Art. 1085 II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen nach den Abs. 2 und 3 anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des notwendigen Betrags anzusetzen.
2) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmässige Abschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich genutzt werden kann. Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, müssen bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ausserplanmässige Abschreibungen vorgenommen werden, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist. Bei Vermögensgegenständen des Finanzanlagevermögens dürfen ausserdem ausserplanmässige Abschreibungenvorgenommen werden, um diese Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Bilanzstichtag beizumessen ist, wenn es sich nicht um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt.
3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Wertberichtigungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizumessen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
4) Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen im Sinne von Art. 1052 Abs. 3 Satz 2 dürfen nicht vorgenommen werden.
Art. 1086 III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
1) Abschreibungen und Wertberichtigungen dürfen auch vorgenommen werden, um Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung oder Wertberichtigung beruht.
2) Aufgehoben
Art. 1087 IV. Anschaffungskosten
1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
2) Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkostensowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
3) Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
Art. 1088 V. Herstellungskosten
1) Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, für seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören dieeinem einzelnen Vermögensgegenstand unmittelbar zurechenbaren Material- und Fertigungskosten sowie die Sonderkosten der Fertigung.
2) Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile dereinem einzelnen Vermögensgegenstand nur mittelbar zurechenbaren Material-, Fertigungs- und Verwaltungsgemeinkosten eingerechnet werden; diese Aufwendungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstandes verwendet wird, dürfen angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; in diesem Falle gelten sie als Herstellungskosten des Vermögensgegenstandes.
Art. 1089 VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren
1) Für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie aller beweglichen Vermögensgegenstände einschliesslich der Wertpapiere darf unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräussert worden sind; zulässig ist auch die Bewertung zu gewogenen Durchschnittswerten.
2) Aufgehoben
Art. 1090 VII. Wertaufholungsgebot
1) Werden bei Vermögensgegenständen Abschreibungen und Wertberichtigungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 oder Art. 1085 Abs. 3 oder Art. 1086 Abs. 1 vorgenommen und stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr heraus, dass die Gründe dafür nicht mehr bestehen, so ist der Betrag dieser Abschreibungen und Wertberichtigungen im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen und Wertberichtigungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
2) Von der Zuschreibung nach Abs. 1 darf abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.
3) Aufgehoben
Art. 1092 II. Sonstige Pflichtangaben
Ferner sind im Anhang anzugeben:
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über fünf Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche dingliche Rechte gesichert sind, unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten;
2. die Art und finanzielle Auswirkung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Erfolgsrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind;
3. der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses;
4. die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;
5. Aufgehoben
6. Aufgehoben
7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
a) gesamthaft;
b) getrennt nach Gruppen;
8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Art. 1080 Abs. 1) der Personalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach Art. 1079 Abs. 1 Ziff. 6;
9. für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe
a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). In die Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen, die nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet werden. Ausser den Bezügen für das Geschäftsjahr sind die weiteren Bezüge anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt, bisher aber in keiner Jahresrechnung angegeben worden sind;
b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) der früheren Mitglieder der bezeichneten Organe und ihrer Hinterbliebenen; Bst. a Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ferner ist der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen anzugeben;
c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;
d) die Angaben gemäss Bst. a und b brauchen nicht gemacht zuwerden, wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines bestimmten Mitgliedes dieser Organe feststellen lassen;
10. Name und Sitz anderer Unternehmen, von denen die Gesellschaft oder eine für Rechnung der Gesellschaft handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt; ausserdem sind die Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapital und das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres dieser Unternehmen anzugeben, für das eine Jahresrechnung vorliegt; Name, Sitz und Rechtsform der Unternehmen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter die Gesellschaft ist. Diese Angaben dürfen statt im Anhang auch in einer Beteiligungsliste gesondert gemacht werden; die Beteiligungsliste ist Bestandteil des Anhangs; auf die Beteiligungsliste und den Ort ihrer Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen;
11. Aufgehoben
12. die Erläuterung des Zeitraums, über den der Geschäfts- oder Firmenwert bei Anwendung des Art. 1054 Abs. 3 abgeschrieben wird;
13. die latenten Steuerschulden (Art. 1077 Abs. 1) am Ende des Geschäftsjahres und die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Veränderungen;
14. Name und Sitz des Mutterunternehmens der Gesellschaft, das die konsolidierte Jahresrechnung für den grössten Kreis von Unternehmen aufstellt, und ihres Mutterunternehmens, das die konsolidierte Jahresrechnung für den kleinsten Kreis von Unternehmen aufstellt, sowie im Falle der Offenlegung der von diesen Mutterunternehmen aufgestellten konsolidierten Jahresrechnungen der Ort, wo diese erhältlich sind.
