1) In den Fällen des § 441 Ziff. 1 und 2 ist die Berufung zu verwerfen. In den Fällen des § 441 Ziff. 2 gilt dies jedoch nur, wenn ein Auftrag zur Verbesserung (§§ 84, 85) fruchtlos geblieben ist.
2) Wenn die Berufung im Falle des § 441 Ziff. 3 als begründet befunden wird, ist das Urteil aufzuheben und die Rechtssache je nach Vollendung der erstrichterlichen Verhandlung bloss zur neuerlichen Urteilsfällung oder zur Fortsetzung der Verhandlung und Urteilsfällung an das Landgericht zurückzuverweisen.
§ 445
1) Hat im Falle des § 441 Ziff. 5 das Landgericht mit Unrecht seine Nichtzuständigkeit ausgesprochen, die Streitanhängigkeit ohne Grund angenommen oder eine Entscheidung über den Klagsanspruch mit Unrecht deshalb abgelehnt, weil über denselben bereits rechtskräftig entschieden sei, so wird dem Landgerichte vom Berufungsgericht aufgetragen, sich der Urteilsfällung in der Hauptsache oder der Verhandlung und Urteilsfällung zu unterziehen, je nachdem die erstrichterliche Entscheidung nach durchgeführter Verhandlung zur Hauptsache oder auf Grund abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft und vor Abschluss der Verhandlung zur Hauptsache erging.
2) Wurde jedoch in erster Instanz mit Unrecht die Zuständigkeit des Prozessgerichtes angenommen, auf die Streitanhängigkeit mit Unrecht keine Rücksicht genommen oder der Antrag, die Klage ohne Verhandlung zur Hauptsache zurückzuweisen, weil über den Klagsanspruch schon rechtskräftig entschieden sei, unrichtigerweise verworfen, so ist die Klage unter Aufhebung des ergangenen erstrichterlichen Urteils vom Berufungsgericht zurückzuweisen.
§ 446
1) Als nichtig (§ 441 Ziff. 4 und 6) ist das angefochtene Urteil und, soweit der Grund der Nichtigkeit das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses aufzuheben:
1. wenn an der Entscheidung ein Richter teilnahm, welcher kraft des Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in dieser Rechtssache ausgeschlossen war;
2. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt war;
3. wenn das Gericht auch nicht durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für diese Rechtssache zuständig gemacht werden konnte;
4. wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde;
5. wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozessführung nicht nachträglich ordnungsmässig genehmigt wurde;
6. wenn über eine nicht auf den Rechtsweg gehörige Sache erkannt wurde;
7. wenn die Öffentlichkeit in ungerechtfertigter Weise ausgeschlossen wurde;
8. wenn der Vorschrift des § 210 Abs. 2 zuwider die Parteien oder deren Bevollmächtigte von ihnen abgefasste Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen zu den Akten gebracht haben;
9. wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind und diesen Mängeln durch eine vom Berufungsgerichte angeordnete Berichtigung des Urteils (§ 419) nicht abgeholfen werden kann.
2) Eine nachträgliche Genehmigung der Prozessführung (Ziff. 5) liegt insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder eines vorbereitenden Schriftsatzes (§ 438) in das Berufungsverfahren eingetreten ist.
§ 447
1) Erfolgt die Aufhebung des erstrichterlichen Urteils wegen Nichtigkeit, ohne dass hiedurch zur Erledigung der Sache eine weitere Verhandlung notwendig wird (§ 446 Ziff. 5 und 6), so ist, soweit die Nichtigkeit reicht, die Zurückweisung der Klage auszusprechen.
2) Wird durch die gänzliche oder teilweise Aufhebung des erstrichterlichen Urteils wegen Nichtigkeit eine weitere Verhandlung notwendig, so ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
§ 448
Wenn die Rechtssache an das Landgericht verwiesen wird, so hat dieses die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen anzuberaumen. Mit der Anberaumung der Tagsatzung ist jedoch bis nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichtes zu warten, wenn letzteres ausgesprochen hat, dass das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft der Berufungsentscheidung aufzunehmen oder fortzusetzen sei. Ein solcher Ausspruch kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen; gegen denselben ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 449
1) Vor dem Berufungsgericht wird mündlich verhandelt.
