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G vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) (ZPO)

Liechtenstein · 271.0 · statute

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Contents: 639 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 54a
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 57a
  60. § 58
  61. § 59
  62. § 60
  63. § 61
  64. § 62
  65. § 63
  66. § 64
  67. § 65
  68. § 66
  69. § 66bis
  70. § 67
  71. § 68
  72. § 69
  73. § 70
  74. § 70a
  75. § 70b
  76. § 71
  77. § 72
  78. § 73
  79. § 73a
  80. § 74
  81. § 75
  82. § 75a
  83. § 76
  84. § 77
  85. § 78
  86. § 79
  87. § 80
  88. § 81
  89. § 82
  90. § 83
  91. § 84
  92. § 85
  93. § 86
  94. § 87
  95. §§ 88 bis 90
  96. § 91
  97. § 92
  98. § 93
  99. § 94
  100. § 95
  101. §§ 96 bis 105
  102. § 106
  103. §§ 107 bis 111
  104. § 112
  105. § 113
  106. § 114
  107. § 115
  108. § 116
  109. § 117
  110. § 118
  111. §§ 119 bis 122
  112. § 123
  113. § 124
  114. § 125
  115. § 126
  116. § 127
  117. § 128
  118. § 129
  119. § 130
  120. § 131
  121. § 132
  122. § 133
  123. § 134
  124. § 135
  125. § 136
  126. § 137
  127. § 138
  128. § 139
  129. § 140
  130. § 141
  131. § 142
  132. § 143
  133. § 144
  134. § 145
  135. § 146
  136. § 147
  137. § 148
  138. § 149
  139. § 150
  140. § 151
  141. § 152
  142. § 153
  143. § 154
  144. § 155
  145. § 156
  146. § 157
  147. § 158
  148. § 159
  149. § 160
  150. § 161
  151. § 162
  152. § 163
  153. § 164
  154. § 165
  155. § 166
  156. § 167
  157. § 168
  158. § 169
  159. § 170
  160. § 170a
  161. § 171
  162. § 172
  163. § 173
  164. § 174
  165. § 175
  166. § 176
  167. § 177
  168. § 178
  169. § 179
  170. § 180
  171. § 181
  172. § 182
  173. § 182a
  174. § 183
  175. § 184
  176. § 185
  177. § 186
  178. § 187
  179. § 188
  180. § 189
  181. § 190
  182. § 191
  183. § 192
  184. § 193
  185. § 194
  186. § 195
  187. § 196
  188. § 197
  189. § 198
  190. § 199
  191. § 200
  192. § 201
  193. § 202
  194. § 203
  195. § 204
  196. § 205
  197. § 206
  198. § 207
  199. § 208
  200. § 209
  201. § 210
  202. § 211
  203. § 212
  204. § 213
  205. § 214
  206. § 215
  207. § 216
  208. § 217
  209. § 218
  210. § 219
  211. § 220
  212. § 221
  213. § 222
  214. § 223
  215. § 224
  216. § 225
  217. § 226
  218. § 227
  219. § 228
  220. § 229
  221. § 230
  222. § 231
  223. § 232
  224. § 233
  225. § 234
  226. § 235
  227. § 236
  228. § 237
  229. § 238
  230. § 239
  231. § 240
  232. § 241
  233. § 242
  234. § 243
  235. § 244
  236. § 245
  237. § 246
  238. § 247
  239. § 248
  240. § 249
  241. § 250
  242. § 251
  243. § 252
  244. § 253
  245. § 254
  246. § 255
  247. § 256
  248. § 257
  249. § 258
  250. § 259
  251. § 260
  252. § 261
  253. § 262
  254. § 263
  255. § 264
  256. § 265
  257. § 266
  258. § 267
  259. § 268
  260. § 269
  261. § 270
  262. § 271
  263. § 272
  264. § 273
  265. § 274
  266. § 275
  267. § 276
  268. § 277
  269. § 278
  270. § 279
  271. § 280
  272. § 281
  273. § 281a
  274. § 282
  275. § 283
  276. § 284
  277. § 285
