1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte, einschliesslich der Verkündigung der richterlichen Entscheidung, erfolgt öffentlich.
2) Als Zuhörer haben nur erwachsene unbewaffnete Personen Zutritt. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind, darf der Zutritt nicht verweigert werden.
3) Unmündigen, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben, kann der Zutritt als Zuhörer verweigert werden, sofern durch ihre Anwesenheit eine Gefährdung ihrer persönlichen Entwicklung zu besorgen wäre.
§ 172
1) Die Öffentlichkeit ist auszuschliessen, wenn durch sie die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet erscheint, oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung zum Zwecke der Störung der Verhandlung oder der Erschwerung der Sachverhaltsfeststellung missbraucht werden würde.
1a) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann von Amts wegen oder auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch sie ein Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 1a Abs. 1 Bst. n des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gefährdet würde. Die Begründung über die Ausschliessung der Öffentlichkeit darf in diesem Fall in Abweichung von § 173 Abs. 2 Satz 1 nur den in § 174 genannten Personen verkündet werden.
2) Überdies kann das Gericht auf Antrag auch nur einer der Parteien die Öffentlichkeit ausschliessen, wenn zum Zwecke der Entscheidung des Rechtsstreites Tatsachen des Familienlebens erörtert und bewiesen werden müssen.
3) Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann für die ganze Verhandlung oder für einzelne Teile derselben stattfinden; auf die Verkündigung des Urteiles darf er sich in keinem Falle erstrecken. Insoweit die Öffentlichkeit einer Verhandlung ausgeschlossen wird, ist die öffentliche Verlautbarung des Inhaltes der Verhandlung untersagt.
§ 173
1) Die Verhandlung über einen Antrag auf Ausschliessung der Öffentlichkeit erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung.
2) Der Beschluss über die Ausschliessung der Öffentlichkeit muss öffentlich verkündet werden. Über den Rekurs gegen einen solchen Beschluss des Landgerichts entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. Wenn ein Antrag auf Ausschliessung der Öffentlichkeit offenbar unbegründet ist, kann das Landgericht die Fortsetzung des Verfahrens anordnen, ohne dass die Rechtskraft seines über diesen Antrag gefassten Beschlusses abgewartet werden muss. Gegen diese Anordnung findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§ 174
1) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass ausser ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde.
2) Aufgehoben
§ 175
1) Das Erfordernis der Öffentlichkeit der Verhandlung gilt nicht für die nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Beschlussfassung über einen Antrag vorausgehende Einvernehmung oder Anhörung einer oder beider Parteien.
2) Die ausserhalb einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte stattfindende Einvernehmung von Parteien, Zeugen, Sachverständigen und anderen Personen erfolgt gleichfalls mit Ausschliessung der Öffentlichkeit.
2. Titel
§ 176
Vor dem erkennenden Gerichte verhandeln die Parteien über den Rechtsstreit mündlich. Die Überreichung vorbereitender Schriftsätze ist nur in den in diesem Gesetze besonders bezeichneten Fällen notwendig.
§ 177
1) Nach dem Aufrufe der Sache sind die Parteien mit ihren Anträgen, mit dem zur Begründung derselben oder zur Bekämpfung der gegnerischen Anträge bestimmten tatsächlichen Vorbringen, sowie mit ihren Beweisen und Beweisanbietungen und mit den das Streitverhältnis betreffenden rechtlichen Ausführungen zu hören (Vorträge der Parteien). Das Ablesen schriftlicher Aufsätze statt mündlichen Vorbringens ist unzulässig. § 76 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2) Dokumente, auf welche in den Vorträgen Bezug genommen wird, sind nur insoweit vorzulesen, als die Dokumente dem Gerichte oder dem Gegner noch nicht bekannt sind oder als es auf den wörtlichen Inhalt ankommt.
§ 178
1) Jede Partei hat in ihren Vorträgen alle im einzelnen Falle zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen tatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäss vollständig und bestimmt anzugeben, die zur Feststellung ihrer Angaben nötigen Beweise anzubieten, sich über die von ihrem Gegner vorgebrachten tatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise mit Bestimmtheit zu erklären, die Ergebnisse der geführten Beweise darzulegen und sich auch über die bezüglichen Ausführungen ihres Gegners mit Bestimmtheit auszusprechen.
2) Jede Partei hat ihre Vorträge so zeitgerecht und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Prozessförderungspflicht).
