1) Die Auflösung der Gesellschaft, das Ausscheiden oder die Ausschliessung eines Gesellschafters, sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen einzelnen Gesellschafter oder mit den Erben müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
2) Die Geschäftsführenden haben hiervon dem Amt für Justiz sobald als möglich Mitteilung zu machen.
3) Die Eintragung muss selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen war, beendigt wird.
Art. 721 b) Eintragung
1) Namen, Vornamen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Liquidatoren, sowie jede Änderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern gemeinsam zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden, auch wenn die bisherige Vertretung der Gesellschaft nicht geändert wird.
2) Im Falle des Todes eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
3) Das gleiche gilt, wenn bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson, welche Gesellschafterin ist, der Gesamtnachfolger oder die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter an der Anmeldung verhindert sind.
4) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren, sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
5) Die Liquidatoren haben die Liquidationsfirma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Amt für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.
Art. 722 3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern
1) Die Erben eines Gesellschafters haben bei der Liquidation einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bezeichnen und, falls dies aus irgendeinem Grunde trotz Aufforderung durch die Gesellschaft nicht erfolgt, kann auf Antrag dieser oder eines Erben die Bestellung und Anmeldung des gemeinschaftlichen Vertreters durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren erfolgen.
2) Die gleiche Vorschrift findet entsprechend auf mehrere Gesamtrechtsnachfolger von Verbandspersonen oder Gesellschaftsfirmen Anwendung.
Art. 724 b) Verhältnis zu Dritten
1) Die Liquidatoren haben die Gesellschaft in den zur Liquidation gehörigen Handlungen zu vertreten, können für sie Prozesse führen, Vergleiche und Schiedsverträge abschliessen, haben für sie Eide, Handgelübde oder dergleichen zu leisten und können, soweit es die Liquidation erfordert, auch neue Geschäfte eingehen, jedoch nicht Vertreter mit weitergehenden Befugnissen bestellen, als sie selber haben.
2) Ein von den Liquidatoren abgeschlossenes Geschäft ist Dritten gegenüber nur dann unverbindlich, wenn dem Dritten bewiesen wird, dass er hinsichtlich der Vertretungsmacht der Liquidatoren nicht im guten Glauben gewesen ist.
3) Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, dass sie der bisherigen als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beziehungsweise ihre Firma beifügen.
Art. 725 c) Mehrere Liquidatoren
1) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur gemeinsam vornehmen, sofern nicht durch die Gesellschafter oder das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren bestimmt wird, dass sie einzeln handeln können, jedoch soll eine solche Bestimmung im Handelsregister eingetragen werden.
2) Durch die Vorschrift des vorstehenden Absatzes wird nicht ausgeschlossen, dass die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
3) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, wie namentlich Vorladungen oder sonstige Zustellungen, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Liquidation befugten Liquidatoren.
Art. 726 5. Verwendung von Geldern
1) Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Gesellschafter verteilt.
2) Zur Deckung von noch nicht fälligen oder von streitigen Verbindlichkeiten sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten, jedoch ist während der Liquidation der Bezug von Gewinn durch einen Gesellschafter ausgeschlossen.
Art. 727 6. Verteilung
1) Das nach Tilgung der Schulden oder Sicherstellung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird zunächst zur Rückzahlung des Kapitals an die Gesellschafter nach Ausweis der Liquidationsbilanz und sodann zur Entrichtung von Zinsen für die Liquidationszeit verwendet.
2) Ein darüber hinaus sich ergebender Überschuss aber ist zunächst zur Verzinsung der Kapitaleinlagen zu verwenden und sodann als Gewinn nach den im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Bestimmungen und, mangels solcher, gleichmässig unter alle Gesellschafter zu verteilen.
3) Bleibt nach den genannten Verwendungen ein Überschuss, so ist er nach den Vorschriften über die Gewinnbeteiligung unter die Gesellschafter zu verteilen.
4) Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über die Auseinandersetzung fallen der richterlichen Entscheidung anheim, und es kann die Verteilung bis zur Erledigung ausgesetzt werden.
Art. 728 7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren
1) Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregister anzumelden.
2) Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden während zehn Jahren auf Kosten der Liquidationsmasse nach Beendigung der Liquidation an einer von den Gesellschaftern oder von der Registerbehörde im Verwaltungsverfahren zu bezeichnenden Stelle nach Massgabe von Art. 1059 aufbewahrt.
3) Die Gesellschafter und ihre Erben beziehungsweise sonstigen Gesamtrechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht der Bücher und Papiere, das allenfalls beim Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden kann.
4) Im Konkursverfahren und im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung hat der Insolvenzverwalter für die Aufbewahrung der Bücher und Geschäftspapiere auf Kosten der Masse zu sorgen.
Art. 730 2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung
1) Ist noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger, sofern er seine Befriedigung nur aus jenem sucht, die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden.
2) Geht das Geschäft mit Aktiven und Passiven als ungeteiltes Gesellschaftsvermögen auf einen Gesellschafter über, so kann dieser den Gläubigern die fünfjährige Verjährung nicht entgegenhalten.
3) Die Verjährung zugunsten eines ausgeschiedenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, die gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen andern Gesellschafter vorgenommen werden.
4) Vor Ablauf der Verjährung wird ein ausgeschiedener Gesellschafter von seiner Haftung für die Gesellschaftsschulden nur frei, wenn eine ausdrückliche oder aus den Umständen zu schliessende Entlassung von seiten der Gläubiger stattgefunden hat.
Art. 731 III. Auflösung ohne Liquidation
Wenn vor Auflösung der Gesellschaft das Geschäft mit Aktiven und Passiven von einem oder mehreren Gesellschaftern übernommen wird, so sind bezüglich der Geltendmachung und der Verjährung der Haftung der übrigen Gesellschafter die Bestimmungen über das Ausscheiden von Gesellschaftern anzuwenden.
Art. 732 F. Umwandlung
1) Tritt ein Kommanditär in eine bestehende Kollektivgesellschaft ein oder wird ein bisheriger Kollektivgesellschafter zum Kommanditär, so wird die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft eingetragen.
2) Eine Übernahme von Aktiven und Passiven von neu entstehenden Kommanditgesellschaften ist nicht erforderlich.
3) Der bisherige Kollektivgesellschafter, welcher Kommanditär wird, kann vom Eintrag der Kommanditgesellschaft an, für die bisherigen Schulden der Kollektivgesellschaft belangt werden, wie wenn er ausgeschieden wäre.
10. Titel
Art. 735 2. Formelle Erfordernisse
1) Die Anmeldungen eintragspflichtiger Tatsachen oder deren Veränderung müssen von allen Gesellschaftern, die Kommanditäre eingeschlossen, persönlich vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.
3) Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter, denen die Vertretung der Gesellschaft zustehen soll, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor der Registerbehörde zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
Art. 736 III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter
Sind in einer Kommanditgesellschaft mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, so stehen sie unter den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.
Art. 738 II. Geschäftsführung
1) Die Geschäftsführung obliegt den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gemeinsam, soweit der Gesellschaftsvertrag sie nicht einzelnen von ihnen oder den Kommanditären oder dritten Personen überträgt.
2) Der Kommanditär ist als solcher zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet.
3) Er ist auch nicht befugt, gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung Widerspruch zu erheben, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausreicht.
4) Er ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen oder durch einen unbeteiligten Sachverständigen prüfen zu lassen.
5) Diese Rechte können beim Richter im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Geschäftsführenden geltend gemacht werden.
Art. 739 III. Gewinn- und Verlustbeteiligung
1) Am Verlust nimmt ein Kommanditär nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Anteil.
2) Der einem Kommanditär zukommende Zins und Gewinn ist seinem Kapitalanteile so lange zuzuschreiben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht, nachher begründen sie einen Gläubigeranspruch.
3) Geht jedoch die Kommanditeinlage durch Verschulden des Kommanditierten ganz oder teilweise verloren, so haftet dieser dem Kommanditären für den Ersatz.
4) Im übrigen entscheidet über die Höhe der Beteiligung des Kommanditärs am Gewinn und Verlust, sofern es darüber an besondern Vereinbarungen fehlt, das richterliche Ermessen.
