Art. 658 4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsführung
1) Die im Gesellschaftsvertrage einem Gesellschafter eingeräumte Befugnis zur Geschäftsführung darf durch die übrigen Gesellschafter ohne wichtige Gründe weder entzogen noch beschränkt werden.
2) Liegen wichtige Gründe vor, so kann sie von jedem der übrigen Gesellschafter selbst dann entzogen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag es anders bestimmt.
3) Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der Geschäftsführer sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder ihm die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung abgeht.
4) Ebenso kann ein geschäftsführender Gesellschafter oder Dritter aus einem wichtigen Grunde die Geschäftsführung sofort kündigen, selbst wenn er auf die Kündigung verzichtet hat.
Art. 659 5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter
1) Soweit weder in den Bestimmungen dieser Abteilung noch im Gesellschaftsvertrage etwas anderes vorgesehen ist, kommen auf das Verhältnis der geschäftsführenden Gesellschafter zu den übrigen Gesellschaftern oder eines Dritten als Geschäftsführer zu den Gesellschaftern die Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zur Anwendung.
2) Wenn ein Dritter oder ein Gesellschafter, der nicht zur Geschäftsführung befugt ist, Gesellschaftsangelegenheiten besorgt, oder wenn ein zur Geschäftsführung befugter Dritter oder Gesellschafter seine Befugnisse überschreitet, so finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Anwendung.
3) Der von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter hat das Recht, sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten, von den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren der Gesellschaft Einsicht zu nehmen und für sich eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen Vermögens anzufertigen.
4) Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.
5) Die Gestattung der Einsichtnahme kann gerichtlich im Ausserstreitverfahren erzwungen werden.
Art. 660 V. Gesellschaftsvermögen
1) Sachen, Forderungen, dingliche und andere Rechte, wie namentlich geleistete oder ausstehende Beiträge der Gesellschafter, die an die Gesellschaft formrichtig übertragen oder für sie erworben worden sind, gehören, soweit es nicht anders bestimmt ist, zum gemeinsamen Vermögen der Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen) und stehen ihnen ungeteilt und insgesamt zu.
2) Zum Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu ihm gehörenden Rechtes, wie Früchte, Zuwachs oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstandes erworben wird.
Art. 661 VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung
1) Als Gesellschafter können Dritte mangels anderer Abrede nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgenommen und unter der gleichen Voraussetzung kann das Gesellschaftsverhältnis übertragen werden.
2) Wenn ein Gesellschafter Treuhänder ist oder einseitig einen Dritten an seinem Anteile beteiligt oder seinen Anteil an ihn abtritt, so wird der Begünstigte beziehungsweise dieser Dritte dadurch nicht zum Gesellschafter der übrigen und erhält insbesondere nicht das Recht, von den Gesellschaftsangelegenheiten Einsicht zu nehmen.
3) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Gesellschaftsanteile übertragbar sind.
4) Soweit die Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht übertragbar sind, ist auch die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte an ihnen und die Pfändung ausgeschlossen.
5) Vorbehalten bleiben die Übertragung der einem Gesellschafter aus der Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, wie namentlich auf Erstattung der Vorschüsse, Ersatz der Auslagen und Schäden, sowie Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
Art. 664 2. Der Gesellschafter
1) Die Mitglieder einer Gesellschaft haften für deren Verbindlichkeiten, soweit nicht eine Beschränkung der Haftung nach Gesetz zulässig und im Handelsregister eingetragen ist oder der einzelne Gläubiger in die Beschränkung der Haftung nicht eingewilligt hat, Dritten gegenüber mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt und solidarisch.
2) Haben die Gesellschafter gemeinschaftlich oder durch Stellvertretung einem Dritten gegenüber Verpflichtungen eingegangen, so haften sie ihm solidarisch, unter Vorbehalt anderer Vereinbarung oder Vorschriften.
3) In einem Prozess der übrigen Gesellschafter als solcher mit Dritten kann jeder Gesellschafter auf seine eigenen Kosten als Nebenintervenient auftreten.
Art. 665 III. Verrechnung und Retentionsrecht
1) Gegen eine Forderung der Gesellschaft kann der Schuldner einen Anspruch, der ihm wider einen einzelnen Gesellschafter zusteht, nicht zur Verrechnung bringen.
