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Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

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Contents: 1,050 provisions
  1. Art. 1 A. Anwendung des Gesetzes
  2. Art. 3 II. Guter Glaube
  3. Art. 4 III. Richterliches Ermessen
  4. Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch
  5. Art. 6 D. Beweisregeln
  6. Art. 7 E. Sachlich zuständige Behörde
  7. Art. 8 F. Internationales Recht
  8. Art. 9 A. Rechtsfähigkeit
  9. Art. 12 b) Mündigkeit
  10. Art. 14
  11. Art. 15 d) Urteilsfähigkeit
  12. Art. 17 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
  13. Art. 20 bb) Mangel der Zustimmung
  14. Art. 21 cc) Beruf oder Gewerbe
  15. Art. 22 c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes
  16. Art. 22a Vorbehalt des ABGB
  17. Art. 24 2. Ausnahmen
  18. Art. 26 II. Schwägerschaft
  19. Art. 27 III. Internationales Recht
  20. Art. 30 b) Mehrfache Staatsangehörigkeit
  21. Art. 31 c) Heimatlose
  22. Art. 33 2. Andere Arten des Wohnsitzes
  23. Art. 34 3. Aufenthalt
  24. Art. 35 4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
  25. Art. 36 5. Wohnsitz
  26. Art. 37 6. Internationales Recht
  27. Art. 40 2. Schadenersatz und Genugtuung
  28. Art. 42 b) Internationales Recht
  29. Art. 45 b) Internationales Recht
  30. Art. 47 2. Verfahren
  31. Art. 48 3. Anfechtung
  32. Art. 49 4. Internationales Recht
  33. Art. 49a Delegation von Geschäften
  34. Art. 50 A. Geburt und Tod
  35. Art. 52 II. Beweismittel
  36. Art. 53 III. Internationales Recht
  37. Art. 55 II. Verfahren
  38. Art. 56 III. Wirkung
  39. Art. 57 IV. Internationales Recht
  40. Art. 58 A. Bedeutung der Beurkundung
  41. Art. 60 b) Stellvertretung
  42. Art. 61 c) Pflichten
  43. Art. 62 2. Besoldung und Auslagen
  44. Art. 63 3. Verantwortlichkeit
  45. Art. 65 b) Disziplinarstrafen
  46. Art. 66 5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande
  47. Art. 67 6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen
  48. Art. 69 b) Ausstattung der Register
  49. Art. 70 2. Personenverzeichnis
  50. Art. 71 3. Belege
  51. Art. 72 4. Sprache
  52. Art. 73 5. Aufbewahrung
  53. Art. 76 bb) Liechtensteiner im Auslande und Mitteilungen an das Ausland
  54. Art. 77 b) Einlaufende Mitteilungen
  55. Art. 78 c) Angabe des Empfängers oder Abgebers der Mitteilungen
  56. Art. 80 b) Inhalt der Auszüge
  57. Art. 82 2. Kontrolle durch den Registerführer
  58. Art. 83 V. Vorgehen von Amts wegen
  59. Art. 85 2. Art der Eintragung
  60. Art. 86 3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften
  61. Art. 87 4. Berichtigungen
  62. Art. 88 5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht
  63. Art. 89 6. Ausländische Urkunden
  64. Art. 91 2. Anzeigepflichtige Personen
  65. Art. 93 2. Beim Findelkind
  66. Art. 95 2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
  67. Art. 96
  68. Art. 98 2. Anzeigepflichtige
  69. Art. 100 2. Bei unbekannten Personen
  70. Art. 101 3. Nichtauffindung der Leiche
  71. Art. 102 4. Bei Verschollenerklärung
  72. Art. 103 5. Nach erfolgter Bestattung
  73. Art. 104 E. Das Eheregister
  74. Art. 104a E.bis Das Partnerschaftsregister
  75. Art. 105 F. Internationales Recht
  76. Art. 105a G. Verordnungsrecht
  77. Art. 105b Delegation von Geschäften
  78. Art. 107 2. Zweck und Gegenstand
  79. Art. 108 II. Fehlen derselben
  80. Art. 109 III. Rechtsfähigkeit
  81. Art. 112 b) Beschlussfassung
  82. Art. 114 2. Gerichtsstand usw.
  83. Art. 115 VI. Schutz der Persönlichkeit
  84. Art. 117 2. Verhältnis zum Gesetz
  85. Art. 119 2. Eintragung von Zweigniederlassungen
  86. Art. 120 3. Änderungen und Auflösung
  87. Art. 120a III. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
  88. Art. 121 IV. Zahl der Mitglieder
  89. Art. 122 V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen
  90. Art. 124 2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes usw.
  91. Art. 126 b) Vernichtbarkeitsklage
  92. Art. 127 c) Verfahren von Amts wegen
  93. Art. 128 d) Wirkung und Verantwortlichkeit
  94. Art. 129 II. Vermögensverwendung
  95. Art. 131 2. Zustand der Liquidation
  96. Art. 133 b) Behördliche Bestellung und Stellung im Konkurse
  97. Art. 134 c) Pflichten und Verantwortlichkeit
  98. Art. 135a b) Liquidationsbilanz
  99. Art. 136 c) Verfahren
  100. Art. 137 d) Sicherung von Gläubigern
  101. Art. 138 e) Verteilung des Vermögens und Löschung
  102. Art. 139 5. Nachtragsliquidation
  103. Art. 140 6. Veräusserung des Vermögens im ganzen
  104. Art. 141 IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson
  105. Art. 142 V. Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren sowie Gründungsdokumenten
  106. Art. 145 b) Verfahren
  107. Art. 146 VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson
  108. Art. 148 2. Anfechtung
  109. Art. 150 2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft
  110. Art. 151 3. Eigene Anteile
  111. Art. 152 4. Anteil Mehrerer
  112. Art. 154 b) Form und Wirkung
  113. Art. 155 III. Wohlerworbene und andere Rechte
  114. Art. 159 bb) Vollstreckbarkeitserklärung
  115. Art. 160 cc) Vollstreckung
  116. Art. 161 dd) Anfechtungsklage
  117. Art. 162 ee) Zusatzberechnung
  118. Art. 163 c) Nachschussberechnung
  119. Art. 164 d) Verteilung der Beitragsmasse
  120. Art. 165 V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw.
  121. Art. 168 b) Minderheitsrechte
  122. Art. 169 3. Teilnahme
  123. Art. 171 b) Leitung und Protokollführung
  124. Art. 173 bb) Besondere Berechtigungen und Verpflichtungen
  125. Art. 174 cc) Die Änderung der Statuten
  126. Art. 175 d) Ausschliessung vom Stimmrecht
  127. Art. 176 e) Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten
  128. Art. 177 f) Öffentliche Beurkundung der Beschlüsse
  129. Art. 177b b) Einberufung der Versammlung
  130. Art. 177c c) Voraussetzungen
  131. Art. 177d d) Technische Probleme
  132. Art. 179 b) Geltendmachung, Schadenersatzpflicht usw.
  133. Art. 179a 6. Vorlage der Jahresrechnung
  134. Art. 180a b) Qualifiziertes Mitglied der Verwaltung
  135. Art. 180b c) Ausschlussgründe
  136. Art. 180c d) Verarbeitung personenbezogener Daten
  137. Art. 182a bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung
  138. Art. 182b
  139. Art. 182c dd) Zwischendividenden
  140. Art. 182d ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder
  141. Art. 182e ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
  142. Art. 182f gg) Benachrichtigung des Gerichts
  143. Art. 182g
  144. Art. 183 c) Konkurrenzverbot
  145. Art. 185 b) Stellung als Partei
  146. Art. 186 c) Ausschliessung
  147. Art. 187 d) Vollmacht der Organe und Vertreter
  148. Art. 187a e) Einschränkungen der Vertretungswirkung
  149. Art. 188 f) Ausübung
  150. Art. 189 g) Legitimation und Unterschrift
  151. Art. 191 b) Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung
  152. Art. 192 2. Bestellung
  153. Art. 193 3. Stellung
  154. Art. 194
  155. Art. 196 b) Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
  156. Art. 196a c) Berichterstattung beim Review
  157. Art. 196b cbis) Erstellung eines Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
  158. Art. 197 d) Geheimhaltungspflicht
  159. Art. 198 5. Weitergehende Statutenbestimmungen
  160. Art. 199 6. Aufsichtsrat
  161. Art. 200 IV. Weitere Organe und anwendbares Recht
  162. Art. 201 V. Einstellung, Abberufung und Rücktritt
  163. Art. 211 2. Stellung der Revisoren
  164. Art. 212 3. Behandlung des Revisionsberichts
  165. Art. 213 4. Kosten und Schadenersatz
  166. Art. 216 2. Ausgestaltung und Auflösung
  167. Art. 217 III. Sonstige Gewinnbeteiligung
  168. Art. 220 b) Bei der Geschäftsführung und Kontrolle
  169. Art. 221 c) Haftung der Grossanteilshaber
  170. Art. 223 b) Anspruch der Gläubiger
  171. Art. 225 bb) Anspruch auf Entlastung
  172. Art. 226 4. Art der Haftung
  173. Art. 227 5. Verfahren
  174. Art. 228 II. Bei andern Verbandspersonen
  175. Art. 230 II. Verantwortlichkeit
  176. Art. 231 K. Bekanntmachung
  177. Art. 234 2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland
  178. Art. 236 2. Zweigniederlassung
  179. Art. 237 3. Persönlichkeitsschutz
  180. Art. 237a 4. Namens- und Firmenschutz
  181. Art. 237b 5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis
  182. Art. 237c 6. Haftung für ausländische Verbandspersonen
  183. Art. 237d 7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen
  184. Art. 238
  185. Art. 240 2. Eintragung ins Handelsregister
  186. Art. 241 3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung
  187. Art. 242 4. Verantwortlichkeit
  188. Art. 243a Umwandlung
  189. Art. 243b Firma bzw. Name
  190. Art. 243c Gesetzlich notwendiger Inhalt der Statuten und Reglemente
  191. Art. 243d Verwaltung und Vertretung
  192. Art. 243e Vermögen und Kapital
  193. Art. 243f Verhältnis zu Dritten und Haftung
  194. Art. 243g Übertragung von Anteilen
  195. Art. 243h Auflösung
  196. Art. 245 II. Geltungsbereich
  197. Art. 247 II. Eintragung ins Handelsregister
  198. Art. 247a IIa. Mitgliederverzeichnis
  199. Art. 248 III. Vereine ohne Persönlichkeit
  200. Art. 249a 2. Zuständigkeit
  201. Art. 250 b) Stimmrecht und Mehrheit
  202. Art. 250a c) Ausschliessung vom Stimmrecht
  203. Art. 251a 2. Buchführung
  204. Art. 251b III. Revisionsstelle
  205. Art. 253 II. Haftung des Vereins und der Mitglieder
  206. Art. 254 III. Beitragspflicht
  207. Art. 255 IV. Ausschliessung
  208. Art. 256 V. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
  209. Art. 257 VI. Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft
  210. Art. 258 D. Auflösung
  211. Art. 259 E. Besondere Vereine
  212. Art. 260 F. Subsidiärer Geltungsbereich
  213. Art. 262 2. Bei Quotenaktien
  214. Art. 262a 3. Bei börsenkotierten Aktien
  215. Art. 264 2. Teilung, Vereinigung und Veränderung von Aktien oder Aktienanteilen
  216. Art. 265 3. Herabsetzung des Nennwertes
  217. Art. 266 4. Betrag der Aktie
  218. Art. 268 b) Aktienmantel
  219. Art. 269 c) Talon
  220. Art. 271 bb) Rechtsstellung des Kupons
  221. Art. 273 b) Namenaktien, Übertragung und Einzahlung
  222. Art. 274 c) Eintragung, Stimmberechtigung und Umtausch
  223. Art. 275 d) Dividendenberechtigung
