1) Der Gründungsfonds darf in Anteile zerlegt werden, über welche Anteilscheine ausgegeben werden können, die mangels anderer Statutenbestimmung als Beweismittel anzusehen sind.
2) Die Statuten haben hierüber nähere Vorschriften aufzustellen und können die Ausgabe von Wertpapieren zulassen.
Art. 509 IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve)
1) Die Statuten haben die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung eines aus dem Geschäftsbetriebe sich ergebenden aussergewöhnlichen Verlustes zu dienen hat (Reservefonds), insbesondere die Beträge zu bestimmen, welche hierzu alljährlich zurückzulegen sind und den Mindestbetrag anzugeben, der nicht unter dem Betrag des Gründungsfonds festgesetzt werden darf, bis zu dessen Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat.
2) Aus den Gründen, aus denen von der Bildung eines Gründungsfonds abgesehen werden darf, kann die Versicherungsaufsichtsbehörde auch gestatten, von der Bildung eines Reservefonds abzusehen.
Art. 511 2. Beschränkung
1) Die Statuten der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit müssen bestimmen, dass der bar einbezahlte Gründungsfonds nur aus den Überschüssen verzinst und zurückbezahlt werden darf und dass zur Rückzahlung ein gleich grosser Betrag der Überschüsse zu verwenden ist, wie für die allgemeine Sicherheitsreserve.
2) Überschüsse oder Gewinnanteile an die Mitglieder dürfen erst dann verteilt werden, wenn die Kosten der Errichtung und ersten Einrichtung getilgt sind und der Gründungsfonds zurückbezahlt ist.
3) Aufgehoben
Art. 514 3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder
1) Zu den Nachschüssen und Umlagen haben auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder beizutragen.
2) Die Beitragspflicht dieser Mitglieder, sowie der im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen Mitglieder bemisst sich nach dem Verhältnis der Dauer der Mitgliedschaft innerhalb des Geschäftsjahres oder nach anderen in den Statuten besonders vorgesehenen Umständen.
3) Bemisst sich die Höhe des von dem einzelnen Mitgliede zu leistenden Nachschuss- oder Umlagebetrages nach der Höhe des im voraus erhobenen Beitrages oder der Versicherungssumme, so ist bei der Berechnung, wenn im Laufe des Geschäftsjahres eine Erhöhung oder Herabsetzung des Beitrages oder der Versicherungssumme eingetreten ist, der höhere Betrag zugrunde zu legen.
4) Die Vorschriften dieses Artikels finden nur mangels abweichender statutarischer Bestimmung Anwendung.
5) Inwieweit durch eine Nachschussversicherung das Mitglied von seiner Nachschussleistung frei wird, haben nötigenfalls die Statuten zu bestimmen.
Art. 515 4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen
Die Statuten sollen über die Voraussetzungen, unter denen die Ausschreibung von Nachschüssen oder Umlagen zu erfolgen hat, insbesondere darüber Bestimmung treffen, inwieweit die sonst vorhandenen Deckungsmittel (Gründungsfonds, Rücklagen) zu verwenden sind und in welcher Weise die Nachschüsse oder Umlagen ausgeschrieben und eingezogen werden.
Art. 517 II. Verwaltung und Revisionsstelle
1) Die handelnden Mitglieder der Verwaltung sind insbesondere dem Vereine zum Schadenersatz verpflichtet, wenn entgegen dem Gesetze eine Verzinsung oder Tilgung des Gründungsfonds oder eine Verteilung des Vereinsvermögens erfolgt oder wenn Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit des Vereins eingetreten ist oder seine Überschuldung sich ergeben hat.
2) Eine nach dem Jahresüberschusse bemessene Vergütung für die Mitglieder der Revisionsstelle darf nur aus dem Betrage gewährt werden, welcher verbleibt, nachdem sämtliche Abschreibungen und Rücklagen bewirkt worden sind und nachdem für diejenigen Personen, welche gegen Zusicherung einer Beteiligung am Überschusse den Gründungsfonds zur Verfügung gestellt haben, der noch geschäftlich zulässige und bedungene Anteil am Überschusse in Abzug gebracht worden ist.
3) Die Mitglieder der Revisionsstelle sind insbesondere dem Vereine auch zum Schadenersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten von Mitgliedern der Verwaltung zum Schadenersatze verpflichtende Handlungen vorgenommen worden sind.