2) Ebenso kann ein Gesellschafter gegenüber seinem Gläubiger eine Forderung, die der Gesellschaft gegen diesen zusteht, nicht verrechnen.
3) Dagegen wird, wenn ein Gesellschaftsgläubiger gleichzeitig Sonderschuldner eines Gesellschafters ist, die Verrechnung zugunsten sowohl des Gesellschaftsgläubigers, als auch des Gesellschafters zugelassen, sobald dieser von jenem belangt werden könnte.
4) Für Forderungen, welche nicht verrechnet werden können, darf der Gläubiger auch ein Retentionsrecht an Gegenständen des Gesellschafters beziehungsweise der Gesellschaft nicht geltend machen.
Art. 667 II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
1) Ist die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen worden, so kann jeder Gesellschafter den Vertrag auf sechs Monate kündigen.
2) Die Kündigung soll jedoch in guten Treuen und nicht zur Unzeit geschehen und darf, wenn jährliche Rechnungsabschlüsse vorgesehen sind, nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
3) Wird eine Gesellschaft nach Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen worden ist, stillschweigend fortgesetzt, so gilt sie als auf unbestimmte Zeit erneuert.
Art. 668 III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung
1) Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung, soweit sie bisher bereits bestanden hat, zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis hat oder bei schuldiger Sorgfalt haben sollte.
2) Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den andern den Todesfall unverzüglich anzuzeigen und die von seinem Erblasser zu besorgenden Geschäfte in guten Treuen fortzusetzen, bis anderweitige Fürsorge getroffen ist.
3) Diese Bestimmung ist entsprechend auf die Rechtsnachfolger anzuwenden, wenn eine Firma oder Verbandsperson als Gesellschafter sich auflöst.
4) Die andern geschäftsführenden Gesellschafter haben in gleicher Weise die Geschäfte einstweilen weiterzuführen.
Art. 670 2. Wirkung
1) Die Wirkung einer solchen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kündigung kann aber jederzeit, solange die Auflösung nicht vollzogen ist, von der Gesellschaft oder den übrigen Gesellschaftern dadurch abgewendet werden, dass sie den kündigenden Insolvenzverwalter oder den Gläubiger befriedigen oder den Gesellschafter unter Auszahlung des Liquidationsanteils an jene ausschliessen und die Gesellschaft unter sich fortsetzen.
2) Das Gericht kann im Vollstreckungsverfahren den Gläubiger ermächtigen, alle Schritte zur Geltendmachung der gepfändeten Rechte des Gesellschafters in dessen Namen zu unternehmen, insbesondere auch zur Geltendmachung des gepfändeten Rechts, sowie einzelner aus ihm hervorgehender Ansprüche im Prozess- und Vollstreckungsverfahren gegen Dritte.
3) Im Insolvenzverfahren eines Gesellschafters ist der Insolvenzverwalter zu diesen Massnahmen von Gesetzes wegen ermächtigt.
Art. 672 2. Behandlung der Einlagen
1) Bei der Auseinandersetzung, die nach der Auflösung die Gesellschafter unter sich vorzunehmen haben, fallen die Sachen, die ein Gesellschafter zu Eigentum eingebracht hat, nicht an ihn zurück.
2) Er hat jedoch Anspruch auf den Wert, für den sie übernommen worden sind.
3) Fehlt es an einer solchen Wertbestimmung, so geht sein Anspruch auf den Wert, den die Sachen zur Zeit des Einbringens hatten.
4) Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand, den ein Gesellschafter der Gesellschaft nur zur Benützung überlassen hat, kann er bei der Rückgabe nach den Grundsätzen über den Miet- oder Pachtvertrag Ersatz verlangen.
Art. 673 3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind, oder für welche einem Gesellschafter die übrigen als Schuldner haften.
2) Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie bestritten, so ist das zur Tilgung Erforderliche zu hinterlegen oder zurückzubehalten.
3) Verbleibt nach Abzug der gemeinschaftlichen Schulden, nach Ersatz der Auslagen und Verwendungen an einzelne Gesellschafter und nach Rückerstattung der Vermögensbeiträge ein Überschuss, so ist er unter die Gesellschafter als Gewinn zu verteilen.