  278. § 286
  279. § 287
  280. § 288
  281. § 289
  282. § 289a Abgesonderte Vernehmung
  283. § 289b Vernehmung minderjähriger Personen
  284. § 290
  285. § 291
  286. § 292
  287. § 293
  288. § 294
  289. § 295
  290. § 296
  291. § 297
  292. § 298
  293. § 299
  294. § 300
  295. § 301
  296. § 302
  297. § 303
  298. § 304
  299. § 305
  300. § 306
  301. § 307
  302. § 308
  303. § 309
  304. § 310
  305. § 311
  306. § 312
  307. § 313
  308. § 314
  309. § 315
  310. § 316
  311. § 317
  312. § 318
  313. § 319
  314. § 320
  315. § 321
  316. § 322
  317. § 323
  318. § 324
  319. § 325
  320. § 326
  321. § 327
  322. § 328
  323. § 329
  324. § 330
  325. § 331
  326. § 332
  327. § 333
  328. § 333a
  329. § 334
  330. § 335
  331. § 336
  332. § 337
  333. § 338
  334. § 339
  335. § 340
  336. § 341
  337. § 342
  338. § 343
  339. § 344
  340. § 345
  341. § 346
  342. § 347
  343. § 348
  344. § 349
  345. § 350
  346. § 351
  347. § 352
  348. § 353
  349. § 354
  350. § 355
  351. § 356
  352. § 357
  353. § 358
  354. § 359
  355. § 360
  356. § 361
  357. § 362
  358. § 363
  359. § 364
  360. § 365
  361. § 366
  362. § 367
  363. § 368
  364. § 369
  365. § 370
  366. § 371
  367. § 372
  368. § 373
  369. § 374
  370. § 375
  371. § 376
  372. § 377
  373. § 378
  374. § 379
  375. § 380
  376. § 381
  377. § 382
  378. § 383
  379. § 384
  380. § 385
  381. § 386
  382. § 387
  383. § 388
  384. § 389
  385. § 390
  386. § 391
  387. § 392
  388. § 393
  389. § 394
  390. § 395
  391. § 396
  392. § 397
  393. § 398
  394. § 399
  395. § 400
  396. § 401
  397. § 402
  398. § 403
  399. § 404
  400. § 405
  401. § 406
  402. § 407
  403. § 408
  404. § 409
  405. § 410
  406. § 411
  407. § 412
  408. § 413
  409. § 414
  410. § 415
  411. § 416
  412. § 416a
  413. § 417
  414. § 418
  415. § 419
  416. § 420
  417. § 421
  418. § 422
  419. § 423
  420. § 424
  421. § 425
  422. § 426
  423. § 427
  424. § 428
  425. § 429
  426. § 430
  427. § 430a
  428. § 431
  429. § 432
  430. § 433
  431. § 434
  432. § 435
  433. § 436
  434. § 437
  435. § 438
  436. § 439
  437. § 440
  438. § 441
  439. § 442
  440. § 443
  441. § 444
  442. § 445
  443. § 446
  444. § 447
  445. § 448
  446. § 449
  447. § 450
  448. § 451
  449. § 452
  450. § 453
  451. § 454
  452. § 455
  453. § 456
  454. § 457
  455. § 458
  456. § 459
  457. § 460
  458. § 461
  459. § 462
  460. § 463
  461. § 464
  462. § 465
  463. § 466
  464. § 467
  465. § 468
  466. § 469
  467. § 469a
  468. § 470
  469. § 471
  470. § 472
  471. § 473
  472. § 474
  473. § 475
  474. § 476
  475. § 477
  476. § 478
  477. § 479
  478. § 480
  479. § 481
  480. § 482
  481. § 483
  482. § 484
  483. § 485
  484. § 486
  485. § 487
  486. § 488
  487. § 489
  488. § 489a
  489. § 490
  490. § 491
  491. § 492
  492. § 493
  493. § 494
  494. § 495
  495. § 496
  496. § 497
  497. § 498
  498. § 499
  499. § 500
  500. § 501
  501. § 502
  502. § 503
  503. § 504
  504. § 505
  505. § 506
  506. § 507
  507. § 508
  508. § 509
  509. § 510
  510. § 511
  511. § 512
  512. § 513
  513. § 514
