1) Eintragungen oder Löschungen im Handelsregister, die von Amts wegen oder auf Anordnung der Aufsichtsbehörde erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Registerauszüge, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.
2) Das Land Liechtenstein, der Landesfürst, alle inländischen Behörden und in deren Auftrag tätigen Personen, sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit diese nachgewiesenermassen in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, sind von der Gebührenpflicht befreit.
Art. 984b 3. Gebührenschuldner
1) Die Gebühren werden von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung verlangt.
2) Geht das Begehren von mehreren Personen aus, haften sie solidarisch.
3) Unter den Parteien bleiben Rückgriffsansprüche und abweichende Vereinbarungen vorbehalten.
Art. 984d 2. Anmeldung
1) Elektronische Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister erfolgen über ein Online-Serviceportal der Liechtensteinischen Landesverwaltung. Das Anmeldungsschreiben ist unter Verwendung folgender Identifizierungsmittel einzureichen:
1. einer elektronischen Identität (eID) im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i des E-Government-Gesetzes; oder
2. eines elektronischen Identifizierungsmittels im Sinne von Art. 15 des E-Government-Gesetzes.
2) Die Belege sind, sofern Gesetz oder Verordnung keine Ausnahme vorsehen, entweder unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder eines elektronischen Identifizierungsmittels nach Abs. 1 einzureichen.
3) Wird durch Gesetz oder Verordnung die Beglaubigung der Unterschrift auf dem Beleg vorgeschrieben, ist die qualifizierte elektronische Signatur nach Abs. 2 zu beglaubigen. Wurde der Beleg unter Verwendung eines elektronischen Identifizierungsmittels nach Abs. 1 eingereicht, ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.
Art. 984e 3. Dauer des Verfahrens zur Eintragung im Handelsregister
1) Erfolgt die elektronische Anmeldung zur erstmaligen Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an deren Gründung ausschliesslich natürliche Personen beteiligt sind, unter Verwendung von Mustervorlagen (Art. 986a Abs. 1), so ist die Eintragung im Handelsregister innert eines Zeitraums von fünf Arbeitstagen ab Eingang der vollständigen Anmeldung durchzuführen, andernfalls innert eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen.
2) Erfolgt die elektronische Anmeldung zur erstmaligen Eintragung einer Zweigniederlassung unter Verwendung von Mustervorlagen (Art. 986a Abs. 1), so ist die Eintragung im Handelsregister innert eines Zeitraums von zehn Arbeitstagen ab Eingang der vollständigen Anmeldung durchzuführen.
3) Kann die Eintragung nicht innert der in Abs. 1 oder 2 genannten Fristen durchgeführt werden, ist die anmeldende Person über die Gründe für die Verzögerung zu unterrichten.
Art. 984f 4. Verordnungsrecht
Die Regierung regelt das Nähere über den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Amt für Justiz mit Verordnung.
Art. 986a 1a. Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und Informationen
1) Das Amt für Justiz stellt auf seiner Internetseite sowohl Mustervorlagen zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und zur Errichtung von Zweigniederlassungen als auch zur Anmeldung von Änderungen und Löschungen zur Verfügung.
2) Das Amt für Justiz stellt zudem auf seiner Internetseite kostenlose Informationen zur Verfügung, die mindestens Folgendes umfassen müssen:
1. Hinweise über die Verwendung der Mustervorlagen nach Abs. 1;
2. Vorschriften über die Gründung von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der elektronischen Verfahren und Anforderungen an die für die Gründung erforderlichen Dokumente, sowie über die Identifizierung von Personen, die Verwendung von Sprachen und die geltenden Gebühren;
3. Vorschriften über die Errichtung von Zweigniederlassungen, einschliesslich der elektronischen Verfahren und Anforderungen an die für die Eintragung erforderlichen Dokumente, sowie über die Identifizierung von Personen, die Verwendung von Sprachen und die geltenden Gebühren;
4. Übersicht über die Verfahren zur Bestellung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der Vorschriften über die Ausschlussgründe für die Bestellung von vertretungsbefugten Mitgliedern der Verwaltung von solchen Gesellschaften, sowie über die für die Information betreffend das Vorliegen dieser Ausschlussgründe zuständigen Behörden und Stellen; und
5. Übersicht über die Befugnisse und Zuständigkeiten des Verwaltungsorgans, des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, einschliesslich der Vertretungsbefugnisse.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und die Informationen nach Abs. 2 mit Verordnung regeln.
