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G vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) (ZPO)

Liechtenstein · 271.0 · statute

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Contents: 639 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 54a
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 57a
  60. § 58
  61. § 59
  62. § 60
  63. § 61
  64. § 62
  65. § 63
  66. § 64
  67. § 65
  68. § 66
  69. § 66bis
  70. § 67
  71. § 68
  72. § 69
  73. § 70
  74. § 70a
  75. § 70b
  76. § 71
  77. § 72
  78. § 73
  79. § 73a
  80. § 74
  81. § 75
  82. § 75a
  83. § 76
  84. § 77
  85. § 78
  86. § 79
  87. § 80
  88. § 81
  89. § 82
  90. § 83
  91. § 84
  92. § 85
  93. § 86
  94. § 87
  95. §§ 88 bis 90
  96. § 91
  97. § 92
  98. § 93
  99. § 94
  100. § 95
  101. §§ 96 bis 105
  102. § 106
  103. §§ 107 bis 111
  104. § 112
  105. § 113
  106. § 114
  107. § 115
  108. § 116
  109. § 117
  110. § 118
  111. §§ 119 bis 122
  112. § 123
  113. § 124
  114. § 125
  115. § 126
  116. § 127
  117. § 128
  118. § 129
  119. § 130
  120. § 131
  121. § 132
  122. § 133
  123. § 134
  124. § 135
  125. § 136
  126. § 137
  127. § 138
  128. § 139
  129. § 140
  130. § 141
  131. § 142
  132. § 143
  133. § 144
  134. § 145
  135. § 146
  136. § 147
  137. § 148
  138. § 149
  139. § 150
  140. § 151
  141. § 152
  142. § 153
  143. § 154
  144. § 155
  145. § 156
  146. § 157
  147. § 158
  148. § 159
  149. § 160
  150. § 161
  151. § 162
  152. § 163
  153. § 164
  154. § 165
  155. § 166
  156. § 167
  157. § 168
  158. § 169
  159. § 170
  160. § 170a
  161. § 171
  162. § 172
  163. § 173
  164. § 174
  165. § 175
  166. § 176
  167. § 177
  168. § 178
  169. § 179
  170. § 180
  171. § 181
  172. § 182
  173. § 182a
  174. § 183
  175. § 184
  176. § 185
  177. § 186
  178. § 187
  179. § 188
  180. § 189
  181. § 190
  182. § 191
  183. § 192
  184. § 193
  185. § 194
  186. § 195
  187. § 196
  188. § 197
  189. § 198
  190. § 199
  191. § 200
  192. § 201
  193. § 202
  194. § 203
  195. § 204
  196. § 205
  197. § 206
  198. § 207
  199. § 208
  200. § 209
  201. § 210
  202. § 211
  203. § 212
  204. § 213
  205. § 214
  206. § 215
  207. § 216
  208. § 217
  209. § 218
  210. § 219
  211. § 220
  212. § 221
  213. § 222
  214. § 223
  215. § 224
  216. § 225
  217. § 226
  218. § 227
  219. § 228
  220. § 229
  221. § 230
  222. § 231
  223. § 232
  224. § 233
  225. § 234
  226. § 235
  227. § 236
  228. § 237
  229. § 238
  230. § 239
  231. § 240
  232. § 241
  233. § 242
  234. § 243
  235. § 244
  236. § 245
  237. § 246
  238. § 247
  239. § 248
  240. § 249
  241. § 250
  242. § 251
  243. § 252
  244. § 253
  245. § 254
  246. § 255
  247. § 256
  248. § 257
  249. § 258
  250. § 259
  251. § 260
  252. § 261
  253. § 262
  254. § 263
  255. § 264
  256. § 265
  257. § 266
  258. § 267
  259. § 268
  260. § 269
  261. § 270
  262. § 271
  263. § 272
  264. § 273
  265. § 274
  266. § 275
  267. § 276
  268. § 277
  269. § 278
  270. § 279
  271. § 280
  272. § 281
  273. § 281a
  274. § 282
  275. § 283
  276. § 284
  277. § 285