2) Die Parteien können auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Berufung verzichten. Hat weder der Berufungswerber in der Berufungsschrift noch der Berufungsgegner in der zur Erstattung einer Berufungsmitteilung (§ 438 Abs. 2) offenstehenden Frist die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, so wird angenommen, dass die Parteien auf die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet haben.
3) Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nicht öffentlicher Sitzung, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle erforderlich erscheint, trotzdem eine mündliche Verhandlung anordnen.
§ 450
1) Die Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung der Vorladung an die Parteien und der Tagsatzung ungefähr der Zeitraum von 14 Tagen liegt. In dringenden Fällen kann diese Frist auch abgekürzt werden.
2) Die Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung hat auch dann zu erfolgen, wenn die wegen irriger Annahme einer Versäumung, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen der Entscheidung über die Streitanhängigkeit oder Rechtskraft oder wegen Nichtigkeit erhobene Berufung in nichtöffentlicher Sitzung vom Berufungsgerichte verworfen wurde, in der Berufungsschrift aber auch noch andere, der mündlichen Verhandlung vorbehaltene Anfechtungsgründe geltend gemacht sind und die im § 449 Abs. 2 enthaltenen Voraussetzungen zutreffen.
3) Haben die Parteien bereits die im Berufungsverfahren sie vertretenden Rechtsanwälte namhaft gemacht, so ist die Vorladung zur mündlichen Verhandlung an letztere zu richten.
§ 451
Zeigt sich schon bei Anberaumung der Tagsatzung die Notwendigkeit, in der Berufungsverhandlung die Wahrheit einzelner in der Berufungsschrift oder in einem vorbereitenden Schriftsatze angeführter Tatsachen, auf welche die Berufung gegründet wird, festzustellen, schon in erster Instanz vorgebrachte Beweise zu widerholen, zu ergänzen oder bisher bloss angebotene Beweise aufzunehmen, so hat der Vorsitzende des Berufungssenates die namhaft gemachten Zeugen oder die in erster Instanz einvernommenen Sachverständigen zur Berufungsverhandlung vorzuladen, die Parteien behufs ihrer eidlichen Vernehmung zum Erscheinen aufzufordern und die Herbeischaffung aller sonstigen Beweismittel zu veranlassen.
§ 452
1) In der Verhandlung vor dem Berufungsgerichte dürfen innerhalb der Grenzen der Berufungsanträge und Berufungsgründe neue Ansprüche und Einreden erhoben werden.
2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel und insbesondere neue Tatumstände und Beweise dürfen die Parteien im Berufungsverfahren zur Begründung der Berufungsanträge oder zu deren Widerlegung dann unbeschränkt vorbringen, wenn dieses Vorbringen vorher im Wege der Berufungsschrift oder der Berufungsmitteilung (§ 438) dem Gegner mitgeteilt worden ist.
3) Ein solches Vorbringen von neuen Ansprüchen oder Einreden, neuen Tatsachen und Beweisen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es schuldhaft nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden ist.
§ 453
1) In der mündlichen Verhandlung dürfen die Berufungsanträge ohne Einwilligung des Gegners weder erweitert, noch durch andere ersetzt werden. Das gleiche gilt von den in der Berufungsschrift angegebenen Berufungsgründen.
2) Diese Einwilligung ist als vorhanden anzusehen, wenn der anwesende Gegner, ohne gegen die Änderung Einsprache zu erheben, über die abgeänderten Anträge oder über die neu geltend gemachten Berufungsgründe verhandelt.
3) Eine Änderung der dem angefochtenen Urteile zugrunde liegenden Klage ist selbst mit Einwilligung des Gegners nicht zulässig.
4) Bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, in den Fällen des § 449, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 416 Abs. 2) können die Parteien vereinbaren, dass das Verfahren ruhen solle (§§ 168 bis 170). Bis zum gleichen Zeitpunkt kann auch die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird; im Umfang der Zurücknahme der Klage wird das angefochtene Urteil wirkungslos; dies hat das Berufungsgericht mit Beschluss festzustellen.