4) Ist nach Tilgung der Schulden und Ersatz der Auslagen und Verwendungen das gemeinschaftliche Vermögen nicht ausreichend, um die geleisteten Vermögensbeiträge zurückzuerstatten, so haben die Gesellschafter das Fehlende als Verlust zu tragen.
5) Mangels anderer Bestimmung erfolgt die Teilung nach den Vorschriften über das Gesamteigentum und ergänzend nach denjenigen über die einfache Rechtsgemeinschaft, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen vorsieht.
Art. 674 4. Vornahme der Auseinandersetzung
1) Die Auseinandersetzung nach Auflösung der Gesellschaft ist von allen Gesellschaftern gemeinsam vorzunehmen, mit Einschluss derjenigen, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen waren.
2) Wenn jedoch der Gesellschaftsvertrag sich nur auf bestimmte einzelne Geschäfte bezog, die ein Gesellschafter in eigenem Namen auf gemeinsame Rechnung zu besorgen hatte, so hat er diese Geschäfte auch nach Auflösung der Gesellschaft allein zu erledigen, den übrigen Gesellschaftern Auskunft zu erteilen und Rechnung abzulegen.
Art. 675 VI. Haftung und Verjährung
1) An den Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wird durch die Auflösung der Gesellschaft nichts geändert.
2) Ansprüche der Gesellschafter untereinander aus der durchgeführten Liquidation oder aus dem Ausscheiden verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit der Beendigung der Liquidation oder dem Zeitpunkt des Ausscheidens oder, bei den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern, seit der Löschung oder, wenn eine Forderung später fällig wird, seit dem Zeitpunkt der Fälligkeit, es wäre denn, dass noch ungeteiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden wäre, aus dem der Gesellschafter Befriedigung sucht; in diesem letzteren Falle kann ihm die Verjährung nicht entgegengesetzt werden.
3) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen.
Art. 678 2. Verlegung vom Ausland ins Inland
1) Eine ausländische Gesellschaft kann sich ohne Neugründung oder Verlegung der Geschäftstätigkeit dem inländischen Recht unterstellen, wenn sie sich dem inländischen Recht angepasst hat.
2) Bei der Eintragung einer solchen Gesellschaft ins Handelsregister ist anzugeben, welcher inländischen Gesellschaftsform die eingetragene Gesellschaft entspricht.
Art. 679 F. Geltungsbereich und Verweisung
1) Die Vorschriften dieses Titels sind auf die nachfolgenden Gesellschaftsformen anzuwenden, insoweit sich nicht aus den besonderen Bestimmungen eine Abweichung ergibt.
2) Bei Gesellschaften kann im Gesellschaftsvertrage in Anlehnung an die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Organisation geschaffen werden.
3) Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, sind auf Gesellschaften mit Firmen, gleichgültig ob sie nachfolgend besonders geregelt sind oder nicht, die für Verbandspersonen aufgestellten allgemeinen Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie betreffen:
1. den Schutz der Persönlichkeit;
2. die Rechts-, Handlungs- und Deliktsfähigkeit;
3. den Gerichtsstand;
4. die Eintragung von Zweigniederlassungen;
5. die Beendigung wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes oder Staatsgefährlichkeit und die Vermögensverwendung, die Nachtragsliquidation und die Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine aufgelöste Verbandsperson;
6. die Vollmacht und Unterschrift der Organe und ihrer Vertreter;
7. die amtliche Revision;
8. die sozialpolitischen Gewinnrechte; und
9. die Vorschriften über die besonderen Formen und Arten von Unternehmungen (mit Ausnahme der Bestimmungen über segmentierte Verbandspersonen und über Einmannverbandspersonen) und über das internationale Recht.
8. Titel
Art. 680 A. Begriff
Eine Gesellschaft ist eine einfache im Sinne dieses Titels, sofern dabei nicht die Voraussetzungen einer andern durch das Gesetz geordneten Gemeinschaft zutreffen.
Art. 682 II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinnes oder Verlustes mangels anderer Abrede erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangen.
2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres zu erfolgen.
3) Der Gesellschaftsvertrag kann Reservefonds und dergleichen vorsehen.
