§ 150 E. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
1) Wird über das Vermögen eines Anleihensschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist unverzüglich eine Gläubigerversammlung einzuberufen, die dem bereits bestehenden oder einem von ihr zu ernennenden Vertreter die nötigen Weisungen und Vollmachten erteilt, um die Rechte der Anleihensgläubiger einheitlich zu wahren.
2) Ein solcher Beschluss kann mit absoluter Mehrheit in einer Versammlung gefasst werden, in der mindestens zwei Dritteile des im Umlauf befindlichen Kapitals vertreten sind.
3) Kommt kein solcher Beschluss zustande, so vertritt jeder Obligationär seine Rechte selbständig.
4) Im Übrigen kommen auch für die Beschlüsse betreffend Zustimmung zum Sanierungsplan die Vorschriften dieses Abschnittes zur Anwendung und zwar in der Weise, dass für die Berechnung der für den Sanierungsplan erforderlichen Mehrheit die ganze Anleihenssumme einer zustimmenden Gläubigergemeinschaft und alle ihr angehörenden Obligationäre als zustimmend gezählt werden.
§ 154
Aufgehoben
§ 156 II. Verordnungsweg
Die Regierung ist in Abänderung entgegenstehender Vorschriften in Gesetzen oder Verordnungen ermächtigt, im Verordnungswege Vorschriften zu erlassen:
1. über die Kraftloserklärung abhanden gekommener Ausweisschriften wie Pässe und Heimatscheine. Auf das Kraftloserklärungsverfahren gemäss dieser Verordnung sind die Vorschriften des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege ergänzend anzuwenden;
2. über die Einschränkung der Eidesleistung in Gerichts- und Verwaltungssachen in dem Sinne, dass insbesondere in weniger bedeutenden Angelegenheiten, wie Bagatell- oder Übertretungssachen und Verwaltungssachen der Eid ganz zu entfallen hat, sonst aber nur in wichtigen Fällen zu leisten ist und dass der Eid überhaupt durch die Leistung des näher zu bestimmenden Handgelübdes, dessen Verletzung unter den gleichen Strafbestimmungen wie die Eidesverletzung steht, ersetzt werden kann;
3. Aufgehoben
§ 157 U. Schlussbestimmung
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt, mit Ausnahme der Vorschriften über das Zivilstandsregister gemäss § 49 und über das Handelsregister gemäss § 50, für welche Vorschriften die Regierung den Zeitpunkt des Inkrafttretens festsetzen wird, mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Die Vorschriften, die sich auf den Nachlassvertrag oder das Nachlassverfahren (Ausgleichsverfahren) beziehen, treten mit der Regelung der bezüglichen Rechtsgebiete in Kraft.
3) Mit der Vollziehung ist die Regierung betraut; sie hat ein amtliches Sachregister und die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über das Zivilstandsregister und über das Handelsregister, über die Pflicht zur Anmeldung zum Amt für Justiz gemäss Art. 946, soweit eine solche nicht schon aus den einzelnen Vorschriften, wie über Verbandspersonen hervorgeht und über das Abgabenrecht zu erlassen.
4) Die Regierung ist zum Abschluss weiterer Staatsverträge und Übereinkommen mit andern Staaten ermächtigt.
5) Vorbehalten bleiben gegenwärtig geltende und künftig zu vereinbarende Staatsverträge und das von der Regierung nach Ermessen angeordnete Vergeltungsrecht (Retorsion) gegenüber Ausländern.
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
Art. 2
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Insbesondere sind aufgehoben die widersprechenden Bestimmungen des § 68 des Schlusstitels zum Gesetze vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4 und des Gesetzes vom 10. April 1928, LGBl. 1928 Nr. 6, weiters Abs. 3 des § 5 der Verordnung vom 20. Februar 1926, LGBl. 1926 Nr. 5 und jene des Art. 122e des Gesetzes vom 10. Mai 1924, LGBl. 1924 Nr. 7
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Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1963 Nr. 17 ausgegeben am 6. Juni 1963
Gesetz
vom 4. Juni 1963
betreffend die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechtes vom 20. Januar 1926
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Art. 182a Abs. 2
2) Das Mitglied der Verwaltung einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045), das die Voraussetzungen gemäss Art. 180a erfüllt, hat dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher zu den amtlichen Überprüfungen innert angemessener Frist am Sitz der Gesellschaft zur Verfügung stehen.
Art. 182b Abs. 1 Bst. a
a) auf Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres eine Vermögensaufstellung vorliegt; und
Art. 923 Abs. 1 und 5
1) Der Treuhänder hat, wenn es nicht schon geschehen, über das Treugut ein besonderes Vermögensverzeichnis anzulegen und es alljährlich richtig zu stellen.
5) Die Treuhandurkunde kann indessen die Rechnungsablage auch in anderer Weise regeln oder den Treuhänder hievon entbinden.
Art. 1045 Abs. 1
1) Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Öffentlichkeitsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.
§ 66 Abs. 3 und 4 SchlT
3) Die Ordnungsbussen nach den Abs. 1 und 2 können fortgesetzt verhängt werden, bis entweder die Pflichten nach Abs. 1 oder 2 erfüllt wurden oder der Nachweis geleistet ist, dass eine Pflicht gemäss Abs. 1 oder 2 nicht besteht.
4) Wird den in Abs. 1 oder 2 enthaltenen Pflichten im Geschäftsbetriebe einer Verbandsperson nicht nachgekommen, so findet die Strafbestimmung auf die Direktoren, Bevollmächtigten, Liquidatoren, Mitglieder der Verwaltungsorgane Anwendung, die die Pflicht nicht befolgt haben.
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2013 Nr. 67 ausgegeben am 8. Februar 2013
Gesetz
vom 20. Dezember 2012
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
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