§ 454
1) Die Zurücknahme der Berufung ist bis zum Schlusse der mündlichen Berufungsverhandlung zulässig. Sie kann bei der mündlichen Verhandlung erklärt werden oder mittels Überreichung eines Schriftsatzes beim Berufungsgericht erfolgen. Wird der Schriftsatz noch vor Beginn der mündlichen Berufungsverhandlung überreicht, so kann der Vorsitzende des Berufungssenates als Einzelrichter anordnen, dass es von der anberaumten Tagsatzung abzukommen habe.
2) Die Zurücknahme hat nebst dem Verluste des Rechtsmittels auch die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen und insbesondere auch alle hiedurch dem Gegner verursachten Kosten zu tragen.
3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatze ist vom Berufungssenat durch Beschluss zu entscheiden. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschlusse bei der mündlichen Berufungsverhandlung, wenn aber die zur Berufungsverhandlung anberaumte Tagsatzung gemäss Abs. 1 nicht abgehalten wurde, innerhalb einer Notfrist von vier Wochen nach Verständigung des Berufungsgegners von der Zurücknahme der Berufung zu stellen.
§ 455
Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil, dessen Ergänzung gemäss § 423 beantragt wurde, kann auf Antrag unterbrochen werden, bis entweder das Ergänzungsurteil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurteil an das Berufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung über beide Berufungen zu verbinden.
§ 456
1) Die mündliche Berufungsverhandlung beginnt nach dem Aufrufe der Sache mit dem Vortrage eines Mitgliedes des Berufungssenates als Berichterstatter.
2) Derselbe hat mit Hilfe der Prozessakten den Sachverhalt und den bisherigen Gang des Rechtsstreites, soweit dies zum Verständnisse der Berufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Urteiles und der Berufungsgründe erforderlich ist, dann das Wesentliche der von den Parteien im Berufungsverfahren erstatteten Schriften darzulegen und die sich daraus ergebenden Streitpunkte zu bezeichnen. Der Vortragende darf seine Ansicht über die zu fällende Entscheidung nicht äussern.
3) Sodann sind die Anträge der Parteien und der durch die Berufung getroffene Teil des erstrichterlichen Urteiles samt den Entscheidungsgründen und, wenn es der Vorsitzende oder der Berufungssenat für zweckdienlich erachten, auch die bezüglichen Teile des Verhandlungsprotokolles erster Instanz durch den Schriftführer vorzulesen.
4) Hierauf werden die Parteien mit ihren Vorträgen gehört. Stimmt der Vortrag einer Partei mit dem Inhalte der Prozessakten nicht überein, so hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen.
§ 457
1) Der Berufungssenat kann nicht bloss die zur Unterstützung oder Bekämpfung der Berufungsgründe dienenden Beweise aufnehmen, sondern, wenn dies behufs Entscheidung über die Berufungsanträge notwendig erscheint, auch eine bereits in erster Instanz erfolgte Beweisaufnahme wiederholen oder ergänzen und im erstrichterlichen Verfahren von den Parteien erfolglos angebotene Beweise nachträglich aufnehmen.
2) Der Berufungssenat kann die Beweise durch den Richter, der das Urteil erster Instanz gefällt hat, oder durch einen anderen Richter aufnehmen lassen.
3) Der Berufungssenat kann einen in erster Instanz geführten Sachverständigenbeweis durch andere Sachverständige neuerlich vornehmen lassen.
4) Erwägt das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abzuweichen, so darf es nur dann von der neuerlichen Aufnahme eines in erster Instanz unmittelbar aufgenommenen Beweises Abstand nehmen und sich mit der Verlesung des Protokolls hierüber begnügen, wenn es vorher den Parteien bekanntgegeben hat, dass es gegen die Würdigung dieses Beweises durch das Erstgericht Bedenken habe, und ihnen Gelegenheit gegeben hat, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen.
§ 458
Das Beweisverfahren ist nach den in erster Instanz geltenden Vorschriften durchzuführen.
