§ 522
Die Verhandlung und die Urteilsverkündung sind nicht öffentlich.
Liechtenstein · 271.0 · statute
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Die Verhandlung und die Urteilsverkündung sind nicht öffentlich.
1) Das Gericht hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Voraussetzung des dreijährigen Getrenntlebens (Art. 55 Ehegesetz) oder ein Unzumutbarkeitsgrund (Art. 56 Ehegesetz) vorliegt, ob der Scheidungsklage stattgegeben werden kann und ob der Grund für die Unzumutbarkeit dem Beklagten überwiegend oder ganz zugerechnet werden kann. 2) Das Gericht kann auch Tatsachen, die von den Parteien nicht behauptet wurden, berücksichtigen und Beweise aufnehmen, die keine der Parteien angeboten hat. 3) Von einer Partei behauptete Tatsachen bedürfen des Beweises selbst dann, wenn sie vom Gegner zugestanden werden (§ 266). 4) Verweigert eine Partei ohne genügenden Grund die Untersuchung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen oder leistet sie der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen oder der Ladung zur Parteienvernehmung ohne genügenden Grund nicht Folge, so kann gegen sie eine Ordnungsstrafe verhängt oder ihre zwangsweise Vorführung angeordnet werden.
1) Eine abgesonderte erste Tagsatzung (§§ 246, 250) findet nicht statt. 2) Eine Widerklage (§ 48 JN) kann der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz anbringen.
1) Klagen und Widerklagen sind stets zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§§ 187, 404). 2) Im Falle einer Widerklage oder einer ausdrücklichen Zustimmung der beklagten Partei zur Scheidung sind die Bestimmungen über das Verfahren bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren sinngemäss anwendbar (Art. 59 Ehegesetz). 3) Im Falle des Abs. 2 ist der wegen Ehescheidung anhängige Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozesskosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen.
1) Zu einer Änderung des Klagegrundes (§ 243) ist der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch ohne Einwilligung des Beklagten berechtigt. 2) Die Klage kann bis zur Rechtskraft des Urteils auch ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. Ein schon ergangenes Urteil gilt als aufgehoben.
1) In der Frage der Ehescheidung ist der Abschluss eines Vergleiches, eines Anerkenntnisurteils, eines Versäumungsurteils oder eines Urteils nach § 399 nicht zulässig. 2) Das Gericht hat zunächst die Verhandlung auf die Frage der Scheidung der Ehe einzuschränken und in Form eines Teilurteils über die Scheidung der Ehe zu urteilen; diese tritt aber erst in Kraft, nachdem im ausserstreitigen Verfahren vor dem gleichen Gericht über die Nebenfolgen der Scheidung befunden wurde.
Das Gericht hat im Falle einer Klage auf Scheidung wegen Unzumutbarkeit in jeder Lage des Verfahrens die Versöhnung der Parteien zu versuchen. Es kann hierzu die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern.
Erscheint der Kläger zur ersten für die mündliche Verhandlung anberaumten Tagsatzung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.
Stirbt einer der Ehegatten vor Rechtskraft des Urteiles, ist das Verfahren einzustellen. Das Urteil gilt als aufgehoben. Die Prozesskosten werden gegeneinander aufgehoben.
1) Hat das Gericht aufgrund der Untersuchungen und der aufgenommenen Beweise nach freier Überzeugung das Vorliegen eines Scheidungsgrundes festgestellt, so hat es die Scheidung mit Urteil auszusprechen. 2) Wird die Ehe aufgrund von Art. 55 des Ehegesetzes (Getrenntleben) geschieden, so ist lediglich der objektive Umstand des dreijährigen Getrenntlebens im Urteil festzuhalten. 3) Im Falle der Scheidung wegen Unzumutbarkeit bestimmt das Gericht die Aufteilung der Prozesskosten sinngemäss nach den Grundsätzen der ZPO. Bei der Scheidung wegen Getrenntlebens werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. 4) Im Scheidungsurteil ist auszusprechen, dass mit Eintritt der Rechtskraft das Band der Ehe gelöst ist. 5) Sofern keine Vereinbarung der Ehegatten über die Folgen der Scheidung vorliegt, hat das Gericht von Amtes wegen im Scheidungsurteil eine Regelung über sämtliche Folgen der Scheidung zu treffen.