§ 179
1) Die Parteien können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn die neuen Angaben und Beweise, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurden und deren Zulassung die Erledigung des Prozesses erheblich verzögern würde.
2) Sofern hiebei auch dem Rechtsanwalt der Partei ein grobes Verschulden zur Last fällt, kann ausserdem gegen denselben eine Ordnungsstrafe verhängt werden. Über den Rekurs gegen einen solchen Beschluss des Landgerichts entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges.
§ 180
1) Der Richter eröffnet, leitet und schliesst die mündliche Verhandlung; er erteilt das Wort und kann es demjenigen entziehen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet; er vernimmt die Personen, welche zum Zwecke der Beweisführung auszusagen haben, und verkündigt die Entscheidungen des Gerichtes.
2) Der Richter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfende Erörterung finde, die Verhandlung aber auch nicht durch Weitläufigkeit und unerhebliche Nebenverhandlungen ausgedehnt und, soweit tunlich, ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde.
§ 181
1) Wenn die Fortsetzung einer bereits begonnenen Verhandlung auf eine spätere Tagsatzung verlegt werden muss, so hat der Richter nicht nur, sofern dies möglich ist, die neue Tagsatzung sofort zu bestimmen, sondern zugleich von Amts wegen alle Verfügungen zu treffen, welche erforderlich sind, um die Streitsache bei der nächsten Tagsatzung erledigen zu können.
2) Es kann insbesondere den Parteien aufgetragen werden, binnen einer ihnen gleichzeitig zu bestimmenden Frist Vorbringen zu erstatten, die als Beweismittel zu benützenden Urkunden und Augenscheinsgegenstände zur Einsicht für den Gegner bei Gericht zu erlegen und Namen und Wohnort einzuvernehmender Zeugen bekanntzugeben. Wenn die Partei einem solchen Auftrage grob schuldhaft nicht nachkommt und die geforderten Beweismittel erst bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vorbringt, so kann dieses Vorbringen vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, falls durch dasselbe die Fortführung der Verhandlung verzögert würde; auch kann die Unterlassung im Sinne des § 381 gewürdigt werden.
§ 182
1) Der Richter hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmässigen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen.
2) Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihr überreichten vorbereitenden Schriftsatzes abweicht oder wenn die Vorträge der Parteien mit sonstigen, von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozessakten nicht im Einklange stehen, hat der Richter darauf aufmerksam zu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten.
§ 182a
Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Ausser in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182) und ihnen Gelegenheit zur Äusserung gegeben hat.
§ 183
1) Behufs Erfüllung der dem Richter nach § 182 obliegenden Verpflichtungen kann der Richter insbesondere:
1. die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern;
2. verfügen, dass die Parteien in ihren Händen befindliche Urkunden, auf welche sich die eine oder die andere berufen hat, Akten, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, ferner Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen und Zusammenstellungen vorlegen und eine bestimmte Zeit bei Gericht belassen;
3. die Herbeischaffung der bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, auf welche sich eine der Parteien bezogen hat, der Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände veranlassen;
4. die Vornahme eines Augenscheines unter Zuziehung der Parteien und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen sowie Personen als Zeugen laden, von welchen nach der Klage oder dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist.
2) Diese Verfügungen können jedoch vom Richter in Ansehung von Urkunden und Zeugen nicht getroffen werden, wenn sich beide Parteien dagegen erklären.
3) Solche Erhebungen können selbst vor Beginn der mündlichen Verhandlung angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass sich andernfalls für die Entscheidung wichtige Umstände nicht mehr feststellen liessen oder ein Beweismittel später nicht mehr oder doch nur unter erheblich schwereren Bedingungen benützt werden könnte.
§ 184
Jede Partei kann zur Aufklärung des Sachverhaltes über alle den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung betreffenden, für die Prozessführung erheblichen Umstände und insbesondere auch über das Vorhandensein und die Beschaffenheit der zur Prozessführung dienlichen Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände an die anwesende Gegenpartei oder deren Vertreter Fragen durch den Richter stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen.
§ 185
1) Ist eine ohne Bevollmächtigung zur mündlichen Verhandlung erschienene Partei einer verständlichen Äusserung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung nicht fähig, so ist die Tagsatzung vom Richter auf tunlichst kurze Zeit zu erstrecken und die betreffende Partei anzuweisen, bei der neuerlichen Tagsatzung mit einem geeigneten Bevollmächtigten zu erscheinen, widrigens sie als ausgeblieben angesehen würde. Eine wiederholte Erstreckung der Tagsatzung kann aus diesem Grunde nicht stattfinden.