Art. 519 b) Bestehende Versicherungsverträge
1) Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden Versicherungsverträge erlöschen mit dem in dem Beschlusse bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit Ablauf von vier Wochen mit der Wirkung, dass die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Versicherungsansprüche geltend gemacht, im übrigen aber nur die für künftige Versicherungsperioden vorausbezahlten Beiträge abzüglich der hierfür aufgewandten Kosten zurückgefordert werden können.
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
Art. 520 2. Auflösung von Amts wegen
1) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann, unter sinngemässer Anwendung des vorausgehenden Artikels, die Auflösung auf Anzeige eines Beteiligten oder von Amts wegen verfügen, wenn die Organe gesetzliche, behördliche oder statutarische Vorschriften verletzen und den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommen, insbesondere:
1. wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder mit der Einzahlung von Beiträgen im Rückstande ist und trotz ergangener Aufforderung der Aufsichtsbehörde der Verein weder die Eintreibung der fälligen Beiträge vornimmt, noch gegen die Säumigen statutenmässig vorgeht;
2. wenn das oberste Organ einer diesem Gesetze oder den Statuten zuwiderlaufenden Verwendung aus dem Vermögen des Vereins seine Zustimmung gegeben, oder wenn es einen andern diesem Gesetze oder den Statuten zuwiderlaufenden Beschluss gefasst hat und wenn das oberste Organ in den bezeichneten Fällen der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, den Beschluss innert einer angesetzten Frist zurückzunehmen, nicht nachgekommen ist;
3. wenn einer verlangten Änderung des Versicherungsplanes innert einer angemessenen Frist nicht nachgekommen wird.
2) Anstelle der Auflösung kann die Aufsichtsbehörde auch andere zweckdienliche Massnahmen, wie Änderung des Versicherungsplanes von Amts wegen und dergleichen anordnen.
3) Wo das Amt für Justiz oder der Richter von Amts wegen zur Auflösung berufen ist, hat er vom Auflösungsgrunde der Aufsichtsbehörde Mitteilung zu machen und es hat diese die Auflösung nötigenfalls zu verfügen.
Art. 522 2. Tilgung des Gründungsfonds
1) Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nachdem die Ansprüche sämtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die Ansprüche der Mitglieder aus dem Versicherungsverhältnisse befriedigt oder sichergestellt worden sind.
2) Zum Zwecke der Tilgung dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.
Art. 523 3. Überschussverteilung
1) Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des Vereins wird, sofern die Statuten nicht einen andern Anfallberechtigten bestimmt haben, an die zur Zeit der Auflösung vorhandenen Mitglieder und zwar mangels abweichender Vorschrift der Statuten nach demselben Massstabe verteilt, nach welchem während des Bestehens des Vereins die Verteilung des Überschusses stattgefunden hat.
2) Die Statuten können vorschreiben, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss des obersten Organes bestimmt werden.
Art. 525 2. Haftung der Mitglieder
1) Soweit den Mitgliedern nach Gesetz oder Statuten eine Beitragspflicht obliegt, haften sie im Falle des Insolvenzverfahrens des Vereins diesem gegenüber als dessen Schuldner.
2) Ausgeschiedene Mitglieder werden, wenn ihr Ausscheiden innerhalb des letzten Jahres vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat, bezüglich der Haftung für die Schulden des Vereins noch als Mitglieder betrachtet.
Art. 526 3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds
1) Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen allen übrigen Insolvenzforderungen nach.
2) Unter den Insolvenzforderungen werden die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Vereine angehörenden oder innerhalb des letzten Jahres vor der Eröffnung ausgeschiedenen Mitgliedern zustehen, hinter den Ansprüchen der sonstigen Insolvenzgläubiger befriedigt.
3) Zur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Umlagen nicht erhoben werden.
Art. 527 4. Einforderung durch den Insolvenzverwalter
1) Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Insolvenzverfahrens erforderlichen Nachschüsse erfolgt durch den Insolvenzverwalter.
2) Diese hat nach Aufstellung der Bilanz zu ermitteln, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrages auf Grund ihrer Beitragspflicht beizutragen haben und die Beiträge vor der Schlussverteilung gemäss den Vorschriften über das Umlageverfahren einzufordern.
