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G vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) (ZPO)

Liechtenstein · 271.0 · statute

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Contents: 639 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 54a
  56. § 55
  57. § 56
  58. § 57
  59. § 57a
  60. § 58
  61. § 59
  62. § 60
  63. § 61
  64. § 62
  65. § 63
  66. § 64
  67. § 65
  68. § 66
  69. § 66bis
  70. § 67
  71. § 68
  72. § 69
  73. § 70
  74. § 70a
  75. § 70b
  76. § 71
  77. § 72
  78. § 73
  79. § 73a
  80. § 74
  81. § 75
  82. § 75a
  83. § 76
  84. § 77
  85. § 78
  86. § 79
  87. § 80
  88. § 81
  89. § 82
  90. § 83
  91. § 84
  92. § 85
  93. § 86
  94. § 87
  95. §§ 88 bis 90
  96. § 91
  97. § 92
  98. § 93
  99. § 94
  100. § 95
  101. §§ 96 bis 105
  102. § 106
  103. §§ 107 bis 111
  104. § 112
  105. § 113
  106. § 114
  107. § 115
  108. § 116
  109. § 117
  110. § 118
  111. §§ 119 bis 122
  112. § 123
  113. § 124
  114. § 125
  115. § 126
  116. § 127
  117. § 128
  118. § 129
  119. § 130
  120. § 131
  121. § 132
  122. § 133
  123. § 134
  124. § 135
  125. § 136
  126. § 137
  127. § 138
  128. § 139
  129. § 140
  130. § 141
  131. § 142
  132. § 143
  133. § 144
  134. § 145
  135. § 146
  136. § 147
  137. § 148
  138. § 149
  139. § 150
  140. § 151
  141. § 152
  142. § 153
  143. § 154
  144. § 155
  145. § 156
  146. § 157
  147. § 158
  148. § 159
  149. § 160
  150. § 161
  151. § 162
  152. § 163
  153. § 164
  154. § 165
  155. § 166
  156. § 167
  157. § 168
  158. § 169
  159. § 170
  160. § 170a
  161. § 171
  162. § 172
  163. § 173
  164. § 174
  165. § 175
  166. § 176
  167. § 177
  168. § 178
  169. § 179
  170. § 180
  171. § 181
  172. § 182
  173. § 182a
  174. § 183
  175. § 184
  176. § 185
  177. § 186
  178. § 187
  179. § 188
  180. § 189
  181. § 190
  182. § 191
  183. § 192
  184. § 193
  185. § 194
  186. § 195
  187. § 196
  188. § 197
  189. § 198
  190. § 199
  191. § 200
  192. § 201
  193. § 202
  194. § 203
  195. § 204
  196. § 205
  197. § 206
  198. § 207
  199. § 208
  200. § 209
  201. § 210
  202. § 211
  203. § 212
  204. § 213
  205. § 214
  206. § 215
  207. § 216
  208. § 217
  209. § 218
  210. § 219
  211. § 220
  212. § 221
  213. § 222
  214. § 223
  215. § 224
  216. § 225
  217. § 226
  218. § 227
  219. § 228
  220. § 229
  221. § 230
  222. § 231
  223. § 232
  224. § 233
  225. § 234
  226. § 235
  227. § 236
  228. § 237
  229. § 238
  230. § 239
  231. § 240
  232. § 241
  233. § 242
  234. § 243
  235. § 244
  236. § 245
  237. § 246
  238. § 247
  239. § 248
  240. § 249
  241. § 250
  242. § 251
  243. § 252
  244. § 253
  245. § 254
  246. § 255
  247. § 256
  248. § 257
  249. § 258
  250. § 259
  251. § 260
  252. § 261
  253. § 262
  254. § 263
  255. § 264
  256. § 265
  257. § 266
  258. § 267
  259. § 268
  260. § 269
  261. § 270
  262. § 271
  263. § 272
  264. § 273
  265. § 274
  266. § 275
  267. § 276
  268. § 277
  269. § 278
  270. § 279
  271. § 280
  272. § 281
  273. § 281a
  274. § 282
  275. § 283
  276. § 284
  277. § 285
  278. § 286