§ 459
1) Aufgehoben
2) Wird vom Berufungssenat die neuerliche eidliche Einvernehmung einer bereits in erster Instanz eidlich abgehörten Partei angeordnet, so ist dieselbe unter Erinnerung an den in erster Instanz abgelegten Eid zu vernehmen.
3) Das Berufungsgericht kann die eidliche Vernehmung einer Partei, welche in erster Instanz die Vernehmung oder die eidliche Aussage verweigert hat, nur dann anordnen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei genügende Gründe hatte, die Vernehmung zu verweigern, und dass diese Gründe seither weggefallen sind.
§ 460
Das Berufungsgericht hat auf Antrag noch vor Entscheidung über die Berufung durch Beschluss auszusprechen, inwieweit das Urteil der unteren Instanz als nicht angefochten zur Exekution geeignet ist. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 461
Im Falle des Ausbleibens einer Partei ist über die Berufung dennoch zu verhandeln und mit Berücksichtigung des in der Berufungsschrift und einem etwa überreichten vorbereitenden Schriftsatze (§ 438) Vorgebrachten zu entscheiden. Ob ein neues Vorbringen (§ 452 Abs. 2) als zugestanden oder als bestritten anzusehen sei, hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Tatbestandes des angefochtenen Urteiles und aller sonstigen Prozessakten erster und zweiter Instanz zu entscheiden.
§ 462
1) In das Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung ist der Inhalt des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen der Parteien nur insoweit aufzunehmen, als derselbe von den Angaben der erstrichterlichen Prozessakten über den Verhandlungsinhalt abweicht.
2) Wenn die mündliche Berufungsverhandlung bei einer Tagsatzung durchgeführt und zum Abschlusse gebracht wird, kann die Darstellung des auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteienvorbringens dem Urteilstatbestande (§ 417 Ziff. 4) vorbehalten werden. Im Verhandlungsprotokolle sind dann nur die in §§ 207 und 208 bezeichneten Umstände und Erklärungen zu beurkunden.
§ 463
Überzeugt sich das Gericht aus Anlass einer Berufungsverhandlung, dass das angefochtene Urteil oder das Verfahren in erster Instanz an einer bisher unbeachtet gebliebenen Nichtigkeit leide, so ist, sofern nicht ein durch ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung beseitigter Mangel der Vertretung (§ 446 Ziff. 5) vorliegt, im Sinne der §§ 446 und 447 vorzugehen, wenn auch die Nichtigkeit von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.
§ 464
Werden die im § 441 Ziff. 1 und 2 bezeichneten Mängel erst bei der mündlichen Verhandlung wahrgenommen, so ist die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen; im Fall des § 441 Ziff. 2 jedoch nur, wenn der anwesende Berufungswerber die Berufungsschrift trotz Aufforderung nicht verbessert.
§ 465
1) Die Sache ist vom Berufungsgericht an das Landgericht zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückzuweisen, wenn, ohne dass dadurch eine Nichtigkeit begründet wäre:
1. die Sachanträge durch das angefochtene Endurteil nicht vollständig erledigt wurden;
2. das Verfahren erster Instanz an wesentlichen Mängeln leidet, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderten;
3. nach Inhalt der Prozessakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende Tatsachen in erster Instanz gar nicht erörtert wurden.
2) Das Verfahren vor dem Landgerichte hat sich im Falle der Ziff. 1 auf die unerledigt gebliebenen Ansprüche und Anträge, im Falle der Ziff. 2 auf die durch den Mangel betroffenen Teile des erstrichterlichen Verfahrens und Urteiles zu beschränken.
3) Statt der Zurückweisung kann das Berufungsgericht, und zwar erforderlichenfalls nach Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung, durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn entweder beide Parteien übereinstimmend darauf antragen oder dies nach Ermessen des Gerichtes geeignet erscheint, die Erledigung zu beschleunigen oder einen erheblichen Kostenaufwand zu vermeiden.
§ 466
1) Sofern nicht die Bestimmungen der §§ 463, 464 und 465 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urteil in der Sache selbst.
2) Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemässheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurteilung in zweiter Instanz erfordern.
