§ 12 4. Bei beaufsichtigten Stiftungen
Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde (§ 29) steht.
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Die Rechte gemäss § 9 stehen dem Begünstigten nicht zu, wenn die Stiftung unter der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde (§ 29) steht.
1) Das Mindestkapital der Stiftung beträgt 30 000 Franken. Es kann auch durch Euro oder US-Dollar aufgebracht werden und beträgt dann 30 000 Euro oder 30 000 US-Dollar. 2) Erfolgt eine weitere Vermögenszuwendung an die Stiftung nach ihrer rechtsgültigen Entstehung durch den Stifter, handelt es sich um eine Nachstiftung. 3) Erfolgt eine Vermögenszuwendung an die Stiftung durch einen Dritten, handelt es sich um eine Zustiftung. Der Zustifter erlangt dadurch nicht die Stellung eines Stifters. 4) Wird die Stiftung erst mit dem Ableben des Stifters oder nach Beendigung einer Verbandsperson wirksam, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod bzw. deren Beendigung entstanden.
1) Die Stiftung kann auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag entsprechend den hierfür geltenden Formvorschriften errichtet werden. 2) Die Eintragung oder die Hinterlegung einer Gründungsanzeige einer durch letztwillige Verfügung errichteten Stiftung kann erst nach dem Tode des Stifters und beim Erbvertrag, wenn dieser es nicht anders bestimmt, eines der Stifter erfolgen. 3) § 14 Abs. 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
Der Stifter kann eine Stiftungszusatzurkunde errichten, wenn er sich dies vorbehalten hat (§ 16 Abs. 2 Ziff. 1). Sie kann solche Bestandteile der Stiftungserklärung enthalten, die nicht in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden müssen.
Zur weiteren Ausführung der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde kann der Stifter, der Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan interne Anordnungen in Form von Reglementen erlassen, wenn dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten wurde (§ 16 Abs. 2 Ziff. 2). Vom Stifter erlassene Reglemente gehen jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans vor.
1) Unterliegt die Stiftung der Eintragungspflicht, so ist jedes Mitglied des Stiftungsrats unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis verpflichtet, die Stiftung zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist unter Beilage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Stiftungsurkunde schriftlich einzureichen. Der Stiftungsrat hat zu bestätigen, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet. Die Befugnis zur Anmeldung steht auch dem Repräsentanten zu. 2) Erfolgt die Eintragung ohne Bestehen einer Eintragungspflicht (§ 14 Abs. 5), so muss der Stiftungsrat überdies bestätigen, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt. 3) Die Eintragung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Name bzw. Firma der Stiftung; 2. Sitz der Stiftung; 3. Zweck der Stiftung; 4. Datum der Errichtung der Stiftung; 5. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist; 6. Organisation und Vertretung, wobei Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung anzugeben sind; 7. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Revisionsstelle; 8. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des Repräsentanten; 9. die Tatsache, dass die Stiftung unter Aufsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 steht. 4) Die Eintragung kann nötigenfalls auf Grund der Stiftungsurkunde auch auf Anordnung des Richters im Ausserstreitverfahren erfolgen: a) auf Antrag von Stiftungsbeteiligten; b) auf Anzeige des Amtes für Justiz oder der Verlassenschaftsbehörde; oder c) von Amts wegen. 5) Ändert sich der Zweck einer nicht in das Handelsregister eingetragenen Stiftung in der Weise, dass eine Eintragungspflicht entsteht, so sind die Mitglieder des Stiftungsrats verpflichtet, die Stiftung innerhalb von 30 Tagen zur Eintragung ins Handelsregister nach Abs. 1 und 3 anzumelden. Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung. 6) Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgt im Sinne von Art. 956 Abs. 1.