  279. § 287
  280. § 288
  281. § 289
  282. § 289a Abgesonderte Vernehmung
  283. § 289b Vernehmung minderjähriger Personen
  284. § 290
  285. § 291
  286. § 292
  287. § 293
  288. § 294
  289. § 295
  290. § 296
  291. § 297
  292. § 298
  293. § 299
  294. § 300
  295. § 301
  296. § 302
  297. § 303
  298. § 304
  299. § 305
  300. § 306
  301. § 307
  302. § 308
  303. § 309
  304. § 310
  305. § 311
  306. § 312
  307. § 313
  308. § 314
  309. § 315
  310. § 316
  311. § 317
  312. § 318
  313. § 319
  314. § 320
  315. § 321
  316. § 322
  317. § 323
  318. § 324
  319. § 325
  320. § 326
  321. § 327
  322. § 328
  323. § 329
  324. § 330
  325. § 331
  326. § 332
  327. § 333
  328. § 333a
  329. § 334
  330. § 335
  331. § 336
  332. § 337
  333. § 338
  334. § 339
  335. § 340
  336. § 341
  337. § 342
  338. § 343
  339. § 344
  340. § 345
  341. § 346
  342. § 347
  343. § 348
  344. § 349
  345. § 350
  346. § 351
  347. § 352
  348. § 353
  349. § 354
  350. § 355
  351. § 356
  352. § 357
  353. § 358
  354. § 359
  355. § 360
  356. § 361
  357. § 362
  358. § 363
  359. § 364
  360. § 365
  361. § 366
  362. § 367
  363. § 368
  364. § 369
  365. § 370
  366. § 371
  367. § 372
  368. § 373
  369. § 374
  370. § 375
  371. § 376
  372. § 377
  373. § 378
  374. § 379
  375. § 380
  376. § 381
  377. § 382
  378. § 383
  379. § 384
  380. § 385
  381. § 386
  382. § 387
  383. § 388
  384. § 389
  385. § 390
  386. § 391
  387. § 392
  388. § 393
  389. § 394
  390. § 395
  391. § 396
  392. § 397
  393. § 398
  394. § 399
  395. § 400
  396. § 401
  397. § 402
  398. § 403
  399. § 404
  400. § 405
  401. § 406
  402. § 407
  403. § 408
  404. § 409
  405. § 410
  406. § 411
  407. § 412
  408. § 413
  409. § 414
  410. § 415
  411. § 416
  412. § 416a
  413. § 417
  414. § 418
  415. § 419
  416. § 420
  417. § 421
  418. § 422
  419. § 423
  420. § 424
  421. § 425
  422. § 426
  423. § 427
  424. § 428
  425. § 429
  426. § 430
  427. § 430a
  428. § 431
  429. § 432
  430. § 433
  431. § 434
  432. § 435
  433. § 436
  434. § 437
  435. § 438
  436. § 439
  437. § 440
  438. § 441
  439. § 442
  440. § 443
  441. § 444
  442. § 445
  443. § 446
  444. § 447
  445. § 448
  446. § 449
  447. § 450
  448. § 451
  449. § 452
  450. § 453
  451. § 454
  452. § 455
  453. § 456
  454. § 457
  455. § 458
  456. § 459
  457. § 460
  458. § 461
  459. § 462
  460. § 463
  461. § 464
  462. § 465
  463. § 466
  464. § 467
  465. § 468
  466. § 469
  467. § 469a
  468. § 470
  469. § 471
  470. § 472
  471. § 473
  472. § 474
  473. § 475
  474. § 476
  475. § 477
  476. § 478
  477. § 479
  478. § 480
  479. § 481
  480. § 482
  481. § 483
  482. § 484
  483. § 485
  484. § 486
  485. § 487
  486. § 488
  487. § 489
  488. § 489a
  489. § 490
  490. § 491
  491. § 492
  492. § 493
  493. § 494
  494. § 495
  495. § 496
  496. § 497
  497. § 498
  498. § 499
  499. § 500
  500. § 501
  501. § 502
  502. § 503
  503. § 504
  504. § 505
  505. § 506
  506. § 507
  507. § 508
  508. § 509
  509. § 510
  510. § 511
  511. § 512
  512. § 513
  513. § 514
