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Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926

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Contents: 1,050 provisions
  1. Art. 1 A. Anwendung des Gesetzes
  2. Art. 3 II. Guter Glaube
  3. Art. 4 III. Richterliches Ermessen
  4. Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch
  5. Art. 6 D. Beweisregeln
  6. Art. 7 E. Sachlich zuständige Behörde
  7. Art. 8 F. Internationales Recht
  8. Art. 9 A. Rechtsfähigkeit
  9. Art. 12 b) Mündigkeit
  10. Art. 14
  11. Art. 15 d) Urteilsfähigkeit
  12. Art. 17 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
  13. Art. 20 bb) Mangel der Zustimmung
  14. Art. 21 cc) Beruf oder Gewerbe
  15. Art. 22 c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes
  16. Art. 22a Vorbehalt des ABGB
  17. Art. 24 2. Ausnahmen
  18. Art. 26 II. Schwägerschaft
  19. Art. 27 III. Internationales Recht
  20. Art. 30 b) Mehrfache Staatsangehörigkeit
  21. Art. 31 c) Heimatlose
  22. Art. 33 2. Andere Arten des Wohnsitzes
  23. Art. 34 3. Aufenthalt
  24. Art. 35 4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
  25. Art. 36 5. Wohnsitz
  26. Art. 37 6. Internationales Recht
  27. Art. 40 2. Schadenersatz und Genugtuung
  28. Art. 42 b) Internationales Recht
  29. Art. 45 b) Internationales Recht
  30. Art. 47 2. Verfahren
  31. Art. 48 3. Anfechtung
  32. Art. 49 4. Internationales Recht
  33. Art. 49a Delegation von Geschäften
  34. Art. 50 A. Geburt und Tod
  35. Art. 52 II. Beweismittel
  36. Art. 53 III. Internationales Recht
  37. Art. 55 II. Verfahren
  38. Art. 56 III. Wirkung
  39. Art. 57 IV. Internationales Recht
  40. Art. 58 A. Bedeutung der Beurkundung
  41. Art. 60 b) Stellvertretung
  42. Art. 61 c) Pflichten
  43. Art. 62 2. Besoldung und Auslagen
  44. Art. 63 3. Verantwortlichkeit
  45. Art. 65 b) Disziplinarstrafen
  46. Art. 66 5. Beurkundung des Personenstandes im Auslande
  47. Art. 67 6. Verfahren, Amtshilfe und Bekanntmachungen
  48. Art. 69 b) Ausstattung der Register
  49. Art. 70 2. Personenverzeichnis
  50. Art. 71 3. Belege
  51. Art. 72 4. Sprache
  52. Art. 73 5. Aufbewahrung
  53. Art. 76 bb) Liechtensteiner im Auslande und Mitteilungen an das Ausland
  54. Art. 77 b) Einlaufende Mitteilungen
  55. Art. 78 c) Angabe des Empfängers oder Abgebers der Mitteilungen
  56. Art. 80 b) Inhalt der Auszüge
  57. Art. 82 2. Kontrolle durch den Registerführer
  58. Art. 83 V. Vorgehen von Amts wegen
  59. Art. 85 2. Art der Eintragung
  60. Art. 86 3. Rasuren, Korrekturen, Zwischenschriften
  61. Art. 87 4. Berichtigungen
  62. Art. 88 5. Änderungen im Gemeinde- und Landesbürgerrecht
  63. Art. 89 6. Ausländische Urkunden
  64. Art. 91 2. Anzeigepflichtige Personen
  65. Art. 93 2. Beim Findelkind
  66. Art. 95 2. Anerkennung eines ausserehelichen Kindes
  67. Art. 96
  68. Art. 98 2. Anzeigepflichtige
  69. Art. 100 2. Bei unbekannten Personen
  70. Art. 101 3. Nichtauffindung der Leiche
  71. Art. 102 4. Bei Verschollenerklärung
  72. Art. 103 5. Nach erfolgter Bestattung
  73. Art. 104 E. Das Eheregister
  74. Art. 104a E.bis Das Partnerschaftsregister
  75. Art. 105 F. Internationales Recht
  76. Art. 105a G. Verordnungsrecht
  77. Art. 105b Delegation von Geschäften
  78. Art. 107 2. Zweck und Gegenstand
