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G vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) (ZPO)

Liechtenstein · 271.0 · statute

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Contents: 639 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 54a
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 57a
  60. § 58
  61. § 59
  62. § 60
  63. § 61
  64. § 62
  65. § 63
  66. § 64
  67. § 65
  68. § 66
  69. § 66bis
  70. § 67
  71. § 68
  72. § 69
  73. § 70
  74. § 70a
  75. § 70b
  76. § 71
  77. § 72
  78. § 73
  79. § 73a
  80. § 74
  81. § 75
  82. § 75a
  83. § 76
  84. § 77
  85. § 78
  86. § 79
  87. § 80
  88. § 81
  89. § 82
  90. § 83
  91. § 84
  92. § 85
  93. § 86
  94. § 87
  95. §§ 88 bis 90
  96. § 91
  97. § 92
  98. § 93
  99. § 94
  100. § 95
  101. §§ 96 bis 105
  102. § 106
  103. §§ 107 bis 111
  104. § 112
  105. § 113
  106. § 114
  107. § 115
  108. § 116
  109. § 117
  110. § 118
  111. §§ 119 bis 122
  112. § 123
  113. § 124
  114. § 125
  115. § 126
  116. § 127
  117. § 128
  118. § 129
  119. § 130
  120. § 131
  121. § 132
  122. § 133
  123. § 134
  124. § 135
  125. § 136
  126. § 137
  127. § 138
  128. § 139
  129. § 140
  130. § 141
  131. § 142
  132. § 143
  133. § 144
  134. § 145
  135. § 146
  136. § 147
  137. § 148
  138. § 149
  139. § 150
  140. § 151
  141. § 152
  142. § 153
  143. § 154
  144. § 155
  145. § 156
  146. § 157
  147. § 158
  148. § 159
  149. § 160
  150. § 161
  151. § 162
  152. § 163
  153. § 164
  154. § 165
  155. § 166
  156. § 167
  157. § 168
  158. § 169
  159. § 170
  160. § 170a
  161. § 171
  162. § 172
  163. § 173
  164. § 174
  165. § 175
  166. § 176
  167. § 177
  168. § 178
  169. § 179
  170. § 180
  171. § 181
  172. § 182
  173. § 182a
  174. § 183
  175. § 184
  176. § 185
  177. § 186
  178. § 187
  179. § 188
  180. § 189
  181. § 190
  182. § 191
  183. § 192
  184. § 193
  185. § 194
  186. § 195
  187. § 196
  188. § 197
  189. § 198
  190. § 199
  191. § 200
  192. § 201
  193. § 202
  194. § 203
  195. § 204
  196. § 205
  197. § 206
  198. § 207
  199. § 208
  200. § 209
  201. § 210
  202. § 211
  203. § 212
  204. § 213
  205. § 214
  206. § 215
  207. § 216
  208. § 217
  209. § 218
  210. § 219
  211. § 220
  212. § 221
  213. § 222
  214. § 223
  215. § 224
  216. § 225
  217. § 226
  218. § 227
  219. § 228
  220. § 229
  221. § 230
  222. § 231
  223. § 232
  224. § 233
  225. § 234
  226. § 235
  227. § 236
  228. § 237
  229. § 238
  230. § 239
  231. § 240
  232. § 241
  233. § 242
  234. § 243
  235. § 244
  236. § 245
  237. § 246
  238. § 247
  239. § 248
  240. § 249
  241. § 250
  242. § 251
  243. § 252
  244. § 253
  245. § 254
  246. § 255
  247. § 256
  248. § 257
  249. § 258
  250. § 259
  251. § 260
  252. § 261
  253. § 262
  254. § 263
  255. § 264
  256. § 265
  257. § 266
  258. § 267
  259. § 268
  260. § 269
  261. § 270
  262. § 271
  263. § 272
  264. § 273
  265. § 274
  266. § 275
  267. § 276
  268. § 277
  269. § 278
  270. § 279
  271. § 280
  272. § 281
  273. § 281a
  274. § 282
  275. § 283
  276. § 284
  277. § 285