  278. § 286
  279. § 287
  280. § 288
  281. § 289
  282. § 289a Abgesonderte Vernehmung
  283. § 289b Vernehmung minderjähriger Personen
  284. § 290
  285. § 291
  286. § 292
  287. § 293
  288. § 294
  289. § 295
  290. § 296
  291. § 297
  292. § 298
  293. § 299
  294. § 300
  295. § 301
  296. § 302
  297. § 303
  298. § 304
  299. § 305
  300. § 306
  301. § 307
  302. § 308
  303. § 309
  304. § 310
  305. § 311
  306. § 312
  307. § 313
  308. § 314
  309. § 315
  310. § 316
  311. § 317
  312. § 318
  313. § 319
  314. § 320
  315. § 321
  316. § 322
  317. § 323
  318. § 324
  319. § 325
  320. § 326
  321. § 327
  322. § 328
  323. § 329
  324. § 330
  325. § 331
  326. § 332
  327. § 333
  328. § 333a
  329. § 334
  330. § 335
  331. § 336
  332. § 337
  333. § 338
  334. § 339
  335. § 340
  336. § 341
  337. § 342
  338. § 343
  339. § 344
  340. § 345
  341. § 346
  342. § 347
  343. § 348
  344. § 349
  345. § 350
  346. § 351
  347. § 352
  348. § 353
  349. § 354
  350. § 355
  351. § 356
  352. § 357
  353. § 358
  354. § 359
  355. § 360
  356. § 361
  357. § 362
  358. § 363
  359. § 364
  360. § 365
  361. § 366
  362. § 367
  363. § 368
  364. § 369
  365. § 370
  366. § 371
  367. § 372
  368. § 373
  369. § 374
  370. § 375
  371. § 376
  372. § 377
  373. § 378
  374. § 379
  375. § 380
  376. § 381
  377. § 382
  378. § 383
  379. § 384
  380. § 385
  381. § 386
  382. § 387
  383. § 388
  384. § 389
  385. § 390
  386. § 391
  387. § 392
  388. § 393
  389. § 394
  390. § 395
  391. § 396
  392. § 397
  393. § 398
  394. § 399
  395. § 400
  396. § 401
  397. § 402
  398. § 403
  399. § 404
  400. § 405
  401. § 406
  402. § 407
  403. § 408
  404. § 409
  405. § 410
  406. § 411
  407. § 412
  408. § 413
  409. § 414
  410. § 415
  411. § 416
  412. § 416a
  413. § 417
  414. § 418
  415. § 419
  416. § 420
  417. § 421
  418. § 422
  419. § 423
  420. § 424
  421. § 425
  422. § 426
  423. § 427
  424. § 428
  425. § 429
  426. § 430
  427. § 430a
  428. § 431
  429. § 432
  430. § 433
  431. § 434
  432. § 435
  433. § 436
  434. § 437
  435. § 438
  436. § 439
  437. § 440
  438. § 441
  439. § 442
  440. § 443
  441. § 444
  442. § 445
  443. § 446
  444. § 447
  445. § 448
  446. § 449
  447. § 450
  448. § 451
  449. § 452
  450. § 453
  451. § 454
  452. § 455
  453. § 456
  454. § 457
  455. § 458
  456. § 459
  457. § 460
  458. § 461
  459. § 462
  460. § 463
  461. § 464
  462. § 465
  463. § 466
  464. § 467
  465. § 468
  466. § 469
  467. § 469a
  468. § 470
  469. § 471
  470. § 472
  471. § 473
  472. § 474
  473. § 475
  474. § 476
  475. § 477
  476. § 478
  477. § 479
  478. § 480
  479. § 481
  480. § 482
  481. § 483
  482. § 484
  483. § 485
  484. § 486
  485. § 487
  486. § 488
  487. § 489
  488. § 489a
  489. § 490
  490. § 491
  491. § 492
  492. § 493
  493. § 494
  494. § 495
  495. § 496
  496. § 497
  497. § 498
  498. § 499
  499. § 500
  500. § 501
  501. § 502
  502. § 503
  503. § 504
  504. § 505
  505. § 506
  506. § 507
  507. § 508
  508. § 509
  509. § 510
  510. § 511
  511. § 512
  512. § 513
  513. § 514
