26 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt und koordiniert die verschiedenen Nutzungen
des öffentlichen Grundes und die dazu notwendigen Bewilligungen.
2 Es gilt für den schlichten, den gesteigerten Gemeingebrauch und die
Sondernutzung des öffentlichen Grundes.
Propose a changeArt. 2
Nutzung des öffentlichen Grundes
1 Öffentlicher Grund, insbesondere Flächen in der Grünzone oder Park-
und Grünanlagen, Plätze und Strassen, und dessen Einrichtungen sind
schonend zu nutzen.
2 Es ist untersagt, öffentlichen Grund und seine Einrichtungen zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Propose a changeArt. 3
Gemeingebrauch
1 Als schlichter Gemeingebrauch gilt die Benützung des öffentlichen Grundes im Rahmen seiner Zweckbestimmung, seines baulichen Zustands, der
örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften. In diesem Rahmen
darf er von jeder Person unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung
benützt werden.
2 Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden. Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Sicherheit, die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, Bau- und Unterhaltsarbeiten, der Schutz von Wohngebieten, der Natur- und Umweltschutz, der
Schutz des öffentlichen Grundes und die Durchführung von Veranstaltungen. Sonderregelungen des Bundes, des Kantons und der Stadt bleiben
vorbehalten.
3 Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
Propose a changeArt. 4
Gesteigerter Gemeingebrauch
1 Als gesteigerter Gemeingebrauch gilt die vorübergehende Nutzung des
öffentlichen Grundes, die über den schlichten Gemeingebrauch hinaus
geht. Sie bedarf einer Bewilligung.
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2 Der gesteigerte Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen entgegenstehen und sie den bestehenden Belegungskonzepten entspricht. Sie ist zu befristen und mit Auflagen und Bedingungen zu versehen. Sie ist nicht übertragbar.
4 Die Bewilligung kann entschädigungslos eingeschränkt oder entzogen
werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind
oder, wenn Vorschriften, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten
werden. Kann das mit der Bewilligung verbundene Recht wegen Ereignissen, die nicht im Einflussbereich der Bewilligungsgeberin liegen, nicht oder
nur teilweise ausgeübt werden, begründet dies keine Rückerstattungs-
oder Schadenersatzpflicht.
5 Der Stadtrat kann festlegen, in welchen Fällen er auf eine ausdrückliche
Bewilligung verzichtet.
Propose a changeArt. 5
5 Sondernutzung
1 Als Sondernutzung gilt die dauernde Nutzung des öffentlichen Grundes.
Sie bedarf einer Bewilligung in Form einer Konzession. Sie kann vertraglich
festgelegt werden.
2 Die Konzession kann erteilt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Trägerinnen und Träger
von gesetzlich oder vertraglich verankerten Grundversorgungsaufträgen
haben auf Antrag Anspruch auf Erteilung einer Konzession.
3 Sie kann befristet und mit den notwendigen Auflagen und Bedingungen
versehen werden. Als Auflagen gelten insbesondere:
a. das Einholen weiterer notwendiger Bewilligungen im Zusammenhang
mit dem Bau oder der Erweiterung der Baute oder Anlage, namentlich
in Bezug auf Lage und zeitliche Ausführung der Bauarbeiten;
b. die Informationspflicht der Konzessionärin oder des Konzessionärs im
Hinblick auf die grösstmögliche Koordination von Bauarbeiten;
c. die qualitativen Anforderungen an die Ausführung der Bauarbeiten;
d. die Entschädigungspflicht der Konzessionärin oder des Konzessionärs
für die wegen ihrer oder seiner Baute oder Anlage der Stadt entstehenden baulichen Mehrkosten, soweit diese gestützt auf das vorliegende
5 Fassung gemäss Änderung vom 19. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2020.
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Reglement nicht als durch die Nutzungsgebühr bereits entschädigt
gelten;
e. bei Bau und Erweiterung von Leitungsnetzen die Führung und
Veröffentlichung des Leitungskatasters.
4 Die Konzession kann vor Ablauf der Zeit nur aus den in ihr genannten
Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.
Propose a changeArt. 6
Zuständigkeit und Koordination
1 Für die Erteilung der Konzession für die Sondernutzung und die Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch ist der Stadtrat zuständig. Er
kann die Bewilligungskompetenz an eine von ihm bezeichnete Stelle delegieren.
2 Ist eine Baute oder Anlage im Sinn der eidgenössischen oder kantonalen
Gesetze bewilligungspflichtig, erteilt der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle die Baubewilligung. Die Bewilligung für die Nutzung des öffentlichen Grundes wird mit der Baubewilligung eröffnet. Es gelten die Vorschriften über das Leitverfahren und gegebenenfalls die Koordinationspflicht.
3 Wird der öffentliche Grund gleichzeitig durch mehrere Nutzungen
beansprucht, besteht eine Koordinationspflicht. Darunter fällt insbesondere
die zeitliche Koordination.
4 Sind mehrere städtische Stellen involviert, ist behördenintern eine einzige
Stelle für die Koordination zuständig. Der Stadtrat bezeichnet diese.
Propose a changeArt. 7
6 Gebühren und Kostenvorschuss
1 Für die Sondernutzung und den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichem Grund werden Gebühren erhoben. Diese setzen sich aus den Nutzungsgebühren, den amtlichen Kosten und den Auslagen der Bewilligungs-
und der Koordinationsbehörde zusammen.
