1) Die erste Tagsatzung ist zur Vornahme eines Vergleichsversuches, zur Anmeldung der Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit und der rechtskräftig entschiedenen Streitsache sowie zur Entgegennahme der Erklärung des benannten Auktors bestimmt. Bei der ersten Tagsatzung ist ferner der Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozesskosten zu stellen; auch kann bei der ersten Tagsatzung die Streitsache auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichtes oder infolge Versäumnis durch Urteil erledigt oder vom Kläger der Antrag auf Bewilligung der Änderung der Klage angebracht werden.
2) Über den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozesskosten oder auf Gestattung der Klagsänderung sowie über den bei der ersten Tagsatzung von einer Partei wegen der Prozessunfähigkeit eines der Streitteile oder wegen mangelnder Berechtigung der als Vertreter einschreitenden Person gestellten Antrag auf Zurückweisung der Klage ist sogleich bei der ersten Tagsatzung zu verhandeln und zu entscheiden. Auch von Amts wegen kann eine Erörterung über die letzteren Punkte oder über eine durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien nicht zu beseitigende Unzuständigkeit des Gerichtes bei der ersten Tagsatzung eingeleitet und auf Grund dessen ein Beschluss über die Einstellung des Verfahrens gefasst werden.
3) Alles andere Anbringen ist von der ersten Tagsatzung ausgeschlossen.
§ 251
1) Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes muss bei der ersten Tagsatzung angemeldet werden.
2) Die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit und die Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteiles sind jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen.
§ 252
Wenn bei der ersten Tagsatzung infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des Prozesses durch den Auktor zustande kommt, so hat das Gericht auf entsprechenden Antrag gleich bei der Tagsatzung den Beklagten durch Beschluss von der Prozessführung zu befreien.
§ 253
Erfolgt die Erstreckung der ersten Tagsatzung wegen eines Umstandes, der sich dem rechtzeitigen Erscheinen des Beklagten entgegenstellt oder diesen daran hindert, bei der ersten Tagsatzung die Einreden anzumelden und die Anträge zu stellen, zu deren Anbringung die erste Tagsatzung bestimmt ist, so finden die Bestimmungen über die erste Tagsatzung auch auf die erstreckte Tagsatzung Anwendung.
§ 254
Wird die Rechtssache bei der ersten Tagsatzung nicht erledigt, so hat das Gericht die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.
§ 255
1) Die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von 14 Tagen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.
2) In dringenden Fällen kann das Gericht die Tagsatzung früher anordnen.
§ 256
Aufgehoben
§ 257
1) Die Parteien können Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel, Behauptungen und Beweise, welche sie in der Streitverhandlung geltend machen wollen, in der Zeit zwischen Anberaumung und Beginn der Streitverhandlung durch besonderen vorbereitenden Schriftsatz dem Gerichte mitteilen.
2) Die Parteien können während dieser Zeit auch Anträge im Sinne des § 235 mittels Schriftsatz oder zu gerichtlichem Protokoll stellen.
3) Das Gericht hat hierüber die ihm nötig scheinenden Anordnungen ohne Aufschub zu erlassen.
4) In Rechtsstreitigkeiten, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse betreffen, in welchen über eine erhebliche Zahl von streitigen Ansprüchen und Gegenansprüchen zu verhandeln ist, kann vom Gerichte den Parteien, wenn beide Teile durch Rechtsanwälte vertreten sind, der Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufgetragen werden, oder es kann zur Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung eine Einvernehmung der Parteien zu gerichtlichem Protokolle stattfinden.
5) Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel unzulässig.
6) Wenn die Parteien dem gerichtlichen Auftrage zum Wechsel vorbereitender Schriftsätze nicht nachkommen oder zur anberaumten gerichtlichen Einvernehmung nicht erscheinen, so ist vom Richter sofort die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.