  514. § 515
  515. § 516
  516. § 516a
  517. § 517
  518. § 518 bis 519a
  519. § 520
  520. § 521
  521. § 522
  522. § 523
  523. § 524
  524. § 525
  525. § 526
  526. § 527
  527. § 528
  528. § 529
  529. § 530
  530. § 531
  531. § 532
  532. § 532a Voraussetzungen für Scheidungsklagen von Ausländern
  533. § 533
  534. § 534
  535. § 535
  536. § 536
  537. § 537
  538. § 538
  539. § 539
  540. § 540
  541. § 541
  542. § 542
  543. § 543
  544. § 544
  545. § 545
  546. § 546
  547. § 547
  548. § 548
  549. § 549
  550. § 550
  551. § 551
  552. § 552
  553. § 553
  554. § 554
  555. § 555
  556. § 556
  557. § 557
  558. § 558
  559. § 559
  560. § 560
  561. § 561
  562. § 562
  563. § 563
  564. § 564
  565. § 565
  566. § 566
  567. § 567
  568. § 568
  569. § 569
  570. § 570
  571. § 571
  572. § 572
  573. § 573
  574. § 574
  575. §§ 575 und 576
  576. § 577
  577. § 578
  578. § 579
  579. § 580
  580. § 581
  581. § 582
  582. § 583
  583. § 584
  584. § 585
  585. § 586
  586. § 587
  587. § 588
  588. § 589
  589. § 590
  590. § 591
  591. § 592
  592. § 593
  593. § 593a
  594. § 593b
  595. § 593c
  596. § 593d
  597. § 593e
  598. § 594 Anwendungsbereich
  599. § 595 Gerichtliche Tätigkeit
  600. § 596 Rügepflicht
  601. § 597 Empfang schriftlicher Mitteilungen
  602. § 598 Begriff
  603. § 599 Schiedsfähigkeit
  604. § 600 Form der Schiedsvereinbarung
  605. § 601 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
  606. § 602 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Massnahmen
  607. § 603 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  608. § 604 Bestellung der Schiedsrichter
  609. § 605 Ablehnungs- und Ausschlussgründe
  610. § 606 Ablehnungsverfahren
  611. § 607 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts
  612. § 608 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
  613. § 609 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
  614. § 610 Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen
  615. § 611 Allgemeines
  616. § 612 Sitz des Schiedsgerichts
  617. § 613 Verfahrenssprache
  618. § 614 Klage und Klagebeantwortung
  619. § 615 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
  620. § 616 Verfahren und Beweisaufnahme
  621. § 617 Versäumung einer Verfahrenshandlung
  622. § 618 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
  623. § 619 Gerichtliche Rechtshilfe
  624. § 620 Anzuwendendes Recht
  625. § 621 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
  626. § 622 Vergleich
  627. § 623 Schiedsspruch
  628. § 624 Wirkung des Schiedsspruchs
  629. § 625 Beendigung des Schiedsverfahrens
  630. § 626 Entscheidung über die Kosten
  631. § 627 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  632. § 628 Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
  633. § 629 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
  634. § 630 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
  635. § 631
  636. § 632 Zuständigkeit
  637. § 633 Verfahren
  638. § 634 Schiedsvereinbarung zwischen Unternehmern und natürlichen Personen
  639. § 635 Arbeitsrechtssachen