  514. § 515
  515. § 516
  516. § 516a
  517. § 517
  518. § 518 bis 519a
  519. § 520
  520. § 521
  521. § 522
  522. § 523
  523. § 524
  524. § 525
  525. § 526
  526. § 527
  527. § 528
  528. § 529
  529. § 530
  530. § 531
  531. § 532
  532. § 532a Voraussetzungen für Scheidungsklagen von Ausländern
  533. § 533
  534. § 534
  535. § 535
  536. § 536
  537. § 537
  538. § 538
  539. § 539
  540. § 540
  541. § 541
  542. § 542
  543. § 543
  544. § 544
  545. § 545
  546. § 546
  547. § 547
  548. § 548
  549. § 549
  550. § 550
  551. § 551
  552. § 552
  553. § 553
  554. § 554
  555. § 555
  556. § 556
  557. § 557
  558. § 558
  559. § 559
  560. § 560
  561. § 561
  562. § 562
  563. § 563
  564. § 564
  565. § 565
  566. § 566
  567. § 567
  568. § 568
  569. § 569
  570. § 570
  571. § 571
  572. § 572
  573. § 573
  574. § 574
  575. §§ 575 und 576
  576. § 577
  577. § 578
  578. § 579
  579. § 580
  580. § 581
  581. § 582
  582. § 583
  583. § 584
  584. § 585
  585. § 586
  586. § 587
  587. § 588
  588. § 589
  589. § 590
  590. § 591
  591. § 592
  592. § 593
  593. § 593a
  594. § 593b
  595. § 593c
  596. § 593d
  597. § 593e
  598. § 594 Anwendungsbereich
  599. § 595 Gerichtliche Tätigkeit
  600. § 596 Rügepflicht
  601. § 597 Empfang schriftlicher Mitteilungen
  602. § 598 Begriff
  603. § 599 Schiedsfähigkeit
  604. § 600 Form der Schiedsvereinbarung
  605. § 601 Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht
  606. § 602 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Massnahmen
  607. § 603 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
  608. § 604 Bestellung der Schiedsrichter
  609. § 605 Ablehnungs- und Ausschlussgründe
  610. § 606 Ablehnungsverfahren
  611. § 607 Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts
  612. § 608 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
  613. § 609 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit
  614. § 610 Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen
  615. § 611 Allgemeines
  616. § 612 Sitz des Schiedsgerichts
  617. § 613 Verfahrenssprache
  618. § 614 Klage und Klagebeantwortung
  619. § 615 Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren
  620. § 616 Verfahren und Beweisaufnahme
  621. § 617 Versäumung einer Verfahrenshandlung
  622. § 618 Vom Schiedsgericht bestellter Sachverständiger
  623. § 619 Gerichtliche Rechtshilfe
  624. § 620 Anzuwendendes Recht
  625. § 621 Entscheidung durch ein Schiedsrichterkollegium
  626. § 622 Vergleich
  627. § 623 Schiedsspruch
  628. § 624 Wirkung des Schiedsspruchs
  629. § 625 Beendigung des Schiedsverfahrens
  630. § 626 Entscheidung über die Kosten
  631. § 627 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
  632. § 628 Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs
  633. § 629 Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs
  634. § 630 Wahrnehmung von Aufhebungsgründen in einem anderen Verfahren
  635. § 631
  636. § 632 Zuständigkeit
  637. § 633 Verfahren
  638. § 634 Schiedsvereinbarung zwischen Unternehmern und natürlichen Personen
  639. § 635 Arbeitsrechtssachen