1) Das Amt für Justiz ist als Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde berechtigt, die Richtigkeit der hinterlegten Gründungs- und Änderungsanzeigen zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann es von der Stiftung Auskünfte verlangen und im Wege des Kontrollorgans oder, wenn ein solches nicht eingerichtet ist, im Wege eines beauftragten Dritten in die Stiftungsdokumente Einsicht nehmen, soweit dies zur Überprüfung erforderlich ist. 2) Kopien und Abschriften dürfen nur erstellt werden, wenn die Überprüfung Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist. 3) Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung einen gesetz- oder sittenwidrigen Zweck verfolgt, ist sie unter Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen aufzulösen. Die Bestimmungen über die Änderung des Zwecks, der nachträglich unerlaubt geworden ist, bleiben vorbehalten (§§ 31 und 33). Stellt sich heraus, dass die Stiftung einer Eintragungspflicht unterliegt, so ist die Eintragung vom Amt für Justiz unter Anwendung von § 19 Abs. 4 vorzunehmen. Ergibt die Überprüfung, dass die Stiftung der Aufsicht gemäss § 29 unterliegt, hat die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde erforderlichenfalls die entsprechenden Massnahmen zu treffen. 4) Erlangen Gerichte, die Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde Kenntnis davon, dass die Abgabe der Gründungs- oder Änderungsanzeige unterblieben oder die abgegebene Gründungs- oder Änderungsanzeige inhaltlich unrichtig ist, so ist ein Bericht zu erstellen und der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde zu übermitteln. 5) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausübung der Prüfbefugnis sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde erlassen.
1) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag errichteten Stiftungen kommt den Erben nach dem Tod des Erblassers und Stifters selbst dann kein Recht zum Widerruf der Stiftungserklärung zu, wenn die Stiftung noch nicht ins Handelsregister eingetragen ist. 2) Ebenso haben die Erben kein Recht zum Widerruf, wenn der Stifter bei der Stiftung unter Lebenden die Stiftungsurkunde zwar errichtete, jedoch vor der Eintragung ins Handelsregister verstorben ist.
Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Stiftungen hat der Stiftungsrat über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner hat der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
1) Für jede gemäss § 29 der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Ausserstreitverfahren eine Revisionsstelle nach Art. 191a Abs. 1. Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde hat in diesem Verfahren Parteistellung. 2) Die Revisionsstelle muss von der Stiftung unabhängig sein. Sie ist verpflichtet, dem Gericht und der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde die Gründe, die ihre Unabhängigkeit ausschliessen, bekannt zu geben. Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle die zur Beurteilung der Unabhängigkeit erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise verlangen. Als Revisionsstelle ist insbesondere ausgeschlossen, wer: 1. einem anderen Stiftungsorgan angehört; 2. in einem Arbeitsverhältnis zur Stiftung steht; 3. enge verwandtschaftliche Beziehungen zu Mitgliedern von Stiftungsorganen hat; oder 4. Begünstigter der Stiftung ist. 3) Der Stifter kann zwei Vorschläge für die Revisionsstelle unter Mitteilung seiner Präferenz unterbreiten. Hat der Stifter von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, so kann der Stiftungsrat beim Gericht einen solchen Vorschlag erstatten. Das Gericht bestellt, vorbehaltlich Abs. 2, in der Regel die vorzugsweise vorgeschlagene Revisionsstelle. 4) Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat sie dem Stiftungsrat und der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde. Stellt die Revisionsstelle bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie auch hierüber zu berichten. Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen. 5) Bei gemeinnützigen Stiftungen kann die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde auf Antrag von der Bestellung einer Revisionsstelle absehen, wenn die Stiftung nur geringes Vermögen verwaltet oder dies aus anderen Gründen zweckmässig erscheint. Die Regierung legt die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht, eine Revisionsstelle zu bestellen, mit Verordnung fest.
1) Der Stifter kann weitere Organe, insbesondere zur Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwachung der Stiftungsverwaltung zur Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter, vorsehen. Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu. 2) § 24 Abs. 6 ist sinngemäss anzuwenden.
1) Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde. Dasselbe gilt für privatnützige Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind. 2) Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz. 3) Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird. Sie hat zu diesem Zweck das Recht, von der Stiftung Auskünfte zu verlangen und im Wege der Revisionsstelle in die Bücher und Schriften der Stiftung Einsicht zu nehmen. Wurde von der Bestellung einer Revisionsstelle gemäss § 27 Abs. 5 abgesehen, so übt die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus. Ferner kann sie Auskünfte anderer Verwaltungsbehörden und der Gerichte einholen und die gebotenen Anordnungen, wie Kontrolle und Abberufung der Stiftungsorgane, Durchführung von Sonderprüfungen oder Aufhebung von Beschlüssen der Stiftungsorgane, beim Richter im Ausserstreitverfahren beantragen. 4) Gegen eine dem Stiftungszweck widersprechende Verwaltung und Verwendung des Vermögens durch die Stiftungsorgane kann überdies jeder Stiftungsbeteiligte beim Richter im Ausserstreitverfahren die Anordnung der gebotenen Massnahmen nach Abs. 3 beantragen. Besteht ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan, so kann der Richter auch von Amts wegen, insbesondere aufgrund einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft, tätig werden. Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde hat in einem solchen Verfahren Parteistellung. 5) Unbekannte Begünstigte werden auf Antrag der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde im Aufgebotsverfahren ermittelt. 6) Die Regierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Tätigkeit der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde sowie die Festsetzung und Erhebung von Gebühren durch die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde erlassen.
Eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, ist durch den Stiftungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten ist. Der Stiftungsrat übt das Recht zur Änderung unter Wahrung des Stiftungszwecks aus, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
1) Untersteht eine Stiftung der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde, so kann diese beim Richter im Ausserstreitverfahren die Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde bzw. der Stiftungszusatzurkunde, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, beantragen, wenn: 1. dies zur Wahrung des Stiftungszwecks, insbesondere zur Sicherung des Fortbestands der Stiftung und zur Sicherung des Stiftungsvermögens, zweckmässig ist; und 2. die Stiftungsurkunde nicht den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan mit der Änderung der anderen Inhalte betraut hat. 2) Das Recht zur Antragstellung steht auch den Stiftungsbeteiligten zu; die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde hat in diesem Fall Parteistellung.
1) Bei den nicht der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen kann der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde (§ 21 Abs. 3) oder der Staatsanwaltschaft, auch von Amts wegen im Ausserstreitverfahren die Befugnisse gemäss §§ 33 und 34 ausüben sowie die gemäss § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen. Ein dringender Fall liegt insbesondere vor, wenn ein dringender Verdacht einer strafbaren Handlung durch ein Stiftungsorgan besteht. 2) Unbekannte Begünstigte können auf Antrag durch den Richter im Aufgebotsverfahren ermittelt werden.
1) Bei Familienstiftungen kann der Stifter bestimmen, dass die Gläubiger von Begünstigten diesen ihre unentgeltlich erlangte Begünstigungsberechtigung oder Anwartschaftsberechtigung, bzw. einzelne Ansprüche daraus, auf dem Wege des Sicherungsverfahrens, der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens nicht entziehen dürfen. Bei gemischten Familienstiftungen kann eine solche Anordnung nur insoweit getroffen werden, als die jeweilige Berechtigung den Zwecken der Familienstiftung dient. 2) Kann ein Gläubiger der Stiftung aus dem Stiftungsvermögen keine Befriedigung erlangen, und hat der Stifter das gewidmete Vermögen noch nicht vollständig geleistet, so ist der Stiftungsrat verpflichtet, dem Gläubiger die zu seiner Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt im Insolvenzverfahren der Stiftung sinngemäss gegenüber dem Insolvenzverwalter.
1) Für die Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern gegenüber nur das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht. 2) Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht geschmälert werden.
1) Die Vermögenszuwendung an die Stiftung kann von den Erben oder den Gläubigern gleich einer Schenkung angefochten werden. 2) Der Stifter und seine Erben können die Stiftung wegen Willensmängeln gleich den Vorschriften über Mängel des Vertragsabschlusses auch nach der Eintragung anfechten.
1) Auf die Liquidation und Beendigung der Stiftung finden die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen Anwendung. 2) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen betreffend den Gläubigeraufruf keine Anwendung. 3) Über die Beendigung einer Stiftung stellt das Amt für Justiz eine Löschungsbestätigung in Form eines Registerauszugs bei eingetragenen Stiftungen oder einer Amtsbestätigung bei nicht eingetragenen Stiftungen aus. 4) Untersteht die Stiftung der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde, so hat der Stiftungsrat der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde Mitteilung über die Beendigung der Stiftung zu machen. Ist die Stiftung im Handelsregister eingetragen, so ist auch ein Registerauszug vorzulegen. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu. 5) Nachträglich hervorgekommenes Vermögen ist nach den Bestimmungen über die Nachtragsliquidation (Art. 139) zu verteilen. Bei den der Aufsicht der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unterstehenden Stiftungen hat der Stiftungsrat diese über nachträglich hervorgekommenes Vermögen unverzüglich zu unterrichten. Die Befugnis zur Mitteilung steht auch dem gesetzlichen Repräsentanten zu.
