1) Die in dem Rechtsstreite vollständig unterliegende Partei hat ihrem Gegner sowie dem diesem beigetretenen Nebenintervenienten alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem von sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen.
2) Soweit das Mass der Entlohnung des Rechtsanwalts oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, hat die Feststellung des Kostenbetrages nach diesen Tarifen zu geschehen.
3) Die Vorschriften des ersten Absatzes gelten insbesondere auch hinsichtlich der Kosten, welche durch die Zuziehung eines nicht am Sitze des Prozessgerichtes oder des ersuchten Richters wohnenden Rechtsanwalts entstanden sind. Die Kosten, welche dadurch verursacht wurden, dass für die nämliche Partei mehrere Rechtsanwälte beigezogen wurden, sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten der Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste.
§ 42
1) Für ihre persönlichen Bemühungen kann die Partei wie der Nebenintervenient bei Feststellung der Prozesskosten eine Vergütung nicht ansprechen. Wenn deren persönliches Erscheinen vor Gericht notwendig war und insbesondere wenn die Partei in erster Instanz ohne einen Bevollmächtigten erscheint, ist für den durch Zeitversäumnis etwa entstandenen Schaden sowie für die Reiseauslagen Ersatz zu leisten.
2) Wird eine Partei durch Bevollmächtigte vertreten, welche nicht dem Stande der berufsmässigen Parteienvertreter angehören, so ist der unterliegende Gegner nur zum Ersatze der Stempel- und anderen Staatsgebühren und der durch die Prozessführung verursachten notwendigen Barauslagen zu verhalten.
§ 43
1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismässig zu teilen. Der zu ersetzende Teil kann ziffermässig oder im Verhältnis zum Ganzen bestimmt werden. Die von der Partei getragenen Gerichtsgebühren und anderen gesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, Kosten von Amtshandlungen ausserhalb des Gerichtes, Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer, Kosten der notwendigen Verlautbarungen sowie Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hatte, sind ihr dabei verhältnismässig mit dem Teil zuzusprechen, der dem Ausmass ihres Obsiegens entspricht.
2) Das Gericht kann jedoch auch bei solchem Ausgange des Rechtsstreites der einen Partei den Ersatz der gesamten dem Gegner und dessen Nebenintervenienten entstandenen Kosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismässig geringfügigen Teile seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, unterlegen ist, oder wenn der Betrag der von ihm erhobenen Forderung von der Feststellung durch richterliches Ermessen, von der Ausmittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Abrechnung abhängig war.
§ 44
1) Werden tatsächliche Behauptungen oder Beweismittel unter Umständen angebracht, aus welchen das Gericht die Überzeugung gewinnt, dass die Partei imstande war, dieselben früher geltend zu machen, und wird durch die Zulassung eines solchen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreites verzögert, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen der Partei, welche ein solches Vorbringen gemacht hat, auch wenn sie obsiegt, den Ersatz der Prozesskosten ganz oder teilweise auferlegen.
2) Dies gilt insbesondere auch von Anführungen und Beweisanbietungen, die bereits in einem von der obsiegenden Partei überreichten vorbereitenden Schriftsatze hätten angebracht werden sollen und deren späteres Vorbringen eine Verzögerung der Verhandlung oder der Erledigung des Rechtsstreites bewirkt hat.
§ 45
Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei der ersten Tagsatzung anerkannt, so fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen.
§ 46
1) Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen, so ist denselben der Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreite hat jedoch das Gericht die Ersatzanteile nach dem Verhältnisse dieser Beteiligung zu bestimmen.
2) Sofern die zum Kostenersatze verpflichteten Personen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes in der Hauptsache solidarisch zu haften haben, erstreckt sich diese Haftung auch auf die dem Gegner zugesprochenen Prozesskosten. Für die Kosten, welche durch die von einzelnen Beteiligten vorgenommenen besonderen Prozesshandlungen erwachsen sind, haben die übrigen Beteiligten nicht zu haften.
§ 47
1) Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleiches sind, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, als gegenseitig aufgehoben anzusehen. Dasselbe gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreites, soweit deren Ersatz nicht bereits einer der Parteien rechtskräftig auferlegt ist.
