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Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

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Contents: 1,050 provisions
  1. Art. 1 A. Anwendung des Gesetzes
  2. Art. 3 II. Guter Glaube
  3. Art. 4 III. Richterliches Ermessen
  4. Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch
  5. Art. 6 D. Beweisregeln
  6. Art. 7 E. Sachlich zuständige Behörde
  7. Art. 8 F. Internationales Recht
  8. Art. 9 A. Rechtsfähigkeit
  9. Art. 12 b) Mündigkeit
  10. Art. 14
  11. Art. 15 d) Urteilsfähigkeit
  12. Art. 17 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
  13. Art. 20 bb) Mangel der Zustimmung
  14. Art. 21 cc) Beruf oder Gewerbe
  15. Art. 22 c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes
  16. Art. 22a Vorbehalt des ABGB
  17. Art. 24 2. Ausnahmen
  18. Art. 26 II. Schwägerschaft
  19. Art. 27 III. Internationales Recht
  20. Art. 30 b) Mehrfache Staatsangehörigkeit
  21. Art. 31 c) Heimatlose
  22. Art. 33 2. Andere Arten des Wohnsitzes
  23. Art. 34 3. Aufenthalt
  24. Art. 35 4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
  25. Art. 36 5. Wohnsitz
  26. Art. 37 6. Internationales Recht
  27. Art. 40 2. Schadenersatz und Genugtuung
  28. Art. 42 b) Internationales Recht
  29. Art. 45 b) Internationales Recht
  30. Art. 47 2. Verfahren
  31. Art. 48 3. Anfechtung
  32. Art. 49 4. Internationales Recht
  33. Art. 49a Delegation von Geschäften
  34. Art. 50 A. Geburt und Tod
  35. Art. 52 II. Beweismittel
  36. Art. 53 III. Internationales Recht
  37. Art. 55 II. Verfahren
  38. Art. 56 III. Wirkung
  39. Art. 57 IV. Internationales Recht
  40. Art. 58 A. Bedeutung der Beurkundung
  41. Art. 60 b) Stellvertretung
  42. Art. 61 c) Pflichten
  43. Art. 62 2. Besoldung und Auslagen
  44. Art. 63 3. Verantwortlichkeit
  45. Art. 65 b) Disziplinarstrafen
  46. Art. 66 5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande
  47. Art. 67 6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen
  48. Art. 69 b) Ausstattung der Register
  49. Art. 70 2. Personenverzeichnis
  50. Art. 71 3. Belege
  51. Art. 72 4. Sprache
  52. Art. 73 5. Aufbewahrung
  53. Art. 76 bb) Liechtensteiner im Auslande und Mitteilungen an das Ausland
  54. Art. 77 b) Einlaufende Mitteilungen
  55. Art. 78 c) Angabe des Empfängers oder Abgebers der Mitteilungen
  56. Art. 80 b) Inhalt der Auszüge
  57. Art. 82 2. Kontrolle durch den Registerführer
  58. Art. 83 V. Vorgehen von Amts wegen
  59. Art. 85 2. Art der Eintragung
  60. Art. 86 3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften
  61. Art. 87 4. Berichtigungen
  62. Art. 88 5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht
  63. Art. 89 6. Ausländische Urkunden
  64. Art. 91 2. Anzeigepflichtige Personen
  65. Art. 93 2. Beim Findelkind
  66. Art. 95 2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
  67. Art. 96
  68. Art. 98 2. Anzeigepflichtige
  69. Art. 100 2. Bei unbekannten Personen
  70. Art. 101 3. Nichtauffindung der Leiche
  71. Art. 102 4. Bei Verschollenerklärung
  72. Art. 103 5. Nach erfolgter Bestattung
  73. Art. 104 E. Das Eheregister
  74. Art. 104a E.bis Das Partnerschaftsregister
  75. Art. 105 F. Internationales Recht
  76. Art. 105a G. Verordnungsrecht
  77. Art. 105b Delegation von Geschäften
  78. Art. 107 2. Zweck und Gegenstand
  79. Art. 108 II. Fehlen derselben
  80. Art. 109 III. Rechtsfähigkeit
  81. Art. 112 b) Beschlussfassung
  82. Art. 114 2. Gerichtsstand usw.
  83. Art. 115 VI. Schutz der Persönlichkeit
  84. Art. 117 2. Verhältnis zum Gesetz
  85. Art. 119 2. Eintragung von Zweigniederlassungen
  86. Art. 120 3. Änderungen und Auflösung
  87. Art. 120a III. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
  88. Art. 121 IV. Zahl der Mitglieder
  89. Art. 122 V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen
  90. Art. 124 2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes usw.
  91. Art. 126 b) Vernichtbarkeitsklage
  92. Art. 127 c) Verfahren von Amts wegen
  93. Art. 128 d) Wirkung und Verantwortlichkeit
  94. Art. 129 II. Vermögensverwendung
  95. Art. 131 2. Zustand der Liquidation
  96. Art. 133 b) Behördliche Bestellung und Stellung im Konkurse
  97. Art. 134 c) Pflichten und Verantwortlichkeit
  98. Art. 135a b) Liquidationsbilanz
  99. Art. 136 c) Verfahren
  100. Art. 137 d) Sicherung von Gläubigern
  101. Art. 138 e) Verteilung des Vermögens und Löschung
  102. Art. 139 5. Nachtragsliquidation
  103. Art. 140 6. Veräusserung des Vermögens im ganzen
  104. Art. 141 IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson
  105. Art. 142 V. Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren sowie Gründungsdokumenten
  106. Art. 145 b) Verfahren
  107. Art. 146 VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson
  108. Art. 148 2. Anfechtung
  109. Art. 150 2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft
  110. Art. 151 3. Eigene Anteile
  111. Art. 152 4. Anteil Mehrerer
  112. Art. 154 b) Form und Wirkung
  113. Art. 155 III. Wohlerworbene und andere Rechte
  114. Art. 159 bb) Vollstreckbarkeitserklärung
  115. Art. 160 cc) Vollstreckung
  116. Art. 161 dd) Anfechtungsklage
  117. Art. 162 ee) Zusatzberechnung
  118. Art. 163 c) Nachschussberechnung
  119. Art. 164 d) Verteilung der Beitragsmasse
  120. Art. 165 V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw.
  121. Art. 168 b) Minderheitsrechte
  122. Art. 169 3. Teilnahme
  123. Art. 171 b) Leitung und Protokollführung
  124. Art. 173 bb) Besondere Berechtigungen und Verpflichtungen
  125. Art. 174 cc) Die Änderung der Statuten
  126. Art. 175 d) Ausschliessung vom Stimmrecht
  127. Art. 176 e) Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten
  128. Art. 177 f) Öffentliche Beurkundung der Beschlüsse
  129. Art. 177b b) Einberufung der Versammlung
  130. Art. 177c c) Voraussetzungen
  131. Art. 177d d) Technische Probleme
  132. Art. 179 b) Geltendmachung, Schadenersatzpflicht usw.
  133. Art. 179a 6. Vorlage der Jahresrechnung
  134. Art. 180a b) Qualifiziertes Mitglied der Verwaltung
  135. Art. 180b c) Ausschlussgründe
  136. Art. 180c d) Verarbeitung personenbezogener Daten
  137. Art. 182a bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung
  138. Art. 182b
  139. Art. 182c dd) Zwischendividenden
  140. Art. 182d ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder
  141. Art. 182e ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
  142. Art. 182f gg) Benachrichtigung des Gerichts
  143. Art. 182g
  144. Art. 183 c) Konkurrenzverbot
  145. Art. 185 b) Stellung als Partei
  146. Art. 186 c) Ausschliessung
  147. Art. 187 d) Vollmacht der Organe und Vertreter
  148. Art. 187a e) Einschränkungen der Vertretungswirkung
  149. Art. 188 f) Ausübung
  150. Art. 189 g) Legitimation und Unterschrift
  151. Art. 191 b) Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung
  152. Art. 192 2. Bestellung
  153. Art. 193 3. Stellung
  154. Art. 194
  155. Art. 196 b) Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
  156. Art. 196a c) Berichterstattung beim Review
  157. Art. 196b cbis) Erstellung eines Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
  158. Art. 197 d) Geheimhaltungspflicht
  159. Art. 198 5. Weitergehende Statutenbestimmungen
  160. Art. 199 6. Aufsichtsrat
  161. Art. 200 IV. Weitere Organe und anwendbares Recht
  162. Art. 201 V. Einstellung, Abberufung und Rücktritt
  163. Art. 211 2. Stellung der Revisoren
  164. Art. 212 3. Behandlung des Revisionsberichts
  165. Art. 213 4. Kosten und Schadenersatz
  166. Art. 216 2. Ausgestaltung und Auflösung
  167. Art. 217 III. Sonstige Gewinnbeteiligung
  168. Art. 220 b) Bei der Geschäftsführung und Kontrolle
  169. Art. 221 c) Haftung der Grossanteilshaber
  170. Art. 223 b) Anspruch der Gläubiger
  171. Art. 225 bb) Anspruch auf Entlastung
  172. Art. 226 4. Art der Haftung
  173. Art. 227 5. Verfahren
  174. Art. 228 II. Bei andern Verbandspersonen
  175. Art. 230 II. Verantwortlichkeit
  176. Art. 231 K. Bekanntmachung
  177. Art. 234 2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland
  178. Art. 236 2. Zweigniederlassung
  179. Art. 237 3. Persönlichkeitsschutz
  180. Art. 237a 4. Namens- und Firmenschutz
  181. Art. 237b 5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis
  182. Art. 237c 6. Haftung für ausländische Verbandspersonen
  183. Art. 237d 7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen
  184. Art. 238
  185. Art. 240 2. Eintragung ins Handelsregister
  186. Art. 241 3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung
  187. Art. 242 4. Verantwortlichkeit
  188. Art. 243a Umwandlung
  189. Art. 243b Firma bzw. Name
  190. Art. 243c Gesetzlich notwendiger Inhalt der Statuten und Reglemente
  191. Art. 243d Verwaltung und Vertretung
  192. Art. 243e Vermögen und Kapital
  193. Art. 243f Verhältnis zu Dritten und Haftung
  194. Art. 243g Übertragung von Anteilen
  195. Art. 243h Auflösung
  196. Art. 245 II. Geltungsbereich
  197. Art. 247 II. Eintragung ins Handelsregister
  198. Art. 247a IIa. Mitgliederverzeichnis
  199. Art. 248 III. Vereine ohne Persönlichkeit
  200. Art. 249a 2. Zuständigkeit
  201. Art. 250 b) Stimmrecht und Mehrheit
  202. Art. 250a c) Ausschliessung vom Stimmrecht
  203. Art. 251a 2. Buchführung
  204. Art. 251b III. Revisionsstelle
  205. Art. 253 II. Haftung des Vereins und der Mitglieder
  206. Art. 254 III. Beitragspflicht
  207. Art. 255 IV. Ausschliessung
  208. Art. 256 V. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
  209. Art. 257 VI. Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft
  210. Art. 258 D. Auflösung
  211. Art. 259 E. Besondere Vereine
  212. Art. 260 F. Subsidiärer Geltungsbereich
  213. Art. 262 2. Bei Quotenaktien
  214. Art. 262a 3. Bei börsenkotierten Aktien
  215. Art. 264 2. Teilung, Vereinigung und Veränderung von Aktien oder Aktienanteilen
  216. Art. 265 3. Herabsetzung des Nennwertes
  217. Art. 266 4. Betrag der Aktie
  218. Art. 268 b) Aktienmantel
  219. Art. 269 c) Talon
  220. Art. 271 bb) Rechtsstellung des Kupons
  221. Art. 273 b) Namenaktien, Übertragung und Einzahlung
  222. Art. 274 c) Eintragung, Stimmberechtigung und Umtausch
  223. Art. 275 d) Dividendenberechtigung
  224. Art. 276 e) Arbeitsaktien in Verbindung mit einer Arbeitergenossenschaft
  225. Art. 277
  226. Art. 278
  227. Art. 280 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
  228. Art. 283 b) Zeichnung und Einzahlung
  229. Art. 284 3. Konstituierungsbeschluss
  230. Art. 285a b) Sachübernahmen
  231. Art. 286 c) Ausnahmen
  232. Art. 286a d) Vereinfachter Bericht
  233. Art. 286b e) Einlagefrist für Sacheinlagen
  234. Art. 287 f) Beschlussfassung der Generalversammlung
  235. Art. 289
  236. Art. 291 2. Eintragung und Veröffentlichung
  237. Art. 291b 2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
  238. Art. 291c V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
  239. Art. 293 2. Erfordernis der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung
  240. Art. 294 II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung
  241. Art. 295b b) Anpassung der Statuten
  242. Art. 296a b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht
  243. Art. 296b c) Vereinfachter Bericht
  244. Art. 296c d) Leistungsfrist für Sacheinlagen
  245. Art. 297 4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage
  246. Art. 297b b) Schranken
  247. Art. 297c c) Statutarische Grundlage
  248. Art. 297d d) Schutz der Aktionäre
  249. Art. 297e e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten
  250. Art. 297g bb) Prüfungsbestätigung
  251. Art. 297h cc) Anpassung der Statuten
  252. Art. 297i dd) Eintragung in das Handelsregister
  253. Art. 297k ee) Streichung
  254. Art. 298
  255. Art. 300 2. Beschlussfassung
  256. Art. 301 3. Stellung der Vorzugsaktien
  257. Art. 302 2. Ausgabe
  258. Art. 303a 2. Ausnahmen
  259. Art. 303b 3. Ausschluss vom Bezugsrecht
  260. Art. 303c 4. Anwendbarkeit
  261. Art. 303d 5. Bezugspflicht
  262. Art. 304 VII. Genussscheine
  263. Art. 304b 2. Partizipations- und Aktienkapital
  264. Art. 304d b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
  265. Art. 304e c) Vertretung im Verwaltungsrat
  266. Art. 304g bb) Bezugsrechte
  267. Art. 305 IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen
  268. Art. 306 X. Zeichnung eigener Aktien
  269. Art. 306b 2. Ausnahmen
  270. Art. 306c 3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien
  271. Art. 306d 4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes
  272. Art. 306e 5. Erwerb durch Dritte
  273. Art. 306f 6. Inpfandnahme eigener Aktien
  274. Art. 308 2. Berechnungsart
  275. Art. 310 2. Statutarischer Reservefonds
  276. Art. 311 3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen
  277. Art. 311a 4. Verrechnung von Verlusten
  278. Art. 312a b) Ausnahmen
  279. Art. 313 2. Bauzinsen
  280. Art. 314 3. Tantiemen
  281. Art. 315 4. Andere Ansprüche
  282. Art. 316 IV. Verjährung
  283. Art. 319 b) Vergütung
  284. Art. 321 b) Aufforderung zur Leistung
  285. Art. 324 b) Haftung des Zeichners
  286. Art. 325 c) Haftung des Inhabers
  287. Art. 326 d) Rückgriff des Zeichners
  288. Art. 326a e) Hinterlegung
  289. Art. 326b f) Bestellung eines Verwahrers
  290. Art. 326c g) Registrierung
  291. Art. 326d h) Einsichtnahme in das Register
  292. Art. 326e i) Herausgabe
  293. Art. 326f k) Geltendmachung von Aktionärsrechten
  294. Art. 326g l) Vertretung
  295. Art. 326h m) Übertragung von Inhaberaktien
  296. Art. 326i n) Aufsicht
  297. Art. 328 b) Eintragung ins Aktienbuch
  298. Art. 329 c) Verweigerung der Eintragung
  299. Art. 329a d) Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches
  300. Art. 329b e) Einsichtnahme in das Aktienbuch
  301. Art. 330 f) Haftung der Namenaktionäre
  302. Art. 331 VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien
  303. Art. 332a b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe
  304. Art. 333 c) Unbefugte Teilnahme
  305. Art. 335 b) Stimmrechtsaktien und Obligationen mit Stimmrecht
  306. Art. 335a c) Besondere Bestimmungen bei Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien
  307. Art. 337 b) Recht auf Kontrollierung der Verwaltung
  308. Art. 339 2. Einberufung
  309. Art. 339b b) Inhalt
  310. Art. 339c c) Nachweis der Aktionärseigenschaft
  311. Art. 339d d) Besondere Rechte der Aktionäre
  312. Art. 339e e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
  313. Art. 340 4. Beschlussfassung
  314. Art. 340a 5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
  315. Art. 343 b) Wirkung derselben
  316. Art. 345 b) Ordnung der Verhandlungen
  317. Art. 346 c) Stellvertretung
  318. Art. 347 d) Ausschüsse des Verwaltungsrats
  319. Art. 347a dbis) Prüfungsausschuss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
  320. Art. 348 e) Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung an besondere Organe
  321. Art. 349 f) Pflichten des Verwaltungsrates
  322. Art. 350 III. Revisionsstelle
  323. Art. 351b 2. Fusionsbericht
  324. Art. 351c 3. Prüfung der Fusion
  325. Art. 351d 4. Vorbereitung der Generalversammlung
  326. Art. 351e 5. Beschlüsse der Generalversammlungen
  327. Art. 351f 6. Kapitalerhöhung
  328. Art. 351g 7. Anmeldung der Fusion
  329. Art. 351h 8. Eintragung der Fusion
  330. Art. 351i 9. Gläubigerschutz
  331. Art. 351k 10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten
  332. Art. 351l 11. Verantwortlichkeit
  333. Art. 351m 12. Nichtigkeit der Fusion
  334. Art. 351o b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
  335. Art. 352 III. Fusion durch Vereinigung
  336. Art. 352b 2. Anwendbares Recht
  337. Art. 352c 3. Fusionsplan
  338. Art. 352d 4. Fusionsbericht
  339. Art. 352e 5. Vorabbescheinigung
  340. Art. 352f 6. Rechtmässigkeitskontrolle
  341. Art. 352g 7. Zustimmung der Generalversammlung
  342. Art. 352h 8. Eintragung der grenzüberschreitenden Fusion
  343. Art. 352i 9. Umtausch von Anteilen
  344. Art. 352k 10. Mehrheit oder Gesamtheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
  345. Art. 353 V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft
  346. Art. 354 G. Übergang auf das Gemeinwesen
  347. Art. 355a II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten
  348. Art. 356 III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung
  349. Art. 357 IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien
  350. Art. 359 2. Freiwillige Aktienamortisation
  351. Art. 360 3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung
  352. Art. 362
  353. Art. 364 2. Haftung
  354. Art. 365 III. Zwangsreservefonds
  355. Art. 366 IV. Umwandlung
  356. Art. 367 1. Gegenstand und Geltungsbereich
  357. Art. 367a 2. Begriffe
  358. Art. 367b 1. Identifizierung der Aktionäre
  359. Art. 367c 2. Übermittlung von Informationen
  360. Art. 367d 3. Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
  361. Art. 367e 4. Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Kosten
  362. Art. 367f 5. Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre
  363. Art. 367g 6. Informationen über die Durchführung
  364. Art. 367h 1. Mitwirkungspolitik
  365. Art. 367i 2. Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
  366. Art. 367k 3. Transparenz bei Vermögensverwaltern
  367. Art. 367l 4. Transparenz bei Stimmrechtsberatern
  368. Art. 367m 1. Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung
  369. Art. 367n 2. Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
  370. Art. 367o 3. Erstellung und Inhalt eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensleitung
  371. Art. 367p 4. Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
  372. Art. 367q 5. Veröffentlichung des Vergütungsberichts
  373. Art. 367r V. Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen
  374. Art. 367s VI. Aufsicht
  375. Art. 368 A. Begriff
  376. Art. 369 B. Unbeschränkt haftende Mitglieder
  377. Art. 371 II. Verwaltung
  378. Art. 372 III. Aufsichtsrat
  379. Art. 373 D. Auflösung
  380. Art. 374 E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals
  381. Art. 375 A. Begriff und Abgrenzung
  382. Art. 376 B. Verweisung
  383. Art. 378 II. Eintragung
  384. Art. 380 II. Anteile
  385. Art. 381 III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  386. Art. 383 b) Ausbeute, Gewinn und Verlust
  387. Art. 385 b) Heimsagung (Abandon)
  388. Art. 386 E. Qualifizierte Beschlüsse
  389. Art. 387 F. Kommanditanteilsgesellschaft
  390. Art. 388 G. Umwandlung und Fusion
  391. Art. 390 II. Gesellschaftsvertrag
  392. Art. 391 III. Stammkapital und Stammeinlage
  393. Art. 393 2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen
  394. Art. 394 V. Eintragung
  395. Art. 394a VI. Zweigniederlassungen
  396. Art. 396 2. Befugnisse und Beschlüsse
  397. Art. 398 2. Durch Nichtgesellschafter
  398. Art. 399 3. Entziehung
  399. Art. 400 III. Revisionsstelle
  400. Art. 400a
  401. Art. 402 2. Anteilbuch
  402. Art. 404 b) Auf Grund von Erbgang und ähnlichen Verhältnissen
  403. Art. 405 c) Bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren
  404. Art. 406 d) Auf Grund eines Entscheides
  405. Art. 407 4. Teilung
  406. Art. 408 5. Erwerb durch einen Mitgesellschafter
  407. Art. 409
  408. Art. 411
  409. Art. 412
  410. Art. 413
  411. Art. 414
  412. Art. 415 III. Haftung der Gesellschafter
  413. Art. 416 IV. Nachschüsse
  414. Art. 417 V. Anspruch auf Gewinnanteil
  415. Art. 418 VI. Rückerwerb und Amortisation
  416. Art. 418a VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter
  417. Art. 421 2. Übernahmerecht und Übernahmepflicht
  418. Art. 422 III. Herabsetzung des Stammkapitals
  419. Art. 424 II. Auflösung ohne Liquidation
  420. Art. 425 III. Umwandlung
  421. Art. 426
  422. Art. 427 F. Verweisung
  423. Art. 428 A. Im Allgemeinen
  424. Art. 430a 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
  425. Art. 431 III. Konstituierende Generalversammlung
  426. Art. 433 2. Eintragung und Veröffentlichung
  427. Art. 434 V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern
  428. Art. 435 VI. Schutz wohlerworbener Rechte
  429. Art. 437 2. Vor und nach der Eintragung
  430. Art. 438 3. Aufnahme neuer Mitglieder
  431. Art. 440 b) Bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen
  432. Art. 441 c) Verzicht auf den Austritt
  433. Art. 442 d) Kündigung
  434. Art. 443 2. Ausschliessung von Mitgliedern
  435. Art. 444 3. Kündigung durch einen Gläubiger oder den Insolvenzverwalter
  436. Art. 445 4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters
  437. Art. 447 b) Bei Anteilscheinen
  438. Art. 449 b) Anderer Voraussetzungen
  439. Art. 450 7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder
  440. Art. 452 2. Gewinnanspruch
  441. Art. 453 3. Reservefonds und andere Anlagen
  442. Art. 455 b) Nach Gesetz
  443. Art. 456 c) Verjährung
  444. Art. 458 b) Einzahlung
  445. Art. 460 b) Haftung der Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter
  446. Art. 461 c) Unbeschränkte Haftung der Genossenschafter
  447. Art. 462 d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter
  448. Art. 463 e) Nachschusspflicht (Deckungspflicht)
  449. Art. 465 bb) Bei mehreren Anteilen
  450. Art. 466 g) Haftung neueintretender Genossenschafter
  451. Art. 467 h) Haftung nach Ausscheiden eines Genossenschafters oder Auflösung der Genossenschaft
  452. Art. 469 bb) Ausnahmen
  453. Art. 470 k) Verjährung der Haftung
  454. Art. 472a b) Form
  455. Art. 472b c) Verhandlungsgegenstände
  456. Art. 472c d) Universalversammlung
  457. Art. 473 3. Stimmrecht
  458. Art. 473a 4. Beschlussfassung
  459. Art. 475 2. Pflichten der Verwaltung
  460. Art. 476 3. Bilanz
  461. Art. 478 2. Gesamtverbände von Genossenschaften
  462. Art. 480 II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung
  463. Art. 481 III. Verwaltung des Zweckvermögens
  464. Art. 482 F. Umwandlung und Fusion
  465. Art. 484 II. Entstehung
  466. Art. 486 2. Überwinterungsgrundsatz
  467. Art. 488 b) Auslegung
  468. Art. 489 c) Verfügungsbeschränkungen
  469. Art. 491 2. Vorstand und Revisionsstelle
  470. Art. 492 V. Auflösung
  471. Art. 494 2. Viehauftrieb
  472. Art. 495 VII. Vorbehalt
  473. Art. 496 A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung
  474. Art. 499 2. Eintragung
  475. Art. 500 3. Veröffentlichung
  476. Art. 501 III. Bekanntmachungsblätter
  477. Art. 502 IV. Statutenänderung
  478. Art. 503 V. Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen
  479. Art. 505 II. Beiträge
  480. Art. 507 2. Stellung desselben
  481. Art. 508 3. Anteile
  482. Art. 509 IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve)
  483. Art. 511 2. Beschränkung
  484. Art. 514 3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder
  485. Art. 515 4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen
  486. Art. 517 II. Verwaltung und Revisionsstelle
  487. Art. 519 b) Bestehende Versicherungsverträge
  488. Art. 520 2. Auflösung von Amts wegen
  489. Art. 522 2. Tilgung des Gründungsfonds
  490. Art. 523 3. Überschussverteilung
  491. Art. 525 2. Haftung der Mitglieder
  492. Art. 526 3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds
  493. Art. 527 4. Einforderung durch den Insolvenzverwalter
  494. Art. 529 II. Rechnungsabschluss
  495. Art. 530 III. Vermögensanlage
  496. Art. 532 II. Besondere Vorschriften
  497. Art. 533 H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung
  498. Art. 534 A. Begriff und Abgrenzung
  499. Art. 536 II. Statuten
  500. Art. 538 2. Eintragung und Veröffentlichung
  501. Art. 539 IV. Anstaltsfonds, Haftung
  502. Art. 540 V. Anstaltsanteile
  503. Art. 541 C. Gründerrechte
  504. Art. 542 D. Anfechtung
  505. Art. 544 II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle
  506. Art. 546 II. Unentziehbarkeit
  507. Art. 547 III. Vermögens- und Gewinnermittlung
  508. Art. 548 IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht
  509. Art. 549 G. Statutenänderung
  510. Art. 550 H. Auflösung, Fusion und Umwandlung
  511. Art. 551 J. Verweisung
  512. Art. 552
  513. § 2 2. Stiftungszwecke
  514. § 4 2. Stifter
  515. § 5 3. Begünstigter
  516. § 6 4. Begünstigte mit Rechtsanspruch
  517. § 7 5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)
  518. § 8 6. Letztbegünstigter
  519. § 10 2. Bei Widerrufsrecht des Stifters
  520. § 11 3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans
  521. § 12 4. Bei beaufsichtigten Stiftungen
  522. § 13 IV. Stiftungsvermögen
  523. § 15 2. Stiftung von Todes wegen
  524. § 17 2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)
  525. § 18 3. Reglemente
  526. § 19 III. Eintragung ins Handelsregister
  527. § 21 2. Prüfbefugnis und Massnahmen
  528. § 23 II. Ausschluss der Erben
  529. § 26 b) Rechnungswesen
  530. § 27 II. Revisionsstelle
  531. § 28 III. Weitere Organe
  532. § 29 E. Aufsicht
  533. § 32 2. Änderung anderer Inhalte
  534. § 34 b) Änderung anderer Inhalte
  535. § 35 2. Andere Stiftungen
  536. § 36 G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen
  537. § 37 H. Haftung
  538. § 38 I. Anfechtung
  539. § 40 II. Liquidation und Beendigung
  540. § 41 L. Umwandlung
  541. Art. 553 bis 570
  542. Art. 572 II. Verwaltung und Revisionsstelle
  543. Art. 573 III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens
  544. Art. 574 IV. Gewinnverwendung
  545. Art. 575 V. Ausgabe von Schuldverschreibungen
  546. Art. 576 VI. Verweisung
  547. Art. 580 b) Teilschuldverschreibungen
  548. Art. 582 b) Befugnisse