Art. 743 b) Vollziehung der Haftung
1) Während der Dauer der Kommanditgesellschaft haben ihre Gläubiger kein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär.
2) Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Konkurs aufgelöst, so haben die Gläubiger nur soweit ein direktes Klagerecht gegen den Kommanditär, als die Kommanditsumme entweder noch nicht eingeworfen oder wieder zurückgezogen worden ist.
3) Wird die Gesellschaft aufgelöst, so können ihre Gläubiger nur verlangen, dass die Kommanditsumme, soweit sie noch nicht eingeworfen oder wieder zurückgezogen ist, zur Masse oder zur Liquidation abgeliefert werde.
Art. 744 c) Verminderung der Haftung
1) Wenn der Kommanditär die in das Handelsregister eingetragene oder auf andere Art kundgemachte Kommanditsumme durch Vereinbarung mit den übrigen Gesellschaftern oder durch Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen vermindert, so tritt diese Veränderung Dritten gegenüber in jedem Falle erst dann in Wirksamkeit, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht worden ist.
2) Für die Verbindlichkeiten, die vor dieser Bekanntmachung eingegangen worden sind, bleibt die unverminderte Kommanditsumme haftbar.
Art. 745 d) Verminderung durch Verlust
1) Ist ein Kommanditär als Geschäftsführender der Gesellschaft aufgetreten, so muss eine allfällige Verminderung der Kommanditsumme innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres im Handelsregister eingetragen, jedoch nicht veröffentlicht werden.
2) Unterbleibt diese Eintragung, so haftet der geschäftsführende Kommanditär für die nach Ablauf der sechs Monate von ihm weiter eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in der Höhe der unverminderten Kommanditsumme, auch wenn er letztere voll eingezahlt hat, es wäre denn, der geschäftsführende Kommanditär beweise, dass ihm der Verlust nicht bekannt oder dass er eine Bilanz nicht erhalten habe.
3) Der Kommanditär ist von sich aus berechtigt, die Anmeldung der verminderten Kommanditsumme zum Handelsregister vorzunehmen.
4) Der Geschäftsführung obliegt in diesem Falle, einem solchen Kommanditär eine Abschrift der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung von sich aus zuzustellen, andernfalls haftet sie dem gutgläubigen Dritten und dem Kommanditären für den Schaden bis zur Höhe der verminderten Kommanditsumme, unbeschadet einer im übrigen weitergehenden Haftung als Gesellschafter.
Art. 746 3. Haftung des unbeschränkt Haftenden
Der unbeschränkt haftende Gesellschafter kann für eine Gesellschaftsschuld erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft aufgelöst oder fruchtlos Zwangsvollstreckung gegen sie versucht worden ist.
Art. 747 III. Erhebung von Zinsen und Gewinn
1) Zinsen dürfen dem Kommanditär, auch wenn sie durch Vertrag besonders ausbedungen sind, nur auf Grund einer ordnungsmässigen Bilanz und nur insoweit ausgezahlt werden, als dadurch die Kommanditsumme nicht vermindert wird.
2) Bis zur Wiederergänzung der durch Verluste verminderten Einlage darf der Kommanditär weder Zinsen noch Gewinn beziehen.
3) Der Kommanditär haftet über seine Kommanditeinlage hinaus für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von ihr empfangen hat, ist jedoch nicht verpflichtet, Zinsen und Gewinn zurückzuzahlen, die er auf Grund einer ordnungsmässigen Bilanz und in gutem Glauben bezogen hat.
Art. 748 IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft
1) Wer einer bestehenden Kommanditgesellschaft als Kommanditär beitritt, haftet mit der Kommanditsumme auch für die vor seinem Beitritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Änderung erleiden oder nicht.
2) Dieser Bestimmung entgegenstehende Vereinbarungen haben gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.
Art. 749 V. Berechtigung der Sondergläubiger
1) Die Sondergläubiger sowohl eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters als auch eines Kommanditärs sind vom unmittelbaren Zugriff auf das Vermögen der Gesellschaft entsprechend den Vorschriften, die für die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, ausgeschlossen.
