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Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

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Contents: 1,050 provisions
  1. Art. 1 A. Anwendung des Gesetzes
  2. Art. 3 II. Guter Glaube
  3. Art. 4 III. Richterliches Ermessen
  4. Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch
  5. Art. 6 D. Beweisregeln
  6. Art. 7 E. Sachlich zuständige Behörde
  7. Art. 8 F. Internationales Recht
  8. Art. 9 A. Rechtsfähigkeit
  9. Art. 12 b) Mündigkeit
  10. Art. 14
  11. Art. 15 d) Urteilsfähigkeit
  12. Art. 17 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
  13. Art. 20 bb) Mangel der Zustimmung
  14. Art. 21 cc) Beruf oder Gewerbe
  15. Art. 22 c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes
  16. Art. 22a Vorbehalt des ABGB
  17. Art. 24 2. Ausnahmen
  18. Art. 26 II. Schwägerschaft
  19. Art. 27 III. Internationales Recht
  20. Art. 30 b) Mehrfache Staatsangehörigkeit
  21. Art. 31 c) Heimatlose
  22. Art. 33 2. Andere Arten des Wohnsitzes
  23. Art. 34 3. Aufenthalt
  24. Art. 35 4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
  25. Art. 36 5. Wohnsitz
  26. Art. 37 6. Internationales Recht
  27. Art. 40 2. Schadenersatz und Genugtuung
  28. Art. 42 b) Internationales Recht
  29. Art. 45 b) Internationales Recht
  30. Art. 47 2. Verfahren
  31. Art. 48 3. Anfechtung
  32. Art. 49 4. Internationales Recht
  33. Art. 49a Delegation von Geschäften
  34. Art. 50 A. Geburt und Tod
  35. Art. 52 II. Beweismittel
  36. Art. 53 III. Internationales Recht
  37. Art. 55 II. Verfahren
  38. Art. 56 III. Wirkung
  39. Art. 57 IV. Internationales Recht
  40. Art. 58 A. Bedeutung der Beurkundung
  41. Art. 60 b) Stellvertretung
  42. Art. 61 c) Pflichten
  43. Art. 62 2. Besoldung und Auslagen
  44. Art. 63 3. Verantwortlichkeit
  45. Art. 65 b) Disziplinarstrafen
  46. Art. 66 5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande
  47. Art. 67 6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen
  48. Art. 69 b) Ausstattung der Register
  49. Art. 70 2. Personenverzeichnis
  50. Art. 71 3. Belege
  51. Art. 72 4. Sprache
  52. Art. 73 5. Aufbewahrung
  53. Art. 76 bb) Liechtensteiner im Auslande und Mitteilungen an das Ausland
  54. Art. 77 b) Einlaufende Mitteilungen
  55. Art. 78 c) Angabe des Empfängers oder Abgebers der Mitteilungen
  56. Art. 80 b) Inhalt der Auszüge
  57. Art. 82 2. Kontrolle durch den Registerführer
  58. Art. 83 V. Vorgehen von Amts wegen
  59. Art. 85 2. Art der Eintragung
  60. Art. 86 3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften
  61. Art. 87 4. Berichtigungen
  62. Art. 88 5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht
  63. Art. 89 6. Ausländische Urkunden
  64. Art. 91 2. Anzeigepflichtige Personen
  65. Art. 93 2. Beim Findelkind
  66. Art. 95 2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
  67. Art. 96
  68. Art. 98 2. Anzeigepflichtige
  69. Art. 100 2. Bei unbekannten Personen
  70. Art. 101 3. Nichtauffindung der Leiche
  71. Art. 102 4. Bei Verschollenerklärung
  72. Art. 103 5. Nach erfolgter Bestattung
  73. Art. 104 E. Das Eheregister
  74. Art. 104a E.bis Das Partnerschaftsregister
  75. Art. 105 F. Internationales Recht
  76. Art. 105a G. Verordnungsrecht
  77. Art. 105b Delegation von Geschäften
  78. Art. 107 2. Zweck und Gegenstand
  79. Art. 108 II. Fehlen derselben
  80. Art. 109 III. Rechtsfähigkeit
  81. Art. 112 b) Beschlussfassung
  82. Art. 114 2. Gerichtsstand usw.
  83. Art. 115 VI. Schutz der Persönlichkeit
  84. Art. 117 2. Verhältnis zum Gesetz
  85. Art. 119 2. Eintragung von Zweigniederlassungen
  86. Art. 120 3. Änderungen und Auflösung
  87. Art. 120a III. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
  88. Art. 121 IV. Zahl der Mitglieder
  89. Art. 122 V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen
  90. Art. 124 2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes usw.
  91. Art. 126 b) Vernichtbarkeitsklage
  92. Art. 127 c) Verfahren von Amts wegen
  93. Art. 128 d) Wirkung und Verantwortlichkeit
  94. Art. 129 II. Vermögensverwendung
  95. Art. 131 2. Zustand der Liquidation
  96. Art. 133 b) Behördliche Bestellung und Stellung im Konkurse
  97. Art. 134 c) Pflichten und Verantwortlichkeit
  98. Art. 135a b) Liquidationsbilanz
  99. Art. 136 c) Verfahren
  100. Art. 137 d) Sicherung von Gläubigern
  101. Art. 138 e) Verteilung des Vermögens und Löschung
  102. Art. 139 5. Nachtragsliquidation
  103. Art. 140 6. Veräusserung des Vermögens im ganzen
  104. Art. 141 IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson
  105. Art. 142 V. Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren sowie Gründungsdokumenten
  106. Art. 145 b) Verfahren
  107. Art. 146 VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson
  108. Art. 148 2. Anfechtung
  109. Art. 150 2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft
  110. Art. 151 3. Eigene Anteile
  111. Art. 152 4. Anteil Mehrerer
  112. Art. 154 b) Form und Wirkung
  113. Art. 155 III. Wohlerworbene und andere Rechte
  114. Art. 159 bb) Vollstreckbarkeitserklärung
  115. Art. 160 cc) Vollstreckung
  116. Art. 161 dd) Anfechtungsklage
  117. Art. 162 ee) Zusatzberechnung
  118. Art. 163 c) Nachschussberechnung
  119. Art. 164 d) Verteilung der Beitragsmasse
  120. Art. 165 V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw.
  121. Art. 168 b) Minderheitsrechte
  122. Art. 169 3. Teilnahme
  123. Art. 171 b) Leitung und Protokollführung
  124. Art. 173 bb) Besondere Berechtigungen und Verpflichtungen
  125. Art. 174 cc) Die Änderung der Statuten
  126. Art. 175 d) Ausschliessung vom Stimmrecht
  127. Art. 176 e) Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten
  128. Art. 177 f) Öffentliche Beurkundung der Beschlüsse
  129. Art. 177b b) Einberufung der Versammlung
  130. Art. 177c c) Voraussetzungen
  131. Art. 177d d) Technische Probleme
  132. Art. 179 b) Geltendmachung, Schadenersatzpflicht usw.
  133. Art. 179a 6. Vorlage der Jahresrechnung
  134. Art. 180a b) Qualifiziertes Mitglied der Verwaltung
  135. Art. 180b c) Ausschlussgründe
  136. Art. 180c d) Verarbeitung personenbezogener Daten
  137. Art. 182a bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung
  138. Art. 182b
  139. Art. 182c dd) Zwischendividenden
  140. Art. 182d ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder
  141. Art. 182e ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
  142. Art. 182f gg) Benachrichtigung des Gerichts
  143. Art. 182g
  144. Art. 183 c) Konkurrenzverbot
  145. Art. 185 b) Stellung als Partei
  146. Art. 186 c) Ausschliessung
  147. Art. 187 d) Vollmacht der Organe und Vertreter
  148. Art. 187a e) Einschränkungen der Vertretungswirkung
  149. Art. 188 f) Ausübung
  150. Art. 189 g) Legitimation und Unterschrift
  151. Art. 191 b) Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung
  152. Art. 192 2. Bestellung
  153. Art. 193 3. Stellung
  154. Art. 194
  155. Art. 196 b) Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
  156. Art. 196a c) Berichterstattung beim Review
  157. Art. 196b cbis) Erstellung eines Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
  158. Art. 197 d) Geheimhaltungspflicht
  159. Art. 198 5. Weitergehende Statutenbestimmungen
  160. Art. 199 6. Aufsichtsrat
  161. Art. 200 IV. Weitere Organe und anwendbares Recht
  162. Art. 201 V. Einstellung, Abberufung und Rücktritt
  163. Art. 211 2. Stellung der Revisoren
  164. Art. 212 3. Behandlung des Revisionsberichts
  165. Art. 213 4. Kosten und Schadenersatz
  166. Art. 216 2. Ausgestaltung und Auflösung
  167. Art. 217 III. Sonstige Gewinnbeteiligung
  168. Art. 220 b) Bei der Geschäftsführung und Kontrolle
  169. Art. 221 c) Haftung der Grossanteilshaber
  170. Art. 223 b) Anspruch der Gläubiger
  171. Art. 225 bb) Anspruch auf Entlastung
  172. Art. 226 4. Art der Haftung
  173. Art. 227 5. Verfahren
  174. Art. 228 II. Bei andern Verbandspersonen
  175. Art. 230 II. Verantwortlichkeit
  176. Art. 231 K. Bekanntmachung
  177. Art. 234 2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland
  178. Art. 236 2. Zweigniederlassung
  179. Art. 237 3. Persönlichkeitsschutz
  180. Art. 237a 4. Namens- und Firmenschutz
  181. Art. 237b 5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis
  182. Art. 237c 6. Haftung für ausländische Verbandspersonen
  183. Art. 237d 7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen
  184. Art. 238
  185. Art. 240 2. Eintragung ins Handelsregister
  186. Art. 241 3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung
  187. Art. 242 4. Verantwortlichkeit
  188. Art. 243a Umwandlung
  189. Art. 243b Firma bzw. Name
  190. Art. 243c Gesetzlich notwendiger Inhalt der Statuten und Reglemente
  191. Art. 243d Verwaltung und Vertretung
  192. Art. 243e Vermögen und Kapital
  193. Art. 243f Verhältnis zu Dritten und Haftung
  194. Art. 243g Übertragung von Anteilen
  195. Art. 243h Auflösung
  196. Art. 245 II. Geltungsbereich
  197. Art. 247 II. Eintragung ins Handelsregister
  198. Art. 247a IIa. Mitgliederverzeichnis
  199. Art. 248 III. Vereine ohne Persönlichkeit
  200. Art. 249a 2. Zuständigkeit
  201. Art. 250 b) Stimmrecht und Mehrheit
  202. Art. 250a c) Ausschliessung vom Stimmrecht
  203. Art. 251a 2. Buchführung
  204. Art. 251b III. Revisionsstelle
  205. Art. 253 II. Haftung des Vereins und der Mitglieder
  206. Art. 254 III. Beitragspflicht
  207. Art. 255 IV. Ausschliessung
  208. Art. 256 V. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
  209. Art. 257 VI. Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft
  210. Art. 258 D. Auflösung
  211. Art. 259 E. Besondere Vereine
  212. Art. 260 F. Subsidiärer Geltungsbereich
  213. Art. 262 2. Bei Quotenaktien
  214. Art. 262a 3. Bei börsenkotierten Aktien
  215. Art. 264 2. Teilung, Vereinigung und Veränderung von Aktien oder Aktienanteilen
  216. Art. 265 3. Herabsetzung des Nennwertes
  217. Art. 266 4. Betrag der Aktie
  218. Art. 268 b) Aktienmantel
  219. Art. 269 c) Talon
  220. Art. 271 bb) Rechtsstellung des Kupons
  221. Art. 273 b) Namenaktien, Übertragung und Einzahlung
  222. Art. 274 c) Eintragung, Stimmberechtigung und Umtausch
  223. Art. 275 d) Dividendenberechtigung