  278. § 286
  279. § 287
  280. § 288
  281. § 289
  282. § 289a Abgesonderte Vernehmung
  283. § 289b Vernehmung minderjähriger Personen
  284. § 290
  285. § 291
  286. § 292
  287. § 293
  288. § 294
  289. § 295
  290. § 296
  291. § 297
  292. § 298
  293. § 299
  294. § 300
  295. § 301
  296. § 302
  297. § 303
  298. § 304
  299. § 305
  300. § 306
  301. § 307
  302. § 308
  303. § 309
  304. § 310
  305. § 311
  306. § 312
  307. § 313
  308. § 314
  309. § 315
  310. § 316
  311. § 317
  312. § 318
  313. § 319
  314. § 320
  315. § 321
  316. § 322
  317. § 323
  318. § 324
  319. § 325
  320. § 326
  321. § 327
  322. § 328
  323. § 329
  324. § 330
  325. § 331
  326. § 332
  327. § 333
  328. § 333a
  329. § 334
  330. § 335
  331. § 336
  332. § 337
  333. § 338
  334. § 339
  335. § 340
  336. § 341
  337. § 342
  338. § 343
  339. § 344
  340. § 345
  341. § 346
  342. § 347
  343. § 348
  344. § 349
  345. § 350
  346. § 351
  347. § 352
  348. § 353
  349. § 354
  350. § 355
  351. § 356
  352. § 357
  353. § 358
  354. § 359
  355. § 360
  356. § 361
  357. § 362
  358. § 363
  359. § 364
  360. § 365
  361. § 366
  362. § 367
  363. § 368
  364. § 369
  365. § 370
  366. § 371
  367. § 372
  368. § 373
  369. § 374
  370. § 375
  371. § 376
  372. § 377
  373. § 378
  374. § 379
  375. § 380
  376. § 381
  377. § 382
  378. § 383
  379. § 384
  380. § 385
  381. § 386
  382. § 387
  383. § 388
  384. § 389
  385. § 390
  386. § 391
  387. § 392
  388. § 393
  389. § 394
  390. § 395
  391. § 396
  392. § 397
  393. § 398
  394. § 399
  395. § 400
  396. § 401
  397. § 402
  398. § 403
  399. § 404
  400. § 405
  401. § 406
  402. § 407
  403. § 408
  404. § 409
  405. § 410
  406. § 411
  407. § 412
  408. § 413
  409. § 414
  410. § 415
  411. § 416
  412. § 416a
  413. § 417
  414. § 418
  415. § 419
  416. § 420
  417. § 421
  418. § 422
  419. § 423
  420. § 424
  421. § 425
  422. § 426
  423. § 427
  424. § 428
  425. § 429
  426. § 430
  427. § 430a
  428. § 431
  429. § 432
  430. § 433
  431. § 434
  432. § 435
  433. § 436
  434. § 437
  435. § 438
  436. § 439
  437. § 440
  438. § 441
  439. § 442
  440. § 443
  441. § 444
  442. § 445
  443. § 446
  444. § 447
  445. § 448
  446. § 449
  447. § 450
  448. § 451
  449. § 452
  450. § 453
  451. § 454
  452. § 455
  453. § 456
  454. § 457
  455. § 458
  456. § 459
  457. § 460
  458. § 461
  459. § 462
  460. § 463
  461. § 464
  462. § 465
  463. § 466
  464. § 467
  465. § 468
  466. § 469
  467. § 469a
  468. § 470
  469. § 471
  470. § 472
  471. § 473
  472. § 474
  473. § 475
  474. § 476
  475. § 477
  476. § 478
  477. § 479
  478. § 480
  479. § 481
  480. § 482
  481. § 483
  482. § 484
  483. § 485
  484. § 486
  485. § 487
  486. § 488
  487. § 489
  488. § 489a
  489. § 490
  490. § 491
  491. § 492
  492. § 493
  493. § 494
  494. § 495
  495. § 496
  496. § 497
  497. § 498
  498. § 499
  499. § 500
  500. § 501
  501. § 502
  502. § 503
  503. § 504
  504. § 505
  505. § 506
  506. § 507
  507. § 508
  508. § 509
  509. § 510
  510. § 511
  511. § 512
  512. § 513
  513. § 514