7) Die nach den vorstehenden Absätzen zulässigen vorbereitenden Schriftsätze müssen spätestens eine Woche vor der nächsten zur Vornahme der mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung bei Gericht und beim Gegner eintreffen.
§ 258
1) Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über die mündliche Verhandlung; sie umfasst auch die Beweisaufnahme und die Erörterung ihrer Ergebnisse.
2) Während der mündlichen Streitverhandlung kann der Beklagte, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des § 244 stellen.
§ 259
Die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes und das Begehren um Sicherheitsleistung für Prozesskosten hat der Beklagte auch dann, wenn schon die erste Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung bestimmt ist, bei derselben vorzubringen, bevor er sich in die Verhandlung über die Hauptsache einlässt.
§ 260
1) Die Partei, welche eine der im § 250 Abs. 1 bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Das Gericht kann schon vor Beginn der mündlichen Streitverhandlung die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden anordnen.
2) In bezug auf diese Anordnungen gelten die Vorschriften des § 192.
3) Wenn eine Partei erst während der mündlichen Streitverhandlung die Unzulässigkeit des Rechtsweges, die Streitanhängigkeit oder das Vorhandensein einer rechtskräftigen Entscheidung über den Klagsanspruch geltend macht, kann das Gericht die abgesonderte Verhandlung über solche Einreden anordnen. Die Partei kann deshalb nicht die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache verweigern.
§ 261
1) Über die wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, wegen Unzuständigkeit des Gerichtes, wegen Streitanhängigkeit oder Rechtskraft vorgebrachten Einreden und Anträge ist nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Entscheidung hat mittels Beschlusses zu erfolgen; wurde jedoch über diese Einreden und Anträge in Verbindung mit der Hauptsache verhandelt, so ist die Entscheidung, womit dieselben abgewiesen werden, nicht besonders auszufertigen, sondern in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufzunehmen.
2) Wenn die Einrede oder der Antrag zwar bei der mündlichen Streitverhandlung, jedoch auf Grund abgesonderter Verhandlung verworfen wird, so kann das Gericht nach Verkündigung des Beschlusses auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. In diesem Falle ist die verkündigte Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft nicht besonders auszufertigen, sondern gleichfalls in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsache gefällt wird. Gegen die wegen Aufnahme der Verhandlung zur Hauptsache ergehende Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
3) Sofern der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuständigkeit, Streitanhängigkeit oder Rechtskraft in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen wird, kann derselbe nur mittels des gegen die Entscheidung in der Hauptsache offen stehenden Rechtsmittels angefochten werden.
4) Wenn eine der obgedachten Einreden oder Anträge durch eine abgesonderte Entscheidung abgewiesen wird, ohne dass sogleich zur Verhandlung der Hauptsache übergegangen würde, kann jede Partei nach Rechtskraft des Beschlusses die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in der Hauptsache beantragen.
5) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch Anwendung zu finden, wenn das Gericht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges, der Streitanhängigkeit oder Rechtskraft einer über den Klagsanspruch ergangenen Entscheidung von Amts wegen aufwirft und zum Gegenstande der mündlichen Verhandlung macht.
§ 262
Die mündliche Verhandlung ist womöglich ohne Erstreckung zu Ende zu führen.
§ 263
1) Der Richter kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass Anträge und Erklärungen, die zufolge §§ 208 und 209 in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen sind, von der Partei, welche den Antrag gestellt oder die Erklärung abgegeben hat, niedergeschrieben und dem Richter übergeben werden, wenn die Partei bei der Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
2) Die Niederschrift hat sogleich bei der mündlichen Verhandlung zu geschehen. Die dem Richter überreichten Dokumente sind dem Verhandlungsprotokolle als Anlagen beizufügen.
3) Die angeordneten schriftlichen Feststellungen sind vorzulesen; über deren Richtigkeit entscheidet das Gericht.