Art. 987 2. Ermahnung und Sanktionen
1) Das Amt für Justiz hat die Beteiligten zur Erfüllung der Anmeldungspflicht anzuhalten und nötigenfalls die vorgeschriebenen Eintragungen von Amtes wegen vorzunehmen.
2) Verletzen die Beteiligten ihre Verfahrenspflichten, insbesondere die Pflicht zur Mitwirkung, so hat das Amt für Justiz die gesetzlichen Sanktionen zu verhängen.
Art. 988 3. Datenerhebung
1) Das Amt für Justiz ist verpflichtet, die Inhaber eintragspflichtiger Gewerbe zu ermitteln und ihre Eintragung herbeizuführen.
2) Ferner hat das Amt für Justiz die Eintragungen festzustellen, die mit den Tatsachen nicht mehr übereinstimmen.
3) Zu diesem Zweck sind sowohl Gerichts- und Verwaltungsbehörden, als auch die einzelnen Polizeiorgane verpflichtet, das Amt für Justiz bei Erfüllung seiner Obliegenheiten zu unterstützen und ihm insbesondere eintragungspflichtige Tatsachen und Verhältnisse jeder Art anzuzeigen.
4) Dem von der Regierung für den Einzelfall oder dauernd bestellten Vertreter des öffentlichen Rechts steht die Anzeigepflicht zu; er kann beantragen, dass mit dem Rechte oder den Tatsachen im Widerspruch stehende Registereinträge jeder Art berichtigt bzw. gelöscht werden und gegen bezügliche Verfügungen des Amtes für Justiz Beschwerde führen.
Art. 989 4. Einschreiten von Amts wegen
1) Das Amt für Justiz hat von Amtes wegen oder auf Verlangen des Vertreters des öffentlichen Rechts oder auf Anzeige einer Drittperson einzuschreiten und, allenfalls unter Ansetzung einer Frist, mittels der im Registerverfahren zulässigen Ordnungsstrafen vorzugehen gegen denjenigen, der:
1. das Amt für Justiz im Eintragungsverfahren absichtlich dazu veranlasst hat, eine Tatsache im Register zu beurkunden, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken, sei es über die in das Register einzutragende Person (Firma), deren Wohnsitz oder deren Staatsangehörigkeit, sei es über den Betrag, die Zusammensetzung oder Einbezahlung des Kapitals bzw. Vermögens einer Verbandsperson oder Gesellschaft oder Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder über andere rechtserhebliche Tatsachen und Verhältnisse;
2. mit oder ohne Täuschungsabsicht für ein im Register eingetragenes Unternehmen eine Firma verwendet, die mit der im Register eingetragenen nicht übereinstimmt;
3. für ein im Handelsregister nicht eingetragenes Unternehmen, gleichviel ob dieses zur Eintragung verpflichtet ist oder nicht, eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, eine Täuschung zu bewirken oder, ohne die Bewilligung zu besitzen, für ein solches Unternehmen eine Bezeichnung verwendet, die nur mit behördlicher Bewilligung gebraucht werden darf;
4. in Verbindung mit einer Firma oder einer Geschäftsbezeichnung ein Bildzeichen nationaler oder internationaler Art, wie namentlich Wappen, verwendet, wenn diese Verbindung geeignet ist, über die Nationalität oder Internationalität des Unternehmens eine Täuschung zu bewirken.
2) Das Amt für Justiz kann die Einziehung von Gegenständen, insbesondere von Briefköpfen, Formularen, Prospekten und Schildern verfügen, die zur Begehung der Widerhandlung gedient haben oder hierfür bestimmt waren, und die Unbrauchbarmachung oder Vernichtung dieser Gegenstände oder die entsprechende Abänderung derselben anordnen, sofern die Einziehung, Unbrauchbarmachung oder Vernichtung oder die Abänderung nicht in einem sonstigen Verfahren angeordnet wird.