  514. § 515
  515. § 516
  516. § 516a
  517. § 517
  518. § 518 bis 519a
  519. § 520
  520. § 521
  521. § 522
  522. § 523
  523. § 524
  524. § 525
  525. § 526
  526. § 527
  527. § 528
  528. § 529
  529. § 530
  530. § 531
  531. § 532
  532. § 532a Voraussetzungen für Scheidungsklagen von Ausländern
  533. § 533
  534. § 534
  535. § 535
  536. § 536
  537. § 537
  538. § 538
  539. § 539
  540. § 540
  541. § 541
  542. § 542
  543. § 543
  544. § 544
  545. § 545
  546. § 546
  547. § 547
  548. § 548
  549. § 549
  550. § 550
  551. § 551
  552. § 552
  553. § 553
  554. § 554
  555. § 555
  556. § 556
  557. § 557
  558. § 558
  559. § 559
  560. § 560
  561. § 561
  562. § 562
  563. § 563
  564. § 564
  565. § 565
  566. § 566
  567. § 567
  568. § 568
  569. § 569
  570. § 570
  571. § 571
  572. § 572
  573. § 573
  574. § 574
  575. §§ 575 und 576
  576. § 577
  577. § 578
  578. § 579
  579. § 580
  580. § 581
  581. § 582
  582. § 583
  583. § 584
  584. § 585
  585. § 586
  586. § 587
  587. § 588
  588. § 589
  589. § 590
  590. § 591
  591. § 592
  592. § 593
  593. § 593a
  594. § 593b
  595. § 593c
  596. § 593d
  597. § 593e
  598. § 594 Anwendungsbereich
  599. § 595 Gerichtliche Tätigkeit
  600. § 596 Rügepflicht
  601. § 597 Empfang schriftlicher Mitteilungen
  602. § 598 Begriff
  603. § 599 Schiedsfähigkeit
  604. § 600 Form der Schiedsvereinbarung
  605. § 601 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
  606. § 602 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Massnahmen
  607. § 603 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  608. § 604 Bestellung der Schiedsrichter
  609. § 605 Ablehnungs- und Ausschlussgründe
  610. § 606 Ablehnungsverfahren
  611. § 607 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts
  612. § 608 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
  613. § 609 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
  614. § 610 Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen
  615. § 611 Allgemeines
  616. § 612 Sitz des Schiedsgerichts
  617. § 613 Verfahrenssprache
  618. § 614 Klage und Klagebeantwortung
  619. § 615 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
  620. § 616 Verfahren und Beweisaufnahme
  621. § 617 Versäumung einer Verfahrenshandlung
  622. § 618 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
  623. § 619 Gerichtliche Rechtshilfe
  624. § 620 Anzuwendendes Recht
  625. § 621 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
  626. § 622 Vergleich
  627. § 623 Schiedsspruch
  628. § 624 Wirkung des Schiedsspruchs
  629. § 625 Beendigung des Schiedsverfahrens
  630. § 626 Entscheidung über die Kosten
  631. § 627 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  632. § 628 Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
  633. § 629 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
  634. § 630 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
  635. § 631
  636. § 632 Zuständigkeit
  637. § 633 Verfahren
  638. § 634 Schiedsvereinbarung zwischen Unternehmern und natürlichen Personen
  639. § 635 Arbeitsrechtssachen