4) Der Beschluss, durch welchen solche schriftliche Feststellung angeordnet wird, sowie die über die Richtigkeit einer schriftlichen Feststellung ergehende Entscheidung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§ 264
1) Wenn sich bei einer Tagsatzung die Notwendigkeit ergibt, einen Beweisbeschluss im Sinne des § 277 Abs. 3 zu erlassen und die Verhandlung nicht schon bei derselben Tagsatzung für geschlossen erklärt wird, kann von der Protokollierung des auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteienvorbringens abgesehen und dessen Darstellung der Ausfertigung des Beweisbeschlusses vorbehalten werden.
2) Den Parteien sind Ausfertigungen des Beweisbeschlusses zuzustellen. Gegen etwa darin enthaltene unrichtige Angaben über das tatsächliche und Beweisvorbringen der Parteien kann bei der nächsten mündlichen Streitverhandlung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist im Verhandlungsprotokolle oder mittels kurzer Niederschriften zu beurkunden (§ 212 Abs. 2 und 3).
§ 265
1) Wenn die mündliche Verhandlung bei einer Tagsatzung durchgeführt und zum Abschlusse gebracht wird, kann von der Protokollierung des auf den Sachverhalt sich beziehenden Parteivorbringens abgesehen und dessen Darstellung dem Urteilstatbestande vorbehalten werden. Im Verhandlungsprotokolle sind dann nur die in §§ 207 und 208 bezeichneten Umstände und Erklärungen zu beurkunden.
2) Die Ausfertigung des Urteilstatbestandes muss in diesem Falle binnen drei Tagen nach Schluss der Verhandlung in der Gerichtskanzlei zur Einsicht der Parteien hinterlegt werden. Diese können innerhalb dreier Tage nach Verständigung von der Hinterlegung gegen unrichtige Angaben des Urteilstatbestandes über das tatsächliche oder Beweisvorbringen Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann zu gerichtlichem Protokolle erklärt oder mittels kurzer Niederschriften festgestellt werden (§ 212 Abs. 2 und 3).
3) Infolge erhobenen Widerspruches kann der Urteilstatbestand vom Richter entsprechend geändert werden.
2. Titel
§ 266
1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner in einem vorbereitenden Schriftsatze, im Laufe des Rechtsstreites bei einer mündlichen Verhandlung oder im Protokolle eines ersuchten Richters ausdrücklich zugestanden werden. Zur Wirksamkeit eines gerichtlichen Tatsachengeständnisses ist dessen Annahme seitens des Gegners nicht erforderlich.
2) Inwiefern ein solches Geständnis durch demselben von der Partei beigefügte Zusätze und Einschränkungen aufgehoben oder in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt wird und welchen Einfluss ein Widerruf auf die Wirksamkeit des Geständnisses hat, ist vom Gerichte nach seinem durch sorgfältige Erwägungen aller Umstände geleiteten Ermessen zu beurteilen.
3) In gleicher Weise hat das Gericht zu beurteilen, inwiefern zufolge eines aussergerichtlichen Geständnisses die Notwendigkeit des Beweises entfalle.
§ 267
1) Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden anzusehen seien, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen.
2) In gleicher Weise hat das Gericht insbesondere auch zu beurteilen, ob die Erklärung mit Nichtwissen oder Nichterinnern als eine die Annahme eines Zugeständnisses ausschliessende oder aber ein Zugeständnis in sich schliessende Erklärung anzusehen sei.
§ 268
Wenn die Entscheidung von dem Beweise und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhängt, ist der Richter an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen verurteilenden Erkenntnisses des Strafgerichtes gebunden.
§ 269
Tatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
§ 270
Tatsachen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. Der Beweis des Gegenteiles ist zulässig, sofern das Gesetz ihn nicht ausschliesst. Dieser Gegenbeweis kann auch durch Vernehmung der Parteien gemäss §§ 371 ff. geführt werden.
§ 271
1) Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.
2) Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien angebotenen Beweise nicht beschränkt; es kann alle zu diesem Zwecke ihm nötig scheinenden Erhebungen von Amts wegen einleiten.
§ 272
1) Das Gericht hat, sofern in diesem Gesetze nicht etwas anderes bestimmt ist, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht.
2) Es hat insbesondere in gleicher Weise zu entscheiden, welchen Einfluss es auf die Beurteilung des Falles hat, wenn eine Partei die Beantwortung von Fragen verweigert, welche durch das Gericht oder mit dessen Zustimmung an sie gestellt werden.
3) Die Umstände und Erwägungen, welche für die Überzeugung des Gerichtes massgebend waren, sind in der Begründung der Entscheidung anzugeben.
§ 273
1) Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebührt oder dass sie sonst eine Forderung zu stellen hat, der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens oder Interesses oder der Forderung aber gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Gericht auf Antrag oder vom Amts wegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen. Der Festsetzung des Betrages kann auch die eidliche Vernehmung einer der Parteien über die für die Bestimmung des Betrages massgebenden Umstände vorausgehen.
2) Sind von mehreren in derselben Klage geltend gemachten Ansprüchen einzelne, im Verhältnis zum Gesamtbetrag unbedeutende streitig und ist die vollständige Aufklärung aller für sie massgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden, die zur Bedeutung der streitigen Ansprüche in keinem Verhältnisse stehen, so kann das Gericht darüber in der gleichen Weise (Abs. 1) nach freier Überzeugung entscheiden. Gleiches gilt auch für einzelne Ansprüche, wenn der begehrte Betrag jeweils 5 000 Franken nicht übersteigt.
§ 274
1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), kann sich hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung.
2) Eine behufs Glaubhaftmachung eines Umstandes erfolgende Beweisaufnahme ist an die besonderen, für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften nicht gebunden.
§ 275
1) Von den Parteien angebotene, jedoch dem Gerichte unerheblich scheinende Beweise sind ausdrücklich zurückzuweisen.
2) Die Aufnahme angebotener Beweise kann vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen verweigert werden, wenn es die Überzeugung gewinnt, dass die Beweise grob schuldhaft nicht früher angeboten wurden und die Aufnahme der Beweise die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.
§ 276
1) Die Beweise, welche das Gericht für erheblich hält, sind im Laufe der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte aufzunehmen, sofern nicht das Gericht in Gemässheit der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Beweisaufnahme ausserhalb der Verhandlungstagsatzung anordnet.
2) Wird die Aufnahme eines Beweises ausserhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen ersuchten Richter notwendig, so ist vom Prozessgerichte das Erforderliche zu verfügen.
§ 277
1) Die Beweisaufnahme wird durch Beschluss angeordnet (Beweisbeschluss). In diesen Beschlüssen sind die streitigen Tatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen.
2) An die einem Beweisbeschlusse zugrunde liegende Auffassung ist das Gericht im weiteren Verlaufe des Rechtsstreites nicht gebunden.
3) Solche Beschlüsse bedürfen nur dann einer schriftlichen Ausfertigung, wenn die Beweisaufnahme vor einem ersuchten Richter stattfinden soll. In diesem Falle ist auch der aus der Verhandlung sich ergebende Sachverhalt insoweit in die Ausfertigung aufzunehmen, als die Kenntnis dieses Sachverhaltes dem Richter zur Leitung und vollständigen Durchführung der Beweisaufnahme notwendig ist.
4) Gegen Beweisbeschlüsse ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 278
1) Alle nicht sogleich bei der Verhandlung selbst ausführbaren und insbesondere die ausserhalb der Verhandlungstagsatzung durch einen ersuchten Richter vorzunehmenden Beweisaufnahmen sind, sofern nicht die Umstände einen anderen Vorgang notwendig machen oder dem Gerichte zweckmässig erscheinen lassen, erst nach vollständiger Erörterung des Sachverhaltes und mittels eines und desselben Beweisbeschlusses anzuordnen.