Eine privatnützige Stiftung kann ohne Abwicklung oder Liquidation vom Stiftungsrat unter zwingender Wahrung des Wesens der Stiftung im Allgemeinen und des Stifterwillens im Besonderen in eine stiftungsrechtlich organisierte Anstalt oder ein stiftungsrechtlich organisiertes Treuunternehmen mit Persönlichkeit mittels formrichtiger Urkunde umgewandelt werden, wenn die Umwandlung: 1. unter Festlegung der Voraussetzungen in der Stiftungsurkunde vorbehalten ist; und 2. der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienlich ist.
Aufgehoben 6. Titel
1) In der Verwaltung (dem Vorstand) der gemeinwirtschaftlichen Körperschaft oder in ihrer Revisionsstelle müssen beteiligte Körperschaften (wie Staat, Gemeinden) oder von den Arbeitern und Angestellten gewählte Vertreter nach Anordnung der Regierung teilnehmen. 2) Den von den Angestellten und Arbeitern gewählten Vertretern steht, sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, ein Zeichnungsrecht nicht zu. 3) Die Haftung der Vertreter des Gemeinwesens in der Verwaltung richtet sich nach der Vorschrift über die Beteiligung der öffentlichrechtlichen Verbandspersonen an der Verwaltung oder Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen. 4) Es ist in den Statuten eine Revisionsstelle vorzusehen. 5) Die Bestimmung über die Revisionstreuhandstelle bei gemeinwirtschaftlichen Anstalten findet entsprechende Anwendung.
1) Die Regierung kann mit Zustimmung des Landtages verlangen, dass bei der Gründung von Körperschaften, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, dem Gemeinwesen (Staat, Gemeinde) eine Beteiligung am Kapital oder Fonds der Körperschaft bis zur Hälfte zu Bedingungen eingeräumt werde, die den sonst geltenden meist begünstigten Bedingungen gleichkommen. 2) Bei Kapitalerhöhungen kann dieses Recht auch im vollen Umfange insolange beansprucht werden, bis die Beteiligung des Gemeinwesens die Hälfte des gesamten Körperschaftskapitals erreicht hat. 3) Die Regierung kann aber bei Errichtung einer Verbandsperson oder nachher gültig auf dieses Recht verzichten, wobei über Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtshof entscheidet.
1) Hat der Reingewinn oder Überschuss den landesüblichen Zinsfuss des Körperschaftskapitals überschritten, so wird der Mehrbetrag zwischen der Körperschaft und dem beteiligten Gemeinwesen verteilt. 2) Der Anteil des Gemeinwesens steigt zunehmend mit der Höhe des Reingewinnes beziehungsweise Überschusses. 3) Die Statuten haben hierüber nähere Bestimmungen aufzustellen. 4) Bei Verteilung des Reingewinnes muss ein durch die Statuten näher bestimmter Anteil zum Vorteile der Angestellten und Arbeiter nach Anordnung des Gemeinwesens verwendet werden.
Für die Aufbringung des Fremdkapitals von gemeinwirtschaftlichen Körperschaften kann die Regierung die Ausgabe von Schuldverschreibungen (Obligationen) nach den Vorschriften für gemeinwirtschaftliche Anstalten bewilligen.
Im übrigen gelten für gemeinwirtschaftliche Körperschaften, je nach der Form derselben, die bezüglichen Vorschriften über Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Anteilsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder Hilfskassen oder über Verbandspersonen gemäss den folgenden Abschnitten.
1) Für die Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen ist ein Pfandrecht an Liegenschaften, allenfalls an andern Vermögensstücken der gemeinwirtschaftlichen Anstalt zu bestellen. 2) Die gründenden Gemeinwesen haben nach Einholung der Genehmigung durch die Regierung die Haftung für die Verzinsung und Tilgung der Teilschuldverschreibungen zu übernehmen. 3) Auf Grund solcher Teilschuldverschreibungen kann die Spar- und Leihkasse des Landes (Landesbank) oder mit Zustimmung der Regierung eine andere Unternehmung über die in ihrem Besitze befindlichen Teilschuldverschreibungen, welche unter entsprechender Anwendung der für Pfandbriefe gegebenen Vorschriften in ein besonderes Deckungsregister einzutragen sind, Bankschuldverschreibungen ausgeben. 4) Teilschuldverschreibungen der gemeinwirtschaftlichen Anstalten, die unter der Haftung eines Gemeinwesens ausgegeben werden, oder für die ein Pfandrecht mit der für Pfandbriefe vorgeschriebenen Wertgrenze in einem öffentlichen Buche eingetragen ist, können zur Anlage von Mündelgeldern verwendet werden. 5) Nehmen gemeinwirtschaftliche Anstalten an Stelle der tilgbaren Teilschuldverschreibungen Darlehen bei der Spar- und Leihkasse des Landes auf, so haben, wenn auf diese Darlehen hin Bankschuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, die gründenden Gemeinwesen nach Genehmigung durch die Regierung die Haftung für die Verzinsung und Tilgung dieser Darlehen zu übernehmen. 6) Die Regierung kann im Verordnungswege nähere Vorschriften über die Ausgabe, Sicherstellung und den Treuhänder solcher Teilschuldverschreibungen aufstellen.