2) Gegenstand der Zwangsvollstreckung gegen den Kommanditär oder im Insolvenzverfahren desselben kann für dessen Sondergläubiger nur dasjenige sein, was ihm an Zins, Gewinn und Liquidationsanteil zukommen würde.
3) Ist der im Handelsregister eingetragene Kommanditär lediglich Treuhänder, so richtet sich mangels anderer Bestimmung der Treuhänderurkunde die Rechtsstellung der Sondergläubiger des Treuhänderkommanditärs gegenüber ihm und dem Treugeber oder allfällig Begünstigten nach den Vorschriften über die Treuhänderschaft (Treuhandkommandite).
4) Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Sonderschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur verlangen, wenn die Voraussetzungen der Verfolgbarkeit des Kommanditärs vorliegen.
Art. 751 2. Insolvenzverfahren eines unbeschränkt Haftenden
1) Nach Auflösung der Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger jedem unbeschränkt haftenden Gesellschafter gegenüber ihre ganze Forderung bis zu ihrer vollständigen Deckung geltend machen.
2) Wenn jedoch über die Gesellschaft und einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter gleichzeitig das Insolvenzverfahren eröffnet wird, können die Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren des Gesellschafters nur den im Insolvenzverfahren der Gesellschaft unbezahlt gebliebenen Rest geltend machen.
3) Aufgehoben
Art. 752 3. Insolvenzverfahren eines Kommanditärs
1) Im Insolvenzverfahren eines Kommanditärs haben weder die einzelnen Gesellschaftsgläubiger noch die Gesellschaft oder deren Insolvenzmasse ein Vorzugsrecht vor den Sondergläubigern.
2) Die Gesellschaftsgläubiger können jedoch, wenn die Gesellschaft ohne Konkurs aufgelöst worden ist, den unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderungen, im ganzen aber höchstens den Betrag der Kommanditsumme in Konkurrenz mit den Sondergläubigern geltend machen.
3) Vorbehalten bleiben jedoch die besonderen Verhältnisse, wenn der Kommanditär nur Treuhänder ist.
4) Aufgehoben
Art. 753 D. Auflösung
1) Wenn ein Kommanditär stirbt oder in Konkurs fällt oder ihm ein Sachwalter bestellt wird, oder sein Liquidationsanteil gepfändet wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
2) Der Kommanditär kann aber in diesem Falle, sowie in den andern Fällen, in denen er zum Austritt berechtigt ist, verlangen, dass ihm sein Liquidationsanteil ausbezahlt wird.
Art. 754 E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter
1) Beteiligt sich jemand an der Unternehmung eines andern mit einer Einlage unter Teilnahme derselben an Gewinn oder Verlust der Unternehmung oder an beiden, unter Übernahme der unbeschränkten Haftung für die Schulden dieser Unternehmung, ohne Eintragung der Beteiligung in das Handelsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so besteht zwischen ihm und den Inhabern der Unternehmung eine einfache Gesellschaft, unbeschadet einer allfällig bestehenden Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister.
2) Eine solche Beteiligung kann im Handelsregister als Kommandit- oder Kollektivgesellschaft eingetragen werden, wird jedoch der Name eines solchen Beteiligten in der Firma berücksichtigt, so hat entweder die Eintragung oder die Änderung der Firma zu erfolgen, wobei jedoch in letzterem Falle die Bestimmungen über die Haftung des Kommanditärs bei Nennung des Namens (der Firma) in der Firma vorbehalten bleiben.
Art. 755 F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung
1) Wird eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich Kommanditären je mit einer Kommanditsumme für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, so kommen für diese Gesellschaft (Kommanditärengesellschaft) die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, jedoch mit folgenden Abweichungen:
1. In der unter Beilage des Gesellschaftsvertrages erfolgenden Anmeldung zum Handelsregister und deren Eintragung muss angegeben werden:
Name, Vorname, Stand und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz jedes Kommanditärs nebst seiner Kommanditsumme und der tatsächlich hierauf von jedem Gesellschafter gemachten Einlage, sowie der Gesamtbetrag aller Kommanditsummen;
die Firma, in welcher ohne Vermehrung der Haftung auch der Name eines Kommanditärs erscheinen darf, der Sitz, der Gegenstand der Unternehmung oder Zweck der Gesellschaft;
Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Gesellschafter oder Dritter, welche die Geschäftsführung und Vertretung besorgen.