3) Vorbehalten bleibt ausserdem eine allfällige strafrechtliche Verfolgung.
Art. 990 D. Urkundenhinterlegung
1) Beim Amt für Justiz können zwecks Aufbewahrung, Sicherung oder dergleichen Urkunden, sonstige Akten und Ähnliches von allen oder einzelnen Beteiligten gegen Entrichtung von Gebühren hinterlegt werden, falls sie sich zur Hinterlegung eignen.
2) Wo nach dem Gesetze eine Anzeigepflicht für Verbandspersonen oder dergleichen an das Amt für Justiz besteht, kann an deren Stelle die Hinterlegung der Urkunden treten, welche die anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse enthalten.
3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen in einer Verordnung, insbesondere über welche Rechtsverhältnisse bei sonstiger Ungültigkeit Urkunden, Akten oder dergleichen hinterlegt werden müssen, über die allfällige Einrichtung spezieller Register, das Verfahren und die zu entrichtenden Gebühren.
Art. 992 2. Übermittlung von Informationen über Ausschlussgründe
1) Erhält das Amt für Justiz über das Europäische System der Registervernetzung ein Ersuchen eines anderen EWR-Mitgliedstaates um Information darüber, ob für eine bestimmte Person Ausschlussgründe in Bezug auf ihre Bestellung als Mitglied der Verwaltung vorliegen, ersucht das Amt für Justiz das Landgericht um Mitteilung über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 180b Abs. 1. Das Landgericht bestätigt gegenüber dem Amt für Justiz, ob ein Ausschlussgrund vorliegt.
2) Das Amt für Justiz übermittelt dem ersuchenden EWR-Mitgliedstaat über das Europäische System der Registervernetzung die Information, ob für eine bestimmte Person ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.
3) Die Regierung kann das Nähere über die Informationsübermittlung mit Verordnung regeln.
Art. 993 3. Übermittlung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung
1) Nach der Eintragung oder Löschung einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft, deren Sitz sich in einem anderen EWR-Mitgliedstaat befindet, unterrichtet das Amt für Justiz das Register des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, über das Europäische System der Registervernetzung über die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.
2) Bei einer Gesellschaft nach Art. 991 Abs. 1 mit Sitz im Inland, die über eine Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat verfügt, teilt das Amt für Justiz dem Register des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist, unverzüglich über das Europäische System der Registervernetzung Änderungen mit in Bezug auf:
1. Name bzw. Firma der Gesellschaft;
2. Sitz der Gesellschaft;
3. Eintragungsnummer der Gesellschaft;
4. Rechtsform der Gesellschaft:
5. Änderungen im Zusammenhang mit im Handelsregister eingetragenen Personen;
6. Unterlagen der Rechnungslegung.
3) Das Amt für Justiz bestätigt den Eingang von Mitteilungen, die es über das Europäische System der Registervernetzung erhält, in Bezug auf:
1. Änderungen bei einer Verbandsperson mit Sitz in einem anderen EWR-Mitgliedstaat, die über eine Zweigniederlassung im Inland verfügt;
2. die Eintragung oder Löschung einer Zweigniederlassung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat einer Gesellschaft nach Art. 991 Abs. 1 mit Sitz im Inland.
Art. 994 bis Art. 1010d
Aufgehoben
19. Titel
Art. 1011 A. Begriff und Bedeutung der Firma usw.
1) Die Firma ist der Name eines Unternehmers, unter dem er eine Unternehmung im Handelsregister eintragen lassen hat, sie betreibt und die Unterschrift für sie abgibt.
2) Die natürliche Person als Einzelunternehmer kann für den Bereich der Unternehmung unter der Firma vor allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und in allen Verfahren als Partei, Intervenient, Beteiligter oder Beigeladener auftreten.