2) Die vorstehenden Bestimmungen haben auch dann sinngemässe Anwendung zu finden, wenn der Bevollmächtigte einer Partei einer verständlichen Äusserung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung unfähig ist und die Partei selbst nicht anwesend ist. Wenn ein solches Hindernis in bezug auf den gesetzlichen Vertreter einer Partei eintritt, hat der Richter zugleich wegen Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten die erforderlichen Aufträge zu erteilen.
§ 186
Gegen die gemäss §§ 179 Abs. 1 und 181 Abs. 2 ergehenden Entscheidungen des Gerichtes ist ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig.
§ 187
1) Sind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämliche Person verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten als Prozessgegner gegenübersteht, so können diese Prozesse, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Prozessführung vermindert werden wird, durch Beschluss des Gerichtes zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.
2) Mit einem gemeinschaftlichen Urteile können jedoch nur Rechtsstreite zwischen denselben Parteien entschieden werden.
§ 188
Das Gericht kann anordnen, dass über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche getrennt verhandelt werde. Ebenso kann eine getrennte Verhandlung über die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen angeordnet werden.
§ 189
1) Ergeben sich bei der Begründung oder bei der Bekämpfung eines und desselben Anspruches mehrere selbständige Streitpunkte, oder werden in Ansehung desselben Anspruches mehrere selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung zunächst auf einen oder einige dieser Streitpunkte beschränkt werde.
2) Insbesondere kann, wenn die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichtes, der Streitanhängigkeit oder der rechtskräftig entschiedenen Streitsache erhoben wird, vom Gerichte verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt werde.
§ 190
1) Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreites ganz oder zum Teile von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites ist, oder welches in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, dass das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.
2) Eine solche Unterbrechung kann das Gericht auf Antrag auch im Falle des Streites über die Zulässigkeit einer Nebenintervention sowie dann anordnen, wenn beide Parteien wegen des von einem Dritten auf den Gegenstand des Rechtsstreites erhobenen Anspruches gemeinschaftlich beklagt werden (§ 16).
3) Nach rechtskräftiger Erledigung des bezüglichen Prozesses oder Verwaltungsverfahrens ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.
§ 191
1) Ergibt sich im Laufe eines Rechtsstreites der Verdacht einer strafbaren Handlung, deren Ermittlung und Aburteilung für die Entscheidung des Rechtsstreites voraussichtlich von massgebendem Einfluss ist, so kann das Gericht anordnen, dass der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Strafverfahrens unterbrochen werde.
2) Eine solche Unterbrechung kann insbesondere stattfinden, wenn sich Verdachtsgründe dafür ergeben, dass eine für die Prozessentscheidung wichtige Urkunde fälschlich angefertigt oder verfälscht ist, oder dass sich eine über wesentliche Umstände einvernommene Partei oder ein Zeuge oder Sachverständiger, dessen Aussage das Gericht sonst bei der Entscheidung voraussichtlich berücksichtigen würde, einer falschen Aussage schuldig gemacht hat.
3) Nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens ist das unterbrochene Verfahren in der Hauptsache auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.
§ 192
1) Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Unterbrechung der Verhandlung oder des Verfahrens betreffenden Anordnungen auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufheben. Die Aufhebung kann nicht mehr verfügt werden, wenn das Gericht durch ein von ihm gefälltes Urteil gebunden ist, oder wenn die Anordnung zum Gegenstande der Entscheidung einer höheren Instanz geworden ist.
2) Die nach §§ 187 bis 191 erlassenen Anordnungen können, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§ 193
1) Der Richter hat die Verhandlung für geschlossen zu erklären, wenn er die Streitsache oder den abgesondert zu erledigenden Antrag, über welchen die Verhandlung stattfindet, als vollständig erörtert und auf Grund der aufgenommenen Beweise zur Entscheidung reif erachtet.
2) Die Verhandlung ist bis zur Verkündigung ihres Schlusses als ein Ganzes anzusehen.
