1) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Darstellung des Sachverhaltes in einer Ausfertigung des Beweisbeschlusses Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden.
2) Eine Protokollierung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft. Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden.
3) Die Weigerung der Parteien, am Protokollierungsakte teilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht.
§ 211
1) Die im § 209 vorgeschriebene Protokollierung kann auch in der Art geschehen, dass der Richter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (§ 210 Abs. 3) den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegt und diese Darstellung, soweit tunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Prozessakten zu Protokoll gebracht wird (Resuméprotokoll).
2) Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine frühere Beurkundung notwendig oder zweckmässig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollierung auch schon während der mündlichen Verhandlung in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (§§ 188, 189) zusammengefasst und zu Protokoll gebracht wird.
§ 212
1) Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen und von ihnen zu unterschreiben. Den Parteien ist gestattet, nach der Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolles auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokolle enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhaltes dem tatsächlichen Verlaufe der Verhandlung nicht entspricht. Eine dem Gerichte notwendig scheinende Richtigstellung des Protokollsinhaltes hat durch einen Anhang zum Protokolle zu geschehen. Bleiben dagegen die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen Angaben des Verhandlungsprotokolles Widerspruch eingelegt werden.
2) Wenn aus diesem oder aus einem anderen Grunde von einer Partei gegen einzelne Angaben des Protokolles Widerspruch erhoben wird, ist in einem Anhange zum Protokolle zu bemerken, dass und welche Einwendungen gegen die Protokollierung erhoben wurden.
3) Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gerichte angeordnet werden, dass der Widerspruch durch das Überreichen einer kurzen, dem Protokolle als Anlage beizufügenden Niederschrift festgestellt werde.
§ 213
1) Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name dem Protokolle durch den Schriftführer beizusetzen.
2) Entfernt sich eine Partei vor Vornahme der Protokollierung oder wird die Unterfertigung des Protokolles von ihr abgelehnt, so sind diese Vorgänge sowie die von der Partei dafür geltend gemachten Gründe in einem Anhange zum Protokolle anzugeben.
3) Dem Protokolle hat der Richter, der Schriftführer und ein der Verhandlung etwa beigezogener Dolmetsch seine Unterschrift beizusetzen.
4) § 195 findet sinngemäss Anwendung.
§ 214
Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen des Richters ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 215
1) Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemässheit der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis.
2) Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
3) Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.
§ 216
1) Die Protokolle, welche ausserhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den in § 207 erwähnten Angaben und den gemäss § 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens der streitenden Teile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.
2) Die Bestimmungen der §§ 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.
§ 217
1) Der Inhalt des Verhandlungsprotokolles und seiner Beilagen, dann der im Laufe eines Rechtsstreites durch einen ersuchten Richter aufgenommenen und dem erkennenden Gerichte vorliegenden Protokolle und ihrer Beilagen ist von Amts wegen zu beachten.
2) Wenn die Parteien bei der durch einen ersuchten Richter vorgenommenen Amtshandlung nicht anwesend waren, ist ihnen, sofern nicht die Bestimmungen des § 193 Abs. 3 zur Anwendung kommen, vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung über die Ergebnisse der bezüglichen Amtshandlung und die Angaben der eingesendeten Akten zu äussern.
6. Titel
§ 218
Jede Partei kann zur Begründung ihrer Anträge auch auf die ihr auf Veranlassung des Gegners zugestellten Dokumente Bezug nehmen. Sie kann, wenn diese Dokumente in Verlust geraten sind und sich auch kein Exemplar derselben bei Gericht befindet, verlangen, dass ihr der Gegner gestatte, auf ihre Kosten von den in seinen Händen befindlichen bezüglichen Dokumenten Abschriften zu nehmen.
§ 219
1) Die Parteien können von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Dokumente, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen. Zum Zwecke der Vorbereitung ihrer Vorträge ist ihnen insbesondere auch in die Protokolle und Akten eines vorbereitenden Verfahrens Einsicht zu gewähren.
2) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden. Über Rekurse gegen die vom Landgericht hinsichtlich der einem Dritten gestatteten Einsicht- und Abschriftnahme gefassten Beschlüsse entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
3) Die von einer Partei dem Gerichte übergebenen Dokumente sind dieser Partei auf ihr Begehren wieder auszufolgen, wenn der Zweck der Aufbewahrung entfallen ist.
