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G vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) (ZPO)

Liechtenstein · 271.0 · statute

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Contents: 639 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 54a
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 57a
  60. § 58
  61. § 59
  62. § 60
  63. § 61
  64. § 62
  65. § 63
  66. § 64
  67. § 65
  68. § 66
  69. § 66bis
  70. § 67
  71. § 68
  72. § 69
  73. § 70
  74. § 70a
  75. § 70b
  76. § 71
  77. § 72
  78. § 73
  79. § 73a
  80. § 74
  81. § 75
  82. § 75a
  83. § 76
  84. § 77
  85. § 78
  86. § 79
  87. § 80
  88. § 81
  89. § 82
  90. § 83
  91. § 84
  92. § 85
  93. § 86
  94. § 87
  95. §§ 88 bis 90
  96. § 91
  97. § 92
  98. § 93
  99. § 94
  100. § 95
  101. §§ 96 bis 105
  102. § 106
  103. §§ 107 bis 111
  104. § 112
  105. § 113
  106. § 114
  107. § 115
  108. § 116
  109. § 117
  110. § 118
  111. §§ 119 bis 122
  112. § 123
  113. § 124
  114. § 125
  115. § 126
  116. § 127
  117. § 128
  118. § 129
  119. § 130
  120. § 131
  121. § 132
  122. § 133
  123. § 134
  124. § 135
  125. § 136
  126. § 137
  127. § 138
  128. § 139
  129. § 140
  130. § 141
  131. § 142
  132. § 143
  133. § 144
  134. § 145
  135. § 146
  136. § 147
  137. § 148
  138. § 149
  139. § 150
  140. § 151
  141. § 152
  142. § 153
  143. § 154
  144. § 155
  145. § 156
  146. § 157
  147. § 158
  148. § 159
  149. § 160
  150. § 161
  151. § 162
  152. § 163
  153. § 164
  154. § 165
  155. § 166
  156. § 167
  157. § 168
  158. § 169
  159. § 170
  160. § 170a
  161. § 171
  162. § 172
  163. § 173
  164. § 174
  165. § 175
  166. § 176
  167. § 177
  168. § 178
  169. § 179
  170. § 180
  171. § 181
  172. § 182
  173. § 182a
  174. § 183
  175. § 184
  176. § 185
  177. § 186
  178. § 187
  179. § 188
  180. § 189
  181. § 190
  182. § 191
  183. § 192
  184. § 193
  185. § 194
  186. § 195
  187. § 196
  188. § 197
  189. § 198
  190. § 199
  191. § 200
  192. § 201
  193. § 202
  194. § 203
  195. § 204
  196. § 205
  197. § 206
  198. § 207
  199. § 208
  200. § 209
  201. § 210
  202. § 211
  203. § 212
  204. § 213
  205. § 214
  206. § 215
  207. § 216
  208. § 217
  209. § 218
  210. § 219
  211. § 220
  212. § 221
  213. § 222
  214. § 223
  215. § 224
  216. § 225
  217. § 226
  218. § 227
  219. § 228
  220. § 229
  221. § 230
  222. § 231
  223. § 232
  224. § 233
  225. § 234
  226. § 235
  227. § 236
  228. § 237
  229. § 238
  230. § 239
  231. § 240
  232. § 241
  233. § 242
  234. § 243
  235. § 244
  236. § 245
  237. § 246
  238. § 247
  239. § 248
  240. § 249
  241. § 250
  242. § 251
  243. § 252
  244. § 253
  245. § 254
  246. § 255
  247. § 256
  248. § 257
  249. § 258
  250. § 259
  251. § 260
  252. § 261
  253. § 262
  254. § 263
  255. § 264
  256. § 265
  257. § 266
  258. § 267
  259. § 268
  260. § 269
  261. § 270
  262. § 271
  263. § 272
  264. § 273
  265. § 274
  266. § 275
  267. § 276
  268. § 277
  269. § 278
  270. § 279
  271. § 280
  272. § 281
  273. § 281a
  274. § 282
  275. § 283
  276. § 284
  277. § 285