  514. § 515
  515. § 516
  516. § 516a
  517. § 517
  518. § 518 bis 519a
  519. § 520
  520. § 521
  521. § 522
  522. § 523
  523. § 524
  524. § 525
  525. § 526
  526. § 527
  527. § 528
  528. § 529
  529. § 530
  530. § 531
  531. § 532
  532. § 532a Voraussetzungen für Scheidungsklagen von Ausländern
  533. § 533
  534. § 534
  535. § 535
  536. § 536
  537. § 537
  538. § 538
  539. § 539
  540. § 540
  541. § 541
  542. § 542
  543. § 543
  544. § 544
  545. § 545
  546. § 546
  547. § 547
  548. § 548
  549. § 549
  550. § 550
  551. § 551
  552. § 552
  553. § 553
  554. § 554
  555. § 555
  556. § 556
  557. § 557
  558. § 558
  559. § 559
  560. § 560
  561. § 561
  562. § 562
  563. § 563
  564. § 564
  565. § 565
  566. § 566
  567. § 567
  568. § 568
  569. § 569
  570. § 570
  571. § 571
  572. § 572
  573. § 573
  574. § 574
  575. §§ 575 und 576
  576. § 577
  577. § 578
  578. § 579
  579. § 580
  580. § 581
  581. § 582
  582. § 583
  583. § 584
  584. § 585
  585. § 586
  586. § 587
  587. § 588
  588. § 589
  589. § 590
  590. § 591
  591. § 592
  592. § 593
  593. § 593a
  594. § 593b
  595. § 593c
  596. § 593d
  597. § 593e
  598. § 594 Anwendungsbereich
  599. § 595 Gerichtliche Tätigkeit
  600. § 596 Rügepflicht
  601. § 597 Empfang schriftlicher Mitteilungen
  602. § 598 Begriff
  603. § 599 Schiedsfähigkeit
  604. § 600 Form der Schiedsvereinbarung
  605. § 601 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
  606. § 602 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Massnahmen
  607. § 603 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  608. § 604 Bestellung der Schiedsrichter
  609. § 605 Ablehnungs- und Ausschlussgründe
  610. § 606 Ablehnungsverfahren
  611. § 607 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts
  612. § 608 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
  613. § 609 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
  614. § 610 Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen
  615. § 611 Allgemeines
  616. § 612 Sitz des Schiedsgerichts
  617. § 613 Verfahrenssprache
  618. § 614 Klage und Klagebeantwortung
  619. § 615 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
  620. § 616 Verfahren und Beweisaufnahme
  621. § 617 Versäumung einer Verfahrenshandlung
  622. § 618 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
  623. § 619 Gerichtliche Rechtshilfe
  624. § 620 Anzuwendendes Recht
  625. § 621 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
  626. § 622 Vergleich
  627. § 623 Schiedsspruch
  628. § 624 Wirkung des Schiedsspruchs
  629. § 625 Beendigung des Schiedsverfahrens
  630. § 626 Entscheidung über die Kosten
  631. § 627 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  632. § 628 Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
  633. § 629 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
  634. § 630 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
  635. § 631
  636. § 632 Zuständigkeit
  637. § 633 Verfahren
  638. § 634 Schiedsvereinbarung zwischen Unternehmern und natürlichen Personen
  639. § 635 Arbeitsrechtssachen