7. Titel
§ 220
1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 000 Franken, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 5 000 Franken nicht übersteigen.
2) Erweist sich eine nach diesem Gesetz verhängte Ordnungs- oder Mutwillensstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen.
3) Alle Ordnungs- und Mutwillensstrafen fliessen dem Lande zu.
4) Über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wurde, entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
8. Titel
§ 221
1) An Sonntagen sowie am Weihnachtstage dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden. Die Anberaumung einer Tagsatzung auf einen anderen Feiertag ist nur bei Gefahr im Verzuge zulässig.
2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.
§ 222
Die Gerichtsferien dauern acht Wochen. Beginn und Ende derselben werden durch Verordnung festgesetzt, wobei sechs Wochen auf den Sommer und zwei Wochen über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage zu verlegen sind.
§ 223
1) Während der Gerichtsferien werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten und Entscheidungen erlassen.
2) Auf das Schuldentriebverfahren, das Rechtsbotsverfahren sowie auf das Exekutionsverfahren mit Einschluss der Verhandlung über die Meistbotsverteilung haben die Gerichtsferien keinen Einfluss.
§ 224
1) Ferialsachen sind:
1. Wechselstreitigkeiten;
2. Prozesse, in welchen über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird;
3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist;
4. Streitigkeiten über Aufkündigung, Übergabe und Übernahme gepachteter oder gemieteter Sachen, Wohnungen oder anderer Räume;
5. Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lohnvertrage zwischen Dienstgebern und Dienstboten oder anderen im Dienstvertrage stehenden Personen, zwischen Land- und Forstwirten und ihren land- und forstwirtschaftlichen Hilfsarbeitern und Taglöhnern, zwischen Bergwerksbesitzern und allen sonstigen Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Werkführern, Gehilfen, Arbeitern oder Lehrlingen sowie Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft;
6. Streitigkeiten zwischen Wirten, Schiffern, Flössern oder Fuhrleuten einerseits und ihren Gästen, Reisenden oder Auftraggebern andererseits über die aus diesen ihren gegenseitigen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen;
7. alle sonstigen Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 5000 Franken nicht übersteigt;
8. Verfahren über Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen;
9. Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 49 ff. der Rechtssicherungs-Ordnung;
10. die in den Art. 18 bis 20 der Exekutionsordnung bezeichneten Streitigkeiten;
11. Verfahren in Verfahrenshilfesachen;
12. Verfahren zur Sicherung von Beweisen;
13. Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
14. Verfahren über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen;
15. Verfahren über Anträge auf Auferlegung oder Ergänzung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten;
16. Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen (§§ 516 ff.);
17. Verfahren über Klagen nach §§ 628 und 629.
2) Das Gericht kann überdies auch andere Sachen, soweit sie einer schleunigen Erledigung bedürfen, von Fall zu Fall als Ferialsache erklären. Eine solche Verfügung, sowie die Ablehnung des Antrages, eine Sache als Ferialsache zu erklären, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§ 225
1) Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Frist; der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen.
2) Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Auf Anfang und Ablauf von Notfristen in Ferialsachen hat der Eintritt der Gerichtsferien keinen Einfluss.
2. Teil
§ 226
1) Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Prozesshandlungen nötige Anleitung zu geben und dieselben über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
2) Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündigung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die Möglichkeit, dass Rechtsmittel zu gerichtlichem Protokolle gegeben werden können, aufmerksam zu machen.
3) § 195 findet sinngemäss Anwendung.
§ 227
1) Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor Einbringung derselben bei dem Landgerichte die Vorladung des Gegners zur Verhandlung und zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen, wenn der Gegner seinen Wohnsitz im Inlande hat.
2) Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 228
Die Zustellung der Ladung zum Vergleichsversuche muss nicht zu eigenen Handen geschehen.
§ 229
Die zum Vergleichsversuche nicht erschienene Partei treffen keinerlei Versäumnisfolgen; sie kann nicht durch Ordnungsstrafen zum Erscheinen genötigt werden.
§ 230
1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist nur dieser Vergleich, nicht auch das Vorbringen zu protokollieren, das zur Begründung des ursprünglichen Anspruches des Antragstellers diente.