  224. Art. 276 e) Arbeitsaktien in Verbindung mit einer Arbeitergenossenschaft
  225. Art. 277
  226. Art. 278
  227. Art. 280 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
  228. Art. 283 b) Zeichnung und Einzahlung
  229. Art. 284 3. Konstituierungsbeschluss
  230. Art. 285a b) Sachübernahmen
  231. Art. 286 c) Ausnahmen
  232. Art. 286a d) Vereinfachter Bericht
  233. Art. 286b e) Einlagefrist für Sacheinlagen
  234. Art. 287 f) Beschlussfassung der Generalversammlung
  235. Art. 289
  236. Art. 291 2. Eintragung und Veröffentlichung
  237. Art. 291b 2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
  238. Art. 291c V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
  239. Art. 293 2. Erfordernis der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung
  240. Art. 294 II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung
  241. Art. 295b b) Anpassung der Statuten
  242. Art. 296a b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht
  243. Art. 296b c) Vereinfachter Bericht
  244. Art. 296c d) Leistungsfrist für Sacheinlagen
  245. Art. 297 4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage
  246. Art. 297b b) Schranken
  247. Art. 297c c) Statutarische Grundlage
  248. Art. 297d d) Schutz der Aktionäre
  249. Art. 297e e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten
  250. Art. 297g bb) Prüfungsbestätigung
  251. Art. 297h cc) Anpassung der Statuten
  252. Art. 297i dd) Eintragung in das Handelsregister
  253. Art. 297k ee) Streichung
  254. Art. 298
  255. Art. 300 2. Beschlussfassung
  256. Art. 301 3. Stellung der Vorzugsaktien
  257. Art. 302 2. Ausgabe
  258. Art. 303a 2. Ausnahmen
  259. Art. 303b 3. Ausschluss vom Bezugsrecht
  260. Art. 303c 4. Anwendbarkeit
  261. Art. 303d 5. Bezugspflicht
  262. Art. 304 VII. Genussscheine
  263. Art. 304b 2. Partizipations- und Aktienkapital
  264. Art. 304d b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
  265. Art. 304e c) Vertretung im Verwaltungsrat
  266. Art. 304g bb) Bezugsrechte
  267. Art. 305 IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen
  268. Art. 306 X. Zeichnung eigener Aktien
  269. Art. 306b 2. Ausnahmen
  270. Art. 306c 3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien
  271. Art. 306d 4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes
  272. Art. 306e 5. Erwerb durch Dritte
  273. Art. 306f 6. Inpfandnahme eigener Aktien
  274. Art. 308 2. Berechnungsart
  275. Art. 310 2. Statutarischer Reservefonds
  276. Art. 311 3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen
  277. Art. 311a 4. Verrechnung von Verlusten
  278. Art. 312a b) Ausnahmen
  279. Art. 313 2. Bauzinsen
  280. Art. 314 3. Tantiemen
  281. Art. 315 4. Andere Ansprüche
  282. Art. 316 IV. Verjährung
  283. Art. 319 b) Vergütung
  284. Art. 321 b) Aufforderung zur Leistung
  285. Art. 324 b) Haftung des Zeichners
  286. Art. 325 c) Haftung des Inhabers
  287. Art. 326 d) Rückgriff des Zeichners
  288. Art. 326a e) Hinterlegung
  289. Art. 326b f) Bestellung eines Verwahrers
  290. Art. 326c g) Registrierung
  291. Art. 326d h) Einsichtnahme in das Register
  292. Art. 326e i) Herausgabe
  293. Art. 326f k) Geltendmachung von Aktionärsrechten
  294. Art. 326g l) Vertretung
  295. Art. 326h m) Übertragung von Inhaberaktien
  296. Art. 326i n) Aufsicht
  297. Art. 328 b) Eintragung ins Aktienbuch
  298. Art. 329 c) Verweigerung der Eintragung
  299. Art. 329a d) Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches
  300. Art. 329b e) Einsichtnahme in das Aktienbuch
  301. Art. 330 f) Haftung der Namenaktionäre
  302. Art. 331 VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien
  303. Art. 332a b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe
  304. Art. 333 c) Unbefugte Teilnahme
  305. Art. 335 b) Stimmrechtsaktien und Obligationen mit Stimmrecht
  306. Art. 335a c) Besondere Bestimmungen bei Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien
  307. Art. 337 b) Recht auf Kontrollierung der Verwaltung
  308. Art. 339 2. Einberufung
  309. Art. 339b b) Inhalt
  310. Art. 339c c) Nachweis der Aktionärseigenschaft
  311. Art. 339d d) Besondere Rechte der Aktionäre
  312. Art. 339e e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
  313. Art. 340 4. Beschlussfassung
  314. Art. 340a 5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
  315. Art. 343 b) Wirkung derselben
  316. Art. 345 b) Ordnung der Verhandlungen
  317. Art. 346 c) Stellvertretung
  318. Art. 347 d) Ausschüsse des Verwaltungsrats
  319. Art. 347a dbis) Prüfungsausschuss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
  320. Art. 348 e) Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung an besondere Organe
  321. Art. 349 f) Pflichten des Verwaltungsrates
  322. Art. 350 III. Revisionsstelle
  323. Art. 351b 2. Fusionsbericht
  324. Art. 351c 3. Prüfung der Fusion
  325. Art. 351d 4. Vorbereitung der Generalversammlung
  326. Art. 351e 5. Beschlüsse der Generalversammlungen
  327. Art. 351f 6. Kapitalerhöhung
  328. Art. 351g 7. Anmeldung der Fusion
  329. Art. 351h 8. Eintragung der Fusion
  330. Art. 351i 9. Gläubigerschutz
  331. Art. 351k 10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten
  332. Art. 351l 11. Verantwortlichkeit
  333. Art. 351m 12. Nichtigkeit der Fusion
  334. Art. 351o b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
  335. Art. 352 III. Fusion durch Vereinigung
  336. Art. 352b 2. Anwendbares Recht
  337. Art. 352c 3. Fusionsplan
  338. Art. 352d 4. Fusionsbericht
  339. Art. 352e 5. Vorabbescheinigung
  340. Art. 352f 6. Rechtmässigkeitskontrolle
  341. Art. 352g 7. Zustimmung der Generalversammlung
  342. Art. 352h 8. Eintragung der grenzüberschreitenden Fusion
  343. Art. 352i 9. Umtausch von Anteilen
  344. Art. 352k 10. Mehrheit oder Gesamtheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
  345. Art. 353 V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft
  346. Art. 354 G. Übergang auf das Gemeinwesen
  347. Art. 355a II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten
  348. Art. 356 III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung
  349. Art. 357 IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien
  350. Art. 359 2. Freiwillige Aktienamortisation
  351. Art. 360 3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung
  352. Art. 362
  353. Art. 364 2. Haftung
  354. Art. 365 III. Zwangsreservefonds
  355. Art. 366 IV. Umwandlung
  356. Art. 367 1. Gegenstand und Geltungsbereich
  357. Art. 367a 2. Begriffe
  358. Art. 367b 1. Identifizierung der Aktionäre
  359. Art. 367c 2. Übermittlung von Informationen
  360. Art. 367d 3. Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
  361. Art. 367e 4. Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Kosten
  362. Art. 367f 5. Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre
  363. Art. 367g 6. Informationen über die Durchführung
  364. Art. 367h 1. Mitwirkungspolitik
  365. Art. 367i 2. Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
  366. Art. 367k 3. Transparenz bei Vermögensverwaltern
  367. Art. 367l 4. Transparenz bei Stimmrechtsberatern
  368. Art. 367m 1. Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung
  369. Art. 367n 2. Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
  370. Art. 367o 3. Erstellung und Inhalt eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensleitung
  371. Art. 367p 4. Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
  372. Art. 367q 5. Veröffentlichung des Vergütungsberichts
  373. Art. 367r V. Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen
  374. Art. 367s VI. Aufsicht
  375. Art. 368 A. Begriff
  376. Art. 369 B. Unbeschränkt haftende Mitglieder
  377. Art. 371 II. Verwaltung
  378. Art. 372 III. Aufsichtsrat
  379. Art. 373 D. Auflösung
  380. Art. 374 E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals
  381. Art. 375 A. Begriff und Abgrenzung
  382. Art. 376 B. Verweisung
  383. Art. 378 II. Eintragung
  384. Art. 380 II. Anteile
  385. Art. 381 III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  386. Art. 383 b) Ausbeute, Gewinn und Verlust
  387. Art. 385 b) Heimsagung (Abandon)
  388. Art. 386 E. Qualifizierte Beschlüsse
  389. Art. 387 F. Kommanditanteilsgesellschaft
  390. Art. 388 G. Umwandlung und Fusion
  391. Art. 390 II. Gesellschaftsvertrag
  392. Art. 391 III. Stammkapital und Stammeinlage
  393. Art. 393 2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen
  394. Art. 394 V. Eintragung
  395. Art. 394a VI. Zweigniederlassungen
  396. Art. 396 2. Befugnisse und Beschlüsse
  397. Art. 398 2. Durch Nichtgesellschafter
  398. Art. 399 3. Entziehung
  399. Art. 400 III. Revisionsstelle
  400. Art. 400a
  401. Art. 402 2. Anteilbuch
  402. Art. 404 b) Auf Grund von Erbgang und ähnlichen Verhältnissen
  403. Art. 405 c) Bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren
  404. Art. 406 d) Auf Grund eines Entscheides
  405. Art. 407 4. Teilung
  406. Art. 408 5. Erwerb durch einen Mitgesellschafter
  407. Art. 409
  408. Art. 411
  409. Art. 412
  410. Art. 413
  411. Art. 414
  412. Art. 415 III. Haftung der Gesellschafter
  413. Art. 416 IV. Nachschüsse
  414. Art. 417 V. Anspruch auf Gewinnanteil
  415. Art. 418 VI. Rückerwerb und Amortisation
  416. Art. 418a VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter
  417. Art. 421 2. Übernahmerecht und Übernahmepflicht
  418. Art. 422 III. Herabsetzung des Stammkapitals
  419. Art. 424 II. Auflösung ohne Liquidation
  420. Art. 425 III. Umwandlung
  421. Art. 426
  422. Art. 427 F. Verweisung
  423. Art. 428 A. Im Allgemeinen
  424. Art. 430a 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
  425. Art. 431 III. Konstituierende Generalversammlung
  426. Art. 433 2. Eintragung und Veröffentlichung
  427. Art. 434 V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern
  428. Art. 435 VI. Schutz wohlerworbener Rechte
  429. Art. 437 2. Vor und nach der Eintragung
  430. Art. 438 3. Aufnahme neuer Mitglieder
  431. Art. 440 b) Bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen
  432. Art. 441 c) Verzicht auf den Austritt
  433. Art. 442 d) Kündigung
  434. Art. 443 2. Ausschliessung von Mitgliedern