1) Auf das Verfahren über die Trennung der Ehe sind die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sinngemäss anwendbar. 2) Im Trennungsurteil ist vom Gericht auszusprechen, dass es mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue aufhebt, das Band der Ehe aber bestehen bleibt, sowie dass das Trennungsurteil seine Wirkung verliert, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen.
1) Ist eine Scheidungsklage nach ausländischem Recht zu beurteilen, so ist ausschliesslich das Vorliegen der vom ausländischen Recht geforderten Scheidungsvoraussetzungen zu prüfen. 2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren bei der Scheidung sind anzuwenden, soweit sie dem ausländischen Recht nicht widersprechen. 3) Die Vorschriften der §§ 518, 520, 521, 522, 524 bis 530 sind auf jeden Fall sinngemäss anzuwenden.
1) In den Fällen, wo nach den Bestimmungen des Ehegesetzes das Verfahren auf Ungültigerklärung einer Ehe von Amts wegen durchzuführen ist, ist die Staatsanwaltschaft zur Klagserhebung verpflichtet. Die Klage ist gegen beide Ehegatten zu richten. Wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, kann die Klage auch dann noch erhoben werden, wenn das Band der Ehe durch den Tod des einen Ehegatten oder durch Scheidungsurteil gelöst wurde. 2) In den Fällen der Art. 31, 35, 36, 37 und 38 des Ehegesetzes kann die Klage nur von dem in seinen Rechten verletzten Ehegatten und im Falle des Art. 34 des Ehegesetzes nur vom gesetzlichen Vertreter erhoben werden. 3) Die Klage der Staatsanwaltschaft auf Ungültigerklärung der Ehe ist gegen beide Ehegatten, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Ehegatten zu richten. 4) Bei einer Doppelehe ist die Klage gegen beide Ehegatten der späteren Ehe zu richten. 5) Hat die Staatsanwaltschaft die Klage bei Lebzeiten beider Ehegatten angebracht, so wird das Verfahren beim Tod eines Ehegatten gegen den überlebenden fortgesetzt. 6) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 522, 523, 524, 525, 526, 527, 530 und 531 Abs. 1 und 5 sinngemäss. 7) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sind nicht anzuwenden. 8) Die Kosten sind danach zu verteilen, ob und inwieweit einem Ehegatten die Schuld an der Ungültigerklärung der Ehe insofern zugerechnet werden muss, als ihm der Grund, der zur Ungültigkeit der Ehe führte, bekannt war oder bekannt sein musste. Wird die Staatsanwaltschaft kostenersatzpflichtig, so ist der Kostenersatz dem Land aufzuerlegen.
Auf Streitigkeiten der Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, die mit dem Verfahren auf Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe verbunden sind, sind die Bestimmungen der §§ 522, 524, 525, 526 und 530 anzuwenden. 2. Abschnitt
1) Wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 5 000 Franken nicht übersteigt oder der Kläger erklärt, statt des in der Klage geforderten Gegenstandes einen 5 000 Franken nicht übersteigenden Geldbetrag annehmen zu wollen (Bagatellsachen), haben die folgenden Bestimmungen zu gelten. 2) Abs. 1 gilt nicht für die in Art. 20 des Gerichtsgebührengesetzes und in Art. 11 Ziff. 4 und 6 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten bezeichneten Streitigkeiten.
Aufgehoben
Wenn über eine der im § 250 bezeichneten Einreden abgesondert verhandelt und dieselbe auf Grund dieser Verhandlung abgewiesen wird, hat der Richter nach Verkündigung dieser Entscheidung anzuordnen, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. Die Entscheidung über die Einrede ist solchenfalls nicht besonders auszufertigen, sondern in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsache gefällt wird.