2) Wenn ein Vergleich bei der Tagsatzung nicht zustande kommt, kann nur mit Einwilligung der Gegenpartei sogleich in die Verhandlung der Rechtssache eingegangen werden. Verweigert der Gegner seine Zustimmung, so muss ordnungsmässig Klage erhoben werden.
§ 231
Der zum Vergleichsversuche geladene Gegner hat bei Fruchtlosigkeit der Vergleichsverhandlungen keinen Anspruch auf unverzüglichen Ersatz der ihn durch die Vorladung verursachten Kosten. Es ist jedoch auf diese Kosten bei Entscheidung über die Kosten des in der Folge eingeleiteten Prozesses Rücksicht zu nehmen.
§ 232
1) Die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt.
2) Im übrigen sind auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze anzuwenden.
§ 233
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhange stehen, in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.
§ 234
1) Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
2) Wer ein Recht hat von einem andern eine Ablassung von einem rechtswidrigen Verhalten, Unterlassung eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens, wie insbesondere bei Verträgen und unerlaubten Handlungen zu verlangen, kann dies, wenn nichts anderes bestimmt ist, mittels Klage verlangen.
§ 235
1) Schon in der Klage kann der Antrag gestellt werden:
1. dass dem Beklagten bei der Vorladung zur ersten Tagsatzung oder bei der Vorladung zur mündlichen Streitverhandlung aufgetragen werde, gewisse, genau zu bezeichnende, dem Kläger zu einer Beweisführung nötig scheinende und im Besitze des Beklagten befindliche Urkunden, Auskunftssachen oder in Augenschein zu nehmende Gegenstände zur Verhandlung mitzubringen;
2. dass das Erforderliche verfügt werde, damit die für eine Beweisführung voraussichtlich nötigen, bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, die gleichfalls genau zu bezeichnen sind, zur ersten Tagsatzung oder zur mündlichen Streitverhandlung rechtzeitig herbeigeschafft werden;
3. dass die zur Bewahrheitung tatsächlicher Behauptungen in der Klage namhaft gemachten Zeugen zur ersten Tagsatzung oder zur mündlichen Streitverhandlung geladen werden.
2) Dem unter Ziff. 2 erwähnten Antrage ist nur dann stattzugeben, wenn sich die Partei die betreffenden Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichtes nicht zu verschaffen vermag, oder wenn ihr deren Ausfolgung von der Behörde oder dem Notar in ungerechtfertigter Weise verweigert wurde.
3) In bezug auf Beweismittel, welche sich auf andere als die der ersten Tagsatzung vorbehaltenen Fragen beziehen, kann bei Anberaumung der ersten Tagsatzung eine Verfügung nicht getroffen werden.
§ 236
Die Klage sowie alle ausserhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mitteilungen können die Parteien, wenn sie nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, zu Protokoll anbringen (§ 79).
§ 237
1) Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richters in irgendeinem Punkte einer Ergänzung oder Aufklärung bedarf, oder wenn sich gegen die Einleitung des Verfahrens Bedenken ergeben, hat der Richter dem Kläger, wenn derselbe nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, vor Erledigung der Klage zu den entsprechenden Vervollständigungen oder Richtigstellungen die nötige Anleitung zu geben.
2) Erscheint die mündlich zu Protokoll gegebene Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Mangels der persönlichen Befugnis zur Klage oder wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Beklagten unzulässig, so ist hierüber dem Kläger mündlich oder auf Verlangen schriftlich Belehrung zu erteilen. Ebenso ist, wenn die Klage offenbar unbegründet erscheint, dem Kläger mündlich eine angemessene Belehrung zu erteilen. Die Aufnahme der Klage darf jedoch nicht verweigert werden, wenn der Kläger trotz der Belehrung auf der Protokollierung besteht.
§ 238
Wenn das Gericht unzuständig oder der Rechtsweg unzulässig ist, hat der Richter die Klage als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet von Amts wegen zurückzuweisen.
§ 239
1) An bestimmten Gerichtstagen, welche im Voraus festzusetzen und durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.
2) In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.
§ 240
1) Die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist genügt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die Überreichung der Klage bei Gericht.
2) Wird von einer Partei erst im Laufe des Prozesses ein Anspruch erhoben, so tritt die Streitanhängigkeit in Ansehung dieses Anspruches mit dem Zeitpunkte ein, in welchem derselbe bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde.