2 Für weniger als 72 Stunden vor Beginn der entsprechenden Nutzung
eingereichte Gesuche, die nicht aus unmittelbar aktuellem Anlass gestellt
werden, kann eine Dringlichkeitsgebühr in Form eines Zuschlags von 50
bis 100 Prozent zu den amtlichen Kosten erhoben werden.
3 Vor Erteilung der Bewilligung oder Konzession können von den Gesuchstellenden Sicherheiten oder Vorschüsse verlangt werden.
6 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
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4 Der Grosse Stadtrat legt die Nutzungsgebühren und deren Höhe sowie
die Auslagen im Anhang zu diesem Reglement fest.
5 In besonderen Fällen können abweichende Bemessungskriterien angewendet sowie einmalige oder wiederkehrende Zahlungen der Nutzungsgebühren vorgesehen werden.
Propose a changeArt. 8
7 Reduktion und Ausnahmen von der Kostenpflicht
1 Der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle kann die Nutzungsgebühren und die Auslagen teilweise oder vollständig erlassen, wenn ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht.
2 Insbesondere für folgende Nutzungsarten werden keine Gebühren erhoben:
a. Kundgebungen;
b. Veranstaltungen von politischen Parteien sowie von Initiativ- und
Abstimmungskomitees;
c. Veranstaltungen für die Quartierbevölkerung von nicht
gewinnorientierten Organisationen;
d. Empfänge von Personen des öffentlichen Interesses;
e. Ortskirchliche Veranstaltungen, Prozessionen und Kirchweihfeste;
f. Sternsingen;
g. Samichlausauszüge;
h. Fasnacht sowie Zunftmeisterabholungen und ähnliche Anlässe;
i. nicht kommerzielle oder gemeinnützige Veranstaltungen von Kinder-
und Jugendvereinen;
j. Kunst- und Kulturausstellungen nicht gewinnorientierter Organisationen;
k. Grabarbeiten, Sondierbohrungen, Rammungen und Suchschlitze;
l. Unterhaltsmassnahmen an den kommunalen Infrastrukturen des öffentlichen Raumes;
m. Vordächer und Dachvorsprünge;
n. Isolationen gegen Wärmeverluste;
o. Leitungen, die der Ver- und Entsorgung mit Wasser dienen.
7 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Propose a changeArt. 9 Seite 6/27
8 Reinigung, Instandstellung und Ersatzabgabe
1 Zusätzlich zu den Gebühren, amtlichen Kosten und Auslagen der Bewilligungs- und der Koordinationsbehörde können die Auslagen für die Reinigung und Instandstellung in Rechnung gestellt werden.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer, deren Nutzungen ihrer Liegenschaften
zu übermässigen Belastungen des öffentlichen Grundes führen, können
verpflichtet werden, den an ihr Grundstück angrenzenden öffentlichen
Grund auf eigene Kosten zu reinigen. Sie können dafür auf ausdrücklichen
Wunsch eine angemessene Ersatzabgabe leisten.
3 Die Höhe der Ersatzabgabe richtet sich nach der Lage des Verkaufsgeschäfts und dem dort praktizierten städtischen Reinigungsstandard. Sie
beträgt je nach Lage zwischen Fr. 5.– (Peripherie) und Fr. 10.– (Zentrum)
pro Quadratmeter und Jahr.
4 Der Stadtrat regelt das Nähere.
Propose a changeArt. 10
Haftung und Schadenersatz
1 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung und allfällige Rechtsnachfolgende haften der Stadt Luzern für sämtliche Schäden, die infolge der
Ausübung der Bewilligung und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen entstehen.
2 Mittelbare Schäden, insbesondere in Form von Einnahmeausfällen, die
der Stadt Luzern entstehen, sind ebenfalls auszugleichen.
Propose a changeArt. 11 II. Sondernutzung des öffentlichen Grundes
Bauten und Anlagen
1 Konzessionspflichtig sind Bauten und Anlagen auf, über oder unter
öffentlichem Grund.
2 Der Stadtrat kann weitere Nutzungsarten als konzessions- oder
bewilligungspflichtig bezeichnen.
8 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Propose a changeArt. 12 Seite 7/27
9 Kommerzielle Werbung auf öffentlichem Grund
1 Die Sondernutzung durch Reklameanschlagstellen auf öffentlichem Grund
wird regelmässig öffentlich ausgeschrieben.
2 Die Vergabe erfolgt anhand vorgängig festgelegter Kriterien. Der Stadtrat
oder eine von ihm bezeichnete Stelle legt diese Kriterien fest.
Propose a changeArt. 13
Andere Arten der Sondernutzung
1 Der Betrieb eines Kiosks, einer Buvette oder einer ähnlichen Einrichtung
kann öffentlich ausgeschrieben und die Nutzung Dritten übertragen
werden.
2 Die Vergabe erfolgt anhand vorgängig festgelegter Kriterien. Der Stadtrat
oder eine von ihm bezeichnete Stelle legt diese Kriterien fest.