2) Behufs Erörterung der Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen ist nach deren Vollendung, wenn nicht die Voraussetzungen des § 193 Abs. 3 vorliegen, die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht von Amts wegen wieder aufzunehmen. Die bei dieser Verhandlung vorgebrachten neuen tatsächlichen Anführungen und Beweisanbietungen können auf Antrag oder von Amts wegen durch Beschluss als unstatthaft erklärt werden, wenn das neue Vorbringen durch die Ergebnisse der inzwischen stattgefundenen Beweisaufnahme nicht veranlasst ist sowie grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und durch dasselbe die Erledigung des Prozesses erheblich verzögert würde.
§ 279
1) Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft oder soll die Beweisaufnahme ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes erfolgen, so hat das Gericht im Beweisbeschlusse auf Antrag eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung auf Begehren einer der Parteien ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird.
2) Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung kann dann dieser Beweis nur benützt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
§ 280
1) Das Prozessgericht kann auf Antrag gestatten, dass die Beweisaufnahme von einem oder mehreren beeideten Stenographen aufgezeichnet werde. Ein Stenograph, welcher nicht im allgemeinen für diese Aufgabe beeidet ist, hat einen Eid dahin zu leisten, dass er das mündlich Vorgebrachte treu aufzeichnen und das Aufgezeichnete richtig übertragen werde. Die Beeidung entfällt, wenn ein gerichtlicher Beamter als Stenograph bestellt wird.
2) Die Bestellung der Stenographen erfolgt auf Vorschlag des Antragstellers durch den Richter.
3) Die Übertragung der stenographischen Aufzeichnung in gewöhnlicher Schrift ist binnen 48 Stunden nach der Aufzeichnung dem Richter zu übergeben und den Akten beizulegen.
4) Sofern die stenographische Aufzeichnung nicht von beiden Parteien übereinstimmend beantragt wird, hat die antragstellende Partei sämtliche dadurch verursachten Kosten zu bestreiten, ohne selbst für den Fall ihres Sieges Anspruch auf Erstattung dieser Kosten erheben zu können.
§ 281
Wenn zum Zwecke einer vor dem erkennenden Gerichte erfolgenden Beweisaufnahme eine Tagsatzung erstreckt werden muss, ist die Tagsatzung, in welcher die Beweisaufnahme stattfinden soll, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
§ 281a
Ist über streitige Tatsachen bereits in einem gerichtlichen Verfahren ein Beweis aufgenommen worden, so kann das Protokoll hierüber oder ein schriftliches Sachverständigengutachten als Beweismittel verwendet und von einer neuerlichen Beweisaufnahme Abstand genommen werden, wenn:
1. die Parteien an diesem gerichtlichen Verfahren beteiligt waren und
a) nicht eine der Parteien ausdrücklich das Gegenteil beantragt oder
b) das Beweismittel nicht mehr zur Verfügung steht;
2. die an diesem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt gewesenen Parteien dem ausdrücklich zustimmen.
§ 282
Muss die Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter geschehen und lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung derselben nicht mit Sicherheit bestimmen, so ist die Tagsatzung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte nach dem Einlangen der Beweisaufnahmeakten und Protokolle durch den Richter von Amts wegen anzuberaumen und den Parteien bekanntzugeben.
§ 283
1) Ersuchschreiben, welche wegen einer Beweisaufnahme erlassen werden, die ausserhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes stattfinden soll, können dem Beweisführer auf seinen Antrag behufs Übermittlung an die ersuchte Behörde übergeben werden.