639 provisions

§ 1

Eine Person ist insoweit fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln (Prozessfähigkeit), als sie selbständig gültige Verpflichtungen eingehen kann. Das Vorhandensein dieser Verpflichtungsfähigkeit, die Notwendigkeit der Vertretung von Parteien, welchen die Prozessfähigkeit mangelt, sowie das Erfordernis einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung oder zu einzelnen Prozesshandlungen ist, soweit nicht dieses Gesetz abweichende Anordnungen enthält, nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.

§ 2

Insbesondere bedarf der Minderjährige in Rechtsstreitigkeiten, welche nur dasjenige zum Gegenstande haben, worüber er zufolge der §§ 151, 246 und 247 ABGB frei verfügen darf, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.

§ 3

Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, ist vor den inländischen Gerichten als prozessfähig zu behandeln, wenn ihm nach den im Inlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Prozessfähigkeit zukommt.

§ 4

1) Die gesetzlichen Vertreter solcher Parteien, welchen die Prozessfähigkeit mangelt, haben ihre Vertretungsbefugnis und die im einzelnen Falle etwa noch nötige besondere Ermächtigung zur Prozessführung, soweit nicht beides bereits bei Gericht offenkundig ist, bei der ersten Prozesshandlung urkundlich nachzuweisen, welche sie vor Gericht vornehmen. 2) Die zu einer einzelnen Prozesshandlung erforderliche besondere Ermächtigung muss in gleicher Weise bei Vornahme dieser Prozesshandlung nachgewiesen werden.

§ 5

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über Parteien auch auf deren gesetzliche Vertreter zu beziehen.

§ 6

1) Der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung, sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. 2) Kann dieser Mangel beseitigt werden, so hat das Gericht die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung von Amts wegen eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosem Ablaufe der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibt. Ist jedoch mit dem Verzuge für die prozessunfähige Partei Gefahr verbunden, so kann diese oder die für dieselbe als Vertreter einschreitende Person noch vor Ablauf dieser Frist, vorbehaltlich der Beseitigung des Mangels, zur Vornahme der notwendigen Prozesshandlungen zugelassen werden. 3) Die im Abs. 2 bezeichneten gerichtlichen Verfügungen können durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Eine Verlängerung der zur Behebung des Mangels gewährten Frist ist nur dann zulässig, wenn die Behebung des Mangels durch Umstände behindert wird, auf deren Beseitigung die Partei oder deren Vertreter einen Einfluss zu nehmen nicht vermag.

§ 7

1) Wenn der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung oder der Ermächtigung zur Prozessführung nicht beseitigt werden kann oder doch die hiezu gewährte Frist fruchtlos abgelaufen ist, hat das Gericht erster oder höherer Instanz, bei welchem die Rechtssache eben anhängig ist, die Nichtigkeit des von dem Mangel betroffenen Verfahrens durch Beschluss auszusprechen. 2) Dieser Ausspruch kann nicht erfolgen, wenn demselben in Ansehung des Grundes der Nichtigkeit eine von demselben oder von einem anderen inländischen Gerichte gefällte noch bindende Entscheidung entgegensteht.

§ 8

1) Soll wider eine prozessunfähige Partei, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, eine Prozesshandlung vorgenommen werden und wäre mit dem Verzuge für den Gegner der prozessunfähigen Partei Gefahr verbunden, so hat das Prozessgericht auf dessen Antrag für die prozessunfähige Partei einen Kurator zu bestellen. 2) Der Kurator hat für diese Partei bis zum Eintreten des gesetzlichen Vertreters am gerichtlichen Verfahren teilzunehmen und, wenn nötig, die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch geeignete Anträge zu veranlassen.

§ 9

1) Die Entscheidung über einen im Sinne des § 8 Abs. 1 gestellten Antrag erfolgt durch Beschluss und, wenn der Antrag nicht bei einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Es können jedoch vor der Entscheidung alle zur Aufklärung erforderlichen Erhebungen eingeleitet werden. 2) Das Gleiche gilt in allen anderen Fällen, in welchen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes oder nach diesem Gesetze durch das Prozessgericht für eine Partei in bürgerlichen Streitsachen ein Kurator zu bestellen ist. 3) Über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts nach den vorstehenden Absätzen entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.

§ 10

1) Die Kosten, welche mit der Bestellung eines Kurators verbunden sind, sowie die durch die Tätigkeit des Kurators entstehenden Kosten hat die Partei, durch deren Prozesshandlung die Bestellung veranlasst wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten. 2) Über Rekurse gegen Beschlüsse des Landgerichts nach Abs. 1 entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. 2. Titel

§ 11

Ausser den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen): 1. wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind; 2. wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.

§ 12

Soweit nicht die Beschaffenheit der eingegangenen Bürgschaft im Wege steht, können der Hauptschuldner und der Bürge gemeinschaftlich geklagt werden.

§ 13

Jeder der Streitgenossen ist dem Gegner gegenüber im Prozesse derart selbständig, dass die Handlungen oder Unterlassungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteile noch zum Nachteile gereichen.