  278. § 286
  279. § 287
  280. § 288
  281. § 289
  282. § 289a Abgesonderte Vernehmung
  283. § 289b Vernehmung minderjähriger Personen
  284. § 290
  285. § 291
  286. § 292
  287. § 293
  288. § 294
  289. § 295
  290. § 296
  291. § 297
  292. § 298
  293. § 299
  294. § 300
  295. § 301
  296. § 302
  297. § 303
  298. § 304
  299. § 305
  300. § 306
  301. § 307
  302. § 308
  303. § 309
  304. § 310
  305. § 311
  306. § 312
  307. § 313
  308. § 314
  309. § 315
  310. § 316
  311. § 317
  312. § 318
  313. § 319
  314. § 320
  315. § 321
  316. § 322
  317. § 323
  318. § 324
  319. § 325
  320. § 326
  321. § 327
  322. § 328
  323. § 329
  324. § 330
  325. § 331
  326. § 332
  327. § 333
  328. § 333a
  329. § 334
  330. § 335
  331. § 336
  332. § 337
  333. § 338
  334. § 339
  335. § 340
  336. § 341
  337. § 342
  338. § 343
  339. § 344
  340. § 345
  341. § 346
  342. § 347
  343. § 348
  344. § 349
  345. § 350
  346. § 351
  347. § 352
  348. § 353
  349. § 354
  350. § 355
  351. § 356
  352. § 357
  353. § 358
  354. § 359
  355. § 360
  356. § 361
  357. § 362
  358. § 363
  359. § 364
  360. § 365
  361. § 366
  362. § 367
  363. § 368
  364. § 369
  365. § 370
  366. § 371
  367. § 372
  368. § 373
  369. § 374
  370. § 375
  371. § 376
  372. § 377
  373. § 378
  374. § 379
  375. § 380
  376. § 381
  377. § 382
  378. § 383
  379. § 384
  380. § 385
  381. § 386
  382. § 387
  383. § 388
  384. § 389
  385. § 390
  386. § 391
  387. § 392
  388. § 393
  389. § 394
  390. § 395
  391. § 396
  392. § 397
  393. § 398
  394. § 399
  395. § 400
  396. § 401
  397. § 402
  398. § 403
  399. § 404
  400. § 405
  401. § 406
  402. § 407
  403. § 408
  404. § 409
  405. § 410
  406. § 411
  407. § 412
  408. § 413
  409. § 414
  410. § 415
  411. § 416
  412. § 416a
  413. § 417
  414. § 418
  415. § 419
  416. § 420
  417. § 421
  418. § 422
  419. § 423
  420. § 424
  421. § 425
  422. § 426
  423. § 427
  424. § 428
  425. § 429
  426. § 430
  427. § 430a
  428. § 431
  429. § 432
  430. § 433
  431. § 434
  432. § 435
  433. § 436
  434. § 437
  435. § 438
  436. § 439
  437. § 440
  438. § 441
  439. § 442
  440. § 443
  441. § 444
  442. § 445
  443. § 446
  444. § 447
  445. § 448
  446. § 449
  447. § 450
  448. § 451
  449. § 452
  450. § 453
  451. § 454
  452. § 455
  453. § 456
  454. § 457
  455. § 458
  456. § 459
  457. § 460
  458. § 461
  459. § 462
  460. § 463
  461. § 464
  462. § 465
  463. § 466
  464. § 467
  465. § 468
  466. § 469
  467. § 469a
  468. § 470
  469. § 471
  470. § 472
  471. § 473
  472. § 474
  473. § 475
  474. § 476
  475. § 477
  476. § 478
  477. § 479
  478. § 480
  479. § 481
  480. § 482
  481. § 483
  482. § 484
  483. § 485
  484. § 486
  485. § 487
  486. § 488
  487. § 489
  488. § 489a
  489. § 490
  490. § 491
  491. § 492
  492. § 493
  493. § 494
  494. § 495
  495. § 496
  496. § 497
  497. § 498
  498. § 499
  499. § 500
  500. § 501
  501. § 502
  502. § 503
  503. § 504
  504. § 505
  505. § 506
  506. § 507
  507. § 508
  508. § 509
  509. § 510
  510. § 511
  511. § 512
  512. § 513
  513. § 514