2) Bleiben Vergleichsverhandlungen erfolgslos, so ist die Verpflichtung zum Ersatze der mit denselben verbundenen Kosten von der Entscheidung der Hauptsache abhängig.
§ 48
1) Wenn im Laufe des Verfahrens Zwischenfälle eintreten, welche einer Partei lediglich vermöge des Verschuldens des Gegners oder eines dem letzteren widerfahrenden Zufalles Kosten verursachen, so kann ihr das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen den Ersatz dieser Kosten unabhängig vom Ausgange des Rechtsstreites zusprechen.
2) Die Partei, welcher der Ersatz solcher Kosten bereits während des Rechtsstreites zugesprochen wurde, ist zu deren Wiedererstattung auch dann nicht verpflichtet, wenn sie in der Hauptsache zum Ersatze der Gerichtskosten verurteilt wird.
§ 49
1) Gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälte und anderen Bevollmächtigten kann vom Gerichte auf Antrag oder von Amts wegen auferlegt werden, diejenigen Kosten zu tragen oder zu ersetzen, welche sie durch ihr grobes Verschulden verursacht haben.
2) Dies gilt insbesondere auch von den Mehrkosten, welche aus grobem Verschulden entweder durch Aufnahme nicht zur Sache gehöriger Anführungen in die Schriftsätze oder durch überflüssige Weitläufigkeiten in den Schriftsätzen verursacht wurden.
3) Sofern die Entscheidung nicht in das Urteil in der Hauptsache aufgenommen wird, hat sie mittels Beschluss zu erfolgen. Vor der Entscheidung ist der beteiligte Vertreter oder Bevollmächtigte zu hören. Der Beschluss ist nach Rechtskraft in das Vermögen dieser Personen vollstreckbar.
§ 50
1) Die Bestimmungen der §§ 40 bis 49 sind auch für das Rechtsmittelverfahren und für die Entscheidungen massgebend, welche von den Gerichten zweiter und dritter Instanz über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie im Falle der Änderung einer untergerichtlichen Entscheidung über die Kosten des gesamten vorangegangenen Verfahrens zu fällen sind. Der Umstand, dass eine Partei Sprüche der unteren Instanzen für sich hat, ist für die Frage des Kostenersatzes nicht massgebend.
2) Fällt bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hierbei die Klärung von Tatsachen einen unverhältnismässigen Verfahrensaufwand fordern, so ist über den Kostenersatz nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 273).
§ 51
1) Wenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von Amts wegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird, und wenn es zugleich einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrundes eingeleitet oder fortgeführt wurde, oder wenn der Grund der Aufhebung im Verschulden einer Partei selbst gelegen ist, so kann dieser Partei auf Antrag oder von Amts wegen der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.
2) Aufgehoben
3) Ausser diesen Fällen sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.
§ 52
1) In jedem Urteil und in den Beschlüssen, welche eine Streitsache für die Instanz vollständig erledigen, ist auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden, sofern das Gericht nicht die Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache vorbehält. Ein solcher Vorbehalt kann nicht angefochten werden. In anderen Beschlüssen kann über den Ersatz der Kosten nur insoweit erkannt werden, als die Ersatzpflicht vom Ausgang der Hauptsache unabhängig ist.
2) Ein Vorbehalt der Kostenentscheidung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann und wenn dies aufgrund der Komplexität der zu treffenden Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmässig ist. Bei Erlassung eines Zahlbefehls, eines Wechselzahlungsauftrags oder eines Versäumungs-, Verzichts- oder Anerkenntnisurteils ist ein Vorbehalt der Kostenentscheidung jedenfalls unzulässig.
3) Hat ein Gericht die Kostenentscheidung vorbehalten, so ist im weiteren Rechtsgang keine Kostenentscheidung zu treffen. Über die Verpflichtung zum Kostenersatz für das gesamte Verfahren entscheidet das Gericht erster Instanz nach rechtskräftiger Erledigung der Streitsache.