3) Eingetragene Gesellschaften, Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung und eintragspflichtige Verbandspersonen überhaupt können gemäss dem vorstehenden Absatze nur unter ihrer Firma auftreten, soweit im Gesetze nicht Ausnahmen zugelassen sind.
4) Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, Verbandspersonen, sowie Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung und deren Zweigniederlassungen dürfen, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, nur eine Firma führen.
Art. 1013 2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes Kreuz
1) Nationale Bezeichnungen, insbesondere die Worte Fürstentum, fürstlich, Liechtenstein, liechtensteinisch, Staat, Land allein oder in Verbindung mit dem übrigen Wortlaut der Firma dürfen in ihr nicht enthalten sein; dies gilt auch für die offiziellen Länderkennzeichen LIE, LI und FL.
2) Die Führung derartiger Bezeichnungen kann jedoch ausnahmsweise vom Amt für Justiz, allenfalls nach Anhörung der FMA, der Wirtschaftskammer Liechtenstein oder der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer, bewilligt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.
3) Die gleichen Bestimmungen finden entsprechend Anwendung auf Gemeindebezeichnungen, sofern es sich nicht nur um die Angabe des Ortes der Niederlassung handelt.
4) In der Firma oder in einem Zusatz dürfen die Worte "Rotes Kreuz" nicht erscheinen.
5) Ebenso dürfen andere internationale Bezeichnungen nur geführt werden, wenn besondere Gründe die Zulassung der Bezeichnung rechtfertigen.
Art. 1014 3. Sprache und Schriftzeichen
1) Firmen, deren Hauptsitz sich in Liechtenstein befindet, müssen, sofern die Registerbehörde eine Ausnahme nicht gestattet, in deutscher Sprache eingetragen werden; Zusätze in andern Sprachen sind zulässig.
2) Die Eintragung allein in einer fremden Sprache ist bei juristischen Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sonst aber nur neben der Eintragung in der Landessprache zulässig, es sei denn, dass das Amt für Justiz eine Ausnahme bewilligt.
3) Wird eine Firma in mehr als einer Sprache eingetragen, so haben die sprachlich verschiedenen Fassungen inhaltlich möglichst übereinzustimmen.
4) Die Schriftzeichen einer Firma müssen die lateinischen oder deutschen sein.
Art. 1015 4. Zweigniederlassungen
1) Die Firma der Zweigniederlassung muss ausser der unveränderten Firma der Hauptniederlassung und deren Ort die ausdrückliche Bezeichnung als Zweigniederlassung und den Ort der Zweigniederlassung enthalten.
2) Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muss dieser für die Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt werden, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet.
Art. 1016 5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
1) Eine in dem Handelsregister eingetragene Firma darf im Lande von keinem andern als Firma benutzt werden.
2) Wo die Gefahr einer Verwechslung mit einer bereits eingetragenen Firma besteht, muss ein unterscheidender Zusatz selbst dann gemacht werden, wenn der neue Geschäftsinhaber den gleichen bürgerlichen Namen hat, mit dem die ältere Firma bezeichnet war.
3) Deutlich unterscheidbar ist eine Firma von einer andern im Lande, wenn ihr Unterschied bei Anwendung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt erkennbar ist.
4) Aufgehoben
Art. 1018 b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung
1) Die Firma einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung muss entweder neben dem Familiennamen beziehungsweise der Firma des Inhabers oder neben einer dem Gegenstand des Unternehmens entlehnten Sachfirma oder einem Phantasienamen in ihr oder in einem Zusatze die Worte "Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung" beziehungsweise, falls von einer natürlichen Person ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird, "Einzelkaufmann mit beschränkter Haftung" in unabgekürzter Form und, wenn in der Firma ein Familienname oder eine andere Firma erscheint, einen den Gegenstand der Unternehmung andeutenden Zusatz enthalten.
2) Statt dessen kann jedoch auch, wenn der Name einer natürlichen Person, ein Sachname oder Phantasiename verwendet wird, die Firma so gebildet werden, dass in ihr oder in einem Zusatz die Worte "mit beschränkter Haftung" oder "mit Haftungsbeschränkung" oder ein ähnlicher Ausdruck unabgekürzt vorkommt.