Propose a changeArt. 14 III. Gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes
10 Bewilligungspflichtige Nutzungen
1 Insbesondere für die folgenden Arten gesteigerten Gemeingebrauchs ist
eine Bewilligung erforderlich:
a. Bauarbeiten und damit zusammenhängende Arbeiten;
b. Bauplatzinstallationen, Baracken, Container, Zelte, temporäre Parkplätze;
c. Geschäftsauslagen und Verkaufsförderungsmassnahmen, Informations- und Reklametafeln, Veranstaltungshinweise sowie kurzzeitige
Megaposter und Beflaggungen;
d. Distributionseinrichtungen, Verkaufs-, Markt-, Messe- und Informationsstände aller Art;
e. gastgewerbliche Boulevardflächen;
f. Stände für gemeinnützige, kulturelle, politische, religiöse und weltanschauliche Aktionen;
g. das Verteilen oder Auflegen von kommerziellen Drucksachen, Gratispresseerzeugnissen oder Werbeartikeln;
h. das Anbringen von Klebern, QR-Codes und Botschaften jeglicher Art;
i. kommerzielle Filmaufnahmen, Markt- und Meinungsforschung;
9–10 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
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j. Konzerte, Schaustellungen, Zirkusse, Ausstellungen und dergleichen;
k. Strassendarbietungen;
l. Festanlässe, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen;
m. Kundgebungen, Demonstrationen, Umzüge und dergleichen;
n. Eventbeleuchtungen, Feuerwerke der Kategorien F3 bis F4;
o. offene Feuer mit Ausnahme von Grills.
2 Ist mit dem Bau einer bewilligungspflichtigen, unterirdischen Leitung eine
vorübergehende Nutzung öffentlichen Grundes verbunden, gilt Letztere mit
der Bewilligung für die dauernde Nutzung als bewilligt.
3 Strassendarbietungen und fasnächtliches Treiben können von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden, sofern die entsprechenden Vorgaben
der zuständigen Stellen eingehalten werden.
Propose a changeArt. 15
11 Bewilligungskriterien und Bespielungspläne
1 Eine vom Stadtrat bezeichnete Stelle kann einzelnen Nutzungen bestimmten öffentlichen Grund zuweisen.
2 Diese Stelle entscheidet gestützt auf einheitliche Kriterien, welche Orte
wann, wie oft und auf welche Weise genutzt werden dürfen. Sie erlässt
dazu einen Kriterienkatalog.
3 Als Bewilligungskriterien gelten insbesondere:
a. die Eignung des Platzes, der Strasse oder der Grünfläche sowie die
Auswirkung auf die unmittelbare Umgebung;
b. die zu erwartenden Immissionen für Anwohnerinnen und Anwohner;
c. die Interessen von Gastronomieunternehmen und Gewerbetreibenden;
d. der Umwelt-, Natur- und Denkmalschutz;
e. die Sicherheit;
f. laufende Bauarbeiten;
g. das erwartete zusätzlich ausgelöste Verkehrsaufkommen auf der
Strasse.
4 Der Stadtrat kann für Orte mit hohem Nutzungsdruck spezielle
Bespielungspläne erlassen. Damit werden insbesondere Art und Intensität
der Nutzung festgelegt.
11 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
Propose a changeArt. 16 Seite 9/27
12 Regeln für Veranstaltungen
1 Für die Durchführung von Veranstaltungen gelten einheitliche Regeln.
2 Die vom Stadtrat bezeichnete Stelle legt fest, welche Verpflichtungen für
die einzelnen Veranstaltungen zu erfüllen sind.
3 Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere:
a. ein detaillierter Veranstaltungsbeschrieb mit einem massstäblichen
Situationsplan;
b. ein Sicherheits- und ein Mobilitätskonzept einzureichen;
c. das Veranstaltungsprogramm auf die Erschliessung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln abzustimmen und eine geeignete Infrastruktur für den
Langsamverkehr zu schaffen;
d. für Essen und Getränke im Veranstaltungsperimeter umweltgerechte
Vertriebssysteme zu verwenden;
e. ein Beschallungs- und Beleuchtungskonzept;
f. ein Schutzkonzept für die beanspruchten Flächen, Pflanzen und Einrichtungen sowie
g. ein Entsorgungs- und Reinigungskonzept einzureichen.
4 Der Stadtrat regelt das Nähere.
Propose a changeArt. 17
Bewilligungskriterien und Regeln für Grossveranstaltungen
1 Als Grossveranstaltung auf öffentlichem Grund gilt eine gesellschaftliche,
kulturelle oder sportliche Veranstaltung, die ein zahlreiches Publikum anzieht und erhebliche Auswirkungen auf den öffentlichen Grund hat. Sie ist
zeitlich und örtlich begrenzt.
2 Bewilligungen für Grossveranstaltungen werden nach einheitlichen Kriterien erteilt. Diese Kriterien sind zudem bei einem allfälligen Entscheid über
städtische Leistungen zu berücksichtigen.
3 Für die Bewilligung sind folgende Kriterien ausschlaggebend
a. positive Auswirkungen auf Gewerbe und Wirtschaft,
b. positive Auswirkungen auf das Image und die Ausstrahlung der Stadt
Luzern,
c. Auswirkungen auf die Umwelt und erwartetes zusätzlich ausgelöstes
Verkehrsaufkommen,
d. Öffentlichkeit und Zugänglichkeit der Veranstaltung,
e. positive Auswirkungen auf Gesellschaft und Kultur,
f. Verhältnismässigkeit der Beanspruchung von Raum, Zeit und
Ressourcen.
12 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
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4 In Abhängigkeit der zu erwartenden Besucherzahl erlässt der Stadtrat das
Nähere, namentlich:
a. Anforderungen bezüglich des zu erreichenden Modalsplits zwischen
öffentlichem und privatem Verkehr,
b. Anforderungen zur Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und
Langsamverkehr,
c. Vorgaben zur kostenpflichtigen Bewirtschaftung der veranstaltungsspezifischen Parkplätze,
d. Vorgaben für den Einsatz von Spezialbilletten des öffentlichen Verkehrs,
e. Anforderungen an die Verkaufsstände,
f. Vorgaben für die Erstellung eines Mobilitätskonzepts inklusive Erfolgskontrolle,
g. Vorgaben für den Schutz empfindlicher Natur- und Grünräume.