Art. 683 III. Anteile am Gewinn und Verlust
1) Jeder Gesellschafter hat, wenn es nicht anders vereinbart ist, ohne Rücksicht auf die Art und Grösse seines Beitrages, gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
2) Die Vereinbarung, dass einzelne Gesellschafter keinen Anteil am Gewinn, wohl aber eine sonstige Entschädigung, wie Gehalt, Lohn und dergleichen beziehen, ist zulässig.
3) Der Gewinn darf nicht durch willkürliche Minderbewertung einzelner Gegenstände ohne Zustimmung aller Gesellschafter verringert werden.
Art. 686 2. Ausscheiden von Gesellschaftern
1) Der Austritt einzelner Mitglieder vor Ablauf der Vertragsdauer ist, soweit der Gesellschaftsvertrag es nicht anders bestimmt, nur beim Vorliegen wichtiger Gründe zulässig, wie beispielsweise bei Unerreichbarkeit des Zweckes.
2) Stirbt ein Gesellschafter oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat dies nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
3) Wenn ein Mitglied, abgesehen vom Falle einer Auflösung, auf irgendeine Weise vorzeitig ausscheidet, so sind auch die übrigen Mitglieder berechtigt, nach dreimonatlicher Kündigung auszutreten, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
Art. 687 3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation
Hat eine solche Vereinigung eine körperschaftsähnliche Organisation geschaffen, so beurteilt sich das interne Verhältnis der Gesellschafter zueinander nach den Bestimmungen über die Genossenschaft mit Ausnahme der Bestimmungen über Ein- und Austritt der Mitglieder.
Art. 688 III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte)
Verträge, durch die jemand einem anderen gewisse Leistungen verspricht gegen einen Anteil an dem Gewinn, den ein anderer erzielt, wie bei der Teilpacht, dem Dienstvertrag, Werkvertrag, Verlagsvertrag und dergleichen Verträgen mit Gewinnbeteiligung, unterstehen den Vorschriften über die bezüglichen Verträge oder den Vorschriften über die Verträge im Allgemeinen und, soweit sich hieraus Abweichungen nicht ergeben, finden ergänzend auf die gesellschaftliche Nebenabrede die Vorschriften über die einfache Gesellschaft Anwendung, es sei denn, dass eine stille Gesellschaft vorliege.
9. Titel
Art. 691 2. Formelle Voraussetzungen
1) Die Anmeldungen der eintragungspflichtigen Tatsachen oder deren Veränderungen müssen von allen Gesellschaftern persönlich oder durch Vertreter vor der Registerbehörde unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden.
2) Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen.
Art. 693 II. Verrechnungsvorschriften
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Soweit der Gewinn reicht, dürfen jedem Gesellschafter nach der Höhe seines Kapitalanteils, ohne Rücksicht auf die Verminderung des Kapitalanteils durch den Verlust aus dem Bilanzjahre, Zinsen gemäss Vertrag, mangels vertraglicher Abrede zu 4 %, gutgeschrieben werden.
5) Ein vertraglich festgesetztes Honorar für die Arbeit eines Gesellschafters wird bei Ermittlung von Gewinn und Verlust als Gesellschaftsschuld behandelt.
Art. 694 III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar
1) Ergibt sich aus dem Rechnungsabschluss der Gesellschaft ein Reingewinn, so wird er, wo es nicht anders verabredet ist, unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
2) Jeder Gesellschafter hat das Recht, aus der Gesellschaftskasse das Honorar der letztverflossenen Geschäftsperiode und, soweit dies ohne Schmälerung des Einlagekapitals (Kapitalanteils) möglich ist, die ihm zufallenden Zinsen und Gewinnanteile zu entnehmen.
3) Das Honorar kann er nach Massgabe der im Vertrag vorgesehenen Fälligkeit schon während der Geschäftsperiode beziehen.
4) Nicht bezogene Gewinne, Zinsen und Honorare werden nach Abschluss der Geschäftsperiode seinem Einlagekapital zugefügt, sofern nicht einer der Gesellschafter Einwendungen dagegen erhebt.
Art. 695 IV. Deckung von Verlust
1) Ist das Einlagekapital eines Gesellschafters durch Verluste vermindert worden, so behält er, soweit dies ohne weitere Schmälerung des Einlagekapitals möglich ist, Anspruch auf die Verzinsung, hat aber bis zur Wiederergänzung seiner vertraglichen Einlage keinen Anspruch auf Auszahlung seines Gewinnanteiles.