1) Der Beschlussfassung der Anstaltsversammlung unterliegen: 1. Die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsbeschlusses, die Verteilung des Reingewinnes und die Entlastung der Verwaltung (Geschäftsleitung); 2. die Bestellung der Verwaltung und die Entscheidung, ob Prokura oder Handlungsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetrieb erteilt werden darf; 3. die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Anstalt aus der Geschäftsführung gegenüber der Verwaltung erwachsen; 4. der Abschluss von langfristigen Kreditverträgen, durch welche ein Kreditbetrag über eine in den Satzungen bestimmte Höhe hinaus von der Anstalt in Anspruch genommen wird; 5. der Abschluss von Verträgen, durch welche die Anstalt vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine Vergütung, welche einen in den Satzungen bestimmten Teil des Anstaltsfonds übersteigt, erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Anstalt, sofern es sich nicht um den Erwerb von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung handelt. Dieser Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefasst werden; 6. die Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung; 7. Anträge auf Abänderungen der Satzungen der Anstalt. 2) Die Satzungen können auch andere Gegenstände der Beschlussfassung durch die Anstaltsversammlung vorbehalten. 3) Die durch das Gesetz oder die Satzungen der Anstaltsversammlung vorbehaltene Tätigkeit wird durch Beschlüsse derselben ausgeübt.
1) Der Revisionsstelle obliegt, ausser den für die Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Gesellschaften mit Persönlichkeit aufgestellten Pflichten, soweit nicht nachfolgend eine Abweichung gegeben ist: 1. die Genehmigung der Aufnahme langfristiger Kredite über eine in den Satzungen zu bestimmende Höhe hinaus; 2. die Genehmigung des An- und Verkaufes von Grundstücken über ein in den Satzungen zu bestimmendes Ausmass hinaus; 3. die Genehmigung der Vorschläge der Verwaltung an die Anstaltsversammlung über die Gewinnverteilung; 4. die Abberufung von Mitgliedern der Verwaltung auch gegen den Willen der Anstaltsversammlung, in Fällen des Vertrauensmissbrauches, der eigennützigen Geschäftsführung, der Verletzung wesentlicher Bestimmungen der Satzungen oder der Überschreitung des der Verwaltung eingeräumten Wirkungskreises, wodurch die Interessen der Anstalt gefährdet werden, sowie die Einberufung der Anstaltsversammlung zur sofortigen Bestellung einer neuen Verwaltung; 5. die Auflösung der Anstaltsversammlung bei beharrlicher grober Verletzung der ihr nach dem Gesetze und den Satzungen obliegenden Pflichten; 6. die Einberufung der Anstaltsversammlung, wenn es im Interesse der Anstalt erforderlich scheint. 2) Der Revisionsstelle und deren einzelnen Mitgliedern steht das Recht zu, sich von dem Gange der Geschäfte der Anstalt in Kenntnis zu erhalten; sie kann jederzeit in Gesamtheit oder durch einzelne ihrer Mitglieder die Bücher und Papiere der Anstalt einsehen, sowie den Bestand der Anstaltskasse und die Bestände an Effekten, Schuldurkunden und Waren untersuchen. 3) Die Revisionsstelle kann die Ausübung ihrer Obliegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.
1) Die Regierung kann auf Kosten der Anstalt eine sachverständige Revisionstreuhandstelle beauftragen, jederzeit die Geschäftsbücher, Geschäftspapiere, den Kassaverkehr und die Bilanz der Anstalt zu überprüfen. 2) Ergeben sich bei der Überprüfung Beanstandungen, so sind diese der Revisionsstelle zwecks Aufklärung und Abstellung der Mängel anzuzeigen.