639 provisions

§ 522

Die Verhandlung und die Urteilsverkündung sind nicht öffentlich.

§ 523

1) Das Gericht hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Voraussetzung des dreijährigen Getrenntlebens (Art. 55 Ehegesetz) oder ein Unzumutbarkeitsgrund (Art. 56 Ehegesetz) vorliegt, ob der Scheidungsklage stattgegeben werden kann und ob der Grund für die Unzumutbarkeit dem Beklagten überwiegend oder ganz zugerechnet werden kann. 2) Das Gericht kann auch Tatsachen, die von den Parteien nicht behauptet wurden, berücksichtigen und Beweise aufnehmen, die keine der Parteien angeboten hat. 3) Von einer Partei behauptete Tatsachen bedürfen des Beweises selbst dann, wenn sie vom Gegner zugestanden werden (§ 266). 4) Verweigert eine Partei ohne genügenden Grund die Untersuchung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen oder leistet sie der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen oder der Ladung zur Parteienvernehmung ohne genügenden Grund nicht Folge, so kann gegen sie eine Ordnungsstrafe verhängt oder ihre zwangsweise Vorführung angeordnet werden.

§ 524

1) Eine abgesonderte erste Tagsatzung (§§ 246, 250) findet nicht statt. 2) Eine Widerklage (§ 48 JN) kann der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz anbringen.

§ 525

1) Klagen und Widerklagen sind stets zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (§§ 187, 404). 2) Im Falle einer Widerklage oder einer ausdrücklichen Zustimmung der beklagten Partei zur Scheidung sind die Bestimmungen über das Verfahren bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren sinngemäss anwendbar (Art. 59 Ehegesetz). 3) Im Falle des Abs. 2 ist der wegen Ehescheidung anhängige Rechtsstreit zu unterbrechen. Wird dem Scheidungsantrag stattgegeben, so gilt die Scheidungsklage mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses als zurückgenommen; die Prozesskosten sind gegeneinander aufzuheben. Wird der Scheidungsantrag zurückgezogen oder rechtskräftig abgewiesen, so ist das unterbrochene Scheidungsverfahren auf Antrag wiederaufzunehmen.

§ 526

1) Zu einer Änderung des Klagegrundes (§ 243) ist der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch ohne Einwilligung des Beklagten berechtigt. 2) Die Klage kann bis zur Rechtskraft des Urteils auch ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. Ein schon ergangenes Urteil gilt als aufgehoben.

§ 527

1) In der Frage der Ehescheidung ist der Abschluss eines Vergleiches, eines Anerkenntnisurteils, eines Versäumungsurteils oder eines Urteils nach § 399 nicht zulässig. 2) Das Gericht hat zunächst die Verhandlung auf die Frage der Scheidung der Ehe einzuschränken und in Form eines Teilurteils über die Scheidung der Ehe zu urteilen; diese tritt aber erst in Kraft, nachdem im ausserstreitigen Verfahren vor dem gleichen Gericht über die Nebenfolgen der Scheidung befunden wurde.

§ 528

Das Gericht hat im Falle einer Klage auf Scheidung wegen Unzumutbarkeit in jeder Lage des Verfahrens die Versöhnung der Parteien zu versuchen. Es kann hierzu die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern.

§ 529

Erscheint der Kläger zur ersten für die mündliche Verhandlung anberaumten Tagsatzung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.

§ 530

Stirbt einer der Ehegatten vor Rechtskraft des Urteiles, ist das Verfahren einzustellen. Das Urteil gilt als aufgehoben. Die Prozesskosten werden gegeneinander aufgehoben.

§ 531

1) Hat das Gericht aufgrund der Untersuchungen und der aufgenommenen Beweise nach freier Überzeugung das Vorliegen eines Scheidungsgrundes festgestellt, so hat es die Scheidung mit Urteil auszusprechen. 2) Wird die Ehe aufgrund von Art. 55 des Ehegesetzes (Getrenntleben) geschieden, so ist lediglich der objektive Umstand des dreijährigen Getrenntlebens im Urteil festzuhalten. 3) Im Falle der Scheidung wegen Unzumutbarkeit bestimmt das Gericht die Aufteilung der Prozesskosten sinngemäss nach den Grundsätzen der ZPO. Bei der Scheidung wegen Getrenntlebens werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. 4) Im Scheidungsurteil ist auszusprechen, dass mit Eintritt der Rechtskraft das Band der Ehe gelöst ist. 5) Sofern keine Vereinbarung der Ehegatten über die Folgen der Scheidung vorliegt, hat das Gericht von Amtes wegen im Scheidungsurteil eine Regelung über sämtliche Folgen der Scheidung zu treffen.