  224. Art. 276 e) Arbeitsaktien in Verbindung mit einer Arbeitergenossenschaft
  225. Art. 277
  226. Art. 278
  227. Art. 280 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
  228. Art. 283 b) Zeichnung und Einzahlung
  229. Art. 284 3. Konstituierungsbeschluss
  230. Art. 285a b) Sachübernahmen
  231. Art. 286 c) Ausnahmen
  232. Art. 286a d) Vereinfachter Bericht
  233. Art. 286b e) Einlagefrist für Sacheinlagen
  234. Art. 287 f) Beschlussfassung der Generalversammlung
  235. Art. 289
  236. Art. 291 2. Eintragung und Veröffentlichung
  237. Art. 291b 2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
  238. Art. 291c V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
  239. Art. 293 2. Erfordernis der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung
  240. Art. 294 II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung
  241. Art. 295b b) Anpassung der Statuten
  242. Art. 296a b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht
  243. Art. 296b c) Vereinfachter Bericht
  244. Art. 296c d) Leistungsfrist für Sacheinlagen
  245. Art. 297 4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage
  246. Art. 297b b) Schranken
  247. Art. 297c c) Statutarische Grundlage
  248. Art. 297d d) Schutz der Aktionäre
  249. Art. 297e e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten
  250. Art. 297g bb) Prüfungsbestätigung
  251. Art. 297h cc) Anpassung der Statuten
  252. Art. 297i dd) Eintragung in das Handelsregister
  253. Art. 297k ee) Streichung
  254. Art. 298
  255. Art. 300 2. Beschlussfassung
  256. Art. 301 3. Stellung der Vorzugsaktien
  257. Art. 302 2. Ausgabe
  258. Art. 303a 2. Ausnahmen
  259. Art. 303b 3. Ausschluss vom Bezugsrecht
  260. Art. 303c 4. Anwendbarkeit
  261. Art. 303d 5. Bezugspflicht
  262. Art. 304 VII. Genussscheine
  263. Art. 304b 2. Partizipations- und Aktienkapital
  264. Art. 304d b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
  265. Art. 304e c) Vertretung im Verwaltungsrat
  266. Art. 304g bb) Bezugsrechte
  267. Art. 305 IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen
  268. Art. 306 X. Zeichnung eigener Aktien
  269. Art. 306b 2. Ausnahmen
  270. Art. 306c 3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien
  271. Art. 306d 4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes
  272. Art. 306e 5. Erwerb durch Dritte
  273. Art. 306f 6. Inpfandnahme eigener Aktien
  274. Art. 308 2. Berechnungsart
  275. Art. 310 2. Statutarischer Reservefonds
  276. Art. 311 3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen
  277. Art. 311a 4. Verrechnung von Verlusten
  278. Art. 312a b) Ausnahmen
  279. Art. 313 2. Bauzinsen
  280. Art. 314 3. Tantiemen
  281. Art. 315 4. Andere Ansprüche
  282. Art. 316 IV. Verjährung
  283. Art. 319 b) Vergütung
  284. Art. 321 b) Aufforderung zur Leistung
  285. Art. 324 b) Haftung des Zeichners
  286. Art. 325 c) Haftung des Inhabers
  287. Art. 326 d) Rückgriff des Zeichners
  288. Art. 326a e) Hinterlegung
  289. Art. 326b f) Bestellung eines Verwahrers
  290. Art. 326c g) Registrierung
  291. Art. 326d h) Einsichtnahme in das Register
  292. Art. 326e i) Herausgabe
  293. Art. 326f k) Geltendmachung von Aktionärsrechten
  294. Art. 326g l) Vertretung
  295. Art. 326h m) Übertragung von Inhaberaktien
  296. Art. 326i n) Aufsicht
  297. Art. 328 b) Eintragung ins Aktienbuch
  298. Art. 329 c) Verweigerung der Eintragung
  299. Art. 329a d) Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches
  300. Art. 329b e) Einsichtnahme in das Aktienbuch
  301. Art. 330 f) Haftung der Namenaktionäre
  302. Art. 331 VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien
  303. Art. 332a b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe
  304. Art. 333 c) Unbefugte Teilnahme
  305. Art. 335 b) Stimmrechtsaktien und Obligationen mit Stimmrecht
  306. Art. 335a c) Besondere Bestimmungen bei Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien
  307. Art. 337 b) Recht auf Kontrollierung der Verwaltung
  308. Art. 339 2. Einberufung
  309. Art. 339b b) Inhalt
  310. Art. 339c c) Nachweis der Aktionärseigenschaft
  311. Art. 339d d) Besondere Rechte der Aktionäre
  312. Art. 339e e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
  313. Art. 340 4. Beschlussfassung
  314. Art. 340a 5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
  315. Art. 343 b) Wirkung derselben
  316. Art. 345 b) Ordnung der Verhandlungen
  317. Art. 346 c) Stellvertretung
  318. Art. 347 d) Ausschüsse des Verwaltungsrats
  319. Art. 347a dbis) Prüfungsausschuss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
  320. Art. 348 e) Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung an besondere Organe
  321. Art. 349 f) Pflichten des Verwaltungsrates
  322. Art. 350 III. Revisionsstelle
  323. Art. 351b 2. Fusionsbericht
  324. Art. 351c 3. Prüfung der Fusion
  325. Art. 351d 4. Vorbereitung der Generalversammlung
  326. Art. 351e 5. Beschlüsse der Generalversammlungen
  327. Art. 351f 6. Kapitalerhöhung
  328. Art. 351g 7. Anmeldung der Fusion
  329. Art. 351h 8. Eintragung der Fusion
  330. Art. 351i 9. Gläubigerschutz
  331. Art. 351k 10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten
  332. Art. 351l 11. Verantwortlichkeit
  333. Art. 351m 12. Nichtigkeit der Fusion
  334. Art. 351o b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
  335. Art. 352 III. Fusion durch Vereinigung
  336. Art. 352b 2. Anwendbares Recht
  337. Art. 352c 3. Fusionsplan
  338. Art. 352d 4. Fusionsbericht
  339. Art. 352e 5. Vorabbescheinigung
  340. Art. 352f 6. Rechtmässigkeitskontrolle
  341. Art. 352g 7. Zustimmung der Generalversammlung
  342. Art. 352h 8. Eintragung der grenzüberschreitenden Fusion
  343. Art. 352i 9. Umtausch von Anteilen
  344. Art. 352k 10. Mehrheit oder Gesamtheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
  345. Art. 353 V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft
  346. Art. 354 G. Übergang auf das Gemeinwesen
  347. Art. 355a II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten
  348. Art. 356 III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung
  349. Art. 357 IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien
  350. Art. 359 2. Freiwillige Aktienamortisation
  351. Art. 360 3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung
  352. Art. 362
  353. Art. 364 2. Haftung
  354. Art. 365 III. Zwangsreservefonds
  355. Art. 366 IV. Umwandlung
  356. Art. 367 1. Gegenstand und Geltungsbereich
  357. Art. 367a 2. Begriffe
  358. Art. 367b 1. Identifizierung der Aktionäre
  359. Art. 367c 2. Übermittlung von Informationen
  360. Art. 367d 3. Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
  361. Art. 367e 4. Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Kosten
  362. Art. 367f 5. Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre
  363. Art. 367g 6. Informationen über die Durchführung
  364. Art. 367h 1. Mitwirkungspolitik
  365. Art. 367i 2. Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
  366. Art. 367k 3. Transparenz bei Vermögensverwaltern
  367. Art. 367l 4. Transparenz bei Stimmrechtsberatern
  368. Art. 367m 1. Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung
  369. Art. 367n 2. Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
  370. Art. 367o 3. Erstellung und Inhalt eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensleitung
  371. Art. 367p 4. Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
  372. Art. 367q 5. Veröffentlichung des Vergütungsberichts
  373. Art. 367r V. Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen
  374. Art. 367s VI. Aufsicht
  375. Art. 368 A. Begriff
  376. Art. 369 B. Unbeschränkt haftende Mitglieder
  377. Art. 371 II. Verwaltung
  378. Art. 372 III. Aufsichtsrat
  379. Art. 373 D. Auflösung
  380. Art. 374 E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals
  381. Art. 375 A. Begriff und Abgrenzung
  382. Art. 376 B. Verweisung
  383. Art. 378 II. Eintragung
  384. Art. 380 II. Anteile
  385. Art. 381 III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  386. Art. 383 b) Ausbeute, Gewinn und Verlust
  387. Art. 385 b) Heimsagung (Abandon)
  388. Art. 386 E. Qualifizierte Beschlüsse
  389. Art. 387 F. Kommanditanteilsgesellschaft
  390. Art. 388 G. Umwandlung und Fusion
  391. Art. 390 II. Gesellschaftsvertrag
  392. Art. 391 III. Stammkapital und Stammeinlage
  393. Art. 393 2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen
  394. Art. 394 V. Eintragung
  395. Art. 394a VI. Zweigniederlassungen
  396. Art. 396 2. Befugnisse und Beschlüsse
  397. Art. 398 2. Durch Nichtgesellschafter
  398. Art. 399 3. Entziehung
  399. Art. 400 III. Revisionsstelle
  400. Art. 400a
  401. Art. 402 2. Anteilbuch
  402. Art. 404 b) Auf Grund von Erbgang und ähnlichen Verhältnissen
  403. Art. 405 c) Bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren
  404. Art. 406 d) Auf Grund eines Entscheides
  405. Art. 407 4. Teilung
  406. Art. 408 5. Erwerb durch einen Mitgesellschafter
  407. Art. 409
  408. Art. 411
  409. Art. 412
  410. Art. 413
  411. Art. 414
  412. Art. 415 III. Haftung der Gesellschafter
  413. Art. 416 IV. Nachschüsse
  414. Art. 417 V. Anspruch auf Gewinnanteil
  415. Art. 418 VI. Rückerwerb und Amortisation
  416. Art. 418a VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter
  417. Art. 421 2. Übernahmerecht und Übernahmepflicht
  418. Art. 422 III. Herabsetzung des Stammkapitals
  419. Art. 424 II. Auflösung ohne Liquidation
  420. Art. 425 III. Umwandlung
  421. Art. 426
  422. Art. 427 F. Verweisung
  423. Art. 428 A. Im Allgemeinen
  424. Art. 430a 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
  425. Art. 431 III. Konstituierende Generalversammlung
  426. Art. 433 2. Eintragung und Veröffentlichung
  427. Art. 434 V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern
  428. Art. 435 VI. Schutz wohlerworbener Rechte
  429. Art. 437 2. Vor und nach der Eintragung
  430. Art. 438 3. Aufnahme neuer Mitglieder
  431. Art. 440 b) Bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen
  432. Art. 441 c) Verzicht auf den Austritt
  433. Art. 442 d) Kündigung
  434. Art. 443 2. Ausschliessung von Mitgliedern