  514. § 515
  515. § 516
  516. § 516a
  517. § 517
  518. § 518 bis 519a
  519. § 520
  520. § 521
  521. § 522
  522. § 523
  523. § 524
  524. § 525
  525. § 526
  526. § 527
  527. § 528
  528. § 529
  529. § 530
  530. § 531
  531. § 532
  532. § 532a Voraussetzungen für Scheidungsklagen von Ausländern
  533. § 533
  534. § 534
  535. § 535
  536. § 536
  537. § 537
  538. § 538
  539. § 539
  540. § 540
  541. § 541
  542. § 542
  543. § 543
  544. § 544
  545. § 545
  546. § 546
  547. § 547
  548. § 548
  549. § 549
  550. § 550
  551. § 551
  552. § 552
  553. § 553
  554. § 554
  555. § 555
  556. § 556
  557. § 557
  558. § 558
  559. § 559
  560. § 560
  561. § 561
  562. § 562
  563. § 563
  564. § 564
  565. § 565
  566. § 566
  567. § 567
  568. § 568
  569. § 569
  570. § 570
  571. § 571
  572. § 572
  573. § 573
  574. § 574
  575. §§ 575 und 576
  576. § 577
  577. § 578
  578. § 579
  579. § 580
  580. § 581
  581. § 582
  582. § 583
  583. § 584
  584. § 585
  585. § 586
  586. § 587
  587. § 588
  588. § 589
  589. § 590
  590. § 591
  591. § 592
  592. § 593
  593. § 593a
  594. § 593b
  595. § 593c
  596. § 593d
  597. § 593e
  598. § 594 Anwendungsbereich
  599. § 595 Gerichtliche Tätigkeit
  600. § 596 Rügepflicht
  601. § 597 Empfang schriftlicher Mitteilungen
  602. § 598 Begriff
  603. § 599 Schiedsfähigkeit
  604. § 600 Form der Schiedsvereinbarung
  605. § 601 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
  606. § 602 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Massnahmen
  607. § 603 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  608. § 604 Bestellung der Schiedsrichter
  609. § 605 Ablehnungs- und Ausschlussgründe
  610. § 606 Ablehnungsverfahren
  611. § 607 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts
  612. § 608 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
  613. § 609 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
  614. § 610 Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen
  615. § 611 Allgemeines
  616. § 612 Sitz des Schiedsgerichts
  617. § 613 Verfahrenssprache
  618. § 614 Klage und Klagebeantwortung
  619. § 615 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
  620. § 616 Verfahren und Beweisaufnahme
  621. § 617 Versäumung einer Verfahrenshandlung
  622. § 618 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
  623. § 619 Gerichtliche Rechtshilfe
  624. § 620 Anzuwendendes Recht
  625. § 621 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
  626. § 622 Vergleich
  627. § 623 Schiedsspruch
  628. § 624 Wirkung des Schiedsspruchs
  629. § 625 Beendigung des Schiedsverfahrens
  630. § 626 Entscheidung über die Kosten
  631. § 627 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  632. § 628 Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
  633. § 629 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
  634. § 630 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
  635. § 631
  636. § 632 Zuständigkeit
  637. § 633 Verfahren
  638. § 634 Schiedsvereinbarung zwischen Unternehmern und natürlichen Personen
  639. § 635 Arbeitsrechtssachen