Art. 529 II. Rechnungsabschluss
1) Kleine Versicherungsvereine sollen alljährlich für jeden Versicherungszweig einen Rechnungsabschluss, bestehend aus einer Betriebsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und einem Vermögensausweise, ferner Zusammenstellungen über die Bewegung des Versicherungsbestandes und die eingetretenen Unterstützungs- beziehungsweise Schadenfälle aufstellen.
2) Die Betriebsrechnung beziehungsweise die einzelnen Fondsrechnungen sollen insbesondere aufweisen:
1. in den Einnahmen:
den Stand des reinen Vermögens am Schlusse des Vorjahres;
die Einnahmen aus Beiträgen, Umlagen und dergleichen, mit Angabe der allfälligen Voraus- oder Nachschusszahlungen;
Verwaltungseinnahmen, wie Schreibgebühren und dergleichen;
Eingänge aus Kapitalanlagen, Kursgewinn und sonstige Einnahmen;
2. in den Ausgaben:
statutenmässig geleistete Unterstützungen beziehungsweise Schadenvergütungen;
Verwaltungskosten;
Steuern und Gebühren;
Kursverluste und sonstige Ausgaben;
das reine Vermögen am Schlusse des Rechnungsjahres.
3) Der Vermögensausweis hat die sämtlichen Aktiven und Passiven nachzuweisen, deren Differenz das Vermögen des Vereins beziehungsweise des betreffenden Fonds darstellt.
Art. 530 III. Vermögensanlage
Das Vermögen solcher Vereine darf bei sonstiger Verantwortlichkeit der Organe für entstehenden Schaden aus einer andern Anlage nur angelegt werden in inländischen Wertpapieren, auf inländische Grundstücke bis zur Hälfte der amtlichen Schätzung, oder in der Spar- und Leihkasse des Landes.
Art. 532 II. Besondere Vorschriften
1) Neben der Versicherung von Mitgliedern oder deren Angehörigen kann die Hilfskasse auch Unterstützungen für Reisen, Übernahme von Arbeitsvermittlungen gewähren oder Lesehallen, Bibliotheken und dergleichen einrichten, und die Bestreitung dieser Nebenzwecke hat durch besonders beschaffte Beiträge, die neben den andern eingehoben und verwaltet werden müssen, zu erfolgen.
2) Mitglieder, welche die Hilfskasse unterstützen, können an der Verwaltung, Kontrolle und in der Generalversammlung nach näheren statutarischen Vorschriften teilnehmen.
3) Ein Gründungsfonds ist, sofern die Versicherungsaufsichtsbehörde bei konzessionspflichtigen Hilfskassen einen solchen nicht verlangt, nicht erforderlich.
4) Wenn die Statuten es nicht anders festsetzen oder das Vermögen nicht zur Deckung von Sicherungsansprüchen erforderlich ist, fällt das Vermögen einer aufgelösten Hilfskasse dem Lande zu, das es entsprechend den Vorschriften über die stillschweigende Treuhänderschaft zu wohltätigen Zwecken zu verwenden hat.
Art. 533 H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung
Die aus kleinen Versicherungsvereinen oder aus Hilfskassen, wie Sterbe-, Kranken-, Krankenunterstützungs-, Fabrikkrankenkassen, ferner aus Witwen- und Waisenkassen und ähnlichen Versicherungsvereinen oder von anderen Verbandspersonen, welche anstelle von kleinen Hilfskassen oder kleinen Versicherungsvereinen einen Versicherungszweig betreiben, zustehenden Ansprüche dürfen den Berechtigten durch dessen Gläubiger weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens, noch durch Sicherungsmassregeln entzogen werden, soweit der Berechtigte nicht auf Grund des Gesetzes einen Unterhalt zu gewähren hat.
5. Titel
Art. 534 A. Begriff und Abgrenzung
1) Anstalt (Etablissement) im Sinne dieses Titels ist ein nach den folgenden Vorschriften rechtlich verselbständigtes und organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins Handelsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen, das einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist und nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der Verbandsperson aufweist.
2) Öffentlich-rechtliche Anstalten, die einem bestimmten dauernden Zweck dienen und sich in den Händen der öffentlichen Verwaltung befinden, unterstehen dem öffentlichen Rechte, soweit nicht Ausnahmen bestehen und, wenn sie selbständig sind, ergänzend den folgenden Vorschriften.
3) Die kirchlichen Anstalten unterstehen dem öffentlichen Rechte und ergänzend dem Kirchenrechte.