2) Auf Antrag des Beweisführers kann ferner das Gericht gestatten, dass von der Erlassung eines Ersuchschreibens abgesehen und der Beweisführer ermächtigt werde, eine den Gesetzen des Staatsgebietes, in welchem die Beweisaufnahme erfolgen soll, entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen. Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von Ort und Zeit der Beweisaufnahme so zeitig zu benachrichtigen, dass letzterer seine Rechte bei der Beweisaufnahme in geeigneter Art wahrzunehmen vermag. Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das erkennende Gericht nach sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu entscheiden, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benützung der aufgenommenen Beweise in der mündlichen Verhandlung berechtigt sei.
3) Für die Vorlegung der Akten über die Beweisaufnahme ist in beiden Fällen im Beweisbeschlusse eine Frist zu bestimmen, deren fruchtloser Ablauf die im § 279 bezeichneten Rechtsfolgen nach sich zieht.
4) Statt der Einvernahme eines Zeugen, einer Partei oder eines Sachverständigen im Wege eines ersuchten Richters kann das Gericht nach Massgabe der technischen Möglichkeiten eine Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen.
§ 284
Wenn der Richter eine Beweisaufnahme infolge eines Ersuchens vollzieht, kommen ihm die Befugnisse zu, welche von dem Richter bei einer Beweisaufnahme ausgeübt werden, die vor dem erkennenden Gerichte vor sich geht.
§ 285
Ergibt sich bei der Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig, zu dessen Entscheidung der mit der Beweisaufnahme betraute Richter jedoch nicht berechtigt ist, so hat er an das Prozessgericht zu berichten.
§ 286
1) Das Gericht hat die von einem ersuchten Richter vorgelegten Protokolle und sonstigen Akten über die Beweisaufnahme zu prüfen und, falls es Mängel wahrnimmt, die erforderlichen Verbesserungen oder Vervollständigungen zu veranlassen. Die Beweisaufnahmeakten sind sodann unter gleichzeitiger Verständigung der Parteien bis zur nächsten, zur mündlichen Verhandlung bestimmten Tagsatzung der Einsichtnahme der Parteien offen zu halten.
2) Die Partei kann in der Zwischenzeit den Antrag stellen, einzelne Mängel der Beweisaufnahme zu beheben oder diese Beweisaufnahme zu ergänzen. Die hiedurch etwa notwendig werdenden Verfügungen sind vom Gerichte ohne Aufschub zu erlassen.
3) Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit einer Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme, so hat das Gericht die der Sachlage entsprechenden Anordnungen zu treffen. Dasselbe kann auch anordnen, dass die Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung selbst stattfinde.
§ 287
1) Das Ergebnis einer nicht vor dem erkennenden Gerichte erfolgten Beweisaufnahme hat der Richter auf Grund der diese Beweisaufnahme betreffenden Protokolle und sonstigen Akten bei der mündlichen Verhandlung zu geeigneter Zeit darzulegen.
2) Wenn diese Darlegung nach Ansicht einer der Parteien in erheblichen Punkten vom Inhalte der Akten abweicht, sind auf ihren Antrag die Beweisaufnahmeprotokolle und die sonstigen die Beweisaufnahme betreffenden Akten dem vollen Inhalte nach vorzulesen.
3) Den Parteien bleibt es unbenommen, schon vor dieser Darlegung des Richters in ihren Vorträgen auf den Inhalt der Beweisaufnahmeakten Bezug zu nehmen.
§ 288
1) Für die zum Zwecke einer Beweisaufnahme erforderlichen Vorladungen und für alle anderen zur Beweisaufnahme erforderlichen Vorkehrungen hat, falls die Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gerichte stattfindet, der Richter, welchem die Beweisaufnahme obliegt, von Amts wegen Sorge zu tragen. Letzterer hat auch die Tagsatzung für die Beweisaufnahme von Amts wegen anzuberaumen.
2) Die Parteien können die von ihnen benannten Zeugen oder die Personen, welche sie dem Gerichte bei der Verhandlung als Zeugen namhaft machen oder als Sachverständige in Vorschlag bringen wollen, auch ohne vorherige gerichtliche Vorladung zur Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte mitbringen.