4) Ist das Gericht bei Erlassung eines Teilurteils nicht in der Lage, hinsichtlich des abgeurteilten Anspruchs oder Teilanspruchs zugleich über die Kosten zu entscheiden, so ist im Urteil auszusprechen, inwiefern eine solche Entscheidung noch einem weiteren Urteil vorbehalten bleibt.
5) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist von Amts wegen zu entscheiden, wenn rechtzeitig ein Kostenverzeichnis gelegt wurde.
§ 53
1) Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatze hat das Gericht, sofern nicht die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzustellen.
2) Bei der mündlichen Verkündigung des Urteiles oder eines die Verpflichtung zum Kostenersatze aussprechenden Beschlusses kann jedoch in allen Fällen, in welchen das Urteil oder der Beschluss noch schriftlich auszufertigen sind, die Festsetzung des Kostenbetrages dieser schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.
§ 54
1) Die Partei, welche Kostenersatz anspricht, hat bei sonstigem Verluste des Ersatzanspruches das Verzeichnis der Kosten samt den zur Bescheinigung der Ansätze und Angaben dieses Verzeichnisses etwa erforderlichen Belegen vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (§ 52) unmittelbar vorangehenden Verhandlung, wenn aber die Beschlussfassung ohne vorgängige Verhandlung erfolgen soll, bei ihrer Einvernehmung oder gleichzeitig mit dem der Beschlussfassung zu unterziehenden Antrage dem Gerichte zu übergeben.
2) Entstehen einer Partei nach dem Zeitpunkt, bis zu dem nach Abs. 1 das Kostenverzeichnis einzureichen ist, weitere Kosten, deren Ersatz sie von dem anderen Teil verlangen kann, so kann sie eine Ergänzung der Entscheidung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten beantragen. Bestehen die Kosten in einer Zahlungspflicht, so gelten sie als mit deren Begründung entstanden; haftet jedoch mit der zum Kostenersatz berechtigten Partei auch deren Gegner solidarisch, gelten die Kosten erst mit der Zahlung als entstanden. Der Antrag auf Ergänzung der Kostenentscheidung ist binnen einer Notfrist von vier Wochen ab dem Entstehen der Kosten zu stellen; bestehen jedoch die Kosten in einer Zahlungspflicht und ist der Gläubiger nicht der Bevollmächtigte der Partei, so beginnt die Frist erst zu laufen, wenn der Partei ihre Verbindlichkeit zahlenmässig bekanntgegeben und wenn sie fällig oder wenn sie vorher gezahlt wird. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
§ 54a
1) Wird der zugesprochene Kostenbetrag nicht vor Eintritt der Vollstreckbarkeit der Entscheidung über die Ersatzpflicht gezahlt, so ist die ersatzpflichtige Partei zur Vergütung der gesetzlichen Verzugszinsen vom Kostenbetrag ab dem Datum der Kostenentscheidung verpflichtet. Dies bedarf keines Ausspruchs in der Kostenentscheidung.
2) Auf Verlangen der ersatzberechtigten Partei ist in dem Beschluss, mit dem auf Grund der Kostenentscheidung die Exekution bewilligt wird, auch die Exekution zur Hereinbringung der Zinsen zu bewilligen.
§ 55
1) Die in einem Urteile des Landgerichts enthaltene Entscheidung über den Kostenpunkt kann ohne gleichzeitige Anfechtung der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung nur mittels Rekurs angefochten werden.
2) Über Rekurse gegen Entscheidungen des Landgerichts im Kostenpunkte entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. Gegen die vom Obergericht im Kostenpunkte getroffenen Entscheidungen ist auch ausser diesem Fall ein Rekurs nicht zulässig.
6. Titel
§ 56
1) Die Bestellung einer auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zu leistenden Sicherheit erfolgt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, durch gerichtlichen Erlag von barem Geld oder von Wertpapieren, welche nach richterlichem Ermessen genügende Deckung bieten. Die Wertpapiere dürfen nicht ausser Kurs gesetzt und müssen mit den laufenden Zins- oder Gewinnanteilscheinen und Talons versehen sein. Sie sind nach dem Kurs des Erlagstages zu berechnen.