2a) In der Firma einer Kommandit-Einzelunternehmung ist diese Bezeichnung aufzunehmen oder in einem Zusatze beizufügen.
3) Im übrigen finden die Vorschriften über die Bildung einer Einzelfirma entsprechende Anwendung.
Art. 1020 b) Kommanditären- und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und Gemeinderschaft
1) Die Bildung der Firma einer Kommanditärengesellschaft richtet sich entsprechend den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Kommanditärengesellschaft" beziehungsweise "Kommanditistengesellschaft" enthalten sein muss.
2) Die Bildung der Firma einer Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung erfolgt entsprechend den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft, jedoch mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung" oder "Offene Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten sein muss.
3) Soweit im übrigen das Gesetz es nicht anders bestimmt, finden auf die Firma einer Kommanditärengesellschaft die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft und auf die Firma einer Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung jene über die Kollektivgesellschaft entsprechende Anwendung.
4) Der Gesamtname der Gemeinderschaft ist in Anlehnung an die Vorschriften über die Firma der Kollektivgesellschaft mit der Massgabe zu bilden, dass in ihm oder in einem Zusatze die unabgekürzte Bezeichnung "Gemeinderschaft" enthalten sein muss.
Art. 1021 c) Unzulässigkeit der Personennennung
1) Die Namen anderer Einzel- oder Verbandspersonen oder Firmen als der unbeschränkt haftenden Gesellschafter dürfen in die neubegründete Firma einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden.
2) Scheidet eine in der Firma genannte Person als Gesellschafter aus, so ist ihr Name in der Firma zu streichen, andernfalls haftet sie unbeschränkt weiter.
3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Kommanditärengesellschaft und die Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und sonstige Ausnahmen des Gesetzes.
Art. 1022 d) Änderungen bei Ausscheidung einer Person
Wenn eine Person beziehungsweise Firma, deren Namen beziehungsweise Firma in der Firma einer Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten ist, aufhört, Mitglied der Gesellschaft zu sein, so darf nur mit Einwilligung dieser Person oder ihrer Erben oder sonstiger Gesamtrechtsnachfolger ihr Name beziehungsweise ihre Firma in der Gesellschaftsfirma beibehalten werden, soweit nicht das Gesetz selbst Ausnahmen vorsieht.
Art. 1024 b) Kommanditaktien- und Kommanditanteilsgesellschaften usw.
1) Die Firmabildung einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Kommanditanteilsgesellschaft beziehungsweise einer Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen erfolgt nach den für die Kommanditgesellschaft bestehenden Vorschriften.
2) Das Wort "Kommanditaktiengesellschaft" beziehungsweise "Kommanditanteilsgesellschaft" oder "Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen" ist unabgekürzt in die Firma aufzunehmen oder ihr zusätzlich beizufügen.
3) Insbesondere findet die Vorschrift über die Unzulässigkeit der Personennennung Anwendung.
Art. 1025 c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung
1) Die Firma der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann je nach Wahl:
1. entweder von dem Gegenstand der Unternehmung entlehnt oder eine Phantasiebezeichnung sein oder
2. den Namen beziehungsweise die Firma der Gesellschafter oder wenigstens eines derselben mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz enthalten oder endlich
3. aus einer Verbindung von Gesellschafternamen mit einer Sachbezeichnung bestehen.
2) Namen anderer Personen oder anderer Firmen als von Gesellschaftern dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind.
3) In der Firma oder in einem Zusatz muss in allen Fällen die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder die Abkürzung "Ges.m.b.H." oder "GmbH", bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, aber allenfalls ein in der Fremdsprache möglichst gleichlautender Ausdruck enthalten sein.
Art. 1026 d) Anteilsgesellschaften
Die Bildung der Firma einer Anteilsgesellschaft erfolgt nach den für Aktiengesellschaften aufgestellten Vorschriften mit der Massgabe, dass je nach Wahl das Wort "Anteilsgesellschaft" beziehungsweise "Gewerkschaft" unabgekürzt in die Firma aufzunehmen ist.