  79. Art. 108 II. Fehlen derselben
  80. Art. 109 III. Rechtsfähigkeit
  81. Art. 112 b) Beschlussfassung
  82. Art. 114 2. Gerichtsstand usw.
  83. Art. 115 VI. Schutz der Persönlichkeit
  84. Art. 117 2. Verhältnis zum Gesetz
  85. Art. 119 2. Eintragung von Zweigniederlassungen
  86. Art. 120 3. Änderungen und Auflösung
  87. Art. 120a III. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
  88. Art. 121 IV. Zahl der Mitglieder
  89. Art. 122 V. Mindestgrundkapital bzw. Mindesteigenvermögen und dergleichen
  90. Art. 124 2. Wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des Zweckes usw.
  91. Art. 126 b) Vernichtbarkeitsklage
  92. Art. 127 c) Verfahren von Amts wegen
  93. Art. 128 d) Wirkung und Verantwortlichkeit
  94. Art. 129 II. Vermögensverwendung
  95. Art. 131 2. Zustand der Liquidation
  96. Art. 133 b) Behördliche Bestellung und Stellung im Konkurse
  97. Art. 134 c) Pflichten und Verantwortlichkeit
  98. Art. 135a b) Liquidationsbilanz
  99. Art. 136 c) Verfahren
  100. Art. 137 d) Sicherung von Gläubigern
  101. Art. 138 e) Verteilung des Vermögens und Löschung
  102. Art. 139 5. Nachtragsliquidation
  103. Art. 140 6. Veräusserung des Vermögens im ganzen
  104. Art. 141 IV. Geltendmachung von Ansprüchen gegen eine gelöschte Verbandsperson
  105. Art. 142 V. Aufbewahrung von Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren sowie Gründungsdokumenten
  106. Art. 145 b) Verfahren
  107. Art. 146 VII. Fortsetzung einer aufgelösten Verbandsperson
  108. Art. 148 2. Anfechtung
  109. Art. 150 2. Wertpapiere über die Mitgliedschaft
  110. Art. 151 3. Eigene Anteile
  111. Art. 152 4. Anteil Mehrerer
  112. Art. 154 b) Form und Wirkung
  113. Art. 155 III. Wohlerworbene und andere Rechte
  114. Art. 159 bb) Vollstreckbarkeitserklärung
  115. Art. 160 cc) Vollstreckung
  116. Art. 161 dd) Anfechtungsklage
  117. Art. 162 ee) Zusatzberechnung
  118. Art. 163 c) Nachschussberechnung
  119. Art. 164 d) Verteilung der Beitragsmasse
  120. Art. 165 V. Verzug bei Sachleistungen, Ausschluss der Verrechnung, des Retentionsrechtes usw.
  121. Art. 168 b) Minderheitsrechte
  122. Art. 169 3. Teilnahme
  123. Art. 171 b) Leitung und Protokollführung
  124. Art. 173 bb) Besondere Berechtigungen und Verpflichtungen
  125. Art. 174 cc) Die Änderung der Statuten
  126. Art. 175 d) Ausschliessung vom Stimmrecht
  127. Art. 176 e) Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten
  128. Art. 177 f) Öffentliche Beurkundung der Beschlüsse
  129. Art. 177b b) Einberufung der Versammlung
  130. Art. 177c c) Voraussetzungen
  131. Art. 177d d) Technische Probleme
  132. Art. 179 b) Geltendmachung, Schadenersatzpflicht usw.
  133. Art. 179a 6. Vorlage der Jahresrechnung
  134. Art. 180a b) Qualifiziertes Mitglied der Verwaltung
  135. Art. 180b c) Ausschlussgründe
  136. Art. 180c d) Verarbeitung personenbezogener Daten
  137. Art. 182a bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung
  138. Art. 182b
  139. Art. 182c dd) Zwischendividenden
  140. Art. 182d ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder
  141. Art. 182e ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
  142. Art. 182f gg) Benachrichtigung des Gerichts
  143. Art. 182g
  144. Art. 183 c) Konkurrenzverbot
  145. Art. 185 b) Stellung als Partei
  146. Art. 186 c) Ausschliessung