§ 532

1) Auf das Verfahren über die Trennung der Ehe sind die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sinngemäss anwendbar. 2) Im Trennungsurteil ist vom Gericht auszusprechen, dass es mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue aufhebt, das Band der Ehe aber bestehen bleibt, sowie dass das Trennungsurteil seine Wirkung verliert, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen.

§ 532a Voraussetzungen für Scheidungsklagen von Ausländern

1) Ist eine Scheidungsklage nach ausländischem Recht zu beurteilen, so ist ausschliesslich das Vorliegen der vom ausländischen Recht geforderten Scheidungsvoraussetzungen zu prüfen. 2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren bei der Scheidung sind anzuwenden, soweit sie dem ausländischen Recht nicht widersprechen. 3) Die Vorschriften der §§ 518, 520, 521, 522, 524 bis 530 sind auf jeden Fall sinngemäss anzuwenden.

§ 533

1) In den Fällen, wo nach den Bestimmungen des Ehegesetzes das Verfahren auf Ungültigerklärung einer Ehe von Amts wegen durchzuführen ist, ist die Staatsanwaltschaft zur Klagserhebung verpflichtet. Die Klage ist gegen beide Ehegatten zu richten. Wenn ein öffentliches Interesse vorliegt, kann die Klage auch dann noch erhoben werden, wenn das Band der Ehe durch den Tod des einen Ehegatten oder durch Scheidungsurteil gelöst wurde. 2) In den Fällen der Art. 31, 35, 36, 37 und 38 des Ehegesetzes kann die Klage nur von dem in seinen Rechten verletzten Ehegatten und im Falle des Art. 34 des Ehegesetzes nur vom gesetzlichen Vertreter erhoben werden. 3) Die Klage der Staatsanwaltschaft auf Ungültigerklärung der Ehe ist gegen beide Ehegatten, wenn einer von ihnen verstorben ist, gegen den überlebenden Ehegatten zu richten. 4) Bei einer Doppelehe ist die Klage gegen beide Ehegatten der späteren Ehe zu richten. 5) Hat die Staatsanwaltschaft die Klage bei Lebzeiten beider Ehegatten angebracht, so wird das Verfahren beim Tod eines Ehegatten gegen den überlebenden fortgesetzt. 6) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 522, 523, 524, 525, 526, 527, 530 und 531 Abs. 1 und 5 sinngemäss. 7) Die Bestimmungen über das Ruhen des Verfahrens (§§ 168 bis 170) sind nicht anzuwenden. 8) Die Kosten sind danach zu verteilen, ob und inwieweit einem Ehegatten die Schuld an der Ungültigerklärung der Ehe insofern zugerechnet werden muss, als ihm der Grund, der zur Ungültigkeit der Ehe führte, bekannt war oder bekannt sein musste. Wird die Staatsanwaltschaft kostenersatzpflichtig, so ist der Kostenersatz dem Land aufzuerlegen.

§ 534

Auf Streitigkeiten der Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, die mit dem Verfahren auf Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe verbunden sind, sind die Bestimmungen der §§ 522, 524, 525, 526 und 530 anzuwenden. 2. Abschnitt

§ 535

1) Wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die in der Klage geforderte Geldsumme oder der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 5 000 Franken nicht übersteigt oder der Kläger erklärt, statt des in der Klage geforderten Gegenstandes einen 5 000 Franken nicht übersteigenden Geldbetrag annehmen zu wollen (Bagatellsachen), haben die folgenden Bestimmungen zu gelten. 2) Abs. 1 gilt nicht für die in Art. 20 des Gerichtsgebührengesetzes und in Art. 11 Ziff. 4 und 6 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten bezeichneten Streitigkeiten.