2) Nach Ermessen des Gerichtes können insbesondere auch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte und auf erste Aufforderung zu zahlende Bankgarantien zum Zweck der Bewirkung einer Sicherheitsleistung zugelassen werden. Eine Sicherheitsleistung mit einer gesetzliche Sicherheit bietenden Hypothek an einem Grundstück kann der Richter zulassen, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat, in welchem das Grundstück gelegen ist, vollstreckt werden kann. Eine Sicherheitsleistung durch zahlungsfähige Bürgen kann der Richter zulassen, wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat des Wohnsitzes des Bürgen vollstreckt werden kann. Die beiden letztgenannten Möglichkeiten stehen nur offen, wenn eine andere Art der Sicherheit von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten nicht oder nur schwer beschafft werden kann.
3) Mit dem gerichtlichen Erlag wird an dem Gegenstand desselben ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgt.
§ 57
1) Wenn Personen, die in Liechtenstein keinen Wohnsitz haben, als Kläger oder Rechtsmittelwerber auftreten, haben sie dem Beklagten oder Rechtsmittelgegner auf dessen Verlangen für die Prozesskosten Sicherheit zu leisten, sofern nicht durch Staatsverträge etwas anderes festgesetzt ist.
2) Eine solche Verpflichtung zur Sicherheitsleistung tritt jedoch nicht ein:
1. wenn eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat des Wohnsitzes des Klägers oder Rechtsmittelwerbers vollstreckt werden kann;
2. wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber ein zur Deckung der Prozesskosten hinreichendes Vermögen an unbeweglichen Gütern oder an Forderungen besitzt, die auf solchen Gütern bücherlich sichergestellt sind, und eine gerichtliche Entscheidung, die dem Kläger oder Rechtsmittelwerber den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt, im Staat, in welchem die unbeweglichen Güter gelegen sind, vollstreckt werden kann;
3. bei Klagen in Ehestreitigkeiten oder Streitigkeiten betreffend eingetragene Partnerschaften für das gesamte Verfahren;
4. bei Klagen im Besitzstörungs-, Mandats- und Wechselverfahren, bei Widerklagen sowie bei Klagen, welche infolge einer öffentlichen gerichtlichen Aufforderung angestellt werden, für das gesamte Verfahren.
3) Sofern sich ein Zweifel über die Anwendung eines Staatsvertrages oder über die Frage der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung über die Prozesskosten ergibt, so ist hierüber die Erklärung der Regierung einzuholen.
§ 57a
Wenn eine Verbandsperson als Klägerin oder Rechtsmittelwerberin auftritt, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner Sicherheit für Prozesskosten verlangen, wenn diese Verbandsperson kein Vermögen in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten ausweisen kann, welches der Vollstreckung durch eine gerichtliche Entscheidung unterliegt, die der Klägerin oder Rechtsmittelwerberin den Ersatz von Prozesskosten an den Beklagten oder Rechtsmittelgegner auferlegt.
§ 58
Der Beklagte oder Rechtsmittelgegner kann auch dann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber während des Rechtsstreites den Wohnsitz im Inland verliert oder die Voraussetzung, unter welcher er von der Sicherheitsleistung befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist.
§ 59
1) Der Antrag auf Sicherheitsleistung durch den Kläger muss in der ersten Tagsatzung vor Einlassen in die Hauptsache gestellt werden, im Rechtsmittelverfahren vor oder mit der Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung. Im Falle des § 58 kann der Antrag in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden. Im Antrag ist stets die Höhe der Sicherheitssumme anzugeben.
2) Das Landgericht hat über den Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Über einen Rekurs gegen diesen Beschluss des Landgerichts entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jeden weiteren Rechtszuges. Im Rechtsmittelverfahren entscheidet der Vorsitzende ebenfalls mit Beschluss, gegen den das Rechtsmittel des Rekurses an das Kollegium der Rechtsmittelinstanz gegeben ist. Der Beschluss des Kollegiums ist endgültig.
§ 60
1) Wird dem Antrag stattgegeben, so sind zugleich der Betrag der zu leistenden Sicherheit und die Frist zu bestimmen, binnen welcher dieser Betrag gerichtlich zu erlegen ist.