  435. Art. 444 3. Kündigung durch einen Gläubiger oder den Insolvenzverwalter
  436. Art. 445 4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters
  437. Art. 447 b) Bei Anteilscheinen
  438. Art. 449 b) Anderer Voraussetzungen
  439. Art. 450 7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder
  440. Art. 452 2. Gewinnanspruch
  441. Art. 453 3. Reservefonds und andere Anlagen
  442. Art. 455 b) Nach Gesetz
  443. Art. 456 c) Verjährung
  444. Art. 458 b) Einzahlung
  445. Art. 460 b) Haftung der Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter
  446. Art. 461 c) Unbeschränkte Haftung der Genossenschafter
  447. Art. 462 d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter
  448. Art. 463 e) Nachschusspflicht (Deckungspflicht)
  449. Art. 465 bb) Bei mehreren Anteilen
  450. Art. 466 g) Haftung neueintretender Genossenschafter
  451. Art. 467 h) Haftung nach Ausscheiden eines Genossenschafters oder Auflösung der Genossenschaft
  452. Art. 469 bb) Ausnahmen
  453. Art. 470 k) Verjährung der Haftung
  454. Art. 472a b) Form
  455. Art. 472b c) Verhandlungsgegenstände
  456. Art. 472c d) Universalversammlung
  457. Art. 473 3. Stimmrecht
  458. Art. 473a 4. Beschlussfassung
  459. Art. 475 2. Pflichten der Verwaltung
  460. Art. 476 3. Bilanz
  461. Art. 478 2. Gesamtverbände von Genossenschaften
  462. Art. 480 II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung
  463. Art. 481 III. Verwaltung des Zweckvermögens
  464. Art. 482 F. Umwandlung und Fusion
  465. Art. 484 II. Entstehung
  466. Art. 486 2. Überwinterungsgrundsatz
  467. Art. 488 b) Auslegung
  468. Art. 489 c) Verfügungsbeschränkungen
  469. Art. 491 2. Vorstand und Revisionsstelle
  470. Art. 492 V. Auflösung
  471. Art. 494 2. Viehauftrieb
  472. Art. 495 VII. Vorbehalt
  473. Art. 496 A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung
  474. Art. 499 2. Eintragung
  475. Art. 500 3. Veröffentlichung
  476. Art. 501 III. Bekanntmachungsblätter
  477. Art. 502 IV. Statutenänderung
  478. Art. 503 V. Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen
  479. Art. 505 II. Beiträge
  480. Art. 507 2. Stellung desselben
  481. Art. 508 3. Anteile
  482. Art. 509 IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve)
  483. Art. 511 2. Beschränkung
  484. Art. 514 3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder
  485. Art. 515 4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen
  486. Art. 517 II. Verwaltung und Revisionsstelle
  487. Art. 519 b) Bestehende Versicherungsverträge
  488. Art. 520 2. Auflösung von Amts wegen
  489. Art. 522 2. Tilgung des Gründungsfonds
  490. Art. 523 3. Überschussverteilung
  491. Art. 525 2. Haftung der Mitglieder
  492. Art. 526 3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds
  493. Art. 527 4. Einforderung durch den Insolvenzverwalter
  494. Art. 529 II. Rechnungsabschluss
  495. Art. 530 III. Vermögensanlage
  496. Art. 532 II. Besondere Vorschriften
  497. Art. 533 H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung
  498. Art. 534 A. Begriff und Abgrenzung
  499. Art. 536 II. Statuten
  500. Art. 538 2. Eintragung und Veröffentlichung
  501. Art. 539 IV. Anstaltsfonds, Haftung
  502. Art. 540 V. Anstaltsanteile
  503. Art. 541 C. Gründerrechte
  504. Art. 542 D. Anfechtung
  505. Art. 544 II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle
  506. Art. 546 II. Unentziehbarkeit
  507. Art. 547 III. Vermögens- und Gewinnermittlung
  508. Art. 548 IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht
  509. Art. 549 G. Statutenänderung
  510. Art. 550 H. Auflösung, Fusion und Umwandlung
  511. Art. 551 J. Verweisung
  512. Art. 552
  513. § 2 2. Stiftungszwecke
  514. § 4 2. Stifter
  515. § 5 3. Begünstigter
  516. § 6 4. Begünstigte mit Rechtsanspruch
  517. § 7 5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)
  518. § 8 6. Letztbegünstigter
  519. § 10 2. Bei Widerrufsrecht des Stifters
  520. § 11 3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans
  521. § 12 4. Bei beaufsichtigten Stiftungen
  522. § 13 IV. Stiftungsvermögen
  523. § 15 2. Stiftung von Todes wegen
  524. § 17 2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)
  525. § 18 3. Reglemente
  526. § 19 III. Eintragung ins Handelsregister
  527. § 21 2. Prüfbefugnis und Massnahmen
  528. § 23 II. Ausschluss der Erben
  529. § 26 b) Rechnungswesen
  530. § 27 II. Revisionsstelle
  531. § 28 III. Weitere Organe
  532. § 29 E. Aufsicht
  533. § 32 2. Änderung anderer Inhalte
  534. § 34 b) Änderung anderer Inhalte
  535. § 35 2. Andere Stiftungen
  536. § 36 G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen
  537. § 37 H. Haftung
  538. § 38 I. Anfechtung
  539. § 40 II. Liquidation und Beendigung
  540. § 41 L. Umwandlung
  541. Art. 553 bis 570
  542. Art. 572 II. Verwaltung und Revisionsstelle
  543. Art. 573 III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens
  544. Art. 574 IV. Gewinnverwendung
  545. Art. 575 V. Ausgabe von Schuldverschreibungen
  546. Art. 576 VI. Verweisung
  547. Art. 580 b) Teilschuldverschreibungen
  548. Art. 582 b) Befugnisse
  549. Art. 584 b) Obliegenheiten der Revisionsstelle
  550. Art. 585 c) Revisionstreuhandstelle
  551. Art. 587 2. Verwendung der Erträgnisse
  552. Art. 588 V. Auflösung
  553. Art. 589 VI. Verweisung
  554. Art. 590 bis 613
  555. Art. 614 bis 648
  556. Art. 649 A. Begriff, Formen usw.
  557. Art. 651 II. Gewinnbeteiligung
  558. Art. 652 III. Gesellschaftsbeschlüsse
  559. Art. 654 2. Firmen und Verbandspersonen
  560. Art. 657 bb) Verzugszinsen und Vergütungen
  561. Art. 658 4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsführung
  562. Art. 659 5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter
  563. Art. 660 V. Gesellschaftsvermögen
  564. Art. 661 VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung
  565. Art. 664 2. Der Gesellschafter
  566. Art. 665 III. Verrechnung und Retentionsrecht
  567. Art. 667 II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
  568. Art. 668 III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung
  569. Art. 670 2. Wirkung
  570. Art. 672 2. Behandlung der Einlagen
  571. Art. 673 3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
  572. Art. 674 4. Vornahme der Auseinandersetzung
  573. Art. 675 VI. Haftung und Verjährung
  574. Art. 678 2. Verlegung vom Ausland ins Inland
  575. Art. 679 F. Geltungsbereich und Verweisung
  576. Art. 680 A. Begriff
  577. Art. 682 II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
  578. Art. 683 III. Anteile am Gewinn und Verlust
  579. Art. 686 2. Ausscheiden von Gesellschaftern
  580. Art. 687 3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation
  581. Art. 688 III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte)
  582. Art. 691 2. Formelle Voraussetzungen
  583. Art. 693 II. Verrechnungsvorschriften
  584. Art. 694 III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar
  585. Art. 695 IV. Deckung von Verlust
  586. Art. 696 V. Konkurrenzverbot
  587. Art. 699 2. Ausschluss und Beschränkung
  588. Art. 700 3. Entziehung der Vertretungsbefugnis
  589. Art. 701 4. Erteilung und Widerruf der Prokura
  590. Art. 702 5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen
  591. Art. 704 2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter
  592. Art. 706 b) Zwangsvollstreckung insbesondere
  593. Art. 707 c) Stellung der Gesellschaftsgläubiger
  594. Art. 708 IV. Haftung neu eintretender Gesellschafter
  595. Art. 709 V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters
  596. Art. 711 II. Kündigung durch Sondergläubiger
  597. Art. 713 2. Ausschliessung
  598. Art. 714 3. Festsetzung der Abfindungssumme
  599. Art. 716 b) Haftung des Erben und zwingendes Recht
  600. Art. 717 c) Gesamtrechtsnachfolge bei Firmen oder Verbandspersonen
  601. Art. 718 IV. Eintragung
  602. Art. 721 b) Eintragung
  603. Art. 722 3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern
  604. Art. 724 b) Verhältnis zu Dritten
  605. Art. 725 c) Mehrere Liquidatoren
  606. Art. 726 5. Verwendung von Geldern
  607. Art. 727 6. Verteilung
  608. Art. 728 7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren
  609. Art. 730 2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung
  610. Art. 731 III. Auflösung ohne Liquidation
  611. Art. 732 F. Umwandlung
  612. Art. 735 2. Formelle Erfordernisse
  613. Art. 736 III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter
  614. Art. 738 II. Geschäftsführung
  615. Art. 739 III. Gewinn- und Verlustbeteiligung
  616. Art. 743 b) Vollziehung der Haftung
  617. Art. 744 c) Verminderung der Haftung
  618. Art. 745 d) Verminderung durch Verlust
  619. Art. 746 3. Haftung des unbeschränkt Haftenden
  620. Art. 747 III. Erhebung von Zinsen und Gewinn
  621. Art. 748 IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft
  622. Art. 749 V. Berechtigung der Sondergläubiger
  623. Art. 751 2. Insolvenzverfahren eines unbeschränkt Haftenden
  624. Art. 752 3. Insolvenzverfahren eines Kommanditärs
  625. Art. 753 D. Auflösung
  626. Art. 754 E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter
  627. Art. 755 F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung
  628. Art. 757 II. Bildung mehrerer Gesellschaften
  629. Art. 758 B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft
  630. Art. 759 C. Beiträge
  631. Art. 760 D. Gewinn und Verlust und Haftung
  632. Art. 763 2. Verantwortlichkeit
  633. Art. 764 3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden
  634. Art. 765 F. Unterbeteiligung
  635. Art. 766 G. Auflösung
  636. Art. 767 H. Liquidation
  637. Art. 768 A. Begriff und Abgrenzung
  638. Art. 769 B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen
  639. Art. 772 2. Berechnung und Auszahlung
  640. Art. 773 III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung
  641. Art. 775 II. Auseinandersetzung
  642. Art. 776 III. Konkurs
  643. Art. 777 E. Anfechtung
  644. Art. 778 F. Internationales Recht
  645. Art. 780 II. Form
  646. Art. 781 B. Dauer
  647. Art. 784 2. Befugnis des Hauptes
  648. Art. 785 III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen
  649. Art. 787 II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat
  650. Art. 788 III. Tod eines Gemeinders
  651. Art. 789 IV. Teilungsregel
  652. Art. 791 II. Besondere Aufhebungsgründe
  653. Art. 792 F. Eintragung ins Handelsregister
  654. Art. 793 G. Internationales Recht
  655. Art. 794 A. Zweck der Heimstätte
  656. Art. 798 b) Besondere Anzeigen an Interessenten
  657. Art. 800 b) Feststellung streitiger Rechte
  658. Art. 801 c) Nachträgliche Einsprachen
  659. Art. 802 d) Aufnahme von Verwandten
  660. Art. 803 4. Entscheid
  661. Art. 804 5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten
  662. Art. 805 6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister
  663. Art. 807 2. Auf Antrag Dritter
  664. Art. 808 II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung
  665. Art. 810 II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
  666. Art. 811 III. Belastungen
  667. Art. 812 IV. Veräusserung usw.
  668. Art. 815 b) Stellung des Verwalters
  669. Art. 816 c) Beitritt und Befriedigung der Gläubiger
  670. Art. 817 d) Beendigung
  671. Art. 819 2. Beim Tode
  672. Art. 821 II. Grundbucheintrag
  673. Art. 822 III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
  674. Art. 824 2. Heimfallsanspruch
  675. Art. 825 3. Ausübung
  676. Art. 826 V. Belastung
  677. Art. 827 VI. Verweisung
  678. Art. 828 F. Internationales Recht
  679. Art. 831 2. Veräusserung und Belastung
  680. Art. 832 III. Auflösung
  681. Art. 833 IV. Internationales Recht
  682. Art. 834 bis 896a
  683. Art. 898 II. Das vermutete Treuhandverhältnis
  684. Art. 898a III. Gemeinnützige und privatnützige Treuhänderschaften
  685. Art. 899a 2. Treuhanddokumente
  686. Art. 901 b) Ausnahmen
  687. Art. 902 c) Hinterlegung
  688. Art. 902a 4. Anzeige gemeinnütziger Treuhänderschaften
  689. Art. 903 5. Mitteilung der Bestellung
  690. Art. 905 b) Repräsentant oder Zustellung an einen inländischen Mittreuhänder
  691. Art. 907 2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers
  692. Art. 909 b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren des Treuhänders
  693. Art. 912 2. Einzelne Treugüter
  694. Art. 913 3. Treuhandsichere Anlagen
  695. Art. 915 b) Gläubiger des Treuhänders
  696. Art. 916 c) Gläubiger des Treugutes
  697. Art. 918 2. Pflichten und sonstige Stellung
  698. Art. 921 bb) Geltendmachung
  699. Art. 923 b) Rechnungswesen, Rechnungsablage und Auskunftserteilung
  700. Art. 925 bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten
  701. Art. 926 3. Verweisung usw.
  702. Art. 928 2. Treuhandzertifikat
  703. Art. 928b 2. Bestellung eines Informationsberechtigten durch den Treuhänder
  704. Art. 928c 3. Gerichtliche Bestellung und Abberufung eines Informationsberechtigten
  705. Art. 928d 4. Rechte und Pflichten des Informationsberechtigten
  706. Art. 929a II. Zusammenarbeit inländischer Behörden
  707. Art. 931 II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht
  708. Art. 932 F. Geschäftsmässiger Treuhänder
  709. Art. 932a
  710. § 3 2. Zweck beziehungsweise Gegenstand
  711. § 14 b) Errichtungsverfahren
  712. § 16 2. Änderungen und andere Angaben
  713. § 20 2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf
  714. § 24 III. Haftung und Verzug
  715. § 30 3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch
  716. § 31 4. Vermögensanlage
  717. § 33 V. Reservefonds und andere Rücklagen
  718. § 42 b) Beschlüsse und Mitgliedschaft
  719. § 43 c) Aufsichtstreuhandstelle
  720. § 44 4. Verjährung
  721. § 47 bb) Virtuelle Repräsentation
  722. § 48 6. Stellung Belangter
  723. § 49 II. Treugeber
  724. § 51 bb) Mit Segmenten und bei mehreren Treuhänderschaften usw.
  725. § 53 bb) Auswahl und Anzeigepflicht
  726. § 55 bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter
  727. § 57 bb) Bedeutung
  728. § 58 e) Form
  729. § 60 bb) Bei Säumnis oder Nichtausübung des Rechtes oder der Pflicht zur Bestellung, Abberufung, zum Vorschlage oder dergleichen
  730. § 61 2. Organisation
  731. § 63 b) Stellung nichtgeschäftsführender Treuhänder
  732. § 64 c) Reglemente (Beistatuten) und Übertragung der Geschäftsführung
  733. § 67 bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten
  734. § 69 bbb) Gegenüber Mittreuhändern usw.
  735. § 72 bbb) Geltendmachung
  736. § 74 b) Bestellung von Vertretern durch das Amt für Justiz
  737. § 75 c) Mindesttreumacht und Mindestvertretungsmacht kraft Gesetzes
  738. § 76 d) Zeichnung
  739. § 77 e) Legitimation (Ausweis)
  740. § 79 b) Rechtsnatur der Begünstigung etc.
  741. § 81 bb) Freibegünstigungen und sozialpolitische Begünstigungen
  742. § 82 cc) Besondere Fähigkeit
  743. § 83 dd) Umwandelbare Gläubiger- und Begünstigtenrechte
  744. § 84 ee) Kündigung etc.
  745. § 85 ff) Ausschliessung
  746. § 87 bbb) Aus anderen Gründen
  747. § 88 ccc) Geltendmachung des Widerrufs und Verweisung
  748. § 89 hh) Verletzung der Unterstützungspflicht
  749. § 91 bbb) Wirkung
  750. § 92 kk) Verjährung
  751. § 93 ll) Auslösungssumme
  752. § 95 bb) Begünstigungsverteilung und Ersatzansprüche
  753. § 96 cc) Verzug
  754. § 97 dd) Heimsagung und Einlösungsrecht
  755. § 99 bbb) Rechte des Treuunternehmens
  756. § 100 ccc) Bei einer Organisation
  757. § 101 ddd) Ausnahmen usw.
  758. § 103 bb) Eintragung
  759. § 104 cc) Wirkung
  760. § 107 bbb) Bezüglich der Begünstigungsanteile
  761. § 109 bb) Auslegungsregeln
  762. § 110 cc) Bei mehreren Familientreuhänderschaften
  763. § 112 bb) Öffentliche Ausschreibung
  764. § 113 cc) Wirkung
  765. § 115 bb) Anmeldung zum Treuhandregister
  766. § 116 cc) Folgen vorschriftswidriger Ausgabe
  767. § 118 bbb) Besondere Angaben
  768. § 120 b) Inhalt der Aufforderung
  769. § 121 c) Verfallerklärung
  770. § 123 b) Bei Erfordernis sonstiger Zustimmung und deren Ersatz
  771. § 126 bb) Bei besonderen Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen
  772. § 127 cc) Hinterlegte Vorschläge
  773. § 129 bb) Einberufung, Einreichung zum Treuhandregister usw.
  774. § 130 cc) Teilnahmerecht
  775. § 131 dd) Aufgebotsverfahren (amtliche Auskündigung)
  776. § 132 ee) Fassung und Genehmigung der Beschlüsse
  777. § 133 d) Zwangsgenossenschaft
  778. § 135 2. Gläubiger der Treugeber
  779. § 137 bb) Besondere Fälle
  780. § 139 bb) Anwartschaft
  781. § 140 c) Eintrittsrecht
  782. § 144 b) Bei nachfolgenden und ausscheidenden Treuhändern
  783. § 145 III. Begünstigtenverantwortlichkeit
  784. § 146 IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder
  785. § 149 b) Bei Rückgriffsrechten
  786. § 151 2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht
  787. § 152 3. Zeitweilige Revision
  788. § 153 4. Sicherheitsleistung usw.
  789. § 155 2. Aufhebung
  790. § 158 bb) Mitwirkung bei Bestellung von Treuhändern usw.
  791. § 159 cc) Hinsichtlich Treuvermögen und Ertrag
  792. § 160 4. Verantwortlichkeit
  793. § 163 b) Revisionsbericht
  794. § 164 3. Verweisung
  795. § 166 II. Umwandlung und Verschmelzung
  796. § 167 III. Form
  797. § 168 IV. Wirkung
  798. § 169 V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung
  799. § 170 M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw.
  800. Art. 933 A. Begriff und Entstehung
  801. Art. 934 B. Anteile
  802. Art. 936 II. Regelung
  803. Art. 938 2. Wirkung des Ausschlusses
  804. Art. 940 2. Verkauf
  805. Art. 941 III. Schulden und dingliche Rechte
  806. Art. 942 IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern
  807. Art. 943 E. Internationales Recht
  808. Art. 946 b) Recht auf Eintragung
  809. Art. 948 2. Öffentlicher Glaube
  810. Art. 949 3. Publizitätswirkung
  811. Art. 950 4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung
  812. Art. 951 5. Die heilende Wirkung
  813. Art. 952 III. Verantwortlichkeit
  814. Art. 954 b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse
  815. Art. 955 c) Aktenedition
  816. Art. 955a 1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen
  817. Art. 955b 1b. Datenzugriff im Abrufverfahren
  818. Art. 957 und 958
  819. Art. 958a
  820. Art. 959 b) Wirkung, Verkehrsschutz
  821. Art. 961 2. Belegprinzip
  822. Art. 962 3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse
  823. Art. 963 4. Anmeldung
  824. Art. 964 5. Pflichten der Beteiligten
  825. Art. 964a IIa. Einreichung von Übersetzungen
  826. Art. 965 III. Änderungen und Löschungen
  827. Art. 966 IV. Vorverfahren
  828. Art. 968 2. Versäumnis der Änderung oder Löschung
  829. Art. 969 3. Berichtigungen und Nachträge
  830. Art. 971 b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw.
  831. Art. 972 c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren
  832. Art. 973 d) Bei Repräsentanten
  833. Art. 974 e) Vereine und Stiftungen
  834. Art. 975 f) Zweigniederlassungen
  835. Art. 976 g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung
  836. Art. 978 b) Rechtsmittel
  837. Art. 979 c) Pflichten
  838. Art. 981 2. Widerspruch
  839. Art. 982 3. Privatrechtlicher Einspruch
  840. Art. 983 4. Vorsorglicher Einspruch
  841. Art. 984a 2. Gebührenbefreiung
  842. Art. 984b 3. Gebührenschuldner
  843. Art. 984d 2. Anmeldung
  844. Art. 984e 3. Dauer des Verfahrens zur Eintragung im Handelsregister
  845. Art. 984f 4. Verordnungsrecht
  846. Art. 986a 1a. Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und Informationen
  847. Art. 987 2. Ermahnung und Sanktionen
  848. Art. 988 3. Datenerhebung
  849. Art. 989 4. Einschreiten von Amts wegen
  850. Art. 990 D. Urkundenhinterlegung
  851. Art. 992 2. Übermittlung von Informationen über Ausschlussgründe
  852. Art. 993 3. Übermittlung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung
  853. Art. 994 bis Art. 1010d
  854. Art. 1011 A. Begriff und Bedeutung der Firma usw.
  855. Art. 1013 2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes Kreuz
  856. Art. 1014 3. Sprache und Schriftzeichen
  857. Art. 1015 4. Zweigniederlassungen
  858. Art. 1016 5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
  859. Art. 1018 b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung
  860. Art. 1020 b) Kommanditären- und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und Gemeinderschaft
  861. Art. 1021 c) Unzulässigkeit der Personennennung
  862. Art. 1022 d) Änderungen bei Ausscheidung einer Person