  435. Art. 444 3. Kündigung durch einen Gläubiger oder den Insolvenzverwalter
  436. Art. 445 4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters
  437. Art. 447 b) Bei Anteilscheinen
  438. Art. 449 b) Anderer Voraussetzungen
  439. Art. 450 7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder
  440. Art. 452 2. Gewinnanspruch
  441. Art. 453 3. Reservefonds und andere Anlagen
  442. Art. 455 b) Nach Gesetz
  443. Art. 456 c) Verjährung
  444. Art. 458 b) Einzahlung
  445. Art. 460 b) Haftung der Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter
  446. Art. 461 c) Unbeschränkte Haftung der Genossenschafter
  447. Art. 462 d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter
  448. Art. 463 e) Nachschusspflicht (Deckungspflicht)
  449. Art. 465 bb) Bei mehreren Anteilen
  450. Art. 466 g) Haftung neueintretender Genossenschafter
  451. Art. 467 h) Haftung nach Ausscheiden eines Genossenschafters oder Auflösung der Genossenschaft
  452. Art. 469 bb) Ausnahmen
  453. Art. 470 k) Verjährung der Haftung
  454. Art. 472a b) Form
  455. Art. 472b c) Verhandlungsgegenstände
  456. Art. 472c d) Universalversammlung
  457. Art. 473 3. Stimmrecht
  458. Art. 473a 4. Beschlussfassung
  459. Art. 475 2. Pflichten der Verwaltung
  460. Art. 476 3. Bilanz
  461. Art. 478 2. Gesamtverbände von Genossenschaften
  462. Art. 480 II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung
  463. Art. 481 III. Verwaltung des Zweckvermögens
  464. Art. 482 F. Umwandlung und Fusion
  465. Art. 484 II. Entstehung
  466. Art. 486 2. Überwinterungsgrundsatz
  467. Art. 488 b) Auslegung
  468. Art. 489 c) Verfügungsbeschränkungen
  469. Art. 491 2. Vorstand und Revisionsstelle
  470. Art. 492 V. Auflösung
  471. Art. 494 2. Viehauftrieb
  472. Art. 495 VII. Vorbehalt
  473. Art. 496 A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung
  474. Art. 499 2. Eintragung
  475. Art. 500 3. Veröffentlichung
  476. Art. 501 III. Bekanntmachungsblätter
  477. Art. 502 IV. Statutenänderung
  478. Art. 503 V. Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen
  479. Art. 505 II. Beiträge
  480. Art. 507 2. Stellung desselben
  481. Art. 508 3. Anteile
  482. Art. 509 IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve)
  483. Art. 511 2. Beschränkung
  484. Art. 514 3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder
  485. Art. 515 4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen
  486. Art. 517 II. Verwaltung und Revisionsstelle
  487. Art. 519 b) Bestehende Versicherungsverträge
  488. Art. 520 2. Auflösung von Amts wegen
  489. Art. 522 2. Tilgung des Gründungsfonds
  490. Art. 523 3. Überschussverteilung
  491. Art. 525 2. Haftung der Mitglieder
  492. Art. 526 3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds
  493. Art. 527 4. Einforderung durch den Insolvenzverwalter
  494. Art. 529 II. Rechnungsabschluss
  495. Art. 530 III. Vermögensanlage
  496. Art. 532 II. Besondere Vorschriften
  497. Art. 533 H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung
  498. Art. 534 A. Begriff und Abgrenzung
  499. Art. 536 II. Statuten
  500. Art. 538 2. Eintragung und Veröffentlichung
  501. Art. 539 IV. Anstaltsfonds, Haftung
  502. Art. 540 V. Anstaltsanteile
  503. Art. 541 C. Gründerrechte
  504. Art. 542 D. Anfechtung
  505. Art. 544 II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle
  506. Art. 546 II. Unentziehbarkeit
  507. Art. 547 III. Vermögens- und Gewinnermittlung
  508. Art. 548 IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht
  509. Art. 549 G. Statutenänderung
  510. Art. 550 H. Auflösung, Fusion und Umwandlung
  511. Art. 551 J. Verweisung
  512. Art. 552
  513. § 2 2. Stiftungszwecke
  514. § 4 2. Stifter
  515. § 5 3. Begünstigter
  516. § 6 4. Begünstigte mit Rechtsanspruch
  517. § 7 5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)
  518. § 8 6. Letztbegünstigter
  519. § 10 2. Bei Widerrufsrecht des Stifters
  520. § 11 3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans
  521. § 12 4. Bei beaufsichtigten Stiftungen
  522. § 13 IV. Stiftungsvermögen
  523. § 15 2. Stiftung von Todes wegen
  524. § 17 2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)
  525. § 18 3. Reglemente
  526. § 19 III. Eintragung ins Handelsregister
  527. § 21 2. Prüfbefugnis und Massnahmen
  528. § 23 II. Ausschluss der Erben
  529. § 26 b) Rechnungswesen
  530. § 27 II. Revisionsstelle
  531. § 28 III. Weitere Organe
  532. § 29 E. Aufsicht
  533. § 32 2. Änderung anderer Inhalte
  534. § 34 b) Änderung anderer Inhalte
  535. § 35 2. Andere Stiftungen
  536. § 36 G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen
  537. § 37 H. Haftung
  538. § 38 I. Anfechtung
  539. § 40 II. Liquidation und Beendigung
  540. § 41 L. Umwandlung
  541. Art. 553 bis 570
  542. Art. 572 II. Verwaltung und Revisionsstelle
  543. Art. 573 III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens
  544. Art. 574 IV. Gewinnverwendung
  545. Art. 575 V. Ausgabe von Schuldverschreibungen
  546. Art. 576 VI. Verweisung
  547. Art. 580 b) Teilschuldverschreibungen
  548. Art. 582 b) Befugnisse
  549. Art. 584 b) Obliegenheiten der Revisionsstelle
  550. Art. 585 c) Revisionstreuhandstelle
  551. Art. 587 2. Verwendung der Erträgnisse
  552. Art. 588 V. Auflösung
  553. Art. 589 VI. Verweisung
  554. Art. 590 bis 613
  555. Art. 614 bis 648
  556. Art. 649 A. Begriff, Formen usw.
  557. Art. 651 II. Gewinnbeteiligung
  558. Art. 652 III. Gesellschaftsbeschlüsse
  559. Art. 654 2. Firmen und Verbandspersonen
  560. Art. 657 bb) Verzugszinsen und Vergütungen
  561. Art. 658 4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsführung
  562. Art. 659 5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter
  563. Art. 660 V. Gesellschaftsvermögen
  564. Art. 661 VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung
  565. Art. 664 2. Der Gesellschafter
  566. Art. 665 III. Verrechnung und Retentionsrecht
  567. Art. 667 II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
  568. Art. 668 III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung
  569. Art. 670 2. Wirkung
  570. Art. 672 2. Behandlung der Einlagen
  571. Art. 673 3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
  572. Art. 674 4. Vornahme der Auseinandersetzung
  573. Art. 675 VI. Haftung und Verjährung
  574. Art. 678 2. Verlegung vom Ausland ins Inland
  575. Art. 679 F. Geltungsbereich und Verweisung
  576. Art. 680 A. Begriff
  577. Art. 682 II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
  578. Art. 683 III. Anteile am Gewinn und Verlust
  579. Art. 686 2. Ausscheiden von Gesellschaftern
  580. Art. 687 3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation
  581. Art. 688 III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte)
  582. Art. 691 2. Formelle Voraussetzungen
  583. Art. 693 II. Verrechnungsvorschriften
  584. Art. 694 III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar
  585. Art. 695 IV. Deckung von Verlust
  586. Art. 696 V. Konkurrenzverbot
  587. Art. 699 2. Ausschluss und Beschränkung
  588. Art. 700 3. Entziehung der Vertretungsbefugnis
  589. Art. 701 4. Erteilung und Widerruf der Prokura
  590. Art. 702 5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen
  591. Art. 704 2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter
  592. Art. 706 b) Zwangsvollstreckung insbesondere
  593. Art. 707 c) Stellung der Gesellschaftsgläubiger
  594. Art. 708 IV. Haftung neu eintretender Gesellschafter
  595. Art. 709 V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters
  596. Art. 711 II. Kündigung durch Sondergläubiger
  597. Art. 713 2. Ausschliessung
  598. Art. 714 3. Festsetzung der Abfindungssumme
  599. Art. 716 b) Haftung des Erben und zwingendes Recht
  600. Art. 717 c) Gesamtrechtsnachfolge bei Firmen oder Verbandspersonen
  601. Art. 718 IV. Eintragung
  602. Art. 721 b) Eintragung
  603. Art. 722 3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern
  604. Art. 724 b) Verhältnis zu Dritten
  605. Art. 725 c) Mehrere Liquidatoren
  606. Art. 726 5. Verwendung von Geldern
  607. Art. 727 6. Verteilung
  608. Art. 728 7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren
  609. Art. 730 2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung
  610. Art. 731 III. Auflösung ohne Liquidation
  611. Art. 732 F. Umwandlung
  612. Art. 735 2. Formelle Erfordernisse
  613. Art. 736 III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter
  614. Art. 738 II. Geschäftsführung
  615. Art. 739 III. Gewinn- und Verlustbeteiligung
  616. Art. 743 b) Vollziehung der Haftung
  617. Art. 744 c) Verminderung der Haftung
  618. Art. 745 d) Verminderung durch Verlust
  619. Art. 746 3. Haftung des unbeschränkt Haftenden
  620. Art. 747 III. Erhebung von Zinsen und Gewinn
  621. Art. 748 IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft
  622. Art. 749 V. Berechtigung der Sondergläubiger
  623. Art. 751 2. Insolvenzverfahren eines unbeschränkt Haftenden
  624. Art. 752 3. Insolvenzverfahren eines Kommanditärs
  625. Art. 753 D. Auflösung
  626. Art. 754 E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter
  627. Art. 755 F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung
  628. Art. 757 II. Bildung mehrerer Gesellschaften
  629. Art. 758 B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft
  630. Art. 759 C. Beiträge
  631. Art. 760 D. Gewinn und Verlust und Haftung
  632. Art. 763 2. Verantwortlichkeit
  633. Art. 764 3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden
  634. Art. 765 F. Unterbeteiligung
  635. Art. 766 G. Auflösung
  636. Art. 767 H. Liquidation
  637. Art. 768 A. Begriff und Abgrenzung
  638. Art. 769 B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen
  639. Art. 772 2. Berechnung und Auszahlung
  640. Art. 773 III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung
  641. Art. 775 II. Auseinandersetzung
  642. Art. 776 III. Konkurs
  643. Art. 777 E. Anfechtung
  644. Art. 778 F. Internationales Recht
  645. Art. 780 II. Form
  646. Art. 781 B. Dauer
  647. Art. 784 2. Befugnis des Hauptes
  648. Art. 785 III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen
  649. Art. 787 II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat
  650. Art. 788 III. Tod eines Gemeinders
  651. Art. 789 IV. Teilungsregel
  652. Art. 791 II. Besondere Aufhebungsgründe
  653. Art. 792 F. Eintragung ins Handelsregister
  654. Art. 793 G. Internationales Recht
  655. Art. 794 A. Zweck der Heimstätte
  656. Art. 798 b) Besondere Anzeigen an Interessenten
  657. Art. 800 b) Feststellung streitiger Rechte
  658. Art. 801 c) Nachträgliche Einsprachen
  659. Art. 802 d) Aufnahme von Verwandten
  660. Art. 803 4. Entscheid
  661. Art. 804 5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten
  662. Art. 805 6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister
  663. Art. 807 2. Auf Antrag Dritter
  664. Art. 808 II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung
  665. Art. 810 II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
  666. Art. 811 III. Belastungen
  667. Art. 812 IV. Veräusserung usw.
  668. Art. 815 b) Stellung des Verwalters
  669. Art. 816 c) Beitritt und Befriedigung der Gläubiger
  670. Art. 817 d) Beendigung
  671. Art. 819 2. Beim Tode
  672. Art. 821 II. Grundbucheintrag
  673. Art. 822 III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
  674. Art. 824 2. Heimfallsanspruch
  675. Art. 825 3. Ausübung
  676. Art. 826 V. Belastung
  677. Art. 827 VI. Verweisung
  678. Art. 828 F. Internationales Recht
  679. Art. 831 2. Veräusserung und Belastung
  680. Art. 832 III. Auflösung
  681. Art. 833 IV. Internationales Recht
  682. Art. 834 bis 896a
  683. Art. 898 II. Das vermutete Treuhandverhältnis
  684. Art. 898a III. Gemeinnützige und privatnützige Treuhänderschaften
  685. Art. 899a 2. Treuhanddokumente
  686. Art. 901 b) Ausnahmen
  687. Art. 902 c) Hinterlegung
  688. Art. 902a 4. Anzeige gemeinnütziger Treuhänderschaften
  689. Art. 903 5. Mitteilung der Bestellung
  690. Art. 905 b) Repräsentant oder Zustellung an einen inländischen Mittreuhänder
  691. Art. 907 2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers
  692. Art. 909 b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren des Treuhänders
  693. Art. 912 2. Einzelne Treugüter
  694. Art. 913 3. Treuhandsichere Anlagen
  695. Art. 915 b) Gläubiger des Treuhänders
  696. Art. 916 c) Gläubiger des Treugutes
  697. Art. 918 2. Pflichten und sonstige Stellung
  698. Art. 921 bb) Geltendmachung
  699. Art. 923 b) Rechnungswesen, Rechnungsablage und Auskunftserteilung
  700. Art. 925 bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten
  701. Art. 926 3. Verweisung usw.
  702. Art. 928 2. Treuhandzertifikat
  703. Art. 928b 2. Bestellung eines Informationsberechtigten durch den Treuhänder
  704. Art. 928c 3. Gerichtliche Bestellung und Abberufung eines Informationsberechtigten
  705. Art. 928d 4. Rechte und Pflichten des Informationsberechtigten
  706. Art. 929a II. Zusammenarbeit inländischer Behörden
  707. Art. 931 II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht
  708. Art. 932 F. Geschäftsmässiger Treuhänder
  709. Art. 932a
  710. § 3 2. Zweck beziehungsweise Gegenstand
  711. § 14 b) Errichtungsverfahren
  712. § 16 2. Änderungen und andere Angaben
  713. § 20 2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf
  714. § 24 III. Haftung und Verzug
  715. § 30 3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch
  716. § 31 4. Vermögensanlage
  717. § 33 V. Reservefonds und andere Rücklagen
  718. § 42 b) Beschlüsse und Mitgliedschaft
  719. § 43 c) Aufsichtstreuhandstelle
  720. § 44 4. Verjährung
  721. § 47 bb) Virtuelle Repräsentation
  722. § 48 6. Stellung Belangter
  723. § 49 II. Treugeber
  724. § 51 bb) Mit Segmenten und bei mehreren Treuhänderschaften usw.
  725. § 53 bb) Auswahl und Anzeigepflicht
  726. § 55 bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter
  727. § 57 bb) Bedeutung
  728. § 58 e) Form
  729. § 60 bb) Bei Säumnis oder Nichtausübung des Rechtes oder der Pflicht zur Bestellung, Abberufung, zum Vorschlage oder dergleichen
  730. § 61 2. Organisation
  731. § 63 b) Stellung nichtgeschäftsführender Treuhänder
  732. § 64 c) Reglemente (Beistatuten) und Übertragung der Geschäftsführung
  733. § 67 bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten
  734. § 69 bbb) Gegenüber Mittreuhändern usw.
  735. § 72 bbb) Geltendmachung
  736. § 74 b) Bestellung von Vertretern durch das Amt für Justiz
  737. § 75 c) Mindesttreumacht und Mindestvertretungsmacht kraft Gesetzes
  738. § 76 d) Zeichnung
  739. § 77 e) Legitimation (Ausweis)
  740. § 79 b) Rechtsnatur der Begünstigung etc.
  741. § 81 bb) Freibegünstigungen und sozialpolitische Begünstigungen
  742. § 82 cc) Besondere Fähigkeit
  743. § 83 dd) Umwandelbare Gläubiger- und Begünstigtenrechte
  744. § 84 ee) Kündigung etc.
  745. § 85 ff) Ausschliessung
  746. § 87 bbb) Aus anderen Gründen
  747. § 88 ccc) Geltendmachung des Widerrufs und Verweisung
  748. § 89 hh) Verletzung der Unterstützungspflicht
  749. § 91 bbb) Wirkung
  750. § 92 kk) Verjährung
  751. § 93 ll) Auslösungssumme
  752. § 95 bb) Begünstigungsverteilung und Ersatzansprüche
  753. § 96 cc) Verzug
  754. § 97 dd) Heimsagung und Einlösungsrecht
  755. § 99 bbb) Rechte des Treuunternehmens
  756. § 100 ccc) Bei einer Organisation
  757. § 101 ddd) Ausnahmen usw.
  758. § 103 bb) Eintragung
  759. § 104 cc) Wirkung
  760. § 107 bbb) Bezüglich der Begünstigungsanteile
  761. § 109 bb) Auslegungsregeln
  762. § 110 cc) Bei mehreren Familientreuhänderschaften
  763. § 112 bb) Öffentliche Ausschreibung
  764. § 113 cc) Wirkung
  765. § 115 bb) Anmeldung zum Treuhandregister
  766. § 116 cc) Folgen vorschriftswidriger Ausgabe
  767. § 118 bbb) Besondere Angaben
  768. § 120 b) Inhalt der Aufforderung
  769. § 121 c) Verfallerklärung
  770. § 123 b) Bei Erfordernis sonstiger Zustimmung und deren Ersatz
  771. § 126 bb) Bei besonderen Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen
  772. § 127 cc) Hinterlegte Vorschläge
  773. § 129 bb) Einberufung, Einreichung zum Treuhandregister usw.
  774. § 130 cc) Teilnahmerecht
  775. § 131 dd) Aufgebotsverfahren (amtliche Auskündigung)
  776. § 132 ee) Fassung und Genehmigung der Beschlüsse
  777. § 133 d) Zwangsgenossenschaft
  778. § 135 2. Gläubiger der Treugeber
  779. § 137 bb) Besondere Fälle
  780. § 139 bb) Anwartschaft
  781. § 140 c) Eintrittsrecht
  782. § 144 b) Bei nachfolgenden und ausscheidenden Treuhändern
  783. § 145 III. Begünstigtenverantwortlichkeit
  784. § 146 IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder
  785. § 149 b) Bei Rückgriffsrechten
  786. § 151 2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht
  787. § 152 3. Zeitweilige Revision
  788. § 153 4. Sicherheitsleistung usw.
  789. § 155 2. Aufhebung
  790. § 158 bb) Mitwirkung bei Bestellung von Treuhändern usw.
  791. § 159 cc) Hinsichtlich Treuvermögen und Ertrag
  792. § 160 4. Verantwortlichkeit
  793. § 163 b) Revisionsbericht
  794. § 164 3. Verweisung
  795. § 166 II. Umwandlung und Verschmelzung
  796. § 167 III. Form
  797. § 168 IV. Wirkung
  798. § 169 V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung
  799. § 170 M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw.
  800. Art. 933 A. Begriff und Entstehung
  801. Art. 934 B. Anteile
  802. Art. 936 II. Regelung
  803. Art. 938 2. Wirkung des Ausschlusses
  804. Art. 940 2. Verkauf
  805. Art. 941 III. Schulden und dingliche Rechte
  806. Art. 942 IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern
  807. Art. 943 E. Internationales Recht
  808. Art. 946 b) Recht auf Eintragung
  809. Art. 948 2. Öffentlicher Glaube
  810. Art. 949 3. Publizitätswirkung
  811. Art. 950 4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung
  812. Art. 951 5. Die heilende Wirkung
  813. Art. 952 III. Verantwortlichkeit
  814. Art. 954 b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse
  815. Art. 955 c) Aktenedition
  816. Art. 955a 1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen
  817. Art. 955b 1b. Datenzugriff im Abrufverfahren
  818. Art. 957 und 958
  819. Art. 958a
  820. Art. 959 b) Wirkung, Verkehrsschutz
  821. Art. 961 2. Belegprinzip
  822. Art. 962 3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse
  823. Art. 963 4. Anmeldung
  824. Art. 964 5. Pflichten der Beteiligten
  825. Art. 964a IIa. Einreichung von Übersetzungen
  826. Art. 965 III. Änderungen und Löschungen
  827. Art. 966 IV. Vorverfahren
  828. Art. 968 2. Versäumnis der Änderung oder Löschung
  829. Art. 969 3. Berichtigungen und Nachträge
  830. Art. 971 b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw.
  831. Art. 972 c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren
  832. Art. 973 d) Bei Repräsentanten
  833. Art. 974 e) Vereine und Stiftungen
  834. Art. 975 f) Zweigniederlassungen
  835. Art. 976 g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung
  836. Art. 978 b) Rechtsmittel
  837. Art. 979 c) Pflichten
  838. Art. 981 2. Widerspruch
  839. Art. 982 3. Privatrechtlicher Einspruch
  840. Art. 983 4. Vorsorglicher Einspruch
  841. Art. 984a 2. Gebührenbefreiung
  842. Art. 984b 3. Gebührenschuldner
  843. Art. 984d 2. Anmeldung
  844. Art. 984e 3. Dauer des Verfahrens zur Eintragung im Handelsregister
  845. Art. 984f 4. Verordnungsrecht
  846. Art. 986a 1a. Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und Informationen
  847. Art. 987 2. Ermahnung und Sanktionen
  848. Art. 988 3. Datenerhebung
  849. Art. 989 4. Einschreiten von Amts wegen
  850. Art. 990 D. Urkundenhinterlegung
  851. Art. 992 2. Übermittlung von Informationen über Ausschlussgründe
  852. Art. 993 3. Übermittlung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung
  853. Art. 994 bis Art. 1010d
  854. Art. 1011 A. Begriff und Bedeutung der Firma usw.
  855. Art. 1013 2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes Kreuz
  856. Art. 1014 3. Sprache und Schriftzeichen
  857. Art. 1015 4. Zweigniederlassungen
  858. Art. 1016 5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
  859. Art. 1018 b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung
  860. Art. 1020 b) Kommanditären- und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und Gemeinderschaft
  861. Art. 1021 c) Unzulässigkeit der Personennennung
  862. Art. 1022 d) Änderungen bei Ausscheidung einer Person