639 provisions

§ 561

1) Bestandverträge über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen können sowohl vom Bestandgeber als auch vom Bestandnehmer auch gerichtlich aufgekündigt werden. 2) Die von einer Partei wirksam vorgenommene gerichtliche Aufkündigung kann gegen dieselbe von der anderen Partei in Vollzug gesetzt werden.

§ 562

1) Die gerichtliche Aufkündigung kann mittels Schriftsatz oder mündlich angebracht werden. Der Schriftsatz oder das über die Aufkündigung aufgenommene Protokoll hat insbesondere die Bezeichnung des Bestandgegenstandes, die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, und endlich den Antrag zu enthalten, dem Gegner aufzutragen, entweder den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen die Aufkündigung Einwendungen bei Gericht anzubringen. Zur Anbringung der Einwendungen ist eine Frist von vier Wochen zu bestimmen. 2) Gerichtliche Aufkündigungen, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind, falls nicht der vorhandene Mangel gemäss § 84 behoben werden kann, von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen.

§ 563

1) Eine gerichtliche Aufkündigung muss vor Beginn der für den darin genannten Kündigungstermin im Falle einer ordentlichen Kündigung gemäss § 1090 Art. 38 bis 41 oder 100 ABGB und im Falle einer ausserordentlichen Kündigung gemäss § 1090 Art. 43 bis 45 oder 101 bis 103 ABGB einzuhaltenden Kündigungsfrist bei Gericht angebracht werden. Nach Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen sind von Amts wegen durch Beschluss zurückzuweisen. Hingegen sind vor Fristbeginn angebrachte Aufkündigungen dem Gegner auch dann zuzustellen, wenn die Zustellung nicht mehr vor Beginn der Kündigungsfrist bewirkt werden kann. 2) Eine gerichtliche Aufkündigung ist für den darin genannten Kündigungstermin wirksam, wenn sie dem Gegner vor Beginn der für diesen Kündigungstermin gemäss § 1090 Art. 38 bis 41 oder 100 ABGB und im Falle einer ausserordentlichen Kündigung gemäss § 1090 Art. 43 bis 45 oder 101 bis 103 ABGB einzuhaltenden Kündigungsfrist zugestellt wird oder wenn der Gegner bei verspäteter Zustellung gegen sie keine Einwendungen erhebt oder die Verspätung nicht rügt. Wenn der Gegner die Verspätung aber rügt, ist die Aufkündigung für den ersten späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zum Zeitpunkt ihrer Zustellung noch offen war.

§ 564

Der über die gerichtliche Aufkündigung vom Gericht an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäss § 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mitteilung eines Exemplars des Schriftsatzes oder einer Protokollabschrift nach den für die Zustellung von Klagen massgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.

§ 565

1) Bei Bestandverträgen, welche ohne vorhergegangene Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen, kann jede Partei noch vor Ablauf der Bestandzeit eine gerichtliche Verfügung beantragen, mittels welcher dem Gegner aufgetragen wird, den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit bei sonstiger Exekution zu übergeben oder zu übernehmen, oder gegen diesen Auftrag binnen vier Wochen Einwendungen bei Gericht anzubringen. 2) Wenn das Bestandverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen ist, kann dieser Antrag nur in den letzten sechs Monaten gestellt werden. 3) Die Bestimmung des § 564 ist auch auf die Zustellung solcher Aufträge anzuwenden.

§ 566

1) Will der Bestandnehmer eine Erstreckung des Bestandverhältnisses verlangen, so muss er die Klage bei Gericht einreichen: a) bei einem unbefristeten Bestandverhältnis innert vier Wochen nach Empfang der Kündigung; b) bei einem befristeten Bestandverhältnis spätestens acht Wochen vor Ablauf der Vertragsdauer. 2) Abs. 1 gilt nicht, wenn bei Gericht die Kündigung angefochten (§ 560), Einwendungen erhoben werden (§ 562 Abs. 1) oder eine Klage auf Räumung des Bestandgegenstands eingebracht wird. 3) Die Klage auf eine zweite Erstreckung muss der Bestandnehmer bei Gericht spätestens acht Wochen vor Ablauf der ersten einreichen.

§ 567

Alle gegen den Bestandnehmer erwirkten Aufkündigungen, Aufträge, Entscheidungen und Verfügungen, welche das Bestehen oder die Auflösung eines Bestandvertrages über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen betreffen, sind auch gegen den Unterbestandnehmer wirksam und vollstreckbar, sofern nicht ein zwischen dem Unterbestandnehmer und dem Bestandgeber bestehendes Rechtsverhältnis entgegensteht.

§ 568

Die in den §§ 560 bis 567 festgesetzten Fristen können nicht verlängert werden.

§ 569

1) Über rechtzeitig erhobene Einwendungen ist eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anzuordnen. 2) Die Partei, von welcher die Kündigung oder die Aufforderung zur Zurückstellung oder zur Zurücknahme des Bestandgegenstandes ausging, ist als Kläger anzusehen. 3) Verspätet angebrachte Einwendungen wider die Aufkündigung eines Bestandvertrages oder gegen den gerichtlichen Auftrag zur Übergabe oder Übernahme eines Bestandgegenstandes sind von Amts wegen ohne Verhandlung zurückzuweisen. 4) Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitig erhobenen Einwendungen von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 zu fällen.