  863. Art. 1024 b) Kommanditaktien- und Kommanditanteilsgesellschaften usw.
  864. Art. 1025 c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  865. Art. 1026 d) Anteilsgesellschaften
  866. Art. 1027 c) Veränderliches Aktienkapital
  867. Art. 1028 f) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen
  868. Art. 1029 g) Anstalten
  869. Art. 1030 h) Einmannverbandspersonen
  870. Art. 1031 i) Vereine und Stiftungen
  871. Art. 1032 4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen
  872. Art. 1032a 5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen
  873. Art. 1034 b) Art der Fortführung
  874. Art. 1035 c) Nutzniessung, Pacht und dergleichen
  875. Art. 1036 d) Zweigniederlassungen
  876. Art. 1037 2. Umwandlung
  877. Art. 1038 3. Gemeinsame Bestimmungen
  878. Art. 1039 IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren
  879. Art. 1040 V. Änderung des bürgerlichen Namens
  880. Art. 1041 VI. Firmazeichnung
  881. Art. 1043 2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch
  882. Art. 1044 C. Internationales Recht
  883. Art. 1044a D. Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen
  884. Art. 1044b E. Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften
  885. Art. 1045 A. Rechnungslegungspflicht
  886. Art. 1046bis
  887. Art. 1047 II. Inventar
  888. Art. 1049 2. Sprache und Währungseinheit
  889. Art. 1051 2. Gliederung
  890. Art. 1053 b) Aktivierbare Kosten
  891. Art. 1054 c) Geschäfts- oder Firmenwert
  892. Art. 1054a d) Währungsumrechnung
  893. Art. 1054b e) Bildung von Bewertungseinheiten
  894. Art. 1055 4. Anhang
  895. Art. 1056 III. Unterzeichnung
  896. Art. 1058a 2. Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review)
  897. Art. 1059 III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
  898. Art. 1060 IV. Vorlagepflicht
  899. Art. 1061 V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
  900. Art. 1062 E. Strafbestimmungen
  901. Art. 1062a F. Internationales Recht
  902. Art. 1063 A. Geltungsbereich
  903. Art. 1063bis
  904. Art. 1064 B. Umschreibung der Grössenklassen
  905. Art. 1066 II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
  906. Art. 1066a III. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
  907. Art. 1070 b) Anlagespiegel
  908. Art. 1071 c) Forderungen und Verbindlichkeiten
  909. Art. 1072 d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre
  910. Art. 1073 e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen
  911. Art. 1074 f) Eigenkapital
  912. Art. 1075 g) Rückstellungen
  913. Art. 1076 h) Rechnungsabgrenzungsposten
  914. Art. 1077 i) Steuerabgrenzung
  915. Art. 1079 2. Gliederungsschema bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
  916. Art. 1080 3. Gliederungsschema bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
  917. Art. 1081 a) Nettoumsatzerlöse
  918. Art. 1082 b) Ausserplanmässige Abschreibungen
  919. Art. 1083 5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften
  920. Art. 1083a
  921. Art. 1085 II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
  922. Art. 1086 III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
  923. Art. 1087 IV. Anschaffungskosten
  924. Art. 1088 V. Herstellungskosten
  925. Art. 1089 VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren
  926. Art. 1090 VII. Wertaufholungsgebot
  927. Art. 1092 II. Sonstige Pflichtangaben
  928. Art. 1093 III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten
  929. Art. 1094 IV. Unterlassen von Angaben
  930. Art. 1095 V. Grössenabhängige Erleichterungen
  931. Art. 1095a VI. Besondere Pflichten für Kleinstgesellschaften
  932. Art. 1096a II. Corporate Governance Bericht
  933. Art. 1096c 2. Anzuwendende Standards und Informationspflicht
  934. Art. 1096d 3. Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  935. Art. 1096e 4. Gegebenenfalls zusätzlich aufzunehmende und wegzulassende Angaben
  936. Art. 1096f 5. Erleichterungen
  937. Art. 1096g 6. Befreiung von Tochterunternehmen
  938. Art. 1096h 7. Einheitliches elektronisches Berichtsformat
  939. Art. 1096i 8. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens und von Zweigniederlassungen eines Unternehmens aus Drittländern
  940. Art. 1096k 9. Prüfung
  941. Art. 1099 2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften
  942. Art. 1100 3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften
  943. Art. 1100a 4. Befreiung von der Aufstellungspflicht
  944. Art. 1101 5. Grössenabhängige Befreiung
  945. Art. 1101a 6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit
  946. Art. 1103 II. Verbot der Einbeziehung
  947. Art. 1104 III. Verzicht auf die Einbeziehung
  948. Art. 1106 II. Anzuwendende Vorschriften
  949. Art. 1107 III. Stichtag für die Aufstellung
  950. Art. 1109 II. Kapitalkonsolidierung
  951. Art. 1110 III. Schuldenkonsolidierung
  952. Art. 1111 IV. Behandlung der Zwischenergebnisse
  953. Art. 1112 V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung
  954. Art. 1113 VI. Steuerabgrenzung
  955. Art. 1114 VII. Anteile anderer Gesellschafter
  956. Art. 1116 II. Behandlung des Unterschiedsbetrages
  957. Art. 1116b 2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
  958. Art. 1116c 3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes
  959. Art. 1116d 4. Anhangangaben
  960. Art. 1118 II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages
  961. Art. 1120 II. Angaben zum Beteiligungsbesitz
  962. Art. 1121 H. Konsolidierter Jahresbericht (konsolidierter Lagebericht)
  963. Art. 1123 2. Jahresbericht
  964. Art. 1123a 3. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen und von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
  965. Art. 1125 2. Konsolidierter Jahresbericht
  966. Art. 1127 II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften
  967. Art. 1128 C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland
  968. Art. 1129 D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen
  969. Art. 1130 E. Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
  970. Art. 1130a F. Vorbehalt des Offenlegungsgesetzes
  971. Art. 1131 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
  972. Art. 1132 B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
  973. Art. 1134 II. Währungsumrechnung
  974. Art. 1135 III. Bewertung von Finanzinstrumenten
  975. Art. 1136 D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen
  976. Art. 1137 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
  977. Art. 1138 B. Bewertungsvorschriften
  978. Art. 1138a A. Begriffe
  979. Art. 1138b B. Geltungsbereich; Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts
  980. Art. 1138c C. Inhalt des Berichts
  981. Art. 1138d D. Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
  982. Art. 1138e E. Offenlegung; Verantwortung
  983. Art. 1138f F. Befreiung von der Erstellung eines Berichts; Gleichwertigkeit
  984. Art. 1138g Begriff und anzuwendende Vorschriften
  985. Art. 1139
  986. Art. 1140 A. Begriffe
  987. Art. 1142 2. Ausnahmen
  988. Art. 1143 3. Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen mit obersten Mutterunternehmen aus Drittländern
  989. Art. 1144 4. Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
  990. Art. 1145 5. Befreiende Ertragssteuerinformationsberichte
  991. Art. 1146 6. Umgehung der Berichtspflicht
  992. Art. 1148 2. Aufgliederung und Zuordnung der Angaben
  993. Art. 1149 3. Voraussetzungen für das Weglassen von Angaben
  994. Art. 1150 4. Währung, Währungsumrechnung und verwendetes Berichtsformat
  995. Art. 1151 III. Offenlegung und Zugänglichkeit des Ertragssteuerinformationsberichts
  996. Art. 1152 IV. Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragssteuerinformationsberichts
  997. Art. 1153 V. Erklärung des Wirtschaftsprüfers
  998. § 1 A. Verweisung
  999. § 9 cc) Verhältnis der beiden Fälle zueinander
  1000. §§ 15 bis 21
  1001. § 39 4. Löschung
  1002. § 45 4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
  1003. § 46 5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf
  1004. § 52
  1005. § 62 III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung
  1006. § 66 2. Rechnungslegungs-, Rechnungsprüfungs-, Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Verzeichnispflicht
  1007. § 66a 3. Deklarationspflicht
  1008. § 66b 4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
  1009. § 66c 5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen
  1010. § 66d 6. Hinterlegung von Inhaberaktien
  1011. § 66e 7. Führung des Aktienbuches
  1012. § 66f 8. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
  1013. § 66g 9. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Treuhänderschaften
  1014. § 66h 10. Pflichten betreffend den Informationsberechtigten bei Treuhänderschaften
  1015. § 68 N. Abgabenrecht
  1016. § 70 P. Internationales Recht
  1017. § 71 Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung
  1018. § 72a
  1019. § 73 A. Begriff und Form des Wertpapieres
  1020. § 79a g) Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung
  1021. § 80 E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes
  1022. § 80a
  1023. § 81a G. Wertrechte
  1024. § 86 C. Kraftloserklärung des Namenpapiers
  1025. § 90 II. Keine Annahmepflicht
  1026. § 94 C. Andere indossierbare Papiere
  1027. § 98 2. Aufgebot, Anmeldungsfrist
  1028. § 102 6. Richterliche Anordnungen
  1029. § 105 D. Vorbehalt betreffend den Papier-Schuldbrief
  1030. §§ 106 bis 119
  1031. § 122 C. Bedeutung der Formvorschriften
  1032. § 125 II. Stundung
  1033. § 128 3. Auf Anordnung des Richters
  1034. § 134 2. Beschränkungen
  1035. § 138 3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde
  1036. § 141 6. Nachträgliche Zustimmung
  1037. § 142 7. Beurkundung des Beschlusses
  1038. § 143 8. Mitteilung der Beschlüsse
  1039. § 147 III. Stellung des Vertreters zum Schuldner
  1040. § 148 IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen
  1041. § 150 E. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
  1042. § 154
  1043. § 156 II. Verordnungsweg
  1044. § 157 U. Schlussbestimmung
  1045. Art. 2
  1046. Art. 182a Abs. 2
  1047. Art. 182b Abs. 1 Bst. a
  1048. Art. 923 Abs. 1 und 5
  1049. Art. 1045 Abs. 1
  1050. § 66 Abs. 3 und 4 SchlT