3) Das erstrichterliche Urteil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
§ 467
1) Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die in den erstrichterlichen Prozessakten und im Urteile der ersten Instanz festgestellten, durch die geltend gemachten Berufungsgründe nicht berührten Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung zugrunde zu legen, soweit dieselben nicht durch die Berufungsverhandlung selbst eine Berichtigung erfahren haben.
2) Welche Bedeutung dem Widerspruche beizumessen ist, der gegen einzelne Feststellungen eines Protokolles erster Instanz oder gegen die in der Ausfertigung eines Beweisbeschlusses oder im Urteilstatbestande enthaltenen Angaben über tatsächliches und Beweisvorbringen (§§ 264, 265) rechtzeitig erhoben wurde, hat das Berufungsgericht, nötigenfalls nach mündlicher Verhandlung über die vom Widerspruche betroffenen Feststellungen und Angaben (§ 457), unter sorgfältiger Würdigung der Ergebnisse des Berufungsverfahrens und aller sonstigen Umstände zu beurteilen.
§ 468
1) Die Zurückweisung der Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz geschieht in den Fällen der §§ 463 und 465 mittels Beschlusses.
2) Das Landgericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichtes zu gänzlicher oder teilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung gelangt, ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschlusse ausgegangen ist.
3) In bezug auf die Einleitung der neuen Verhandlung hat die Vorschrift des § 448 zur Anwendung zu kommen.
4) Das gleiche gilt, wenn das Berufungsgericht das Urteil, durch welches eine Wiederaufnahmsklage als unzulässig erkannt wurde, abändert und die Verhandlung in erster Instanz auf die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt war.
5) Das Berufungsgericht kann auch anordnen, dass die neue Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz durch einen anderen Richter erfolge als den Richter, welcher das angefochtene Urteil gefällt hat.
§ 469
1) Das Urteil oder der Beschluss des Berufungsgerichtes, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
2) Bei Darstellung des Tatbestandes im Urteile des Berufungsgerichtes ist eine Bezugnahme auf das erstrichterliche Urteil nicht ausgeschlossen.
§ 469a
In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Berufungsgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen.
§ 470
In Bagatellsachen kann das erstrichterliche Urteil nur aus den in § 431 Abs. 3 Ziff. 1, 2, 3 und 5 angeführten Gründen angefochten werden.
2. Abschnitt
§ 471
1) Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision in Bagatellsachen (§ 535 Abs. 1) in jedem Fall unzulässig.
2) Ausser den in Abs. 1 genannten Rechtssachen ist die Revision gegen Urteile des Berufungsgerichts zulässig, es sei denn:
1. der in sinngemässer Anwendung der Art. 3 ff. des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten bestimmte Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), übersteigt in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Hauptsache an Geld oder Geldeswert insgesamt den Betrag von 50 000 Franken nicht; und
2. das angefochtene Urteil des Landgerichts wird vom Berufungsgericht in der Hauptsache zur Gänze bestätigt.
3) In den in Abs. 2 genannten Fällen ist die Revision allerdings zulässig:
1. gegen Urteile des Berufungsgerichtes, mit denen dieses über Berufungen gegen Entscheide der AHV-IV-FAK-Anstalten als erste Gerichtsinstanz entscheidet;
2. wenn in den Fällen von Abs. 2 Ziff. 2 das erstinstanzliche Urteil vom Landgericht unter Bindung an eine vom Berufungsgericht zuvor geäusserte Rechtsansicht gefällt wurde (§ 465 Abs. 1 i.V.m. § 468 Abs. 2), es sei denn, das Berufungsgericht hatte seinem im ersten Rechtsgang gefällten Aufhebungsbeschluss einen Rechtskraftvorbehalt beigefügt (§ 487 Abs. 1 Ziff. 3);
3. gegen Urteile des Berufungsgerichtes in Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen (§§ 516 ff.).
§ 472
Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:
1. weil das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 446 bezeichneten Mängel nichtig ist;
2. weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;
3. weil dem Urteile des Berufungsgerichtes in einem wesentlichen Punkte eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, welche mit den Prozessakten erster oder zweiter Instanz im Widerspruche steht;
4. weil das Urteil des Berufungsgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.
