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Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

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Contents: 1,050 provisions
  1. Art. 1 A. Anwendung des Gesetzes
  2. Art. 3 II. Guter Glaube
  3. Art. 4 III. Richterliches Ermessen
  4. Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch
  5. Art. 6 D. Beweisregeln
  6. Art. 7 E. Sachlich zuständige Behörde
  7. Art. 8 F. Internationales Recht
  8. Art. 9 A. Rechtsfähigkeit
  9. Art. 12 b) Mündigkeit
  10. Art. 14
  11. Art. 15 d) Urteilsfähigkeit
  12. Art. 17 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
  13. Art. 20 bb) Mangel der Zustimmung
  14. Art. 21 cc) Beruf oder Gewerbe
  15. Art. 22 c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes
  16. Art. 22a Vorbehalt des ABGB
  17. Art. 24 2. Ausnahmen
  18. Art. 26 II. Schwägerschaft
  19. Art. 27 III. Internationales Recht
  20. Art. 30 b) Mehrfache Staatsangehörigkeit
  21. Art. 31 c) Heimatlose
  22. Art. 33 2. Andere Arten des Wohnsitzes
  23. Art. 34 3. Aufenthalt
  24. Art. 35 4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
  25. Art. 36 5. Wohnsitz
  26. Art. 37 6. Internationales Recht
  27. Art. 40 2. Schadenersatz und Genugtuung
  28. Art. 42 b) Internationales Recht
  29. Art. 45 b) Internationales Recht
  30. Art. 47 2. Verfahren
  31. Art. 48 3. Anfechtung
  32. Art. 49 4. Internationales Recht
  33. Art. 49a Delegation von Geschäften
  34. Art. 50 A. Geburt und Tod
  35. Art. 52 II. Beweismittel
  36. Art. 53 III. Internationales Recht
  37. Art. 55 II. Verfahren
  38. Art. 56 III. Wirkung
  39. Art. 57 IV. Internationales Recht
  40. Art. 58 A. Bedeutung der Beurkundung
  41. Art. 60 b) Stellvertretung
  42. Art. 61 c) Pflichten
  43. Art. 62 2. Besoldung und Auslagen
  44. Art. 63 3. Verantwortlichkeit
  45. Art. 65 b) Disziplinarstrafen
  46. Art. 66 5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande
  47. Art. 67 6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen
  48. Art. 69 b) Ausstattung der Register
  49. Art. 70 2. Personenverzeichnis
  50. Art. 71 3. Belege
  51. Art. 72 4. Sprache
  52. Art. 73 5. Aufbewahrung
  53. Art. 76 bb) Liechtensteiner im Auslande und Mitteilungen an das Ausland
  54. Art. 77 b) Einlaufende Mitteilungen
  55. Art. 78 c) Angabe des Empfängers oder Abgebers der Mitteilungen
  56. Art. 80 b) Inhalt der Auszüge
  57. Art. 82 2. Kontrolle durch den Registerführer
  58. Art. 83 V. Vorgehen von Amts wegen
  59. Art. 85 2. Art der Eintragung
  60. Art. 86 3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften
  61. Art. 87 4. Berichtigungen
  62. Art. 88 5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht
  63. Art. 89 6. Ausländische Urkunden
  64. Art. 91 2. Anzeigepflichtige Personen
  65. Art. 93 2. Beim Findelkind
  66. Art. 95 2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
  67. Art. 96
  68. Art. 98 2. Anzeigepflichtige
  69. Art. 100 2. Bei unbekannten Personen
  70. Art. 101 3. Nichtauffindung der Leiche
  71. Art. 102 4. Bei Verschollenerklärung
  72. Art. 103 5. Nach erfolgter Bestattung
  73. Art. 104 E. Das Eheregister
  74. Art. 104a E.bis Das Partnerschaftsregister
  75. Art. 105 F. Internationales Recht
  76. Art. 105a G. Verordnungsrecht
  77. Art. 105b Delegation von Geschäften
  78. Art. 107 2. Zweck und Gegenstand
  79. Art. 108 II. Fehlen derselben
  80. Art. 109 III. Rechtsfähigkeit
  81. Art. 112 b) Beschlussfassung
  82. Art. 114 2. Gerichtsstand usw.
  83. Art. 115 VI. Schutz der Persönlichkeit
  84. Art. 117 2. Verhältnis zum Gesetz
  85. Art. 119 2. Eintragung von Zweigniederlassungen
  86. Art. 120 3. Änderungen und Auflösung
  87. Art. 120a III. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
  88. Art. 121 IV. Zahl der Mitglieder
  89. Art. 122 V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen
  90. Art. 124 2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes usw.
  91. Art. 126 b) Vernichtbarkeitsklage
  92. Art. 127 c) Verfahren von Amts wegen
  93. Art. 128 d) Wirkung und Verantwortlichkeit
  94. Art. 129 II. Vermögensverwendung
  95. Art. 131 2. Zustand der Liquidation
  96. Art. 133 b) Behördliche Bestellung und Stellung im Konkurse
  97. Art. 134 c) Pflichten und Verantwortlichkeit
  98. Art. 135a b) Liquidationsbilanz
  99. Art. 136 c) Verfahren
  100. Art. 137 d) Sicherung von Gläubigern
  101. Art. 138 e) Verteilung des Vermögens und Löschung
  102. Art. 139 5. Nachtragsliquidation
  103. Art. 140 6. Veräusserung des Vermögens im ganzen
  104. Art. 141 IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson
  105. Art. 142 V. Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren sowie Gründungsdokumenten
  106. Art. 145 b) Verfahren
  107. Art. 146 VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson
  108. Art. 148 2. Anfechtung
  109. Art. 150 2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft
  110. Art. 151 3. Eigene Anteile
  111. Art. 152 4. Anteil Mehrerer
  112. Art. 154 b) Form und Wirkung
  113. Art. 155 III. Wohlerworbene und andere Rechte
  114. Art. 159 bb) Vollstreckbarkeitserklärung
  115. Art. 160 cc) Vollstreckung
  116. Art. 161 dd) Anfechtungsklage
  117. Art. 162 ee) Zusatzberechnung
  118. Art. 163 c) Nachschussberechnung
  119. Art. 164 d) Verteilung der Beitragsmasse
  120. Art. 165 V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw.
  121. Art. 168 b) Minderheitsrechte
  122. Art. 169 3. Teilnahme
  123. Art. 171 b) Leitung und Protokollführung
  124. Art. 173 bb) Besondere Berechtigungen und Verpflichtungen
  125. Art. 174 cc) Die Änderung der Statuten
  126. Art. 175 d) Ausschliessung vom Stimmrecht
  127. Art. 176 e) Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten
  128. Art. 177 f) Öffentliche Beurkundung der Beschlüsse
  129. Art. 177b b) Einberufung der Versammlung
  130. Art. 177c c) Voraussetzungen
  131. Art. 177d d) Technische Probleme
  132. Art. 179 b) Geltendmachung, Schadenersatzpflicht usw.
  133. Art. 179a 6. Vorlage der Jahresrechnung
  134. Art. 180a b) Qualifiziertes Mitglied der Verwaltung
  135. Art. 180b c) Ausschlussgründe
  136. Art. 180c d) Verarbeitung personenbezogener Daten
  137. Art. 182a bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung
  138. Art. 182b
  139. Art. 182c dd) Zwischendividenden
  140. Art. 182d ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder
  141. Art. 182e ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
  142. Art. 182f gg) Benachrichtigung des Gerichts
  143. Art. 182g
  144. Art. 183 c) Konkurrenzverbot
  145. Art. 185 b) Stellung als Partei
  146. Art. 186 c) Ausschliessung
  147. Art. 187 d) Vollmacht der Organe und Vertreter
  148. Art. 187a e) Einschränkungen der Vertretungswirkung
  149. Art. 188 f) Ausübung
  150. Art. 189 g) Legitimation und Unterschrift
  151. Art. 191 b) Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung
  152. Art. 192 2. Bestellung
  153. Art. 193 3. Stellung
  154. Art. 194
  155. Art. 196 b) Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
  156. Art. 196a c) Berichterstattung beim Review
  157. Art. 196b cbis) Erstellung eines Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
  158. Art. 197 d) Geheimhaltungspflicht
  159. Art. 198 5. Weitergehende Statutenbestimmungen
  160. Art. 199 6. Aufsichtsrat
  161. Art. 200 IV. Weitere Organe und anwendbares Recht
  162. Art. 201 V. Einstellung, Abberufung und Rücktritt
  163. Art. 211 2. Stellung der Revisoren
  164. Art. 212 3. Behandlung des Revisionsberichts
  165. Art. 213 4. Kosten und Schadenersatz
  166. Art. 216 2. Ausgestaltung und Auflösung
  167. Art. 217 III. Sonstige Gewinnbeteiligung
  168. Art. 220 b) Bei der Geschäftsführung und Kontrolle
  169. Art. 221 c) Haftung der Grossanteilshaber
  170. Art. 223 b) Anspruch der Gläubiger
  171. Art. 225 bb) Anspruch auf Entlastung
  172. Art. 226 4. Art der Haftung
  173. Art. 227 5. Verfahren
  174. Art. 228 II. Bei andern Verbandspersonen
  175. Art. 230 II. Verantwortlichkeit
  176. Art. 231 K. Bekanntmachung
  177. Art. 234 2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland
  178. Art. 236 2. Zweigniederlassung
  179. Art. 237 3. Persönlichkeitsschutz
  180. Art. 237a 4. Namens- und Firmenschutz
  181. Art. 237b 5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis
  182. Art. 237c 6. Haftung für ausländische Verbandspersonen
  183. Art. 237d 7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen
  184. Art. 238
  185. Art. 240 2. Eintragung ins Handelsregister
  186. Art. 241 3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung
  187. Art. 242 4. Verantwortlichkeit
  188. Art. 243a Umwandlung
  189. Art. 243b Firma bzw. Name
  190. Art. 243c Gesetzlich notwendiger Inhalt der Statuten und Reglemente
  191. Art. 243d Verwaltung und Vertretung
  192. Art. 243e Vermögen und Kapital
  193. Art. 243f Verhältnis zu Dritten und Haftung
  194. Art. 243g Übertragung von Anteilen
  195. Art. 243h Auflösung
  196. Art. 245 II. Geltungsbereich
  197. Art. 247 II. Eintragung ins Handelsregister
  198. Art. 247a IIa. Mitgliederverzeichnis
  199. Art. 248 III. Vereine ohne Persönlichkeit
  200. Art. 249a 2. Zuständigkeit
  201. Art. 250 b) Stimmrecht und Mehrheit
  202. Art. 250a c) Ausschliessung vom Stimmrecht
  203. Art. 251a 2. Buchführung
  204. Art. 251b III. Revisionsstelle
  205. Art. 253 II. Haftung des Vereins und der Mitglieder
  206. Art. 254 III. Beitragspflicht
  207. Art. 255 IV. Ausschliessung
  208. Art. 256 V. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
  209. Art. 257 VI. Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft
  210. Art. 258 D. Auflösung
  211. Art. 259 E. Besondere Vereine
  212. Art. 260 F. Subsidiärer Geltungsbereich
  213. Art. 262 2. Bei Quotenaktien
  214. Art. 262a 3. Bei börsenkotierten Aktien
  215. Art. 264 2. Teilung, Vereinigung und Veränderung von Aktien oder Aktienanteilen
  216. Art. 265 3. Herabsetzung des Nennwertes
  217. Art. 266 4. Betrag der Aktie
  218. Art. 268 b) Aktienmantel
  219. Art. 269 c) Talon
  220. Art. 271 bb) Rechtsstellung des Kupons
  221. Art. 273 b) Namenaktien, Übertragung und Einzahlung
  222. Art. 274 c) Eintragung, Stimmberechtigung und Umtausch
  223. Art. 275 d) Dividendenberechtigung