15. die Art und der Zweck der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte und ihre finanziellen Auswirkungen auf die Gesellschaft, sofern:
a) die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften resultieren, wesentlich sind; und
b) die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist;
16. die Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschliesslich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die Finanzlage der Gesellschaft benötigt werden. Geschäfte zwischen zwei oder mehr Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe brauchen nicht offen gelegt zu werden, sofern es sich bei den am Geschäft beteiligten Tochtergesellschaften um hundertprozentige Tochtergesellschaften handelt. Unter nahe stehenden Unternehmen und Personen sind nahe stehende Unternehmen und Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 zu verstehen;
17. die Gesamthonorare, die vom Revisor oder Revisionsunternehmen, der bzw. das die Prüfungen gemäss Art. 1058 vornimmt, für das Geschäftsjahr in Rechnung gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach der Gesamthonorarsumme für:
a) die Prüfung der Jahresrechnung;
b) andere Prüfungs- bzw. Bestätigungsleistungen;
c) Steuerberatungsleistungen; und
d) sonstige Leistungen.
Diese Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn das Unternehmen in die konsolidierte Jahresrechnung nach den Vorschriften der Art. 1097 ff. einbezogen wird, vorausgesetzt, eine derartige Information ist in der konsolidierten Jahresrechnung enthalten.
Art. 1093 III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten
1) In Bezug auf Finanzinstrumente sind anzugeben:
1. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente:
a) der beizulegende Zeitwert der betreffenden Finanzinstrumente, soweit sich dieser nach einer der Methoden gemäss Art. 1116b Abs. 1 verlässlich ermitteln lässt, unter Angabe der angewandten Bewertungsmethode; sowie
b) Umfang und Art der Instrumente;
2. für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens, die über ihrem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, ohne dass von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, eine Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz vorzunehmen:
a) der Buchwert und der beizulegende Zeitwert der einzelnen Vermögensgegenstände oder angemessener Gruppierungen dieser einzelnen Vermögensgegenstände; und
b) die Gründe für die Unterlassung der Abschreibung gemäss Art. 1085 Abs. 2 Schlusssatz und jene Anhaltspunkte, die nach der Überzeugung der Gesellschaft darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich nicht von Dauer ist.
2) Als derivative Finanzinstrumente gelten auch Verträge über den Erwerb oder die Veräusserung von Waren, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, der Vertrag wurde geschlossen, um den für den Erwerb, die Veräusserung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckbestimmung von Anfang an bestand und nach wie vor weiter besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.
Art. 1094 IV. Unterlassen von Angaben
1) Die Berichterstattung hat insoweit zu unterbleiben, als es für das Wohl des Fürstentums Liechtenstein erforderlich ist.
2) Die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Art. 1092 Ziff. 4 kann unterbleiben, soweit die Aufgliederung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem Unternehmen, von dem die Gesellschaft mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
3) Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 10 können unterbleiben, soweit sie
1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind, oder
2. geeignet sind, der Gesellschaft oder dem anderen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.
4) Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses gemäss Art. 1092 Ziff. 10 kann ebenfalls unterbleiben, wenn das Unternehmen, über das zu berichten ist, seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat und die berichtende Gesellschaft sowie für ihre Rechnung handelnde Personen weniger als die Hälfte der Anteile besitzen.
5) Die Anwendung der Ausnahmeregelungen nach Abs. 2 und 3 Ziff. 2 ist im Anhang anzugeben.
6) Aufgehoben
Art. 1095 V. Grössenabhängige Erleichterungen
1) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 7, 8 und 9, nach Art. 1092 Ziff. 2 bis 4, 7 Bst. b, 8, 9 Bst. a, b und d, 10, 11 sowie 13 bis 17 und nach Art. 1093 Abs. 1 Ziff. 1 nicht zu machen.
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 4 und 17 nicht zu machen. Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 16 dürfen sie auf Geschäfte beschränken, die getätigt wurden mit:
1. Eigentümern, die eine Beteiligung an der Gesellschaft halten;
2. Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält; und
3. Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane einer Gesellschaft.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
Art. 1095a VI. Besondere Pflichten für Kleinstgesellschaften
Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 haben die Angaben nach Art. 1055 Ziff. 2, Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 6, Art. 1092 Ziff. 9 Bst. c und Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 4 unter dem Bilanzstrich auszuweisen.
Art. 1096a II. Corporate Governance Bericht
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, haben einen Corporate Governance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahresbericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1. soweit zutreffend einen Verweis auf:
a) den Corporate Governance Code (Unternehmensführungskodex), dem die Gesellschaft unterliegt;
b) den Corporate Governance Code, den sie gegebenenfalls freiwillig anzuwenden beschlossen hat;
c) alle relevanten Angaben zu Corporate Governance Praktiken, die sie über die Anforderungen des nationalen Rechts hinaus anwendet.