  863. Art. 1024 b) Kommanditaktien- und Kommanditanteilsgesellschaften usw.
  864. Art. 1025 c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  865. Art. 1026 d) Anteilsgesellschaften
  866. Art. 1027 c) Veränderliches Aktienkapital
  867. Art. 1028 f) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen
  868. Art. 1029 g) Anstalten
  869. Art. 1030 h) Einmannverbandspersonen
  870. Art. 1031 i) Vereine und Stiftungen
  871. Art. 1032 4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen
  872. Art. 1032a 5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen
  873. Art. 1034 b) Art der Fortführung
  874. Art. 1035 c) Nutzniessung, Pacht und dergleichen
  875. Art. 1036 d) Zweigniederlassungen
  876. Art. 1037 2. Umwandlung
  877. Art. 1038 3. Gemeinsame Bestimmungen
  878. Art. 1039 IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren
  879. Art. 1040 V. Änderung des bürgerlichen Namens
  880. Art. 1041 VI. Firmazeichnung
  881. Art. 1043 2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch
  882. Art. 1044 C. Internationales Recht
  883. Art. 1044a D. Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen
  884. Art. 1044b E. Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften
  885. Art. 1045 A. Rechnungslegungspflicht
  886. Art. 1046bis
  887. Art. 1047 II. Inventar
  888. Art. 1049 2. Sprache und Währungseinheit
  889. Art. 1051 2. Gliederung
  890. Art. 1053 b) Aktivierbare Kosten
  891. Art. 1054 c) Geschäfts- oder Firmenwert
  892. Art. 1054a d) Währungsumrechnung
  893. Art. 1054b e) Bildung von Bewertungseinheiten
  894. Art. 1055 4. Anhang
  895. Art. 1056 III. Unterzeichnung
  896. Art. 1058a 2. Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review)
  897. Art. 1059 III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
  898. Art. 1060 IV. Vorlagepflicht
  899. Art. 1061 V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
  900. Art. 1062 E. Strafbestimmungen
  901. Art. 1062a F. Internationales Recht
  902. Art. 1063 A. Geltungsbereich
  903. Art. 1063bis
  904. Art. 1064 B. Umschreibung der Grössenklassen
  905. Art. 1066 II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
  906. Art. 1066a III. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
  907. Art. 1070 b) Anlagespiegel
  908. Art. 1071 c) Forderungen und Verbindlichkeiten
  909. Art. 1072 d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre
  910. Art. 1073 e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen
  911. Art. 1074 f) Eigenkapital
  912. Art. 1075 g) Rückstellungen
  913. Art. 1076 h) Rechnungsabgrenzungsposten
  914. Art. 1077 i) Steuerabgrenzung
  915. Art. 1079 2. Gliederungsschema bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
  916. Art. 1080 3. Gliederungsschema bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
  917. Art. 1081 a) Nettoumsatzerlöse
  918. Art. 1082 b) Ausserplanmässige Abschreibungen
  919. Art. 1083 5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften
  920. Art. 1083a
  921. Art. 1085 II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
  922. Art. 1086 III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
  923. Art. 1087 IV. Anschaffungskosten
  924. Art. 1088 V. Herstellungskosten
  925. Art. 1089 VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren
  926. Art. 1090 VII. Wertaufholungsgebot
  927. Art. 1092 II. Sonstige Pflichtangaben
  928. Art. 1093 III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten
  929. Art. 1094 IV. Unterlassen von Angaben
  930. Art. 1095 V. Grössenabhängige Erleichterungen
  931. Art. 1095a VI. Besondere Pflichten für Kleinstgesellschaften
  932. Art. 1096a II. Corporate Governance Bericht
  933. Art. 1096c 2. Anzuwendende Standards und Informationspflicht
  934. Art. 1096d 3. Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  935. Art. 1096e 4. Gegebenenfalls zusätzlich aufzunehmende und wegzulassende Angaben
  936. Art. 1096f 5. Erleichterungen
  937. Art. 1096g 6. Befreiung von Tochterunternehmen
  938. Art. 1096h 7. Einheitliches elektronisches Berichtsformat
  939. Art. 1096i 8. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens und von Zweigniederlassungen eines Unternehmens aus Drittländern
  940. Art. 1096k 9. Prüfung
  941. Art. 1099 2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften
  942. Art. 1100 3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften
  943. Art. 1100a 4. Befreiung von der Aufstellungspflicht
  944. Art. 1101 5. Grössenabhängige Befreiung
  945. Art. 1101a 6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit
  946. Art. 1103 II. Verbot der Einbeziehung
  947. Art. 1104 III. Verzicht auf die Einbeziehung
  948. Art. 1106 II. Anzuwendende Vorschriften
  949. Art. 1107 III. Stichtag für die Aufstellung
  950. Art. 1109 II. Kapitalkonsolidierung
  951. Art. 1110 III. Schuldenkonsolidierung
  952. Art. 1111 IV. Behandlung der Zwischenergebnisse
  953. Art. 1112 V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung
  954. Art. 1113 VI. Steuerabgrenzung
  955. Art. 1114 VII. Anteile anderer Gesellschafter
  956. Art. 1116 II. Behandlung des Unterschiedsbetrages
  957. Art. 1116b 2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
  958. Art. 1116c 3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes
  959. Art. 1116d 4. Anhangangaben
  960. Art. 1118 II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages
  961. Art. 1120 II. Angaben zum Beteiligungsbesitz
  962. Art. 1121 H. Konsolidierter Jahresbericht (konsolidierter Lagebericht)
  963. Art. 1123 2. Jahresbericht
  964. Art. 1123a 3. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen und von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
  965. Art. 1125 2. Konsolidierter Jahresbericht
  966. Art. 1127 II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften
  967. Art. 1128 C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland
  968. Art. 1129 D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen
  969. Art. 1130 E. Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
  970. Art. 1130a F. Vorbehalt des Offenlegungsgesetzes
  971. Art. 1131 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
  972. Art. 1132 B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
  973. Art. 1134 II. Währungsumrechnung
  974. Art. 1135 III. Bewertung von Finanzinstrumenten
  975. Art. 1136 D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen
  976. Art. 1137 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
  977. Art. 1138 B. Bewertungsvorschriften
  978. Art. 1138a A. Begriffe
  979. Art. 1138b B. Geltungsbereich; Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts
  980. Art. 1138c C. Inhalt des Berichts
  981. Art. 1138d D. Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
  982. Art. 1138e E. Offenlegung; Verantwortung
  983. Art. 1138f F. Befreiung von der Erstellung eines Berichts; Gleichwertigkeit
  984. Art. 1138g Begriff und anzuwendende Vorschriften
  985. Art. 1139
  986. Art. 1140 A. Begriffe
  987. Art. 1142 2. Ausnahmen
  988. Art. 1143 3. Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen mit obersten Mutterunternehmen aus Drittländern
  989. Art. 1144 4. Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
  990. Art. 1145 5. Befreiende Ertragssteuerinformationsberichte
  991. Art. 1146 6. Umgehung der Berichtspflicht
  992. Art. 1148 2. Aufgliederung und Zuordnung der Angaben
  993. Art. 1149 3. Voraussetzungen für das Weglassen von Angaben
  994. Art. 1150 4. Währung, Währungsumrechnung und verwendetes Berichtsformat
  995. Art. 1151 III. Offenlegung und Zugänglichkeit des Ertragssteuerinformationsberichts
  996. Art. 1152 IV. Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragssteuerinformationsberichts
  997. Art. 1153 V. Erklärung des Wirtschaftsprüfers
  998. § 1 A. Verweisung
  999. § 9 cc) Verhältnis der beiden Fälle zueinander
  1000. §§ 15 bis 21
  1001. § 39 4. Löschung
  1002. § 45 4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
  1003. § 46 5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf
  1004. § 52
  1005. § 62 III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung
  1006. § 66 2. Rechnungslegungs-, Rechnungsprüfungs-, Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Verzeichnispflicht
  1007. § 66a 3. Deklarationspflicht
  1008. § 66b 4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
  1009. § 66c 5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen
  1010. § 66d 6. Hinterlegung von Inhaberaktien
  1011. § 66e 7. Führung des Aktienbuches
  1012. § 66f 8. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
  1013. § 66g 9. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Treuhänderschaften
  1014. § 66h 10. Pflichten betreffend den Informationsberechtigten bei Treuhänderschaften
  1015. § 68 N. Abgabenrecht
  1016. § 70 P. Internationales Recht
  1017. § 71 Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung
  1018. § 72a
  1019. § 73 A. Begriff und Form des Wertpapieres
  1020. § 79a g) Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung
  1021. § 80 E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes
  1022. § 80a
  1023. § 81a G. Wertrechte
  1024. § 86 C. Kraftloserklärung des Namenpapiers
  1025. § 90 II. Keine Annahmepflicht
  1026. § 94 C. Andere indossierbare Papiere
  1027. § 98 2. Aufgebot, Anmeldungsfrist
  1028. § 102 6. Richterliche Anordnungen
  1029. § 105 D. Vorbehalt betreffend den Papier-Schuldbrief
  1030. §§ 106 bis 119
  1031. § 122 C. Bedeutung der Formvorschriften
  1032. § 125 II. Stundung
  1033. § 128 3. Auf Anordnung des Richters
  1034. § 134 2. Beschränkungen
  1035. § 138 3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde
  1036. § 141 6. Nachträgliche Zustimmung
  1037. § 142 7. Beurkundung des Beschlusses
  1038. § 143 8. Mitteilung der Beschlüsse
  1039. § 147 III. Stellung des Vertreters zum Schuldner
  1040. § 148 IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen
  1041. § 150 E. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
  1042. § 154
  1043. § 156 II. Verordnungsweg
  1044. § 157 U. Schlussbestimmung
  1045. Art. 2
  1046. Art. 182a Abs. 2
  1047. Art. 182b Abs. 1 Bst. a
  1048. Art. 923 Abs. 1 und 5
  1049. Art. 1045 Abs. 1
  1050. § 66 Abs. 3 und 4 SchlT