Propose a changeArt. 18
Bewilligungskriterien für Boulevardbetriebe und Buvettes
1 Für Boulevardbetriebe und Buvettes gelten einheitliche Öffnungszeiten.
Eine vom Stadtrat bezeichnete Stelle kann Ausnahmen bewilligen.
2 Während einer Grossveranstaltung kann die vom Stadtrat bezeichnete
Stelle für Boulevardbetriebe und Buvettes innerhalb des Festperimeters
abweichende Schliessungszeiten bewilligen.
3 Der Stadtrat kann Vorschriften über die Ausstattung von Boulevardbetrieben erlassen. Fremdwerbung ist verboten.
Propose a changeArt. 19
13 Märkte und Messen
1 Der Stadtrat legt die von der Stadt organisierten Märkte fest. Er kann die
Durchführung von Märkten und Messen privaten Personen oder Organisationen übertragen.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere und bezeichnet die zuständige Stelle.
Propose a changeArt. 20
14 Feuerwerke
1 Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerke der Kategorien F3 bis F4 15) ist bewilligungspflichtig.
2 Der Stadtrat regelt das Nähere und bezeichnet die zuständige Stelle.
13–14 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
15 Kategorieneinteilung gemäss der Verordnung vom 25. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (SR 941.411)
Propose a changeArt. 21 Seite 11/27
Nutzungen auf privatem Grund
Wirken sich Nutzungen auf privatem Grund auf den öffentlichen Grund aus,
können Massnahmen bezüglich Verkehr, Sicherheit, Lärm, Reinigung und
Kommunikation getroffen und Empfehlungen zur Durchführung abgegeben
werden.
Propose a changeArt. 22 IV. Vollzug und Strafen
16 Vollzug
1 Der Stadtrat bezeichnet die für den Vollzug dieser Bestimmungen zuständigen Stellen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung entziehen oder die Tätigkeit für eine bestimmte Dauer untersagen, wenn gegen die Bestimmungen
dieses Reglements, seine Vollzugsbestimmungen oder darauf gestützte
Verfügungen verstossen wird. In leichten Fällen kann sie eine Verwarnung
aussprechen.
3 Wird öffentlicher Grund ohne Bewilligung genutzt, kann er auf Kosten der
nutzenden Personen oder Organisationen zwangsweise geräumt und
wieder instand gestellt werden (Ersatzvornahme).
4 Dritte können mittels Leistungsvereinbarung zu dieser Ersatzvornahme
beauftragt werden.
Propose a changeArt. 23
17 Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften der Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 (Nutzung zum
gesteigerten Gemeingebrauch ohne Bewilligung), Art. 11 (Nutzung ohne
Konzession oder ohne Bewilligung, Nichteinhalten des Konzessionsvertrages oder der Bewilligung sowie von Auflagen und Bedingungen), Art. 14
(Nutzung ohne Bewilligung, Nichteinhalten der Bewilligung sowie von Auflagen und Bedingungen), Art. 16 Abs. 2 und 3 (Nichteinhalten der Verpflichtungen sowie von Auflagen und Bedingungen gestützt auf Abs. 2, 3 und 4),
Art. 17 Abs. 3 und 4 (Nichteinhalten der Verpflichtungen sowie von Auflagen
und Bedingungen gestützt auf Abs. 3 und 4), Art. 18 Abs. 1 und 2 (Nichteinhalten der Öffnungszeiten) sowie Abs. 3 (Nichteinhalten der Bewilligung, von
16–17 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
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Auflagen und Bedingungen sowie des Verbots der Fremdwerbung), Art. 19
Abs. 2 (Nichteinhalten der Bewilligung sowie von Auflagen und Bedingungen) und Art. 20 (Nutzung und Verwendung ohne Bewilligung, Nichteinhalten der Bewilligung sowie von Auflagen und Bedingungen) oder darauf gestützte Verfügungen vorsätzlich oder fahrlässig verstösst, wird mit Busse
bestraft.
Propose a changeArt. 24 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
Bestehende Verträge und zu erneuernde Bewilligungen sind auf den
nächstmöglichen Termin dem neuen Recht anzupassen. Auf eine
Vertragsverlängerung oder eine neue Bewilligung besteht kein
Rechtsanspruch.
Propose a changeArt. 25
Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
a. Reglement über die vorübergehende und die dauernde Benützung des
öffentlichen Grundes vom 25. November 1993,
b. Marktreglement vom 12. März 1998.
Propose a changeArt. 26
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in
Kraft.18
2 Das Reglement unterliegt dem fakultativen Referendum. Es ist zu veröffentlichen.19
18 Genehmigt vom Regierungsrat am 21. Januar 2011.
19 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 6. November 2010.