In allen Fällen gemäss Bst. a und b gibt die Gesellschaft ferner an, wo die entsprechenden Dokumente öffentlich zugänglich sind; in den Fällen von Bst. c macht die Gesellschaft ihre Corporate Governance Praktiken öffentlich zugänglich;
2. soweit eine Gesellschaft im Einklang mit nationalem Recht von einem Corporate Governance Code im Sinne von Ziff. 1 Bst. a oder b abweicht, eine Erklärung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen sie vom Corporate Governance Code abweicht. Hat die Gesellschaft beschlossen, keine Bestimmungen eines Corporate Governance Codes im Sinne von Ziff. 1 Bst. a oder b anzuwenden, so legt sie die Gründe hierfür dar;
3. eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems der Gesellschaft im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess;
4. die gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c, d, f, h und i der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote geforderten Angaben, sofern das Unternehmen unter diese Richtlinie fällt;
5. eine Beschreibung der Art und Weise der Durchführung der Generalversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der Aktionärsrechte und der Möglichkeiten ihrer Ausübung, sofern diese Angaben nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind;
6. die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane und ihrer Ausschüsse;
7. eine Beschreibung des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der Gesellschaft in Bezug auf das Geschlecht sowie andere Aspekte wie beispielsweise Alter, Behinderungen oder Bildungs- und Berufshintergrund verfolgt wird, der Ziele dieses Diversitätskonzepts sowie der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts und der Ergebnisse im Berichtszeitraum. Wird ein derartiges Konzept nicht angewendet, wird in der Erklärung erläutert, warum dies der Fall ist. Bei Unternehmen, die den Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. unterliegen, wird davon ausgegangen, dass sie vorstehende Pflichten erfüllen, wenn sie die erforderlichen Angaben in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen und in ihrem Corporate Governance Bericht darauf verwiesen wird.
2) Die Angaben gemäss Abs. 1 brauchen nicht in den Jahresbericht integriert zu werden, sondern dürfen in einem gesonderten Corporate Governance Bericht enthalten sein. In diesem Fall ist der Corporate Governance Bericht zusammen mit dem Jahresbericht nach Art. 1123 offenzulegen, es sei denn, dass der Corporate Governance Bericht auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich ist und im Jahresbericht darauf verwiesen wird. Im Falle eines gesonderten Corporate Governance Berichtes kann in diesem ein Verweis auf den Jahresbericht aufgenommen werden, in dem die Angaben nach Abs. 1 Ziff. 4 zu finden sind.
3) Gesellschaften, die ausschliesslich andere Wertpapiere als zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Aktien in einem EWR-Mitgliedstaat emittiert haben, brauchen Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5 und 6 nicht anzuwenden, es sei denn, dass sie Aktien emittiert haben, die über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 22 der Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.
4) Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts der Gesellschaft ein Urteil hinsichtlich der nach Abs. 1 Ziff. 3 und 4 geforderten Angaben abzugeben und zu prüfen, ob die in Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5, 6 und 7 genannten Angaben gemacht wurden.
Art. 1096c 2. Anzuwendende Standards und Informationspflicht
1) Bei der Berichterstattung über die in Art. 1096d und 1096e genannten Informationen haben die Gesellschaften die von der EU-Kommission im Einklang mit Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.
2) Die Unternehmensleitung hat die Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene zu unterrichten und erörtert mit ihnen die einschlägigen Informationen und die Mittel zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen. Die Stellungnahme der Arbeitnehmervertreter wird gegebenenfalls den zuständigen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen mitgeteilt.
Art. 1096d 3. Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung
1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sowie kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a, nehmen in den Jahresbericht Angaben auf, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Diese Angaben müssen im Jahresbericht in einem gesonderten Abschnitt klar erkennbar sein.
2) Die in Abs. 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:
1. eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie der Gesellschaft, einschliesslich Angaben über:
a) die Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie der Gesellschaft gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
b) die Chancen der Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
c) die Art und Weise, einschliesslich Durchführungsmassnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie die Gesellschaft beabsichtigt sicherzustellen, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem am 12. Dezember 2015 angenommenen Übereinkommen von Paris im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "Übereinkommen von Paris") vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition der Gesellschaft gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
d) die Art und Weise, wie die Gesellschaft den Belangen ihrer Interessenträger und den Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in ihrem Geschäftsmodell und ihrer Strategie Rechnung trägt;
e) die Art und Weise, wie die Strategie der Gesellschaft im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird;
2. eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich die Gesellschaft gesetzt hat, gegebenenfalls einschliesslich der absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die die Gesellschaft im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Erklärung, ob die auf Umweltfaktoren bezogenen Ziele der Gesellschaft auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen;
3. eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten sowie ihres Fachwissens und ihrer Fähigkeiten zur Wahrnehmung dieser Rolle oder ihres Zugangs zu solchem Fachwissen und solchen Fähigkeiten;
4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
5. Angaben über das Vorhandensein von mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpften Anreizsystemen, die Mitgliedern der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane angeboten werden;
6. eine Beschreibung:
a) des von der Gesellschaft mit Blick auf Nachhaltigkeitsaspekte und gegebenenfalls im Einklang mit den Anforderungen des EWR-Rechts für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses durchgeführten Due-Diligence-Prozesses;
b) der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und mit ihrer Wertschöpfungskette, einschliesslich ihrer Produkte und Dienstleistungen, ihrer Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette, verknüpft sind, der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen, und anderer negativer Auswirkungen, die die Gesellschaft gemäss anderen Anforderungen des EWR-Rechts für Unternehmen zur Durchführung eines Due-Diligence-Prozesses ermitteln muss;
c) sämtlicher Massnahmen der Gesellschaft zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen und des Erfolgs dieser Massnahmen;
7. eine Beschreibung der wichtigsten Risiken, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschliesslich einer Beschreibung der wichtigsten Abhängigkeiten in diesem Bereich, und der Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
8. Indikatoren, die für die in den Ziff. 1 bis 7 genannten Offenlegungen relevant sind.
3) Die Gesellschaft erstattet über den Prozess zur Ermittlung der nach Abs. 1 in den Jahresbericht aufgenommenen Informationen Bericht. Die in Abs. 2 aufgeführten Informationen umfassen gegebenenfalls Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeiträume.