1,050 provisions

Art. 934 B. Anteile

1) Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. 2) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. 3) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber nicht beeinträchtigt wird und Gesetz oder Vertrag es nicht anders anordnen. 4) Ein jeder Teilhaber kann über seinen Anteil allein, über den gemeinschaftlichen Gegenstand jedoch können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen. 5) Ein Teilhaber ist den andern Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes, sowie die notwendigen oder üblichen Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benützung nach dem Verhältnisse seines Anteils zu tragen beziehungsweise dem andern Teilhaber zu ersetzen.

Art. 936 II. Regelung

1) Zur Anordnung von wichtigen Verwaltungshandlungen bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Teilhaber, deren Anteile zusammen mehr als die Hälfte ausmachen. 2) Zur Veräusserung oder Belastung der Sache oder des Rechts, sowie zu ihrer wesentlichen Veränderung oder zur Veränderung ihrer Zweckbestimmung bedarf es, sofern die Teilhaber nicht einstimmig etwas anderes beschlossen haben, der Übereinstimmung aller Teilhaber. 3) Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden. 4) Ist die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes oder Rechtes durch Mehrheitsbeschluss oder Urteil oder diesem gleichgestellte Urkunde geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen alle Sondernachfolger, bei grundbuchlichen Rechten jedoch nur, wenn sie vorgemerkt wurde.

Art. 938 2. Wirkung des Ausschlusses

1) Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers beziehungsweise mit Beendigung einer Firma oder Verbandsperson ausser Kraft. 2) Wenn die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt haben, so wirkt die Vereinbarung für und gegen alle Sondernachfolger, bei grundbuchlichen Rechten jedoch nur dann mit dinglicher Wirkung, wenn sie im Grundbuch vorgemerkt worden ist.

Art. 940 2. Verkauf

1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so wird die gemeinschaftliche Sache nach Anordnung des Landgerichts öffentlich oder unter den Miteigentümern versteigert. 2) Bei den im Grundbuche eingetragenen Rechten kann die Teilungsklage und das Urteil mit Wirkung gegen jeden Rechtsnachfolger vorgemerkt werden. 3) Ist die Veräusserung an einen Dritten wegen eines Veräusserungsverbots unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern. 4) Hat der Versuch, den Gegenstand zu versteigern, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen, er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt. 5) Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist, wenn einzelne Miteigentümer widersprechen, nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann, andernfalls kann nur die Einziehung verlangt werden.

Art. 941 III. Schulden und dingliche Rechte

1) Haften die Teilhaber gemeinsam für eine Verbindlichkeit aus der Gemeinschaft, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstande berichtigt wird. 2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden. 3) Die Teilungskosten sind von den Teilhabern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen. 4) Soweit zur Berichtigung der Schulden der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes erforderlich ist, hat der Verkauf stattzufinden.

Art. 942 IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern

1) Hat ein Teilhaber gegen einen andern eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Anteile am gemeinschaftlichen Gegenstande verlangen, wobei die beiden letzten Absätze des vorausgehenden Artikels anzuwenden sind. 2) Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil gleichwie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. 3) Im Insolvenzverfahren eines Teilhabers können die übrigen wegen ihrer aus der Gemeinschaft entspringenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dessen bei der Teilung ermittelten Anteile verlangen. 4) Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt keiner Verjährung.

Art. 943 E. Internationales Recht

1) Bezieht sich das aus der Gemeinschaft entstehende Rechtsverhältnis auf eine Sache, so gelangen international-rechtlich die Regeln des Sachenrechts zur Anwendung, soweit es nicht anders bestimmt ist. 2) In andern Fällen hingegen untersteht die Gemeinschaft demjenigen Rechte, unter dem sich der zur Gemeinschaft führende Rechtsvorgang vollzogen hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. 5. Abteilung

Art. 946 b) Recht auf Eintragung

1) Wer kein eintragungspflichtiges Geschäft betreibt und im Inland einen Wohn- oder Geschäftssitz hat, ist berechtigt, sich am Ort der Hauptniederlassung in das Handelsregister eintragen zu lassen. 2) Wer für den Betrieb einer Unternehmung oder für die Ausübung eines Berufes eine Firma führen will, ist hierzu nur berechtigt, wenn er im Inland eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder einen Wohnsitz hat oder wählt und sich in das Handelsregister eintragen lässt. 3) Hat er an einem andern inländischen Ort eine Zweigniederlassung, so kann er diese bei der Firma der Hauptniederlassung eintragen lassen, und es ist allenfalls ein deutlich unterscheidender Zusatz beizufügen. 4) Die Eintragung erfolgt im gleichen Verfahren und mit gleichem Inhalt wie jene des Eintragungspflichtigen.

Art. 948 2. Öffentlicher Glaube

1) Jeder Gutgläubige darf sich auf die Richtigkeit der Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Register verlassen. 2) Der Eingetragene muss den Inhalt der Eintragung, Änderung oder Löschung gegen sich gelten lassen, sofern sie mit seinem Willen erfolgt ist.

Art. 949 3. Publizitätswirkung

1) Ist eine Eintragung Dritten gegenüber wirksam geworden, so ist die Einwendung ausgeschlossen, dass jemand die Eintragung nicht gekannt habe. 1a) Bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache einem Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn: 1. sie sich auf eine Rechtshandlung bezieht, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Wirksamwerden der Eintragung vorgenommen wurde; und 2. der Dritte beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste. 2) Wurde eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war. 3) Die Eintragungen im Handelsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist. 4) Wer die Richtigkeit der Eintragung bestreitet, dem obliegt dafür der Nachweis. 5) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.

Art. 950 4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung

1) Gesetz und Verordnung bestimmen, ob ein Rechtsverhältnis durch die Eintragung im Handelsregister erst entsteht. 2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, treten die rechtlichen Wirkungen gegenüber den am Rechtsgeschäft Beteiligten auch ohne Eintragung im Handelsregister ein. 3) Die rechtlichen Wirkungen der Bestellung einer Person oder Firma zum vertretungsberechtigten Organ treten gegenüber einer eingetragenen Verbandsperson auch ohne Eintragung der Bestellung im Handelsregister ein.

Art. 951 5. Die heilende Wirkung

1) Durch die Eintragung in das Handelsregister wird die Rechtspersönlichkeit selbst dann erlangt, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen hiezu nicht vorhanden waren, sofern das Gesetz dies vorsieht. 2) Gesetz und Verordnung bestimmen im Übrigen, ob die Eintragung eines Rechtsverhältnisses im Handelsregister zur Folge hat, dass gewisse Mängel desselben nicht mehr geltend gemacht werden können.

Art. 952 III. Verantwortlichkeit

1) Wer zur Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist und diese absichtlich oder fahrlässig unterlässt, haftet für den dadurch verursachten Schaden. 2) Der Firmainhaber haftet für die von einem andern unter der Firma abgeschlossenen Geschäfte subsidiär neben letzterem, wenn er es zulässt, dass unter seiner Firma von einem anderen Geschäfte abgeschlossen werden und der Dritte in gutem Glauben ist.