  549. Art. 584 b) Obliegenheiten der Revisionsstelle
  550. Art. 585 c) Revisionstreuhandstelle
  551. Art. 587 2. Verwendung der Erträgnisse
  552. Art. 588 V. Auflösung
  553. Art. 589 VI. Verweisung
  554. Art. 590 bis 613
  555. Art. 614 bis 648
  556. Art. 649 A. Begriff, Formen usw.
  557. Art. 651 II. Gewinnbeteiligung
  558. Art. 652 III. Gesellschaftsbeschlüsse
  559. Art. 654 2. Firmen und Verbandspersonen
  560. Art. 657 bb) Verzugszinsen und Vergütungen
  561. Art. 658 4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsführung
  562. Art. 659 5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter
  563. Art. 660 V. Gesellschaftsvermögen
  564. Art. 661 VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung
  565. Art. 664 2. Der Gesellschafter
  566. Art. 665 III. Verrechnung und Retentionsrecht
  567. Art. 667 II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
  568. Art. 668 III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung
  569. Art. 670 2. Wirkung
  570. Art. 672 2. Behandlung der Einlagen
  571. Art. 673 3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
  572. Art. 674 4. Vornahme der Auseinandersetzung
  573. Art. 675 VI. Haftung und Verjährung
  574. Art. 678 2. Verlegung vom Ausland ins Inland
  575. Art. 679 F. Geltungsbereich und Verweisung
  576. Art. 680 A. Begriff
  577. Art. 682 II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
  578. Art. 683 III. Anteile am Gewinn und Verlust
  579. Art. 686 2. Ausscheiden von Gesellschaftern
  580. Art. 687 3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation
  581. Art. 688 III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte)
  582. Art. 691 2. Formelle Voraussetzungen
  583. Art. 693 II. Verrechnungsvorschriften
  584. Art. 694 III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar
  585. Art. 695 IV. Deckung von Verlust
  586. Art. 696 V. Konkurrenzverbot
  587. Art. 699 2. Ausschluss und Beschränkung
  588. Art. 700 3. Entziehung der Vertretungsbefugnis
  589. Art. 701 4. Erteilung und Widerruf der Prokura
  590. Art. 702 5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen
  591. Art. 704 2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter
  592. Art. 706 b) Zwangsvollstreckung insbesondere
  593. Art. 707 c) Stellung der Gesellschaftsgläubiger
  594. Art. 708 IV. Haftung neu eintretender Gesellschafter
  595. Art. 709 V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters
  596. Art. 711 II. Kündigung durch Sondergläubiger
  597. Art. 713 2. Ausschliessung
  598. Art. 714 3. Festsetzung der Abfindungssumme
  599. Art. 716 b) Haftung des Erben und zwingendes Recht
  600. Art. 717 c) Gesamtrechtsnachfolge bei Firmen oder Verbandspersonen
  601. Art. 718 IV. Eintragung
  602. Art. 721 b) Eintragung
  603. Art. 722 3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern
  604. Art. 724 b) Verhältnis zu Dritten
  605. Art. 725 c) Mehrere Liquidatoren
  606. Art. 726 5. Verwendung von Geldern
  607. Art. 727 6. Verteilung
  608. Art. 728 7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren
  609. Art. 730 2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung
  610. Art. 731 III. Auflösung ohne Liquidation
  611. Art. 732 F. Umwandlung
  612. Art. 735 2. Formelle Erfordernisse
  613. Art. 736 III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter
  614. Art. 738 II. Geschäftsführung
  615. Art. 739 III. Gewinn- und Verlustbeteiligung
  616. Art. 743 b) Vollziehung der Haftung
  617. Art. 744 c) Verminderung der Haftung
  618. Art. 745 d) Verminderung durch Verlust
  619. Art. 746 3. Haftung des unbeschränkt Haftenden
  620. Art. 747 III. Erhebung von Zinsen und Gewinn
  621. Art. 748 IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft
  622. Art. 749 V. Berechtigung der Sondergläubiger
  623. Art. 751 2. Insolvenzverfahren eines unbeschränkt Haftenden
  624. Art. 752 3. Insolvenzverfahren eines Kommanditärs
  625. Art. 753 D. Auflösung
  626. Art. 754 E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter
  627. Art. 755 F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung
  628. Art. 757 II. Bildung mehrerer Gesellschaften
  629. Art. 758 B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft
  630. Art. 759 C. Beiträge
  631. Art. 760 D. Gewinn und Verlust und Haftung
  632. Art. 763 2. Verantwortlichkeit
  633. Art. 764 3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden
  634. Art. 765 F. Unterbeteiligung
  635. Art. 766 G. Auflösung
  636. Art. 767 H. Liquidation
  637. Art. 768 A. Begriff und Abgrenzung
  638. Art. 769 B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen
  639. Art. 772 2. Berechnung und Auszahlung
  640. Art. 773 III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung
  641. Art. 775 II. Auseinandersetzung
  642. Art. 776 III. Konkurs
  643. Art. 777 E. Anfechtung
  644. Art. 778 F. Internationales Recht
  645. Art. 780 II. Form
  646. Art. 781 B. Dauer
  647. Art. 784 2. Befugnis des Hauptes
  648. Art. 785 III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen
  649. Art. 787 II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat
  650. Art. 788 III. Tod eines Gemeinders
  651. Art. 789 IV. Teilungsregel
  652. Art. 791 II. Besondere Aufhebungsgründe
  653. Art. 792 F. Eintragung ins Handelsregister
  654. Art. 793 G. Internationales Recht
  655. Art. 794 A. Zweck der Heimstätte
  656. Art. 798 b) Besondere Anzeigen an Interessenten
  657. Art. 800 b) Feststellung streitiger Rechte
  658. Art. 801 c) Nachträgliche Einsprachen
  659. Art. 802 d) Aufnahme von Verwandten
  660. Art. 803 4. Entscheid
  661. Art. 804 5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten
  662. Art. 805 6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister
  663. Art. 807 2. Auf Antrag Dritter
  664. Art. 808 II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung
  665. Art. 810 II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
  666. Art. 811 III. Belastungen
  667. Art. 812 IV. Veräusserung usw.
  668. Art. 815 b) Stellung des Verwalters
  669. Art. 816 c) Beitritt und Befriedigung der Gläubiger
  670. Art. 817 d) Beendigung
  671. Art. 819 2. Beim Tode
  672. Art. 821 II. Grundbucheintrag
  673. Art. 822 III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
  674. Art. 824 2. Heimfallsanspruch
  675. Art. 825 3. Ausübung
  676. Art. 826 V. Belastung
  677. Art. 827 VI. Verweisung
  678. Art. 828 F. Internationales Recht
  679. Art. 831 2. Veräusserung und Belastung
  680. Art. 832 III. Auflösung
  681. Art. 833 IV. Internationales Recht
  682. Art. 834 bis 896a
  683. Art. 898 II. Das vermutete Treuhandverhältnis
  684. Art. 898a III. Gemeinnützige und privatnützige Treuhänderschaften
  685. Art. 899a 2. Treuhanddokumente
  686. Art. 901 b) Ausnahmen
  687. Art. 902 c) Hinterlegung
  688. Art. 902a 4. Anzeige gemeinnütziger Treuhänderschaften
  689. Art. 903 5. Mitteilung der Bestellung
  690. Art. 905 b) Repräsentant oder Zustellung an einen inländischen Mittreuhänder
  691. Art. 907 2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers
  692. Art. 909 b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren des Treuhänders
  693. Art. 912 2. Einzelne Treugüter
  694. Art. 913 3. Treuhandsichere Anlagen
  695. Art. 915 b) Gläubiger des Treuhänders
  696. Art. 916 c) Gläubiger des Treugutes
  697. Art. 918 2. Pflichten und sonstige Stellung
  698. Art. 921 bb) Geltendmachung
  699. Art. 923 b) Rechnungswesen, Rechnungsablage und Auskunftserteilung
  700. Art. 925 bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten
  701. Art. 926 3. Verweisung usw.
  702. Art. 928 2. Treuhandzertifikat
  703. Art. 928b 2. Bestellung eines Informationsberechtigten durch den Treuhänder
  704. Art. 928c 3. Gerichtliche Bestellung und Abberufung eines Informationsberechtigten
  705. Art. 928d 4. Rechte und Pflichten des Informationsberechtigten
  706. Art. 929a II. Zusammenarbeit inländischer Behörden
  707. Art. 931 II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht
  708. Art. 932 F. Geschäftsmässiger Treuhänder
  709. Art. 932a
  710. § 3 2. Zweck beziehungsweise Gegenstand
  711. § 14 b) Errichtungsverfahren
  712. § 16 2. Änderungen und andere Angaben
  713. § 20 2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf
  714. § 24 III. Haftung und Verzug
  715. § 30 3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch
  716. § 31 4. Vermögensanlage
  717. § 33 V. Reservefonds und andere Rücklagen
  718. § 42 b) Beschlüsse und Mitgliedschaft
  719. § 43 c) Aufsichtstreuhandstelle
  720. § 44 4. Verjährung
  721. § 47 bb) Virtuelle Repräsentation
  722. § 48 6. Stellung Belangter
  723. § 49 II. Treugeber
  724. § 51 bb) Mit Segmenten und bei mehreren Treuhänderschaften usw.
  725. § 53 bb) Auswahl und Anzeigepflicht
  726. § 55 bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter
  727. § 57 bb) Bedeutung
  728. § 58 e) Form
  729. § 60 bb) Bei Säumnis oder Nichtausübung des Rechtes oder der Pflicht zur Bestellung, Abberufung, zum Vorschlage oder dergleichen
  730. § 61 2. Organisation
  731. § 63 b) Stellung nichtgeschäftsführender Treuhänder
  732. § 64 c) Reglemente (Beistatuten) und Übertragung der Geschäftsführung
  733. § 67 bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten
  734. § 69 bbb) Gegenüber Mittreuhändern usw.
  735. § 72 bbb) Geltendmachung
  736. § 74 b) Bestellung von Vertretern durch das Amt für Justiz
  737. § 75 c) Mindesttreumacht und Mindestvertretungsmacht kraft Gesetzes
  738. § 76 d) Zeichnung
  739. § 77 e) Legitimation (Ausweis)
  740. § 79 b) Rechtsnatur der Begünstigung etc.
  741. § 81 bb) Freibegünstigungen und sozialpolitische Begünstigungen
  742. § 82 cc) Besondere Fähigkeit
  743. § 83 dd) Umwandelbare Gläubiger- und Begünstigtenrechte
  744. § 84 ee) Kündigung etc.
  745. § 85 ff) Ausschliessung
  746. § 87 bbb) Aus anderen Gründen
  747. § 88 ccc) Geltendmachung des Widerrufs und Verweisung
  748. § 89 hh) Verletzung der Unterstützungspflicht
  749. § 91 bbb) Wirkung
  750. § 92 kk) Verjährung
  751. § 93 ll) Auslösungssumme
  752. § 95 bb) Begünstigungsverteilung und Ersatzansprüche
  753. § 96 cc) Verzug
  754. § 97 dd) Heimsagung und Einlösungsrecht
  755. § 99 bbb) Rechte des Treuunternehmens
  756. § 100 ccc) Bei einer Organisation
  757. § 101 ddd) Ausnahmen usw.
  758. § 103 bb) Eintragung
  759. § 104 cc) Wirkung
  760. § 107 bbb) Bezüglich der Begünstigungsanteile
  761. § 109 bb) Auslegungsregeln
  762. § 110 cc) Bei mehreren Familientreuhänderschaften
  763. § 112 bb) Öffentliche Ausschreibung
  764. § 113 cc) Wirkung
  765. § 115 bb) Anmeldung zum Treuhandregister
  766. § 116 cc) Folgen vorschriftswidriger Ausgabe
  767. § 118 bbb) Besondere Angaben
  768. § 120 b) Inhalt der Aufforderung
  769. § 121 c) Verfallerklärung
  770. § 123 b) Bei Erfordernis sonstiger Zustimmung und deren Ersatz
  771. § 126 bb) Bei besonderen Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen
  772. § 127 cc) Hinterlegte Vorschläge
  773. § 129 bb) Einberufung, Einreichung zum Treuhandregister usw.
  774. § 130 cc) Teilnahmerecht
  775. § 131 dd) Aufgebotsverfahren (amtliche Auskündigung)
  776. § 132 ee) Fassung und Genehmigung der Beschlüsse
  777. § 133 d) Zwangsgenossenschaft
  778. § 135 2. Gläubiger der Treugeber
  779. § 137 bb) Besondere Fälle
  780. § 139 bb) Anwartschaft
  781. § 140 c) Eintrittsrecht
  782. § 144 b) Bei nachfolgenden und ausscheidenden Treuhändern
  783. § 145 III. Begünstigtenverantwortlichkeit
  784. § 146 IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder
  785. § 149 b) Bei Rückgriffsrechten
  786. § 151 2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht
  787. § 152 3. Zeitweilige Revision
  788. § 153 4. Sicherheitsleistung usw.
  789. § 155 2. Aufhebung
  790. § 158 bb) Mitwirkung bei Bestellung von Treuhändern usw.
  791. § 159 cc) Hinsichtlich Treuvermögen und Ertrag
  792. § 160 4. Verantwortlichkeit
  793. § 163 b) Revisionsbericht
  794. § 164 3. Verweisung
  795. § 166 II. Umwandlung und Verschmelzung
  796. § 167 III. Form
  797. § 168 IV. Wirkung
  798. § 169 V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung
  799. § 170 M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw.
  800. Art. 933 A. Begriff und Entstehung
  801. Art. 934 B. Anteile
  802. Art. 936 II. Regelung
  803. Art. 938 2. Wirkung des Ausschlusses
  804. Art. 940 2. Verkauf
  805. Art. 941 III. Schulden und dingliche Rechte
  806. Art. 942 IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern
  807. Art. 943 E. Internationales Recht
  808. Art. 946 b) Recht auf Eintragung
  809. Art. 948 2. Öffentlicher Glaube
  810. Art. 949 3. Publizitätswirkung
  811. Art. 950 4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung
  812. Art. 951 5. Die heilende Wirkung