2) Bei Bestimmung der Höhe der Sicherheitssumme sind die Kosten, welche der Beklagte oder Rechtsmittelgegner zu seiner Verteidigung wahrscheinlich aufzuwenden haben wird, nach freier richterlicher Überzeugung (§ 273) zu schätzen, nicht aber auch die durch eine etwaige Widerklage erwachsenden Kosten in Anschlag zu bringen.
3) In der dem Kläger oder Rechtsmittelwerber zuzustellenden schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses ist ihm zu eröffnen, dass im Fall fruchtlosen Ablaufes der im Abs. 1 erwähnten Frist die Klage auf Antrag des Beklagten oder das vom Rechtsmittelwerber eingelegte Rechtsmittel auf Antrag des Rechtsmittelgegners vom Gericht für zurückgenommen erklärt wird. Beides geschieht mit Beschluss.
§ 61
1) Wird ein Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten rechtzeitig gestellt, so ist der Beklagte oder Rechtsmittelgegner bis zur Entscheidung über denselben zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache nicht verpflichtet.
2) Wird der Antrag abgewiesen, so kann die Fortsetzung dieses Verfahrens vom Gericht angeordnet werden, ohne dass die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses abgewartet werden muss. Gegen diese Anordnung findet ein Rekurs nicht statt.
§ 62
1) Nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme ist das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen fortzusetzen. Das Gericht kann nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme dem Beklagten das Einbringen einer Klagebeantwortung bzw. dem Rechtsmittelgegner das Einbringen einer Berufungsmitteilung oder Revisionsbeantwortung auftragen.
2) Ist die Pflicht zum Erlag einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten nur dem Betrage nicht aber dem Grunde nach bestritten, kann der Erstrichter oder der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen die Fortsetzung des Verfahrens anordnen, ohne dass die Rechtskraft des dem Antrag auf Sicherheitsleistung für Prozesskosten ganz oder teilweise stattgebenden Beschlusses abgewartet werden muss, wenn der Kläger oder Rechtsmittelwerber gleichzeitig den nicht strittigen Betrag erlegt und dieser voraussichtlich die dem Gegner bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Kautionspflicht entstehenden Prozesskosten deckt. Gegen eine solche Anordnung findet ein Rekurs nicht statt.
3) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreites, dass die geleistete Sicherheit nicht hinreicht, so kann der Beklagte oder Rechtsmittelgegner die Ergänzung derselben beantragen, sofern nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruches unbestritten ist. § 60 und Abs. 2 sind sinngemäss anwendbar.
4) Hinsichtlich der Anfechtbarkeit des über einen Antrag nach Abs. 3 ergehenden Beschlusses gilt § 59 Abs. 2 sinngemäss.
7. Titel
§ 63
1) Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruches geltend machen würde.
2) Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.
3) Die Bestimmungen über die Verfahrenshilfe gelten auch für den Nebenintervenienten.
4) Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kann mit einer Auflage hinsichtlich des Prozessumfanges versehen werden.
§ 64
1) Die Verfahrenshilfe darf nur für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Rechtsstreites eingeleitetes Vollstreckungsverfahren gewährt werden und kann die folgenden Begünstigungen umfassen:
1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung:
a) der Gerichtsgebühren und der anderen gesetzlich geregelten Gebühren;
b) der Kosten von Amtshandlungen ausserhalb des Gerichtes;
c) der Gebühren von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
d) der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
e) der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu tragen hätte;
f) der notwendigen Barauslagen des bestellten Verfahrenshelfers;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten;
3. die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht bei schwieriger Sach- oder Rechtslage. Als Verfahrenshelfer hat das Prozessgericht erster Instanz einen Rechtsanwalt beizugeben oder, wenn es die konkreten Umstände erlauben, einen Gerichtspraktikanten zu bestellen. Der Verfahrenshelfer benötigt keine Vollmacht. Er ist kraft Bestellung zu den in § 31 angeführten Rechts- und Prozesshandlungen mit der Massgabe befugt, dass er zum Abschluss von Vergleichen über den Gegenstand des Rechtsstreites, zu Anerkenntnissen der vom Gegner behaupteten Ansprüche sowie zu Verzichtleistungen auf die von der eigenen Partei gemachten Ansprüche der Zustimmung der eigenen Partei bedarf.