§ 473
1) Das Revisionsgericht überprüft das Urteil des Berufungsgerichtes innerhalb der Grenzen der im Revisionsverfahren gestellten Anträge.
2) Neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise können in der Revisionsinstanz nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung vorgebracht werden, dass das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 446 bezeichneten Mängel nichtig sei, oder dass das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermochte.
§ 474
1) Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) oder durch Erklärung zu gerichtlichem Protokoll bei dem Prozessgerichte erster Instanz erhoben.
2) Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden.
3) Durch die rechtzeitige Erhebung der Revision wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteiles im Umfange der Revisionsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
§ 475
1) Die Revisionsschrift muss nebst den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteiles, gegen welches die Revision gerichtet ist;
2. die bestimmte Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Revisionsgründe) und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung des Urteiles und welche beantragt werde (Revisionsantrag);
3. das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der im § 472 Ziff. 1 und 2 angegebenen Revisionsgründe erwiesen werden soll.
2) Insoweit die Revision auf den im § 472 Ziff. 4 angegebenen Revisionsgrund gestützt wird, ist in der Revisionsschrift ohne Weitläufigkeiten darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint.
§ 476
1) Im Falle rechtzeitiger Erhebung der Revision verfügt das Landgericht die Zustellung eines Exemplares der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner). Verspätet erhobene Revisionen sind vom Landgerichte zurückzuweisen.
2) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen von der Zustellung der Revisionsschrift bei dem Landgerichte eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen oder zu Protokoll zu erklären.
3) Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des § 475 mit Ausnahme der unter Ziff. 1 und 2 angegebenen Erfordernisse sinngemässe Anwendung. Neue Tatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.
4) Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mitteilung eines Exemplares der Revisionsbeantwortung zu verständigen.
§ 477
Nach Erstattung der Revisionsbeantwortung oder nach fruchtlosem Ablaufe der hierfür offenstehenden Frist legt das Landgericht die bezeichneten Schriften samt allen auf den Rechtsstreit sich beziehenden Prozessakten dem Revisionsgericht vor.
§ 478
1) Das Revisionsgericht entscheidet über die Revision in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung.
2) Es kann jedoch, wenn dies im einzelnen Falle dem Revisionsgerichte behufs Entscheidung über die eingelegte Revision erforderlich erscheint, auch eine mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgerichte auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden. In bezug auf diese Verhandlung haben die für die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgerichte erlassenen Vorschriften zu gelten.
3) Erhebungen oder Beweisaufnahmen, welche zur Feststellung der im § 472 Ziff. 1 und 2 angeführten Revisionsgründe notwendig sind, haben nach Ermessen des Revisionsgerichtes zu erfolgen.
§ 479
1) Das Revisionsgericht hat in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Wenn es jedoch das Urteil des Berufungsgerichtes nach § 446 Ziff. 4 und 5 als nichtig zu erklären oder aus dem im § 472 Ziff. 2 bezeichneten Grunde aufzuheben findet und infolgedessen eine neue Verhandlung zur Erledigung der Sache notwendig erachtet, hat es die Streitsache zu diesem Zwecke an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2) Findet das Revisionsgericht das Urteil oder Verfahren wegen einer schon in erster Instanz unterlaufenen, von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeit aufzuheben, so hat die Zurückweisung der Sache an die erste Instanz zu erfolgen (§ 447 Abs. 2).
§ 480
1) Das Gericht, an welches die Sache zurückverwiesen wurde, ist bei der weiteren Behandlung und Entscheidung an die rechtliche Beurteilung gebunden, welche das Revisionsgericht seinem aufhebenden Urteil zugrunde gelegt hat.
2) Die Aufnahme des Verfahrens beim Berufungsgericht oder beim Landgerichte erfolgt von Amts wegen.
§ 481
Findet das Revisionsgericht, dass die Revision mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber oder nach Umständen gegen dessen Rechtsanwälte auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.
§ 482
Soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnittes Abweichungen ergeben, sind die Vorschriften über die Berufung auch auf die Revision anzuwenden.
3. Abschnitt