4) Anstalten ohne Persönlichkeit (unselbständige Anstalten) und sonstige unselbständige Vermögenszuwendungen unter einer Zweckauflage unterstehen nicht den folgenden Vorschriften, sondern den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis; vorbehalten bleiben Stiftungen.
5) Aufgehoben
Art. 536 II. Statuten
1) Zur Gründung einer Anstalt bedarf es schriftlicher und von einem oder mehreren Gründern unterzeichneter Statuten.
2) Die Statuten einer Anstalt müssen überdies Bestimmungen über Folgendes enthalten:
1. den Namen beziehungsweise die Firma und den Sitz und die Bezeichnung als "Anstalt";
2. den Zweck der Anstalt, allenfalls den Gegenstand der Unternehmung;
3. den Schätzungswert des Anstaltsfonds, falls er nicht in Geld besteht (Anstaltskapital), und die Art seiner Beschaffung und Zusammensetzung;
4. die Befugnisse des obersten Organs;
5. die Organe für die Verwaltung und gegebenenfalls für die Kontrolle und die Art der Ausübung der Vertretung;
6. die Grundsätze über die Aufstellung der Bilanz und über die Verwendung des Überschusses;
7. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
3) Diese Bestimmungen gelten als wesentlich gemäss den Vorschriften über die Vernichtbarkeit, mit Ausnahme von Ziff. 6 und 7.
4) Besteht der Anstaltsfonds in andern Vermögenswerten als barem Gelde, so kann das gewidmete Vermögen statt in den Statuten in einem besonderen Verzeichnisse, das beim Handelsregister zur Aufbewahrung einzureichen ist, näher aufgeführt sein.
5) Eine Anstalt kann auch mit einem veränderlichen Anstaltsfonds, wie bei der Aktiengesellschaft (Art. 363 bis 366), errichtet werden; dies ist zum Handelsregister zwecks Eintragung und Veröffentlichung anzumelden.
Art. 538 2. Eintragung und Veröffentlichung
1) In das Handelsregister sind einzutragen und im Auszuge zu veröffentlichen:
1. der Gründungsakt, falls er nicht in den Statuten selbst enthalten ist;
2. das Datum der Statuten;
3. der Name beziehungsweise die Firma und der Sitz der Anstalt;
4. der Gegenstand des Unternehmens beziehungsweise Zweck und gegebenenfalls die Zeitdauer der Anstalt;
5. die Höhe des der Anstalt gewidmeten Fonds, sowie des eingezahlten Betrages oder der eingebrachten sonstigen Vermögenswerte mit ihrem Schätzungswerte;
6. gegebenenfalls besonders für Dritte festgesetzte Genussrechte nebst den Berechtigten;
7. Name, Vorname und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung, die Form, in der die Verwaltung ihre Willenserklärungen kundgibt und die Art der Ausübung der Vertretung;
8. die Form, in der die von der Anstalt ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen.
1a) Bei Anstalten, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 1.
2) Die Anstalt entsteht und erlangt das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Ist für eine Anstalt gehandelt worden, bevor oder ohne dass dieselbe die Persönlichkeit erlangt hat, so haften die Handelnden, insbesondere Gründer oder bereits als Organe bezeichnete Personen, nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen.
Art. 539 IV. Anstaltsfonds, Haftung
1) Der Anstaltsfonds (Dotations- oder Widmungsfonds) kann entweder ganz oder bis zu einem in den Statuten festzustellenden Teilbetrage in Fondseinlagen der Gründer, die jedoch keinen Anspruch auf Zinsen in bestimmter Höhe haben, gewidmet werden.
2) Die Fondseinlagen sind in der durch die Statuten bestimmten Zeit einzuzahlen oder einzubringen.
3) Werden von den Gründern in die Anstalt Vermögensgegenstände eingebracht, welche auf die Fondseinlagen anzurechnen sind, so haben die Statuten oder das Verzeichnis den Gegenstand der Einbringung, dessen fachmännische Schätzung und die sich etwa daran knüpfenden besonderen Begünstigungen im einzelnen genau und vollständig festzusetzen.
4) Wird später während des Betriebes der Anstaltsfonds voll einbezahlt oder durch Vermögenswerte gedeckt, so ist dies beim Handelsregister zur Eintragung anzumelden.