2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der in Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmass sie gewährt werden. Die Begünstigung nach Abs. 1 Ziff. 3 darf nur in vollem Ausmass und nur zusammen mit einer vollen Begünstigung nach Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a gewährt werden.
3) Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach den vorstehenden Absätzen mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
4) Die Verfahrenshilfe befreit nicht vom Ersatz der Prozesskosten an die Gegenpartei.
§ 65
1) Die Verfahrenshilfe ist beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. Der Antrag auf Verfahrenshilfe kann frühestens in Verbindung mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz, in den Fällen einer obligatorischen Aufforderung auch mit der Aufforderung, beim Prozessgericht erster Instanz gestellt oder protokolliert werden. Im Fall der Rechtsverteidigung kann die Partei frühestens mit der ersten Prozesshandlung die Verfahrenshilfe beantragen.
2) Über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat stets das Prozessgericht erster Instanz zu entscheiden, auch wenn sich die Notwendigkeit hiezu erst im Verfahren vor einer höheren Instanz ergibt. Hat auf diese Weise ein kollegial besetztes Gericht über den Antrag zu entscheiden, so obliegt die Entscheidung dem Vorsitzenden des Senates als beauftragtem Richter des Kollegiums.
3) Der Beschluss über den Antrag darf dem Gegner frühestens mit dem der Beschlussfassung folgenden ersten Schriftsatz zugestellt werden.
§ 66
1) In dem Antrag ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für welche die Verfahrenshilfe begehrt wird. Zugleich sind ein nicht mehr als vier Wochen altes Bekenntnis der Partei oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei (Vermögensbekenntnis) und, soweit erforderlich, entsprechende Belege beizubringen. In dem Vermögensbekenntnis sind besonders auch die Belastungen, weiter die Unterhaltspflichten und deren Ausmass sowie die allenfalls bestehende Unterhaltspflicht anderer Personen anzugeben. Für das Vermögensbekenntnis ist ein von der Regierung mit Verordnung aufzulegendes und inhaltlich näher bestimmtes Formblatt zu verwenden.
2) Ist dem Antrag kein solches Vermögensbekenntnis angeschlossen, so hat das Gericht unter Fristsetzung und mit entsprechender Belehrung eine Behebung des Mangels im Sinne der §§ 84 und 85 zu versuchen.
3) Über den Antrag ist auf der Grundlage des Verfahrensstandes und des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Hat das Gericht gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Vermögensbekenntnisses Bedenken, so hat es die Unterlagen zu überprüfen. Hierbei kann es auch die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung des Vermögensbekenntnisses und, soweit erforderlich, zur Beibringung weiterer Belege auffordern. § 381 ist sinngemäss anzuwenden.
4) Verbessern sich die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse, auch auf Grund geänderter Familienverhältnisse, der Partei wesentlich, so hat sie dies dem Prozessgericht erster Instanz unverzüglich mittels eines Vermögensbekenntnisses mitzuteilen.
§ 66bis
Benötigt eine Partei zur Erlangung der Verfahrenshilfe oder einer ihr entsprechenden Begünstigung im Ausland ein behördliches Zeugnis über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so hat der Vorsteher des Ortes, in dem diese Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt, in Ermangelung eines solchen ihren Aufenthalt hat, die Richtigkeit der in § 66 Abs. 1 angeführten Tatsachen zu bestätigen.
§ 67
Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle.
§ 68
1) Die Verfahrenshilfe erlischt mit dem Tod der Partei. Das Prozessgericht erster Instanz hat von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Verfahrenshelfers - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil für erloschen zu erklären, als Änderungen in den Vermögens-, Einkommens- oder Familienverhältnissen der Partei dies erfordern oder die weitere Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ebenso ist die Beigebung eines Verfahrenshelfers für erloschen zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Ziff. 3 weggefallen sind.
2) Das Prozessgericht erster Instanz hat jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag - auch des bestellten Verfahrenshelfers - die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen, als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen und über Antrag die restliche Entlohnung des ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts nach dem Tarif zu bezahlen. Über diesen Entlohnungsanspruch hat das Gericht mit Beschluss zu entscheiden.