639 provisions

§ 406

Die Verurteilung zu einer Leistung ist nur zulässig, wenn die Fälligkeit zur Zeit der Urteilsschöpfung bereits eingetreten ist. Bei Ansprüchen auf Alimente kann auch zu Leistungen verurteilt werden, welche erst nach Erlassung des Urteiles fällig werden.

§ 407

1) Bei Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente wegen Tötung, Körperverletzung oder Freiheitsentziehung kann das Gericht, wenn eine Sicherstellung der künftigen Zahlungen offenbar notwendig erscheint, auf Antrag im Urteile auch auf Sicherheitsleistung erkennen. Wenngleich im Prozesse ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, kann der Berechtigte nachträglich im Wege der Klage Sicherheitsleistung verlangen, falls die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich inzwischen erheblich verschlechtert haben. 2) Unter derselben Voraussetzung kann der Berechtigte eine Erhöhung der im Urteile bestimmten Sicherheit mittels Klage begehren.

§ 408

1) Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar mutwillig Prozess geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurteilen. 2) Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden. 3) Bei Bestimmung des Entschädigungsbetrages ist auf die Vorschrift des § 273 Bedacht zu nehmen.

§ 409

1) Wenn in einem Urteile die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist zugleich auch die Frist für diese Leistung zu bestimmen. Diese Frist beträgt, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, vier Wochen. 2) Wird jedoch die Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäftes auferlegt, so hat das Gericht zur Erfüllung der Verbindlichkeit mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen. Hiebei ist insbesondere auch darauf zu achten, dass der Verpflichtete durch die zu verrichtende Handlung nicht an der rechtzeitigen Vornahme der Saat-, Schnitt- oder Weinlesearbeiten gehindert wird. 3) Wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ist die Frist zur Erfüllung der im Urteile auferlegten Verbindlichkeit von dem Tage nach Zustellung des Urteiles an den Verpflichteten, im Bagatellverfahren aber, sofern das Urteil den Parteien gegenüber mit der Verkündigung wirksam wird, von dem Tage nach Verkündigung des Urteiles zu rechnen. 4) Wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt wird, beginnt die Frist mit dem Tage nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles. 5) Ist die Frist zur Erfüllung der im Urteile auferlegten Verbindlichkeit kürzer als die Rechtsmittelfrist, so gilt die Erfüllungsfrist mit der Rechtsmittelfrist abgelaufen.

§ 410

Wird in einem Urteile ein Gegenstand zuerkannt, der nicht in einem Geldbetrage besteht, so ist zugleich auszusprechen, dass sich der Beklagte durch Zahlung des Geldbetrages, welchen der Kläger in der Klage oder während der Verhandlung anstatt dieses Gegenstandes anzunehmen sich bereit erklärt hat, von der Leistung dieses Gegenstandes befreien könne.

§ 411

1) Durch ein Rechtsmittel nicht mehr anfechtbare Urteile sind der Rechtskraft insoweit teilhaft, als in dem Urteile über einen durch Klage oder Widerklage geltend gemachten Anspruch oder über ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht entschieden ist, hinsichtlich dessen gemäss §§ 244 oder 258 die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens begehrt wurde. Die Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand einer vom Beklagten zur Kompensation geltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft nur bis zur Höhe des Betrages teilhaft, mit welchem aufgerechnet werden soll. 2) Die Rechtskraft des Urteiles ist von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 412

1) Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche an der dem Urteile zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. 2) Muss vor der Urteilsschöpfung eine Änderung in der Person des Richters eintreten, so ist die mündliche Verhandlung mit Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.

§ 413

Das Urteil ist im Namen von Fürst und Volk auf Grund der mündlichen Verhandlung, und zwar, wenn möglich, sogleich nach Schluss derselben zu fällen und zu verkündigen. Mit dem Urteile sind die Entscheidungsgründe zu verkündigen. Die Verkündigung des Urteiles ist von der Anwesenheit beider Parteien unabhängig.

§ 414

1) Der Richter kann sich bei der Verkündigung auf die Bekanntgabe des Wortlautes des Urteilsspruches und auf die Mitteilung der wesentlichsten Entscheidungsgründe beschränken. Die Festsetzung des Kostenbetrages kann bei der Verkündigung des Urteiles der Ausfertigung desselben vorbehalten bleiben. 2) Das verkündigte Urteil ist in schriftlicher Ausfertigung samt den vollständigen Entscheidungsgründen jeder Partei zuzustellen.