§ 536

Aufgehoben

§ 537

Wenn über eine der im § 250 bezeichneten Einreden abgesondert verhandelt und dieselbe auf Grund dieser Verhandlung abgewiesen wird, hat der Richter nach Verkündigung dieser Entscheidung anzuordnen, dass die Verhandlung zur Hauptsache sogleich aufgenommen werde. Die Entscheidung über die Einrede ist solchenfalls nicht besonders auszufertigen, sondern in die Entscheidung aufzunehmen, welche in der Hauptsache gefällt wird.

§ 538

1) In Bagatellsachen hat das Verhandlungsprotokoll nur zu enthalten: 1. die in § 207 und § 208 Ziff. 1 angeordneten Angaben; 2. Aufzeichnungen über eine zu Protokoll gegebene Vollmacht, wenn die Partei persönlich mit dem Bevollmächtigten erscheint; über das Klagebegehren, wenn dieses im Sinne des § 239 an einem Gerichtstage angebracht wurde; über den wesentlichen Inhalt der Beweisaufnahmen und insbesondere über den Umstand, ob ein Zeuge oder Sachverständiger vor oder nach seiner Abhörung beeidet wurde oder ob dessen Beeidigung unterblieben ist; ferner über den Umstand, dass der Partei vor der unbeeideten Vernehmung und vor der eidlichen Vernehmung die gesetzlichen Erinnerungen gemacht wurden (§§ 376 und 377); 3. die bei der Verhandlung gefällten und verkündigten Urteile sowie jene Anordnungen und Verfügungen des Richters, wider welche ein Rechtsmittel zulässig ist; 4. die Bemerkung, ob die Parteien bei Verkündigung des Urteiles anwesend waren. 2) Ausserdem ist in dem Falle, wenn die begonnene Verhandlung nicht an einem Tage beendet werden kann, auf Antrag oder nach Ermessen des Richters von Amts wegen ein ausdrücklicher Widerspruch des Beklagten gegen die der Klage zugrunde liegenden Behauptungen in der vom Richter zu bestimmenden kurzen Fassung durch das Verhandlungsprotokoll zu beurkunden.

§ 539

1) Das Urteil ist mündlich zu verkündigen. Das in Anwesenheit beider Parteien verkündigte Urteil wird mit der Verkündigung den Parteien gegenüber wirksam. Waren beide Parteien bei der Urteilsverkündigung anwesend, so wird eine schriftliche Ausfertigung des Urteiles nur auf Verlangen der Partei zugestellt. Ausser diesem Falle ist beiden Parteien eine schriftliche Ausfertigung von Amts wegen zuzustellen. 2) Bei der Verkündigung des Urteiles hat der Richter die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass gegen dieses Urteil die Berufung nur wegen der in § 472 aufgezählten Gründe ergriffen werden könne. Ein gleicher Beisatz ist in die schriftliche Ausfertigung des Urteiles aufzunehmen.

§ 540

Wird durch eine im Laufe des Verfahrens vorgenommene Änderung der Klage die im § 535 bezeichnete Wertgrenze überschritten, so hat die Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache nach den sonst für das Verfahren geltenden Vorschriften stattzufinden. 3. Abschnitt

§ 541

1) Das Verfahren bei Klagen wegen Schutz des Besitzes an Sachen und Rechten ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des neuen Rechtes und nach Massgabe der nachfolgenden Vorschriften und des ordentlichen Prozessverfahrens durchzuführen. 2) Schriftlich überreichte Klagen sind als Besitzesschutzklagen zu überschreiben.

§ 542

1) Bei der Anberaumung der Tatsachen und Fristen ist auf die Dringlichkeit der Erledigung besonders Rücksicht zu nehmen. 2) Das Landgericht kann schon vor Anhebung des Prozesses oder während desselben Amtsbefehle nach der Rechtssicherungsordnung ergehen lassen. Der Klage vorgängig kann das Rechtsbotsverfahren durchgeführt werden.