2) Im übrigen hat kein Gesellschafter die Pflicht, seine durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen oder sie über den im Vertrage bestimmten Betrag zu erhöhen.
3) Durch Vertrag kann gleich wie bei Genossenschaften eine Nachschusspflicht vorgesehen werden.
Art. 696 V. Konkurrenzverbot
1) Ein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter weder in dem Geschäftszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer andern gleichartigen Unternehmung als Gesellschafter oder Mitglied mit unbeschränkter Haftung teilnehmen.
2) Handelt ein Gesellschafter diesen Vorschriften entgegen, so können die andern Gesellschafter, unbeschadet des Rechtes, die Auflösung der Gesellschaft in den geeigneten Fällen herbeizuführen, beschliessen, dass die Ansprüche der Gesellschaft nach den Vorschriften über das Konkurrenzverbot unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen geltend gemacht werden.
3) Ausserdem besteht für die andern Gesellschafter ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Konkurrenzhandlungen.
4) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer andern Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer andern Gesellschaft oder Unternehmung teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht bedungen worden ist.
Art. 699 2. Ausschluss und Beschränkung
1) Durch den Gesellschaftsvertrag und die Eintragung in das Handelsregister können alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte nach den Vorschriften über die Geschäftsführung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung damit betraut werden.
2) Eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsbefugnis hat gegenüber gutgläubigen Dritten keine rechtliche Wirkung ohne Eintragung; als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Kollektivgesellschaft als Mitglied beteiligt ist.
3) In das Handelsregister kann die Beschränkung, dass ein Gesellschafter ausschliesslich die Hauptniederlassung oder eine Zweigniederlassung vertrete oder die Beschränkung eingetragen werden, dass nur mehrere Gesellschafter gemeinsam (Gesamtvertretung) oder ein Gesellschafter mit einem Prokuristen, der jedoch in diesem Falle von Gesetzes wegen zur Veräusserung und Belastung von Grundstücken befugt ist, zusammen die Firma führen können oder endlich, dass alle Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen und Dritte gemäss den Vorschriften über die Verwaltung einer Gesellschaft mit Persönlichkeit mit der Geschäftsführung und Vertretung betraut sind.
4) Wer in der Vertretungsbefugnis auf die Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung beschränkt ist, hat zur Wirksamkeit dieser Beschränkung gutgläubigen Dritten gegenüber diese Einschränkung in der Form der Zeichnung zum Ausdruck zu bringen, wie durch Beifügung "für die Hauptniederlassung" oder "für die Zweigniederlassung" unter Angabe des Sitzes derselben.
Art. 700 3. Entziehung der Vertretungsbefugnis
1) Liegt Gefahr im Verzuge, so kann der Richter auf Antrag eines Gesellschafters die Entziehung der Vertretungsbefugnis vorläufig im Befehlsverfahren unter Ansetzung einer Klagefrist, deren Nichteinhaltung das Dahinfallen der vorläufigen Entziehung der Geschäftsführung zur Folge hat, aussprechen, sobald ein wichtiger Grund hierfür glaubhaft gemacht wird.
2) Der Richter kann die Verfügung von der Leistung einer Sicherheit, auf welche die Vorschriften über die Sicherheitsleistung für Prozesskosten entsprechende Anwendung finden, abhängig machen.
3) Umgekehrt kann der Richter gleich wie bei Verbandspersonen vorübergehend einen Beistand bestellen.
4) Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche.
Art. 701 4. Erteilung und Widerruf der Prokura
1) Zur Bestellung eines Prokuristen ist die Einwilligung aller zur Vertretung befugten Gesellschafter erforderlich.
2) Wenn Gefahr im Verzug ist, oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen, kann der Richter auch auf Antrag eines einzelnen Gesellschafters einen Prokuristen bestellen.
3) Der Widerruf der Prokura kann dagegen von jedem Gesellschafter mit Wirkung gegen Dritte geschehen.
4) Handlungsvollmacht kann jeder geschäftsführende Gesellschafter erteilen oder widerrufen, ebenso Dienstnehmer anstellen oder entlassen.