§ 415

Wenn das Urteil nicht sofort nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefällt werden kann, ist es binnen vier Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung, im Falle des § 193 Abs. 3 aber binnen vier Wochen nach dem Einlangen der Akten über die ausständige Beweisaufnahme zu fällen und vom Richter in schriftlicher Abfassung samt den vollständigen Entscheidungsgründen zur Ausfertigung abzugeben (§ 416 Abs. 2). Eine besondere Verkündigung des Urteiles findet dann nicht statt.

§ 416

1) Das Urteil wird den Parteien gegenüber erst mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung wirksam. 2) Das Gericht ist jedoch an seine Entscheidung gebunden, sobald dieselbe verkündigt oder im Falle des § 415 in schriftlicher Abfassung zur Ausfertigung abgegeben ist.

§ 416a

1) Das Landgericht hat in seinen Urteilen ausdrücklich anzugeben, ob diese noch einem weiteren Rechtszuge unterliegen und im bejahenden Falle nebst der Anfechtungsfrist anzugeben, wo die Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel einzugeben sind. 2) In der Belehrung ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsmittel mündlich zu Protokoll des Gerichts oder aber mittels Schriftsatzes einzureichen ist. 3) Ist eine unrichtige Anfechtungsfrist angegeben und ist diese länger als die gesetzliche, so bleibt die Anfechtungsfrist während dieser längern Frist gewahrt; wurde eine kürzere Frist angegeben, so gilt die gesetzliche, und wenn die Rechtsmittelbelehrung überhaupt fehlt, so läuft die Rechtsmittelfrist nicht. 4) Ist in der Belehrung nicht das Landgericht, sondern statt dessen unrichtig eine andere Amtsstelle zur Empfangnahme des Rechtsmittels bezeichnet, so gilt die Anfechtungsfrist auch dann als gewahrt, wenn es bei der unrichtigen Amtsstelle überreicht worden ist; die letztere Amtsstelle hat das Rechtsmittel von Amts wegen an das Gericht zu leiten.

§ 417

1) Das Urteil hat in schriftlicher Ausfertigung zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 2. die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zunamen), Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter; in Personenstandssachen überdies auch den Tag und den Ort der Geburt der Parteien; in den Fällen des § 75a hat die Angabe des Wohnortes zu entfallen; 3. den Urteilsspruch; 4. den Urteilstatbestand; 5. die Entscheidungsgründe. 2) Der Urteilstatbestand und die Entscheidungsgründe sind äusserlich zu sondern und dürfen auch nicht mit dem Urteilsspruche vereinigt werden. Der Urteilstatbestand hat eine gedrängte Darstellung des aus der mündlichen Streitverhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge zu enthalten. Statt der Darstellung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann jedoch auf die Akten verwiesen werden. 3) Das aufgrund der §§ 179, 181 Abs. 2, 275 Abs. 2 und 278 Abs. 2 vom Gerichte für unstatthaft erklärte Vorbringen, sowie jene Beweise, deren Benützung wegen des fruchtlosen Verstreichens einer für die Beweisaufnahme bestimmten Frist nicht gestattet wurde, sind im Tatbestande des Urteiles anzuführen.

§ 418

1) Die für die Gerichtsakten bestimmte schriftliche Abfassung des Urteiles ist vom Richter und vom Schriftführer zu unterschreiben. 2) Aufgehoben 3) Der Auszug eines Urteiles muss nebst dem Urteilsspruche auch die in § 417 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben enthalten. 4) Vor Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung an die Parteien können Auszüge und Abschriften des Urteiles nicht erteilt werden.

§ 419

1) Die Berichtigung von Schreib- und Rechnungsfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten in dem Urteile oder in dessen Ausfertigungen kann das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, jederzeit vornehmen. Eine Berichtigung von Amts wegen hat insbesondere auch dann stattzufinden, wenn die Ausfertigung des Urteiles mit der vom Gerichte gefällten Entscheidung nicht übereinstimmt. 2) Das Gericht kann über die Berichtigung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung entscheiden. Gegen den Beschluss, durch welchen der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Über Rekurse gegen Berichtigungsbeschlüsse des Landgerichts entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. 3) Die Vornahme einer Berichtigung kann auch in höherer Instanz angeordnet werden.