Art. 540 V. Anstaltsanteile
1) Anstaltsanteile für Gründer oder Dritte am Vermögen der Anstalt bestehen selbst dann nur nach Vorschrift der Statuten, wenn Fondseinlagen geleistet werden und Genussberechtigte zum Bezuge des Anstaltsgewinnes bestimmt sind.
2) Anteile und Anteilscheine einer Anstalt sind auch nichtig, solange die Zulässigkeit der Anteile oder Anteilscheine nicht in den Statuten vorgesehen ist, und es haften der Ausgeber und dritte Beteiligte gemäss den unter den allgemeinen Vorschriften aufgestellten Bestimmungen.
3) Die von den Statuten für die Gründer vorgesehenen Anteile richten sich im Zweifel nach der Höhe ihrer allfälligen Fondseinlagen und, wenn solche fehlen, sind sie gleich.
4) Anstaltsanteile sind nur dann als Wertpapiere zu behandeln, wenn die Statuten es ausdrücklich vorsehen.
5) Die Anstaltsanteilscheine als Wertpapiere stehen unter den Vorschriften über die Namenaktien, wenn die Statuten nicht einschränkendere Vorschriften bezüglich ihrer Übertragbarkeit aufstellen.
6) Über die Anstaltsanteile hat die Verwaltung ein Anteilbuch unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Anteilbuch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu führen.
Art. 541 C. Gründerrechte
Die einer oder mehreren Personen zustehenden Gründerrechte können abgetreten oder sonst übertragen und vererbt, nicht aber verpfändet oder sonst belastet werden.
Art. 542 D. Anfechtung
Die Anfechtung einer Anstalt durch die Erben oder Gläubiger eines Gründers erfolgt, wenn sie zugunsten von Drittbedachten unentgeltlich errichtet worden ist, gleich wie bei der Schenkung.
Art. 544 II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle
1) Die Mitglieder der Verwaltung können genussberechtigt sein oder nicht.
2) Soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, kann auf Antrag von Beteiligten der Richter im Ausserstreitverfahren die Verwaltung im Zweifel auf die Dauer von drei Jahren bestellen und sie oder einzelne Mitglieder unbeschadet der Entschädigungsansprüche jederzeit abberufen.
3) Die Verwaltung ist der Anstalt gegenüber mangels abweichender Bestimmung verbunden, auch alle jene Beschränkungen einzuhalten, die auf Antrag von Beteiligten durch Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren für den Umfang ihrer Befugnis, die Geschäfte der Anstalt zu führen und diese zu vertreten, festgesetzt sind, jedoch hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis gutgläubigen Dritten gegenüber rechtliche Wirkung nur, soweit das Gesetz es zulässt.
4) Wenn gemäss den allgemeinen Vorschriften eine Revisionsstelle vorgeschrieben oder durch die Statuten eine solche vorgesehen ist, so kann sie der Richter im Ausserstreitverfahren mangels anderer Bestimmung im Gesetz oder den Statuten gleich Mitgliedern der Verwaltung bestellen oder abberufen.
Art. 546 II. Unentziehbarkeit
1) Der Gründer kann bei Familienanstalten in den Statuten bestimmen, dass den dritten, bestimmt bezeichneten Bedachten der ihnen unentgeltlich zukommende Anstaltsnutzen durch ihre Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens gegen sie nicht entzogen werden darf; dies ist beim Eintrag ins Handelsregister anzumerken.
2) Abgesehen von der vorerwähnten Bestimmung der Statuten dürfen einem unentgeltlich begünstigten Drittbedachten Einkünfte, die ihm aus einer von einem andern errichteten Anstalt zufliessen, durch seine Gläubiger auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens nur insoweit entzogen werden, als sie der Bedachte, sein Ehegatte, sein eingetragener Partner und seine unversorgten Kinder zur Bestreitung des notdürftigen Unterhalts nicht bedürfen.
Art. 547 III. Vermögens- und Gewinnermittlung
Aufgehoben
Art. 548 IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht
1) Für die Schulden der Anstalt haftet in allen Fällen nur das Anstaltsvermögen.
2) Ein jeder Gründer ist nur zu den Leistungen verpflichtet, die von ihm als Widmungsvermögen einschliesslich einer beschränkten Haftung oder Nachschusspflicht gleich wie bei eingetragenen Genossenschaften vorgesehen sind, und es können ihm diese Leistungen mit Wirksamkeit im Insolvenzverfahren der Anstalt weder erlassen noch gestundet werden.