Art. 702 5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen
1) Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, die ein zu ihrer Vertretung befugter Gesellschafter in ihrem Namen schliesst, berechtigt und verpflichtet.
2) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob diese Absicht aus den Umständen hervorgeht.
3) Die Gesellschaft haftet für die rechtswidrigen Handlungen, welche die Gesellschafter in Ausübung ihrer geschäftlichen Vertretung begehen.
4) Für Schädigungen aus unerlaubten Handlungen haften der persönlich handelnde Vertreter und die Gesellschaft solidarisch unter Vorbehalt des Regressrechts auf den Gesellschafter oder Dritten, der den Schaden verschuldet hat.
Art. 704 2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter
1) Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen; eine entgegenstehende Verabredung unter den Gesellschaftern hat gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.
2) Der einzelne Gesellschafter kann jedoch für fällige Gesellschaftsschulden, auch wenn er ausgeschieden ist, erst dann persönlich belangt werden, wenn die Gesellschaft infolge eines Konkursverfahrens oder aus anderem Grunde zur Auflösung gelangt, oder die Zwangsvollstreckung fruchtlos versucht, oder wenn über das Vermögen des Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
3) Der Gesellschafter kann in diesem Falle auch die der Gesellschaft zustehenden Einreden geltend machen, vorbehältlich des Falles, wo ein Gesellschafter eine Sicherheit wie Bürgschaft oder Pfand stellt.
4) Für Wechselschulden der Gesellschaft und diesen gleichgestellten Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter als solche nicht wechselmässig.
Art. 706 b) Zwangsvollstreckung insbesondere
1) Mittels eines gegen die Gesellschaft erwirkten vollstreckbaren Schuldtitels kann, unter Vorbehalt der Anfechtung im Zwangsvollstreckungsverfahren, wenn die Voraussetzungen der persönlichen Belangbarkeit gegeben sind, die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Gesellschafters verlangt werden, wenn durch Vorlage eines Auszuges aus dem Handelsregister dem Landgericht im Vollstreckungsantrag bewiesen wird, dass derjenige, gegen den Vollstreckung während des Bestehens der Gesellschaft verlangt wird, zur Zeit noch Gesellschafter ist.
2) Wird die Vollstreckung auf Grund eines solchen Titels erst nach Auflösung und Verteilung des Vermögens der Gesellschaft gegen einen früher aus der Gesellschaft ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter beantragt, so hat der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag eine Einvernahme des Verpflichteten vorauszugehen.
3) Bestreitet der Verpflichtete, dass er der Gesellschaft, gegen welche Vollstreckung erwirkt wurde, als Gesellschafter angehöre oder angehört habe, oder erhebt er Einwendungen, die ihm sonst oder der Gesellschaft gegen den Gläubiger zustehen, so ist der Anspruch im Klageweg geltend zu machen, wobei jedoch die Vorschrift über die Verfolgbarkeit der Gesellschafter vorbehalten bleibt.
Art. 707 c) Stellung der Gesellschaftsgläubiger
1) Nach Auflösung der Gesellschaft können die Gesellschaftsgläubiger jedem Gesellschafter gegenüber ihre ganze Forderung, die ihnen gegenüber der Gesellschaft zusteht, bis zu ihrer vollständigen Deckung geltend machen, wobei die Vorschrift des vorausgehenden Artikels sinngemäss anzuwenden ist.
2) Ebenso können sie auch ohne Auflösung der Gesellschaft ihre ganze Forderung im Insolvenzverfahren eines Gesellschafters anmelden.
3) Wenn jedoch über das Vermögen einer Gesellschaft und eines oder mehrerer Teilhaber derselben gleichzeitig das Insolvenzverfahren eröffnet wird, so sind die Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren eines jeden Gesellschafters nur noch für den im Insolvenzverfahren der Gesellschaft aus irgend einem Grunde unbezahlt gebliebenen Rest ihrer Forderung anteilsberechtigt, sobald die Dividende des Gesellschaftsinsolvenzverfahrens festgesetzt ist.
4) Wird das Insolvenzverfahren des Gesellschafters zuerst durchgeführt, so ist der auf die Gesellschaftsgläubiger entfallende Betrag bis zur Durchführung des Insolvenzverfahrens des Gesellschafters zu hinterlegen.