Art. 1096e 4. Gegebenenfalls zusätzlich aufzunehmende und wegzulassende Angaben
1) Gegebenenfalls umfassen die in Art. 1096d genannten Informationen Angaben zur eigenen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft und zu ihrer Wertschöpfungskette, einschliesslich Angaben zu ihren Produkten und Dienstleistungen, ihren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette.
2) Für die ersten drei Jahre nach der erstmaligen Anwendung der Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und für den Fall, dass nicht alle erforderlichen Informationen über ihre Wertschöpfungskette verfügbar sind:
1. erläutert die Gesellschaft, welche Anstrengungen unternommen wurden, um die erforderlichen Informationen über ihre Wertschöpfungskette zu erhalten;
2. begründet die Gesellschaft, warum nicht alle erforderlichen Informationen eingeholt werden konnten; und
3. erläutert die Gesellschaft ihre Pläne, um künftig die erforderlichen Informationen einzuholen.
3) Gegebenenfalls umfassen die in Art. 1096d genannten Angaben auch Verweise auf andere nach Art. 1096 in den Jahresbericht aufgenommene Angaben und zusätzliche Erläuterungen dazu sowie auf die in der Jahresrechnung ausgewiesenen Beträge.
4) Informationen über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, können in Ausnahmefällen weggelassen werden, wenn eine solche Angabe nach der ordnungsgemäss begründeten Einschätzung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane, die im Rahmen der ihnen übertragenen Zuständigkeiten handeln und gemeinsam für diese Einschätzung zuständig sind, der Geschäftslage der Gesellschaft ernsthaft schaden würde, sofern eine solche Nichtaufnahme ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.
Art. 1096f 5. Erleichterungen
1) Abweichend von Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d Abs. 2 und Art. 1096e sowie unbeschadet des Art. 1096g können kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung auf folgende Informationen beschränken:
1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie der Gesellschaft;
2. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit;
3. die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen der Gesellschaft in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie sämtliche Massnahmen zur Ermittlung, Überwachung, Verhinderung, Minderung oder Behebung solcher tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen;
4. die wichtigsten Risiken, denen die Gesellschaft im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und die Handhabung dieser Risiken durch die Gesellschaft;
5. Schlüsselindikatoren, die für die in den Ziff. 1 bis 4 genannten Offenlegungen erforderlich sind.
2) Gesellschaften, die von der Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Gebrauch machen, haben die von der EU-Kommission im Einklang mit Art. 29c der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU für diese Gesellschaften angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden.
3) Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, können kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a beschliessen, die in Art. 1096d Abs. 1 genannten Informationen nicht in ihren Jahresbericht aufzunehmen. In einem solchen Fall gibt die Gesellschaft jedoch in ihrem Jahresbericht kurz an, warum die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorgelegt wurde.
4) Bei Gesellschaften, welche die Anforderungen von Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e erfüllen, sowie bei Gesellschaften, die von der Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Gebrauch machen, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung von Art. 1096 Abs. 3a erfüllen.
Art. 1096g 6. Befreiung von Tochterunternehmen
1) Ein Unternehmen, das ein Tochterunternehmen ist, wird vorbehaltlich Abs. 3 von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit (im Folgenden "befreites Tochterunternehmen"), wenn:
1. dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den konsolidierten Jahresbericht eines Mutterunternehmens einbezogen werden; und
2. der in Ziff. 1 genannte konsolidierte Jahresbericht nach Massgabe von Art. 1121 erstellt wird.
2) Ein Unternehmen, das Tochterunternehmen eines in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens ist, wird vorbehaltlich Abs. 3 ebenfalls von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit, wenn:
1. dieses Unternehmen und seine Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung dieses in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens einbezogen werden; und
2. die in Ziff. 1 genannte konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Massgabe der in Art. 1096c Abs. 1 festgelegten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise durchgeführt wird, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.
3) Die Befreiung nach Abs. 1 und 2 ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. Der Jahresbericht des befreiten Tochterunternehmens enthält alle folgenden Informationen:
a) Namen und Sitz des Mutterunternehmens, das über Informationen auf Gruppenebene nach den in Art. 1096c Abs. 1 festgelegten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise Bericht erstattet, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde;
b) die Weblinks zum konsolidierten Jahresbericht des Mutterunternehmens oder gegebenenfalls zu der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des Mutterunternehmens nach Abs. 1 und 2 und zum Urteil des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach Art. 196b Abs. 2 Bst. c oder nach Ziff. 2 dieses Absatzes;
c) die Information, dass das Unternehmen von den in Art. 1096c Abs. 1, Art. 1096d und 1096e festgelegten Pflichten befreit ist.
2. Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden seine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung und das Urteil des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu dieser konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Massgabe von Art. 1125 veröffentlicht.