3) Im Zuge eines in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Verfahrens kann das Gericht die Parteien unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung eines neuen Vermögensverzeichnisses und, soweit zumutbar, von Belegen auffordern. § 381 ist sinngemäss anzuwenden.
4) Erklärt das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen oder entzieht es sie, so bleibt der bestellte Verfahrenshelfer noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses berechtigt und verpflichtet, für die Partei zu handeln, soweit dies nötig ist, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Die Zustellung des Beschlusses, womit das Gericht die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt oder entzieht, an den Verfahrenshelfer unterbricht den Lauf der Frist zur Beantwortung der Klage bzw. Erhebung von Rechtsmitteln gegen die jeweils in Betracht kommende Entscheidung des Gerichtes bis zum Eintritt der Rechtskraft des genannten Beschlusses. Mit dem Eintritt der Rechtskraft beginnt die volle Frist von neuem zu laufen.
§ 69
Gegen denjenigen, der durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Vermögensbekenntnis (§§ 66, 70a, 70b) Begünstigungen nach diesem Titel erschleicht, hat das Prozessgericht erster Instanz eine Mutwillensstrafe bis zum Fünffachen des im § 220 Abs. 1 genannten Ausmasses zu verhängen. Derjenige, gegen den eine solche Mutwillensstrafe rechtskräftig verhängt worden ist, schuldet überdies, vorbehaltlich der Nachzahlungspflicht der Partei (§ 68 Abs. 2), die Gerichtsgebühren in zweifacher Höhe.
§ 70
Die im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung die Partei einstweilen befreit ist, sind unmittelbar beim Gegner einzuheben, soweit diesem die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat. Das Gericht hat auch dann, wenn die Partei zwar obsiegt, aber keinen Kostenersatz beansprucht, darüber zu entscheiden, ob und wieweit der Gegner zum Ersatz der im § 64 Abs. 1 Ziff. 1 genannten Beträge verpflichtet ist. Ist der Gegner der Partei zum Kostenersatz verpflichtet, so ist bei der Kostenfestsetzung so vorzugehen, als wäre der Verfahrenshelfer der Partei nicht vorläufig unentgeltlich beigegeben worden.
§ 70a
1) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ist während des Verfahrens, soweit nicht der notwendige Unterhalt (§ 63) beeinträchtigt wird, zur Ratenzahlung für die Deckung der Beträge nach § 71 verpflichtet. Mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt das Prozessgericht erster Instanz die während des Verfahrens zu zahlenden Raten fest.
2) Das Prozessgericht erster Instanz hat die Verfahrenshilfe von Amts wegen zur Gänze zu entziehen, wenn die Partei mehr als drei Monate mit der Zahlung einer Rate im Rückstand ist.
3) Das Prozessgericht erster Instanz hat die zu zahlenden Raten anzupassen, wenn sich die für die Verfahrenshilfe massgebenden Vermögens-, Einkommens- oder Familienverhältnisse der Partei wesentlich geändert haben. Von Ratenzahlungen kann abgesehen werden, wenn diese zur Deckung der Beträge nach § 71 oder aus sonstigen Gründen nicht mehr erforderlich sind.
§ 70b
Nach Abschluss des Verfahrens ist der die Verfahrenshilfe geniessenden Partei mitzuteilen, welche Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, einschliesslich der Entlohnung des Verfahrenshelfers, nicht berichtigt sind. Mit Zustellung dieser Mitteilung trifft die Verfahrenshilfe geniessende Partei die Verpflichtung, während zehn Jahren dem Prozessgericht erster Instanz jährlich ohne Aufforderung ein Vermögensbekenntnis nach § 66 Abs. 1 vorzulegen, widrigenfalls unwiderlegbar vermutet wird, dass die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zur Nachzahlung (§ 71) imstande ist. Auf diese Säumnisfolge ist die die Verfahrenshilfe geniessende Partei hinzuweisen.
§ 71
1) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ist mit Beschluss zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, und ebenso über Antrag zur Zahlung der restlichen Entlohnung des ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts nach dem Tarif zu verpflichten, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.