  813. Art. 952 III. Verantwortlichkeit
  814. Art. 954 b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse
  815. Art. 955 c) Aktenedition
  816. Art. 955a 1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen
  817. Art. 955b 1b. Datenzugriff im Abrufverfahren
  818. Art. 957 und 958
  819. Art. 958a
  820. Art. 959 b) Wirkung, Verkehrsschutz
  821. Art. 961 2. Belegprinzip
  822. Art. 962 3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse
  823. Art. 963 4. Anmeldung
  824. Art. 964 5. Pflichten der Beteiligten
  825. Art. 964a IIa. Einreichung von Übersetzungen
  826. Art. 965 III. Änderungen und Löschungen
  827. Art. 966 IV. Vorverfahren
  828. Art. 968 2. Versäumnis der Änderung oder Löschung
  829. Art. 969 3. Berichtigungen und Nachträge
  830. Art. 971 b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw.
  831. Art. 972 c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren
  832. Art. 973 d) Bei Repräsentanten
  833. Art. 974 e) Vereine und Stiftungen
  834. Art. 975 f) Zweigniederlassungen
  835. Art. 976 g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung
  836. Art. 978 b) Rechtsmittel
  837. Art. 979 c) Pflichten
  838. Art. 981 2. Widerspruch
  839. Art. 982 3. Privatrechtlicher Einspruch
  840. Art. 983 4. Vorsorglicher Einspruch
  841. Art. 984a 2. Gebührenbefreiung
  842. Art. 984b 3. Gebührenschuldner
  843. Art. 984d 2. Anmeldung
  844. Art. 984e 3. Dauer des Verfahrens zur Eintragung im Handelsregister
  845. Art. 984f 4. Verordnungsrecht
  846. Art. 986a 1a. Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und Informationen
  847. Art. 987 2. Ermahnung und Sanktionen
  848. Art. 988 3. Datenerhebung
  849. Art. 989 4. Einschreiten von Amts wegen
  850. Art. 990 D. Urkundenhinterlegung
  851. Art. 992 2. Übermittlung von Informationen über Ausschlussgründe
  852. Art. 993 3. Übermittlung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung
  853. Art. 994 bis Art. 1010d
  854. Art. 1011 A. Begriff und Bedeutung der Firma usw.
  855. Art. 1013 2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes Kreuz
  856. Art. 1014 3. Sprache und Schriftzeichen
  857. Art. 1015 4. Zweigniederlassungen
  858. Art. 1016 5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
  859. Art. 1018 b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung
  860. Art. 1020 b) Kommanditären- und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und Gemeinderschaft
  861. Art. 1021 c) Unzulässigkeit der Personennennung
  862. Art. 1022 d) Änderungen bei Ausscheidung einer Person
  863. Art. 1024 b) Kommanditaktien- und Kommanditanteilsgesellschaften usw.
  864. Art. 1025 c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  865. Art. 1026 d) Anteilsgesellschaften
  866. Art. 1027 c) Veränderliches Aktienkapital
  867. Art. 1028 f) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen
  868. Art. 1029 g) Anstalten
  869. Art. 1030 h) Einmannverbandspersonen
  870. Art. 1031 i) Vereine und Stiftungen
  871. Art. 1032 4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen
  872. Art. 1032a 5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen
  873. Art. 1034 b) Art der Fortführung
  874. Art. 1035 c) Nutzniessung, Pacht und dergleichen
  875. Art. 1036 d) Zweigniederlassungen
  876. Art. 1037 2. Umwandlung
  877. Art. 1038 3. Gemeinsame Bestimmungen
  878. Art. 1039 IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren
  879. Art. 1040 V. Änderung des bürgerlichen Namens
  880. Art. 1041 VI. Firmazeichnung
  881. Art. 1043 2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch
  882. Art. 1044 C. Internationales Recht
  883. Art. 1044a D. Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen
  884. Art. 1044b E. Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften
  885. Art. 1045 A. Rechnungslegungspflicht
  886. Art. 1046bis
  887. Art. 1047 II. Inventar
  888. Art. 1049 2. Sprache und Währungseinheit
  889. Art. 1051 2. Gliederung
  890. Art. 1053 b) Aktivierbare Kosten
  891. Art. 1054 c) Geschäfts- oder Firmenwert
  892. Art. 1054a d) Währungsumrechnung
  893. Art. 1054b e) Bildung von Bewertungseinheiten
  894. Art. 1055 4. Anhang
  895. Art. 1056 III. Unterzeichnung
  896. Art. 1058a 2. Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review)
  897. Art. 1059 III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
  898. Art. 1060 IV. Vorlagepflicht
  899. Art. 1061 V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
  900. Art. 1062 E. Strafbestimmungen
  901. Art. 1062a F. Internationales Recht
  902. Art. 1063 A. Geltungsbereich
  903. Art. 1063bis
  904. Art. 1064 B. Umschreibung der Grössenklassen
  905. Art. 1066 II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
  906. Art. 1066a III. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
  907. Art. 1070 b) Anlagespiegel
  908. Art. 1071 c) Forderungen und Verbindlichkeiten
  909. Art. 1072 d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre
  910. Art. 1073 e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen
  911. Art. 1074 f) Eigenkapital
  912. Art. 1075 g) Rückstellungen
  913. Art. 1076 h) Rechnungsabgrenzungsposten
  914. Art. 1077 i) Steuerabgrenzung
  915. Art. 1079 2. Gliederungsschema bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
  916. Art. 1080 3. Gliederungsschema bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
  917. Art. 1081 a) Nettoumsatzerlöse
  918. Art. 1082 b) Ausserplanmässige Abschreibungen
  919. Art. 1083 5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften
  920. Art. 1083a
  921. Art. 1085 II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
  922. Art. 1086 III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
  923. Art. 1087 IV. Anschaffungskosten
  924. Art. 1088 V. Herstellungskosten
  925. Art. 1089 VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren
  926. Art. 1090 VII. Wertaufholungsgebot
  927. Art. 1092 II. Sonstige Pflichtangaben
  928. Art. 1093 III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten
  929. Art. 1094 IV. Unterlassen von Angaben
  930. Art. 1095 V. Grössenabhängige Erleichterungen
  931. Art. 1095a VI. Besondere Pflichten für Kleinstgesellschaften
  932. Art. 1096a II. Corporate Governance Bericht
  933. Art. 1096c 2. Anzuwendende Standards und Informationspflicht
  934. Art. 1096d 3. Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  935. Art. 1096e 4. Gegebenenfalls zusätzlich aufzunehmende und wegzulassende Angaben
  936. Art. 1096f 5. Erleichterungen
  937. Art. 1096g 6. Befreiung von Tochterunternehmen
  938. Art. 1096h 7. Einheitliches elektronisches Berichtsformat
  939. Art. 1096i 8. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens und von Zweigniederlassungen eines Unternehmens aus Drittländern
  940. Art. 1096k 9. Prüfung
  941. Art. 1099 2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften
  942. Art. 1100 3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften
  943. Art. 1100a 4. Befreiung von der Aufstellungspflicht
  944. Art. 1101 5. Grössenabhängige Befreiung
  945. Art. 1101a 6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit
  946. Art. 1103 II. Verbot der Einbeziehung
  947. Art. 1104 III. Verzicht auf die Einbeziehung
  948. Art. 1106 II. Anzuwendende Vorschriften
  949. Art. 1107 III. Stichtag für die Aufstellung
  950. Art. 1109 II. Kapitalkonsolidierung
  951. Art. 1110 III. Schuldenkonsolidierung
  952. Art. 1111 IV. Behandlung der Zwischenergebnisse
  953. Art. 1112 V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung
  954. Art. 1113 VI. Steuerabgrenzung
  955. Art. 1114 VII. Anteile anderer Gesellschafter
  956. Art. 1116 II. Behandlung des Unterschiedsbetrages
  957. Art. 1116b 2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
  958. Art. 1116c 3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes
  959. Art. 1116d 4. Anhangangaben
  960. Art. 1118 II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages
  961. Art. 1120 II. Angaben zum Beteiligungsbesitz
  962. Art. 1121 H. Konsolidierter Jahresbericht (konsolidierter Lagebericht)
  963. Art. 1123 2. Jahresbericht
  964. Art. 1123a 3. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen und von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
  965. Art. 1125 2. Konsolidierter Jahresbericht
  966. Art. 1127 II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften
  967. Art. 1128 C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland
  968. Art. 1129 D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen
  969. Art. 1130 E. Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
  970. Art. 1130a F. Vorbehalt des Offenlegungsgesetzes
  971. Art. 1131 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
  972. Art. 1132 B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
  973. Art. 1134 II. Währungsumrechnung
  974. Art. 1135 III. Bewertung von Finanzinstrumenten
  975. Art. 1136 D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen
  976. Art. 1137 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
  977. Art. 1138 B. Bewertungsvorschriften
  978. Art. 1138a A. Begriffe
  979. Art. 1138b B. Geltungsbereich; Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts
  980. Art. 1138c C. Inhalt des Berichts
  981. Art. 1138d D. Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
  982. Art. 1138e E. Offenlegung; Verantwortung
  983. Art. 1138f F. Befreiung von der Erstellung eines Berichts; Gleichwertigkeit
  984. Art. 1138g Begriff und anzuwendende Vorschriften
  985. Art. 1139
  986. Art. 1140 A. Begriffe
  987. Art. 1142 2. Ausnahmen
  988. Art. 1143 3. Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen mit obersten Mutterunternehmen aus Drittländern
  989. Art. 1144 4. Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
  990. Art. 1145 5. Befreiende Ertragssteuerinformationsberichte
  991. Art. 1146 6. Umgehung der Berichtspflicht
  992. Art. 1148 2. Aufgliederung und Zuordnung der Angaben
  993. Art. 1149 3. Voraussetzungen für das Weglassen von Angaben
  994. Art. 1150 4. Währung, Währungsumrechnung und verwendetes Berichtsformat
  995. Art. 1151 III. Offenlegung und Zugänglichkeit des Ertragssteuerinformationsberichts
  996. Art. 1152 IV. Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragssteuerinformationsberichts
  997. Art. 1153 V. Erklärung des Wirtschaftsprüfers
  998. § 1 A. Verweisung
  999. § 9 cc) Verhältnis der beiden Fälle zueinander
  1000. §§ 15 bis 21
  1001. § 39 4. Löschung
  1002. § 45 4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
  1003. § 46 5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf
  1004. § 52
  1005. § 62 III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung
  1006. § 66 2. Rechnungslegungs-, Rechnungsprüfungs-, Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Verzeichnispflicht
  1007. § 66a 3. Deklarationspflicht
  1008. § 66b 4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
  1009. § 66c 5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen
  1010. § 66d 6. Hinterlegung von Inhaberaktien
  1011. § 66e 7. Führung des Aktienbuches
  1012. § 66f 8. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
  1013. § 66g 9. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Treuhänderschaften
  1014. § 66h 10. Pflichten betreffend den Informationsberechtigten bei Treuhänderschaften
  1015. § 68 N. Abgabenrecht
  1016. § 70 P. Internationales Recht
  1017. § 71 Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung
  1018. § 72a
  1019. § 73 A. Begriff und Form des Wertpapieres
  1020. § 79a g) Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung
  1021. § 80 E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes
  1022. § 80a
  1023. § 81a G. Wertrechte
  1024. § 86 C. Kraftloserklärung des Namenpapiers
  1025. § 90 II. Keine Annahmepflicht
  1026. § 94 C. Andere indossierbare Papiere
  1027. § 98 2. Aufgebot, Anmeldungsfrist
  1028. § 102 6. Richterliche Anordnungen
  1029. § 105 D. Vorbehalt betreffend den Papier-Schuldbrief
  1030. §§ 106 bis 119
  1031. § 122 C. Bedeutung der Formvorschriften
  1032. § 125 II. Stundung
  1033. § 128 3. Auf Anordnung des Richters
  1034. § 134 2. Beschränkungen
  1035. § 138 3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde
  1036. § 141 6. Nachträgliche Zustimmung
  1037. § 142 7. Beurkundung des Beschlusses
  1038. § 143 8. Mitteilung der Beschlüsse
  1039. § 147 III. Stellung des Vertreters zum Schuldner
  1040. § 148 IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen
  1041. § 150 E. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
  1042. § 154
  1043. § 156 II. Verordnungsweg
  1044. § 157 U. Schlussbestimmung
  1045. Art. 2
  1046. Art. 182a Abs. 2
  1047. Art. 182b Abs. 1 Bst. a
  1048. Art. 923 Abs. 1 und 5
  1049. Art. 1045 Abs. 1
  1050. § 66 Abs. 3 und 4 SchlT