Art. 708 IV. Haftung neu eintretender Gesellschafter
1) Wer einer bestehenden Kollektivgesellschaft als Kollektivgesellschafter beitritt, haftet solidarisch auch für die vor seinem Beitritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Änderung erleiden oder nicht.
2) Eine entgegenstehende Verabredung hat gegenüber Dritten keine rechtliche Wirkung.
Art. 709 V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters
1) Die Sondergläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte zu ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen.
2) Sie können im Zwangsvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren nur dasjenige in Anspruch nehmen, was ihrem Schuldner selbst an Gewinn, Zinsen und Honorar und Liquidationsanteil aus dem Gesellschaftsverhältnis zukommt.
Art. 711 II. Kündigung durch Sondergläubiger
1) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann der Insolvenzverwalter unter Beobachtung einer mindestens sechsmonatlichen Kündigungsfrist die Auflösung der Gesellschaft verlangen, mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein.
2) Ein Sondergläubiger eines Gesellschafters kann ohne Rücksicht darauf, ob die Gesellschaft für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres für diesen Zeitpunkt kündigen, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht worden ist und er auf Grund eines bis zur Befriedigung vollstreckbaren Titels die Vollstreckung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt hat, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt.
3) Vorbehalten bleiben die Wirkungen einer Kündigung durch den Sondergläubiger oder den Insolvenzverwalter gemäss den gemeinsamen Bestimmungen.
Art. 713 2. Ausschliessung
1) Liegen die Gründe, aus denen die Auflösung der Gesellschaft gefordert werden kann, vorwiegend in der Person bestimmter Gesellschafter, so darf auf deren Ausschliessung erkannt werden, sofern die sämtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen (Auskehrung).
2) Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder erfolgt die Aufkündung durch einen Sondergläubiger, so können die übrigen Gesellschafter dessen Ausschluss beschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
3) Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann unter den gleichen Voraussetzungen von demjenigen, der keine Veranlassung zur Auflösung gegeben hatte, eine Abfindung des einen und die Übernahme des Geschäftes mit Aktiven und Passiven ohne Liquidation durch den andern stattfinden.
4) Das nämliche kann der Richter verfügen, wenn die Auflösung wegen einer andern vorwiegend in der Person (Firma) bestimmter Gesellschafter liegenden Ursache gefordert wird.
5) Mit dem Ausscheiden des andern Gesellschafters gelten die Übrigbleibenden ohne weiteres als Berechtigte an den Aktiven der Gesellschaft, ohne dass eine Eigentumsübertragung oder dergleichen notwendig erscheint.
Art. 714 3. Festsetzung der Abfindungssumme
1) Die Abfindungssumme für einen ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafter, welche den Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen darstellt, wird durch Übereinkunft festgesetzt.
2) Können sich die Beteiligten nicht einigen, so entscheidet über deren Betrag das Ermessen des Richters nach der Vermögenslage zur Zeit des Ausscheidens.
3) In keinem Falle hat der ausgeschiedene oder ausgeschlossene Gesellschafter ein Recht auf einen verhältnismässigen Anteil an den einzelnen Vermögensstücken.
4) Für die Abfindungssumme ist der Gesellschafter im Insolvenzverfahren der Gesellschaft hinsichtlich der nach seinem Ausscheiden entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten Gläubiger.
Art. 716 b) Haftung des Erben und zwingendes Recht
1) Scheidet innerhalb der genannten Frist der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditärs eingeräumt und ist er als solcher zum Handelsregister nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft angemeldet, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Massgabe der für die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten aufgestellten Vorschriften.
2) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften des vorstehenden Absatzes und des vorausgehenden Artikels nicht ausschliessen.
3) Es kann jedoch für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Stellung eines Kommanditärs abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.
Art. 717 c) Gesamtrechtsnachfolge bei Firmen oder Verbandspersonen
1) Die Vorschriften über die Fortsetzung mit den Erben finden entsprechend Anwendung auf den Gesamtrechtsnachfolger einer aufgelösten Firma oder Verbandsperson, wenn diese Gesellschafter gewesen ist.
2) Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Bestimmung über die Fortsetzung mit den Erben, so wird vermutet, dass sie auch für diese Gesamtrechtsnachfolger gelte.