§ 14

1) Wenn die Wirkung des zu fällenden Urteiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt, so bilden dieselben eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Prozesshandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf sie. 2) Der Widerspruch zwischen den Prozesshandlungen der tätigen Streitgenossen ist mit Hilfe der Prozessleitung und des Beweisverfahrens zu beseitigen.

§ 15

1) Das Recht zur Betreibung des Prozesses kann von jedem einzelnen der Streitgenossen ausgeübt werden. 2) Unter den in § 14 angegebenen Voraussetzungen sind zu jeder auf Antrag der Streitgenossen oder des Gegners anberaumten Tagsatzung ausser den sonst beteiligten Personen stets auch sämtliche Streitgenossen, und zwar selbst dann zu laden, wenn eine frühere, in derselben Rechtssache abgehaltene Tagsatzung von ihnen versäumt wurde.

§ 16

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreites beide Parteien gemeinschaftlich klagen (Hauptintervention). 3. Titel

§ 17

1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreite die eine Partei obsiege, kann dieser Partei im Rechtsstreite beitreten (Nebenintervention). 2) Zu solchem Beitritte sind ferner alle Personen befugt, welchen durch gesetzliche Vorschriften die Berechtigung zur Nebenintervention eingeräumt ist.

§ 18

1) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreites bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Siege einer der Prozessparteien hat, bestimmt anzugeben. 2) Über den Antrag einer Prozesspartei auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ist nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden. Hiedurch wird der Fortgang des Hauptverfahrens nicht gehemmt. 3) Solange dem Zurückweisungsantrage nicht rechtskräftig stattgegeben ist, muss der Intervenient dem Hauptverfahren zugezogen werden und können Prozesshandlungen desselben nicht ausgeschlossen werden. 4) Die Entscheidung, durch welche die Nebenintervention für zulässig erklärt wird, kann nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel angefochten werden.

§ 19

1) Der Intervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in welcher sich derselbe zur Zeit seines Beitrittes befindet. Er ist berechtigt, zur Unterstützung derjenigen Partei, an deren Sieg er ein rechtliches Interesse hat (Hauptpartei), Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, Beweise anzubieten und alle sonstigen Prozesshandlungen vorzunehmen. Seine Prozesshandlungen sind insoweit für die Hauptpartei rechtlich wirksam, als sie nicht mit deren eigenen Prozesshandlungen im Widerspruche stehen. 2) Mit Einwilligung beider Prozessparteien kann der Intervenient auch an Stelle desjenigen, dem er beigetreten ist, in den Rechtsstreit als Partei eintreten. 3) Der Intervenient kann durch seine Prozesshandlungen von der zur Tagsatzung nicht erschienenen Partei die Rechtsfolgen der Versäumung abwenden und statt der Hauptpartei zu ihrer Unterstützung verhandeln. Ist die Rechtssache durch die mit dem Intervenienten in Abwesenheit der Hauptpartei durchgeführten Verhandlung spruchreif geworden, so ist das Endurteil zu fällen, wie wenn die Verhandlung mit der Hauptpartei selbst geführt worden wäre. 4) Der Intervenient ist befugt, ohne Genehmigung oder Ermächtigung der Hauptpartei alle gesetzlich zulässigen Rechtsmittel zu ergreifen, wenngleich die Hauptpartei selbst keinen Gebrauch davon macht. 5) Intervenienten, welchen nicht die Stellung eines Streitgenossen zukommt, können im Prozesse nur als Zeugen vernommen werden.

§ 20

Wenn das in einem Prozesse ergehende Urteil kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auch in bezug auf das Rechtsverhältnis des Intervenienten zum Gegner der Hauptpartei rechtlich wirksam ist, kommt dem Intervenienten die Stellung eines Streitgenossen zu (§ 14).