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Luzern, 28. Oktober 2010
Namens des Grossen Stadtrates
Rolf Krummenacher
Ratspräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
Seite 14/27
Anhang 120
(zu Art. 7)
A. Gebühren für die Sondernutzung öffentlichen Grundes
(Konzessionsgebühr) 21
1. Bauten und Anlagen
1 Für die dauernde Benützung des öffentlichen Grundes ist eine Konzessionsgebühr zu leisten. Soweit dieser Anhang keine besonderen Bestimmungen enthält, sind für deren Bemessung die beanspruchte Fläche und
der Quadratmeterpreis des Katasterwerts der in der unmittelbaren Umgebung liegenden privaten Grundstücke (= Bezugswert) massgebend. Die
Konzessionsgebühr beträgt für die Dauer von 20 Jahren:
a. in Untergeschossen pro m² beanspruchter Fläche pro Geschoss 20 %
des Bezugswerts,
b. in Erdgeschossen pro m² beanspruchter Fläche 30 % des Bezugswerts,
c. in den übrigen Geschossen:
– für Erker pro m² beanspruchter Fläche pro Geschoss 20 % des
Bezugswerts,
– für alle übrigen Bauteile und baulichen Anlagen pro m² beanspruchter
Fläche pro Geschoss 10 % des Bezugswerts,
d. für Spundwände, Baugrubenumfassungen, Pfähle, Anker, Mauern,
Leitungen (ausgenommen Leitungen und Anlagen der elektrischen
Verteilnetze) und dergleichen pro m² beanspruchter Fläche 20 % des
Bezugswerts.
2 Im Falle von Spundwänden und Baugrubenumfassungen, Pfählen,
Ankern, Mauern sowie Leitungen (ausgenommen Leitungen und Anlagen
der elektrischen Verteilnetze) berechnet sich die beanspruchte Fläche
(«F») wie folgt:
20 Fassung gemäss Änderung vom 17. Februar 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023.
21 Fassung gemäss Änderung vom 23. Oktober 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026.
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a. Spundwände: F = L × B
b. Pfähle: F = 2 ×
Pfahlquerschnittsfläche
c. Anker:
1. Temporäre Anker:
F = L × 1,00 m × Zahl
Anker
Anker ab 10 m Tiefe
unter Terrain werden
nicht zur Fläche
gerechnet.- Flächenberechnung: F = L x B
- Gebührenberechnung: F x Bezugswert gem.
Art. 12 x 10%
2. Pfähle
- Flächenberechnung: F = 2 x Pfahlquerschnitt
- Gebührenberechnung: F x Bezugswert gem.
Art. 12 x 10%
Grenze
L
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2. Permanente Anker:
F = L × B
d. Mauern (Schwergewichtsmauern): F = L × B
e. Leitungen: F = L × B (min. 0,50 m)zlich zu 3.1)
Wirkungsbereich der Anker
- Flächenberechnung: F = L x B
- Gebührenberechnung: F x Bezugswert gem.
Art. 12 x 10%
chtsmauern)
- Flächenberechnung: F = L x B
- Gebührenberechnung: F x Bezugswert gem.
Art. 12 x 10%
Grenze Grenze
Seite 17/27
3 Bei wiederkehrenden Zahlungen wird die Nutzungsgebühr jeweils an den
Landesindex der Konsumentenpreise angepasst. Die bei
Konzessionsbeginn geltende Basis kann nicht unterschritten werden.
2. Elektrische Verteilnetze
1 Die Konzessionsgebühr bemisst sich nach der von der Konzessionärin
oder vom Konzessionär auf dem Stadtgebiet ausgespeisten elektrischen
Energie an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher in Rappen je
kWh. Der Gebührenrahmen liegt zwischen 0,6 und 1,8 Rappen je kWh. Pro
Endverbraucherin oder Endverbraucher und Jahr werden jeweils maximal 8
GWh der aus dem Verteilnetz der Konzessionärin oder des Konzessionärs
ausgespeisten elektrischen Energie berücksichtigt.
2 Der Stadtrat legt die Höhe der geschuldeten Konzessionsgebühr innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Abs. 1 jedes Jahr im Voraus unter
Berücksichtigung der öffentlichen Interessen sowie des wirtschaftlichen
Vorteils der Konzessionärin oder des Konzessionärs fest.
3 Mit der Konzessionsgebühr sind die infolge fachgerechter Ausführung von
Bau- und Erweiterungsmassnahmen am Verteilnetz entstehende Minderung der Lebensdauer der Strasse und deren Bestandteilen gemäss
Strassengesetz sowie die damit verbundenen Mehrkosten abgegolten.
4 Die konzessionierten Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber sind verpflichtet, dem Stadtrat alle für die Gebührenerhebung notwendigen Daten und
Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
3. Fest verankerte Reklameinstallationen und Beflaggungen
Pro Jahr gilt folgende Nutzungsgebühr:
Basis Landesindex der Konsumentenpreise: Stand Januar 2011: 99,6 Punkte
(Basis Dezember 2010=100 Punkte)
Art Unbeleuchtet beleuchtet
Reklameinstallation Fr. 30.–/m2;
Mindestgebühr Fr. 100.–
Fr. 40.–/m2;
Mindestgebühr Fr. 100.–
Megaposter (Werbebilder > 12 m2) und
Beflaggungen, Dauer
über 3 Monate
Fr. 1.50/m2/Tag;
Mindestgebühr Fr. 100.–
Fr. 1.50/m2/Tag;
Mindestgebühr Fr. 100.–
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4. Ladeinfrastruktur auf öffentlichem Grund
1 Die Konzessionsgebühr setzt sich aus einer pauschalen Grundgebühr
und/oder einem Konzessionszuschlag pro kWh ausgespeister elektrischer
Energie an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher in Rappen je
kWh zusammen. Der Gebührenrahmen für die pauschale Grundgebühr
liegt zwischen Fr. 0.– und Fr. 30.– installierter Ladeleistung pro kW. Der
Gebührenrahmen für den Konzessionszuschlag liegt zwischen 0 und 3
Rappen pro kWh ausgespeister elektrischer Energie.