Art. 1027 c) Veränderliches Aktienkapital
1) Hat eine Aktiengesellschaft gemäss den Statuten ein veränderliches Aktienkapital, so muss die Firma auch den Zusatz "mit veränderlichem Aktienkapital" bzw. "mit veränderlichem Kapital" enthalten.
2) Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn statutarisch die Veränderlichkeit nur in der allmählichen Erhöhung des Grundkapitals besteht.
Art. 1028 f) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen
1) Die Bildung der Firma eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit oder einer eingetragenen Hilfskasse erfolgt nach den Vorschriften über die Firma einer Genossenschaft.
2) In der Firma selbst oder in einem Zusatz muss die unabgekürzte Bezeichnung "eingetragener Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit" beziehungsweise "eingetragene Hilfskasse" enthalten sein.
Art. 1029 g) Anstalten
1) Die Bildung der Firma einer Anstalt im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach den für die Firmen der Genossenschaften aufgestellten Vorschriften mit der Abweichung, dass in der Firma oder in einem Zusatze die Bezeichnung "Anstalt" stehen muss.
2) Die Firma einer gemeinwirtschaftlichen Anstalt muss vom Gegenstand der Unternehmung entlehnt sein und muss in ihr oder einem Zusatze die Bezeichnung "gemeinwirtschaftliche Anstalt" enthalten.
Art. 1030 h) Einmannverbandspersonen
1) Die Firma einer Einmannverbandsperson wird nach den Vorschriften derjenigen Verbandsperson, deren Recht auf sie anwendbar ist, wie beispielsweise der Aktiengesellschaft gebildet, jedoch kann sie sich statt dessen auch als "Einmannaktiengesellschaft" oder als "Einmannaktienunternehmung" oder "Unternehmung nach Aktiengesellschaftsrecht" bezeichnen und Entsprechendes gilt für die Einmanngesellschaft mit beschränkter Haftung und die Einmannanteilsgesellschaft.
2) Wenn jedoch das Unternehmungskapital beziehungsweise Unternehmungsvermögen nicht in einem oder mehreren Anteilen besteht, so kann sie sich in der Firma oder in einem Zusatz als "Einmannunternehmung" oder "Einmanngesellschaft" oder, wenn der Name einer natürlichen Person, ein Sach- oder Phantasiename zur Firmenbildung verwendet wird, einfach als "Unternehmung" bezeichnen.
3) Bei andern Rechtsformen von Einmannverbandspersonen ist die Firma in entsprechender Weise zu bilden, soweit das Gesetz nicht selbst es anders vorsieht, wie beispielsweise bei Anstalten.
Art. 1031 i) Vereine und Stiftungen
1) Gewöhnliche Vereine und Stiftungen, welche ins Handelsregister eingetragen werden, haben in ihrem Namen oder in einem Zusatze die Worte "Verein" oder "Stiftung" zu enthalten, soweit nicht bei wirtschaftlichen Vereinen das Amt für Justiz eine Ausnahme gestattet.
2) Auf die Bildung der Namen der einzutragenden Vereine und Stiftungen finden die Vorschriften über zulässige Angaben, nationale oder internationale Bezeichnungen, die Sprache und die Ausschliesslichkeit entsprechende Anwendung.
Art. 1032 4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen
1) Die in diesem Titel nicht besonders erwähnten Gesellschaften und Verbandspersonen, wie beispielsweise solche nach ausländischem Recht, bewilligte Verbandspersonen oder segmentierte Verbandspersonen haben mit Genehmigung des Amtes für Justiz eine Firma in Anlehnung an diejenige Form der Firma derjenigen Gesellschaft oder Verbandsperson zu wählen, der sie ihrer rechtlichen Form nach am nächsten stehen.
2) Die Anführung der Rechtsform in der Firma oder in einem Zusatze kann jedoch nach Ermessen des Amtes für Justiz entfallen.