3) Anstelle von Mitgliedern oder mangels solcher können auch Dritte die beschränkte Haftung für die Verbindlichkeiten der Anstalt oder eine beschränkte Nachschusspflicht übernehmen.
Art. 549 G. Statutenänderung
1) Der Gründer kann jederzeit die Statuten und insbesondere den Zweck unter Vorbehalt der Rechte der Gläubiger abändern, wie durch Erhöhung oder Herabsetzung des Anstaltsfonds, Änderung der Organisation und dergleichen.
2) Die Statuten können statt der Gründer oder neben diesen andere Personen, Verbandspersonen, Firmen oder Behörden zur Abänderung der Statuten ermächtigen und hierüber nähere Vorschriften aufstellen.
3) Können die Gründerrechte nicht ausgeübt werden und bestimmen es die Statuten nicht anders, so kann ihre Abänderung über Antrag der Anstaltsverwaltung oder eines Begünstigten von dem Richter im Ausserstreitverfahren unter Rücksichtnahme auf den Zweck der Anstalt erfolgen.
Art. 550 H. Auflösung, Fusion und Umwandlung
1) Inwieweit die Auflösung einer Verbandsperson, Gesellschaft oder Firma, welche Gründerin oder Inhaberin einer Anstalt ist, ihre Auflösung zur Folge hat, ist vom Richter im Einzelfalle unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen.
2) Auf die Übernahme einer Anstalt durch eine andere und die Vereinigung mehrerer Anstalten kommen, soweit sich aus dem Anstaltsrecht oder den Statuten nicht eine Abweichung ergibt, die bezüglichen Vorschriften über die eingetragenen Genossenschaften zur entsprechenden Anwendung.
3) Auf die Umwandlung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Anstalt finden die Vorschriften über die Umwandlung einer Aktiengesellschaft bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung.
Art. 551 J. Verweisung
1) Soweit in diesem Abschnitte keine zwingenden Vorschriften aufgestellt sind oder sonst keine oder keine hinreichende Regelung enthalten ist, finden ausser den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen die Vorschriften über Treuunternehmen mit Persönlichkeit ergänzend Anwendung.
2) Auf ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienende Anstalten ohne Mitglieder finden ergänzend die Vorschriften über die Aufsicht, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung und auf Familienanstalten ohne Mitglieder die Vorschriften über die Familienstiftungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitte oder in den Statuten eine Abweichung nicht vorgesehen ist.
2. Abschnitt
Art. 552
Für die Stiftung gelten nachfolgende Vorschriften:
§ 2 2. Stiftungszwecke
1) Als Stiftungszwecke kommen gemeinnützige oder privatnützige Zwecke in Betracht.
2) Eine gemeinnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, deren Tätigkeit nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a zu dienen bestimmt ist, wenn es sich nicht um eine Familienstiftung handelt.
3) Eine privatnützige Stiftung im Sinne dieses Abschnitts ist eine solche, die nach der Stiftungserklärung ganz oder überwiegend privaten oder eigennützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken zu den den gemeinnützigen Zwecken dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass die Stiftung in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend privatnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist, so ist sie als gemeinnützige Stiftung anzusehen.
4) Als privatnützige Stiftungen kommen insbesondere in Betracht:
1. reine Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, deren Stiftungsvermögen ausschliesslich der Bestreitung der Kosten der Erziehung oder Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung von Angehörigen einer oder mehrerer Familien oder ähnlichen Familieninteressen dienen;
2. gemischte Familienstiftungen; dies sind Stiftungen, die überwiegend den Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend hierzu aber auch gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken dienen.
§ 4 2. Stifter
1) Stifter können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Eine durch letztwillige Verfügung errichtete Stiftung kann nur einen Stifter haben.
2) Hat eine Stiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungserklärung sieht etwas anderes vor. Fällt einer der Stifter weg, so erlöschen im Zweifel die vorgenannten Rechte.
3) Wird die Stiftung durch einen indirekten Stellvertreter errichtet, so gilt der Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. Handelt auch dieser als indirekter Stellvertreter für einen Dritten, so gilt dessen Geschäftsherr (Machtgeber) als Stifter. In jedem Fall ist der indirekte Stellvertreter verpflichtet, dem Stiftungsrat die Person des Stifters bekannt zu geben.