2 Der Stadtrat legt die Höhe der geschuldeten Konzessionsgebühr für die
einzelnen Ladestationen innerhalb des Gebührenrahmens gemäss Abs. 1
mit Erlass der Konzessions-verfügung unter Berücksichtigung der im
Ausschreibungsverfahren festgelegten Zuschlags-kriterien und des
gestützt hierauf eingereichten Angebots der Konzessionärinnen und
Konzessionäre fest.
3 Mit der Konzessionsgebühr sind die infolge fachgerechter Ausführung von
Bau- und Erweiterungsmassnahmen entstehende Minderung der
Lebensdauer der Strasse und deren Bestandteilen gemäss Strassengesetz
sowie die damit verbundenen Mehrkosten abgegolten.
4 Die konzessionierten Ladeinfrastrukturbetreiberinnen und -betreiber sind
verpflichtet, dem Stadtrat alle für die Gebührenerhebung notwendigen
Daten und Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
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B. Gebühren für den gesteigerten Gemeingebrauch öffentlichen
Grundes 22
Basis Landesindex der Konsumentenpreise: Stand Januar 2011:
99,6 Punkte (Basis Dezember 2010=100 Punkte)
Gebühren Märkte
Art Gebühr pro Markttag Jahresgebühr
Wochen- und
Fischmarkt
Fr. 1.50/m2; Tagesbewilligung mind. Fr. 30.–
Fr. 40.–/m2
Monatswarenmarkt Fr. 3.–/m2; Tagesbewilligung mind. Fr. 50.–
Fr. 30.–/m2
Flohmarkt Tagesbewilligung
Fr. 23.–
Fr. 450.– pro Jahr für
professionelle Anbietende
Handwerksmarkt Tagesbewilligung
Fr. 30.–
Fr. 100.– pro Jahr
Kilbimarkt Tagesbewilligung
Fr. 30.–
Christbaummarkt Fr. 1.50/m2
Gebühren Messen
Herbstmesse
(Lozärner Määs)
Art Preis für ganze
Messedauer
Warenmesse Stand zur Verfügung
gestellt
Fr. 500.– bis Fr. 700.–
Stand durch Betreibende gestellt
Fr. 130.– bis Fr. 150.–
pro Laufmeter
Verpflegungsstand im
Areal
Fr. 500.– bis Fr. 1’500.–
Fahrgeschäfte/
Schaubuden
Grosse Fahrgeschäfte Fr. 3'000.– bis Fr. 6’000.–
Kinderfahrgeschäfte Fr. 2’000.– bis Fr. 3’000.–
Spiel- und übrige
Budenstände
Fr. 500.– bis Fr. 2’000.–
Verpflegungsstände im
Schaustellerareal
Fr. 1'000.–bis Fr. 3'000.–
Parkierung auf dem
„Schotterplatz“ während
der „Lozärner Määs“
Fr. 150.–/Personenwagen
Fr. 150.–/Wohnwagen
Fr. 250.–/Wohnauflieger
Fr. 300.–/Wohnmobil
22 Fassung gemäss Änderung vom 29. September 2016, in Kraft seit 1. Januar 2017.
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Gebühren übrige Nutzungen
Was Preis
Boulevardflächen Tarifzone 1 Fr. 90.–/m2/p.a.
und Buvettes Tarifzone 2 Fr. 80.–/m2/p.a.
Tarifzone 3 Fr. 70.–/m2/p.a.
Marroni-Stände Tarifzonen 1 und 2 Fr. 750.–/Saison
Geschäftsauslagen und
Verkaufsförderungsmassnahmen, Reklame-
und Infotafeln sowie Veranstaltungshinweise
Tarifzonen 1 und 2 Fr. 150.–/m2/p.a.
Mindestgebühr Fr. 50.–
Tarifzone 3 Fr. 125.–/m2/p.a.
Mindestgebühr Fr. 50.–
Bauinstallationen (Mulden, Kräne, Abschrankungen, Fassadengerüste, Ablagerungen
auf Plattformen usw.)
Fr. 0.45/m2/Tag
Fr. 1.–/m2/Tag auf
gebührenpflichtigen
Parkierungsflächen
Verkaufsstände Tarifzonen 1 und 2 Fr. 500.–/m2/p.a.
Mindestgebühr Fr. 50.–
Tarifzone 3 Fr. 400.–/m2/p.a.
Mindestgebühr Fr. 50.–
Zeitungsboxen Fr. 1‘500.–/p.a./pro Stück
und Standort
Megaposter (Werbebilder > 12 m2) u.
Beflaggungen, Dauer
unter 3 Monaten
Fr. 1.50/m2/Tag;
Mindestgebühr Fr. 100.–
Konzerte, Schaustellungen und Zirkusse, nach
Abzug einer allfälligen
Billettsteuer
5 Prozent der Bruttoeintrittseinnahmen, bei
geschlossenen Veranstaltungen 5 Prozent der
an den Veranstalter zu
entrichtenden Bruttogesamtkosten
Übrige Fälle; beispiels
weise Standaktionen,
Tarifzonen 1 und 2 Fr. 12.–/m2/Tag;
Mindestgebühr Fr. 50.–
Veranstaltungen usw. Tarifzone 3 Fr. 9.–/m2/Tag;
Mindestgebühr Fr. 50.–
Kommerzielle Nutzungen auf dem Bahnhofplatz
Fr. 24.–/m2/Tag; Mindestgebühr mit Infrastruktur
Fr. 1‘000.–; Mindestgebühr ohne Infrastruktur,
aber mit max. 2 Personen
Fr. 500.–
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Kundgebungen, Demonstrationen, ortskirchliche
Veranstaltungen (Gottesdienste, Prozessionen),
Traditionsanlässe
Keine Nutzungsgebühren;
werden jedoch Getränke
und Verpflegung abgegeben und/oder verkauft, ist
der Bewilligungsinstanz
pro Gesuch Fr. 50.– für die
Auslagen zu entrichten.