1,050 provisions

Art. 1120 II. Angaben zum Beteiligungsbesitz

1) Im Anhang sind folgende Angaben zum Beteiligungsbesitz zu machen: 1. Name und Sitz der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in die konsolidierte Jahresrechnung verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht und der Kapital- und der Stimmrechtsanteil nicht übereinstimmen. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach Art. 1101a und 1104 nicht in die Konsolidierung einbezogen worden sind, wobei im Falle von Art. 1104 die Gründe für die Anwendung dieser Bestimmung anzugeben sind; 2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen sowie der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird; 3. Name und Sitz anderer als der unter den Ziff. 1 und 2 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres, für das eine Jahresrechnung aufgestellt worden ist. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat. 2) Die in Abs. 1 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als damit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 1 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.

Art. 1121 H. Konsolidierter Jahresbericht (konsolidierter Lagebericht)

1) Der konsolidierte Jahresbericht enthält zusätzlich zu den anderen in diesem Titel geforderten Informationen zumindest die Informationen nach Art. 1096 sowie, soweit anwendbar, Art. 1096a (Corporate Governance Bericht) und Art. 1096b bis 1096e und 1096g (Nachhaltigkeitsberichterstattung); er ist unter Beachtung der in diesen Bestimmungen dargelegten Anforderungen zu erstellen. Abs. 2 bis 4 bleiben vorbehalten. Bei der Erstellung des konsolidierten Jahresberichts ist den wesentlichen Anpassungen, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Jahresberichts im Vergleich zu einem Jahresbericht ergeben, dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Beurteilung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erleichtert wird. 2) Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 4 betreffend die Berichterstattung über eigene Aktien ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) aller Aktien des Mutterunternehmens, die entweder vom Mutterunternehmen selbst, von Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens oder von einer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden, anzugeben ist. 3) Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 3 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen umfasst. 3a) Stellt das Bericht erstattende Unternehmen bei der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für die Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen oder Auswirkungen dieser Gesamtheit und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen fest, so muss es gegebenenfalls ein hinreichendes Verständnis der Risiken für das betreffende bzw. die betreffenden Tochterunternehmen und Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens bzw. der betreffenden Tochterunternehmen vermitteln. Die Unternehmen geben an, welche in die Konsolidierung einbezogenen Tochterunternehmen von der jährlichen oder konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096g bzw. Abs. 1 iVm Art. 1096g befreit sind. 3b) Wenn ein Mutterunternehmen die Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 und 3a erfüllt, wird davon ausgegangen, dass es die Anforderungen von Art. 1096 Abs. 3a sowie Art. 1096b bis 1096e und 1096g erfüllt. 3c) Ist ein Unternehmen nach Art. 1096g von der Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit, gilt diese Befreiung auch für die Informationen nach Abs. 3a. 3d) Unternehmen, die den Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Abs. 1 und 3a bis 3c unterliegen, stellen ihren konsolidierten Jahresbericht in dem in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat auf und zeichnen ihre konsolidierte Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschliesslich der Angaben nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäss dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus. 4) Der konsolidierte Jahresbericht und der Jahresbericht des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden. 3. Unterabschnitt

Art. 1123 2. Jahresbericht

1) Der von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 zu erstellende Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen. 2) Mittelgrosse und grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen. 3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben den Jahresbericht (Art. 1065 Abs. 3 Satz 2) im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen. 4) Unternehmen, welche die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b bis 1096g erfüllen müssen, haben den Jahresbericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (Art. 1096h) zusammen mit dem Urteil und der Erklärung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196 Abs. 1 Bst. e und Art. 196b Abs. 2 Bst. c offenzulegen. Abs. 1 findet keine Anwendung.

Art. 1123a 3. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen und von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern

1) Die Nachhaltigkeitsberichte nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 sind zusammen mit einem Bestätigungsurteil offenzulegen, das von einer oder mehreren Personen oder Gesellschaften abgegeben wurde, die nach dem einzelstaatlichen Recht, das für das Drittlandunternehmen oder für einen EWR-Mitgliedstaat gilt, zur Abgabe eines Urteils über die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung befugt ist bzw. sind. Falls das Drittlandunternehmen das Bestätigungsurteil nach Satz 1 nicht zur Verfügung stellt, gibt das Tochterunternehmen oder die Zweigniederlassung eine Erklärung ab, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen das erforderliche Bestätigungsurteil nicht bereitgestellt hat. 2) Die Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 legen ihren Nachhaltigkeitsbericht zusammen mit dem Bestätigungsurteil und gegebenenfalls der in Art. 1096i Abs. 7 genannten Erklärung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Nachhaltigkeitsbericht erstellt wird, nach Massgabe von Abs. 3 offen. 3) Der Nachhaltigkeitsbericht ist zusammen mit dem Bestätigungsurteil und gegebenenfalls der in Art. 1096i Abs. 7 genannten Erklärung der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen eines EWR-Mitgliedstaates spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Nachhaltigkeitsbericht erstellt wird, auf der Internetseite des Tochterunternehmens oder der Zweigniederlassung nach Art. 1096i Abs. 1 und 2 kostenlos zugänglich zu machen.