§ 21

1) Wer behufs Begründung zivilrechtlicher Wirkungen einen Dritten von einem Rechtsstreite zu benachrichtigen hat (Streitverkündigung), kann dies durch Zustellung eines Schriftsatzes bewirken, in welchem auch der Grund der Benachrichtigung anzugeben und die Lage des Rechtsstreites, falls derselbe bereits begonnen hat, kurz zu bezeichnen ist. 2) Mit einer solchen Benachrichtigung kann eine in den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes begründete Aufforderung zur Leistung der Vertretung im bereits anhängigen oder erst einzuleitenden Rechtsstreite (Nebenintervention) verbunden werden. 3) Die Streitverkündigung gibt der benachrichtigenden Partei nicht das Recht, die Unterbrechung des anhängigen Rechtsstreites, die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung einer zur Verhandlung bestimmten Tagsatzung zu begehren.

§ 22

1) Wer als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes geklagt wird, sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, hat diesen (Auktor) sogleich nach Zustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstande oder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch bei der vor dem Prozessgerichte anberaumten ersten Tagsatzung zu erklären. 2) Die Aufforderung an den Auktor und dessen Ladung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, welcher die zur Begründung dieser Aufforderung erforderliche Mitteilung über den eingeleiteten Rechtsstreit zu enthalten hat. Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes ist dem Kläger noch vor der ersten Tagsatzung mitzuteilen.

§ 23

1) Erkennt der Auktor bei der Tagsatzung das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Die Zustimmung des Klägers ist hiezu nur insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche durch das zwischen dem Auktor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden. 2) Infolge der Übernahme des Prozesses durch den Auktor ist der Beklagte auf seinen Antrag durch Beschluss des Prozessgerichtes von der Prozessführung zu befreien. Kommt hingegen bei der ersten Tagsatzung eine Einigung wegen der Übernahme des Prozesses durch den Auktor nicht zustande, so kann der Beklagte die Einlassung in den Rechtsstreit nicht weiter verweigern. 3) Über Rekurse gegen Beschlüsse des Gerichts erster Instanz nach Abs. 2 entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.

§ 24

1) Erscheint der Auktor trotz gehöriger Ladung bei der anberaumten ersten Tagsatzung nicht, bestreitet er die Behauptung des Beklagten oder erklärt er sich bei der Tagsatzung überhaupt nicht, so ist der Beklagte berechtigt, sich durch Befriedigung des Anspruches des Klägers von der Klage zu befreien. 2) Inwiefern dem Auktor hieraus ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu beurteilen. 4. Titel

§ 25

Die Parteien können, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, Prozesshandlungen entweder in Person oder durch Bevollmächtigte vornehmen.

§ 26

Zum Bevollmächtigten kann jede eigenberechtigte Person bestellt werden.

§ 27

Wenn die Erklärungen einer in Begleitung ihres Bevollmächtigten vor Gerichte erschienenen Partei mit den Erklärungen des Bevollmächtigten im Widerspruch stehen, sind in erster Linie die Erklärungen der Partei zu berücksichtigen.

§ 28

1) Bevollmächtigte haben bei der ersten von ihnen in einer Streitsache vorgenommenen Prozesshandlung ihre Bevollmächtigung durch eine Urkunde (Vollmacht) darzutun, welche in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen ist und bei Gericht zurückbehalten werden kann. 2) Schreitet ein Rechtsanwalt ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

§ 29

Wenn die Bevollmächtigung mittels einer Privaturkunde geschah und gegen deren Echtheit Bedenken entstehen, kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift anordnen. Diese Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn ein dem Gerichte bekannter Rechtsanwalt oder Notar als Bevollmächtigter einschreitet und die Echtheit der Unterschrift mit Berufung auf seinen Eid bestätigt. Die Anordnung der Beglaubigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

§ 30

Die Erklärung über die erteilte Bevollmächtigung kann, wenn die Partei bei einer in der Streitsache anberaumten Tagsatzung mit dem Bevollmächtigten persönlich vor Gericht erscheint, auch zu gerichtlichem Protokoll aufgenommen werden.