639 provisions

§ 210

1) Bei Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens und der Beweisanbietungen ist nach Tunlichkeit auf die vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Darstellung des Sachverhaltes in einer Ausfertigung des Beweisbeschlusses Bezug zu nehmen; soweit vorbereitende Schriftsätze vorliegen, genügt es, wenn alle erheblichen Abweichungen des mündlichen Vorbringens protokolliert werden. 2) Eine Protokollierung der einzelnen Parteivorträge ist unstatthaft. Entwürfe zu Verhandlungsprotokollen dürfen nicht angenommen werden. 3) Die Weigerung der Parteien, am Protokollierungsakte teilzunehmen, hindert die Vornahme der Beurkundung nicht.

§ 211

1) Die im § 209 vorgeschriebene Protokollierung kann auch in der Art geschehen, dass der Richter unverzüglich nach Beendigung der Parteiverhandlung in Gegenwart der Parteien (§ 210 Abs. 3) den aus ihrem Vorbringen sich ergebenden Sachverhalt in übersichtlicher Zusammenfassung darlegt und diese Darstellung, soweit tunlich, unter Bezugnahme auf den Inhalt der Prozessakten zu Protokoll gebracht wird (Resuméprotokoll). 2) Wenn der Umfang des Verhandlungsstoffes oder andere Umstände eine frühere Beurkundung notwendig oder zweckmässig erscheinen lassen, so kann eine derartige Protokollierung auch schon während der mündlichen Verhandlung in der Weise stattfinden, dass der Inhalt einzelner Abschnitte der Verhandlung (§§ 188, 189) zusammengefasst und zu Protokoll gebracht wird.

§ 212

1) Das aufgenommene Protokoll ist den Parteien zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen und von ihnen zu unterschreiben. Den Parteien ist gestattet, nach der Einsichtnahme oder Verlesung des Protokolles auf jene Punkte aufmerksam zu machen, in welchen die im Protokolle enthaltene Darlegung des Verhandlungsinhaltes dem tatsächlichen Verlaufe der Verhandlung nicht entspricht. Eine dem Gerichte notwendig scheinende Richtigstellung des Protokollsinhaltes hat durch einen Anhang zum Protokolle zu geschehen. Bleiben dagegen die Erklärungen der Parteien unberücksichtigt, so kann gegen die bezüglichen Angaben des Verhandlungsprotokolles Widerspruch eingelegt werden. 2) Wenn aus diesem oder aus einem anderen Grunde von einer Partei gegen einzelne Angaben des Protokolles Widerspruch erhoben wird, ist in einem Anhange zum Protokolle zu bemerken, dass und welche Einwendungen gegen die Protokollierung erhoben wurden. 3) Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann vom Gerichte angeordnet werden, dass der Widerspruch durch das Überreichen einer kurzen, dem Protokolle als Anlage beizufügenden Niederschrift festgestellt werde.

§ 213

1) Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name dem Protokolle durch den Schriftführer beizusetzen. 2) Entfernt sich eine Partei vor Vornahme der Protokollierung oder wird die Unterfertigung des Protokolles von ihr abgelehnt, so sind diese Vorgänge sowie die von der Partei dafür geltend gemachten Gründe in einem Anhange zum Protokolle anzugeben. 3) Dem Protokolle hat der Richter, der Schriftführer und ein der Verhandlung etwa beigezogener Dolmetsch seine Unterschrift beizusetzen. 4) § 195 findet sinngemäss Anwendung.

§ 214

Gegen die die Protokollierung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen des Richters ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 215

1) Soweit nicht ein ausdrücklicher Widerspruch einer Partei vorliegt, liefert das in Gemässheit der vorstehenden Vorschriften errichtete Protokoll über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung vollen Beweis. 2) Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 3) Die Beweiskraft der protokollarischen Beurkundung wird durch einen Wechsel in der Person des Richters nicht berührt.

§ 216

1) Die Protokolle, welche ausserhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den in § 207 erwähnten Angaben und den gemäss § 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens der streitenden Teile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten. 2) Die Bestimmungen der §§ 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.

§ 217

1) Der Inhalt des Verhandlungsprotokolles und seiner Beilagen, dann der im Laufe eines Rechtsstreites durch einen ersuchten Richter aufgenommenen und dem erkennenden Gerichte vorliegenden Protokolle und ihrer Beilagen ist von Amts wegen zu beachten. 2) Wenn die Parteien bei der durch einen ersuchten Richter vorgenommenen Amtshandlung nicht anwesend waren, ist ihnen, sofern nicht die Bestimmungen des § 193 Abs. 3 zur Anwendung kommen, vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung über die Ergebnisse der bezüglichen Amtshandlung und die Angaben der eingesendeten Akten zu äussern. 6. Titel

§ 218

Jede Partei kann zur Begründung ihrer Anträge auch auf die ihr auf Veranlassung des Gegners zugestellten Dokumente Bezug nehmen. Sie kann, wenn diese Dokumente in Verlust geraten sind und sich auch kein Exemplar derselben bei Gericht befindet, verlangen, dass ihr der Gegner gestatte, auf ihre Kosten von den in seinen Händen befindlichen bezüglichen Dokumenten Abschriften zu nehmen.