§ 420

Wenn die Vervollständigung des Tatbestandes lediglich deshalb beantragt wird, weil in demselben Anführungen und Beweise übergangen sind, die gemäss § 417 letzter Absatz im Tatbestande zu erwähnen sind, so hat das Prozessgericht gemäss § 419 vorzugehen.

§ 421

Eine Berichtigung, welche das Gericht nach den §§ 419 oder 420 vorzunehmen findet, ist der Urschrift des Urteiles beizusetzen und in allen bereits erteilten Ausfertigungen des Urteiles, welche zu diesem Zwecke abzufordern sind, ersichtlich zu machen.

§ 422

Bei Verwerfung des Antrages auf Urteilsberichtigung ist dem Antragsteller der Ersatz aller entstandenen Kosten aufzuerlegen, sonst sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.

§ 423

1) Wenn in dem Urteile ein Anspruch, über welchen nach dem Urteilstatbestande zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urteile über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozesskosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurteil). 2) Der Antrag auf Ergänzung ist bei dem Prozessgerichte binnen acht Tagen nach Zustellung des Urteiles anzubringen; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist ist unzulässig. 3) Das Gericht entscheidet nach vorhergehender mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für notwendig hält. Diese Verhandlung ist auf den nicht erledigten Teil des Rechtsstreites zu beschränken. Die Abweisung des Antrages auf Ergänzung erfolgt mittels Beschluss.

§ 424

Die Verhandlung über die Ergänzung des Urteiles hat auf den Lauf der Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen das Urteil, dessen Ergänzung beantragt wird, keinen Einfluss. 2. Titel

§ 425

1) Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urteil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss. 2) An seine Beschlüsse ist das Gericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloss prozessleitender Natur sind. 3) Die Vorschriften des § 412 sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäss anzuwenden.

§ 426

1) Alle während der Verhandlung oder Beweisaufnahme vom Gerichte gefassten Beschlüsse sind zu verkündigen. Diese Beschlüsse sind den bei der Verkündigung anwesenden Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen, wenn der Partei ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluss oder das Recht zur sofortigen Exekutionsführung auf Grund des Beschlusses zusteht. 2) An Parteien, welche bei der Verkündigung nicht anwesend waren, ist in diesen Fällen und nebst dem in allen Fällen, in welchen die Leitung des Verfahrens es erfordert, die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung zu bewirken. 3) Von mündlich verkündigten Beschlüssen, gegen welche der Partei ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zusteht und welche auch nicht das Recht zur sofortigen Exekutionsführung begründen, sind den bei der Verkündigung anwesenden Parteien nur auf Verlangen schriftliche Ausfertigungen zuzustellen. Wenn die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung nicht zu erfolgen hat, so begründet die mündliche Verkündigung die Wirkungen der Zustellung.

§ 427

1) Ausserhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse sind den Parteien durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekanntzugeben. 2) Ein Bescheid, durch welchen ein Antrag einer Partei ohne vorhergehende Vernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist dem Gegner nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.

§ 428

1) Beschlüsse über widerstreitende Anträge und Beschlüsse, durch welche ein Antrag abgewiesen wird, müssen begründet werden. 2) Hiebei sind die Anträge, über welche im Beschlusse entschieden wird, und der Sachverhalt, falls nicht beides aus dem gleichzeitig mitgeteilten Schriftsatze oder aus der Protokollsabschrift zu entnehmen ist, in die Begründung insoweit aufzunehmen, als es zum Verständnis des Ausspruches oder der Verfügung erforderlich ist.

§ 429

1) Die Urschrift des Beschlusses ist von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat. Erfolgt die Beschlussfassung im Senat, unterschreibt der Vorsitzende die Urschrift. 2) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in § 417 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Angaben zu enthalten.