§ 31

1) Die einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht zur Prozessführung (Prozessvollmacht) ermächtigt kraft Gesetzes: 1. zur Anbringung und Empfangnahme der Klage und zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschliesslich derjenigen, welche durch eine Widerklage, durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens, durch den Antrag auf einstweilige Verfügungen, oder durch eine im Sinne des § 16 erfolgende Klageführung veranlasst werden; 2. zum Abschlusse von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie zu Verzichtleistungen auf die von der bevollmächtigenden Partei geltend gemachten Ansprüche; 3. zur Einleitung der Exekution wider den Prozessgegner, zur Vornahme aller im Exekutionsverfahren auf Seiten des Exekutionsführers vorkommenden Handlungen und zur Erwirkung des Sicherungsverfahrens; 4. zur Empfangnahme der von dem Prozessgegner zu erstattenden Prozesskosten. 2) Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte Prozessvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt oder an einen anderen Stellvertreter übertragen.

§ 32

Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Prozessvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im § 31 Ziff. 2 und 3 bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner besonders bekannt gegeben wurde.

§ 33

1) Personen, welche nicht Rechtsanwälte sind, kann die Partei eine Prozessvollmacht erteilen, oder sie kann dieselben auch nur für einzelne bestimmte Prozesshandlungen bevollmächtigen. 2) Umfang, Wirkung und Dauer der Prozessvollmacht sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, Umfang, Wirkung und Dauer einer Vollmacht zu einzelnen Prozesshandlungen aber, sofern im folgenden nichts anderes angeordnet ist, nach dem Inhalte dieser Vollmacht und nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

§ 34

Die auf Grund einer Prozessvollmacht von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen haben im Verhältnis zur Gegenpartei dieselbe Wirkung, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen worden wären. Dies gilt jedoch von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen nur insoweit, als sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

§ 35

1) Die Prozessvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch eine Veränderung in betreff seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. 2) Die Rechtsnachfolger des Vollmachtgebers, der für die prozessunfähig gewordene Partei bestellte gesetzliche Vertreter und der an Stelle des bisherigen gesetzlichen Vertreters neu eintretende gesetzliche Vertreter einer Partei können jedoch die Prozessvollmacht jederzeit widerrufen.

§ 36

1) Die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozessführung oder zur Vornahme einzelner Prozesshandlungen erlangt dem Prozessgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht von der Partei angezeigt wird. Diese Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen. 2) Nach Kündigung der Vollmacht bleibt der Bevollmächtigte noch durch 14 Tage berechtigt und verpflichtet, für den Vollmachtgeber zu handeln, soweit dies nötig ist, um letzteren vor Rechtsnachteilen zu schützen.

§ 37

Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen.

§ 38

1) Wer für eine Partei, ohne die erfolgte Bevollmächtigung nachweisen zu können, behufs Vornahme einzelner dringlicher Prozesshandlungen einschreiten will, kann nach Ermessen des Gerichtes entweder gegen vorgängige Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden, oder auch ohne solche Sicherheitsleistung als Bevollmächtigter einstweilen zugelassen werden. 2) Das Gericht hat zugleich die nachträgliche Vorlage einer zu jenen Prozesshandlungen berechtigenden Vollmacht oder die Beibringung der Genehmigung der Partei anzuordnen und bis zum Ablaufe der hierfür bestimmten Frist mit der zu erlassenden Entscheidung oder Verfügung innezuhalten. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist ohne Rücksicht auf jenes Einschreiten vorzugehen; der Gegner hat Anspruch auf Ersatz der durch die einstweilige Zulassung verursachten Kosten und Schäden. 3) Mit Ausnahme des Beschlusses über den Ersatz der Kosten und Schäden können die im Sinne der vorstehenden Absätze ergehenden gerichtlichen Beschlüsse durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden. Über einen Rekurs gegen einen Beschluss des Landgerichts über den Ersatz der Kosten und Schäden entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.

§ 39

Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen. 5. Titel

§ 40

1) Jede Partei hat die durch ihre Prozesshandlungen verursachten Kosten zunächst selbst zu bestreiten. Die Kosten solcher gerichtlicher Handlungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich veranlasst oder vom Gerichte im Interesse beider Parteien auf Antrag oder von Amts wegen vorgenommen werden, sind von beiden Parteien gemeinschaftlich zu bestreiten. 2) Inwieferne den Parteien ein Anspruch auf Ersatz der von ihnen bestrittenen Kosten zusteht, ist, soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, nach den Bestimmungen dieses Titels zu beurteilen.

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