3) Die Verhandlung kann auch vor Aufnahme aller zugelassenen Beweise für geschlossen erklärt werden, wenn nur mehr die durch einen ersuchten Richter zu bewirkende Aufnahme einzelner Beweise aussteht und entweder beide Parteien auf die Verhandlung über das Ergebnis dieser Beweisaufnahme verzichten oder das Gericht eine solche Verhandlung für entbehrlich hält. In diesem Falle ist nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten ohne neuerliche Anordnung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung vom Gerichte zu fällen.
§ 194
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer bereits geschlossenen Verhandlung anordnen, wenn sich zum Zwecke der Entscheidung eine Aufklärung oder Ergänzung des Vorgebrachten oder die Erörterung über den Beweis einer Tatsache als notwendig zeigt, welche das Gericht erst nach Schluss der Verhandlung als beweisbedürftig erkannt hat, ferner wenn das Gericht im Falle des § 193 Abs. 3 nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme oder auf die von den Parteien bei der Beweisaufnahme abgegebenen Erklärungen eine weitere Verhandlung für notwendig hält.
§ 195
Die in den §§ 180 bis 194 dem Richter beigelegten Befugnisse kommen im Verfahren in zweiter und dritter Instanz dem Vorsitzenden des Senates zu, vor welchem die Verhandlung stattfindet.
§ 196
1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung regelnden Vorschrift kann von der deshalb zur Beschwerdeführung berechtigten Partei nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich letztere in die weitere Verhandlung der Sache eingelassen hat, ohne diese Verletzung zu rügen, obwohl dieselbe ihr bekannt war oder bekannt sein musste.
2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn eine Vorschrift verletzt wurde, auf deren Befolgung eine Partei nicht wirksam verzichten kann.
3) Erfolgt die Rüge während einer mündlichen Verhandlung und wird derselben nicht gleich bei der Verhandlung durch Behebung der behaupteten Verletzung entsprochen, so ist sie im Protokoll zu bemerken.
3. Titel
§ 197
1) Der Richter hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei der mündlichen Verhandlung zu sorgen. Er ist berechtigt, Personen, welche durch unangemessenes Betragen die Verhandlung stören, zur Ordnung zu ermahnen und die zur Aufrechterhaltung der Ordnung nötigen Verfügungen zu treffen.
2) § 195 findet sinngemäss Anwendung.
§ 198
1) Äusserungen des Beifalles oder der Missbilligung sind untersagt.
2) Wer sich trotz Ermahnung einer Störung der Verhandlung schuldig macht, kann von der Verhandlung entfernt werden. Die Entfernung einer an der Verhandlung beteiligten Person kann erst nach vorausgegangener Androhung und Erinnerung an die Rechtsfolgen einer solchen Massregel angeordnet werden.
3) Die Partei muss insbesondere auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, dass infolge ihrer Entfernung gegen sie ein Versäumnisurteil erlassen oder das Urteil in Gemässheit des § 399 gefällt werden kann.
4) Wenn eine an der Verhandlung beteiligte Person entfernt wurde, kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie sich freiwillig entfernt hätte.
§ 199
1) Demjenigen, der sich bei der Verhandlung einer groben Ungebühr, insbesondere einer Beleidigung des Gerichtes, einer Partei, eines Vertreters, Zeugen oder Sachverständigen schuldig macht, kann, vorbehaltlich der strafgerichtlichen oder disziplinaren Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 50 Franken auferlegt werden.
2) Gegen denjenigen, welcher sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Gerichtes widersetzt, kann Haft bis zu drei Tagen verhängt werden.
§ 200
1) Macht sich ein Prozessbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (§ 198) oder einer Ungebühr oder Beleidigung (§ 199) schuldig, so kann er vom Gerichte mit einem Verweise oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 100 Franken belegt werden.
2) Setzt der Bevollmächtigte sein ungehöriges Benehmen fort oder widersetzt er sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Gerichtes, so kann ihm durch Beschluss des Gerichtes das Wort entzogen und, wenn nötig, die Partei aufgefordert werden, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen; kann dies nicht sogleich geschehen, so ist die Tagsatzung von Amts wegen zu erstrecken. Die Kosten der vereitelten Tagsatzung und der Erstreckung treffen den schuldtragenden Bevollmächtigten.
3) Bei erschwerenden Umständen kann das Gericht, wenn der Bevollmächtigte Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltskandidat ist, überdies die Angelegenheit an die zuständige Disziplinarbehörde desselben leiten.