Art. 1125 2. Konsolidierter Jahresbericht

1) Der konsolidierte Jahresbericht muss nicht beim Amt für Justiz eingereicht werden; er ist jedoch am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme für jedermann bereitzuhalten. Eine vollständige oder teilweise Ausfertigung des konsolidierten Jahresberichtes muss auf blossen Antrag erhältlich sein. Das dafür berechnete Entgelt darf die Verwaltungskosten nicht übersteigen. 2) Sind die Wertpapiere einer in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Gesellschaft in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen, ist der konsolidierte Jahresbericht im Sinne von Art. 1122 Abs. 1 und 2 offen zu legen. 3) Unternehmen, welche die Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1121 Abs. 1 und 3a bis 3c erfüllen müssen, haben den konsolidierten Jahresbericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat (Art. 1121 Abs. 3d) zusammen mit dem Urteil und der Erklärung des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196 Abs. 1 Bst. e und Art. 196b Abs. 2 Bst. c offenzulegen. Abs. 1 findet keine Anwendung.

Art. 1127 II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften

1) Auf mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter 1. die Bilanz nur in der für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form einreichen müssen. a) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 2 sind in der Bilanz oder im Anhang jedoch die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen A.III.3 Beteiligungen A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile Auf der Passivseite C.1 Anleihen, davon konvertibel C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht b) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 3 sind in der Bilanz oder im Anhang die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben: A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen A.III.3 Beteiligungen A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile D.1 Anleihen, davon konvertibel D.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken D.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen D.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht G.1 Anleihen, davon konvertibel G.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken G.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen G.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht c) Für die gesondert anzugebenden Posten der Forderungen und Verbindlichkeiten sind auch die Angaben gemäss Art. 1071 zu machen. 2. den Anhang ohne die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 8 und 9 sowie Art. 1092 Ziff. 13 einreichen dürfen. 2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, dürfen die Erleichterungen gemäss Abs. 1 nicht in Anspruch nehmen.

Art. 1128 C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland

1) Bei einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die einer Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 vergleichbar ist, haben deren gesetzliche Vertreter ihren nach dem für sie massgeblichen Recht erstellten, geprüften und offengelegten Geschäfts- und konsolidierten Geschäftsbericht und die Prüfungsberichte nach Art. 1122 bis 1125, 1129 und 1130 Abs. 1 offenzulegen. 2) Die Unterlagen gemäss Abs. 1 sind, wenn sie nicht in deutscher Sprache erstellt worden sind, in einer vom Registeramt der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift beim Amt für Justiz einzureichen. Von der Beglaubigung des Registeramtes ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.

Art. 1129 D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen

1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahresrechnung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Statuten sind die folgenden Vorschriften einzuhalten: 1. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung sind so wiederzugeben, dass sie den für ihre Aufstellung massgeblichen Vorschriften entsprechen, soweit nicht Erleichterungen nach Art. 1126 und 1127 in Anspruch genommen werden; sie haben in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein. 2. Zusätzlich ist jeweils der vollständige Wortlaut des durch einen Revisor oder ein Revisionsunternehmen abgegebenen Prüfungsberichtes wiederzugeben. 3. Wird die Jahresrechnung wegen der Inanspruchnahme von Erleichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht sich der Prüfungsbericht auf die vollständige Jahresrechnung, so ist hierauf hinzuweisen. 4. Die Jahresrechnung hat den Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Handelsregisternummer der Gesellschaft zu enthalten, gegebenenfalls ergänzt um den Zusatz, dass sie sich in Liquidation befindet. Satz 1 gilt sinngemäss für die konsolidierte Jahresrechnung. 2) Werden die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung in Veröffentlichungen oder Vervielfältigungen, die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Statuten vorgeschrieben sind, nicht in der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Form wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um eine der gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung handelt. Ein Prüfungsbericht darf nicht beigefügt werden; es ist jedoch anzugeben, ob der Prüfungsbericht uneingeschränkt oder eingeschränkt abgegeben oder ob die Jahresrechnung oder die konsolidierte Jahresrechnung zurückgewiesen wurde, sofern die Revisoren oder das Revisionsunternehmen nicht in der Lage waren, ein Prüfungsurteil abzugeben. Anzugeben ist ferner, ob im Prüfungsbericht auf Umstände verwiesen wird, auf die die Revisoren oder das Revisionsunternehmen in besonderer Weise aufmerksam gemacht haben, ohne den Prüfungsbericht einzuschränken. Zusätzlich ist anzugeben, unter welcher Registernummer die Einreichung beim Amt für Justiz erfolgt ist oder dass die Einreichung noch nicht erfolgt ist. 3) Abs. 1 ist auf den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht sowie auf die Beteiligungsliste entsprechend anzuwenden.

Art. 1130 E. Prüfungspflicht des Amtes für Justiz

1) Das Amt für Justiz prüft, ob die offenzulegenden Unterlagen fristgerecht und vollzählig eingereicht und von den zuständigen Personen nach Art. 1056 unterzeichnet wurden. Fehlen Unterlagen oder ist ihre Unterzeichnung mangelhaft, erteilt das Amt für Justiz einen Verbesserungsauftrag und setzt dafür eine angemessene Frist von höchstens vier Wochen. 2) Gibt die Prüfung nach Abs. 1 Anlass zu der Annahme, dass von der Grösse der Gesellschaft abhängige Erleichterungen nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, so kann das Amt für Justiz von der Gesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist Angaben über die Nettoumsatzerlöse und die durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlangen. Unterlässt die Gesellschaft die fristgemässe Mitteilung, so gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen. 3) Das Datum der Einreichung der offenzulegenden Unterlagen wird im Handelsregister eingetragen.

Art. 1130a F. Vorbehalt des Offenlegungsgesetzes

Die besonderen Vorschriften des Offenlegungsgesetzes bleiben vorbehalten. 3. Abschnitt

Art. 1131 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen

1) Für Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Wertpapierfirmengesetzes gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 119 und 120 des Bankengesetzes bzw. Art. 43 des Wertpapierfirmengesetzes. Als Banken und Wertpapierfirmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen überwiegend Banken, Wertpapierfirmen, E-Geld-Institute oder Zahlungsinstitute sind; zur Beurteilung des Kriteriums "überwiegend" sind Art. 6 und 9 des Finanzkonglomeratsgesetzes sinngemäss anzuwenden. 2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1075 Abs. 2, Art. 1078 bis 1081, 1083, 1086, 1090, 1091 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 1092 Ziff. 1, 4, 8, 9 Bst. c und Ziff. 10 letzter Satz, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1095a, 1096 Abs. 5 bis 7, Art. 1101, 1101a, 1122, 1123 Abs. 1 bis 3, Art. 1124, 1125 Abs. 1 und 2, Art. 1126 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar. 2a) Für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt für Banken und Wertpapierfirmen abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes: 1. Die Grössenklassen nach Art. 1064 (kleine, mittelgrosse und grosse Gesellschaften) und Art. 1101 (grosse Gruppen) finden Anwendung. 2. Wenn in den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von grossen, mittelgrossen oder kleinen Gesellschaften oder Unternehmen die Rede ist, sind damit immer auch die Banken und Wertpapierfirmen umfasst. 3. Als Nettoumsatzerlös gilt bei Banken und Wertpapierfirmen die Summe aus den Positionen "Zinsertrag", "Laufende Erträge aus Wertpapieren", "Ertrag aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft", "Erfolg aus Finanzgeschäften" und "Übriger ordentlicher Ertrag" der Erfolgsrechnung. 4. Art. 1096f darf nur von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet werden. 3) Von Banken und Wertpapierfirmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 86/635/EWG zu erstellen.

Art. 1132 B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken

1) Auf der Passivseite der Bilanz darf zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken ein Posten "Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken" gebildet werden, soweit dies aus Gründen der Vorsicht wegen der besonderen Risiken des Bankgeschäftes erforderlich ist. 2) Zuführungen zu den Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken oder die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken sind in der Erfolgsrechnung gesondert auszuweisen.

Art. 1134 II. Währungsumrechnung

1) Auf andere als auf die Währung der Rechnungslegung lautende Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten sowie am Bilanzstichtag noch nicht abgewickelte Kassageschäfte sind mit dem Kassakurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. Termingeschäfte sind zum Terminkurs des Bilanzstichtages in die Währung der Rechnungslegung umzurechnen. 2) Aufwendungen und Erträge, die sich aus der Währungsumrechnung ergeben, sind in der Erfolgsrechnung zu berücksichtigen.

Art. 1135 III. Bewertung von Finanzinstrumenten

Werden bei der Erstellung der konsolidierten Jahresrechnung Finanzinstrumente, einschliesslich derivativer Finanzinstrumente, mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet (Art. 1116a Abs. 1), dürfen Art. 1133 Abs. 2, 4 und 5 sowie Art. 1134 nicht angewendet werden.

Art. 1136 D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen

1) Aufgehoben 2) Bezieht eine Bank oder Wertpapierfirma ein Tochterunternehmen, das eine Bank oder Wertpapierfirma ist, nach Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 3 in seine konsolidierte Jahresrechnung nicht ein und ist der vorübergehende Besitz von Aktien oder Anteilen dieses Unternehmens auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung oder Rettung des genannten Unternehmens zurückzuführen, so hat es die Jahresrechnung dieses Unternehmens seiner konsolidierten Jahresrechnung beizufügen und im Anhang zur konsolidierten Jahresrechnung zusätzliche Angaben über die Art und die Bedingungen der finanziellen Stützungsaktion zu machen. 2. Unterabschnitt

Art. 1137 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen

1) Für inländische Versicherungsunternehmen und ausländische Versicherungsunternehmen, die nach Art. 117 Abs. 1 Bst. c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur gesonderten Rechnungslegung über die inländische Geschäftstätigkeit verpflichtet sind, gelten unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ausser den Vorschriften des 1. Abschnittes dieses Titels die Vorschriften des 2. Abschnittes dieses Titels für grosse Gesellschaften sowie Art. 75 und 99 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Als Versicherungsunternehmen im Sinne dieses Unterabschnittes gelten auch Mutterunternehmen, deren einziger Zweck oder überwiegender Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen (Beteiligungsgesellschaften), sofern diese Tochterunternehmen ausschliesslich oder überwiegend Versicherungsunternehmen sind. 2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1070, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, Art. 1092 Ziff. 4, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1098, 1101, 1106 Abs. 2, Art. 1120 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2, Art. 1122 Abs. 3 und 4, Art. 1123 Abs. 1 bis 3, Art. 1125 Abs. 1 und 2, Art. 1126 bis 1128, 1130 Abs. 2 und Art. 1139 sind nicht anwendbar. Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 8 sind zu machen. 3) Für die Zwecke der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt für Versicherungsunternehmen abweichend von Abs. 1 und 2 Folgendes: 1. Die Grössenklassen nach Art. 1064 (kleine, mittelgrosse und grosse Gesellschaften) und Art. 1101 (grosse Gruppen) finden Anwendung. 2. Wenn in den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von grossen, mittelgrossen oder kleinen Gesellschaften oder Unternehmen die Rede ist, sind damit immer auch die Versicherungsunternehmen umfasst. 3. Als Nettoumsatzerlös gilt bei Versicherungsunternehmen der Betrag der Position "Gebuchte Bruttoprämien" in der Erfolgsrechnung. 4. Art. 1096f darf nur von firmeneigenen Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewendet werden. 4) Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6 gilt nicht für Verpflichtungen, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts entstehen. 5) Von Versicherungsunternehmen ist der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht gemäss Art. 1099 Abs. 2, unbeschadet der übrigen Voraussetzungen, im Einklang mit der Richtlinie 91/674/EWG zu erstellen. 6) Art. 1107 Abs. 2 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die darin angegebene Frist von drei Monaten sechs Monate beträgt. 7) Art. 1111 Abs. 2 Ziff. 1 ist auch anwendbar, wenn die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes keinen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde, aber durch das Geschäft Rechtsansprüche zugunsten der Versicherungsnehmer begründet worden sind. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern. 8) Art. 1115 Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aktiven, deren Wertänderungen Rechte von Versicherungsnehmern beeinflussen oder begründen, wenn ihre Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung versicherungsspezifischer Vorschriften beruht, und für Passiven, deren Bewertung in den Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auf der Anwendung solcher Vorschriften beruht. Die Anwendung dieser Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.