§ 430

In Ansehung der Erteilung von Ausfertigungen und Auszügen, dann der Berichtigung von Beschlüssen und der Ergänzung derselben, wenn über einen Antrag der Partei teilweise nicht erkannt wurde oder wenn der beantragte Ausspruch über die Erstattung der Prozesskosten fehlt oder unvollständig ist, gelten die Vorschriften der §§ 418, 419, 423 und 424.

§ 430a

Die Vorschriften gemäss § 416a über die Rechtsmittelbelehrung finden entsprechende Anwendung. 3. Teil

§ 431

1) Gegen die in erster Instanz gefällten Urteile findet die Berufung statt. 2) Die irrtümliche oder unrichtige Benennung eines Rechtsmittels ist unerheblich, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist. 3) Berufung kann erhoben werden, weil: 1. das Urteil des Landgerichts wegen eines der im § 446 bezeichneten Mängel nichtig ist; 2. das Verfahren vor dem Landgericht an einem Mangel im Sinne von § 465 Abs. 1 leidet; 3. dem Urteil des Landgerichts in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozessakten im Widerspruch steht; 4. dem Urteil des Landgerichts in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die auf einer unrichtigen Beweiswürdigung beruht; oder 5. das Urteil des Landgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.

§ 432

1) Das Berufungsgericht überprüft das Urteil und das Verfahren des Gerichts erster Instanz innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe. Soweit die Berufung nicht schon im Vorverfahren erledigt wird, findet eine öffentliche Berufungsverhandlung in den in § 449 genannten Fällen statt. 2) Die Parteien können im Rahmen der Berufungsanträge und Berufungsgründe neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, welche in erster Instanz nicht vorgebracht worden sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweise vorbringen. 3) Der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegen jedoch gleichzeitig auch diejenigen Beschlüsse, welche in dem dem Urteil vorausgegangenen Verfahren erlassen wurden, sofern nicht deren Anfechtung nach dem Gesetze ausgeschlossen ist oder dieselben infolge Unterlassung der rechtzeitigen Rüge (§ 196), des Rekurses oder durch die über den eingebrachten Rekurs ergangene Entscheidung unabänderlich geworden sind.

§ 433

Auf das Berufungsverfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor dem Gerichte erster Instanz insoweit anzuwenden, als sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

§ 434

1) Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen; sie kann nicht verlängert werden. 2) Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils, in Bagatellsachen aber mit der Verkündigung des Urteils, wenn beide Parteien anwesend waren.

§ 435

1) Die Berufung wird durch Überreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes (Berufungsschrift) oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokolle beim Landgerichte erhoben. 2) Der Richter, welcher das Protokoll aufnimmt, hat die Partei zur genauen Angabe der Berufungsgründe, zur Stellung eines bestimmten Berufungsantrages sowie zur Angabe der für die Berufungsgründe neu vorzubringenden Umstände und Beweise besonders aufzufordern und über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben zu belehren. 3) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Berufungsschrift sind auch auf die Protokollarerklärungen zu beziehen, welche die Berufungsschrift ersetzen.

§ 436

Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.

§ 437

1) Die Berufungsschrift muss neben den allgemeinen Erfordernissen eines vorbereitenden Schriftsatzes enthalten: 1. die Bezeichnung des Urteils, gegen welches Berufung erhoben wird; 2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteils und welche beantragt werde (Berufungsantrag); 3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Berufungsgründe erwiesen werden kann. 2) Die Berufungsschrift kann eine kurze Rechtsausführung und Darlegungen in Tatsachen und Beweisen enthalten. 3) Als Berufungsgrund kann auch die Behauptung geltend gemacht werden, dass gewisse, genau zu bezeichnende Teile des vom Erstrichter ermittelten Sachverhaltes unrichtig sind, und insbesondere zur Darlegung dieser Anfechtungsgründe können neue Tatsachen und Beweise, die dem Erstrichter nicht vorlagen, vorgebracht werden.