Signalisations- und Absperrmaterial bei Benützung des öffentlichen
Grundes (z.B. bei Veranstaltungen, Umzugsarbeiten) sowie damit
zusammenhängender
Transport- und Arbeitsaufwand
Gemäss Verordnung über
den Gebührenbezug der
Luzerner Polizei (SRL
682)
Plan Gebührenansätze für die Nutzung des öffentlichen Grundes
(Tarifzonen)
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Tabelle der Änderungen des Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkrafttreten
Genehmigung
1. B+A 24/15 22.10.15 16.1.16
Anhang geändert 29.1.16 Regierungsrat 29.1.16
2. B+A 18/16 29.9.16 7.1.17
Art. 5, Art.
7–9, Art. 12,
Art. 14–16,
Art. 19, Art.
20, Art. 22,
Art. 23,
Anhang
geändert 1.1.17 Regierungsrat 20.12.16
3. B+A 20/19 19.9.19 11.1.20
Art. 5,
Anhang
geändert 1.1.20
4. B+A 22/21 17.2.22 8.10.22
Anhang geändert 1.1.23
5. B+A 31/25 23.10.25 10.1.26 Anhang geändert 1.1.26
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Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines ........................................................................................... 2
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich ........................................................ 2
Art. 2 Nutzung des öffentlichen Grundes ............................................... 2
Art. 3 Gemeingebrauch ......................................................................... 2
Art. 4 Gesteigerter Gemeingebrauch ..................................................... 2
Art. 5 Sondernutzung ............................................................................ 3
Art. 6 Zuständigkeit und Koordination.................................................... 4
Art. 7 Gebühren und Kostenvorschuss .................................................. 4
Art. 8 Reduktion und Ausnahmen von der Kostenpflicht ........................ 5
Art. 9 Reinigung, Instandstellung und Ersatzabgabe ............................. 6
Art. 10 Haftung und Schadenersatz ........................................................ 6
II. Sondernutzung des öffentlichen Grundes ......................................... 6
Art. 11 Bauten und Anlagen .................................................................... 6
Art. 12 Kommerzielle Werbung auf öffentlichem Grund ........................... 7
Art. 13 Andere Arten der Sondernutzung ................................................ 7
III. Gesteigerter Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes ............... 7
Art. 14 Bewilligungspflichtige Nutzungen................................................. 7
Art. 15 Bewilligungskriterien und Bespielungspläne ................................ 8
Art. 16 Regeln für Veranstaltungen ......................................................... 9
Art. 17 Bewilligungskriterien und Regeln für Grossveranstaltungen ........ 9
Art. 18 Bewilligungskriterien für Boulevardbetriebe und Buvettes .......... 10
Art. 19 Märkte und Messen ................................................................... 10
Art. 20 Feuerwerke ................................................................................ 10
Art. 21 Nutzungen auf privatem Grund .................................................. 11
IV. Vollzug und Strafen .......................................................................... 11
Art. 22 Vollzug ....................................................................................... 11
Art. 23 Strafbestimmungen.................................................................... 11
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen ......................................... 12
Art. 24 Übergangsbestimmungen .......................................................... 12
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts .................................................... 12
Art. 26 Inkrafttreten ............................................................................... 12
Anhang 1 ................................................................................................ 14
Tabelle der Änderungen des Reglements über die Nutzung des
öffentlichen Grundes vom 28. Oktober 2010........................................ 22
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Stichwortverzeichnis
A
Abstimmungskomitees. Veranstaltungen ................................................ Art. 8
Amtliche Kosten ....................................................................................... Art. 7
Aufhebung bisherigen Rechts ............................................................... Art. 25
Auflegen von kommerziellen Drucksachen, Gratispresse
erzeugnissen oder Werbeartikeln .......................................................... Art. 14
Auslagen .................................................................................................. Art. 7
Ausstellungen ........................................................................................ Art. 14
B
Baracken................................................................................................ Art. 14
Bauarbeiten ........................................................................................... Art. 14
Baubewilligung......................................................................................... Art. 6
Bauplatzinstallationen ............................................................................ Art. 14
Beflaggungen......................................................................................... Art. 14
Bestehende Verträge ............................................................................. Art. 24
Bewilligungsentzug ................................................................................ Art. 22
Bewilligungskriterien ..........................................................................Art. 15 ff.