1,050 provisions

Art. 775 II. Auseinandersetzung

1) Nach der Auflösung der Gesellschaft hat der Inhaber des Unternehmens dem stillen Gesellschafter seinen Anteil herauszuzahlen. 2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Inhaber des Unternehmens abgewickelt. 3) Der stille Gesellschafter nimmt Teil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergibt. 4) Er kann am Schlusse jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrages und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen.

Art. 776 III. Konkurs

1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens ein Konkursverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter die einbezahlte Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verluste übersteigt, als Insolvenzforderung geltend machen. 2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

Art. 777 E. Anfechtung

1) Ist auf Grund einer im letzten Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Inhaber des Unternehmens und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder teilweise zurückgegeben oder sein Anteil an dem entstandenen Verluste ganz oder teilweise unentgeltlich erlassen worden, so kann diese Vereinbarung vom Insolvenzverwalter angefochten werden, gleichviel, ob sie unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht. 2) Der Rückgabe wird insbesondere gleichgehalten die Verrechnung, die Hingabe an Zahlungsstatt, die Umwandlung in ein Darlehen oder in eine sonst im Insolvenzverfahren begünstigte Forderung. 3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der stille Gesellschafter beweist, dass das Insolvenzverfahren seinen Grund in Umständen hat, die erst nach der Vereinbarung eingetreten sind. 4) Vorbehalten bleiben überdies die Vorschriften der Anfechtungsordnung, deren Vorschriften über die Geltendmachung der Anfechtung und ihre Wirkung auch auf den hier geregelten Anfechtungsanspruch anzuwenden sind.

Art. 778 F. Internationales Recht

Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Komplimentären und dem stillen Gesellschafter findet dasjenige Recht Anwendung, in dessen Geltungsgebiet die Firma ihren Sitz beziehungsweise Wohnsitz hat. 13. Titel

Art. 780 II. Form

1) Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter. 2) In der Urkunde muss die Gemeinderschaft ausdrücklich als solche bezeichnet sein, andernfalls untersteht eine solche Gemeinschaft nicht den hiernach aufgestellten Vorschriften, sondern den sonst einschlägigen Vorschriften, wie über Gesamteigentum, Gemeinschaft, einfache Gesellschaft und dergleichen.

Art. 781 B. Dauer

1) Die Gemeinderschaft kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. 2) Ist sie auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann sie jeder Gemeinder auf sechs Monate kündigen. 3) Bei landwirtschaftlichem Betriebe des Gesamtgutes ist eine Kündigung nur auf einen dem Ortsgebrauch entsprechenden Frühjahrs- oder Herbsttermin zulässig.

Art. 784 2. Befugnis des Hauptes

1) Die Gemeinder können eines der Glieder als Haupt der Gemeinderschaft bezeichnen. 2) Das Haupt der Gemeinderschaft hat die Vertretung im Umfang ihrer Angelegenheiten und leitet deren wirtschaftliche Tätigkeit. 3) Die Ausschliessung der andern von der Vertretung ist jedoch gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann wirksam, wenn der Vertreter unter Angabe von Namen, Vornamen und Wohnort im Handelsregister eingetragen ist.

Art. 785 III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen

1) Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder. 2) Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch. 3) Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.

Art. 787 II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat

1) Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden. 2) Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.

Art. 788 III. Tod eines Gemeinders

1) Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Gemeinderschaft stehen, nur die Abfindung beanspruchen. 2) Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Gemeinderschaft eintreten.

Art. 789 IV. Teilungsregel

1) Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines ausscheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhebungsgrundes vorhanden ist. 2) Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

Art. 791 II. Besondere Aufhebungsgründe

1) Wird das Gemeinschaftsgut von dem Übernehmer nicht ordentlich bewirtschaftet, oder kommt dieser seinen Verpflichtungen gegenüber den Gemeindern nicht nach, so kann die Gemeinderschaft aufgehoben werden. 2) Auf Verlangen eines Gemeinders kann der Richter aus wichtigen Gründen dessen Eintritt in die Wirtschaft des Übernehmers im Ausserstreitverfahren verfügen, unter Berücksichtigung der Vorschriften über die erbrechtliche Teilung. 3) Im übrigen steht die Ertragsgemeinderschaft unter den Regeln der Gemeinderschaft mit gemeinsamer Wirtschaft.

Art. 792 F. Eintragung ins Handelsregister

1) Auf Antrag aller Gemeinder ist die Gemeinderschaft unter einem Gesamtnamen ins Handelsregister einzutragen. 2) Die Anmeldung zum Handelsregister, die von sämtlichen Gemeindern oder vom Haupte in beglaubigter Form unterzeichnet oder zu Protokoll des Amtes für Justiz zu erklären ist, hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung und Sitz der Gemeinderschaft, Namen und Wohnort jedes Gemeinders, 2. die Angabe, ob eine Vermögens- oder eine Ertragsgemeinderschaft begründet wurde, und die Höhe des Wertbetrages des Gemeinderschaftsvermögens nebst einem Verzeichnis über die einzelnen Vermögensgegenstände als Beilage, 3. die Dauer der Gemeinderschaft, 4. allfällige Ausschliessungen von der Vertretung, unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort des Hauptes der Gemeinderschaft. 3) Der Eintrag und die Veröffentlichung im Amtsblatt haben die im vorausgehenden Absatz angeführten Punkte mit Ausnahme des Verzeichnisses über die Vermögensgegenstände zu enthalten. 4) Ist eine Gemeinderschaft oder auch nur der Ausschluss von der Vertretung ins Handelsregister eingetragen, so sind auch alle bezüglich der eingetragenen Tatsachen erfolgten Veränderungen, wie Aufhebung der Gemeinderschaft, Änderung in der Vertretung und dergleichen, von den Gemeindern oder dem Haupte anzumelden und zu veröffentlichen. 5) Falls nach Ermessen der Registerbehörde eine andere Art der Bekanntmachung, insbesondere die Veröffentlichung auf der Webseite der Behörde, hinreichend erscheint, kann die Veröffentlichung im Amtsblatt unterbleiben.

Art. 793 G. Internationales Recht

1) Auf die Gemeinderschaft findet mangels anderer vertraglicher Abrede liechtensteinisches Recht Anwendung. 2) Wenn der grössere Teil des Vermögens im Inlande liegt oder die Mehrheit der Gemeinder im Inlande wohnt, so ist bezüglich des im Inlande gelegenen Vermögens auf alle Fälle einheimisches Recht anzuwenden. 4. Abteilung

Art. 794 A. Zweck der Heimstätte

1) Die Heimstätte verfolgt den Zweck, dem Eigentümer (Heimstätter) allein oder in Verbindung mit anderen Personen, deren Kreis näher zu umschreiben ist, oder seiner Familie oder Dritten vom Eigentümer bestimmt bezeichneten Personen allein den Besitz eines landwirtschaftlichen oder eines einem andern Gewerbe dienenden Gutes (Wirtschaftsheimstätten) oder eines Wohnhauses oder Baurechtes für einen Wohnhausbau (Wohnheimstätten) gegenüber wirtschaftlichen Gefahren zu erhalten und ihn vor Verlust des Gutes oder Hauses zu schützen. 2) Heimstätter können, soweit nicht das Gesetz oder die Regierung eine Ausnahme gestatten, nur natürliche Personen sein.

Art. 798 b) Besondere Anzeigen an Interessenten

1) Besondere Abschriften dieser Aufforderung sind vom Gericht überdies den im Grundbuch auf den als Heimstätte in Aussicht genommenen Grundstücken eingetragenen Grundpfandgläubigern und sonstigen dinglich Berechtigten, den bekannten Faustpfandgläubigern, denen Pfandtitel über die auf dem Grundstück haftenden Pfandrechte verpfändet worden sind, sowie bei Familienheimstätten allenfalls den vorerwähnten Blutsverwandten und den Geschwistern zuzustellen. 2) Die Anfechtung der Heimstätteerrichtung nach dem Schenkungsrechte, Erbrechte oder der Anfechtungsordnung bleibt vorbehalten.