§ 543

1) Im Besitzesschutzverfahren sind alle Erörterungen gemäss den Artikeln über den Besitzesschutz des Sachenrechts und ebenso alle Beweismittel zulässig. 2) Die Beweisführung durch eidliche Vernehmung der Parteien ist erst im Berufungsverfahren zulässig.

§ 544

Die Entscheidung hat nach geschlossener Verhandlung mittels Urteils zu erfolgen.

§ 545

Gegen das Urteil und gegen die im Verfahren ergehenden Beschlüsse sind Rechtsmittel in gleicher Weise zulässig, wie gegen Urteile und Beschlüsse im ordentlichen Verfahren.

§ 546

Aufgehoben

§ 547

Aufgehoben 4. Abschnitt

§ 548

In einer zur Geltendmachung einer Forderung an Geld oder anderen vertretbaren Sachen eingebrachten Klage (§ 587 Abs. 2) kann der Kläger beantragen, dass gegen den Beklagten ein Zahlungsaufrag (Mandat) erlassen werde, wenn alle Tatsachen, auf welche der Anspruch des Klägers in der Hauptsache sowie die Nebenforderungen sich gründen, durch in Urschrift von unbedenklicher äusserer Form beigebrachte Urkunden der nachbezeichneten Art erwiesen werden: 1. durch im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichtete öffentliche Urkunden; 2. durch Privaturkunden, auf welchen die Unterschriften der Aussteller von einem inländischen Gerichte oder Notar beglaubigt sind; 3. durch andere Urkunden, auf Grund welcher für die eingeklagte Forderung ein dingliches Recht in einem inländischen öffentlichen Buche einverleibt ist, wenn zugleich gegen die gerichtliche Verordnung, infolge deren diese Einverleibung geschah, weder ein Rekurs anhängig, noch auch bücherlich angemerkt ist, dass diese Einverleibung streitig ist.

§ 549

1) Wenn die Klage nicht von derjenigen Person, welche nach den der Klage zu Grunde liegenden Urkunden als berechtigt erscheint, oder wenn sie gegen eine andere Person als den in diesen Urkunden benannten Verpflichteten erhoben wird, kann dem Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nur dann stattgegeben werden, wenn und soweit durch Urkunden der in § 548 bezeichneten Beschaffenheit bewiesen wird, dass der Anspruch oder die Verpflichtung ganz oder teilweise von dem ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten auf diejenigen Personen übergegangen sind, von welchen oder wider welche die Klage erhoben wird. 2) Zur Einbringung von Forderungen, welchen die Einwendung der Verjährung entgegengesetzt werden könnte, kann ein Zahlungsauftrag nur dann erlassen werden, wenn die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung schon in der Klage durch Urkunden der im § 548 bezeichneten Beschaffenheit erwiesen wird.

§ 550

1) Infolge eines gemäss §§ 548 und 549 gestellten Antrages ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Beklagten zu erlassen. Der Kläger kann, insoweit die nach §§ 548 und 549 zur Begründung seiner Ansprüche erforderlichen Urkunden in Urschrift bei dem Landgerichte erliegen, die Vorlage der Urkunden durch die Berufung auf die bezüglichen Gerichtsakten ersetzen. 2) In dem Zahlungsauftrage ist auszusprechen, dass der Beklagte binnen 14 Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages bei sonstiger Exekution die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche nebst den vom Gerichte bestimmten Kosten zu befriedigen oder seine Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden. 3) Der Zahlungsauftrag ist dem Beklagten nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.

§ 551

Wird in einer schriftlich angebrachten Klage die Erlassung des Zahlungsauftrages gegen mehrere Beklagte beantragt, so kann diesem Antrage nur in Ansehung derjenigen Beklagten Folge gegeben werden, für welche mit Abschriften aller Beilagen versehene Exemplare der Klageschrift vorgelegt werden. Hiebei ist die Reihenfolge massgebend, in welcher die Beklagten in der Klage genannt sind.