  224. Art. 276 e) Arbeitsaktien in Verbindung mit einer Arbeitergenossenschaft
  225. Art. 277
  226. Art. 278
  227. Art. 280 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
  228. Art. 283 b) Zeichnung und Einzahlung
  229. Art. 284 3. Konstituierungsbeschluss
  230. Art. 285a b) Sachübernahmen
  231. Art. 286 c) Ausnahmen
  232. Art. 286a d) Vereinfachter Bericht
  233. Art. 286b e) Einlagefrist für Sacheinlagen
  234. Art. 287 f) Beschlussfassung der Generalversammlung
  235. Art. 289
  236. Art. 291 2. Eintragung und Veröffentlichung
  237. Art. 291b 2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
  238. Art. 291c V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
  239. Art. 293 2. Erfordernis der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung
  240. Art. 294 II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung
  241. Art. 295b b) Anpassung der Statuten
  242. Art. 296a b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht
  243. Art. 296b c) Vereinfachter Bericht
  244. Art. 296c d) Leistungsfrist für Sacheinlagen
  245. Art. 297 4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage
  246. Art. 297b b) Schranken
  247. Art. 297c c) Statutarische Grundlage
  248. Art. 297d d) Schutz der Aktionäre
  249. Art. 297e e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten
  250. Art. 297g bb) Prüfungsbestätigung
  251. Art. 297h cc) Anpassung der Statuten
  252. Art. 297i dd) Eintragung in das Handelsregister
  253. Art. 297k ee) Streichung
  254. Art. 298
  255. Art. 300 2. Beschlussfassung
  256. Art. 301 3. Stellung der Vorzugsaktien
  257. Art. 302 2. Ausgabe
  258. Art. 303a 2. Ausnahmen
  259. Art. 303b 3. Ausschluss vom Bezugsrecht
  260. Art. 303c 4. Anwendbarkeit
  261. Art. 303d 5. Bezugspflicht
  262. Art. 304 VII. Genussscheine
  263. Art. 304b 2. Partizipations- und Aktienkapital
  264. Art. 304d b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
  265. Art. 304e c) Vertretung im Verwaltungsrat
  266. Art. 304g bb) Bezugsrechte
  267. Art. 305 IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen
  268. Art. 306 X. Zeichnung eigener Aktien
  269. Art. 306b 2. Ausnahmen
  270. Art. 306c 3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien
  271. Art. 306d 4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes
  272. Art. 306e 5. Erwerb durch Dritte
  273. Art. 306f 6. Inpfandnahme eigener Aktien
  274. Art. 308 2. Berechnungsart
  275. Art. 310 2. Statutarischer Reservefonds
  276. Art. 311 3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen
  277. Art. 311a 4. Verrechnung von Verlusten
  278. Art. 312a b) Ausnahmen
  279. Art. 313 2. Bauzinsen
  280. Art. 314 3. Tantiemen
  281. Art. 315 4. Andere Ansprüche
  282. Art. 316 IV. Verjährung
  283. Art. 319 b) Vergütung
  284. Art. 321 b) Aufforderung zur Leistung
  285. Art. 324 b) Haftung des Zeichners
  286. Art. 325 c) Haftung des Inhabers
  287. Art. 326 d) Rückgriff des Zeichners
  288. Art. 326a e) Hinterlegung
  289. Art. 326b f) Bestellung eines Verwahrers
  290. Art. 326c g) Registrierung
  291. Art. 326d h) Einsichtnahme in das Register
  292. Art. 326e i) Herausgabe
  293. Art. 326f k) Geltendmachung von Aktionärsrechten
  294. Art. 326g l) Vertretung
  295. Art. 326h m) Übertragung von Inhaberaktien
  296. Art. 326i n) Aufsicht
  297. Art. 328 b) Eintragung ins Aktienbuch
  298. Art. 329 c) Verweigerung der Eintragung
  299. Art. 329a d) Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches
  300. Art. 329b e) Einsichtnahme in das Aktienbuch
  301. Art. 330 f) Haftung der Namenaktionäre
  302. Art. 331 VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien
  303. Art. 332a b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe
  304. Art. 333 c) Unbefugte Teilnahme
  305. Art. 335 b) Stimmrechtsaktien und Obligationen mit Stimmrecht
  306. Art. 335a c) Besondere Bestimmungen bei Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien
  307. Art. 337 b) Recht auf Kontrollierung der Verwaltung
  308. Art. 339 2. Einberufung
  309. Art. 339b b) Inhalt
  310. Art. 339c c) Nachweis der Aktionärseigenschaft
  311. Art. 339d d) Besondere Rechte der Aktionäre
  312. Art. 339e e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
  313. Art. 340 4. Beschlussfassung
  314. Art. 340a 5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
  315. Art. 343 b) Wirkung derselben
  316. Art. 345 b) Ordnung der Verhandlungen
  317. Art. 346 c) Stellvertretung
  318. Art. 347 d) Ausschüsse des Verwaltungsrats
  319. Art. 347a dbis) Prüfungsausschuss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
  320. Art. 348 e) Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung an besondere Organe
  321. Art. 349 f) Pflichten des Verwaltungsrates
  322. Art. 350 III. Revisionsstelle
  323. Art. 351b 2. Fusionsbericht
  324. Art. 351c 3. Prüfung der Fusion
  325. Art. 351d 4. Vorbereitung der Generalversammlung
  326. Art. 351e 5. Beschlüsse der Generalversammlungen
  327. Art. 351f 6. Kapitalerhöhung
  328. Art. 351g 7. Anmeldung der Fusion
  329. Art. 351h 8. Eintragung der Fusion
  330. Art. 351i 9. Gläubigerschutz
  331. Art. 351k 10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten
  332. Art. 351l 11. Verantwortlichkeit
  333. Art. 351m 12. Nichtigkeit der Fusion
  334. Art. 351o b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
  335. Art. 352 III. Fusion durch Vereinigung
  336. Art. 352b 2. Anwendbares Recht
  337. Art. 352c 3. Fusionsplan
  338. Art. 352d 4. Fusionsbericht
  339. Art. 352e 5. Vorabbescheinigung
  340. Art. 352f 6. Rechtmässigkeitskontrolle
  341. Art. 352g 7. Zustimmung der Generalversammlung
  342. Art. 352h 8. Eintragung der grenzüberschreitenden Fusion
  343. Art. 352i 9. Umtausch von Anteilen
  344. Art. 352k 10. Mehrheit oder Gesamtheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
  345. Art. 353 V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft
  346. Art. 354 G. Übergang auf das Gemeinwesen
  347. Art. 355a II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten
  348. Art. 356 III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung
  349. Art. 357 IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien
  350. Art. 359 2. Freiwillige Aktienamortisation
  351. Art. 360 3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung
  352. Art. 362
  353. Art. 364 2. Haftung
  354. Art. 365 III. Zwangsreservefonds
  355. Art. 366 IV. Umwandlung
  356. Art. 367 1. Gegenstand und Geltungsbereich
  357. Art. 367a 2. Begriffe
  358. Art. 367b 1. Identifizierung der Aktionäre
  359. Art. 367c 2. Übermittlung von Informationen
  360. Art. 367d 3. Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
  361. Art. 367e 4. Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Kosten
  362. Art. 367f 5. Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre
  363. Art. 367g 6. Informationen über die Durchführung
  364. Art. 367h 1. Mitwirkungspolitik
  365. Art. 367i 2. Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
  366. Art. 367k 3. Transparenz bei Vermögensverwaltern
  367. Art. 367l 4. Transparenz bei Stimmrechtsberatern
  368. Art. 367m 1. Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung
  369. Art. 367n 2. Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
  370. Art. 367o 3. Erstellung und Inhalt eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensleitung
  371. Art. 367p 4. Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
  372. Art. 367q 5. Veröffentlichung des Vergütungsberichts
  373. Art. 367r V. Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen
  374. Art. 367s VI. Aufsicht
  375. Art. 368 A. Begriff
  376. Art. 369 B. Unbeschränkt haftende Mitglieder
  377. Art. 371 II. Verwaltung
  378. Art. 372 III. Aufsichtsrat
  379. Art. 373 D. Auflösung
  380. Art. 374 E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals
  381. Art. 375 A. Begriff und Abgrenzung
  382. Art. 376 B. Verweisung
  383. Art. 378 II. Eintragung
  384. Art. 380 II. Anteile
  385. Art. 381 III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  386. Art. 383 b) Ausbeute, Gewinn und Verlust
  387. Art. 385 b) Heimsagung (Abandon)
  388. Art. 386 E. Qualifizierte Beschlüsse
  389. Art. 387 F. Kommanditanteilsgesellschaft
  390. Art. 388 G. Umwandlung und Fusion
  391. Art. 390 II. Gesellschaftsvertrag
  392. Art. 391 III. Stammkapital und Stammeinlage
  393. Art. 393 2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen
  394. Art. 394 V. Eintragung
  395. Art. 394a VI. Zweigniederlassungen
  396. Art. 396 2. Befugnisse und Beschlüsse
  397. Art. 398 2. Durch Nichtgesellschafter
  398. Art. 399 3. Entziehung
  399. Art. 400 III. Revisionsstelle
  400. Art. 400a
  401. Art. 402 2. Anteilbuch
  402. Art. 404 b) Auf Grund von Erbgang und ähnlichen Verhältnissen
  403. Art. 405 c) Bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren
  404. Art. 406 d) Auf Grund eines Entscheides
  405. Art. 407 4. Teilung
  406. Art. 408 5. Erwerb durch einen Mitgesellschafter
  407. Art. 409
  408. Art. 411
  409. Art. 412
  410. Art. 413
  411. Art. 414
  412. Art. 415 III. Haftung der Gesellschafter
  413. Art. 416 IV. Nachschüsse
  414. Art. 417 V. Anspruch auf Gewinnanteil
  415. Art. 418 VI. Rückerwerb und Amortisation
  416. Art. 418a VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter
  417. Art. 421 2. Übernahmerecht und Übernahmepflicht
  418. Art. 422 III. Herabsetzung des Stammkapitals
  419. Art. 424 II. Auflösung ohne Liquidation
  420. Art. 425 III. Umwandlung
  421. Art. 426
  422. Art. 427 F. Verweisung
  423. Art. 428 A. Im Allgemeinen
  424. Art. 430a 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
  425. Art. 431 III. Konstituierende Generalversammlung
  426. Art. 433 2. Eintragung und Veröffentlichung
  427. Art. 434 V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern
  428. Art. 435 VI. Schutz wohlerworbener Rechte
  429. Art. 437 2. Vor und nach der Eintragung
  430. Art. 438 3. Aufnahme neuer Mitglieder
  431. Art. 440 b) Bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen
  432. Art. 441 c) Verzicht auf den Austritt
  433. Art. 442 d) Kündigung
  434. Art. 443 2. Ausschliessung von Mitgliedern