Art. 1138 B. Bewertungsvorschriften

1) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 2 gelten immaterielle Anlagewerte, alle Kapitalanlagen, andere Sachanlagen sowie Vorräte als Anlagevermögen. Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sind jedoch nach den für diese Kapitalanlagen geltenden speziellen Vorschriften zu bewerten. Das Wahlrecht, Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt, gilt für alle Kapitalanlagen mit Ausnahme jener für Rechnung und Risiko von Inhabern von Lebensversicherungspolicen sowie der Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechte und Bauten und ferner für eigene Aktien oder Anteile. 2) Für die Anwendung von Art. 1085 Abs. 3 gelten alle Forderungen, die nicht zu den Kapitalanlagen gehören, mit Ausnahme des eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten gezeichneten Kapitals sowie laufende Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und der Kassenbestand als Umlaufvermögen. 3) Art. 1137 ist entsprechend anzuwenden. 3. Unterabschnitt

Art. 1138a A. Begriffe

Im Sinne dieses Unterabschnitts gelten als: 1. "Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie": ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen tätig ist, die in Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt sind; 2. "Unternehmen des Holzeinschlags in Primärwäldern": ein Unternehmen, das auf den Zweigen, die in Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt sind, in Primärwäldern tätig ist; 3. "staatliche Stelle": eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittlands. Dazu zählen auch von dieser Behörde kontrollierte Abteilungen oder Agenturen bzw. von ihr kontrollierte Unternehmen im Sinne von Art. 1097; 4. "Projekt": die operativen Tätigkeiten, die sich nach einem einzigen Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder ähnlichen rechtlichen Vereinbarungen richten und die Grundlage für Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden. Falls allerdings mehrere solche Vereinbarungen materiell miteinander verbunden sind, werden diese als ein Projekt betrachtet; 5. "Zahlung": ein als Geld- oder Sachleistung entrichteter Betrag für folgende Arten von Tätigkeiten im Sinne von Ziff. 1 und 2: a) Produktionszahlungsansprüche; b) Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Unternehmen erhoben werden, ausschliesslich Steuern, die auf den Verbrauch erhoben werden, wie etwa Mehrwertsteuern, Einkommensteuern oder Umsatzsteuern; c) Nutzungsentgelte; d) Dividenden; e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni; f) Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und/oder Konzessionen; und g) Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.

Art. 1138b B. Geltungsbereich; Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts

1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen und offenzulegen. 2) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für ein Unternehmen, das ein Tochter- oder Mutterunternehmen ist, sofern beide nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: 1. das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats; und 2. die Zahlungen des Unternehmens an staatliche Stellen sind im konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen enthalten, der vom Mutterunternehmen gemäss Art. 1138d erstellt wird.

Art. 1138c C. Inhalt des Berichts

1) Zahlungen müssen unabhängig davon, ob sie als eine Einmalzahlung oder als eine Reihe verbundener Zahlungen geleistet werden, nicht im Bericht berücksichtigt werden, wenn sie im Geschäftsjahr unter 123 600 Schweizer Franken liegen. 2) Im Bericht werden im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Sinne von Art. 1138a Ziff. 1 und 2 folgende Angaben zum betreffenden Geschäftsjahr gemacht: 1. der Gesamtbetrag der Zahlungen, die an jede staatliche Stelle geleistet wurden; 2. der Gesamtbetrag je Art der an jede staatliche Stelle geleisteten Zahlung nach Art. 1138a Ziff. 5; und 3. wenn diese Zahlungen für ein bestimmtes Projekt getätigt wurden, der Gesamtbetrag je Art der Zahlung nach Art. 1138a Ziff. 5, für jedes Projekt, und der Gesamtbetrag der Zahlungen für jedes Projekt; Zahlungen des Unternehmens zur Erfüllung von Verpflichtungen, die auf Ebene des Unternehmens auferlegt werden, können auf Ebene des Unternehmens statt auf Projektebene angegeben werden. 3) Werden Zahlungen an eine staatliche Stelle in Sachleistungen getätigt, so werden sie ihrem Wert und gegebenenfalls ihrem Umfang nach gemeldet. Ergänzende Erläuterungen sind beizufügen, um darzulegen, wie ihr Wert festgelegt worden ist. 4) Bei der Angabe der Zahlungen wird auf den Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit, und nicht auf deren Form, Bezug genommen. Zahlungen und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel aufgeteilt oder zusammengefasst werden, um die Anwendung der Vorschriften dieses Unterabschnitts zu umgehen.

Art. 1138d D. Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen

1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach Art. 1138b und 1138c zu erstellen, sofern sie nach Art. 1097 bis Art. 1101a einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen haben. Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, bei denen es sich um Mutterunternehmen handelt, werden als in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig angesehen, wenn eines ihrer Tochterunternehmen in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist. Der konsolidierte Bericht erstreckt sich nur auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben. 2) Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Berichts gemäss Abs. 1 besteht in jedem Fall, sofern es sich bei einem verbundenen Unternehmen (Art. 1073 Abs. 2) des obersten Mutterunternehmens um eine Gesellschaft, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, um eine Bank oder um ein Versicherungsunternehmen handelt. 3) Unternehmen, einschliesslich Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, Banken und Versicherungsunternehmen, brauchen nicht in einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen einbezogen werden, wenn zumindest eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist: 1. erhebliche und andauernde Beschränkungen behindern das Mutterunternehmen nachhaltig an der Ausübung seiner Rechte in Bezug auf Vermögen oder Geschäftsführung dieses Unternehmens; 2. es liegt der äusserst seltene Fall vor, dass die für die Aufstellung eines konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen nach diesem Unterabschnitt erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder ungebührliche Verzögerungen zu erhalten sind; und 3. die Anteile oder Aktien dieses Unternehmens werden ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten.

Art. 1138e E. Offenlegung; Verantwortung

1) Der Bericht nach Art. 1138b sowie der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d sind nach Art. 1122 ff. offenzulegen. 2) Die Mitglieder der zuständigen Organe haben die Verantwortung, zu gewährleisten, dass der Bericht nach Art. 1138b sowie der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d nach ihrem bestem Wissen und Vermögen entsprechend den Anforderungen dieses Titels erstellt und offengelegt werden.

Art. 1138f F. Befreiung von der Erstellung eines Berichts; Gleichwertigkeit

1) Unternehmen, die einen Bericht nach Art. 1138b bzw. einen konsolidierten Bericht nach Art. 1138d erstellen und offenlegen, der die Berichtspflichten eines Drittlands erfüllt und gemäss Art. 47 der Richtlinie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet wurde, sind von den Anforderungen dieses Unterabschnitts ausgenommen. 2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflicht zur Offenlegung. Der Bericht nach Art. 1138b und der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d sind nach Art. 1122 ff. offenzulegen. 4. Abschnitt

Art. 1138g Begriff und anzuwendende Vorschriften

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Unternehmen von öffentlichem Interesse: a) Gesellschaften nach liechtensteinischem Recht, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt eines EWRA-Vertragsstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind; b) Banken im Sinne von Art. 4 des Bankengesetzes; c) Versicherungsunternehmen im Sinne von Art. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes; d) Marktbetreiber einschliesslich eines liechtensteinischen Börseunternehmens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2 des Handelsplatz- und Börsegesetzes. 2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden bei der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse sinngemäss Anwendung. Im Übrigen finden, vorbehaltlich der Art. 192 Abs. 10 und 11, Art. 196 Abs. 9, Art. 201 Abs. 7, Art. 347a sowie § 67a SchlT, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 Anwendung. 5. Abschnitt

Art. 1139

1) Bei der Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahres-rechnung können anstelle der jeweils sonst anzuwendenden Vorschriften über die Rechnungslegung (Art. 1045 ff.) die internationalen Rechnungslegungsstandards des International Accounting Standards Board (IASB) angewendet werden. Vorbehalten bleibt Abs. 3. 2) Als internationale Rechnungslegungsstandards des IASB gelten die "International Accounting Standards" (IAS), die "International Financial Reporting Standards" (IFRS) und damit verbundene Auslegungen (SIC/IFRIC-Interpretationen), spätere Änderungen dieser Standards und damit verbundene Auslegungen sowie künftige Standards und damit verbundene Auslegungen. 3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Bestimmungen dieses Titels auch bei Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB anzuwenden sind. 4) Gesellschaften, deren Aktien oder Anteile an einer Börse zugelassen sind, und Gesellschaften, die Anleihensobligationen mit öffentlicher Zeichnung ausgegeben haben, müssen die konsolidierte Jahresrechnung zwingend unter Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB erstellen. 5) Die internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB im Sinne dieses Artikels dürfen nur insoweit angewendet werden, als deren Anwendbarkeit in der Europäischen Union von der EU-Kommission nach dem Verfahren von Art. 3 i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 und vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss beschlossen wurde. 6. Abschnitt,

Art. 1140 A. Begriffe

1) Im Sinne dieses Abschnitts gelten als: 1. "oberstes Mutterunternehmen": ein Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss für den grössten Kreis von Unternehmen erstellt; 2. "konsolidierter Abschluss": der von einem Mutterunternehmen einer Unternehmensgruppe erstellte Abschluss, in dem die Vermögensgegenstände, die Verbindlichkeiten, das Eigenkapital, die Erträge und die Aufwendungen wie jene einer einzelnen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden; 3. "Steuerhoheitsgebiet": ein Staat oder ein nichtstaatlichen Rechtsraum, der in Bezug auf die Ertragssteuer über Fiskalautonomie verfügt; 4. "unverbundenes Unternehmen": ein Unternehmen, das nicht zu einer Gruppe gehört, welche das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen umfasst. 2) Für die Zwecke der Art. 1141 bis 1146 hat der Begriff "Umsatzerlöse" dieselbe Bedeutung wie: 1. "Nettoumsatzerlöse" für Unternehmen, die den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen und nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 anwenden; oder 2. "Umsatzerlöse" nach der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage Abschlüsse aufgestellt werden, für Unternehmen, die nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen.

Art. 1142 2. Ausnahmen

1) Art. 1141 findet keine Anwendung auf unverbundene Unternehmen oder oberste Mutterunternehmen und deren verbundene Unternehmen, wenn diese Unternehmen, einschliesslich ihrer Zweigniederlassungen, ausschliesslich in Liechtenstein ihren Sitz haben und in keinem anderen Steuerhoheitsgebiet eine Niederlassung oder feste Geschäftseinrichtungen oder eine dauerhafte Geschäftstätigkeit haben. 2) Art. 1141 findet keine Anwendung auf unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, wenn diese Unternehmen oder deren verbundene Unternehmen einen Bericht nach Art. 89 der Richtlinie 2013/36/EU offenlegen, der Angaben über ihre sämtlichen Tätigkeiten und, im Falle von obersten Mutterunternehmen, über sämtliche Tätigkeiten aller in den konsolidierten Abschluss einbezogenen verbundenen Unternehmen enthält.

Art. 1143 3. Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen mit obersten Mutterunternehmen aus Drittländern

1) Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen nach Art. 1063 ff. mit Sitz in Liechtenstein, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, haben, sofern in der von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnung der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, den Ertragssteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens über das spätere dieser beiden aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen. 2) Stehen die Angaben oder der Bericht nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, so fordert das Tochterunternehmen sein oberstes Mutterunternehmen auf, ihm alle erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit es seine Verpflichtungen nach Abs. 1 erfüllen kann. Falls das oberste Mutterunternehmen nicht alle erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, muss das Tochterunternehmen einen Ertragssteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die es verfügt bzw. die es erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass sein oberstes Mutterunternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen. 3) Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen sind nicht mehr zur Ertragssteuerberichterstattung nach Abs. 1 und 2 verpflichtet, wenn die konsolidierten Umsatzerlöse des obersten Mutterunternehmens aufgrund der von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre für jedes dieser Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro unterschreiten.