Art. 1032a 5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen
1) Die Firma eines Treuunternehmens ohne oder mit Persönlichkeit wird in der Weise gebildet, dass sie vom Gegenstande des Unternehmens entlehnt wird, eine Phantasiebezeichnung oder den Namen eines oder mehrerer Beteiligter enthält oder aus einer Verbindung von Name, Sache oder Phantasiebezeichnung besteht, jedoch ohne dass sie eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform, wie Treuhandgesellschaft oder dergleichen hervorrufen darf.
2) In der Firma oder in einem Zusatz muss "registriertes Treuunternehmen" stehen, oder eine ähnliche Bezeichnung, wie "registrierte Geschäftstreuhand", "registrierte Salmannschaft", "registrierte Treustiftung", "registriertes Treuinstitut", bei einem Treuunternehmen, das kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, allenfalls ein in einer fremden Sprache tunlichst gleichbedeutender Ausdruck mit der Massgabe enthalten sein, dass der allenfalls gekürzte Ausdruck zu keiner Verwechslung mit einer andern Unternehmensrechtsform Anlass gibt.
3) Das Amt für Justiz kann von vorstehenden Vorschriften Abweichungen mit der Einschränkung gestatten, dass eine Verwechslung mit einer andern Unternehmensform ausgeschlossen ist.
4) Die vorausgehenden Bestimmungen sind entsprechend auf die Firma von Fideikommissunternehmen mit der Massgabe anzuwenden, dass in ihr oder in einem Zusatze die Bezeichnung "registriertes Fideikommissunternehmen" oder eine ähnliche Bezeichnung enthalten sein muss, sofern nicht Ausnahmen gestattet werden.
5) Der Name eines nicht eingetragenen Treu- beziehungsweise Fideikommissunternehmens wird im übrigen entsprechend, unter Weglassung des Wortes "registriert", gebildet.
Art. 1034 b) Art der Fortführung
1) Geht eine eingetragene Gesellschaft, eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder eine eingetragene Verbandsperson auf einen Einzelunternehmer als natürliche Person, der die unbeschränkte Haftung übernimmt, über, so muss der übernommenen Firma der Name des Übernehmers beigefügt und die Bezeichnung Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft und dergleichen weggelassen werden, sofern nicht in anderer Weise ein das Nachfolgeverhältnis andeutender Zusatz beigefügt oder die übernommene Unternehmung als Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung oder als Einmanngesellschaft weiter betrieben wird.
2) Ist der Erwerber eine eingetragene Gesellschaft oder Verbandsperson oder eine Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung, so ist der alten Firma ein die Gesellschafts- oder Verbandspersonform beziehungsweise ein die Form der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung andeutender Zusatz beizufügen und es sind die diesem Zusatz widersprechenden Bestandteile der alten Firma zu streichen.
3) Der Erwerber darf den Umfang der Unternehmung erweitern, verringern oder auf andere Gegenstände ausdehnen, oder sie allmählich umgestalten.
4) Erwirbt jemand mit dem Recht der Firmafortführung zwei Geschäfte, die fortbetrieben werden wollen, so ist es zulässig, die Firmen beider Geschäfte unter deren Vereinigung zu einer einheitlichen Firma beizubehalten.
5) Hat der Erwerber die ihm mitübertragene Firma im Handelsregister löschen und eine neue Firma eintragen lassen, so darf er nachträglich die ihm übertragene Firma nicht wiederaufnehmen.
Art. 1035 c) Nutzniessung, Pacht und dergleichen
1) Wird eine Unternehmung auf Grund einer Nutzniessung, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden die vorausgehenden Artikel entsprechende Anwendung.