Bewilligungspflichtige Nutzungen .......................................................... Art. 14
Boulevardbetriebe.................................................................................. Art. 18
Buvettes .................................................................................... Art. 13, Art. 18
C
Container ............................................................................................... Art. 14
D
Dachvorsprünge ...................................................................................... Art. 8
Demonstrationen ................................................................................... Art. 14
Distributionseinrichtungen ..................................................................... Art. 14
Drucksachen. Verteilen oder Auflegen .................................................. Art. 14
E
Empfänge von Personen des öffentlichen Interesses ............................. Art. 8
Erlass von Auslagen und Nutzungsgebühren ......................................... Art. 8
Ersatzabgabe........................................................................................... Art. 9
Ersatzvornahme..................................................................................... Art. 22
Eventbeleuchtungen .............................................................................. Art. 14
F
Fasnacht ..................................................................................... Art. 8, Art. 14
Festanlässe ........................................................................................... Art. 14
Feuerwerke ......................................................................................Art. 14, 20
Filmaufnahmen ...................................................................................... Art. 14
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G
Gebühren ................................................................................................. Art. 7
Geltungsbereich...................................................................................... Art. 1
Gemeingebrauch ..................................................................................... Art. 3
Gemeinnützige Aktionen. Stände .......................................................... Art. 14
Geschäftsauslagen ................................................................................ Art. 14
Gesteigerter Gemeingebrauch ................................................... Art. 4, Art. 14
Grabarbeiten ............................................................................................ Art. 8
Gratispresseerzeugnisse. Verteilen oder Auflegen ............................... Art. 14
Grills....................................................................................................... Art. 14
Grosse Leitungsnetze. Nutzungsgebühren ............................................. Art. 7
Grossveranstaltung................................................................................ Art. 17
H
Haftung .................................................................................................. Art. 10
I
Informationsstände und -tafeln .............................................................. Art. 14
Inkrafttreten............................................................................................ Art. 26
Initiativkomitees. Veranstaltungen ........................................................... Art. 8
Instandstellung......................................................................................... Art. 9
Isolationen ............................................................................................... Art. 8
K
Kanalisationsleitungen ............................................................................. Art. 8
Kaution..................................................................................................... Art. 7
Kiosk ...................................................................................................... Art. 13
Kirchweihfeste ......................................................................................... Art. 8
Konzerte ................................................................................................ Art. 14
Konzession .............................................................................................. Art. 5
Koordination............................................................................................. Art. 6
Kulturelle Veranstaltungen .................................................................... Art. 14
Kulturelle Aktionen. Stände ................................................................... Art. 14
Kundgebungen ........................................................................... Art. 8, Art. 14
L
Leitverfahren .................................................................................................. 6
M
Markt- und Meinungsforschung ............................................................. Art. 14
Märkte .................................................................................................... Art. 19
Marktstände ........................................................................................... Art. 14
Megaposter ............................................................................................ Art. 14
Messen .................................................................................................. Art. 19
Messestände ......................................................................................... Art. 14
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N
Nutzung des öffentlichen Grundes .......................................................... Art. 2
Nutzungen auf privatem Grund ............................................................. Art. 21
Nutzungsgebühren .................................................................................. Art. 7
– Erlass .................................................................................................... Art. 8
– Vertragliche Vereinbarung .................................................................... Art. 7
O
Offene Feuer.......................................................................................... Art. 14
Ortskirchliche Veranstaltungen ................................................................ Art. 8
P
Plakate auf öffentlichem Grund ............................................................. Art. 12
– Nutzungsgebühren ............................................................................... Art. 7
Politische Aktionen. Stände ................................................................... Art. 14
Politische Parteien. Veranstaltungen ....................................................... Art. 8
Prozessionen ........................................................................................... Art. 8
Q
Quartierbevölkerung. Veranstaltungen .................................................... Art. 8
R
Rammungen ............................................................................................ Art. 8
Reinigung................................................................................................. Art. 9
Reklameanschlagstellen ........................................................................ Art. 12
Reklametafeln ........................................................................................ Art. 14
Religiöse Aktionen. Stände ................................................................... Art. 14
S
Samichlausauszüge ................................................................................ Art. 8
Schadenersatz ....................................................................................... Art. 10
Schaustellungen .................................................................................... Art. 14
Schlichter Gemeingebrauch, siehe Gemeingebrauch
Sondernutzung ....................................................................... Art. 5, Art. 11 ff.
Sondierbohrungen ................................................................................... Art. 8
Sportveranstaltungen ............................................................................ Art. 14
Stände für gemeinnützige, kulturelle, politische, religiöse und
weltanschauliche Aktionen .................................................................... Art. 14
Sternsingen.............................................................................................. Art. 8
Strafbestimmungen................................................................................ Art. 23
Strassendarbietungen ........................................................................... Art. 14
Suchschlitze............................................................................................. Art. 8
T
Temporäre Parkplätze ........................................................................... Art. 14
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U
Übergangs- und Schlussbestimmungen ............................................Art. 24 ff.
Umzüge ................................................................................................. Art. 14
Unterhaltsmassnahmen ........................................................................... Art. 8
Unterirdische Leitungen ......................................................................... Art. 14
Untersagen der Tätigkeit ....................................................................... Art. 22
V
Veranstaltungen....................................................................................... Art. 8
– Hinweise ............................................................................................. Art. 14
– Regeln ............................................................................................. Art. 16 f.
Verkaufsstände ...................................................................................... Art. 14
Verkaufsförderungsmassnahmen .......................................................... Art. 14
Verteilen oder Auflegen von kommerziellen Drucksachen,
Gratispresseerzeugnissen oder Werbeartikeln ..................................... Art. 14
Verwarnung ........................................................................................... Art. 22
Vollzug ................................................................................................... Art. 22
Vordächer ................................................................................................ Art. 8
W
Weltanschauliche Aktionen. Stände ...................................................... Art. 14
Werbeartikel. Verteilen oder Auflegen ................................................... Art. 14
Z
Zelte ....................................................................................................... Art. 14
Zirkusse ................................................................................................. Art. 14
Zu erneuernde Bewilligungen ................................................................ Art. 24
Zunftmeisterabholungen .......................................................................... Art. 8
Zuständigkeit ........................................................................................... Art. 6
Zwangsweise Räumung und Wiederinstandstellung ............................. Art. 22
Zweck ..................................................................................................... Art. 1
Propose a change