  435. Art. 444 3. Kündigung durch einen Gläubiger oder den Insolvenzverwalter
  436. Art. 445 4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters
  437. Art. 447 b) Bei Anteilscheinen
  438. Art. 449 b) Anderer Voraussetzungen
  439. Art. 450 7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder
  440. Art. 452 2. Gewinnanspruch
  441. Art. 453 3. Reservefonds und andere Anlagen
  442. Art. 455 b) Nach Gesetz
  443. Art. 456 c) Verjährung
  444. Art. 458 b) Einzahlung
  445. Art. 460 b) Haftung der Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter
  446. Art. 461 c) Unbeschränkte Haftung der Genossenschafter
  447. Art. 462 d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter
  448. Art. 463 e) Nachschusspflicht (Deckungspflicht)
  449. Art. 465 bb) Bei mehreren Anteilen
  450. Art. 466 g) Haftung neueintretender Genossenschafter
  451. Art. 467 h) Haftung nach Ausscheiden eines Genossenschafters oder Auflösung der Genossenschaft
  452. Art. 469 bb) Ausnahmen
  453. Art. 470 k) Verjährung der Haftung
  454. Art. 472a b) Form
  455. Art. 472b c) Verhandlungsgegenstände
  456. Art. 472c d) Universalversammlung
  457. Art. 473 3. Stimmrecht
  458. Art. 473a 4. Beschlussfassung
  459. Art. 475 2. Pflichten der Verwaltung
  460. Art. 476 3. Bilanz
  461. Art. 478 2. Gesamtverbände von Genossenschaften
  462. Art. 480 II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung
  463. Art. 481 III. Verwaltung des Zweckvermögens
  464. Art. 482 F. Umwandlung und Fusion
  465. Art. 484 II. Entstehung
  466. Art. 486 2. Überwinterungsgrundsatz
  467. Art. 488 b) Auslegung
  468. Art. 489 c) Verfügungsbeschränkungen
  469. Art. 491 2. Vorstand und Revisionsstelle
  470. Art. 492 V. Auflösung
  471. Art. 494 2. Viehauftrieb
  472. Art. 495 VII. Vorbehalt
  473. Art. 496 A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung
  474. Art. 499 2. Eintragung
  475. Art. 500 3. Veröffentlichung
  476. Art. 501 III. Bekanntmachungsblätter
  477. Art. 502 IV. Statutenänderung
  478. Art. 503 V. Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen
  479. Art. 505 II. Beiträge
  480. Art. 507 2. Stellung desselben
  481. Art. 508 3. Anteile
  482. Art. 509 IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve)
  483. Art. 511 2. Beschränkung
  484. Art. 514 3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder
  485. Art. 515 4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen
  486. Art. 517 II. Verwaltung und Revisionsstelle
  487. Art. 519 b) Bestehende Versicherungsverträge
  488. Art. 520 2. Auflösung von Amts wegen
  489. Art. 522 2. Tilgung des Gründungsfonds
  490. Art. 523 3. Überschussverteilung
  491. Art. 525 2. Haftung der Mitglieder
  492. Art. 526 3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds
  493. Art. 527 4. Einforderung durch den Insolvenzverwalter
  494. Art. 529 II. Rechnungsabschluss
  495. Art. 530 III. Vermögensanlage
  496. Art. 532 II. Besondere Vorschriften
  497. Art. 533 H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung
  498. Art. 534 A. Begriff und Abgrenzung
  499. Art. 536 II. Statuten
  500. Art. 538 2. Eintragung und Veröffentlichung
  501. Art. 539 IV. Anstaltsfonds, Haftung
  502. Art. 540 V. Anstaltsanteile
  503. Art. 541 C. Gründerrechte
  504. Art. 542 D. Anfechtung
  505. Art. 544 II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle
  506. Art. 546 II. Unentziehbarkeit
  507. Art. 547 III. Vermögens- und Gewinnermittlung
  508. Art. 548 IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht
  509. Art. 549 G. Statutenänderung
  510. Art. 550 H. Auflösung, Fusion und Umwandlung
  511. Art. 551 J. Verweisung
  512. Art. 552
  513. § 2 2. Stiftungszwecke
  514. § 4 2. Stifter
  515. § 5 3. Begünstigter
  516. § 6 4. Begünstigte mit Rechtsanspruch
  517. § 7 5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)
  518. § 8 6. Letztbegünstigter
  519. § 10 2. Bei Widerrufsrecht des Stifters
  520. § 11 3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans
  521. § 12 4. Bei beaufsichtigten Stiftungen
  522. § 13 IV. Stiftungsvermögen
  523. § 15 2. Stiftung von Todes wegen
  524. § 17 2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)
  525. § 18 3. Reglemente
  526. § 19 III. Eintragung ins Handelsregister
  527. § 21 2. Prüfbefugnis und Massnahmen
  528. § 23 II. Ausschluss der Erben
  529. § 26 b) Rechnungswesen
  530. § 27 II. Revisionsstelle
  531. § 28 III. Weitere Organe
  532. § 29 E. Aufsicht
  533. § 32 2. Änderung anderer Inhalte
  534. § 34 b) Änderung anderer Inhalte
  535. § 35 2. Andere Stiftungen
  536. § 36 G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen
  537. § 37 H. Haftung
  538. § 38 I. Anfechtung
  539. § 40 II. Liquidation und Beendigung
  540. § 41 L. Umwandlung
  541. Art. 553 bis 570
  542. Art. 572 II. Verwaltung und Revisionsstelle
  543. Art. 573 III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens
  544. Art. 574 IV. Gewinnverwendung
  545. Art. 575 V. Ausgabe von Schuldverschreibungen
  546. Art. 576 VI. Verweisung
  547. Art. 580 b) Teilschuldverschreibungen
  548. Art. 582 b) Befugnisse
  549. Art. 584 b) Obliegenheiten der Revisionsstelle
  550. Art. 585 c) Revisionstreuhandstelle
  551. Art. 587 2. Verwendung der Erträgnisse
  552. Art. 588 V. Auflösung
  553. Art. 589 VI. Verweisung
  554. Art. 590 bis 613
  555. Art. 614 bis 648
  556. Art. 649 A. Begriff, Formen usw.
  557. Art. 651 II. Gewinnbeteiligung
  558. Art. 652 III. Gesellschaftsbeschlüsse
  559. Art. 654 2. Firmen und Verbandspersonen
  560. Art. 657 bb) Verzugszinsen und Vergütungen
  561. Art. 658 4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsführung
  562. Art. 659 5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter
  563. Art. 660 V. Gesellschaftsvermögen
  564. Art. 661 VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung
  565. Art. 664 2. Der Gesellschafter
  566. Art. 665 III. Verrechnung und Retentionsrecht
  567. Art. 667 II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
  568. Art. 668 III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung
  569. Art. 670 2. Wirkung
  570. Art. 672 2. Behandlung der Einlagen
  571. Art. 673 3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
  572. Art. 674 4. Vornahme der Auseinandersetzung
  573. Art. 675 VI. Haftung und Verjährung
  574. Art. 678 2. Verlegung vom Ausland ins Inland
  575. Art. 679 F. Geltungsbereich und Verweisung
  576. Art. 680 A. Begriff
  577. Art. 682 II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
  578. Art. 683 III. Anteile am Gewinn und Verlust
  579. Art. 686 2. Ausscheiden von Gesellschaftern
  580. Art. 687 3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation
  581. Art. 688 III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte)
  582. Art. 691 2. Formelle Voraussetzungen
  583. Art. 693 II. Verrechnungsvorschriften
  584. Art. 694 III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar
  585. Art. 695 IV. Deckung von Verlust
  586. Art. 696 V. Konkurrenzverbot
  587. Art. 699 2. Ausschluss und Beschränkung
  588. Art. 700 3. Entziehung der Vertretungsbefugnis
  589. Art. 701 4. Erteilung und Widerruf der Prokura
  590. Art. 702 5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen
  591. Art. 704 2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter
  592. Art. 706 b) Zwangsvollstreckung insbesondere
  593. Art. 707 c) Stellung der Gesellschaftsgläubiger
  594. Art. 708 IV. Haftung neu eintretender Gesellschafter
  595. Art. 709 V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters
  596. Art. 711 II. Kündigung durch Sondergläubiger
  597. Art. 713 2. Ausschliessung
  598. Art. 714 3. Festsetzung der Abfindungssumme
  599. Art. 716 b) Haftung des Erben und zwingendes Recht
  600. Art. 717 c) Gesamtrechtsnachfolge bei Firmen oder Verbandspersonen
  601. Art. 718 IV. Eintragung
  602. Art. 721 b) Eintragung
  603. Art. 722 3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern
  604. Art. 724 b) Verhältnis zu Dritten
  605. Art. 725 c) Mehrere Liquidatoren
  606. Art. 726 5. Verwendung von Geldern
  607. Art. 727 6. Verteilung
  608. Art. 728 7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren
  609. Art. 730 2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung
  610. Art. 731 III. Auflösung ohne Liquidation
  611. Art. 732 F. Umwandlung
  612. Art. 735 2. Formelle Erfordernisse
  613. Art. 736 III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter
  614. Art. 738 II. Geschäftsführung
  615. Art. 739 III. Gewinn- und Verlustbeteiligung
  616. Art. 743 b) Vollziehung der Haftung
  617. Art. 744 c) Verminderung der Haftung
  618. Art. 745 d) Verminderung durch Verlust
  619. Art. 746 3. Haftung des unbeschränkt Haftenden
  620. Art. 747 III. Erhebung von Zinsen und Gewinn
  621. Art. 748 IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft
  622. Art. 749 V. Berechtigung der Sondergläubiger
  623. Art. 751 2. Insolvenzverfahren eines unbeschränkt Haftenden
  624. Art. 752 3. Insolvenzverfahren eines Kommanditärs
  625. Art. 753 D. Auflösung
  626. Art. 754 E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter
  627. Art. 755 F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung
  628. Art. 757 II. Bildung mehrerer Gesellschaften
  629. Art. 758 B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft
  630. Art. 759 C. Beiträge
  631. Art. 760 D. Gewinn und Verlust und Haftung
  632. Art. 763 2. Verantwortlichkeit
  633. Art. 764 3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden
  634. Art. 765 F. Unterbeteiligung
  635. Art. 766 G. Auflösung
  636. Art. 767 H. Liquidation
  637. Art. 768 A. Begriff und Abgrenzung
  638. Art. 769 B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen
  639. Art. 772 2. Berechnung und Auszahlung
  640. Art. 773 III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung
  641. Art. 775 II. Auseinandersetzung
  642. Art. 776 III. Konkurs
  643. Art. 777 E. Anfechtung
  644. Art. 778 F. Internationales Recht
  645. Art. 780 II. Form
  646. Art. 781 B. Dauer
  647. Art. 784 2. Befugnis des Hauptes
  648. Art. 785 III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen
  649. Art. 787 II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat
  650. Art. 788 III. Tod eines Gemeinders
  651. Art. 789 IV. Teilungsregel
  652. Art. 791 II. Besondere Aufhebungsgründe
  653. Art. 792 F. Eintragung ins Handelsregister
  654. Art. 793 G. Internationales Recht
  655. Art. 794 A. Zweck der Heimstätte
  656. Art. 798 b) Besondere Anzeigen an Interessenten
  657. Art. 800 b) Feststellung streitiger Rechte
  658. Art. 801 c) Nachträgliche Einsprachen
  659. Art. 802 d) Aufnahme von Verwandten
  660. Art. 803 4. Entscheid
  661. Art. 804 5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten
  662. Art. 805 6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister
  663. Art. 807 2. Auf Antrag Dritter
  664. Art. 808 II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung
  665. Art. 810 II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
  666. Art. 811 III. Belastungen
  667. Art. 812 IV. Veräusserung usw.
  668. Art. 815 b) Stellung des Verwalters
  669. Art. 816 c) Beitritt und Befriedigung der Gläubiger
  670. Art. 817 d) Beendigung
  671. Art. 819 2. Beim Tode
  672. Art. 821 II. Grundbucheintrag
  673. Art. 822 III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
  674. Art. 824 2. Heimfallsanspruch
  675. Art. 825 3. Ausübung
  676. Art. 826 V. Belastung
  677. Art. 827 VI. Verweisung
  678. Art. 828 F. Internationales Recht
  679. Art. 831 2. Veräusserung und Belastung
  680. Art. 832 III. Auflösung
  681. Art. 833 IV. Internationales Recht
  682. Art. 834 bis 896a
  683. Art. 898 II. Das vermutete Treuhandverhältnis
  684. Art. 898a III. Gemeinnützige und privatnützige Treuhänderschaften
  685. Art. 899a 2. Treuhanddokumente
  686. Art. 901 b) Ausnahmen
  687. Art. 902 c) Hinterlegung
  688. Art. 902a 4. Anzeige gemeinnütziger Treuhänderschaften
  689. Art. 903 5. Mitteilung der Bestellung
  690. Art. 905 b) Repräsentant oder Zustellung an einen inländischen Mittreuhänder
  691. Art. 907 2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers
  692. Art. 909 b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren des Treuhänders
  693. Art. 912 2. Einzelne Treugüter
  694. Art. 913 3. Treuhandsichere Anlagen
  695. Art. 915 b) Gläubiger des Treuhänders
  696. Art. 916 c) Gläubiger des Treugutes
  697. Art. 918 2. Pflichten und sonstige Stellung
  698. Art. 921 bb) Geltendmachung
  699. Art. 923 b) Rechnungswesen, Rechnungsablage und Auskunftserteilung
  700. Art. 925 bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten
  701. Art. 926 3. Verweisung usw.
  702. Art. 928 2. Treuhandzertifikat
  703. Art. 928b 2. Bestellung eines Informationsberechtigten durch den Treuhänder
  704. Art. 928c 3. Gerichtliche Bestellung und Abberufung eines Informationsberechtigten
  705. Art. 928d 4. Rechte und Pflichten des Informationsberechtigten
  706. Art. 929a II. Zusammenarbeit inländischer Behörden
  707. Art. 931 II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht
  708. Art. 932 F. Geschäftsmässiger Treuhänder
  709. Art. 932a
  710. § 3 2. Zweck beziehungsweise Gegenstand
  711. § 14 b) Errichtungsverfahren
  712. § 16 2. Änderungen und andere Angaben
  713. § 20 2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf
  714. § 24 III. Haftung und Verzug
  715. § 30 3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch
  716. § 31 4. Vermögensanlage
  717. § 33 V. Reservefonds und andere Rücklagen
  718. § 42 b) Beschlüsse und Mitgliedschaft
  719. § 43 c) Aufsichtstreuhandstelle
  720. § 44 4. Verjährung
  721. § 47 bb) Virtuelle Repräsentation
  722. § 48 6. Stellung Belangter
  723. § 49 II. Treugeber
  724. § 51 bb) Mit Segmenten und bei mehreren Treuhänderschaften usw.
  725. § 53 bb) Auswahl und Anzeigepflicht
  726. § 55 bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter
  727. § 57 bb) Bedeutung
  728. § 58 e) Form
  729. § 60 bb) Bei Säumnis oder Nichtausübung des Rechtes oder der Pflicht zur Bestellung, Abberufung, zum Vorschlage oder dergleichen
  730. § 61 2. Organisation
  731. § 63 b) Stellung nichtgeschäftsführender Treuhänder
  732. § 64 c) Reglemente (Beistatuten) und Übertragung der Geschäftsführung
  733. § 67 bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten
  734. § 69 bbb) Gegenüber Mittreuhändern usw.
  735. § 72 bbb) Geltendmachung
  736. § 74 b) Bestellung von Vertretern durch das Amt für Justiz
  737. § 75 c) Mindesttreumacht und Mindestvertretungsmacht kraft Gesetzes
  738. § 76 d) Zeichnung
  739. § 77 e) Legitimation (Ausweis)
  740. § 79 b) Rechtsnatur der Begünstigung etc.
  741. § 81 bb) Freibegünstigungen und sozialpolitische Begünstigungen
  742. § 82 cc) Besondere Fähigkeit
  743. § 83 dd) Umwandelbare Gläubiger- und Begünstigtenrechte
  744. § 84 ee) Kündigung etc.
  745. § 85 ff) Ausschliessung
  746. § 87 bbb) Aus anderen Gründen
  747. § 88 ccc) Geltendmachung des Widerrufs und Verweisung
  748. § 89 hh) Verletzung der Unterstützungspflicht
  749. § 91 bbb) Wirkung
  750. § 92 kk) Verjährung
  751. § 93 ll) Auslösungssumme
  752. § 95 bb) Begünstigungsverteilung und Ersatzansprüche
  753. § 96 cc) Verzug
  754. § 97 dd) Heimsagung und Einlösungsrecht
  755. § 99 bbb) Rechte des Treuunternehmens
  756. § 100 ccc) Bei einer Organisation
  757. § 101 ddd) Ausnahmen usw.
  758. § 103 bb) Eintragung
  759. § 104 cc) Wirkung
  760. § 107 bbb) Bezüglich der Begünstigungsanteile
  761. § 109 bb) Auslegungsregeln
  762. § 110 cc) Bei mehreren Familientreuhänderschaften
  763. § 112 bb) Öffentliche Ausschreibung
  764. § 113 cc) Wirkung
  765. § 115 bb) Anmeldung zum Treuhandregister
  766. § 116 cc) Folgen vorschriftswidriger Ausgabe
  767. § 118 bbb) Besondere Angaben
  768. § 120 b) Inhalt der Aufforderung
  769. § 121 c) Verfallerklärung
  770. § 123 b) Bei Erfordernis sonstiger Zustimmung und deren Ersatz
  771. § 126 bb) Bei besonderen Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen
  772. § 127 cc) Hinterlegte Vorschläge
  773. § 129 bb) Einberufung, Einreichung zum Treuhandregister usw.
  774. § 130 cc) Teilnahmerecht
  775. § 131 dd) Aufgebotsverfahren (amtliche Auskündigung)
  776. § 132 ee) Fassung und Genehmigung der Beschlüsse
  777. § 133 d) Zwangsgenossenschaft
  778. § 135 2. Gläubiger der Treugeber
  779. § 137 bb) Besondere Fälle
  780. § 139 bb) Anwartschaft
  781. § 140 c) Eintrittsrecht
  782. § 144 b) Bei nachfolgenden und ausscheidenden Treuhändern
  783. § 145 III. Begünstigtenverantwortlichkeit
  784. § 146 IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder
  785. § 149 b) Bei Rückgriffsrechten
  786. § 151 2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht
  787. § 152 3. Zeitweilige Revision
  788. § 153 4. Sicherheitsleistung usw.
  789. § 155 2. Aufhebung
  790. § 158 bb) Mitwirkung bei Bestellung von Treuhändern usw.
  791. § 159 cc) Hinsichtlich Treuvermögen und Ertrag
  792. § 160 4. Verantwortlichkeit
  793. § 163 b) Revisionsbericht
  794. § 164 3. Verweisung
  795. § 166 II. Umwandlung und Verschmelzung
  796. § 167 III. Form
  797. § 168 IV. Wirkung
  798. § 169 V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung
  799. § 170 M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw.
  800. Art. 933 A. Begriff und Entstehung
  801. Art. 934 B. Anteile
  802. Art. 936 II. Regelung
  803. Art. 938 2. Wirkung des Ausschlusses
  804. Art. 940 2. Verkauf
  805. Art. 941 III. Schulden und dingliche Rechte
  806. Art. 942 IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern
  807. Art. 943 E. Internationales Recht
  808. Art. 946 b) Recht auf Eintragung
  809. Art. 948 2. Öffentlicher Glaube
  810. Art. 949 3. Publizitätswirkung
  811. Art. 950 4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung
  812. Art. 951 5. Die heilende Wirkung
  813. Art. 952 III. Verantwortlichkeit
  814. Art. 954 b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse
  815. Art. 955 c) Aktenedition
  816. Art. 955a 1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen
  817. Art. 955b 1b. Datenzugriff im Abrufverfahren
  818. Art. 957 und 958
  819. Art. 958a
  820. Art. 959 b) Wirkung, Verkehrsschutz
  821. Art. 961 2. Belegprinzip
  822. Art. 962 3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse
  823. Art. 963 4. Anmeldung
  824. Art. 964 5. Pflichten der Beteiligten
  825. Art. 964a IIa. Einreichung von Übersetzungen
  826. Art. 965 III. Änderungen und Löschungen
  827. Art. 966 IV. Vorverfahren
  828. Art. 968 2. Versäumnis der Änderung oder Löschung
  829. Art. 969 3. Berichtigungen und Nachträge
  830. Art. 971 b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw.
  831. Art. 972 c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren
  832. Art. 973 d) Bei Repräsentanten
  833. Art. 974 e) Vereine und Stiftungen
  834. Art. 975 f) Zweigniederlassungen
  835. Art. 976 g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung
  836. Art. 978 b) Rechtsmittel
  837. Art. 979 c) Pflichten
  838. Art. 981 2. Widerspruch
  839. Art. 982 3. Privatrechtlicher Einspruch
  840. Art. 983 4. Vorsorglicher Einspruch
  841. Art. 984a 2. Gebührenbefreiung
  842. Art. 984b 3. Gebührenschuldner
  843. Art. 984d 2. Anmeldung
  844. Art. 984e 3. Dauer des Verfahrens zur Eintragung im Handelsregister
  845. Art. 984f 4. Verordnungsrecht
  846. Art. 986a 1a. Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und Informationen
  847. Art. 987 2. Ermahnung und Sanktionen
  848. Art. 988 3. Datenerhebung
  849. Art. 989 4. Einschreiten von Amts wegen
  850. Art. 990 D. Urkundenhinterlegung
  851. Art. 992 2. Übermittlung von Informationen über Ausschlussgründe
  852. Art. 993 3. Übermittlung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung
  853. Art. 994 bis Art. 1010d
  854. Art. 1011 A. Begriff und Bedeutung der Firma usw.
  855. Art. 1013 2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes Kreuz
  856. Art. 1014 3. Sprache und Schriftzeichen
  857. Art. 1015 4. Zweigniederlassungen
  858. Art. 1016 5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
  859. Art. 1018 b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung
  860. Art. 1020 b) Kommanditären- und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und Gemeinderschaft
  861. Art. 1021 c) Unzulässigkeit der Personennennung
  862. Art. 1022 d) Änderungen bei Ausscheidung einer Person
  863. Art. 1024 b) Kommanditaktien- und Kommanditanteilsgesellschaften usw.
  864. Art. 1025 c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  865. Art. 1026 d) Anteilsgesellschaften
  866. Art. 1027 c) Veränderliches Aktienkapital
  867. Art. 1028 f) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen
  868. Art. 1029 g) Anstalten
  869. Art. 1030 h) Einmannverbandspersonen
  870. Art. 1031 i) Vereine und Stiftungen
  871. Art. 1032 4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen
  872. Art. 1032a 5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen
  873. Art. 1034 b) Art der Fortführung
  874. Art. 1035 c) Nutzniessung, Pacht und dergleichen
  875. Art. 1036 d) Zweigniederlassungen
  876. Art. 1037 2. Umwandlung
  877. Art. 1038 3. Gemeinsame Bestimmungen
  878. Art. 1039 IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren
  879. Art. 1040 V. Änderung des bürgerlichen Namens
  880. Art. 1041 VI. Firmazeichnung
  881. Art. 1043 2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch
  882. Art. 1044 C. Internationales Recht
  883. Art. 1044a D. Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen
  884. Art. 1044b E. Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften
  885. Art. 1045 A. Rechnungslegungspflicht
  886. Art. 1046bis
  887. Art. 1047 II. Inventar
  888. Art. 1049 2. Sprache und Währungseinheit
  889. Art. 1051 2. Gliederung
  890. Art. 1053 b) Aktivierbare Kosten
  891. Art. 1054 c) Geschäfts- oder Firmenwert
  892. Art. 1054a d) Währungsumrechnung
  893. Art. 1054b e) Bildung von Bewertungseinheiten
  894. Art. 1055 4. Anhang
  895. Art. 1056 III. Unterzeichnung
  896. Art. 1058a 2. Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review)
  897. Art. 1059 III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
  898. Art. 1060 IV. Vorlagepflicht
  899. Art. 1061 V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
  900. Art. 1062 E. Strafbestimmungen
  901. Art. 1062a F. Internationales Recht
  902. Art. 1063 A. Geltungsbereich
  903. Art. 1063bis
  904. Art. 1064 B. Umschreibung der Grössenklassen
  905. Art. 1066 II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
  906. Art. 1066a III. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
  907. Art. 1070 b) Anlagespiegel
  908. Art. 1071 c) Forderungen und Verbindlichkeiten
  909. Art. 1072 d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre
  910. Art. 1073 e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen
  911. Art. 1074 f) Eigenkapital
  912. Art. 1075 g) Rückstellungen
  913. Art. 1076 h) Rechnungsabgrenzungsposten
  914. Art. 1077 i) Steuerabgrenzung
  915. Art. 1079 2. Gliederungsschema bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
  916. Art. 1080 3. Gliederungsschema bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
  917. Art. 1081 a) Nettoumsatzerlöse
  918. Art. 1082 b) Ausserplanmässige Abschreibungen
  919. Art. 1083 5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften
  920. Art. 1083a
  921. Art. 1085 II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
  922. Art. 1086 III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
  923. Art. 1087 IV. Anschaffungskosten
  924. Art. 1088 V. Herstellungskosten
  925. Art. 1089 VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren
  926. Art. 1090 VII. Wertaufholungsgebot
  927. Art. 1092 II. Sonstige Pflichtangaben
  928. Art. 1093 III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten
  929. Art. 1094 IV. Unterlassen von Angaben
  930. Art. 1095 V. Grössenabhängige Erleichterungen
  931. Art. 1095a VI. Besondere Pflichten für Kleinstgesellschaften
  932. Art. 1096a II. Corporate Governance Bericht
  933. Art. 1096c 2. Anzuwendende Standards und Informationspflicht
  934. Art. 1096d 3. Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  935. Art. 1096e 4. Gegebenenfalls zusätzlich aufzunehmende und wegzulassende Angaben
  936. Art. 1096f 5. Erleichterungen
  937. Art. 1096g 6. Befreiung von Tochterunternehmen
  938. Art. 1096h 7. Einheitliches elektronisches Berichtsformat
  939. Art. 1096i 8. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens und von Zweigniederlassungen eines Unternehmens aus Drittländern
  940. Art. 1096k 9. Prüfung
  941. Art. 1099 2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften
  942. Art. 1100 3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften
  943. Art. 1100a 4. Befreiung von der Aufstellungspflicht
  944. Art. 1101 5. Grössenabhängige Befreiung
  945. Art. 1101a 6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit
  946. Art. 1103 II. Verbot der Einbeziehung
  947. Art. 1104 III. Verzicht auf die Einbeziehung
  948. Art. 1106 II. Anzuwendende Vorschriften
  949. Art. 1107 III. Stichtag für die Aufstellung
  950. Art. 1109 II. Kapitalkonsolidierung
  951. Art. 1110 III. Schuldenkonsolidierung
  952. Art. 1111 IV. Behandlung der Zwischenergebnisse
  953. Art. 1112 V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung
  954. Art. 1113 VI. Steuerabgrenzung
  955. Art. 1114 VII. Anteile anderer Gesellschafter
  956. Art. 1116 II. Behandlung des Unterschiedsbetrages
  957. Art. 1116b 2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
  958. Art. 1116c 3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes
  959. Art. 1116d 4. Anhangangaben
  960. Art. 1118 II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages
  961. Art. 1120 II. Angaben zum Beteiligungsbesitz
  962. Art. 1121 H. Konsolidierter Jahresbericht (konsolidierter Lagebericht)
  963. Art. 1123 2. Jahresbericht
  964. Art. 1123a 3. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen und von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
  965. Art. 1125 2. Konsolidierter Jahresbericht
  966. Art. 1127 II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften
  967. Art. 1128 C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland
  968. Art. 1129 D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen
  969. Art. 1130 E. Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
  970. Art. 1130a F. Vorbehalt des Offenlegungsgesetzes
  971. Art. 1131 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
  972. Art. 1132 B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
  973. Art. 1134 II. Währungsumrechnung
  974. Art. 1135 III. Bewertung von Finanzinstrumenten
  975. Art. 1136 D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen
  976. Art. 1137 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
  977. Art. 1138 B. Bewertungsvorschriften
  978. Art. 1138a A. Begriffe
  979. Art. 1138b B. Geltungsbereich; Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts
  980. Art. 1138c C. Inhalt des Berichts
  981. Art. 1138d D. Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
  982. Art. 1138e E. Offenlegung; Verantwortung
  983. Art. 1138f F. Befreiung von der Erstellung eines Berichts; Gleichwertigkeit
  984. Art. 1138g Begriff und anzuwendende Vorschriften
  985. Art. 1139
  986. Art. 1140 A. Begriffe
  987. Art. 1142 2. Ausnahmen
  988. Art. 1143 3. Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen mit obersten Mutterunternehmen aus Drittländern
  989. Art. 1144 4. Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
  990. Art. 1145 5. Befreiende Ertragssteuerinformationsberichte
  991. Art. 1146 6. Umgehung der Berichtspflicht
  992. Art. 1148 2. Aufgliederung und Zuordnung der Angaben
  993. Art. 1149 3. Voraussetzungen für das Weglassen von Angaben
  994. Art. 1150 4. Währung, Währungsumrechnung und verwendetes Berichtsformat
  995. Art. 1151 III. Offenlegung und Zugänglichkeit des Ertragssteuerinformationsberichts
  996. Art. 1152 IV. Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragssteuerinformationsberichts
  997. Art. 1153 V. Erklärung des Wirtschaftsprüfers
  998. § 1 A. Verweisung
  999. § 9 cc) Verhältnis der beiden Fälle zueinander
  1000. §§ 15 bis 21
  1001. § 39 4. Löschung
  1002. § 45 4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
  1003. § 46 5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf
  1004. § 52
  1005. § 62 III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung
  1006. § 66 2. Rechnungslegungs-, Rechnungsprüfungs-, Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Verzeichnispflicht
  1007. § 66a 3. Deklarationspflicht
  1008. § 66b 4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
  1009. § 66c 5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen
  1010. § 66d 6. Hinterlegung von Inhaberaktien
  1011. § 66e 7. Führung des Aktienbuches
  1012. § 66f 8. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
  1013. § 66g 9. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Treuhänderschaften
  1014. § 66h 10. Pflichten betreffend den Informationsberechtigten bei Treuhänderschaften
  1015. § 68 N. Abgabenrecht
  1016. § 70 P. Internationales Recht
  1017. § 71 Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung
  1018. § 72a
  1019. § 73 A. Begriff und Form des Wertpapieres
  1020. § 79a g) Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung
  1021. § 80 E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes
  1022. § 80a
  1023. § 81a G. Wertrechte
  1024. § 86 C. Kraftloserklärung des Namenpapiers
  1025. § 90 II. Keine Annahmepflicht
  1026. § 94 C. Andere indossierbare Papiere
  1027. § 98 2. Aufgebot, Anmeldungsfrist
  1028. § 102 6. Richterliche Anordnungen
  1029. § 105 D. Vorbehalt betreffend den Papier-Schuldbrief
  1030. §§ 106 bis 119
  1031. § 122 C. Bedeutung der Formvorschriften
  1032. § 125 II. Stundung
  1033. § 128 3. Auf Anordnung des Richters
  1034. § 134 2. Beschränkungen
  1035. § 138 3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde
  1036. § 141 6. Nachträgliche Zustimmung
  1037. § 142 7. Beurkundung des Beschlusses
  1038. § 143 8. Mitteilung der Beschlüsse
  1039. § 147 III. Stellung des Vertreters zum Schuldner
  1040. § 148 IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen
  1041. § 150 E. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
  1042. § 154
  1043. § 156 II. Verordnungsweg
  1044. § 157 U. Schlussbestimmung
  1045. Art. 2
  1046. Art. 182a Abs. 2
  1047. Art. 182b Abs. 1 Bst. a
  1048. Art. 923 Abs. 1 und 5
  1049. Art. 1045 Abs. 1
  1050. § 66 Abs. 3 und 4 SchlT

1,050 provisions

Art. 295b b) Anpassung der Statuten

1) Nach jeder Kapitalerhöhung setzt der Verwaltungsrat den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) des genehmigten Kapitals in den Statuten entsprechend herab. 2) Nach Ablauf der für die Durchführung der Kapitalerhöhung festgelegten Frist wird die Bestimmung über die genehmigte Kapitalerhöhung auf Beschluss des Verwaltungsrates aus den Statuten gestrichen.

Art. 296a b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht

Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn alle Aktien an eine oder mehrere Gesellschaften mit Persönlichkeit gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und wenn: 1. alle Aktionäre der empfangenden Gesellschaft auf die Erstellung des Sachverständigenberichts verzichten und dieser Verzicht im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht wird; 2. die einlegenden Gesellschaften über nach Gesetz oder Statuten nicht ausschüttbare Reserven verfügen, die mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) der gegen die Sacheinlagen ausgegebenen Aktien entsprechen; 3. die einlegenden Gesellschaften sich verpflichten, bis zum unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag für die Schulden der Gesellschaft einzustehen, die vom Zeitpunkt der Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen bis zu einem Jahr nach der Bekanntmachung des Jahresabschlusses, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, entstehen, wobei jede Übertragung dieser Aktien innerhalb dieser Frist unzulässig ist, und diese Verpflichtung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt gemacht wird; 4. die einlegenden Gesellschaften eine Reserve in der Höhe von dem unter Ziff. 2 hiervor genannten Betrag bilden. Die Ausschüttung dieser Reserve kann frühestens nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Bekanntmachung des Jahresabschlusses der Gesellschaft, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, in dem die Einlagen geleistet worden sind, oder gegebenenfalls nach einem späteren Zeitpunkt, zu dem alle innerhalb der Frist geltend gemachten Ansprüche aus der unter Ziff. 3 hiervor genannten Verpflichtungen erfüllt sind, erfolgen.

Art. 296b c) Vereinfachter Bericht

1) Von einem Sachverständigenbericht im Sinne von Art. 296 Abs. 3 kann abgesehen werden, sofern der Verwaltungsrat mittels Beschluss feststellt, dass: 1. übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU als Sacheinlagen eingebracht werden und deren Bewertung dem gewichteten Durchschnittspreis an einem geregelten Markt im Sinne vorgenannter Richtlinie oder anderen Börsenplätzen der letzten 30 Tage vor der tatsächlichen Einbringung entspricht. Wurde der Durchschnittspreis durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung; 2. andere Vermögensgegenstände als die in Ziff. 1 genannten als Sacheinlage eingebracht werden und die bereits von einem anerkannten Sachverständigen bewertet wurden. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und darf nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung vorgenommen worden sein. Sind neue erhebliche Umstände eingetreten, die eine wesentliche Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögensgegenstands zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung; 3. andere Vermögenswerte als die in Ziff. 1 und 2 genannten als Sacheinlage eingebracht werden, deren Bewertung aus der Vermögensaufstellung des gesetzlichen Abschlusses des vorausgegangenen Geschäftsjahres hervorgeht, sofern dieser nach den Vorschriften des 20. Titels (Rechnungslegung) geprüft wurde. Wurde der beizulegende Zeitwert durch aussergewöhnliche Umstände beeinflusst, die eine erhebliche Änderung des Wertes der Einlage zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Einbringung bewirken, veranlasst der Verwaltungsrat eine Neubewertung; auf diese Neubewertung findet Art. 296 Abs. 3 entsprechend Anwendung. 2) Wurde keine Neubewertung nach Abs. 1 vorgenommen, so können ein oder mehrere Aktionäre, die am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung zusammen mindestens über 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten, eine Bewertung durch einen Sachverständigen nach Art. 296 Abs. 3 beantragen. Dieser Antrag kann von den Berechtigten bis zum Tag der tatsächlichen Einbringung der Sacheinlage eingebracht werden, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt der Antragstellung, wie zuvor am Beschlusstag über eine Kapitalerhöhung, zusammen mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft halten. 3) Sofern eine Sacheinlage nach Abs. 1 eingebracht wurde, muss innerhalb eines Monates nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung der Vermögensgegenstände ein Bericht beim Amt für Justiz eingereicht werden, der im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen ist und Folgendes enthält: 1. eine Beschreibung der betreffenden Sacheinlage; 2. Wert, Grundlage sowie gegebenenfalls Methode der Bewertung; 3. Angaben darüber, ob der ermittelte Wert wenigstens der Zahl und dem Nennbetrag oder - falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist - dem rechnerischen Wert und gegebenenfalls dem Mehrbetrag der für eine solche Sacheinlage auszugebenden Aktien entspricht; 4. eine Erklärung, dass in Bezug auf die ursprüngliche Bewertung keine neuen erheblichen Umstände eingetreten sind.

Art. 296c d) Leistungsfrist für Sacheinlagen

Sacheinlagen müssen innerhalb von fünf Jahren nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss vollständig geleistet werden.

Art. 297 4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage

Die Ausgabe neuer Aktien, sei es, dass sie zu den alten hinzutreten oder dass sie in gleicher oder veränderter Zahl oder Quote oder in gleichem oder verändertem Betrage die alten ersetzen, kann ohne Einzahlung von Barkapital und ohne Einbringung von Sachen erfolgen: 1. wenn an Stelle von Gesellschaftsschulden den zustimmenden Gläubigern Aktien mit oder ohne Vorzug ausgegeben werden (Schuldentilgung durch Aktien); 1a. wenn im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung Wandelrechte ausgeübt werden; 2. durch Verwendung des Reservefonds, sonstiger Rücklagen und zurückbehaltener Gewinne, soweit nicht eine Mindestreserve gesetzlich vorgeschrieben ist (Aufstempelungen oder Aufhöhungen); 3. durch Anpassung des Nennwertes an den wirklichen Wert des Vermögens, wie namentlich bei Geldentwertung und Umwandlung der hierin liegenden stillen Reserven in Aktien (Aufwertung oder Aufnumerierung); 4. bei der Herabsetzung des Aktienkapitals und des Aktienbetrages (Abstempelung oder Abwertung); 5. bei der Umänderung des Aktienkapitals oder eines Teils desselben in eine andere Währung und ebenso der Aktiennennwerte oder Aktienquote (Umstempelung); 6. Umwandlung von Vorzugsaktien in vollberechtigte Stammaktien und dergleichen.

Art. 297b b) Schranken

1) Der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien), um den das Aktienkapital bedingt erhöht werden kann, darf die Hälfte des bisherigen Aktienkapitals nicht übersteigen. 2) Die geleistete Einlage muss mindestens dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert (bei Quotenaktien) entsprechen.

Art. 297c c) Statutarische Grundlage

1) Die Statuten müssen angeben: 1. den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert der bedingten Kapitalerhöhung; 2. die Anzahl, den Nennwert oder die Quote sowie die Art der Aktien; 3. den Kreis der Wandel- oder der Optionsberechtigten; 4. die Aufhebung der Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre; 5. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien; 6. die Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien. 2) Werden die Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, nicht den Aktionären vorweg zur Zeichnung angeboten, so müssen die Statuten überdies angeben: 1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte; 2. die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag zu berechnen ist. 3) Wandel- oder Optionsrechte, die vor der Eintragung der Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung im Handelsregister eingeräumt werden, sind nichtig.

Art. 297d d) Schutz der Aktionäre

1) Sollen bei einer bedingten Kapitalerhöhung Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, ausgegeben werden, so sind diese Obligationen vorweg den Aktionären entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung gemäss Art. 303 und Art. 303a zur Zeichnung anzubieten. 2) Dieses Vorwegzeichnungsrecht kann gemäss Art. 303b beschränkt oder aufgehoben werden. 3) Durch die für eine bedingte Kapitalerhöhung notwendige Aufhebung des Bezugsrechtes sowie durch eine Beschränkung oder Aufhebung des Vorwegzeichnungsrechts der Aktionäre für Anleihens- oder ähnliche Obligationen, mit denen Wandel- oder Optionsrechte verbunden sind, darf niemand in unsachlicher Weise begünstigt oder benachteiligt werden.

Art. 297e e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten

1) Dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer, dem ein Wandel- oder Optionsrecht zum Erwerb von Namensaktien zusteht, kann die Ausübung dieses Rechtes nicht wegen einer Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien verwehrt werden, es sei denn, dass dies in den Statuten und im Emissionsprospekt vorbehalten wird. 2) Wandel- oder Optionsrechte dürfen durch die Erhöhung des Aktienkapitals, durch die Ausgabe neuer Wandel- oder Optionsrechte oder auf andere Weise nur beeinträchtigt werden, wenn der Konversionspreis gesenkt oder den Berechtigten auf andere Weise ein angemessener Ausgleich gewährt wird, oder wenn die gleiche Beeinträchtigung auch die Aktionäre trifft.

Art. 297g bb) Prüfungsbestätigung

1) Ein Sachverständiger prüft nach Abschluss jedes Geschäftsjahres, auf Verlangen des Verwaltungsrates schon vorher, ob die Ausgabe der neuen Aktien dem Gesetz, den Statuten und, wenn ein solcher erforderlich ist, dem Emissionsprospekt entsprochen hat. 2) Der Sachverständige bestätigt dies schriftlich.

Art. 297h cc) Anpassung der Statuten

1) Nach Eingang der Prüfungsbestätigung stellt der Verwaltungsrat in öffentlicher Urkunde Anzahl, Nennwert oder Quote und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie die Vorrechte einzelner Kategorien und den Stand des Aktienkapitals am Schluss des Geschäftsjahres oder im Zeitpunkt der Prüfung fest. Er nimmt die nötigen Statutenanpassungen vor. 2) In der öffentlichen Urkunde stellt die Urkundsperson fest, dass die Prüfungsbestätigung die verlangten Angaben enthält.

Art. 297i dd) Eintragung in das Handelsregister

Der Verwaltungsrat meldet dem Handelsregister spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres die Statutenänderung an und reicht die öffentliche Urkunde und die Prüfungsbestätigung ein.

Art. 297k ee) Streichung

1) Sind die Wandel- oder Optionsrechte erloschen und wird dies von einem Sachverständigen in einem schriftlichen Bericht bestätigt, so hebt der Verwaltungsrat die Statutenbestimmungen über die bedingte Kapitalerhöhung auf. 2) In der öffentlichen Urkunde hält die Urkundsperson fest, dass der Bericht des Sachverständigen die verlangten Angaben enthält.

Art. 298

Aufgehoben

Art. 300 2. Beschlussfassung

1) Die Beschlussfassung über die Ausgabe von Vorzugsaktien oder über Abänderung oder Aufhebung der den Vorzugsaktien eingeräumten Vorzugsrechte steht unter den gleichen Vorschriften, wie sie für die Beschlüsse über die Erweiterung des Geschäftsbereiches der Gesellschaft aufgestellt sind. 2) Aufgehoben

Art. 301 3. Stellung der Vorzugsaktien

1) Die Vorzugsaktionäre geniessen vor den Stammaktionären die Bevorzugung, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder in dem für die Ausgabe der Vorzugsaktien massgebenden Statutenänderungsbeschluss ausdrücklich eingeräumt wird, und stehen im übrigen den Stammaktionären gleich. 2) Die Bevorzugung kann sich namentlich auf das Stimmrecht, auf die ausschliessliche Wahl bestimmter Organe, wie beispielsweise der Verwaltung oder Fassung von Beschlüssen über bestimmte in den Statuten bezeichnete Gegenstände, auf die Dividende, mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken. 3) Die Vorzugsaktionäre sind, soweit es sich nicht um wohlerworbene Rechte handelt, in bezug auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche oder den Verzicht auf solche an die etwaigen Beschlüsse einer besonderen Generalversammlung der Vorzugsaktionäre gebunden. 4) Diese letzteren Beschlüsse müssen, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, mit Dreiviertel aller Stimmen der Vorzugsaktionäre gefasst werden. 5) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so hat im Insolvenzverfahren der Insolvenzverwalter in erster Linie die Rückstände auf den Stammaktien, und sodann, wenn diese Zahlungen nicht ausreichen, der Reihe nach die Rückstände auf den Vorzugs- und andern Aktien je nach ihrer Rechtsstellung einzufordern.

Art. 302 2. Ausgabe

1) Aktien, die den Aktionären oder Dritten ohne Gegenleistung oder nur gegen Spesenvergütung ausgefolgt und deren Beträge aus neben dem Aktienkapital zur Verfügung stehenden Fonds, Gewinnreserven und dergleichen von der Gesellschaft selbst gedeckt werden (Gratisaktien), dürfen nach Massgabe der ursprünglichen oder abgeänderten Statuten ausgegeben werden. 2) Ihre Ausgabe kann auch mit der teilweisen Aufstempelung, Aufwertung oder dergleichen Vorgängen, oder anstelle des Dividendenbezugsrechts (Dividendenaktien) oder von Genussscheinen erfolgen. 3) Die Genussaktionäre haben, mit Ausnahme der Pflicht zur Einzahlung, alle Pflichten und Rechte wie ein sonstiger Aktionär, wie Stimmrecht, Recht auf Dividenden, Bezug neuer Aktien, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen. 4) Zulässig ist auch die formelle Ausschüttung von hiezu angehäuften statutarischen Reserven an die Aktionäre (Bonus) und sofortige Wiedereinzahlung oder Verrechnung des Betrages gegen Überlassung von Aktien seitens der Gesellschaft (unechte Gratisaktien).

Art. 303a 2. Ausnahmen

Art. 303 ist nicht anwendbar auf Aktien, bei denen das Recht auf Dividenden und/oder das Recht an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Liquidation teilzunehmen, eingeschränkt ist.

Art. 303b 3. Ausschluss vom Bezugsrecht

1) Der Beschluss der Generalversammlung über die Erhöhung des Aktienkapitals kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen das Bezugsrecht ganz oder zum Teil ausschliessen. Der Beschluss ist im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen. 2) Der Verwaltungsrat hat der Generalversammlung vor der Beschlussfassung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den teilweisen oder vollständigen Ausschluss des Bezugsrechts vorzulegen. In dem Bericht ist der vorgeschlagene Ausgabekurs zu begründen. 3) Der Beschluss der Generalversammlung über die Einführung eines genehmigten Kapitals bzw. über eine bedingte Kapitalerhöhung kann unter Beachtung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen den Verwaltungsrat ermächtigen, das Bezugsrecht im Rahmen des genehmigten Kapitals ganz oder zum Teil auszuschliessen. Die Ermächtigung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt. Sie kann jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren verlängert werden. 4) Ein Ausschluss des Bezugsrechts liegt nicht vor, wenn die Aktien nach dem Kapitalerhöhungsbeschluss von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären nach Massgabe des Art. 303 zum Bezug anzubieten.

Art. 303c 4. Anwendbarkeit

Art. 303 bis 303b gelten sinngemäss für die Ausgabe aller Wertpapiere, die in Aktien umgewandelt werden können oder mit einem Bezugsrecht auf Aktien verbunden sind, nicht aber für die Umwandlung dieser Wertpapiere oder die Ausübung der Bezugsrechte.

Art. 303d 5. Bezugspflicht

Für Namenaktionäre kann eine Pflicht zum Bezug neuer Aktien in einem in den Statuten festgesetzten Umfang nach den Vorschriften bei den Nebenleistungsaktien auferlegt werden.

Art. 304 VII. Genussscheine

1) Die Statuten können die Schaffung von Genussscheinen zugunsten von Personen vorsehen, die mit der Gesellschaft durch frühere Kapitalbeteiligung oder als Aktionär, Gläubiger, Arbeitnehmer oder in ähnlicher Weise verbunden sind. Sie haben die Zahl der ausgegebenen Genussscheine und den Inhalt der damit verbundenen Rechte anzugeben. 2) Durch die Genussscheine können den Berechtigten nur Ansprüche auf einen Anteil am Bilanzgewinn oder am Liquidationsergebnis oder auf den Bezug neuer Aktien verliehen werden. 3) Der Genussschein darf keinen Nennwert haben; er darf weder Partizipationsschein genannt noch gegen eine Einlage ausgegeben werden, die unter den Aktiven der Bilanz ausgewiesen wird. 4) Die Berechtigten bilden von Gesetzes wegen eine Gemeinschaft, für welche die Bestimmungen über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen sinngemäss gelten. Den Verzicht auf einzelne oder alle Rechte aus den Genussscheinen können jedoch nur die Inhaber der Mehrheit aller im Umlauf befindlichen Genussscheintitel verbindlich beschliessen. 5) Zugunsten der Gründer der Gesellschaft dürfen Genussscheine nur aufgrund der ursprünglichen Statuten geschaffen werden.

Art. 304b 2. Partizipations- und Aktienkapital

1) Das Partizipationskapital darf das Doppelte des Aktienkapitals nicht übersteigen. 2) Die Bestimmungen über das Mindestkapital und über die Mindestgesamteinlage finden keine Anwendung. 3) In den Bestimmungen über die Einschränkungen des Erwerbs eigener Aktien, die allgemeine Reserve, die Einleitung einer amtlichen Revision gegen den Willen der Generalversammlung und über die Meldepflicht bei Kapitalverlust ist das Partizipationskapital dem Aktienkapital zuzuzählen. 4) Eine genehmigte oder eine bedingte Erhöhung des Aktien- und des Partizipationskapitals darf insgesamt die Hälfte der Summe des bisherigen Aktien- und Partizipationskapitals nicht übersteigen. 5) Partizipationskapital kann im Verfahren der genehmigten oder bedingten Kapitalerhöhung geschaffen werden.

Art. 304d b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung

1) Den Partizipanten muss die Einberufung der Generalversammlung zusammen mit den Verhandlungsgegenständen und den Anträgen bekannt gegeben werden. 2) Jeder Beschluss der Generalversammlung ist unverzüglich am Gesellschaftssitz und bei den eingetragenen Zweigniederlassungen zur Einsicht der Partizipanten aufzulegen. Die Partizipanten sind in der Bekanntgabe darauf hinzuweisen.

Art. 304e c) Vertretung im Verwaltungsrat

Die Statuten können den Partizipanten einen Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat einräumen.

Art. 304g bb) Bezugsrechte

1) Wird ein Partizipationskapital geschaffen, so haben die Aktionäre ein Bezugsrecht wie bei der Ausgabe neuer Aktien. 2) Die Statuten können vorsehen, dass Aktionäre nur Aktien und Partizipanten nur Partizipationsscheine beziehen können, wenn das Aktien- und das Partizipationskapital gleichzeitig und im gleichen Verhältnis erhöht werden. 3) Wird das Partizipationskapital oder das Aktienkapital allein oder verhältnismässig stärker als das andere erhöht, so sind die Bezugsrechte so zuzuteilen, dass Aktionäre und Partizipanten am gesamten Kapital gleich wie bis anhin beteiligt bleiben können.

Art. 305 IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen

1) Über jeden Beschluss der Generalversammlung oder der Verwaltung, der eine Abänderung der Bestimmungen der Statuten zum Gegenstand hat, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten. 2) Der Beschluss muss entweder durch die gesamte Verwaltung oder von einem vertretungs- und zeichnungsberechtigten Mitgliede beim Handelsregister angemeldet und auf Grund der gleichen Ausweise wie die ursprünglichen Statuten in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden und hat rechtliche Wirkung erst, nachdem er in das Handelsregister eingetragen ist. 3) Handelt es sich um eine Erhöhung des Aktienkapitals, so wird, unter Vorbehalt der Vorschriften über die Ausgabe neuer Aktien als Gegenleistung von Sacheinlagen und Rechten, ausser dem Beschluss dieser Statutenänderung die Feststellung der Zeichnung und der notwendigen und tatsächlichen Einzahlungen auf Grund einer Erklärung einer vertretungs- und zeichnungsberechtigten Person eingetragen. 4) Nach jeder Änderung ist die aktuelle Fassung der Statuten im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.

Art. 306 X. Zeichnung eigener Aktien

1) Die Aktiengesellschaft oder Dritte, welche im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Gesellschaft handeln, dürfen keine Aktien der Gesellschaft zeichnen. 2) Zeichnet eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Gesellschaft, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegt, deren Rechtsform jedoch den genannten Rechtsformen vergleichbar ist, Aktien einer Aktiengesellschaft und verfügt diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte der erstgenannten Gesellschaft oder kann sie auf diese unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben, kommt dies der Zeichnung eigener Aktien gemäss Abs. 1 gleich. Den in Satz 1 genannten Gesellschaften sind gleichgestellt Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, sofern alle deren unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Rechte eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Satz 1 vergleichbar ist. Die Zeichnung ist nur nach Massgabe von Art. 306d Abs. 3 erlaubt (Aussetzung der Stimmrechte bei mittelbarer Stimmenmehrheit oder mittelbarem beherrschendem Einfluss). 3) Art. 306b Abs. 1 Ziff. 10 ist anwendbar. 4) Sind die Aktien der Gesellschaft durch eine Person gezeichnet, die im eigenen Namen, aber auf Rechnung dieser Gesellschaft handelt, so gilt die Zeichnung als für eigene Rechnung des Zeichners vorgenommen. 5) Werden unter Verletzung dieser Bestimmungen Aktien gemäss Abs. 2 gezeichnet, so haften die Gründer oder im Falle der Kapitalerhöhung die Mitglieder des Verwaltungsrates auf die volle Einlage. Dies gilt nicht für diejenigen Gründer oder Mitglieder des Verwaltungsrates, welche beweisen, dass sie kein Verschulden trifft.

Art. 306b 2. Ausnahmen

1) Der Erwerb eigener Aktien ist ohne Berücksichtigung von Art. 306a zulässig, wenn er: 1. zu einer nach gesetzlicher oder statutarischer Vorschrift vorgesehenen Amortisation vorgenommen wird; 2. in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und der Statuten zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Aktienkapitals vorgenommen wird; 3. durch eine Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt; 4. bei voll einbezahlten Aktien entweder unentgeltlich geschieht oder von Banken aufgrund einer Einkaufskommission erfolgt; 5. aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer gerichtlichen Entscheidung zum Schutz der Minderheitsaktionäre erfolgt, insbesondere im Falle der Fusion, der Änderung des Zwecks oder der Rechtsform, der Verlegung des Sitzes ins Ausland oder der Einführung von Beschränkungen der Übertragbarkeit von Aktien; 6. dazu dient, die Aktien aus der Hand eines Aktionärs zu erwerben, der seine Einlage nicht leistet; 7. dazu dient, Minderheitsaktionäre verbundener Gesellschaften zu entschädigen; 8. dazu dient, voll einbezahlte Aktien bei einer gerichtlichen Versteigerung zum Zwecke der Erfüllung einer Forderung der Gesellschaft gegen den Eigentümer dieser Aktien zu erwerben; 9. dazu dient, voll einbezahlte Aktien eines Investmentunternehmens mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über Investmentunternehmen auf den Wunsch der Anleger hin zu erwerben, direkt oder über eine mit ihr verbundene Gesellschaft. Dieser Erwerb darf nicht dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des Aktienkapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz nicht gestattet, unterschreitet; 10. auf Rechnung einer anderen Person als des Erwerbers geht und die betreffende Person weder die Aktiengesellschaft noch eine andere Gesellschaft ist, an der diese Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt oder auf die sie unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann; oder wenn die andere Gesellschaft in ihrer Eigenschaft oder im Rahmen ihrer Tätigkeit als berufsmässiger Wertpapierhändler Aktien erwirbt, sofern sie Mitglied einer in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen oder tätigen Wertpapierbörse ist oder von einer für die Beaufsichtigung von berufsmässigen Wertpapierhändlern zuständigen Stelle eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassen ist oder beaufsichtigt wird; 11. erfolgt, bevor die einschränkenden Bestimmungen in Art. 306a in Kraft getreten sind. 2) Die zurückerworbenen Aktien sind in den Fällen von Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sofort für jede weitere Veräusserung unbrauchbar zu machen.

Art. 306c 3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien

1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien unter Verstoss gegen Art. 306a und 306b erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräussert werden. 2) Übersteigt der Nennbetrag oder der rechnerische Wert der Aktien, welche die Gesellschaft nach Art. 306b Abs. 1 Ziff. 3 bis 8 in zulässiger Weise erworben hat und noch besitzt, 10 % des Aktienkapitals, so muss der Teil der Aktien, der diesen Satz übersteigt, innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb der Aktien veräussert werden. 3) Sind eigene Aktien innert der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen nicht veräussert worden, so sind sie im Rahmen eines Herabsetzungsverfahrens zu vernichten.

Art. 306d 4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes

1) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. 2) Die Gesellschaft hat für ihre eigenen Aktien einen dem Buchwert entsprechenden Betrag in eine nicht verfügbare Reserve einzustellen, sofern nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards nach Art. 1139 angewendet werden. 3) Verfügt eine Aktiengesellschaft mittelbar über die Mehrheit der Stimmrechte einer Gesellschaft oder kann sie über diese einen beherrschenden Einfluss mittelbar ausüben, so werden die mit den Aktien der Aktiengesellschaft verbundenen Stimmrechte, über die die andere Gesellschaft verfügt, ausgesetzt (Art. 306 Abs. 2 und Art. 306a Abs. 4).

Art. 306e 5. Erwerb durch Dritte

1) Ein Rechtsgeschäft, das die Gewährung eines Vorschusses oder eines Darlehens oder die Leistung einer Sicherheit durch die Gesellschaft an einen Dritten zum Zweck des Erwerbs von Aktien dieser Gesellschaft zum Gegenstand hat, ist zulässig, sofern folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Der Verwaltungsrat ist für die Durchführung des Rechtsgeschäfts verantwortlich. Dieses muss zu fairen, marktüblichen Konditionen abgewickelt werden, insbesondere in Bezug auf die der Gesellschaft gezahlten Zinsen und Sicherheiten für die geleisteten Darlehen oder Vorschüsse. Die Bonität des Dritten bzw. der beteiligten Parteien muss in angemessener Weise überprüft werden. 2. Der Erwerb oder die Zeichnung von Aktien anlässlich einer Erhöhung durch den Dritten muss zu einem angemessenen Preis erfolgen. 3. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung einen Bericht vor, aus dem die Gründe für das Geschäft, das Interesse der Gesellschaft an dem Geschäft, die Konditionen des Geschäfts, die mit dem Geschäft verbundenen Risiken für Liquidität und Solvenz der Gesellschaft und der Preis hervorgehen, zu dem der Dritte die Aktien erwerben soll. 4. Der Beschluss der Generalversammlung über die Genehmigung des Rechtsgeschäfts muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen gefasst werden. Nach Zustimmung ist dieser Bericht beim Amt für Justiz einzureichen und im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen. 5. Die Dritten insgesamt gewährte finanzielle Unterstützung darf zu keinem Zeitpunkt dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet. Dabei wird auch jede Verringerung des Nettoaktivvermögens berücksichtigt, die infolge des Erwerbs ihrer eigenen Aktien durch die Gesellschaft oder auf Rechnung der Gesellschaft möglicherweise eingetreten ist. Die Gesellschaft stellt auf der Passivseite der Bilanz eine nicht ausschüttbare Rücklage in Höhe des Betrags der insgesamt gewährten finanziellen Unterstützung ein. 2) Zulässig sind auch Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken sowie für Geschäfte zum Zweck des Erwerbs von Aktien durch oder für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer mit ihr verbundenen Gesellschaft, getätigt werden; solche Rechtsgeschäfte sind jedoch nichtig, wenn sie dazu führen, dass das Nettoaktivvermögen den Betrag des gezeichneten Kapitals zuzüglich der Reserven, deren Ausschüttung das Gesetz oder die Statuten nicht gestatten, unterschreitet. 3) Ist ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrates Partei eines Rechtsgeschäftes im Sinne von Abs. 1, oder sind Mitglieder des Verwaltungsrates eines in Art. 1097 Abs. 1 erwähnten Unternehmens oder ein solches Unternehmen selbst oder eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Mitglieder oder dieses Unternehmens handelt, Partei eines solchen Rechtsgeschäftes, darf das Rechtsgeschäft bei sonstiger Nichtigkeit dem Wohl der Gesellschaft nicht zuwiderlaufen. 4) Auf Geschäfte, die im Rahmen von Art. 306b Abs. 1 Ziff. 9 getätigt werden, wird Abs. 2 nicht angewandt.

Art. 306f 6. Inpfandnahme eigener Aktien

1) Dem Erwerb eigener Aktien ist die Inpfandnahme eigener Aktien gleichgestellt. 2) Ausgenommen sind Inpfandnahmen eigener Aktien im Rahmen der laufenden Geschäfte von Banken.

Art. 308 2. Berechnungsart

1) Die Anteile am Gewinn und am Liquidationsergebnis sind, sofern die Statuten es nicht anders vorsehen, im Verhältnis der einbezahlten Beträge zu berechnen. 2) Ein Recht, den eingezahlten Betrag oder die Sacheinlagen zurückzufordern, steht dem Aktionär weder vor noch bei der Auflösung der Gesellschaft zu. 3) Bei öffentlicher Bekanntmachung der Gesellschaft über die Dividenden, mit Ausnahme bei Aktiengesellschaften, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, soll, sofern der Betrag in Prozenten angegeben wird, diese einerseits pro Hundert des Aktiennominalbetrages, wenn es sich nicht um Quotenaktien handelt, anderseits pro Hundert des Aktienkapitals zuzüglich aller Reserven angegeben werden.

Art. 310 2. Statutarischer Reservefonds

1) Die Statuten können höhere Einlagen in den Reservefonds vorschreiben. 2) Sie können die Anlage weiterer Fonds, wie namentlich Wohlfahrts-, Erneuerungs- und Amortisationsfonds, vorsehen und deren Zweckbestimmung und Verwendung festsetzen.

Art. 311 3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen

1) Die Dividende darf erst festgesetzt werden, nachdem die dem Gesetz und den Statuten entsprechenden Einlagen in die gesetzliche Reserve und in die statutarischen Reserve- und andern Fonds vom Reingewinn in Abzug gebracht sind. 2) Die Generalversammlung ist befugt, vor Festsetzung der Dividende auch solche Reserveanlagen, die nicht in dem Gesetz oder den Statuten vorgesehen sind, zu beschliessen, sofern es die Sicherstellung des Unternehmens oder die Rücksicht auf eine möglichst gleichmässige Dividende als angezeigt erscheinen lässt. 3) Vorbehalten bleiben die Vorschriften über sozialpolitische Anteils- und Gewinnrechte.

Art. 311a 4. Verrechnung von Verlusten

1) Verluste aus der Berichts- oder früheren Perioden können vorgetragen werden. 2) Verluste aus Vorperioden sind mit dem Gewinn der Berichtsperiode zu verrechnen. 3) Werden Verluste mit Reserven verrechnet, so ist folgende Reihenfolge einzuhalten: 1. Statutarische und sonstige Reserven mit entsprechender Zweckbestimmung; 2. Gesetzliche Reserve; 3. Kapitalreserve.

Art. 312a b) Ausnahmen

1) Art. 312 Abs. 3 ist nicht anzuwenden für Investmentgesellschaften mit festem Kapital im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, des Investmentunternehmensgesetzes und des Gesetzes über die Verwalter alternativer Investmentfonds. 2) Wenn das Nettoaktivvermögen für Investmentgesellschaften den in Art. 312 Abs. 3 angeführten Betrag unterschreitet, darf eine Dividendenzahlung an die Aktionäre nur geleistet werden, wenn dadurch das gesamte Aktivvermögen gemäss Jahresrechnung den eineinhalbfachen Betrag der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gemäss Jahresrechnung nicht unterschreitet. 3) Wird der im vorangehenden Absatz genannte Betrag unterschritten, so ist ein entsprechender Vermerk in die Jahresrechnung aufzunehmen.

Art. 313 2. Bauzinsen

1) Für die Zeit, die der Bau und die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfang des vollen Betriebes erfordern, kann den Aktionären ein Zins von bestimmter Höhe zu Lasten des Anlagekontos bedungen werden. 2) Die Statuten müssen den Zeitpunkt bestimmen, in dem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört. 3) Erfolgt eine Erweiterung des Unternehmens durch die Ausgabe neuer Aktien, so kann im Kapitalerhöhungsbeschluss den neuen Aktien eine bestimmte Verzinsung zu Lasten des Anlagekontos für die Zeit bis zur Betriebsöffnung der neuen Anlage zugestanden werden. Art. 312 Abs. 2 ist zu beachten. 4) Für Zahlungen für Bauzinsen ist unter den Aktiven ein Posten einzustellen, der aus dem erzielten Gewinn möglichst rasch zu tilgen ist. 5) Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Gesellschaft aufgelaufenen Bauzinsen können als Insolvenzforderung geltend gemacht werden.

Art. 314 3. Tantiemen

Die Ausrichtung von Gewinnanteilen an Mitglieder der Verwaltung, Revisionsstelle oder andere statutarisch vorgesehene Organe ist nur zulässig, nachdem die Einlage in den gesetzlichen Reservefonds gemacht und eine Dividende von fünf vom Hundert oder von einem statutarisch festgesetzten höheren Ansatz an die Aktionäre entrichtet worden ist.

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