Die Veröffentlichung hat sich auf die Firma, den Gegenstand der Unternehmung, den Gesamtbetrag der Kommanditsumme und auf die Angaben über Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der geschäftsführenden und vertretenden Personen zu beschränken.
Diese Vorschriften finden auch entsprechende Anwendung, wenn die eintragungspflichtigen Tatsachen oder Verhältnisse eine Änderung erleiden.
2. Die nicht geschäftsführenden Gesellschafter haben gegenüber den geschäftsführenden die gleiche Stellung wie ein Kollektivgesellschafter und ein Konkurrenzverbot besteht mangels anderer Vereinbarung gleich wie bei Kollektivgesellschaftern jedoch nur für die geschäftsführenden Gesellschafter, die geschäftsführenden und vertretenden Gesellschafter oder Dritte nehmen den Gesellschaftern und Dritten gegenüber die Stellung der Geschäftsführer bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein.
3. Wenn bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Mindeststammkapital durch Verordnung vorgesehen wird, so muss der Mindestbetrag der von den Gesellschaftern bei der Errichtung der Gesellschaft gemachten Vermögenseinlage jenem Mindeststammkapitale gleichkommen; sinkt in der Folge das reine Gesellschaftsvermögen unter diesen Betrag, so kann jeder Gesellschafter oder es können Gläubiger unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Einmannverbandsperson die Auflösung verlangen.
4. Die Gesellschafter können sich im Gesellschaftsvertrage ausser der Kommanditsumme zu einem beschränkten Nachschusse oder zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen, gleich wie bei der eingetragenen Genossenschaft verpflichten.
5. Der Betrag der eingezahlten Kommanditsummen ist in die Passivseite aufzunehmen; mangels anderer Vereinbarung nehmen die Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kommanditsumme am Gewinn und Verlust teil und, wenn eine Kommanditsumme, wie beispielsweise bei Leistung von Arbeit nicht besteht, so wird der Anteil nach richterlichem Ermessen bestimmt.
6. Diese Gesellschaft wird durch die Eröffnung eines Konkursverfahrens aufgelöst und es hat im Übrigen eine Liquidation gemäss den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen stattzufinden, wenn das Amt für Justiz nicht eine Ausnahme bewilligt.
2) Wird jedoch eine Gesellschaft mittels schriftlichen Vertrages unter gemeinsamer Firma durch Eintragung ins Handelsregister in der Weise errichtet, dass alle Gesellschafter gleich wie Kollektivgesellschafter, jedoch nur bis zu einer bestimmten im Gesellschaftsvertrage aufgeführten Summe solidarisch haften, so kommen für eine solche Gesellschaft (Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung) die Vorschriften über die Kollektivgesellschaft und die Ziff. 1 bis 4 des vorausgehenden Absatzes entsprechend zur Anwendung.
11. Titel
Art. 757 II. Bildung mehrerer Gesellschaften
1) Gelegenheitsgesellschaften können auch in der Weise gegründet werden, dass eine oder mehrere Personen, Verbandspersonen oder Firmen, die als Leiter des Geschäftes auftreten, mit andern Personen, unter denen keinerlei Beziehung zu bestehen braucht, einen gleichartigen Vertrag über die Durchführung des Geschäftes auf gemeinschaftliche Rechnung abschliessen, in der Meinung, dass alle Gesellschafter nach Massgabe ihrer Beteiligung und der Vertragsbestimmungen am Erfolg des Geschäftes beteiligt sein sollen.
2) In diesem Falle bestehen so viele Gelegenheitsgesellschaften, als einzelne Verträge abgeschlossen worden sind.
Art. 758 B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft
1) Die Gelegenheitsgesellschaft steht, soweit im Nachfolgenden keine andern Bestimmungen aufgestellt sind, unter den Vorschriften über die einfache Gesellschaft.
2) Namentlich ist die Errichtung an keine besondere Form gebunden.
3) Eine Eintragung in das Handelsregister ist ausgeschlossen.
Art. 759 C. Beiträge
1) Die Beiträge der Gesellschafter richten sich nach dem Vertrage und können in Kapitalbeteiligung oder in Arbeit bestehen.