§ 219

1) Die Parteien können von sämtlichen ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Dokumente, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge erteilen lassen. Zum Zwecke der Vorbereitung ihrer Vorträge ist ihnen insbesondere auch in die Protokolle und Akten eines vorbereitenden Verfahrens Einsicht zu gewähren. 2) Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden. Über Rekurse gegen die vom Landgericht hinsichtlich der einem Dritten gestatteten Einsicht- und Abschriftnahme gefassten Beschlüsse entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. 3) Die von einer Partei dem Gerichte übergebenen Dokumente sind dieser Partei auf ihr Begehren wieder auszufolgen, wenn der Zweck der Aufbewahrung entfallen ist. 7. Titel

§ 220

1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 1 000 Franken, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 5 000 Franken nicht übersteigen. 2) Erweist sich eine nach diesem Gesetz verhängte Ordnungs- oder Mutwillensstrafe als ganz oder teilweise uneinbringlich, so hat sie das Gericht in berücksichtigungswürdigen Fällen neu zu bemessen. 3) Alle Ordnungs- und Mutwillensstrafen fliessen dem Lande zu. 4) Über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts, mit denen eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe verhängt wurde, entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. 8. Titel

§ 221

1) An Sonntagen sowie am Weihnachtstage dürfen Tagsatzungen nicht abgehalten werden. Die Anberaumung einer Tagsatzung auf einen anderen Feiertag ist nur bei Gefahr im Verzuge zulässig. 2) Welche Tage im Sinne dieses Gesetzes als Feiertage zu gelten haben, wird durch Verordnung bestimmt.

§ 222

Die Gerichtsferien dauern acht Wochen. Beginn und Ende derselben werden durch Verordnung festgesetzt, wobei sechs Wochen auf den Sommer und zwei Wochen über die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage zu verlegen sind.

§ 223

1) Während der Gerichtsferien werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten und Entscheidungen erlassen. 2) Auf das Schuldentriebverfahren, das Rechtsbotsverfahren sowie auf das Exekutionsverfahren mit Einschluss der Verhandlung über die Meistbotsverteilung haben die Gerichtsferien keinen Einfluss.

§ 224

1) Ferialsachen sind: 1. Wechselstreitigkeiten; 2. Prozesse, in welchen über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird; 3. Streitigkeiten wegen Störung des Besitzstandes bei Sachen und bei Rechten, wenn das Klagebegehren nur auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet ist; 4. Streitigkeiten über Aufkündigung, Übergabe und Übernahme gepachteter oder gemieteter Sachen, Wohnungen oder anderer Räume; 5. Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lohnvertrage zwischen Dienstgebern und Dienstboten oder anderen im Dienstvertrage stehenden Personen, zwischen Land- und Forstwirten und ihren land- und forstwirtschaftlichen Hilfsarbeitern und Taglöhnern, zwischen Bergwerksbesitzern und allen sonstigen Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Werkführern, Gehilfen, Arbeitern oder Lehrlingen sowie Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft; 6. Streitigkeiten zwischen Wirten, Schiffern, Flössern oder Fuhrleuten einerseits und ihren Gästen, Reisenden oder Auftraggebern andererseits über die aus diesen ihren gegenseitigen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen; 7. alle sonstigen Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 5000 Franken nicht übersteigt; 8. Verfahren über Anträge auf Bewilligung, Einschränkung oder Aufhebung von einstweiligen Verfügungen; 9. Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 49 ff. der Rechtssicherungs-Ordnung; 10. die in den Art. 18 bis 20 der Exekutionsordnung bezeichneten Streitigkeiten; 11. Verfahren in Verfahrenshilfesachen; 12. Verfahren zur Sicherung von Beweisen; 13. Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; 14. Verfahren über die Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen; 15. Verfahren über Anträge auf Auferlegung oder Ergänzung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten; 16. Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen (§§ 516 ff.); 17. Verfahren über Klagen nach §§ 628 und 629. 2) Das Gericht kann überdies auch andere Sachen, soweit sie einer schleunigen Erledigung bedürfen, von Fall zu Fall als Ferialsache erklären. Eine solche Verfügung, sowie die Ablehnung des Antrages, eine Sache als Ferialsache zu erklären, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 225