1) In Bagatellsachen hat das Verhandlungsprotokoll nur zu enthalten: 1. die in § 207 und § 208 Ziff. 1 angeordneten Angaben; 2. Aufzeichnungen über eine zu Protokoll gegebene Vollmacht, wenn die Partei persönlich mit dem Bevollmächtigten erscheint; über das Klagebegehren, wenn dieses im Sinne des § 239 an einem Gerichtstage angebracht wurde; über den wesentlichen Inhalt der Beweisaufnahmen und insbesondere über den Umstand, ob ein Zeuge oder Sachverständiger vor oder nach seiner Abhörung beeidet wurde oder ob dessen Beeidigung unterblieben ist; ferner über den Umstand, dass der Partei vor der unbeeideten Vernehmung und vor der eidlichen Vernehmung die gesetzlichen Erinnerungen gemacht wurden (§§ 376 und 377); 3. die bei der Verhandlung gefällten und verkündigten Urteile sowie jene Anordnungen und Verfügungen des Richters, wider welche ein Rechtsmittel zulässig ist; 4. die Bemerkung, ob die Parteien bei Verkündigung des Urteiles anwesend waren. 2) Ausserdem ist in dem Falle, wenn die begonnene Verhandlung nicht an einem Tage beendet werden kann, auf Antrag oder nach Ermessen des Richters von Amts wegen ein ausdrücklicher Widerspruch des Beklagten gegen die der Klage zugrunde liegenden Behauptungen in der vom Richter zu bestimmenden kurzen Fassung durch das Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.
1) Das Urteil ist mündlich zu verkündigen. Das in Anwesenheit beider Parteien verkündigte Urteil wird mit der Verkündigung den Parteien gegenüber wirksam. Waren beide Parteien bei der Urteilsverkündigung anwesend, so wird eine schriftliche Ausfertigung des Urteiles nur auf Verlangen der Partei zugestellt. Ausser diesem Falle ist beiden Parteien eine schriftliche Ausfertigung von Amts wegen zuzustellen. 2) Bei der Verkündigung des Urteiles hat der Richter die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass gegen dieses Urteil die Berufung nur wegen der in § 472 aufgezählten Gründe ergriffen werden könne. Ein gleicher Beisatz ist in die schriftliche Ausfertigung des Urteiles aufzunehmen.
Wird durch eine im Laufe des Verfahrens vorgenommene Änderung der Klage die im § 535 bezeichnete Wertgrenze überschritten, so hat die Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache nach den sonst für das Verfahren geltenden Vorschriften stattzufinden. 3. Abschnitt
1) Das Verfahren bei Klagen wegen Schutz des Besitzes an Sachen und Rechten ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen Rechtes und nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften und des ordentlichen Prozessverfahrens durchzuführen. 2) Schriftlich überreichte Klagen sind als Besitzesschutzklagen zu überschreiben.
1) Bei der Anberaumung der Tatsachen und Fristen ist auf die Dringlichkeit der Erledigung besonders Rücksicht zu nehmen. 2) Das Landgericht kann schon vor Anhebung des Prozesses oder während desselben Amtsbefehle nach der Rechtssicherungsordnung ergehen lassen. Der Klage vorgängig kann das Rechtsbotsverfahren durchgeführt werden.
1) Im Besitzesschutzverfahren sind alle Erörterungen gemäss den Artikeln über den Besitzesschutz des Sachenrechts und ebenso alle Beweismittel zulässig. 2) Die Beweisführung durch eidliche Vernehmung der Parteien ist erst im Berufungsverfahren zulässig.
Die Entscheidung hat nach geschlossener Verhandlung mittels Urteils zu erfolgen.
Gegen das Urteil und gegen die im Verfahren ergehenden Beschlüsse sind Rechtsmittel in gleicher Weise zulässig, wie gegen Urteile und Beschlüsse im ordentlichen Verfahren.
Aufgehoben
Aufgehoben 4. Abschnitt
In einer zur Geltendmachung einer Forderung an Geld oder anderen vertretbaren Sachen eingebrachten Klage (§ 587 Abs. 2) kann der Kläger beantragen, dass gegen den Beklagten ein Zahlungsaufrag (Mandat) erlassen werde, wenn alle Tatsachen, auf welche der Anspruch des Klägers in der Hauptsache sowie die Nebenforderungen sich gründen, durch in Urschrift von unbedenklicher äusserer Form beigebrachte Urkunden der nachbezeichneten Art erwiesen werden: 1. durch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichtete öffentliche Urkunden; 2. durch Privaturkunden, auf welchen die Unterschriften der Aussteller von einem inländischen Gerichte oder Notar beglaubigt sind; 3. durch andere Urkunden, auf Grund welcher für die eingeklagte Forderung ein dingliches Recht in einem inländischen öffentlichen Buche einverleibt ist, wenn zugleich gegen die gerichtliche Verordnung, infolge deren diese Einverleibung geschah, weder ein Rekurs anhängig, noch auch bücherlich angemerkt ist, dass diese Einverleibung streitig ist.