  147. Art. 187 d) Vollmacht der Organe und Vertreter
  148. Art. 187a e) Einschränkungen der Vertretungswirkung
  149. Art. 188 f) Ausübung
  150. Art. 189 g) Legitimation und Unterschrift
  151. Art. 191 b) Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung
  152. Art. 192 2. Bestellung
  153. Art. 193 3. Stellung
  154. Art. 194
  155. Art. 196 b) Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
  156. Art. 196a c) Berichterstattung beim Review
  157. Art. 196b cbis) Erstellung eines Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
  158. Art. 197 d) Geheimhaltungspflicht
  159. Art. 198 5. Weitergehende Statutenbestimmungen
  160. Art. 199 6. Aufsichtsrat
  161. Art. 200 IV. Weitere Organe und anwendbares Recht
  162. Art. 201 V. Einstellung, Abberufung und Rücktritt
  163. Art. 211 2. Stellung der Revisoren
  164. Art. 212 3. Behandlung des Revisionsberichts
  165. Art. 213 4. Kosten und Schadenersatz
  166. Art. 216 2. Ausgestaltung und Auflösung
  167. Art. 217 III. Sonstige Gewinnbeteiligung
  168. Art. 220 b) Bei der Geschäftsführung und Kontrolle
  169. Art. 221 c) Haftung der Grossanteilshaber
  170. Art. 223 b) Anspruch der Gläubiger
  171. Art. 225 bb) Anspruch auf Entlastung
  172. Art. 226 4. Art der Haftung
  173. Art. 227 5. Verfahren
  174. Art. 228 II. Bei andern Verbandspersonen
  175. Art. 230 II. Verantwortlichkeit
  176. Art. 231 K. Bekanntmachung
  177. Art. 234 2. Verlegung der Verbandsperson vom Inland ins Ausland
  178. Art. 236 2. Zweigniederlassung
  179. Art. 237 3. Persönlichkeitsschutz
  180. Art. 237a 4. Namens- und Firmenschutz
  181. Art. 237b 5. Beschränkung der Vertretungsbefugnis
  182. Art. 237c 6. Haftung für ausländische Verbandspersonen
  183. Art. 237d 7. Ansprüche aus öffentlicher Ausgabe von Beteiligungspapieren und Anleihen
  184. Art. 238
  185. Art. 240 2. Eintragung ins Handelsregister
  186. Art. 241 3. Gesetzliche Vollmacht beziehungsweise Vermutung
  187. Art. 242 4. Verantwortlichkeit
  188. Art. 243a Umwandlung
  189. Art. 243b Firma bzw. Name
  190. Art. 243c Gesetzlich notwendiger Inhalt der Statuten und Reglemente
  191. Art. 243d Verwaltung und Vertretung
  192. Art. 243e Vermögen und Kapital
  193. Art. 243f Verhältnis zu Dritten und Haftung
  194. Art. 243g Übertragung von Anteilen
  195. Art. 243h Auflösung
  196. Art. 245 II. Geltungsbereich
  197. Art. 247 II. Eintragung ins Handelsregister
  198. Art. 247a IIa. Mitgliederverzeichnis
  199. Art. 248 III. Vereine ohne Persönlichkeit
  200. Art. 249a 2. Zuständigkeit
  201. Art. 250 b) Stimmrecht und Mehrheit
  202. Art. 250a c) Ausschliessung vom Stimmrecht
  203. Art. 251a 2. Buchführung
  204. Art. 251b III. Revisionsstelle
  205. Art. 253 II. Haftung des Vereins und der Mitglieder
  206. Art. 254 III. Beitragspflicht
  207. Art. 255 IV. Ausschliessung
  208. Art. 256 V. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
  209. Art. 257 VI. Schutz des Vereinszweckes und der Mitgliedschaft
  210. Art. 258 D. Auflösung
  211. Art. 259 E. Besondere Vereine
  212. Art. 260 F. Subsidiärer Geltungsbereich
  213. Art. 262 2. Bei Quotenaktien
  214. Art. 262a 3. Bei börsenkotierten Aktien
  215. Art. 264 2. Teilung, Vereinigung und Veränderung von Aktien oder Aktienanteilen
  216. Art. 265 3. Herabsetzung des Nennwertes