3. Ist das Mutterunternehmen in einem Drittland niedergelassen, so werden die in Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungen über die Tätigkeiten des im EWR niedergelassenen befreiten Tochterunternehmens und seiner Tochterunternehmen in den Jahresbericht des befreiten Tochterunternehmens oder in der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung des in einem Drittland niedergelassenen Mutterunternehmens aufgenommen.
4) Befreite Tochterunternehmen brauchen die in Abs. 3 Ziff. 1 genannten Informationen nicht offenzulegen, sofern sie den konsolidierten Jahresbericht ihres obersten Mutterunternehmens nach Massgabe von Art. 1125 offenlegen.
5) Die Befreiung nach Abs. 1 bis 4 gilt auch für Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g, die den Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. unterliegen, mit Ausnahme grosser Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 3, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1138g Abs. 1 Bst. a handelt.
Unternehmen, die den Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b bis 1096g unterliegen, stellen ihren Jahresbericht in dem in Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 dargelegten einheitlichen elektronischen Berichtsformat auf und zeichnen ihre Nachhaltigkeitsberichtserstattung, einschliesslich der Angaben nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852, gemäss dem in jener Delegierten Verordnung dargelegten elektronischen Berichtsformat aus.
Art. 1096i 8. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens und von Zweigniederlassungen eines Unternehmens aus Drittländern
1) Ein Tochterunternehmen, dessen oberstes Mutterunternehmen dem Recht eines Drittlandes unterliegt, hat einen Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, der die in Art. 1096d Abs. 2 Ziff. 1 Bst. c bis e, Ziff. 2 bis 6 und gegebenenfalls Ziff. 8 aufgeführten Informationen auf Gruppenebene dieses obersten Drittland-Mutterunternehmens enthält. Satz 1 ist nur von grossen Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 sowie von kleinen und mittelgrossen Tochterunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 iVm Art. 1138g Abs. 1 Bst. a, mit Ausnahme von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs.1a, anzuwenden.
2) Eine Zweigniederlassung eines dem Recht eines Drittlandes unterliegenden Unternehmens, das entweder nicht Teil einer Gruppe ist oder auf oberster Ebene von einem Unternehmen gehalten wird, das nach dem Recht eines Drittlandes errichtet wurde, hat einen Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen und zugänglich zu machen, der die in Art. 1096d Abs. 2 Ziff. 1 Bst. c bis e, Ziff. 2 bis 6 und gegebenenfalls Ziff. 8 aufgeführten Informationen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Ebene des Drittlandunternehmens enthält.
3) Abs. 2 ist nur anzuwenden, wenn das Drittlandunternehmen kein Tochterunternehmen im Sinne von Abs. 1 hat und die Zweigniederlassung im vorangegangenen Geschäftsjahr Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 Millionen Euro erzielt hat. Als Nettoumsatzerlöse gelten dabei die Erträge gemäss der Definition durch die bzw. im Sinne der Rechnungslegungsgrundsätze, auf deren Grundlage die Abschlüsse des Unternehmens erstellt werden.
4) Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten nur für die diesen Absätzen unterliegenden Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen, wenn das Drittlandunternehmen auf konsolidierter Ebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Gruppenebene in den beiden letzten aufeinander folgenden Geschäftsjahren im Europäischen Wirtschaftsraum Nettoumsatzerlöse von jeweils mehr als 150 Millionen Euro erzielt hat. Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.
5) Der von einem Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder einer Zweigniederlassung nach Abs. 2 übermittelte Nachhaltigkeitsbericht ist in Einklang mit den von der EU-Kommission nach Art. 40b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von solchen Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen zu erstellen, durch die präzisiert wird, welche Angaben diese Nachhaltigkeitsberichte enthalten müssen. Abweichend von Satz 1 kann ein Nachhaltigkeitsbericht nach Abs. 1 und 2 auch unter Anwendung der von der EU-Kommission nach Art. 29b der Richtlinie 2013/34/EU auf dem Wege von delegierten Rechtsakten nach Art. 49 der Richtlinie 2013/34/EU angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder in einer Weise erstellt werden, die diesen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichwertig ist, was in einem von der EU-Kommission nach Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen Durchführungsrechtsakt über die Gleichwertigkeit der Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung festgestellt wurde.
6) Wenn die Informationen, die für die Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts erforderlich sind, nicht vorliegen, fordert das Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder die Zweigniederlassung nach Abs. 2 das Drittlandunternehmen auf, ihm oder ihr alle für die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erforderlichen Informationen zu übermitteln.
7) Falls nicht alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, erstellt das Tochterunternehmen nach Abs. 1 oder die Zweigniederlassung nach Abs. 2 den in Abs. 1 und 2 genannten Nachhaltigkeitsbericht selbst und legt diesen offen; dieser hat alle in seinem bzw. ihrem Besitz befindlichen, erlangten oder erworbenen Informationen zu enthalten. In diesem Fall haben das betroffene Tochterunternehmen bzw. die betroffene Zweigniederlassung eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, dass das Drittlandunternehmen die erforderlichen Informationen nicht bereitgestellt hat.