1) Wenn die Klage nicht von derjenigen Person, welche nach den der Klage zu Grunde liegenden Urkunden als berechtigt erscheint, oder wenn sie gegen eine andere Person als den in diesen Urkunden benannten Verpflichteten erhoben wird, kann dem Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nur dann stattgegeben werden, wenn und soweit durch Urkunden der in § 548 bezeichneten Beschaffenheit bewiesen wird, dass der Anspruch oder die Verpflichtung ganz oder teilweise von dem ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten auf diejenigen Personen übergegangen sind, von welchen oder wider welche die Klage erhoben wird. 2) Zur Einbringung von Forderungen, welchen die Einwendung der Verjährung entgegengesetzt werden könnte, kann ein Zahlungsauftrag nur dann erlassen werden, wenn die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung schon in der Klage durch Urkunden der im § 548 bezeichneten Beschaffenheit erwiesen wird.
1) Infolge eines gemäss §§ 548 und 549 gestellten Antrages ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Beklagten zu erlassen. Der Kläger kann, insoweit die nach §§ 548 und 549 zur Begründung seiner Ansprüche erforderlichen Urkunden in Urschrift bei dem Landgerichte erliegen, die Vorlage der Urkunden durch die Berufung auf die bezüglichen Gerichtsakten ersetzen. 2) In dem Zahlungsauftrage ist auszusprechen, dass der Beklagte binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages bei sonstiger Exekution die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche nebst den vom Gerichte bestimmten Kosten zu befriedigen oder seine Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden. 3) Der Zahlungsauftrag ist dem Beklagten nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.
Wird in einer schriftlich angebrachten Klage die Erlassung des Zahlungsauftrages gegen mehrere Beklagte beantragt, so kann diesem Antrage nur in Ansehung derjenigen Beklagten Folge gegeben werden, für welche mit Abschriften aller Beilagen versehene Exemplare der Klageschrift vorgelegt werden. Hiebei ist die Reihenfolge massgebend, in welcher die Beklagten in der Klage genannt sind.
1) Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrage enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Rekurs angefochten werden. 2) Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrage bezeichneten Frist bei dem Landgerichte anzubringen. 3) Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen. 4) Über rechtzeitig überreichte Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag des Klägers auf tunlichst kurze Zeit eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.
In dem das Verfahren erledigenden Urteile ist auszusprechen, ob der an den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.
Kann dem in der Klage gestellten Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; ausser diesem Falle ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen. 5. Abschnitt
In dem Verfahren über Klagen zur Geltendmachung wechselmässiger Ansprüche ist: 1. im Urteile die Frist für die Erfüllung der dem Beklagten auferlegten Verbindlichkeit auf 14 Tage festzusetzen; 2. die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zur Erhebung der Berufung oder Revision sowie zur Einlegung des Rekurses beträgt 14 Tage. Diese Fristen können nicht verlängert werden.
In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteile einer Partei, die in dem Hauptprozesse in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmässigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Teile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.
1) Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage nebst dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann der Kläger begehren, dass dem Beklagten aufgetragen werde, binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld nebst den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder seine Einwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag). 2) Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn ausser den im ersten Absatz bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.
Die Vorschriften des § 557 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 des Wechselgesetzes weiters hierfür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweise der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt die Vorlage einer der in Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes angeführten Bekanntmachungen.
Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungs- oder Sicherstellungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des vierten Abschnittes (§§ 550 bis 554) entsprechend Anwendung zu finden. 6. Abschnitt
Will eine Partei die aussergerichtliche Kündigung eines Bestandvertrages über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen anfechten, so muss sie die Klage innert vier Wochen nach Empfang der Kündigung bei Gericht einreichen, ansonsten ihr Anspruch verwirkt ist.