§ 241
1) Die Streitanhängigkeit hat die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch kein neuer Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen.
2) Nach dem Eintritte der Streitanhängigkeit kann der Beklagte, wenn die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklage vorhanden sind, bei dem Landgerichte insolange eine Widerklage anbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist.
§ 242
Die Veräusserung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten.
§ 243
1) Zu einer Änderung der bei Gericht überreichten Klage und namentlich zu einer Erweiterung des Klagebegehrens ist der Kläger vor Eintritt der Streitanhängigkeit stets berechtigt.
2) Nach Eintritt der Steitanhängigkeit bedarf er hiezu der Einwilligung des Gegners; diese Einwilligung ist als vorhanden anzunehmen, wenn der Beklagte, ohne gegen die Abänderung Einwendung zu erheben, über die abgeänderte Klage verhandelt.
3) Das Gericht kann jedoch eine solche Änderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendung des Gegners zulassen, wenn aus der Änderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Über Rekurse gegen die vom Landgericht über die Zulassung einer Abänderung der Klage gefassten Beschlüsse entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
4) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen Angaben der Klage und die in derselben angebotenen Beweise geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden, oder wenn, gleichfalls ohne Änderung des Klagegrundes, das Klagebegehren in der Hauptsache oder in Beziehung auf Nebenforderungen beschränkt oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
5) Es ist weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der §§ 84 und 85.
§ 244
1) Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urteil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teile abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem derselben vorausgehenden Urteile festgestellt werde.
2) Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschliesslich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann.
§ 245
1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginne der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch bei der ersten Tagsatzung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden.
2) Die Zurücknahme der Klage geschieht durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung.
3) Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Kläger dem Beklagten alle Prozesskosten zu ersetzen hat, zu deren Tragung der Beklagte nicht bereits rechtskräftig verpflichtet erkannt wurde. Der Antrag auf Kostenersatz ist bei sonstigem Ausschluss, wenn die Klage bei der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird und der Beklagte anwesend ist, in dieser, sonst binnen einer Notfrist von vier Wochen nach der Verständigung des Beklagten von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist dem Kläger zur Äusserung binnen der Notfrist von 14 Tagen zuzustellen. Über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet das Gericht durch Beschluss.
4) Die zurückgenommene Klage kann neuerlich angebracht werden, wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde.
5) Die bezeichneten Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine Klage in Gemässheit der Bestimmungen dieses Gesetzes als zurückgenommen zu gelten hat.
§ 246
1) In der Regel ist in allen Rechtssachen die erste Tagsatzung mit der mündlichen Streitverhandlung zu verbinden; das Gericht kann jedoch eine abgesonderte erste Tagsatzung anordnen.
2) Wird vom Gericht die erste Tagsatzung mit der mündlichen Streitverhandlung verbunden, haben die Parteien und ihre Vertreter bei der ersten zur Vornahme der Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung dafür zu sorgen, dass der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.
§ 247
1) Die erste Tagsatzung ist mit Bedachtnahme auf die für die Zustellung der Klage voraussichtlich erforderliche Zeit so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung und der Tagsatzung ungefähr ein Zeitraum von 14 Tagen liegt.
2) Wenn der Aufenthalt des Beklagten unbekannt ist, kann die erste Tagsatzung nach Massgabe der Verhältnisse auch auf einen entfernteren Zeitpunkt, in dringenden Fällen hingegen, wenn sich der Beklagte am Gerichtsorte aufhält oder doch diesen Ort leicht in kurzer Zeit erreichen kann, auf Antrag auf einen näher gelegenen Zeitpunkt und wenn nötig selbst so bestimmt werden, dass zwischen der Zustellung und der Tagsatzung nur ein Zeitraum von 24 Stunden liegt.
§ 248
Der Kläger ist durch Zustellung einer Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses vorzuladen. In der Vorladung ist dem Kläger bekanntzugeben, welche Nachteile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.
§ 249
Die Vorladung des Beklagten geschieht durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses unter gleichzeitiger Mitteilung eines Exemplares der schriftlichen Klage oder einer Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles. Bei protokollarischer Ergänzung oder Richtigstellung der schriftlichen Klage ist dem Beklagten auch eine Abschrift dieses Protokolles zuzustellen. In der Vorladung ist dem Beklagten bekanntzugeben, welche Nachteile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.