§ 201
Die nach den vorstehenden Bestimmungen gefassten Beschlüsse sind sofort vollstreckbar.
4. Titel
§ 202
Das Gericht kann bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von Amts wegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen. Hierbei ist gegebenenfalls auch auf zur einvernehmlichen Lösung von Konflikten geeignete Einrichtungen hinzuweisen.
§ 203
Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen.
§ 204
Inwiefern wegen Vergleichsvorschlägen oder anhängiger Vergleichsverhandlungen die Aufnahme oder Fortführung der Verhandlung aufgeschoben werden könne, ist nach den Bestimmungen der §§ 128 und 134 zu beurteilen.
§ 205
1) In einem gerichtlichen Vergleiche kann die Anerkennung eines Rechtsverhältnisses oder die Übernahme der Verbindlichkeit zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung von der Ablegung eines vereinbarten Eides abhängig gemacht werden. Der Eid darf nur streitige Tatsachen zum Gegenstande haben.
2) Im Vergleiche muss die Tagsatzung, bei welcher der Eid abzulegen ist, oder doch die Frist bestimmt werden, innerhalb welcher die eidespflichtige Partei um Bestimmung dieser Tagsatzung einzuschreiten hat. Die Ablegung des Eides erfolgt vor dem Richter.
§ 206
Den Parteien sind auf ihr Verlangen und auf ihre Kosten Ausfertigungen des Vergleichsprotokolles oder des den Vergleich enthaltenden Verhandlungsprotokolles zu erteilen. Ebenso ist, wenn ein durch Vergleich vereinbarter Eid abgelegt wurde, der darum ansuchenden Partei eine Abschrift des über die Eidesablegung aufgenommenen Protokolles zu erteilen.
5. Titel
§ 207
Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Dasselbe hat ausser den durch das Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben zu enthalten:
1. die Benennung des Gerichtes, die Namen der Richter, des Schriftführers, und wenn ein Dolmetsch zugezogen wird, dessen Namen; die Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung und die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich gepflogen wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;
2. die Namen der Parteien und ihrer Vertreter sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;
3. die Benennung der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind.
§ 208
1) Durch die Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll sind festzustellen:
1. die Parteierklärungen, welche eine Einschränkung oder Abänderung des Klagebegehrens, eine ausdrückliche Anerkennung einer Schuld oder eines Teiles derselben oder Verzichtleistung auf den geltend gemachten Anspruch oder einen Teil desselben oder auf Rechtsmittel enthalten, sowie Erklärungen über die beantragte eidliche Vernehmung einer Partei;
2. die während der Verhandlung von den Parteien gestellten Anträge, welchen vom Gerichte nicht stattgegeben wurde oder die bis zum Schlusse der Tagsatzung von den Parteien nicht zurückgezogen worden sind, insoweit dieselben die Hauptsache betreffen oder für den Gang oder die Entscheidung des Prozesses von Erheblichkeit sind;
3. die bei der Verhandlung gefällten und verkündigten gerichtlichen Entscheidungen sowie jene Anordnungen und Verfügungen des Richters, wider welche ein Rechtsmittel zulässig ist.
2) Die unter Ziff. 1 und 2 erwähnten Erklärungen und Anträge können auch in besonderen Dokumenten dem Protokolle als Anlagen beigefügt werden. In diesem Falle hat deren Feststellung durch das Verhandlungsprotokoll zu unterbleiben.
3) Gleiches gilt hinsichtlich der verkündigten gerichtlichen Entscheidungen, wenn dieselben gleichzeitig mit der Verkündigung in schriftlicher Fassung dem Protokolle beigelegt werden.
§ 209
1) In jedes Protokoll über eine mündliche Verhandlung ist nebst den Angaben, welche den Gang der Verhandlung im allgemeinen erkennen lassen, der Inhalt des auf den Sachverhalt sich beziehenden beiderseitigen Vorbringens in gedrängt zusammenfassender Darstellung aufzunehmen.
2) Ferner sind in dem Protokolle die von den Parteien für streitig gebliebene Anführungen angebotenen Beweismittel zu bezeichnen.
3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass einzelne Teile des tatsächlichen Vorbringens oder der Beweisanbietungen ausführlicher in das Protokoll aufgenommen werden.
4) Kann eine Verhandlung nicht an einem Tage zu Ende geführt werden, so ist bei jeder einzelnen Tagsatzung das während derselben Vorgebrachte besonders zu protokollieren.