1) Die Gerichtsferien hemmen den Lauf einer Frist; der noch übrige Teil der Frist beginnt mit dem Ende der Gerichtsferien zu laufen. 2) Fällt der Anfang einer Frist in die Gerichtsferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende der Gerichtsferien. Auf Anfang und Ablauf von Notfristen in Ferialsachen hat der Eintritt der Gerichtsferien keinen Einfluss. 2. Teil

§ 226

1) Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Prozesshandlungen nötige Anleitung zu geben und dieselben über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. 2) Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündigung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die Möglichkeit, dass Rechtsmittel zu gerichtlichem Protokolle gegeben werden können, aufmerksam zu machen. 3) § 195 findet sinngemäss Anwendung.

§ 227

1) Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor Einbringung derselben bei dem Landgerichte die Vorladung des Gegners zur Verhandlung und zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen, wenn der Gegner seinen Wohnsitz im Inlande hat. 2) Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 228

Die Zustellung der Ladung zum Vergleichsversuche muss nicht zu eigenen Handen geschehen.

§ 229

Die zum Vergleichsversuche nicht erschienene Partei treffen keinerlei Versäumnisfolgen; sie kann nicht durch Ordnungsstrafen zum Erscheinen genötigt werden.

§ 230

1) Kommt ein Vergleich zustande, so ist nur dieser Vergleich, nicht auch das Vorbringen zu protokollieren, das zur Begründung des ursprünglichen Anspruches des Antragstellers diente. 2) Wenn ein Vergleich bei der Tagsatzung nicht zustande kommt, kann nur mit Einwilligung der Gegenpartei sogleich in die Verhandlung der Rechtssache eingegangen werden. Verweigert der Gegner seine Zustimmung, so muss ordnungsmässig Klage erhoben werden.

§ 231

Der zum Vergleichsversuche geladene Gegner hat bei Fruchtlosigkeit der Vergleichsverhandlungen keinen Anspruch auf unverzüglichen Ersatz der ihn durch die Vorladung verursachten Kosten. Es ist jedoch auf diese Kosten bei Entscheidung über die Kosten des in der Folge eingeleiteten Prozesses Rücksicht zu nehmen.

§ 232

1) Die mittels vorbereitenden Schriftsatzes anzubringende Klage hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten, die Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, im einzelnen kurz und vollständig anzugeben und ebenso die Beweismittel im einzelnen genau zu bezeichnen, deren sich der Kläger zum Nachweise seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt. 2) Im übrigen sind auf die Klageschrift die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze anzuwenden.

§ 233

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie nicht in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhange stehen, in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist.

§ 234

1) Es kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. 2) Wer ein Recht hat von einem andern eine Ablassung von einem rechtswidrigen Verhalten, Unterlassung eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens, wie insbesondere bei Verträgen und unerlaubten Handlungen zu verlangen, kann dies, wenn nichts anderes bestimmt ist, mittels Klage verlangen.