§ 5 3. Begünstigter
1) Als Begünstigter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die mit oder ohne Gegenleistung tatsächlich, unbedingt oder unter bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen, befristet oder unbefristet, beschränkt oder unbeschränkt, widerruflich oder unwiderruflich, zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung (Begünstigung) kommt oder kommen kann.
2) Begünstigte im Sinne von Abs. 1 sind:
1. die Begünstigungsberechtigten (§ 6 Abs. 1);
2. die Anwartschaftsberechtigten (§ 6 Abs. 2);
3. die Ermessensbegünstigten (§ 7); und
4. die Letztbegünstigten (§ 8).
§ 6 4. Begünstigte mit Rechtsanspruch
1) Begünstigungsberechtigt ist derjenige, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat.
2) Anwartschaftsberechtigt ist derjenige, der nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder bei Erreichung eines Termins, insbesondere nach dem Wegfall eines im Rang vorgehenden Begünstigten, einen rechtlichen Anspruch hat, aufgrund der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder eines Reglements eine Begünstigungsberechtigung zu erlangen.
§ 7 5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)
1) Ermessensbegünstigt ist derjenige, der dem durch den Stifter benannten Begünstigtenkreis angehört und dessen mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Wer nur eine Anwartschaft auf eine solche künftige Begünstigung hat, zählt nicht zu den Ermessensbegünstigten.
2) Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen entsteht in jedem Fall erst mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats oder des sonst dafür zuständigen Organs (§ 28) über eine tatsächliche Ausschüttung an den entsprechenden Ermessensbegünstigten und erlischt mit Empfang derselben.
§ 8 6. Letztbegünstigter
1) Letztbegünstigt ist derjenige, dem gemäss Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde ein nach Durchführung der Liquidation der Stiftung verbleibendes Vermögen zukommen soll.
2) Mangels Bestimmung eines Letztbegünstigten oder Vorhandensein des Letztbegünstigten fällt das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen an das Land.
3) Mangels einer Bestimmung über die Vermögensverwendung im Falle eines Widerrufs gemäss § 30 Abs. 1 gilt der Stifter selbst als Letztbegünstigter, unabhängig davon, ob er vorgängig eine Begünstigtenstellung innehatte.
§ 10 2. Bei Widerrufsrecht des Stifters
1) Hat sich der Stifter in der Stiftungserklärung das Recht vorbehalten, die Stiftung zu widerrufen (§ 30), und ist er selbst Letztbegünstigter, so stehen dem Begünstigten die Rechte gemäss § 9 nicht zu.
2) Wurde die Stiftung von mehreren Stiftern errichtet, so können diese Rechte von jedem einzelnen Stifter, der sich das Widerrufsrecht vorbehalten hat, ausgeübt werden.
§ 11 3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans
1) Hat der Stifter in der Stiftungserklärung ein Kontrollorgan für die Stiftung eingerichtet, so kann der Begünstigte nur über Zweck und Organisation der Stiftung sowie über seine eigenen Rechte gegenüber der Stiftung Auskunft verlangen und deren Richtigkeit durch Einsichtnahme in die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde und die Reglemente überprüfen.
2) Als Kontrollorgan kann eingerichtet werden:
1. eine Revisionsstelle, auf die § 27 sinngemäss anzuwenden ist;
2. eine oder mehrere vom Stifter namentlich genannte natürliche Personen, welche über ausreichende Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Rechts und der Wirtschaft verfügen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können; oder
3. der Stifter.
3) Das Kontrollorgan muss von der Stiftung unabhängig sein. § 27 Abs. 2 gilt sinngemäss.
4) Das Kontrollorgan ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat es dem Stiftungsrat einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt das Kontrollorgan bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat es den Begünstigten, soweit diese ihm bekannt sind, und dem Gericht Mitteilung zu machen. Das Gericht geht erforderlichenfalls gemäss § 35 vor.
5) Ist ein Kontrollorgan eingerichtet, so kann der Begünstigte von der Stiftung und von dem Kontrollorgan die Übermittlung der Berichte gemäss Abs. 4 verlangen.
6) Macht der Begünstigte seine Rechte gemäss § 9 geltend, so obliegt der Stiftung der Beweis, dass ein Kontrollorgan vorhanden ist, das den Anforderungen nach Abs. 2 iVm Abs. 3 entspricht.