§ 570

In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urteil ist auszusprechen, ob und inwieweit und - bei Behauptung verspäteter Zustellung - zu welchem Termin die Aufkündigung oder der nach § 565 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.

§ 571

1) Wird der Beklagte schuldig erkannt, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen, ist jedoch die Bestandzeit zur Zeit der Urteilsfällung bereits verstrichen, so ist in dem Urteil auszusprechen, dass die Übergabe oder Übernahme des von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumten Bestandgegenstandes binnen 14 Tagen zu erfolgen habe. Für diese Frist gilt § 409 Abs. 3 und 4. 2) Ist die Bestandzeit noch nicht verstrichen, so ist anzuordnen, dass der Bestandgegenstand längstens binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumt zu übergeben oder zu übernehmen ist. Dieselbe Räumungsfrist gilt auch dann, wenn gegen die gerichtliche Aufkündigung oder gegen den Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind. 3) Die Exekution kann auf Grund rechtskräftig gewordener Urteile, Aufkündigungen und gerichtlicher Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes bewilligt werden, sobald die Frist verstrichen ist, innerhalb deren nach den vorangehenden Absätzen der Bestandgegenstand zu übergeben war.

§ 572

Die Bestimmungen des § 571 sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bestandvertrag ohne vorausgegangene gerichtliche oder aussergerichtliche Aufkündigung infolge einer Klage durch Urteil für aufgehoben oder erloschen erklärt wird.

§ 573

1) Gegen die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, die auf Grund von Aufkündigungen oder infolge eines gemäss § 565 gestellten Ansuchens ergehen, ist vorbehaltlich der dagegen zu erhebenden Einwendungen ein Rechtsmittel nicht zulässig. 2) Eine gerichtliche Aufkündigung oder ein Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes, wider welche nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben wurden, desgleichen die über solche Einwendungen ergangenen rechtskräftigen Urteile treten, vorbehaltlich des über den Kostenersatz ergangenen Ausspruches, ausser Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach dem Eintritt der in diesen Aufträgen oder im Urteil für die Räumung oder Übernahme des Bestandgegenstandes bestimmten Zeit wegen dieser Räumung oder Übernahme Exekution beantragt wird.

§ 574

Gegen Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz sind Revisionen (§ 471), Rekurse (§ 487) und Revisionsrekurse (§ 496) nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Gericht zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

§§ 575 und 576

Aufgehoben 7. Abschnitt

§ 577

1) Zur Eintreibung von Forderungen an Geld oder andern vertretbaren Sachen kann der Gläubiger im Wege des Schuldentriebverfahrens (Mahnverfahrens) die Erlassung eines bedingten Zahlbefehls für jeden Betrag begehren. 2) Forderungen, welche überhaupt oder zur Zeit bei dem Gerichte nicht geltend gemacht werden können, sowie Forderungen aus Wechseln eignen sich nicht für das Schuldentriebverfahren.

§ 578

Zur Erlassung des bedingten Zahlbefehls ist das Landgericht berufen, wenn der Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners bekannt ist.

§ 579

Gegen Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, kann der bedingte Zahlbefehl nicht erlassen werden.

§ 580

1) Das Gesuch um Erlassung des bedingten Zahlbefehles kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. 2) In demselben hat der Gläubiger: 1. seinen und des Schuldners Namen, Stand oder Gewerbe und Wohnort zu bezeichnen; 2. den Betrag der Forderung und den Rechtsgrund derselben und, wenn die Forderung aus mehreren Posten besteht, den Betrag jeder einzelnen Post und deren Rechtsgrund anzugeben. 3) Hat die Forderung nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande, so muss der Gläubiger in dem Gesuche den Betrag bezeichnen, den er anstatt derselben anzunehmen bereit ist. 4) Aufgehoben

§ 581

1) Das Gesuch ist ohne Anhörung des Schuldners zu erledigen. 2) Dasselbe ist zurückzuweisen, wenn es den Bestimmungen der §§ 577 bis 580 nicht entspricht, oder wenn sich aus den Angaben des Gesuchstellers ergibt, dass die Forderung überhaupt oder zur Zeit unstatthaft oder dass dieselbe noch durch eine Gegenleistung bedingt ist. 3) Gegen die Erlassung des Zahlbefehles ist kein Rechtsmittel, gegen die Verweigerung der Rekurs binnen 14 Tagen zulässig.