§ 438

1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Berufung wird die Berufungsschrift oder eine Abschrift des sie ersetzenden Protokolls dem Gegner des Berufungswerbers zugestellt. Verspätet erhobene Berufungen sind vom Gerichte erster Instanz zurückzuweisen. 2) Will der Gegner des Berufungswerbers (Berufungsgegner) im Berufungsverfahren zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen, so hat er das bezügliche tatsächliche und Beweisvorbringen bei sonstigem Ausschlusse innerhalb der Notfrist von vier Wochen nach Empfang der Berufungsschrift dem Gerichte erster Instanz mittels vorbereitenden Schriftsatzes oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokolle bekanntzugeben.

§ 439

1) Nach rechtzeitigem Einlangen der im § 438 Abs. 2 erwähnten Mitteilung oder nach fruchtlosem Ablaufe der hiefür offenstehenden Frist legt das Landgericht dem Berufungsgericht die Berufungsschrift und die etwa eingelangte Mitteilung des Berufungsgegners oder die bezüglichen Protokolle mit allen den Rechtsstreit betreffenden Prozessakten und insbesondere mit den Ausweisen über die Zustellung des Urteils und der Berufungsschrift vor. 2) Wurde der Rechtsstreit durch das angefochtene Urteil nicht vollständig erledigt und soll die Verhandlung über die noch unerledigten Punkte während des Berufungsverfahrens fortgesetzt werden, so sind dem Berufungsgericht amtliche Abschriften der auf den Gegenstand des Berufungsverfahrens bezüglichen Teile derjenigen Prozessakten vorzulegen, welche zugleich für das Verfahren in erster Instanz benötigt werden.

§ 440

Nach dem Einlangen der Berufungsakten beim Berufungsgericht hat der nach der Geschäftsverteilung zur Berichterstattung berufene Richter die Berufungsakten einer Prüfung zu unterziehen.

§ 441

Aufgrund dieser Prüfung ist die Berufung, ohne dass zunächst eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung anberaumt würde, vor den Berufungssenat zu bringen: 1. wenn die Berufung als gesetzlich unzulässig oder nicht in der gesetzlichen Frist erhoben erscheint; 2. wenn in der Berufungsschrift das Urteil nicht angegeben ist, wider welches Berufung erhoben wird, wenn die Berufungsschrift keinen oder keinen bestimmten Berufungsantrag enthält, oder wenn die Berufungsgründe weder ausdrücklich, noch durch deutliche Hinweisung einzeln angeführt sind; 3. wenn sich die Berufung gegen ein wegen Säumnis einer Partei gefälltes Urteil darauf gründet, dass eine Versäumung nicht vorliege; 4. wenn das Urteil oder das der Urteilsfällung vorangegangene Verfahren als nichtig angefochten wird; 5. wenn der in das Urteil aufgenommene Ausspruch über die Einrede der Unzuständigkeit oder über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraft angefochten wird; 6. wenn der mit der Prüfung der Berufungsakten betraute Richter der Ansicht ist, dass das Urteil oder das demselben vorangegangene Verfahren an einer vom Berufungswerber nicht geltend gemachten Nichtigkeit leide.

§ 442

1) Unzulässig ist die Berufung insbesondere auch dann, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welcher das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht oder welche auf die Berufung gültig Verzicht geleistet hat. 2) Die Wirksamkeit eines nach Verkündigung oder Zustellung des erstrichterlichen Urteils erklärten Verzichtes auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat.

§ 443

1) Der Berufungssenat entscheidet in den Fällen des § 441 über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung und ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss. 2) Hält der Berufungssenat zur Feststellung der Berufungsgründe oder der Nichtigkeit tatsächliche Aufklärungen seitens der Parteien oder des Landgerichtes oder andere vorgängige Erhebungen erforderlich, so sind dieselben anzuordnen und mit Benützung der einschlägigen, in den Berufungsschriften enthaltenen Parteiangaben entweder vom Berufungssenate selbst durchzuführen oder durch das Prozessgericht erster Instanz durchführen zu lassen.

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