8) Die Zweigniederlassungen von Drittlandunternehmen tragen die Verantwortung dafür, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorschriften dieses Artikels erstellt und nach Art. 1123a offengelegt und zugänglich gemacht wird.
9) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der diesem Artikel unterliegenden Tochterunternehmen tragen die gemeinsame Verantwortung dafür, nach bestem Wissen und Vermögen sicherzustellen, dass ihr Nachhaltigkeitsbericht nach den Vorschriften dieses Artikels erstellt und nach Art. 1123a offengelegt und zugänglich gemacht wird.
Art. 1096k 9. Prüfung
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096b ff. ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unter Anwendung der Prüfungsstandards nach Art. 47c des Wirtschaftsprüfergesetzes zu überprüfen.
2. Unterabschnitt
Art. 1099 2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften
1) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, braucht einen konsolidierten Geschäftsbericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Abs. 2 entsprechender konsolidierter Geschäftsbericht seines Mutterunternehmens einschliesslich des Prüfungsberichtes nach den für den entfallenden konsolidierten Geschäftsbericht massgeblichen Vorschriften offen gelegt wird. Ein befreiender konsolidierter Geschäftsbericht kann von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Grösse aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Gesellschaft im Sinne von Art. 1063 mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat zur Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn
1. das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht unbeschadet des Art. 1104 einbezogen worden sind,
2. der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach dem für das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellende Mutterunternehmen massgeblichen Recht, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen, oder nach den gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist und
3. der Anhang der Jahresrechnung des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellt,
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen.
3) Die Befreiung nach Abs. 1 darf trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften mindestens 10 % und bei Gesellschaften anderer Rechtsformen mindestens 20 % der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Geschäftsjahres die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichtes beantragt haben. Gehören dem Mutterunternehmen mindestens neunzig vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen, so darf Abs. 1 nur angewendet werden, wenn die anderen Gesellschafter der Befreiung zugestimmt haben.
4) Ein Mutterunternehmen (Zwischengesellschaft), das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ist, hat trotz des Vorliegens der Befreiungsvoraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen, wenn seine Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
Art. 1100 3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften
1) Art. 1099 ist auf den konsolidierten Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist, mit der Massgabe anzuwenden, dass der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht, in den das zu befreiende Unternehmen (Zwischengesellschaft) sowie alle seine Tochterunternehmen einbezogen sind, nach Abs. 2 erstellt und nach Abs. 3 geprüft wird.
2) Als befreiende konsolidierte Geschäftsberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat nach Abs. 1 werden nur solche anerkannt, die unter Anwendung der nachstehenden Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurden:
1. nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen;
2. nach Vorschriften, die dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gleichwertig sind, mit Ausnahme der in Art. 1121 Abs. 1 iVm Art. 1096b bis 1096e und 1096g sowie Art. 1121 Abs. 3a bis 3c festgelegten Anforderungen;
3. im Einklang mit gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards; oder
4. nach zu den gemäss Ziff. 3 gleichwertigen internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 festgelegt wurden.
3) Der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach Abs. 1 ist von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu prüfen, die aufgrund der Rechtsvorschriften, denen das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht erstellende Mutterunternehmen unterliegt, zur Prüfung von konsolidierten Geschäftsberichten zugelassen sind.
Art. 1100a 4. Befreiung von der Aufstellungspflicht
Aufgehoben
Art. 1101 5. Grössenabhängige Befreiung
1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn:
1. am Bilanzstichtag seiner Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsummen der Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 38.9 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr insgesamt nicht 77.8 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; oder
2. am Bilanzstichtag einer von ihm aufzustellenden konsolidierten Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsumme übersteigt nicht 32.4 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr übersteigen nicht 64.8 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Tochterunternehmen haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
2) Ausser in den Fällen des Abs. 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nur am Bilanzstichtag oder nur am vorhergehenden Bilanzstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Bilanzstichtag von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit war.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes in die konsolidierte Jahresrechnung des Mutterunternehmens einzubeziehendes Tochterunternehmen eine Gesellschaft ist, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind.
4) Die Regierung legt auf dem Verordnungswege fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Ziff. 2 Bst. a und b anzuwenden sind, wenn die konsolidierte Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.
Art. 1101a 6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit
1) Ein Mutterunternehmen, das ausschliesslich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Art. 1105 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind, oder das aufgrund von Art. 1104 keines seiner Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbeziehen muss, braucht keinen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen.
2) Die Anwendung von Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.
Art. 1103 II. Verbot der Einbeziehung
Aufgehoben
Art. 1104 III. Verzicht auf die Einbeziehung
1) Ein Tochterunternehmen braucht in die konsolidierte Jahresrechnung nicht einbezogen zu werden, wenn:
1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen; oder
2. die für die Aufstellung der konsolidierten Jahresrechnung erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder Verzögerungen zu erhalten sind; oder
3. die Anteile an dem Tochterunternehmen ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten werden; oder
4. Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Die Anwendungvon Abs. 1 ist im Anhang zu begründen.
Art. 1106 II. Anzuwendende Vorschriften
Auf die konsolidierte Jahresrechnung sind, soweit die besonderen Merkmale einer konsolidierten Jahresrechnung im Vergleich zu einer Jahresrechnung nicht zwangsläufig wesentliche Anpassungen bedingen, die Art. 1063 bis 1090 entsprechend anzuwenden.