§ 582

1) Der Zahlbefehl muss enthalten: 1. die Aufschrift: Zahlbefehl; 2. die im § 580 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben; 3. den Auftrag an den Schuldner, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlbefehles zur Vermeidung der Exekution die Forderung samt den geforderten Zinsen zu berichtigen und die Kosten des Zahlbefehles, falls deren Ersatz im Gesuche angesprochen wurde, in dem vom Richter bestimmten Betrage zu berichtigen oder gegen den Zahlbefehl Widerspruch zu erheben; 4. die Bemerkung, dass der Zahlbefehl nur durch Erhebung des Widerspruches ausser Kraft gesetzt werden könne. 2) Ist die Erlassung des Zahlbefehles wegen mehrerer in besonderen Geldbeträgen ausgedrückter oder bewerteter Forderungen angesucht worden, so ist in dem Zahlbefehl die Berichtigung der Forderungen gesondert aufzutragen. 3) Hat die Forderung nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande, so ist dem Schuldner in dem Zahlbefehle freizustellen, statt der geforderten Sachen den in dem Gesuche bezeichneten Betrag in Geld zu leisten.

§ 583

Der Zahlbefehl ist dem Schuldner und, wenn er gegen mehrere Schuldner gerichtet ist, einem jeden derselben nach den Vorschriften über die Zustellung von Klagen zuzustellen.

§ 584

Zur Erhebung des Widerspruches genügt die von dem Schuldner bei dem Gerichte mündlich oder schriftlich abgegebene Erklärung, dass er gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhebe. Der Angabe von Gründen bedarf es nicht.

§ 585

1) Hat der Schuldner rechtzeitig Widerspruch erhoben, so verliert der Zahlbefehl seine Kraft. 2) Bestreitet der Schuldner die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben, widrigenfalls der Widerspruch für die ganze Forderung gilt. Für den unbestrittenen Betrag kann Zwangsvollstreckung verlangt werden. Der Zahlbefehl verliert seine Kraft auch dann, wenn gegen einen wider mehrere Schuldner wegen desselben Anspruches erlassenen Zahlbefehl der Widerspruch nur von einem der Schuldner erhoben wird. 3) War jedoch durch den Zahlbefehl die Berichtigung mehrerer in besonderen Geldbeträgen ausgedrückter Forderungen gesondert aufgetragen worden und wurde der Widerspruch ausdrücklich nur gegen die eine oder andere dieser Forderungen erhoben, so bleibt der Zahlbefehl in Ansehung der übrigen und der auferlegten Kosten in Kraft.

§ 586

1) Von dem rechtzeitig erhobenen Widerspruche sind der Gläubiger und der Schuldner zu verständigen. 2) Ein verspätet erhobener Widerspruch ist mit Hinweisung auf die verstrichene Frist zurückzuweisen; einer Verständigung des Gläubigers bedarf es in diesem Falle nicht.

§ 587

1) Die Kosten der Erlassung des bedingten Zahlbefehles sind, wenn gegen denselben rechtzeitig Widerspruch erhoben wurde, von dem Gläubiger zu tragen, und es ist demselben der Ersatz der Kosten des Widerspruches, falls er vom Schuldner angesprochen wird, in dem vom Richter zu bestimmenden Betrage aufzuerlegen. 2) Wird infolge des Widerspruches Klage erhoben oder die Einleitung des Mandatsverfahrens begehrt, so ist über die angesprochenen Kosten des Schuldentriebverfahrens wie über einen Teil der Kosten des Rechtsstreites zu erkennen.

§ 588

Gegen die Bescheide, wodurch der Widerspruch zurückgewiesen und dem Gläubiger der Ersatz der Kosten des Widerspruches auferlegt wird, ist der Rekurs binnen der Frist von 14 Tagen zulässig.

§ 589

1) Das Ansuchen um Erlassung des Zahlbefehles hat in Betreff der Streitanhängigkeit und der Unterbrechung der Verjährung die Wirkung einer Klage; auf die Begründung des Gerichtsstandes der Widerklage und des Hauptprozesses jedoch ist dieses Ansuchen ohne Wirkung. 2) Tritt der Zahlbefehl durch Erhebung des Widerspruches ausser Kraft, so ist die Verjährung bis zur Erhebung des Widerspruches als gehemmt anzusehen.