Art. 800 b) Feststellung streitiger Rechte

1) Behauptet der Gesuchsteller, dass die Forderung oder das sonstige Recht eines Gläubigers nicht oder nicht im behaupteten Umfange bestehe, so setzt ihm das Landgericht, falls nicht schon ein Rechtsstreit anhängig ist, eine Frist von 14 Tagen an, innert welcher er beim Richter Aberkennung des behaupteten Rechts verlangen kann. 2) Erhebt der Gesuchsteller rechtzeitig Klage, so wird das Verfahren zur Errichtung einer Heimstätte bis zum Austrag der Streitsache eingestellt, unterlässt es der Gesuchsteller, eine Klage zu erheben, so wird für das Heimstätteverfahren Anerkennung des angemeldeten Rechtes angenommen. 3) Hat ein Gläubiger, dessen Recht nicht bestritten wird, auf die besondere Anzeige sich nicht im zustimmenden Sinne geäussert, so darf die Errichtung der Heimstätte nur erfolgen, wenn der Schuldner den nicht zustimmenden Gläubiger, ohne an eine etwa bestehende Kündigungsfrist gebunden zu sein, durch Leistung befriedigt oder sonst sicherstellt und sich hierüber beim Gerichte ausweist.

Art. 801 c) Nachträgliche Einsprachen

1) Ist das Verfahren infolge eines Rechtsstreites eingestellt worden, so hat das Landgericht neuerdings zu prüfen, ob in der Zwischenzeit keine dinglichen Belastungen in das Grundbuch eingetragen worden sind und den allfällig Berechtigten nachträglich zur Geltendmachung von Einsprachen durch besondere Anzeige Gelegenheit zu geben. 2) Auf die Erledigung nachträglicher Einsprachen findet der vorausgehende Artikel entsprechende Anwendung.

Art. 802 d) Aufnahme von Verwandten

1) Das Landgericht kann bei Familienheimstätten, wenn nicht der Gesuchsteller selber die zu begünstigenden Familienangehörigen bestimmt bezeichnet hat, dem Eigentümer die Pflicht auferlegen, seine Blutsverwandten bis zum zweiten Grad in aufsteigender und absteigender Linie und seine Geschwister, sowie den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner in die Heimstätte aufzunehmen, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig erscheinen. 2) Haben solche Personen das Begehren um Aufnahme gestellt, so prüft das Gericht, ob sie der Aufnahme bedürftig und würdig sind.

Art. 803 4. Entscheid

1) Nach Durchführung des Verfahrens entscheidet das Landgericht über die Genehmigung zur Errichtung einer Heimstätte. 2) In dem genehmigenden Entscheide sind die beteiligten Personen, die zur Heimstätte bestimmten Grundstücke und deren Zugehör, welches ihr Schicksal teilt, die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, sowie bei Familienheimstätten der Bestand der Familie, der die Heimstätte dienen soll, genau zu bezeichnen und die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt worden ist, anzuführen.

Art. 804 5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten

1) Bei Familienheimstätten kann die Aufnahme von Blutsverwandten und Geschwistern in die Heimstätte, wenn vom Gesuchsteller selber bei der Gründung die Aufnahme auf bestimmte Angehörige nicht beschränkt worden ist, und wenn sich das Bedürfnis erst später einstellt, auf besonderes Gesuch nach Anhörung des Eigentümers der Heimstätte auch nachträglich angeordnet werden. 2) Die Aufnahme von Personen, denen gegenüber der Heimstätter eine familienrechtliche Unterstützungspflicht hat, kann vom Richter im Ausserstreitverfahren, sofern sie der Aufnahme dringend bedürfen und ihrer nicht unwürdig sind, auch dann angeordnet werden, wenn der Heimstätter etwas anderes bestimmt hat.

Art. 805 6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister

1) Rechtsgültig wird die Errichtung einer Heimstätte durch Eintragung als Vormerkung im Grundbuch. 2) Die grundbuchliche Eintragung ist im Amtsblatt auf Kosten des Gesuchstellers zu veröffentlichen, wenn sie nicht nach Ermessen des Richters gänzlich unterbleiben kann. 3) Über die Heimstätten ist ausserdem nach Anweisung der Regierung vom Gerichte ein Register (Heimstättenregister) zu führen, das zu jedermanns Einsicht offen steht.

Art. 807 2. Auf Antrag Dritter

Auf Antrag anderer Interessenten ist die Genehmigung nach vorgängiger Einvernahme des Eigentümers zurückzunehmen: 1. wenn der Eigentümer der Familienheimstätte die ihm durch den Richter von Gesetzes wegen auferlegte Verpflichtung zur Aufnahme von familienrechtlich unterstützungsberechtigten Personen nicht oder nicht mehr oder nur in der Weise erfüllt, die ihnen den Aufenthalt in der Heimstätte unerträglich macht; 2. wenn ein Dritter, dessen Einsprache das Landgericht im Ausserstreitverfahren unberücksichtigt gelassen hat, einen gerichtlichen Entscheid vorlegt, durch welchen festgestellt wird, dass sein Recht durch die Errichtung der Heimstätte verletzt und er aus dem übrigen Vermögen des Eigentümers der Heimstätte je nach der Fälligkeit der Forderung nicht befriedigt oder sichergestellt worden ist.

Art. 808 II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung

Jede nachträgliche Rücknahme der Genehmigung ist nach ihrer Rechtskraft in gleicher Weise wie die Bewilligung selbst angemessen öffentlich bekannt zu machen und es ist die Vormerkung im Grundbuch von Amts wegen zu löschen.

Art. 810 II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung

1) Die Teilung der Heimstätte und die Abveräusserung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile bedarf der richterlichen Bewilligung, die nicht verweigert werden darf: 1. bei Teilung, wenn die Teile selbständige Heimstätten werden, 2. bei Abveräusserung, wenn sie mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaftlichen Bestand der Heimstätte nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt. 2) Mit Bewilligung des Richters kann ein anderes mit Nutzniessung, Baurecht, Grundlasten oder Grundpfändern nicht belastetes Grundstück nach entsprechender Durchführung des Aufgebotsverfahrens mit der Heimstätte vereinigt oder ihr zugeschrieben werden (Vergrösserung). 3) Bei den zu Gunsten dritter Personen errichteten Heimstätten müssen diese zur Wahrung ihrer Rechte vor der Teilung, Abveräusserung oder Vergrösserung angehört werden.

Art. 811 III. Belastungen

1) Auf ein Gut oder Haus, das zur Heimstätte geworden ist, darf ein neues Grundpfand, eine Nutzniessung, ein Wohnrecht oder eine Grundlast mittels Rechtsgeschäftes nicht gelegt werden; vorbehalten bleiben die kraft Gesetzes entstehenden Belastungen. 2) Die bestehenden Grundpfänder und allfällig neu entstehende verwandeln sich, wenn sie nicht sonst abgelöst werden, in Annuitätengrundpfänder. 3) Die jährlichen Abzahlungen kann das Landgericht auf Antrag des Eigentümers oder des Gläubigers nach seinem Ermessen bestimmen und für den Fall, dass der Eigentümer mit mehr als zwei Abzahlungen im Rückstande ist, die Aufhebung der Heimstätten anordnen.

Art. 812 IV. Veräusserung usw.

1) Die Heimstätte darf vom Eigentümer nicht veräussert und weder von ihm noch vom begünstigten Dritten ohne gerichtliche Bewilligung vermietet oder verpachtet werden. 2) Eine Veräusserung als Ganzes ist jedoch mit Zustimmung des Landgerichts gestattet an den Ehegatten oder eingetragenen Partner, an eine Person, die mit dem Eigentümer der Heimstätte in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder an Personen, die bei der Errichtung oder nachträglich mittels öffentlicher Urkunde und Genehmigung des Gerichts ausdrücklich bezeichnet worden sind. 3) Der Erwerber hat gleichzeitig in allen Fällen mit der Übertragung dem Landgerichte zu erklären, wem die Heimstätte zugute kommen soll.

Art. 815 b) Stellung des Verwalters

1) Mit dem Zeitpunkte der Bestellung des Zwangsverwalters geht die Verwaltung der Heimstätte auf ihn über, und es ist der Eigentümer oder Begünstigte zu Verfügungen, welche den Ertrag beeinflussen, nur mehr mit Zustimmung des Verwalters befugt. 2) Der Eigentümer, seine Familie beziehungsweise die Begünstigten haben jedoch im Rahmen des die Heimstätte genehmigenden Entscheides ein Recht auf Besitz der Heimstätte und auf ihren Ertrag, soweit es zur Aufrechterhaltung des Zweckes der Heimstätte notwendig ist. 3) Gegen Verfügungen des Verwalters, seine Rechnungslegung und Verteilung des Ertrages steht jedem Beteiligten das Recht der Vorstellung beim Gerichte und gegen dessen Entscheid die Beschwerde gemäss den Vorschriften über das Zwangsvollstreckungsverfahren zu, soweit nicht gegen richterliche Entscheide andere Rechtsmittel vorgesehen sind.

Art. 816 c) Beitritt und Befriedigung der Gläubiger

1) Für den Beitritt der Gläubiger zu einer bereits anhängigen Zwangsverwaltung kommt die Vorschrift über den Beitritt der Gläubiger beim Zwangsverkauf einer Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung sinngemäss zur Anwendung. 2) Die Befriedigung der Heimstättegläubiger erfolgt in der Reihenfolge des Datums der fruchtlosen Zwangsvollstreckungen und im übrigen unter Anwendung der insolvenzrechtlichen Rangordnung.

Art. 817 d) Beendigung

1) Die Zwangsverwaltung wird von Gesetzes wegen beendigt durch den Tod des Eigentümers der Heimstätte. 2) Sie ist ferner auf Gesuch des Heimstätteeigentümers vom Landgericht jederzeit aufzuheben, wenn die rechtskräftig genehmigten Abrechnungen des Zwangsverwalters während Jahresfrist keinen für die Gläubiger verfügbaren angemessenen Überschuss ergeben haben. 3) Sie kann bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse später auf Antrag eines Gläubigers, jedoch höchstens einmal innerhalb zwei Jahren, wieder neu angeordnet werden.