1) Die Erträgnisse der Anstalt sind in der Regel folgendermassen zu verwenden: 1. Zunächst sind die Betriebsauslagen einschliesslich des Erfordernisses für die Verzinsung der Teilschuldverschreibungen und für die erforderlichen Amortisationen zu bestreiten. 2. Weiters sind in einem durch die Satzungen bestimmten Mindestausmasse Rückstellungen für die technisch und wirtschaftlich gebotene Ausgestaltung des Unternehmens und für etwaige Betriebsverluste zu machen. 3. Sodann sind die auf die Fondseinlagen entfallenden Erträgnisanteile bis zur Höhe des landesüblichen Zinsfusses der Fondseinlagen zu entrichten. 2) Wenn die Statuten nichts weiter bestimmen, ist der übrigbleibende Rest der Erträgnisse für gemeinnützige und wohltätige Zwecke gemäss Beschluss der Anstaltsversammlung und, wenn eine solche fehlt, gemäss Beschluss der Verwaltung zu verwenden.
1) Die gemeinwirtschaftliche Anstalt wird auch auf Antrag der Anstaltsversammlung, der Revisionsstelle oder einer der gründenden Körperschaften oder Anstalten, falls nicht die Auslösung auf Grund einer Liquidationsbilanz erfolgt, endlich durch Verfügung der Regierung aufgelöst. 2) Die Gründer können eine besondere Liquidationsordnung aufstellen.
Auf die gemeinwirtschaftlichen Anstalten finden im übrigen die Vorschriften über die Anstalten im Allgemeinen ergänzende Anwendung. 2. Abschnitt
Aufgehoben 3. Abschnitt
Aufgehoben 3. Abteilung
1) Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen oder Firmen zu einem gemeinsamen, wirtschaftlichen oder anderen Zwecke mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. 2) Die Leistungen der Mitglieder können auch in einem Unterlassen bestehen. 3) Zur Gründung einer Gesellschaft bedarf es, soweit das Gesetz es nicht anders vorsieht, keiner besonderen Form. 4) Die Gesellschaften ohne Persönlichkeit sind, mit Ausnahme der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft einschliesslich der Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und der Kommanditärengesellschaft, weder rechts- noch parteifähig und es können in einem Verfahren nur die Gesellschafter als solche als Partei wie als Kläger, Beklagte auftreten. 5) Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abweichung nicht ergibt, richtet sich die Gesellschaft nach dem bezüglichen Vertrage.
1) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, einen Gewinn, der seiner Natur nach der Gesellschaft zukommt, mit den andern Gesellschaftern zu teilen. 2) Ist ein Anteil am Gewinn oder ein Anteil am Verluste vereinbart, so gilt diese Vereinbarung im Zweifel für beides. 3) Die Verabredung, dass ein Gesellschafter Anteil am Gewinne, nicht aber am Verluste haben soll, ist nur zulässig, wenn er zu dem gemeinsamen Zwecke Arbeit beizutragen hat.
1) Gesellschaftsbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag es nicht anders bestimmt, mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst. 2) Genügt nach dem Vertrage Stimmenmehrheit, so ist die Mehrheit nach der Personenzahl zu berechnen, sofern der Gesellschaftsvertrag es nicht anders vorsieht.
1) Mit der Geschäftsführung können auch Firmen oder Verbandspersonen einzeln oder kollektiv mit andern Gesellschaftern betraut werden. 2) In diesem Falle erfolgt die Geschäftsführung für die Gesellschaft durch diejenigen Personen, welche sie für den betreffenden Gesellschafter ausüben. 3) Sie sind zur Geschäftsführung der Gesellschaft nicht mehr berechtigt, sobald die von ihnen vertretene Firma oder Verbandsperson nicht mehr zur Geschäftsführung befugt ist, oder sobald diese Personen selbst nicht mehr die Berechtigung zur Geschäftsführung der Firma oder Verbandsperson besitzen, der sie angehören.
1) Bestimmt der Vertrag es nicht anders, so ist ein Gesellschafter, welcher seine Beiträge nicht zur rechten Zeit leistet oder eingenommene Gesellschaftsgelder oder andere Vermögenswerte nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaft abliefert oder unbefugt Vermögenswerte an sich nimmt, von Gesetzes wegen Verzugszinsen oder eine entsprechende Vergütung von dem Tage an zu leisten verpflichtet, an welchem der Beitrag oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Einnahme erfolgt ist. 2) Für den Verzug bei Annahme von Beiträgen eines Gesellschafters gelten die allgemeinen Bestimmungen über den Annahmeverzug im Obligationenrechte. 3) Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen grösseren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen.