1) Das Erlöschen der Prokura ist in das Handelsregister einzutragen, auch wenn bei der Erteilung gemäss dem alten Rechte die Eintragung nicht stattgefunden hat.
2) Solange die Löschung nicht erfolgt und bekannt gemacht worden ist, bleibt die Prokura gegenüber gutgläubigen Dritten in Kraft.
§ 45 4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
1) Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.
2) Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündigung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.
3) Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld.
§ 46 5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf
1) Wird ein Geschäft mit einem andern durch wechselseitige Übernahme von Aktiven und Passiven vereinigt, so stehen die Gläubiger der beiden Geschäfte unter den Wirkungen der Vermögensübernahme und es wird ihnen das vereinigte Geschäft für alle Schulden haftbar.
2) Das gleiche gilt für den Fall einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gegenüber den Passiven des Geschäftes, das bisher durch einen Einzelinhaber geführt worden ist.
3) Die besonderen Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
§ 52
Aufgehoben
§ 62 III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung
Aufgehoben
§ 66 2. Rechnungslegungs-, Rechnungsprüfungs-, Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Verzeichnispflicht
1) Vom Landgericht wird auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken, bei Fahrlässigkeit mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken, bestraft, wer:
1. der Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern oder deren Ersatz und der Aufbewahrung derselben nebst Geschäftsbriefen und anderer Geschäftskorrespondenz gleich welcher Form gemäss den Vorschriften über die Rechnungslegung nicht nachkommt;
2. der Pflicht zur Durchführung einer Abschlussprüfung oder einer prüferischen Durchsicht (Review) gemäss den Vorschriften über die Prüfungs- und Reviewpflicht (Art. 1058 f.) nicht nachkommt.
2) Wird der Pflicht zur Offenlegung oder anderen Pflichten gemäss den Vorschriften der Art. 1122 bis 1130 nicht nachgekommen, so wird die Verbandsperson vom Amt für Justiz von Amts wegen im Verwaltungsverfahren mit einer Ordnungsbusse von 1 000 Franken oder, soweit es sich um Kleinstgesellschaften (Art. 1064 Abs. 1a) handelt, 500 Franken bestraft.
2a) Wer seiner Pflicht nach Art. 182a Abs. 2, die Geschäftsbücher oder Aufzeichnungen und Belege innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung zu stellen, vorsätzlich nicht oder nicht fristgerecht nachkommt bzw. diese nicht vollständig erfüllt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die Verletzung der Pflichten nach Art. 899a Abs. 4 und Art. 923 Abs. 2 durch den Treuhänder einer Treuhänderschaft.
2b) Wer seinen Pflichten gemäss Art. 142 Abs. 1a, Art. 182 Abs. 3 oder Art. 247a Abs. 1, 2 oder 3 vorsätzlich nicht oder nicht fristgerecht nachkommt bzw. diese nicht vollständig oder inhaltlich nicht richtig erfüllt, wird vom Landgericht auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1, 2, 2a und 2b können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1, 2, 2a oder 2b erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1, 2, 2a oder 2b nicht besteht.
4) Wird den in Abs. 1 oder 2a enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetrieb einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren oder Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.
5) Werden die Handlungen im Geschäftsbetriebe einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit mit Firma begangen, so findet die Strafbestimmung auf die schuldigen Gesellschafter oder verantwortliche Dritte Anwendung.
6) Vorbehalten bleibt die strafgerichtliche Verfolgung.
7) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn andere nach diesem Gesetz zulässige Formen von Gesellschaften oder Verbandspersonen gebildet werden.
§ 66a 3. Deklarationspflicht
Aufgehoben
§ 66b 4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
1) Wird der in Art. 120a festgehaltenen Pflicht der Einhaltung bestimmter Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten nicht Folge geleistet, so wird die Verbandsperson oder Zweigniederlassung vom Landgericht auf Antrag oder von Amtes wegen im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken bestraft.
2) Diese Ordnungsbusse kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
§ 66c 5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer als Mitglied des Stiftungsrats:
1. eine Stiftung beim Handelsregister entgegen Art. 552 § 19 Abs. 5 nicht anmeldet; oder
2. eine Gründungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder eine Änderungsanzeige entgegen Art. 552 § 20 Abs. 3 beim Amt für Justiz nicht hinterlegt.
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
3) Wer vorsätzlich eine inhaltlich unrichtige Erklärung gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 abgibt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.
4) Ebenso ist nach Abs. 3 zu bestrafen, wer als Rechtsanwalt, Treuhänder oder Träger einer Berechtigung nach Art. 180a vorsätzlich oder fahrlässig eine unrichtige Bestätigung der Angaben gemäss Art. 552 § 20 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder gemäss Art. 552 § 20 Abs. 3 vornimmt.
5) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.
§ 66d 6. Hinterlegung von Inhaberaktien
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige des Amtes für Justiz im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1. als Verwahrer gegen die Pflichten zur ordnungsgemässen Führung des Registers gemäss Art. 326c Abs. 1 verstösst;
2. als Verwahrer eine unrichtige Bestätigung über die Hinterlegung von Inhaberaktien gemäss Art. 326c Abs. 6 abgibt;
3. als Verwahrer Inhaberaktien entgegen von Art. 326e herausgibt; oder
4. als Person, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, eine unrichtige Bestätigung gemäss Art. 326i Abs. 1 ausstellt oder einen Bericht gemäss Art. 326i Abs. 2 nicht erstattet.
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
2a) Wurde der Verwahrer gemäss Art. 326b Abs. 3 bestellt, so wird die Ordnungsbusse nach Abs. 1 der betreffenden Verbandsperson auferlegt.
3) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.
§ 66e 7. Führung des Aktienbuches
1) Vom Landgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich als verantwortliches Organ der Gesellschaft:
1. gegen die Pflicht zur ordnungsgemässen Führung des Aktienbuches gemäss Art. 328 Abs. 1 verstösst;
2. entgegen Art. 329a Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass ein elektronisch geführtes Aktienbuch jederzeit lesbar gemacht werden kann; oder
3. das Aktienbuch entgegen Art. 329a Abs. 2 nicht am Sitz der Gesellschaft aufbewahrt.
2) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
3) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse bis zu 5 000 Franken.
§ 66f 8. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
Vom Landgericht wird auf Anzeige des Amtes für Justiz im Ausserstreitverfahren mit einer Ordnungsbusse bis zu 25 000 Franken bestraft, wer:
1. als Intermediär seine Informationsübermittlungspflichten nach Art. 367b Abs. 2 oder 3 verletzt;
2. als Intermediär oder Gesellschaft die Informationsübermittlungspflichten nach Art. 367c Abs. 1, 2, 4 oder 5 verletzt;
3. als Intermediär seine Pflichten zur Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten nach Art. 367d Abs. 1 verletzt oder die Bestätigung nach Abs. 4 nicht unverzüglich an den Aktionär, den vom Aktionär benannten Dritten oder zum nächsten Intermediär in der Kette weiterleitet;
4. als Intermediär seine Offenlegungspflichten nach Art. 367e Abs. 1 verletzt oder gegen das Verbot nach Abs. 2, diskriminierende oder unangemessene Entgelte zu verrechnen, verstösst;
5. als Intermediär oder Gesellschaft personenbezogene Daten entgegen Art. 367f Abs. 1 verarbeitet oder entgegen Art. 367f Abs. 2 länger als zwölf Monate speichert;
6. als institutioneller Anleger oder Vermögensverwalter die Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Mitwirkungspolitik nach Art. 367h Abs. 1 oder seine Bekanntmachungspflichten nach Art. 367h Abs. 1 bis 4 verletzt;
7. als institutioneller Anleger seine Bekanntmachungspflichten nach Art. 367i verletzt;
8. als Vermögensverwalter seine Offenlegungspflichten nach Art. 367k verletzt;
9. als Stimmrechtsberater entgegen Art. 367l Abs. 3 eine Information nicht oder nicht mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich macht oder entgegen Art. 367l Abs. 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt;
10. als Gesellschaft keine Vergütungspolitik nach Art. 367m Abs. 1 bis 4 aufstellt, bei Änderungen derselben die Pflichten nach Art. 367m Abs. 5 verletzt oder die Vergütungspolitik der Generalversammlung nicht zur Abstimmung nach Art. 367n Abs. 1 vorlegt;
11. als Gesellschaft keinen oder einen unvollständigen Vergütungsbericht nach Art. 367o Abs. 1 und 2 erstellt, diesen nicht der Generalversammlung zur Abstimmung nach Art. 367p Abs. 1 vorlegt oder diesen entgegen Art. 367q Abs. 1 nicht mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich macht,
12. als Gesellschaft Daten entgegen Art. 367o Abs. 3 in den Vergütungsbericht aufnimmt oder diese Daten zu anderen Zwecken als die in Art. 367o Abs. 4 genannten verwendet oder diese Daten entgegen Art. 367o Abs. 5 zehn Jahre ab der Veröffentlichung des Vergütungsberichts weiterhin öffentlich zugänglich macht;
13. als Gesellschaft ein wesentliches Geschäft mit einem nahestehenden Unternehmen oder einer nahestehenden Person nicht dem Aufsichtsrat beziehungsweise der Generalversammlung zur Zustimmung nach Art. 367r Abs. 1 vorlegt oder entgegen Art. 367r Abs. 4 oder 7 eine Bekanntmachung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
§ 66g 9. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Treuhänderschaften
1) Vom Landgericht kann auf Anzeige des Amtes für Justiz oder von Amts wegen im Ausserstreitverfahren mit Ordnungsbusse bis zu 10 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich:
1. die Anmeldung zur Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Handelsregister entgegen Art. 900 Abs. 1 oder die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde entgegen Art. 902 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
2. die Anmeldung der Änderung einer im Handelsregister eingetragenen Tatsache entgegen Art. 900 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
3. die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift einer Urkunde, durch welche die Treuhandurkunde abgeändert wird, entgegen Art. 902 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht vornimmt;
4. die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde einer gemeinnützigen Treuhänderschaft entgegen Art. 902 Abs. 3 vornimmt; oder
5. eine gemeinnützige Treuhänderschaft entgegen Art. 902a nicht oder nicht fristgerecht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde anzeigt.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Ordnungsbusse nach Abs. 1 bis zu 5 000 Franken.
3) Die Ordnungsbusse nach Abs. 1 kann fortgesetzt verhängt werden, bis der gesetzliche Zustand hergestellt ist.
4) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft, wer vorsätzlich inhaltlich unrichtige Angaben nach Art. 900 Abs. 2 Ziff. 1 bis 5 oder eine inhaltlich unrichtige Bestätigung nach Art. 900 Abs. 2 Ziff. 6 abgibt. Handelt der Täter fahrlässig, wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, bestraft.
5) Das Amt für Justiz hat nach Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen dem Landgericht anzuzeigen, wenn:
1. ein Repräsentant:
a) entgegen Art. 900 Abs. 2 Ziff. 5 nicht oder nicht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde; oder
b) entgegen Art. 899a Abs. 1 Ziff. 5 und Art. 902 Abs. 1 in einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde oder einer Änderungsurkunde nicht oder nicht nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt wurde;
2. es sich um eine im Handelsregister einzutragende Treuhänderschaft nach Art. 900 handelt und entgegen Art. 900 Abs. 2 Ziff. 6 die Bestätigung des Treuhänders über die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers nicht abgegeben wurde; oder
3. es sich um eine nicht im Handelsregister einzutragende Treuhänderschaft nach Art. 902 handelt und:
a) entgegen Art. 899a Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 902 Abs. 1 keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treuhandurkunde, mit welcher mindestens ein Informationsberechtigter und ein Nachfolger bestimmt wurden, hinterlegt wurde; oder
b) entgegen Art. 902 Abs. 2 die Bestätigung des Treuhänders über die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers nicht abgegeben wurde.
6) Die Anzeige an das Landgericht kann in den Fällen nach Abs. 5 Ziff. 2 und 3 auch durch einen Beteiligten der Treuhänderschaft erfolgen.
7) Bei Verstössen nach Abs. 5 bestellt das Landgericht:
1. einen Repräsentanten nach Art. 239 in den Fällen nach Abs. 5 Ziff. 1;
2. eine Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte im Sinne von Art. 928c in den Fällen nach Abs. 5 Ziff. 2 und 3.
8) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.
§ 66h 10. Pflichten betreffend den Informationsberechtigten bei Treuhänderschaften
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, bestraft, wer als Treuhänder vorsätzlich:
1. der Anzeigepflicht nach Art. 923 Abs. 6 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
2. entgegen den Vorschriften nach Art. 928b Abs. 1 einen Informationsberechtigten bestellt;
3. entgegen Art. 928b Abs. 3 einen Informationsberechtigten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig informiert; oder
4. entgegen Art. 928c Abs. 1 bis 3 die gerichtliche Bestellung eines Informationsberechtigten nicht oder nicht fristgerecht beantragt.
2) Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. Im Nichteinbringlichkeitsfall kann der Täter mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft werden.
3) Disziplinäre Massnahmen bleiben vorbehalten.
§ 68 N. Abgabenrecht
1. Aufgehoben
2. Aufgehoben
3. Aufgehoben
4. Aufgehoben
5. Aufgehoben
6. Für die Errichtung und Übertragung von Heimstätten darf nur die Hälfte der sonst vorgeschriebenen Gebühren (Taxen), insbesondere Grundbuchtaxen erhoben werden, wenn die Errichtung von Inländern oder die Übertragung an solche erfolgt; die Regierung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe einen gänzlichen oder teilweisen Gebührennachlass gewähren.
7. Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung auf die Errichtung oder den Erwerb von Einzelunternehmungen mit beschränkter Haftung durch Inländer und auf die Gebühren für Handelsregistereintragung von Selbsthilfe- und sog. kleinen Genossenschaften, kleine Versicherungsvereine, Vereine und gemeinnützige Anstalten und Stiftungen.
8. Aufgehoben
9. Aufgehoben
10. Aufgehoben
11. Aufgehoben
12. Aufgehoben
13. Aufgehoben
14. Aufgehoben
§ 70 P. Internationales Recht
1) Die inländischen Behörden sind auf Ersuchen anderer inländischer oder ausländischer Behörden verpflichtet, ihnen über das im Inlande bestehende Recht Auskunft zu erteilen.
2) Ist eine Behörde zur Handhabung des betreffenden Rechts nicht berufen, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Amtsstelle zu leiten, welche ihrerseits Auskunft zu leisten hat.
3) Über Steuersachen besteht eine Auskunftpflicht nicht.
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben
§ 71 Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung
1) Aufgehoben
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen auf ausländische Liegenschaften kann die Regierung andere Institute als die Landesbank ermächtigen und im Verordnungswege Bestimmungen über die Sicherstellung, den Treuhänder, über die Strafen und soweit sonst erforderlich, treffen.
5) Die sachenrechtlichen Vorschriften über die Pfandbriefe finden nur Anwendung, soweit es die Regierung bestimmt.
6) Aufgehoben
7) Aufgehoben
§ 72a
1) Soweit zur Ausübung oder Verfolgung des Rechtes im Auslande eine eidesstattliche Versicherung (Affidavit) oder dergleichen vor einer inländischen Behörde erforderlich ist, ist das Landgericht im Ausserstreitverfahren zur Abnahme und Beglaubigung ermächtigt und verpflichtet.
2) Wo die Umstände gemäss ausländischem Rechte es erfordern, kann hierüber ausserdem noch die Bestätigung des Obergerichtes oder seines Präsidenten eingeholt werden.
S. Die Wertpapiere
1. Titel
§ 73 A. Begriff und Form des Wertpapieres
1) Wertpapier im Sinne des Gesetzes ist jede Urkunde, in der ein Recht derart verbrieft ist, dass es ohne die Urkunde weder verwertet, noch geltend gemacht, noch auf andere übertragen werden kann.
2) Soweit sich aus den Vorschriften über die Wertpapiere oder aus der Natur einzelner Wertpapiere oder aus dem Vorliegen eines mitgliedschaftlichen Anspruchs eine Abweichung nicht ergibt, sind hinsichtlich der Form die Vorschriften über die Aktienurkunde ergänzend anzuwenden.
3) Aufgehoben
§ 79a g) Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung
Ist ein Wertpapier infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe im Verkehre nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte aus dem Papiere, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, vom Aussteller (gegebenenfalls von der Firma oder Verbandsperson) die Aushändigung einer neuen Urkunde gegen Herausgabe der beschädigten oder verunstalteten und Ersatz der Kosten verlangen, sofern sich aus dem Inhalte der Urkunde oder dem Gesellschaftsvertrage oder den Statuten oder dergleichen nichts anderes ergibt.
§ 80 E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes
Aufgehoben
§ 80a
Aufgehoben
§ 81a G. Wertrechte
1) Der Schuldner kann Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere (Wertrechte) ausgeben oder vertretbare Wertpapiere durch Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Berechtigten dazu ihre Zustimmung erteilt haben.
2) Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Wertrechtebuch kann auch unter Verwendung vertrauenswürdiger Technologien im Sinne des TVTG geführt werden. Es ist so zu organisieren, dass unberechtigte Eingriffe des Schuldners in Rechte der Gläubiger ausgeschlossen sind.
3) Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Wertrechtebuch und bestehen nach Massgabe dieser Eintragung.
4) Die Übertragung von Wertrechten oder die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte daran erfolgt durch Eintragung des Erwerbers oder des Pfandgläubigers im Wertrechtebuch. Wird das Wertrechtebuch unter Verwendung vertrauenswürdiger Technologien im Sinne des TVTG geführt, so richtet sich die Verfügung der Wertrechte ausschliesslich nach den Vorschriften des TVTG.
5) Wer von der im Wertrechtebuch eingetragenen Person in gutem Glauben Wertrechte oder Rechte an Wertrechten erwirbt, wird in seinem Erwerb geschützt, auch wenn der Veräusserer zur Verfügung über die Wertrechte nicht befugt war.
6) Der Schuldner ist nur an den im Wertrechtebuch eingetragenen Gläubiger zu leisten verpflichtet. Er wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den im Wertrechtebuch eingetragenen Gläubiger befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Abschnitt
§ 86 C. Kraftloserklärung des Namenpapiers
1) Die Kraftloserklärung der Namenpapiere erfolgt, wo keine besonderen Vorschriften aufgestellt sind, nach den Bestimmungen über die Kraftloserklärung der Inhaberpapiere, jedoch mit der Abweichung, dass die Anmeldungsfrist auf mindestens drei Monate angesetzt wird.
2) Der Schuldner des Namenpapiers kann in der Urkunde sich das Recht vorbehalten, auch ohne Vorweisung der Urkunde und ohne Kraftloserklärung gültig zu leisten, wenn der Gläubiger die Entkräftung des Schuldscheines und Tilgung der Schuld in einer öffentlichen oder beglaubigten Urkunde ausspricht.
3) Nach den Vorschriften über Namenpapiere werden die von der Landesbank ausgestellten Sparkassenbüchlein oder -hefte kraftlos erklärt.
3. Abschnitt
§ 90 II. Keine Annahmepflicht
1) Diese Anweisungen an Order werden nicht zur Annahme vorgelegt.
2) Erfolgt die Vorlegung und wird die Annahme verweigert, so ist der Inhaber nicht rückgriffsberechtigt.
§ 94 C. Andere indossierbare Papiere
1) Urkunden, in denen der Zeichner sich verpflichtet, nach Ort, Zeit und Summe bestimmte Geldzahlungen zu leisten oder bestimmte Quantitäten vertretbarer Sachen zu liefern oder welche übertragbare dingliche, personenrechtliche wie mitgliedschaftliche Rechte verkörpern, können, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, durch Indossament übertragen werden.
2) Für solche, sowie für alle andern indossierbaren Papiere, kommen in betreff der Form des Indossaments, der Legitimation des Inhabers, der Kraftloserklärung, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe die für den Wechsel geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
3) Die Bestimmungen über den Wechselregress finden auf solche Papiere keine Anwendung.
4. Abschnitt
§ 98 2. Aufgebot, Anmeldungsfrist
Erachtet der Richter die Darstellung über den Besitz und Verlust des Papiers für glaubhaft, so fordert er durch öffentliche Bekanntmachung den unbekannten Inhaber auf, das Papier binnen einer Frist, die vom Tage der ersten Bekanntmachung an gerechnet, auf mindestens ein Jahr festzusetzen ist, vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung ausgesprochen werde.
§ 102 6. Richterliche Anordnungen
1) Wenn die in der öffentlichen Aufforderung angesetzte Frist abgelaufen ist, ohne dass die abhanden gekommene Urkunde vorgelegt wurde, so kann der Richter die Urkunde als kraftlos erklären oder je nach Umständen weitere Anordnungen treffen.
2) Die Kraftloserklärung einer Urkunde auf den Inhaber ist sofort im Amtsblatt und nach Ermessen des Richters anderweitig zu veröffentlichen.
3) Nach erfolgter Kraftloserklärung ist der Gesuchsteller berechtigt, auf seine Kosten die Ausfertigung einer neuen Urkunde und je nach Umständen die Ausfertigung eines neuen Kuponbogens oder, sofern die Leistung bereits fällig ist, deren Erfüllung zu fordern.
§ 105 D. Vorbehalt betreffend den Papier-Schuldbrief
Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über den Papier-Schuldbrief, die auf den Inhaber lauten.
5. Abschnitt
§§ 106 bis 119
Aufgehoben
6. Abschnitt
§ 122 C. Bedeutung der Formvorschriften
1) Scheine, die über lagernde oder verfrachtete Waren ausgestellt werden, ohne den gesetzlichen Formvorschriften zu entsprechen, werden nicht als Wertpapiere anerkannt, sondern gelten nur als Empfangsscheine oder andere Beweisurkunden.
2) Scheine, die von Lagerhaltern ausgegeben werden, ohne dass die Regierung die Bewilligung erteilt hat, sind, wenn sie den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen, als Wertpapiere anzuerkennen, ihre Aussteller aber unterliegen einer von der Regierung im Verwaltungsstrafverfahren zugunsten des Landes zu verhängenden Ordnungsbusse bis zu 1 000 Franken.
2. Titel
§ 125 II. Stundung
1) Vom Zeitpunkt der ordnungsmässigen Veröffentlichung der Einladung zur Gläubigerversammlung an bis zur endgültigen Beschlussfassung und Beendigung des Genehmigungsverfahrens, soweit ein solches notwendig ist, bleiben die fälligen Ansprüche der Anleihensgläubiger gestundet.
2) Diese Massregel gilt nicht als Zahlungseinstellung.
3) Missbraucht der Schuldner das Recht auf Stundung, so kann sie vom Landgericht im Ausserstreitverfahren auf Begehren eines oder mehrerer Anleihensgläubiger widerrufen werden.
§ 128 3. Auf Anordnung des Richters
1) Entspricht der Schuldner dem Verlangen der Gläubiger oder des Vertreters der Gemeinschaft auf Einberufung der Gläubigerversammlung nicht binnen einer angemessenen Frist, so kann der Richter im Ausserstreitverfahren die Verlangenden ermächtigen, von sich aus eine Gläubigerversammlung einzuberufen.
2) Die Obligationäre, die eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Versammlung anbegehren, haben sich über ihren Titelbesitz auszuweisen.
§ 134 2. Beschränkungen
1) Zu einer Vermehrung der Gläubigerrechte ist die Gläubigergemeinschaft ohne Zustimmung des Schuldners nicht befugt.
2) Sie kann keinen Gläubiger ohne seine Zustimmung zu weiteren Leistungen verpflichten, als sie in den Anleihensbedingungen vorgesehen oder mit ihm bei der Begebung der Obligationen vereinbart worden sind.
§ 138 3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde
1) Die Beschlüsse, für deren Zustimmung es einer Dreiviertelsmehrheit bedarf, sind nur wirksam und auch für die nicht zustimmenden Gläubiger verbindlich, wenn sie vom Landgericht als Nachlassbehörde im Ausserstreitverfahren genehmigt worden sind.
2) Der Schuldner hat sie innerhalb eines Monats seit dem Zustandekommen dem Landgericht zur Genehmigung zu unterbreiten.
3) Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Vorschriften über die Einberufung und das Zustandekommen der Beschlüsse der Gläubigerversammlung verletzt worden sind, wenn ein Beschluss zur Abwendung einer Notlage des Schuldners nicht notwendig scheint oder die gemeinsamen Interessen der Gläubiger nicht genügend wahrt oder auf unredliche Weise zustande gekommen ist.
4) Die Zeit der Verhandlung wird vom Richter öffentlich bekannt gemacht mit der Anzeige an die Gläubiger, dass sie ihre Einwendungen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung anbringen können.
5) Die Kosten des Genehmigungsverfahrens trägt der Schuldner.
§ 141 6. Nachträgliche Zustimmung
1) Vereinigt ein Antrag in der Gläubigerversammlung zwar nicht die erforderlichen Stimmen, wohl aber von mindestens der Hälfte des im Umlauf befindlichen Anleihensbetrages auf sich, so kann der Schuldner die fehlende Stimmenzahl durch Vorlegung schriftlicher und beglaubigter Erklärungen von Gläubigern noch während zwei Monaten nach dem Versammlungstage beim Leiter der Versammlung ergänzen und dadurch einen gültigen Beschluss herstellen.
2) Aufgehoben
§ 142 7. Beurkundung des Beschlusses
1) Über jeden Beschluss, sei er in der Gläubigerversammlung gültig gefasst oder durch nachträgliche Zustimmung zustande gebracht worden, ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.
2) Das vor Beginn der Verhandlungen anzulegende Verzeichnis der Teilnehmer, sowie gegebenenfalls eine von der Urkundsperson anzufertigende Zusammenstellung der nachträglich zustimmenden Gläubiger ist in die öffentliche Urkunde aufzunehmen oder ihr mit den Belegen über die ordnungsgemässe Einberufung der Versammlung beizufügen.
3) In der öffentlichen Urkunde sind auf Verlangen die Nummern der Obligationen, deren Inhaber oder Vertreter gegen einen mehrheitlich genehmigten Antrag gestimmt haben, anzugeben.
§ 143 8. Mitteilung der Beschlüsse
1) Jeder zustande gekommene Beschluss, durch den die Anleihensbedingungen abgeändert werden, ist den Gläubigern, deren Obligationen auf den Namen lauten, besonders mitzuteilen und im Amtsblatt und in den durch die Anleihensbedingungen angegebenen öffentlichen Blättern bekanntzugeben.
2) Eine beglaubigte Ausfertigung des Protokolls, sowie gegebenenfalls die Gerichtsurteile über erhobene Anfechtungsbegehren sind, wenn der Schuldner im Handelsregister als Firma eingetragen ist, beim Handelsregister zu den Akten des Schuldners einzureichen.
3) Die in Kraft erwachsenen Beschlüsse werden, soweit erforderlich, auf den Anleihenstiteln angemerkt.
§ 147 III. Stellung des Vertreters zum Schuldner
1) Solange der Schuldner mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Anleihensgläubigern im Rückstande ist, ist der Vertreter der Gläubiger von Rechtes wegen befugt, vom Schuldner die Aufschlüsse zu verlangen, die für die Gemeinschaft ein erhebliches Interesse haben.
2) Unter der gleichen Voraussetzung darf der Vertreter, wenn eine Verbandsperson Schuldner ist, an den Verhandlungen des obersten Organes, der Verwaltung und der Revisionsstelle mit beratender Stimme teilnehmen.
3) Er ist zu allen solchen Verhandlungen einzuladen, und es sind ihm alle die Mitteilungen, die den Mitgliedern der Verwaltung und der Gesellschaft über die Vermögenslage und den Geschäftsbetrieb des schuldnerischen Unternehmens gemacht werden, zuzustellen.
§ 148 IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen
1) Der für ein Anleihen mit grundpfändlicher Sicherstellung bestellte Vertreter des Schuldners und der Gläubiger steht unter den Vorschriften über das Grundpfandrecht.
2) Wie dieser, hat auch ein Pfandhalter, der mit Bezug auf ein Anleihen mit fahrnispfandrechtlicher Sicherstellung bestellt ist, die Rechte der Gläubiger und des Schuldners und Eigentümers mit aller Sorgfalt und Unparteilichkeit zu wahren.