Art. 819 2. Beim Tode

1) Stirbt der Eigentümer, so kann die Heimstätte nur unter der Voraussetzung weiter bestehen, dass für deren Übernahme durch Verfügung von Todes wegen oder mittels öffentlicher Urkunde unter Lebenden eine bindende Ordnung geschaffen worden ist oder dass das Gericht gemäss folgender Absätze es anordnet. 2) Liegt eine solche Ordnung nicht vor oder wird die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen oder mit Erfolg bestritten, und sind auch Frau oder Kinder nicht vorhanden, denen das Landgericht einzeln oder gemeinsam die Übernahme nach seinem Ermessen bewilligen kann, oder lehnen die Drittbezeichneten die Annahme ab, so wird der Eintrag im Grundbuch von Amts wegen gelöscht. 3) Die Übernahme gemäss den vorausgehenden Absätzen erfolgt mangels anderer Bestimmung auf Grund des nötigenfalls auf Antrag der Beteiligten im Ausserstreitverfahren ermittelten Ertragswertes. 4) Die nicht übernommene Heimstätte fällt bei der Teilung oder bei der insolvenzgerichtlichen Liquidation der Erbschaft in die allgemeine Teilungsmasse.

Art. 821 II. Grundbucheintrag

1) Der Heimstätter wird als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen, daneben wird nebst dem Namen des Ausgebers die Eigenschaft als Heimstätte durch Eintrag einer Verfügungsbeschränkung vorgemerkt und die Heimstätte ausdrücklich als "Ausgeberheimstätte" bezeichnet; fehlt letztere Bezeichnung, so steht die Heimstätte unter den für die übrigen Heimstätten aufgestellten Regeln. 2) Die Rechte des Ausgebers einer solchen Heimstätte können auf einen andern nur übertragen werden, wenn dieser selbst zur Ausgabe berechtigt ist. 3) In dem Vertrag über die Übertragung einer Heimstätte ist festzulegen, welcher Betrag des Entgeltes an den Ausgeber auf den Boden ohne inzwischen errichteter Baulichkeiten oder sonst vorgenommene Verbesserungen entfällt, und es ist dieser Betrag in der grundbuchlichen Vormerkung anzugeben.

Art. 822 III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung

1) Die Teilung der Heimstätte und Abveräusserung einzelner Grundstücke oder Grundstücksteile bedarf nebst der Bewilligung durch den Richter auch der Zustimmung des Ausgebers. 2) Wird ein anderes Grundstück nach Zustimmung des Ausgebers mit der Heimstätte vereinigt oder ihr als Bestandteil zugeschrieben, so erstreckt sich die Eigenschaft als Heimstätte auf das ganze vergrösserte Grundstück, und es ist im Grundbucheintrag ein Betrag als Entgelt gemäss dem dritten Absatz des vorausgehenden Artikels anzugeben.

Art. 824 2. Heimfallsanspruch

1) Der Ausgeber kann verlangen, dass ihm die Heimstätte übertragen werde, wenn der Heimstätter sie ohne seine Zustimmung nicht dauernd bewohnt oder bewirtschaftet, oder wenn er grobe Misswirtschaft treibt. 2) Dem Ausgeber kann mit Bewilligung des Richters vertraglich für weitere Fälle ein Heimfallsanspruch eingeräumt werden. 3) Der Heimfallsanspruch erstreckt sich auch auf das zur Zeit seiner Geltendmachung vorhandene Zugehör der Heimstätte.

Art. 825 3. Ausübung

1) Das Vorkaufsrecht und der Heimfallsanspruch haben auch Dritten gegenüber Wirkung. 2) Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts oder Heimfallsanspruches bleiben die Rechte unberührt, die mit Zustimmung des Ausgebers oder innerhalb der Verschuldungsgrenze auf die Heimstätte eingetragen sind. 3) Bei Ausübung des Vorkaufsrechts oder des Heimfallsanspruchs hat der Ausgeber als Kaufpreis höchstens den Betrag zu bezahlen, der sich bei Zugrundelegung des für das Heimstättegut bei Errichtung oder Vergrösserung der Heimstätte festgesetzten Betrages ergibt, allenfalls noch unter Berücksichtigung einer Wertverminderung und unter Hinzurechnung des noch vorhandenen Wertes für etwaige Baulichkeiten und Verbesserungen, jedoch ohne Berücksichtigung für übernommene Leistungen, zu denen sich der Drittkäufer sonst noch verpflichtet hat. 4) Macht der Ausgeber von seinem Vorkaufsrecht oder Heimfallsrecht Gebrauch, so kann er einen Dritten bezeichnen, an den der Heimstätter die Heimstätte zu übertragen hat. 5) Das Gericht kann, wo wichtige Gründe vorliegen, im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten anordnen, dass der Ausgeber gemäss den zwei vorausgehenden Absätzen, die Heimstätte zurückerwerben muss.

Art. 826 V. Belastung

1) Jede vertragliche Belastung der Heimstätte mit dinglichen Rechten bedarf der Zustimmung des Ausgebers. 2) Grundpfänder können, sofern die Regierung nicht eine Ausnahme gestattet, nur in unkündbaren Tilgungsschulden eingetragen werden. 3) Der Heimstätter kann, wenn der Ausgeber seine Zustimmung zur Eintragung einer Dienstbarkeit oder Grundlast verweigert, im Ausserstreitverfahren verlangen, dass der Richter nach Anhörung der Beteiligten an Stelle des Ausgebers die Zustimmung erteile, falls es mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und den wirtschaftlichen Bestand der Heimstätte nicht wesentlich gefährdet oder beeinträchtigt. 4) Er kann die Zustimmung zur Eintragung eines Grundpfandes im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der Beteiligten und mit richterlicher Genehmigung bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes verlangen, wenn die Aufnahme mit den Regeln einer ordnungsmässigen Wirtschaft vereinbar ist und erfolgt: 1. zur Tilgung der Erwerbs-, Herstellungs- oder Einrichtungskosten, 2. für Verwendungen zur Verbesserung der Heimstätte, 3. zur Abfindung von Miterben. 5) In den übrigen Fällen gilt für die Belastung mit Grundpfändern als Verschuldungsgrenze die Hälfte der Schätzung für Schuldbriefe, die Regierung kann jedoch im Verordnungswege eine weitergehende Belastung gestatten.

Art. 827 VI. Verweisung

1) Soweit die Vorschriften über die Ausgeberheimstätten nichts Abweichendes vorsehen, finden auf öffentlich-rechtliche Verbandspersonen, die Domänenverwaltung und gemeinnützige Unternehmungen als Ausgeber die Bestimmungen über die Heimstätten betreffend das Ausserstreitverfahren, das Gesuch um Genehmigung, den Grundbucheintrag, über die Rücknahme, das Zugehör, die Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung entsprechende Anwendung, jedoch mit der Abänderung, dass: 1. derjenige, dem die Heimstätte ausgegeben werden soll (der Heimstätter), als Gesuchsteller beim Landgericht zu betrachten ist, 2. an Stelle der Rücknahme der Genehmigung die Heimfallserklärung an den Ausgeber tritt, 3. die Aufhebung der Heimstätte aus wichtigen Gründen durch den Richter bewilligt werden, sonst aber nur mit Zustimmung des Ausgebers erfolgen darf und dieser entsprechend den Vorschriften über die Ausübung des Heimfallsrechts einen Kaufpreis an den Heimstätter oder seine Erben zu bezahlen hat. 2) Andere als die im ersten Absatz genannten Ausgeber unterstehen ausserdem den Bestimmungen über das Verfahren bei der Errichtung einer Heimstätte. 3) Insbesondere kann eine solche Heimstätte auch mit der Unentziehbarkeitsklausel errichtet werden, unbeschadet der Heimfallserklärung und des Heimfallsanspruchs des Ausgebers und der bei der Errichtung bestehenden beschränkten dinglichen Rechte, in welchem Falle eine weitere grundpfändliche Belastung ausgeschlossen ist.

Art. 828 F. Internationales Recht

Eine Heimstätte über ein im Inlande gelegenes Gut oder Haus untersteht ausschliesslich liechtensteinischem Recht, gleichgültig, ob der Heimstätter ein Inländer oder ein Ausländer ist.

Art. 831 2. Veräusserung und Belastung

1) Bestimmt die Fideikommissurkunde es nicht anders, so ist der jeweilige Fideikommissbesitzer zu Verfügungen über das Fideikommissvermögen, wenn es nicht den ihm zufallenden Ertrag betrifft, nur soweit befugt, als es das Gericht aus wichtigen Gründen im Ausserstreitverfahren nach Anhörung der nächsten Anwärter gestattet. 2) Dingliche Rechte am Fideikommissgute können vom Fideikommissbesitzer nur so begründet werden, dass sie mit seinem Rechte selbst erlöschen und den bei der Errichtung des Fideikommisses oder bei der Begründung der ersteren bestehenden Rechten gutgläubiger Dritter oder den Anordnungen des Fideikommisserrichters nicht widersprechen. 3) Ein vom Fideikommissbesitzer an Fideikommissgegenständen bestelltes Pfandrecht erstreckt sich, vorbehältlich des Schutzes des guten Glaubens, nur auf den ihm zukommenden Ertrag und die Gläubiger können nur insoweit im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen. 4) Aus wichtigen, im Fideikommissgut selbst gelegenen Gründen, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung kann trotz gegenteiliger Anordnung der Fideikommissurkunde auf Antrag des Fideikommissbesitzers und nach Anhörung der Anwärter der Richter im Ausserstreitverfahren die Bestellung von Pfandrechten, die bei Grundstücken in Tilgungsgrundpfändern bestehen müssen, auf das Fideikommissgut selbst mit der Massgabe bewilligen, dass der die Schuld begründende Fideikommissbesitzer und die Fideikommissnachfolger nur mit dem Gute nebst seinem Ertrage haften.

Art. 832 III. Auflösung

1) Stirbt eine an einem Familienfideikommisse beteiligte Familie oder der Kreis der berechtigten Personen aus, so fällt das Vermögen mit dem Tode des Letzten an das Land als Gesamtrechtsnachfolger, vorbehältlich anderer Anordnung in der Urkunde, und es ist, wenn es Zwecken gedient hat, die den öffentlichen Aufgaben des Gemeinwesens entsprechen, möglichst zweckentsprechend nach den Vorschriften über das stillschweigende Treuhandverhältnis zu verwenden, andernfalls ist vom Lande eine gemeinnützige Stiftung zu errichten oder das Vermögen einer solchen zuzuwenden. 2) Für die Fideikommissschulden haftet das Land wie bei Anfall des Vermögens einer Verbandsperson. 3) Ein Fideikommiss wird aufgehoben durch den Untergang des Fideikommissgutes, sofern nicht ein Ersatz an seine Stelle tritt, durch Beschluss der jeweiligen Familienglieder oder der sonst berechtigten Personen, sofern die Errichtungsurkunde es nicht anders bestimmt, ebenso durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926