Art. 1144 4. Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern

1) Zweigniederlassungen, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden Unternehmen errichtet wurden, welches eine mit den Rechtsformen nach Art. 1063 vergleichbare Rechtsform aufweist, haben den Ertragssteuerinformationsbericht des obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens über das spätere der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre offenzulegen und zugänglich zu machen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 4 und 6 Ziff. 1 erfüllt sind. 2) Stehen die Angaben oder der Bericht nach Abs. 1 nicht zur Verfügung, so fordert bzw. fordern die zur Erfüllung der Formalitäten der Offenlegung nach Art. 1152 Abs. 2 bestimmte Person bzw. bestimmten Personen das in Abs. 6 Ziff. 1 genannte oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen auf, ihr bzw. ihnen alle zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. 3) Werden nicht alle erforderlichen Angaben nach Abs. 2 zur Verfügung gestellt, muss die Zweigniederlassung einen Ertragssteuerinformationsbericht mit allen Angaben, über die sie verfügt bzw. die sie erhalten oder eingeholt hat, und eine Erklärung, dass das oberste Mutterunternehmen oder das unverbundene Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat, erstellen, offenlegen und zugänglich machen. 4) Die Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 3 gelten nur für Zweigniederlassungen, deren Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse nach Art. 1064 Abs. 1 überschreiten. 5) Auf eine Zweigniederlassung, die den Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 4 unterliegt, finden diese Berichtspflichten jedoch nicht mehr Anwendung, sofern ihre Nettoumsatzerlöse für jedes der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre den Schwellenwert für Nettoumsatzerlöse nach Art. 1064 Abs. 1 unterschreiten. 6) Die Bestimmungen dieses Artikels sind auf eine Zweigniederlassung nur anzuwenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 1. Das Unternehmen, das die Zweigniederlassung errichtet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, deren oberstes Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt und in den von ihm erstellten konsolidierten Jahresrechnungen der beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahre die konsolidierten Umsatzerlöse für jedes dieser Jahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen, oder ein unverbundenes Unternehmen, in dessen Jahresrechnungen die Umsatzerlöse für jedes der beiden letzten vorhergehenden Geschäftsjahre einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen. 2. Das oberste Mutterunternehmen nach Ziff. 1 hat kein mittelgrosses oder grosses Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1143. 7) Eine Zweigniederlassung unterliegt den Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 4 nicht mehr, wenn das in Abs. 6 Ziff. 1 vorgesehene Kriterium in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr erfüllt worden ist.

Art. 1145 5. Befreiende Ertragssteuerinformationsberichte

Art. 1143 und 1144 sind nicht anwendbar, wenn ein Ertragssteuerinformationsbericht von einem obersten Mutterunternehmen oder einem unverbundenen Unternehmen, das nicht den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt, in einer mit den Art. 1147 bis 1150 übereinstimmenden Weise erstellt wurde und die folgenden Kriterien erfüllt: 1. Er wird der Öffentlichkeit kostenlos und in einem elektronischen Berichtsformat, das maschinenlesbar ist, in folgender Form zugänglich gemacht: a) auf der Internetseite dieses obersten Mutterunternehmens oder dieses unverbundenen Unternehmens; b) in mindestens einer in den EWR-Mitgliedstaaten verwendeten Amtssprache; c) spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wurde. 2. Im Bericht werden der Name und der Sitz eines den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden einzelnen Tochterunternehmens oder der Name und die Anschrift einer den Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden einzelnen Zweigniederlassung angegeben, das bzw. die einen Bericht nach Art. 1151 Abs. 1 offengelegt hat.

Art. 1146 6. Umgehung der Berichtspflicht

Unterliegen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen nicht den Art. 1143 und 1144, dienen sie aber keinem anderen Zweck als dem, die in diesem Abschnitt festgelegten Berichtspflichten zu umgehen, sind sie trotzdem verpflichtet, einen Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen.

Art. 1148 2. Aufgliederung und Zuordnung der Angaben

1) Die Angaben nach Art. 1147 sind unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer Formate zu machen; die EU-Kommission legt das Muster und die Formate in Durchführungsrechtsakten zur Richtlinie 2013/34/EU fest. 2) Im Ertragssteuerinformationsbericht sind die in Art. 1147 genannten Angaben für jeden EWR-Mitgliedstaat getrennt auszuweisen. Umfasst ein EWR-Mitgliedstaat mehrere Steuerhoheitsgebiete, werden die Angaben auf der Ebene des EWR-Mitgliedstaates zusammengeführt. 3) Der Ertragssteuerinformationsbericht weist die in Art. 1147 genannten Angaben auch getrennt für jedes Steuerhoheitsgebiet aus, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, als von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 48c Abs. 5 Unterabs. 2 Teilsatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU mit Verordnung bestimmtes Steuerhoheitsgebiet gilt, und stellt diese Angaben für jedes Steuerhoheitsgebiet getrennt zur Verfügung, das am 1. März des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt werden muss, und am 1. März des vorangehenden Geschäftsjahres als von der Regierung unter Berücksichtigung von Art. 48c Abs. 5 Unterabs. 2 Teilsatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU mit Verordnung bestimmtes Steuerhoheitsgebiet gegolten hat. 4) Der Ertragssteuerinformationsbericht weist die in Art. 1147 genannten Angaben auch für andere Steuerhoheitsgebiete als solche nach Abs. 3 auf aggregierter Basis aus. 5) Die Zuordnung der Angaben zu den jeweiligen einzelnen Steuerhoheitsgebieten erfolgt auf der Grundlage einer Niederlassung, des Bestehens einer festen Geschäftseinrichtung oder einer dauerhaften Geschäftstätigkeit, die im betreffenden Steuerhoheitsgebiet aufgrund der Tätigkeiten der Gruppe oder des unverbundenen Unternehmens der Ertragssteuer unterliegen kann. 6) Können die Tätigkeiten mehrerer verbundener Unternehmen in einem einzelnen Steuerhoheitsgebiet der Ertragssteuer unterliegen, entsprechen die diesem Steuerhoheitsgebiet zugeordneten Angaben der Summe der Angaben über die Tätigkeiten jedes einzelnen verbundenen Unternehmens und deren Zweigniederlassungen im betreffenden Steuerhoheitsgebiet. 7) Angaben über eine bestimmte Tätigkeit werden nicht gleichzeitig mehr als einem Steuerhoheitsgebiet zugeordnet.

Art. 1149 3. Voraussetzungen für das Weglassen von Angaben

1) Eine oder mehrere spezifische Angaben, die nach Massgabe von Art. 1147 zu machen sind, dürfen zeitweise nicht in den Ertragssteuerinformationsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung der Unternehmen, auf die der Bericht sich bezieht, einen erheblichen Nachteil zufügen würde. Jegliche Nichtaufnahme solcher Angaben ist im Bericht zusammen mit einer gebührenden Begründung der Nichtaufnahme klar und deutlich anzugeben. 2) Alle Angaben, die nach Abs. 1 nicht aufgenommen wurden, sind spätestens fünf Jahre nach der ursprünglichen Nichtaufnahme in einem späteren Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen. 3) Die Angaben über die nach Massgabe von Art. 1148 Abs. 3 von der Regierung mit Verordnung bestimmten Steuerhoheitsgebiete dürfen nie ausgespart werden.

Art. 1150 4. Währung, Währungsumrechnung und verwendetes Berichtsformat

1) Der Ertragssteuerinformationsbericht kann, gegebenenfalls auf Gruppenebene, eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den nach Art. 1147 Abs. 2 Ziff. 7 und 8 angegebenen Beträgen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden. 2) Die im Ertragssteuerinformationsbericht verwendete Währung entspricht der Währung, in der der konsolidierte Abschluss des obersten Mutterunternehmens oder der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens aufgestellt wird. Der Bericht ist in der im Abschluss verwendeten Währung offenzulegen. 3) Im Fall von Art. 1143 Abs. 2 entspricht die im Ertragssteuerinformationsbericht verwendete Währung jedoch der Währung, in der das Tochterunternehmen seine Jahresrechnungen offenlegt. 4) Die Schwellenwerte nach Art. 1143 und 1144 werden zum Wechselkurs vom 21. Dezember 2021 in die Landeswährung aller massgeblichen Drittländer umgerechnet und auf das nächste Tausend gerundet. 5) Im Ertragssteuerinformationsbericht ist anzugeben, ob er nach Art. 1147 Abs. 2 oder 4 erstellt wurde.

Art. 1151 III. Offenlegung und Zugänglichkeit des Ertragssteuerinformationsberichts

1) Der Ertragssteuerinformationsbericht und die Erklärung nach Art. 1144 Abs. 3 sind binnen zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, offenzulegen. 2) Der Ertragssteuerinformationsbericht und die Erklärung nach Art. 1144 Abs. 3 sind der Öffentlichkeit in mindestens einer der Amtssprachen der EWR-Mitgliedstaaten spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, für das der Bericht erstellt wird, kostenlos zugänglich zu machen, und zwar auf der Internetseite: 1. des Unternehmens, sofern Art. 1141 anwendbar ist; 2. des Tochterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Art. 1143 anwendbar ist; oder 3. der Zweigniederlassung oder des Unternehmens, das die Zweigniederlassung errichtet hat, oder eines verbundenen Unternehmens, sofern Art. 1144 anwendbar ist. 3) Der in Art. 1141 und 1143 bis 1146 genannte Bericht und gegebenenfalls die Erklärung, auf die in Art. 1143 Abs. 2 und Art. 1144 Abs. 3 Bezug genommen wird, bleiben mindestens fünf Jahre in Folge auf der betreffenden Internetseite zugänglich.

Art. 1152 IV. Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragssteuerinformationsberichts

1) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der obersten Mutterunternehmen oder unverbundenen Unternehmen nach Art. 1141 tragen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür, sicherzustellen, dass der Ertragssteuerinformationsbericht nach Art. 1141 bis 1151 erstellt, offengelegt und zugänglich gemacht wird. 2) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der in Art. 1143 genannten Tochterunternehmen, die die Formalitäten der Offenlegung für die Zweigniederlassungen nach Art. 1144 erfüllen, tragen im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Zuständigkeiten die gemeinsame Verantwortung dafür, nach ihrem besten Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass der Ertragssteuerinformationsbericht wie jeweils einschlägig in einer mit den Art. 1141 bis 1150 übereinstimmenden Weise oder gemäss den genannten Artikeln erstellt und nach Massgabe von Art. 1151 offengelegt und zugänglich gemacht wird.

Art. 1153 V. Erklärung des Wirtschaftsprüfers

In den Fällen, in denen der Geschäftsbericht eines dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegenden Unternehmens durch einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft werden muss, ist im Prüfungsvermerk anzugeben, ob für das Geschäftsjahr, das dem Geschäftsjahr vorausging, für das die der Prüfung unterzogenen Geschäftsberichte aufgestellt wurden, das Unternehmen nach Art. 1141 bis 1146 verpflichtet war, einen Ertragssteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls dies zutrifft, ob der genannte Bericht nach Massgabe von Art. 1151 offengelegt wurde. Schlussabteilung

§ 1 A. Verweisung

Die Art. 1 bis und mit 4 der Übergangsbestimmungen zum Sachenrecht finden entsprechende Anwendung.

§ 9 cc) Verhältnis der beiden Fälle zueinander

1) Haben die Erben des Verschollenen die Einweisung in sein Vermögen bereits erwirkt, so können sich seine Miterben, wenn ihm eine Erbschaft anfällt, hierauf berufen und die angefallenen Vermögenswerte herausverlangen, ohne dass es einer neuen Verschollenerklärung bedarf. 2) Ebenso können die Erben des Verschollenen sich auf die Verschollenerklärung berufen, die von seinen Miterben erwirkt worden ist.

§§ 15 bis 21

Aufgehoben

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