§ 590

1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Frist zum Widerspruche ist binnen 14 Tagen, nachdem dem Schuldner die Versäumung bekannt geworden und das Hindernis weggefallen ist, anzusuchen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung hat die Wirkung des Widerspruches, ohne dass es einer neuerlichen Erhebung desselben bedarf. 2) Ist von dem Schuldner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesucht worden, so kann gegen ihn, bis zur erfolgten Abweisung des Gesuches, die Exekution nur bis zur Sicherstellung geführt werden.

§ 591

1) Hat der Schuldner weder Zahlung geleistet, noch rechtzeitig Widerspruch erhoben, so ist dem Gläubiger über sein Ansuchen die Exekution auf Grund des Zahlbefehles zu bewilligen. 2) Ist der Zahlbefehl über Forderungen ergangen, welche nicht Geld, sondern andere vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so bleibt dem Schuldner jederzeit unbenommen, sich von der auf Hereinbringung dieser Sachen geführten Exekution durch Leistung des in dem Zahlbefehle bezeichneten Geldbetrages samt Nebengebühren zu befreien. 3) Aufgehoben

§ 592

1) Schriftliche Eingaben um Erlassung des Zahlbefehles und zur Erhebung des Widerspruches sind in einem Exemplare zu überreichen und bei Gericht aufzubehalten. 2) Die Zahlbefehle sowie die zur Verständigung des Gläubigers und Schuldners von dem Widerspruch erforderlichen Ausfertigungen sind amtlich zu verfassen; der Beibringung von Rubriken bedarf es zu diesem Zwecke nicht. 3) Die Mitteilung einer Abschrift der über das Ansuchen um Erlassung des Zahlbefehles oder über die Erhebung des Widerspruches aufgenommenen Protokolle an die Gegenpartei findet nicht statt. 4) Personen, welche im Namen des Schuldners Widerspruch erheben, sind nicht verpflichtet, sich zu diesem Einschreiten mit einer Vollmacht auszuweisen. Die Zustellung der gerichtlichen Erledigung hat jedoch, wenn eine Vollmacht nicht beigebracht wurde, an den Auftraggeber selbst zu erfolgen.

§ 593

1) Der Gläubiger kann das Begehren um Erlassung des Zahlbefehles auch in einer zur Eintreibung der Forderung erhobenen Klage stellen (Mahnklage). 2) In diesem Falle hat das Gericht den Zahlbefehl mittels Bescheides auf die Klage und mit dem Beisatze zu erlassen, dass im Falle des Widerspruches das weitere Verfahren über die Klage stattfinden werde (§ 256). Eine von dem Kläger zu überreichende Abschrift der Klage ist aufzubehalten. 3) Wird von dem Beklagten gegen den Zahlbefehl Widerspruch erhoben, so hat das Gericht die Tagsatzung zur Verhandlung über die Klage anzuordnen und hiezu beide Parteien in Erledigung des Widerspruches vorzuladen. 4) Findet das Gericht das Begehren um Erlassung des Zahlbefehles unstatthaft, so hat es unter Zurückweisung desselben sofort über die Klage die Tagsatzung zum gesetzlichen Verfahren anzuordnen. 5) Die Mahnklage hat für die Streitanhängigkeit und die Unterbrechung der Verjährung dieselbe Wirkung wie eine andere Klage.

§ 593a

1) Zur Geltendmachung irgend eines Anspruches auf Feststellung, Rechtsgestaltung, Leistung oder Unterlassung und dergleichen kann der Klage vorgängig oder gleichzeitig mit derselben (Rechtsbotsklage) beim Landgerichte um die Erlassung eines Rechtsbotes angesucht werden. 2) Dem Besitzesschutzverfahren vorgängig kann auch das Rechtsbotsverfahren durchgeführt werden. 3) Auf Ansprüche, die im Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen, in Wechselstreitigkeiten, vor Schiedsgericht, im Insolvenzverfahren oder mittels der Wiederaufnahme oder Nichtigkeitsklage geltend zu machen sind, auf Ansprüche wegen Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes und auf Vaterschaftssachen findet das Rechtsbotsverfahren keine Anwendung.