§ 235

1) Schon in der Klage kann der Antrag gestellt werden: 1. dass dem Beklagten bei der Vorladung zur ersten Tagsatzung oder bei der Vorladung zur mündlichen Streitverhandlung aufgetragen werde, gewisse, genau zu bezeichnende, dem Kläger zu einer Beweisführung nötig scheinende und im Besitze des Beklagten befindliche Urkunden, Auskunftssachen oder in Augenschein zu nehmende Gegenstände zur Verhandlung mitzubringen; 2. dass das Erforderliche verfügt werde, damit die für eine Beweisführung voraussichtlich nötigen, bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, die gleichfalls genau zu bezeichnen sind, zur ersten Tagsatzung oder zur mündlichen Streitverhandlung rechtzeitig herbeigeschafft werden; 3. dass die zur Bewahrheitung tatsächlicher Behauptungen in der Klage namhaft gemachten Zeugen zur ersten Tagsatzung oder zur mündlichen Streitverhandlung geladen werden. 2) Dem unter Ziff. 2 erwähnten Antrage ist nur dann stattzugeben, wenn sich die Partei die betreffenden Urkunden, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichtes nicht zu verschaffen vermag, oder wenn ihr deren Ausfolgung von der Behörde oder dem Notar in ungerechtfertigter Weise verweigert wurde. 3) In bezug auf Beweismittel, welche sich auf andere als die der ersten Tagsatzung vorbehaltenen Fragen beziehen, kann bei Anberaumung der ersten Tagsatzung eine Verfügung nicht getroffen werden.

§ 236

Die Klage sowie alle ausserhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Gesuche, Anträge und Mitteilungen können die Parteien, wenn sie nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, zu Protokoll anbringen (§ 79).

§ 237

1) Wenn die schriftlich überreichte Klage nach Ansicht des Richters in irgendeinem Punkte einer Ergänzung oder Aufklärung bedarf, oder wenn sich gegen die Einleitung des Verfahrens Bedenken ergeben, hat der Richter dem Kläger, wenn derselbe nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, vor Erledigung der Klage zu den entsprechenden Vervollständigungen oder Richtigstellungen die nötige Anleitung zu geben. 2) Erscheint die mündlich zu Protokoll gegebene Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Mangels der persönlichen Befugnis zur Klage oder wegen mangelnder Prozessfähigkeit des Beklagten unzulässig, so ist hierüber dem Kläger mündlich oder auf Verlangen schriftlich Belehrung zu erteilen. Ebenso ist, wenn die Klage offenbar unbegründet erscheint, dem Kläger mündlich eine angemessene Belehrung zu erteilen. Die Aufnahme der Klage darf jedoch nicht verweigert werden, wenn der Kläger trotz der Belehrung auf der Protokollierung besteht.

§ 238

Wenn das Gericht unzuständig oder der Rechtsweg unzulässig ist, hat der Richter die Klage als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet von Amts wegen zurückzuweisen.

§ 239

1) An bestimmten Gerichtstagen, welche im Voraus festzusetzen und durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln. 2) In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.

§ 240

1) Die Rechtsanhängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist genügt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die Überreichung der Klage bei Gericht. 2) Wird von einer Partei erst im Laufe des Prozesses ein Anspruch erhoben, so tritt die Streitanhängigkeit in Ansehung dieses Anspruches mit dem Zeitpunkte ein, in welchem derselbe bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde.

§ 241

1) Die Streitanhängigkeit hat die Wirkung, dass während ihrer Dauer über den geltend gemachten Anspruch kein neuer Rechtsstreit durchgeführt werden darf. Eine während der Streitanhängigkeit wegen des nämlichen Anspruches angebrachte Klage ist auf Antrag oder von Amts wegen zurückzuweisen. 2) Nach dem Eintritte der Streitanhängigkeit kann der Beklagte, wenn die sonstigen gesetzlichen Bedingungen des Gerichtsstandes der Widerklage vorhanden sind, bei dem Landgerichte insolange eine Widerklage anbringen, als nicht die mündliche Verhandlung in erster Instanz geschlossen ist.

§ 242

Die Veräusserung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten.

§ 243

1) Zu einer Änderung der bei Gericht überreichten Klage und namentlich zu einer Erweiterung des Klagebegehrens ist der Kläger vor Eintritt der Streitanhängigkeit stets berechtigt. 2) Nach Eintritt der Steitanhängigkeit bedarf er hiezu der Einwilligung des Gegners; diese Einwilligung ist als vorhanden anzunehmen, wenn der Beklagte, ohne gegen die Abänderung Einwendung zu erheben, über die abgeänderte Klage verhandelt. 3) Das Gericht kann jedoch eine solche Änderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendung des Gegners zulassen, wenn aus der Änderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Über Rekurse gegen die vom Landgericht über die Zulassung einer Abänderung der Klage gefassten Beschlüsse entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. 4) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen Angaben der Klage und die in derselben angebotenen Beweise geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden, oder wenn, gleichfalls ohne Änderung des Klagegrundes, das Klagebegehren in der Hauptsache oder in Beziehung auf Nebenforderungen beschränkt oder statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. 5) Es ist weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist. Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der §§ 84 und 85.