§ 552

1) Gegen die Erlassung des Zahlungsauftrages ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsauftrage enthaltene Entscheidung über die Kosten mittels Rekurs angefochten werden. 2) Die Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag sind innerhalb der im Zahlungsauftrage bezeichneten Frist bei dem Landgerichte anzubringen. 3) Verspätet angebrachte Einwendungen sind ohne Verhandlung zurückzuweisen. 4) Über rechtzeitig überreichte Einwendungen ist ohne neuerlichen Antrag des Klägers auf tunlichst kurze Zeit eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung anzuberaumen.

§ 553

In dem das Verfahren erledigenden Urteile ist auszusprechen, ob der an den Beklagten erlassene Zahlungsauftrag aufrecht erhalten bleibe oder ob und inwiefern derselbe aufgehoben werde.

§ 554

Kann dem in der Klage gestellten Antrage auf Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht stattgegeben werden, so ist, falls sich die Klage zur Bestimmung der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung eignet, nach Vorschrift des Gesetzes vorzugehen; ausser diesem Falle ist die Klage als zur Einleitung des Verfahrens nicht geeignet zurückzuweisen. 5. Abschnitt

§ 555

In dem Verfahren über Klagen zur Geltendmachung wechselmässiger Ansprüche ist: 1. im Urteile die Frist für die Erfüllung der dem Beklagten auferlegten Verbindlichkeit auf 14 Tage festzusetzen; 2. die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zur Erhebung der Berufung oder Revision sowie zur Einlegung des Rekurses beträgt 14 Tage. Diese Fristen können nicht verlängert werden.

§ 556

In Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln findet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteile einer Partei, die in dem Hauptprozesse in gutem Glauben gehandelt hat, nicht statt, wenn diese Partei in der Zwischenzeit ihre wechselmässigen Ansprüche an Dritte durch Ablauf der Zeit ganz oder zum Teile verloren hat oder doch wegen Kürze der noch übrigen Zeit nicht mehr geltend machen kann.

§ 557

1) Wenn sich die mit der Klage geltend gemachte Forderung auf einen Wechsel gründet, der alle Erfordernisse der Gültigkeit besitzt und gegen dessen Echtheit sich keine Bedenken ergeben, und wenn zugleich mit der Klage nebst dem Wechsel auch der Protest und die quittierte Rechnung, soweit diese Urkunden im einzelnen Fall zur Begründung der klägerischen Ansprüche erforderlich sind, in Urschrift vorgelegt werden, kann der Kläger begehren, dass dem Beklagten aufgetragen werde, binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen bei sonstiger Exekution die Wechselschuld nebst den ausgewiesenen Nebenforderungen und den angesprochenen und vom Richter bestimmten Kosten zu bezahlen oder seine Einwendungen dagegen zu erheben (Zahlungsauftrag). 2) Ist eine Wechselerklärung von einem Machthaber unterschrieben, so kann Zahlungsauftrag nur erlassen werden, wenn ausser den im ersten Absatz bezeichneten Urkunden die Vollmacht des Machtgebers beigebracht wird.

§ 558

Die Vorschriften des § 557 gelten auch für die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen vor Verfall des Wechsels, wenn die in den Art. 43 und 44 des Wechselgesetzes weiters hierfür geforderten Voraussetzungen durch glaubwürdige, der Klage in Urschrift beigelegte Urkunden nachgewiesen sind. Zum Nachweise der Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt die Vorlage einer der in Art. 44 Abs. 6 des Wechselgesetzes angeführten Bekanntmachungen.

§ 559

Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungs- oder Sicherstellungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des vierten Abschnittes (§§ 550 bis 554) entsprechend Anwendung zu finden. 6. Abschnitt

§ 560

Will eine Partei die aussergerichtliche Kündigung eines Bestandvertrages über unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen anfechten, so muss sie die Klage innert vier Wochen nach Empfang der Kündigung bei Gericht einreichen, ansonsten ihr Anspruch verwirkt ist.

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