2) Ist der Übernehmer gemäss den bestehenden Vorschriften für die Dauer des Rechtsverhältnisses als Inhaber ins Handelsregister eingetragen, so ist nach dessen Beendigung der frühere Zustand wieder herzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Art. 1036 d) Zweigniederlassungen
Bei Veräusserung, Verpachtung, Belastung mit Nutzniessung oder ähnlichen Rechtsverhältnissen einer Zweigniederlassung finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Art. 1037 2. Umwandlung
1) Die bisherige Firma darf weitergeführt werden:
1. mit einem entsprechenden, die Gesellschaftsform andeutenden Zusatz, wenn in eine bestehende Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung ein Gesellschafter aufgenommen und diese dadurch in eine Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft umgewandelt wird, oder
2. ohne Zusatz, wenn in eine bestehende Kollektiv- oder Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft ein neuer Gesellschafter eintritt, endlich
3. mit einem Zusatz "Einzelunternehmung mit unbeschränkter Haftung", wenn aus einer vorerwähnten Gesellschaft ein Gesellschafter austritt und unter der Gesellschaftsfirma die Unternehmung von einem unbeschränkt haftenden Einzelnen weitergeführt wird.
2) Bei Umwandlung anderer Art, wie einer Einzelfirma, einer Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditaktien-, Kommanditanteils- oder Kommanditstammanteilsgesellschaft in eine andere Gesellschaft oder andere Verbandsperson darf die bisherige Firma in die Firma der neuen Verbandsperson oder Gesellschaft, Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung aufgenommen werden, wenn der bisherigen Firma die neue Unternehmungsform in einem das Nachfolgeverhältnis deutlich unterscheidbaren Zusatze unabgekürzt beigefügt wird, wie Aktiengesellschaft, Genossenschaft oder dergleichen, wobei immerhin nach den Vorschriften über die Art der Fortführung einer übernommenen Firma die Rechtsform der letzteren weggelassen werden muss.
Art. 1038 3. Gemeinsame Bestimmungen
1) Soweit nicht vorausgehend etwas anderes bestimmt ist, oder soweit durch die Weiterführung der alten, wenn auch geänderten Firma nach Ermessen des Amtes für Justiz Irrtümer und Missverständnisse in der Öffentlichkeit hervorgerufen werden könnten, muss eine Firma, die infolge Änderung der Verhältnisse nicht mehr den Tatsachen entspricht, so geändert werden, dass sie den geänderten Verhältnissen entspricht, wie bei Änderung des Gegenstandes des Unternehmens.
2) Firmenzusätze müssen weggelassen oder geändert werden, wenn sie infolge Änderung des Betriebes oder aus anderen Gründen den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entsprechen, es wäre denn, dass die Zusätze ihrem Inhalte nach deutlich auf ein früheres Verhältnis hinweisen.
Art. 1039 IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren
1) Wenn im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens das gesamte Unternehmen ergriffen wird, so unterliegt einem solchen Verfahren auch die Firma.
2) Wenn in der Firma der bürgerliche Name des Schuldners enthalten ist, so bedarf es seiner Zustimmung zur Veräusserung der Firma.
Art. 1040 V. Änderung des bürgerlichen Namens
In allen Fällen kann die bisherige Firma beibehalten werden, wenn der bürgerliche Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters sich von Gesetzes wegen ändert.
Art. 1041 VI. Firmazeichnung
1) Die Zeichnung der Firma gegenüber Dritten erfolgt bei der Einzelfirma, wenn sie aus dem persönlichen Namen gebildet ist, durch deren handschriftliche Zeichnung.
2) Bei der Einzelfirma, bei der Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung und bei der Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft kann die Unterzeichnung statt dessen in der Weise erfolgen, dass der Zeichnende dem Wortlaute der von wem immer beigesetzten Firma seine eigenhändige Unterschrift beifügt.
3) Wenn jedoch die Firma eine Sachfirma ist oder in derselben die Firma einer andern Kollektiv-, Kommandit- oder Kommanditärengesellschaft oder einer Verbandsperson enthalten ist, so muss sie in der gleichen Weise folgen.
4) Für Verbandspersonen bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten.
5) Wird eine Firma in mehreren Sprachen geführt, so hat die Zeichnung für das Handelsregister in allen bezüglichen Sprachen zu erfolgen.
6) In der Firma enthaltene, nicht abgekürzte Worte, wie namentlich Vornamen und dergleichen, dürfen bei der Zeichnung nicht abgekürzt werden.