Art. 1107 III. Stichtag für die Aufstellung
1) Die konsolidierte Jahresrechnung ist auf den Stichtag der Jahresrechnung des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresrechnungen der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Bilanzstichtag des Mutterunternehmens ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
2) Die Jahresrechnungen der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellt werden. Liegt der Bilanzstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung, so ist dieses Unternehmen aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen.
3) Wird bei abweichenden Bilanzstichtagen ein Unternehmen nicht aufgrund eines auf den Stichtag und den Zeitraum der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Zwischenabschlusses in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen, so sind Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmens, die zwischen dem Bilanzstichtag dieses Unternehmens und dem Bilanzstichtag der konsolidierten Jahresrechnung eingetreten sind, in der konsolidierten Bilanz und der konsolidierten Erfolgsrechnung zu berücksichtigen oder im Anhang anzugeben.
Art. 1109 II. Kapitalkonsolidierung
1) Die Buchwerte der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen werden mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals der Tochterunternehmen verrechnet.
2) Das Eigenkapital ist zum Betrag anzusetzen, der dem Buchwert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht. Die sich bei der Verrechnung nach Abs. 1 ergebenden Unterschiedsbeträge werden, soweit möglich, unmittelbar unter den Posten der konsolidierten Bilanz verbucht, deren Wert höher oder niedriger ist als ihr Buchwert.
3) Das Eigenkapital kann auch zum Betrag angesetzt werden, der dem Wert der in die konsolidierte Jahresrechnung aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten entspricht.
4) Die Verrechnung nach den Abs. 2 und 3 erfolgt aufgrund der entsprechenden Werte zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in die konsolidierte Jahresrechnung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben.
5) Ein nach Abs. 2 verbleibender oder nach Abs. 3 entstehender Unterschiedsbetrag ist in der konsolidierten Bilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der Posten, die angewendeten Methoden und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im Anhang anzugeben.
6) Abs. 1 ist nicht auf Anteile an dem Mutterunternehmen anzuwenden, die dem Mutterunternehmen oder einem in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehören. Solche Anteile sind in der konsolidierten Bilanz als eigene Anteile gesondert auszuweisen.
Art. 1110 III. Schuldenkonsolidierung
1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 1111 IV. Behandlung der Zwischenergebnisse
1) In die konsolidierte Jahresrechnung zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der konsolidierten Bilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag der konsolidierten Jahresrechnung aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bildeten.
2) Die Anwendung von Abs. 1 kann entfallen, wenn:
1. die Lieferung oder Leistung zu üblichen Marktbedingungen vorgenommen worden ist und die Ermittlung des nach Abs. 1 vorgeschriebenen Wertansatzes einen unverhältnismässig hohen Aufwand erfordern würde; in diesem Fall ist dies im Anhang anzugeben und, wenn der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen wesentlich ist, zu erläutern; oder
2. die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Abs. 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung ist.
Art. 1112 V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung
1) In der konsolidierten Erfolgsrechnung sind:
1. bei den Nettoumsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind;
2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.
2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen von untergeordneter Bedeutung sind.
Art. 1113 VI. Steuerabgrenzung
1) Ist das in der konsolidierten Jahresrechnung ausgewiesene Jahresergebnis aufgrund von Massnahmen, die nach den Vorschriften dieses Unterabschnittesdurchgeführt worden sind, niedriger oder höher als die Summe der Einzelergebnisse der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist, durch Bildung einer Rückstellung anzupassen, soweit sich der zu hohe oder zu niedrige Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich ausgleicht.
2) Der Posten ist in der konsolidierten Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben. Er darf mit den Posten nach Art. 1077 zusammengefasst werden.
Art. 1114 VII. Anteile anderer Gesellschafter
1) In der konsolidierten Bilanz ist für nicht dem Mutterunternehmen gehörende Anteile an in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen ein Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
2) In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie entfallende Verlust nach dem Posten "Jahresgewinn/Jahresverlust" unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen.
Art. 1116 II. Behandlung des Unterschiedsbetrages
1) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Aktivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag ist nach Art. 1054 zu behandeln. Er darf nicht mit den Reserven verrechnet werden.
2) Ein nach Art. 1109 Abs. 5 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam nur aufgelöst werden, soweit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Konsolidierung erwartete ungünstige Entwicklung der künftigen Ertragslage des Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen sind oder
2. am Bilanzstichtag feststeht, dass er einem realisierten Gewinn entspricht.
Art. 1116b 2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
1) Der beizulegende Zeitwert gemäss Art. 1116a ist nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen:
1. Bei Finanzinstrumenten, für die ein Marktwert feststellbar ist, entspricht der beizulegende Zeitwert diesem Marktwert. Lässt sich ein Marktwert für das Finanzinstrument als Ganzes nicht ohne weiteres bestimmen, wohl aber für seine einzelnen Bestandteile oder für ein gleichartiges Finanzinstrument, so kann der Marktwert des Instrumentes aus den jeweiligen Marktwerten seiner Bestandteile oder aus dem Marktwert des gleichartigen Finanzinstrumentes abgeleitet werden.
2. Bei Finanzinstrumenten, für die sich ein verlässlicher Marktwert nicht ohne weiteres ermitteln lässt, wird der beizulegende Zeitwert mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und -methoden bestimmt. Diese Bewertungsmodelle und -methoden müssen eine angemessene Annäherung an den Marktwert gewährleisten.
2) Finanzinstrumente, die sich nach keiner der in Abs. 1 beschriebenen Methoden verlässlich bewerten lassen, sind gemäss Art. 1085 zu bewerten.
Art. 1116c 3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes
1) Wird ein Finanzinstrument gemäss Art. 1116b Abs. 1 bewertet, so ist eine Wertänderung in der Erfolgsrechnung zu erfassen. Abweichend von diesem Grundsatz ist die Wertänderung direkt im Eigenkapital in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung zu erfassen, wenn:
1. das Finanzinstrument ein Sicherungsinstrument ist und im Rahmen einer Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst wird, bei der eine Wertänderung nicht oder nur teilweise in der Erfolgsrechnung zu erfassen ist; oder
2. sie auf eine Wechselkursdifferenz zurückzuführen ist, von der ein monetärer Posten betroffen ist, der Teil der Nettobeteiligung eines Unternehmens an einer wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheit ist.
2) Die Wertänderung eines zur Veräusserung verfügbaren finanziellen Vermögensgegenstandes, der kein derivatives Finanzinstrument ist, kann anstelle in der Erfolgsrechnung auch in einem gesonderten Posten unter entsprechender Bezeichnung direkt im Eigenkapital erfasst werden.
3) Der gesonderte Posten gemäss Abs. 1 und 2 ist aufzulösen, soweit die darin ausgewiesenen Beträge nicht mehr für die Anwendung von Abs. 1 und 2 erforderlich sind. Eine Auflösung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
Art. 1116d 4. Anhangangaben
Werden Finanzinstrumente mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet, so sind anzugeben:
1. die zentralen Annahmen, die den Bewertungsmodellen und -methoden bei einer Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes gemäss Art. 1116b Abs. 1 Ziff. 2 zugrunde liegen;
2. für jede Gruppe von Finanzinstrumenten der beizulegende Zeitwert selbst, die direkt in der Erfolgsrechnung ausgewiesenen Wertänderungen sowie die in einem gesonderten Posten im Eigenkapital erfassten Änderungen;
3. für jede Kategorie derivativer Finanzinstrumente Umfang und Art der Instrumente einschliesslich der wesentlichen Bedingungen, die Höhe, Zeitpunkt und Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können;
4. eine Übersicht über die Bewegungen innerhalb des gesonderten Postens im Eigenkapital (Art. 1116c) im Verlauf des Geschäftsjahres.
Art. 1118 II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages
1) Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der konsolidierten Bilanz entweder
1. mit dem Buchwert oder
2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens entspricht,
anzusetzen. Bei Ansatz mit dem Buchwert nach Satz 1 Ziff. 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital nach Satz 1 Ziff. 2 ist das Eigenkapital mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn die Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an dem nach Abs. 3 gewählten Zeitpunkt beizumessen ist; der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert der Beteiligung ist bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften in der konsolidierten Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Die angewandte Methode ist im Anhang anzugeben.
2) Der Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 2 ist den Wertansätzen der Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten des assoziierten Unternehmens insoweit zuzuordnen, als deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Der nach Satz 1 zugeordnete oder der sich nach Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 ergebende Betrag ist entsprechend der Behandlung der Wertansätze dieser Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens in der konsolidierten Jahresrechnung fortzuführen, abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach Zuordnung nach Satz 1 verbleibenden Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag nach Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz ist Art. 1116 entsprechend anzuwenden.
3) Der Wertansatz der Beteiligung und die Unterschiedsbeträge werden aufgrund der Wertansätze zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von Art. 1117 Abs. 1 auf die Beteiligung oder zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der gewählte Zeitpunkt ist im Anhang anzugeben.
4) Der nach Abs. 1 ermittelte Wertansatz einer Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag der Eigenkapitalveränderungen, die den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern; auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen sind abzusetzen. In der konsolidierten Erfolgsrechnung ist das auf Beteiligungen an assoziierten Unternehmen entfallende Ergebnis unter einem gesonderten Posten auszuweisen.
5) Wendet das assoziierte Unternehmen in seiner Jahresrechnung von der konsolidierten Jahresrechnung abweichende Bewertungsmethoden an, so dürfen abweichend bewertete Aktiven oder Passiven für die Zwecke der Abs. 1 bis 4 nach den auf die konsolidierte Jahresrechnung angewandten Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird die Bewertung nicht angepasst, so ist dies im Anhang anzugeben. Art. 1111 über die Behandlung der Zwischenergebnisse ist entsprechend anzuwenden, soweit die für die Beurteilung massgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital des assoziierten Unternehmens weggelassen werden.
6) Es ist jeweils die letzte Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Stellt das assoziierte Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung auf, so ist von dieser und nicht von der Jahresrechnung des assoziierten Unternehmens auszugehen.