§ 244

1) Der Kläger kann ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung, über welche das Urteil ergeht, den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Recht, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung über das Klagebegehren ganz oder zum Teile abhängt, in dem über die Klage ergehenden oder in einem derselben vorausgehenden Urteile festgestellt werde. 2) Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn über den Gegenstand des neuen Antrages nur in einem besonderen, für Angelegenheiten dieser Art ausschliesslich vorgeschriebenen Verfahren verhandelt werden kann.

§ 245

1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginne der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch bei der ersten Tagsatzung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden. 2) Die Zurücknahme der Klage geschieht durch einen dem Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung. 3) Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist und, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, der Kläger dem Beklagten alle Prozesskosten zu ersetzen hat, zu deren Tragung der Beklagte nicht bereits rechtskräftig verpflichtet erkannt wurde. Der Antrag auf Kostenersatz ist bei sonstigem Ausschluss, wenn die Klage bei der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wird und der Beklagte anwesend ist, in dieser, sonst binnen einer Notfrist von vier Wochen nach der Verständigung des Beklagten von der Zurücknahme der Klage durch das Gericht zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes ist dem Kläger zur Äusserung binnen der Notfrist von 14 Tagen zuzustellen. Über den Antrag auf Zuerkennung des Kostenersatzes entscheidet das Gericht durch Beschluss. 4) Die zurückgenommene Klage kann neuerlich angebracht werden, wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde. 5) Die bezeichneten Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine Klage in Gemässheit der Bestimmungen dieses Gesetzes als zurückgenommen zu gelten hat.

§ 246

1) In der Regel ist in allen Rechtssachen die erste Tagsatzung mit der mündlichen Streitverhandlung zu verbinden; das Gericht kann jedoch eine abgesonderte erste Tagsatzung anordnen. 2) Wird vom Gericht die erste Tagsatzung mit der mündlichen Streitverhandlung verbunden, haben die Parteien und ihre Vertreter bei der ersten zur Vornahme der Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung dafür zu sorgen, dass der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhaltes nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.

§ 247

1) Die erste Tagsatzung ist mit Bedachtnahme auf die für die Zustellung der Klage voraussichtlich erforderliche Zeit so anzuberaumen, dass zwischen der Zustellung und der Tagsatzung ungefähr ein Zeitraum von 14 Tagen liegt. 2) Wenn der Aufenthalt des Beklagten unbekannt ist, kann die erste Tagsatzung nach Massgabe der Verhältnisse auch auf einen entfernteren Zeitpunkt, in dringenden Fällen hingegen, wenn sich der Beklagte am Gerichtsorte aufhält oder doch diesen Ort leicht in kurzer Zeit erreichen kann, auf Antrag auf einen näher gelegenen Zeitpunkt und wenn nötig selbst so bestimmt werden, dass zwischen der Zustellung und der Tagsatzung nur ein Zeitraum von 24 Stunden liegt.

§ 248

Der Kläger ist durch Zustellung einer Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses vorzuladen. In der Vorladung ist dem Kläger bekanntzugeben, welche Nachteile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.

§ 249

Die Vorladung des Beklagten geschieht durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des über die Klage ergehenden Beschlusses unter gleichzeitiger Mitteilung eines Exemplares der schriftlichen Klage oder einer Abschrift des über die Klage aufgenommenen Protokolles. Bei protokollarischer Ergänzung oder Richtigstellung der schriftlichen Klage ist dem Beklagten auch eine Abschrift dieses Protokolles zuzustellen. In der Vorladung ist dem Beklagten bekanntzugeben, welche Nachteile das Gesetz mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet.

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