2) Sie können auch lediglich die Verpflichtung enthalten, nach Massgabe der vertraglichen Beteiligung von dem für gemeinsame Rechnung unternommenen Geschäfte, den Teil auf eigene Rechnung zu übernehmen, der bei der Auflösung der Gelegenheitsgesellschaft oder bei der Abwicklung eines einzelnen aus mehreren von ihr übernommenen Geschäften nicht hat erledigt werden können.
Art. 760 D. Gewinn und Verlust und Haftung
1) Gewinn und Verlust einer Gelegenheitsgesellschaft wird nach Massgabe des Vertrages unter die Gesellschafter verteilt.
2) Ist es nicht anders bestimmt, so werden zunächst etwaige Geschäftseinlagen zu fünf vom Hundert verzinst und ein Überschuss als Gewinn behandelt.
3) Bei Geschäften, zu deren Durchführung alle Teilnehmer Beiträge in Geld oder andern vertretbaren Sachen zu leisten, oder als Beiträge ziffernmässig bestimmte Verpflichtungen zu übernehmen haben, wird diese Verteilung, wo der Vertrag keine andere Bestimmung darüber aufstellt, nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe des Beitrages oder der Verpflichtung vorgenommen.
4) Wenn die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingehen, so haftet diesem jeder Gesellschafter, vorbehältlich anderer Vereinbarung, nach den Verhältnissen seines Gesellschaftsanteils.
Art. 763 2. Verantwortlichkeit
1) Die Gesellschafter schulden sich wechselseitig in der Geschäftsführung und Vertretung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
2) Die geschäftsführenden Gesellschafter haften nach diesen Bestimmungen auch dann, wenn sie über den ihnen nach ihrer Beteiligung zukommenden Anteil am Geschäftsertrag hinaus für ihre Tätigkeit keine besondere Vergütung erhalten.
Art. 764 3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden
1) Die nicht mit der Geschäftsführung betrauten Gesellschafter sind nicht befugt, vor dem für die Abwicklung des Geschäftes vertragsmässig vorgesehenen Termin oder vor Ablauf einer für die Abwicklung als angemessen zu erachtenden Frist Auskunft über den Gang der Gesellschaftsangelegenheiten und Rechnungsstellung zu verlangen oder von den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die nichtgeschäftsführenden Gesellschafter zu dem genannten Begehren ermächtigen.
Art. 765 F. Unterbeteiligung
1) Wird nach Zustandekommen der Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten von sämtlichen Gesellschaftern eine gemeinschaftliche Unterbeteiligung abgetreten, so wird dieser mangels anderer Abrede nicht Gesellschafter und ist weder bei der Geschäftsführung noch bei der Genehmigung derselben mitzuwirken berechtigt, nimmt aber Anteil an dem von der Gesellschaft festgesetzten Gewinn oder Verlust.
2) Räumt ein einzelner Teilnehmer an einer Gelegenheitsgesellschaft einem Dritten eine Unterbeteiligung ein, so wird dieser nicht Gesellschafter der übrigen Teilnehmer, sondern es bildet das Verhältnis zwischen den beiden eine Gelegenheitsgesellschaft für sich, wobei der Abtretende als geschäftsführender Gesellschafter zu betrachten ist und als solcher dem Unbeteiligten nur für die gleiche Sorgfalt haftet, die er mit Bezug auf seine eigene Beteiligung der Hauptgesellschaft gegenüber schuldet.
Art. 766 G. Auflösung
1) Die Gelegenheitsgesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters oder das Dahinfallen einer beteiligten Firma oder Verbandsperson, oder endlich durch einseitige Kündigung vor Beendigung des Geschäftes, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt, nicht aufgelöst, es sei denn, dass sich die Auflösung aus dem Vertrage oder der Natur des Geschäftes ergibt.
2) Ist jedoch der gestorbene Gesellschafter oder die dahingefallene Firma oder Verbandsperson alleiniger Geschäftsführer, wie beispielsweise Konsortialleiter gewesen, so löst sich im Zweifel die Gesellschaft auf.