Art. 954 b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse

1) Das Amt für Justiz hat auf Verlangen gegen Gebühr von den Einträgen und Registerakten Auszüge, Kopien oder Abschriften in elektronischer Form oder auf ausdrückliches Begehren in Papierform auszustellen. 1a) Sind Dokumente ausschliesslich in Papierform vorhanden, kann die Übermittlung in elektronischer Form nur für solche Dokumente verlangt werden, die weniger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beim Amt für Justiz eingereicht wurden. 2) Auszüge aus dem Register, Abschriften oder Kopien von Dokumenten und Zeugnisse in Papierform werden vom Amt für Justiz beglaubigt, sofern der Antragsteller darauf nicht verzichtet. 2a) Bei der Übermittlung von Daten nach Abs. 2 in elektronischer Form erfolgt eine Beglaubigung der Daten nur, wenn dies vom Antragsteller verlangt wird. Für die Beglaubigung ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu verwenden. 3) Auszüge oder Kopien von Registerakten können auf Verlangen auch unbeglaubigt ausgestellt werden. 4) Mittels amtlicher Zeugnisse kann bestätigt werden: a) dass eine bestimmte Firma oder ein bestimmter Eintrag im Register über eine Firma nicht vorkomme; b) der Inhalt eines gelöschten Eintrags, jedoch mit der Bemerkung, dass er gelöscht sei; c) nur Teile eines Eintrags; d) dass eine Anmeldung erfolgt sei. 5) Das Amt für Justiz kann auf Verlangen gegen Gebühr Auszüge, Abschriften und Zeugnisse in einer Amtssprache eines anderen EWR-Mitgliedstaates ausstellen, sofern die entsprechenden Übersetzungen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.

Art. 955 c) Aktenedition

1) Die zu einer Eintragung gehörenden Akten, Bücher, Verzeichnisse, Karteikarten oder elektronischen Datenträger dürfen im Original nur auf Anordnung des Richters oder der Staatsanwaltschaft herausgegeben werden. 2) In allen Fällen ist von der entleihenden Behörde eine Empfangsbescheinigung zu verlangen, welche an die Stelle des herausgegebenen Aktenstückes ins Archiv zu legen ist. 3) Die ausgehändigten Originale sind spätestens nach Ablauf von 14 Tagen dem Amt für Justiz vollständig und geordnet zurückzugeben. Die entleihende Behörde ist berechtigt, von den Originalen Kopien anzufertigen.

Art. 955a 1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen

1) Einsichtnahme, Auszüge, Abschriften oder Zeugnisse von gemäss Art. 990 hinterlegten Akten und Schriftstücken sowie von Anmeldungen und Belegen nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen und Treuhänderschaften können nur vom Hinterleger und demjenigen, der hierzu ermächtigt ist, verlangt werden. Vorbehalten bleiben die Bekanntgabe der in Art. 552 § 20 Abs. 2 Ziff. 1 bis 7 und 10 aufgeführten Angaben durch Amtsbestätigung an Dritte sowie der Datenzugriff nach Art. 955b Abs. 2 Ziff. 2 und 3. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung. 2) Das Amt für Justiz bestätigt auf Verlangen, ob eine nicht im Handelsregister eingetragene Treuhänderschaft besteht oder nicht besteht.

Art. 955b 1b. Datenzugriff im Abrufverfahren

1) Inländische Behörden und Gerichte haben Zugriff im Abrufverfahren auf die Daten des Handelsregisters. 2) Die inländischen Strafverfolgungsbehörden, die Stabsstelle FIU, die FMA und die Steuerverwaltung haben zusätzlich zu den Daten nach Abs. 1 Zugriff im Abrufverfahren auf: 1. die Anmeldungen und Belege zu den Daten des Handelsregisters; 2. die angezeigten Angaben nicht im Handelsregister eingetragener Stiftungen (Art. 552 § 20 Abs. 2); und 3. die vom Amt für Justiz elektronisch erfassten Informationen sowie die hinterlegten Dokumente nicht im Handelsregister eingetragener Treuhänderschaften. 3) Die Daten nach Abs. 1 und 2 dürfen ausschliesslich zur Erfüllung der den Behörden und Gerichten durch Gesetz übertragenen Aufgaben verwendet werden. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. 4) Die Zugriffe nach Abs. 2 werden protokolliert. 5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.

Art. 957 und 958

Aufgehoben

Art. 958a

Aufgehoben

Art. 959 b) Wirkung, Verkehrsschutz

1) Die Bekanntmachung kann mit dem Ablaufe des Tages ihres öffentlichen Erscheinens jedermann unmittelbar entgegengehalten werden. 2) Besteht ein Widerspruch zwischen der Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung, so gilt in erster Linie der Inhalt der Eintragung, sodann der Bekanntmachung, und in letzter Linie derjenige der Belege. 3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen Eintragung und Bekanntmachung können sich gutgläubige Dritte gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheit die Eintragung vorgenommen wurde, auch auf den Inhalt der Bekanntmachung berufen. 4) Das Amt für Justiz hat alles Notwendige vorzukehren, um Widersprüche zwischen der Eintragung und der Bekanntmachung zu verhindern. Einzelheiten kann die Regierung mit Verordnung regeln.

Art. 961 2. Belegprinzip

1) In das Handelsregister können nur Tatsachen eingetragen werden, welche durch geeignete Urkunden als wahr belegt sind. 2) Gesetz und Verordnung bestimmen, welche Belege für die Eintragung bestimmter Tatsachen von den zur Anmeldung Verpflichteten beizubringen sind. 3) Die Belege sind grundsätzlich im Original, in Urschrift oder beglaubigter Kopie vorzulegen, sofern Gesetz und Verordnung keine Ausnahme vorsehen. 3a) Aufgehoben 4) Wo Gesetz und Verordnung keine Angaben über die beizubringenden Belege enthalten, entscheidet das Amt für Justiz nach pflichtgemässem Ermessen. 5) Die zu einer Eintragung gehörenden Belege verbleiben beim Handelsregister. Es gibt keinen Anspruch auf Rückgabe, auch nicht, nachdem eine Eintragung im Handelsregister gelöscht wurde. 6) Die nicht zu einer Eintragung gehörenden Dokumente sind keine Belege im Sinne von Abs. 1; sie können bei den Korrespondenzakten aufbewahrt werden.

Art. 962 3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse

1) Gesetz und Verordnung bestimmen den Umfang der Eintragung in das Handelsregister, insbesondere welche Tatsachen und Verhältnisse in das Handelsregister eingetragen werden. 2) Tatsachen, deren Eintragung nicht vorgesehen ist, können nur dann eingetragen werden, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, ihnen Wirkung gegenüber Dritten zu verleihen. 3) Das Eintragungsverfahren wird mit der Einreichung der Anmeldung eröffnet oder mit der Einreichung von Urkunden oder anderen Dokumenten, die geeignet sind, als Belege für die Eintragung im Handelsregister zu dienen.

Art. 963 4. Anmeldung

1) Sofern Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, werden Eintragungen in das Handelsregister nur auf Anmeldung der dazu Verpflichteten vorgenommen. 2) Die Anmeldung besteht aus dem Anmeldungsschreiben und den beigefügten Belegen. Aus dem Anmeldungsschreiben und den Belegen muss sich der notwendige Inhalt der Eintragung ergeben. 2a) Aufgehoben 3) Sind nach der Natur der einzutragenden Tatsache keine besonderen Belege erforderlich, so muss das Anmeldungsschreiben alle Tatsachen enthalten, die in das Handelsregister einzutragen sind. 4) Die Anmeldung erfolgt durch Unterzeichnung des Anmeldungsschreibens durch die dazu Verpflichteten unter Beilage der für die Eintragung erforderlichen Belege. 4a) Besteht bei einer elektronischen Anmeldung der Verdacht, dass der anmeldenden Person die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit fehlt oder dass es ihr an der Vertretungsbefugnis mangelt, kann das Amt für Justiz im Einzelfall deren physische Anwesenheit verlangen. Gleiches gilt bei einem Verdacht auf Identitätsmissbrauch oder Identitätsfälschung. 5) Wurde das Amt für Justiz durch rechtskräftige Verfügung einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftiges Urteil des Richters angewiesen, eine Eintragung, Änderung oder Löschung vorzunehmen, so erfolgt die Eintragung unmittelbar gestützt auf die Anordnung ohne Anmeldung und Belege. Gegen solche Eintragungen besteht kein Rechtsmittel.

Art. 964 5. Pflichten der Beteiligten

1) Gesetz und Verordnung bestimmen die formellen Anforderungen an die Anmeldung und wem die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister obliegt. 2) Sind mehrere Personen zur Anmeldung verpflichtet und stellt das Gesetz keine abweichende Vorschrift auf, so genügt die Unterzeichnung der Anmeldung durch eine Person. Bei Verbandspersonen ist der Umfang der rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht der Anmeldenden in jedem Fall zu beachten. 3) Die zur Anmeldung Verpflichteten haben das Anmeldungsschreiben persönlich zu unterzeichnen. 4) Sofern Gesetz und Verordnung keine andere Vorschrift aufstellen, können sich die zur Anmeldung Verpflichteten weder durch einen anderen zur Anmeldung Berechtigten oder Verpflichteten noch durch einen Dritten vertreten lassen.

Art. 964a IIa. Einreichung von Übersetzungen

1) Dokumente können zusätzlich in jeder Amtssprache eines EWR-Mitgliedstaates beim Amt für Justiz eingereicht werden. Das Amt für Justiz hat in geeigneter Weise auf den von ihm erstellten Auszügen und Amtsbestätigungen auf das Vorhandensein dieser Übersetzungen hinzuweisen. 2) Weicht eine eingereichte Übersetzung von der Originalfassung ab, so kann erstere Dritten nicht entgegengehalten werden. Dritte können sich jedoch auf die eingereichte Übersetzung berufen, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass ihnen die Originalfassung bekannt war.

Art. 965 III. Änderungen und Löschungen

1) Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden. Die Anmeldung zur Eintragung von Änderungen hat unverzüglich zu erfolgen. 2) Wo Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, sind Änderungen und Löschungen im Handelsregister nach den gleichen Vorschriften wie neue Eintragungen vorzunehmen. Die Auflösung einer Verbandsperson wird als Änderung behandelt. 3) Bei der Löschung einer Firma ist der Grund anzugeben. 4) Die Anmeldungspflichtigen haben auch die Eintragung der von einer Verwaltungsbehörde oder vom Richter verfügten Einschränkungen oder Änderungen in der Geschäftsführung oder Vertretung von Firmen zu veranlassen, sofern nicht die Verfügung das Amt für Justiz zur unmittelbaren Eintragung anweist.

Art. 966 IV. Vorverfahren

1) Urkunden und Dokumente, die als Belege für eine Eintragung geeignet sind, können dem Amt für Justiz im Entwurf zur Prüfung eingereicht werden. 2) Es können auch Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Eintragung geprüft werden. 3) Das Vorverfahren, die geführte Korrespondenz und die eingereichten Belegentwürfe sind nicht öffentlich. 4) Ergeht der Bescheid zum Vorverfahren in der Form einer Verfügung, so bestehen dagegen die gleichen Rechtsmittel, wie gegen Verfügungen im Eintragungsverfahren.