§ 593b

1) Das Gesuch um Erlass eines Rechtsbots kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. 2) Der Rechtsbotwerber hat im Gesuche: 1. seinen und des Rechtsbotsempfängers Namen, Stand oder Gewerbe und den Wohnort zu bezeichnen; 2. den Wert des geltend gemachten Anspruchs anzugeben; 3. den von ihm geltend gemachten Anspruch und den Grund desselben, und wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden wollen, jeden einzelnen Anspruch und dessen Grund als Begehren anzugeben. 3) Gründet sich der geltend gemachte Anspruch auf eine grundbücherliche Eintragung oder wird eine solche oder die Abänderung oder Aufhebung verlangt, so sind die erforderlichen grundbücherlichen Angaben zu machen, allenfalls ist ein Situationsplan oder Teilungsplan dem Gesuche beizulegen. 4) Wenn der geltend gemachte Anspruch von einer Gegenleistung abhängig ist, so ist diese Gegenleistung gemäss den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts anzubieten.

§ 593c

1) Das Rechtsbotsgesuch ist ohne Anhörung des Rechtsbotsempfängers zu erlassen. 2) Es ist zurückzuweisen, wenn es den vorstehenden Bestimmungen nicht entspricht; wenn sich aus den Angaben des Rechtsbotswerbers ergibt, dass der Anspruch überhaupt oder zur Zeit unstatthaft ist, insbesondere, wenn dem Gerichte bekannt ist, dass dem Begehren eine gerichtlich oder im Verwaltungsverfahren erlassene rechtskräftige Entscheidung entgegensteht. 3) Gegen die Erlassung des Rechtsbotes ist kein Rechtsmittel und gegen die Verweigerung desselben der Rekurs zulässig.

§ 593d

1) Das vom Landgericht zu erlassende Rechtsbot hat zu enthalten: 1. die Aufschrift: Rechtsbot; 2. die in § 593 b Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben; 3. den Auftrag an den Rechtsbotempfänger, binnen 14 Tagen nach Zustellung des Rechtsbots zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung dem näher bezeichneten Begehren zu entsprechen und die Kosten des Rechtsbots, falls deren Ersatz im Gesuche angesprochen wurde, in dem vom Richter bestimmten Umfange zu berichtigen oder aber binnen der gleichen Frist gegen das Rechtsbot Rechtsvorschlag (Einspruch) zu erheben; 4. die Bemerkung, dass das Rechtsbot nur durch Erhebung des Rechtsvorschlages ausser Kraft gesetzt werden kann, im Unterlassungsfalle aber rechtskräftig werde. 2) Ist die Erlassung des Rechtsbots wegen mehrerer besonders angeführter Ansprüche verlangt worden, so ist im Rechtsbote deren Berichtigung gesondert aufzutragen und allenfalls auch anzuführen, dass der Rechtsbotswerber seine genau anzuführende Gegenleistung erfüllen wolle.

§ 593e

1) Auf das Rechtsbotverfahren finden, soweit in den vorstehenden Bestimmungen keine Abweichung enthalten ist, die Vorschriften über das Schuldentriebverfahren (Mahnverfahren) ergänzende Anwendung. 2) Aufgehoben 8. Abschnitt

§ 594 Anwendungsbereich

1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts in Liechtenstein liegt. 2) §§ 595, 597, 600, 601, 602, 610 Abs. 3 bis 6, §§ 619, 629 und 630 sind auch anzuwenden, wenn der Sitz des Schiedsgerichts nicht in Liechtenstein liegt oder noch nicht bestimmt ist. 3) Solange der Sitz des Schiedsgerichts noch nicht bestimmt ist, besteht die inländische Gerichtsbarkeit für die im dritten Titel genannten gerichtlichen Aufgaben, wenn eine der Parteien ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein hat.

§ 595 Gerichtliche Tätigkeit

Das Gericht darf in den in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieser Abschnitt es vorsieht.

§ 596 Rügepflicht

Hat das Schiedsgericht einer Verfahrensbestimmung dieses Abschnitts, von der die Parteien abweichen können, oder einem vereinbarten Verfahrenserfordernis des Schiedsverfahrens nicht entsprochen, so kann eine Partei den Mangel später nicht mehr geltend machen, wenn sie ihn nicht unverzüglich ab Kenntnis oder innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gerügt hat.

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