Art. 767 H. Liquidation
1) Die Abwicklung der schwebenden Geschäfte bei Auflösung erfolgt, wenn aus der Natur des Geschäfts oder dem Vertrage es sich nicht anders ergibt, durch den oder die geschäftsführenden Gesellschafter, wie beispielsweise den Konsortialleiter.
2) Zum Verkaufe bestimmte, aber nicht veräusserte, sowie für ein Ankaufskonsortium erworbene Waren oder Wertpapiere fallen, soweit sie nicht zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden sind, mangels anderer Abrede bei der Auseinandersetzung den einzelnen Gesellschaftern zu nach Massgabe ihrer Beteiligung.
12. Titel
Art. 768 A. Begriff und Abgrenzung
1) Wenn eine oder mehrere Einzelpersonen oder private oder öffentlich-rechtliche Verbandspersonen oder Firmen sich an dem ins Handelsregister eingetragenen Unternehmen, das ein anderer (Komplementär) unter seiner Firma betreibt, mit einer Vermögenseinlage oder mit Dienstleistungen oder Gebrauchsüberlassung von bestimmten Vermögenswerten vertraglich dauernd beteiligen, ohne Übernahme der Haftung für die Schulden aus diesem Unternehmen, ohne Eintragung des oder der Beteiligten ins Handelsregister und ohne dass die Beteiligung in der Firma zum Ausdruck kommt, so bilden sie mit dem Inhaber der Firma eine stille Gesellschaft.
2) Eine solche stille Beteiligung an einer nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmung steht unter den Bestimmungen über Gewinnbeteiligungsverträge bei der einfachen Gesellschaft, soweit nicht eine Gelegenheitsgesellschaft vorliegt.
3) Wird ein Betrag einem andern mit der Erklärung überlassen, dass die Forderung einem bestimmten Dritten gegenüber wie eine Kommanditeinlage haften solle, so ist das Rechtsverhältnis als Darlehen mit Gewinn- und Verlustbeteiligung zu behandeln, und es gilt die Liquidationsquote in der Zwangsvollstreckung oder im Insolvenzverfahren gegen den Empfänger zum voraus dem Dritten bis zum ungedeckten Betrag seiner Forderung als abgetreten.
4) Das vom stillen Gesellschafter eingebrachte Vermögen fällt mangels anderer Bestimmung ins Vermögen des Inhabers der Unternehmung.
Art. 769 B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen
1) Der Inhaber des Unternehmens besorgt allein die Geschäftsführung und Vertretung und ist hiebei zu der Sorgfalt verpflichtet, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
2) Er wird aus den im Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet.
3) Der stille Gesellschafter ist als solcher zur Geschäftsführung weder berechtigt noch verpflichtet.
4) Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers der Unternehmung nicht enthalten sein, ist er jedoch mit seinem Wissen darin verwendet worden, so haftet der stille Gesellschafter den Geschäftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch.
5) Ist der Beitritt als stiller Gesellschafter in öffentlichen Blättern, Briefen, Zirkularen oder dergleichen mit Einwilligung des stillen Gesellschafters bekannt gemacht worden, so haftet er den Gläubigern bis zur Höhe der kundgemachten Vermögenseinlage solidarisch mit dem Inhaber der Unternehmung, und wenn die stille Gesellschaft aus Versehen ins Handelsregister eingetragen worden ist, so haftet er Gutgläubigen gegenüber gleich einem Kommanditär für die eingetragene Kommanditsumme.
Art. 772 2. Berechnung und Auszahlung
1) Am Schlusse jedes Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter entfallende Gewinn ihm ausbezahlt.
2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet.
3) Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern es nicht anders vereinbart ist.
4) Über das Gewinnbezugsrecht des stillen Gesellschafters können Genussscheine mit Wertpapiercharakter ausgegeben werden.
Art. 773 III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung
1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Geschäftspapiere zu prüfen.
2) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere zur Einsicht und Abschriftnahme im Ausserstreitverfahren jederzeit anordnen.
3) Ist der stille Gesellschafter nicht am Unternehmen im ganzen, sondern nur an einzelnen Zweigen oder Filialen beteiligt, so erstrecken sich seine Rechte, insoweit als er beteiligt ist.