Art. 968 2. Versäumnis der Änderung oder Löschung

1) Stimmt eine Eintragung im Handelsregister mit den Tatsachen nicht mehr überein, so hat das Amt für Justiz den oder die Anmeldungspflichtigen unter Hinweis auf die Vorschriften und Androhung einer Ordnungsbusse oder in schwerwiegenden Fällen unter sofortiger Verhängung einer Ordnungsbusse aufzufordern, binnen 14 Tagen die erforderliche Änderung oder Löschung vorzunehmen. 2) Im Übrigen finden die Bestimmungen von Art. 967 sinngemäss Anwendung.

Art. 969 3. Berichtigungen und Nachträge

1) Stellt das Amt für Justiz fest, dass der Inhalt der Eintragung oder der Bekanntmachung nicht mit dem Inhalt des Anmeldungsschreibens oder der zur Eintragung gehörenden Belege übereinstimmt, so berichtigt es die Eintragung von Amtes wegen unter Vornahme der Bekanntmachung, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der berichtigten Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unrichtiger Bekanntmachung wird die tatsächliche Eintragung veröffentlicht unter Hinweis auf die Berichtigung. 2) Stellt das Amt für Justiz fest, dass in der Eintragung Tatsachen fehlen, welche eingetragen sein müssen, und dem Anmeldungsschreiben oder den zur Eintragung gehörenden Belegen zu entnehmen sind, so nimmt das Amt für Justiz von Amtes wegen einen Nachtrag dieser Tatsachen vor. Der Nachtrag ist auf Kosten der Anmeldungspflichtigen zu veröffentlichen, sofern Gesetz und Verordnung für die Eintragung der nachgetragenen Tatsache eine Bekanntmachung vorsehen. Bei unvollständiger Bekanntmachung wird die Tatsache nachträglich veröffentlicht unter Hinweis auf den Nachtrag. 3) Die Berichtigung oder der Nachtrag einer Tatsache in der Eintragung wird nur von Amtes wegen vorgenommen, wenn sich diese dem Anmeldungsschreiben oder den zu der betreffenden Eintragung gehörenden Belegen entnehmen lässt. In allen übrigen Fällen ist das Verfahren für die Änderung durchzuführen. 4) Die Beteiligten sind verpflichtet, das Amt für Justiz auf unrichtig eingetragene oder in der Eintragung fehlende Tatsachen hinzuweisen. Dritten steht das Recht der Anzeige zu.

Art. 971 b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw.

1) Die Auflösung und Liquidation einer juristischen Person oder eines Treuunternehmens geschieht von Amts wegen: 1. wenn der Geschäftsbetrieb aufgehört hat und ihre Organe und Vertreter in Liechtenstein weggefallen sind; 2. wenn trotz fehlender Genehmigung durch das Amt für Justiz oder bei Fehlen einer inländischen Zustelladresse kein Repräsentant mehr bestellt ist (Art. 239); 2a. wenn an die im Handelsregister eingetragene bzw. dem Handelsregister angezeigte Zustelladresse nicht zugestellt werden kann; 3. wenn die Voraussetzungen nach Art. 180a nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder der gesetzlichen Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle nicht oder nicht mehr entsprochen wird; 4. auf Antrag der Steuerverwaltung, wenn trotz mehrmaliger Aufforderung die öffentlichen Abgaben nicht entrichtet werden; 5. wenn eine Gesellschaft die liechtensteinischen Landesinteressen schädigt oder dem Ansehen des Landes abträglich ist und seine Beziehungen zu andern Staaten oder internationalen Organisationen stört. Ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist von der Regierung zu entscheiden. Für die Dauer des Verwaltungsverfahrens kann die Regierung die Bestellung eines Zwangsverwalters als Sicherungsmittel im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege beim Landgericht beantragen; 6. in allen übrigen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen. 2) Erhält das Amt für Justiz davon Kenntnis, dass eine juristische Person oder ein Treuunternehmen keine verwertbaren Aktiven mehr hat, so kann die Löschung von Amts wegen verfügt werden. 3) Im Übrigen wird eine Verbandsperson von Amtes wegen gelöscht, wenn sie aufgelöst ist und keine Liquidatoren, Verwaltungs- oder Vorstandsmitglieder mehr vorhanden sind, die zur Anmeldung der Löschung angehalten werden können.

Art. 972 c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren

1) Die nichtkaufmännische Firma einer natürlichen Person wird von Amtes wegen gelöscht: 1. wenn der Inhaber verstorben oder im Handelsregister gelöscht worden ist; 2. im Falle des Verlustes der Handlungsfähigkeit, falls nicht die Vormundschaftsbehörde die Weiterführung der Firma gestattet; 3. im Falle des Wegzuges aus dem Lande, sofern nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. 2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung auf die Löschung des Eintrages einer natürlichen Person, die vom Rechte auf Eintragung, weil sie sich durch Verträge verpflichten konnte, Gebrauch gemacht hat. 3) Die nichtkaufmännische Prokura wird von Amtes wegen gelöscht: 1. wenn über das Vermögen des Prinzipals ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sobald das Amt für Justiz amtliche Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhalten hat; 2. nach dem Tode oder, falls der Eingetragene nicht eine natürliche Person ist, nach der Auflösung des Prinzipals, wenn seither ein Jahr verflossen ist und die Erben oder Gesamtrechtsnachfolger zur Löschung nicht verhalten werden können; 3. wenn der Prokurist gestorben oder, falls dieser nicht eine natürliche Person ist, aufgelöst ist, sofern der Prinzipal oder dessen Vertreter zur Löschung nicht verhalten werden können.

Art. 973 d) Bei Repräsentanten

Die Eintragung eines Repräsentanten wird von Amtes wegen gelöscht: 1. mit der gleichzeitigen Löschung der Firma; 2. wenn der Repräsentant gestorben oder aus dem Lande weggezogen ist; 3. wenn eine nicht im Handelsregister eingetragene Verbandsperson, für die ein Repräsentant bestellt war, sich aufgelöst hat.

Art. 974 e) Vereine und Stiftungen

1) Vereine werden auf Weisung des Richters gelöscht, wenn sie aufgelöst werden, weil sie entgegen dem Gesetze ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ohne Bewilligung der Regierung ausschliesslich betreiben. 2) Die Stiftungen werden auf Weisung der Regierung oder des Gerichts von Amts wegen gelöscht, wenn die Voraussetzungen zu einem solchen amtlichen Einschreiten gemäss Stiftungsrecht vorliegen.

Art. 975 f) Zweigniederlassungen

1) Zweigniederlassungen werden auf Mitteilung des Registerführers der Hauptniederlassung gelöscht, wenn diese letztere gelöscht worden ist. 2) Zweigniederlassungen ausländischer Firmen werden gelöscht, wenn amtlich festgestellt ist, dass ihr Geschäftsbetrieb aufgehört hat und das im Auslande befindliche Hauptgeschäft der Aufforderung des Amtes für Justiz zur Löschung der Zweigniederlassung nicht nachkommt oder selbst erloschen ist.

Art. 976 g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung

Das Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung wird von der Regierung mittels Verordnung geregelt.

Art. 978 b) Rechtsmittel

Gegen Bussenverfügungen des Amtes für Justiz bestehen die gleichen Rechtsmittel wie gegen Verfügungen im ordentlichen Eintragungsverfahren.

Art. 979 c) Pflichten

Die Busse entbindet den Gebüssten nicht von der Eintragungspflicht, der Pflicht zur Anmeldung oder anderen Rechtspflichten gegenüber dem Handelsregister. Unberührt bleiben ausserdem die nach den Vorschriften über das Handelsregister weiter eintretenden Rechtsfolgen.

Art. 981 2. Widerspruch

1) Gegen Aufforderungen des Amtes für Justiz, eine neue Eintragung, eine Änderung oder eine Löschung anzumelden, kann der Aufgeforderte schriftlich Widerspruch beim Amt für Justiz einlegen. Der Widerspruch hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten. 2) Das Amt für Justiz hat den Widerspruch pflichtgemäss zu prüfen und unverzüglich zu entscheiden. 3) Gegen die Verfügung des Amtes für Justiz im Widerspruchsverfahren kann Vorstellung beim Amt für Justiz oder Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.

Art. 982 3. Privatrechtlicher Einspruch

1) Erheben Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte beim Amt für Justiz Einspruch gegen eine vollzogene Eintragung, so sind sie an den Richter zu weisen, es sei denn, dass sie sich auf Vorschriften berufen, die von der Registerbehörde von Amtes wegen zu beobachten sind. 2) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine noch nicht vollzogene Eintragung erhoben, so hat das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist zur Erwirkung einer vorsorglichen Verfügung des Richters einzuräumen. 3) Wenn innert dieser Frist der Richter die Eintragung nicht untersagt, so ist sie vorzunehmen, sofern im Übrigen ihre Voraussetzungen erfüllt sind. 4) Dem Einsprecher kann auf Antrag hin Akteneinsicht gewährt werden. 5) Die mit dem Einspruch beschwerte Partei wird vom Amt für Justiz unverzüglich über den privatrechtlichen Einspruch benachrichtigt.

Art. 983 4. Vorsorglicher Einspruch

1) Wird ein privatrechtlicher Einspruch gegen eine Eintragung erhoben, die dem Amt für Justiz weder angemeldet noch angekündigt ist, oder die sich im Stadium des Vorverfahrens befindet, so nimmt das Amt für Justiz vom privatrechtlichen Einspruch Vormerk. 2) Das Amt für Justiz benachrichtigt den Einsprecher und die mit dem Einspruch beschwerte Partei unverzüglich über die Entgegennahme des vorsorglichen Einspruchs. 3) Sobald die Anmeldung eingereicht wird, verfährt das Amt für Justiz wie im Verfahren des privatrechtlichen Einspruchs. 4) Wird innert drei Monaten seit der Einreichung des vorsorglichen Einspruchs weder die Anmeldung eingereicht, noch vom Richter eine Registersperre verhängt, so setzt das Amt für Justiz dem Einsprecher eine nach Prozessrecht genügende Frist, um vom Richter einen Entscheid zu erwirken, der eine Eintragung untersagt. 5) Der vorsorgliche Einspruch wird mit Rückzug durch den Einsprecher, dem fruchtlosen Ablauf der dem Einsprecher gesetzten Frist oder mit dem Entscheid des Richters erledigt. 6) Der Einsprecher hat im Verfahren des vorsorglichen Einspruchs keine weiteren Parteirechte, insbesondere keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

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