2) Im Beschluss über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz jener Beträge aufzuerlegen, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist, und dann die Leistung der restlichen Entlohnung des ihr zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe. Dieser Beschluss ist erst nach dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.
3) Der Landgerichtspräsident kann die nach Abs. 1 nachzuzahlenden Beträge für uneinbringlich erklären, wenn der für die Nachzahlung notwendige Aufwand in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Beträgen steht oder sonstige unverhältnismässige Hindernisse entgegenstehen.
4) Die die Verfahrenshilfe geniessende Partei hat dem Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Abschluss des Verfahrens über dessen Ausgang Mitteilung zu machen, insbesondere darüber, ob und inwieweit sie mit ihrem Begehren durchgedrungen ist und Prozesskostenersatz geleistet worden ist.
§ 72
1) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse sind ohne mündliche Verhandlung zu fassen, sofern das Prozessgericht eine solche nicht zur Erörterung ihm erheblich scheinender Tatsachen für erforderlich hält.
1a) Die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse werden bei einem kollegial besetzten Gericht vom Vorsitzenden gefasst.
2) Gegen die nach diesem Titel ergehenden Beschlüsse steht auch dem Gegner und dem bestellten Verfahrenshelfer der Rekurs zu.
3) Über solche Rekurse, auch wenn sie gegen Entscheidungen des Vorsitzenden eines Senates gerichtet sind, entscheidet das Obergericht endgültig und unter Ausschluss jedes weiteren Rechtszuges. Dies gilt in sämtlichen Verfahren, auf welche dieses Gesetz anzuwenden ist.
§ 73
1) Weder der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe noch ein anderer nach diesem Titel zulässiger Antrag berechtigt die Parteien, die Einlassung in den Rechtsstreit oder die Fortsetzung der Verhandlung zu verweigern oder die Erstreckung von Fristen oder die Verlegung von Tagsatzungen zu begehren.
2) Hat die Partei vor Ablauf der Frist, innerhalb der sie ein Rechtsmittel gegen eine als Exekutionstitel im Sinne des Art. 1 der Exekutionsordnung geeignete Entscheidung einzubringen oder die Klage zu beantworten hätte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschliesslich der Beigebung eines Verfahrenshelfers beantragt, so beginnt die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels oder der Klagebeantwortung frühestens mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem der Verfahrenshelfer bestellt wird, bzw. mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Beigebung eines Verfahrenshelfers versagt wird, zu laufen. Der Beschluss über die Bestellung des Verfahrenshelfers ist durch das Gericht zuzustellen.
8. Titel
§ 73a
1) Wurde einem Opfer im Strafverfahren Prozessbegleitung gewährt, so gilt diese auf sein Verlangen auch für einen zwischen ihm und dem Beschuldigten des Strafverfahrens geführten Zivilprozess, wenn der Gegenstand des Zivilprozesses in sachlichem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Strafverfahrens steht und soweit dies zur Wahrung der prozessualen Rechte des Opfers unter grösstmöglicher Bedachtnahme auf seine persönliche Betroffenheit erforderlich ist. Dies ist von der Opferhilfestelle zu beurteilen. Gleiches gilt, wenn das Opfer als Zeuge über den Gegenstand des Strafverfahrens vernommen werden soll.
2) Der Prozessbegleiter hat im Verfahren die Stellung einer Vertrauensperson. Er darf das Opfer auf dessen Wunsch zu allen Verhandlungen und Vernehmungen begleiten. Er ist vom Gericht von diesen Terminen zu verständigen. Das Gericht hat nach rechtskräftiger Entscheidung über die Streitsache den Gegner zum Ersatz der für die Prozessbegleitung aufgewendeten Beträge gegenüber dem Land zu verpflichten, soweit dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind oder er sie in einem Vergleich übernommen hat.
2. Abschnitt
§ 74
Die eine Streitsache betreffenden, ausserhalb der mündlichen Verhandlung vorzubringenden Anträge, Gesuche oder Mitteilungen erfolgen mittels Schriftsätzen oder Anbringens zu Protokoll.