  217. Art. 266 4. Betrag der Aktie
  218. Art. 268 b) Aktienmantel
  219. Art. 269 c) Talon
  220. Art. 271 bb) Rechtsstellung des Kupons
  221. Art. 273 b) Namenaktien, Übertragung und Einzahlung
  222. Art. 274 c) Eintragung, Stimmberechtigung und Umtausch
  223. Art. 275 d) Dividendenberechtigung
  224. Art. 276 e) Arbeitsaktien in Verbindung mit einer Arbeitergenossenschaft
  225. Art. 277
  226. Art. 278
  227. Art. 280 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
  228. Art. 283 b) Zeichnung und Einzahlung
  229. Art. 284 3. Konstituierungsbeschluss
  230. Art. 285a b) Sachübernahmen
  231. Art. 286 c) Ausnahmen
  232. Art. 286a d) Vereinfachter Bericht
  233. Art. 286b e) Einlagefrist für Sacheinlagen
  234. Art. 287 f) Beschlussfassung der Generalversammlung
  235. Art. 289
  236. Art. 291 2. Eintragung und Veröffentlichung
  237. Art. 291b 2. Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
  238. Art. 291c V. Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
  239. Art. 293 2. Erfordernis der qualifizierten Mehrheit der Generalversammlung
  240. Art. 294 II. Geschäftserweiterung und Geschäftsverengung
  241. Art. 295b b) Anpassung der Statuten
  242. Art. 296a b) Ausnahmen vom Sachverständigenbericht
  243. Art. 296b c) Vereinfachter Bericht
  244. Art. 296c d) Leistungsfrist für Sacheinlagen
  245. Art. 297 4. Ausgabe ohne Bar- oder Sacheinlage
  246. Art. 297b b) Schranken
  247. Art. 297c c) Statutarische Grundlage
  248. Art. 297d d) Schutz der Aktionäre
  249. Art. 297e e) Schutz der Wandel- oder Optionsberechtigten
  250. Art. 297g bb) Prüfungsbestätigung
  251. Art. 297h cc) Anpassung der Statuten
  252. Art. 297i dd) Eintragung in das Handelsregister
  253. Art. 297k ee) Streichung
  254. Art. 298
  255. Art. 300 2. Beschlussfassung
  256. Art. 301 3. Stellung der Vorzugsaktien
  257. Art. 302 2. Ausgabe
  258. Art. 303a 2. Ausnahmen
  259. Art. 303b 3. Ausschluss vom Bezugsrecht
  260. Art. 303c 4. Anwendbarkeit
  261. Art. 303d 5. Bezugspflicht
  262. Art. 304 VII. Genussscheine
  263. Art. 304b 2. Partizipations- und Aktienkapital
  264. Art. 304d b) Bekanntgabe von Einberufung und Beschlüssen der Generalversammlung
  265. Art. 304e c) Vertretung im Verwaltungsrat
  266. Art. 304g bb) Bezugsrechte
  267. Art. 305 IX. Beurkundung und Eintragung von Statutenänderungen
  268. Art. 306 X. Zeichnung eigener Aktien
  269. Art. 306b 2. Ausnahmen
  270. Art. 306c 3. Veräusserung und Einziehung eigener Aktien
  271. Art. 306d 4. Folgen des Erwerbs und des Besitzes
  272. Art. 306e 5. Erwerb durch Dritte
  273. Art. 306f 6. Inpfandnahme eigener Aktien
  274. Art. 308 2. Berechnungsart
  275. Art. 310 2. Statutarischer Reservefonds
  276. Art. 311 3. Verhältnis des Gewinnanteils zu den Reserveanlagen
  277. Art. 311a 4. Verrechnung von Verlusten
  278. Art. 312a b) Ausnahmen
  279. Art. 313 2. Bauzinsen
  280. Art. 314 3. Tantiemen
  281. Art. 315 4. Andere Ansprüche
  282. Art. 316 IV. Verjährung
  283. Art. 319 b) Vergütung
  284. Art. 321 b) Aufforderung zur Leistung
  285. Art. 324 b) Haftung des Zeichners
  286. Art. 325 c) Haftung des Inhabers
  287. Art. 326 d) Rückgriff des Zeichners
  288. Art. 326a e) Hinterlegung
  289. Art. 326b f) Bestellung eines Verwahrers
  290. Art. 326c g) Registrierung
  291. Art. 326d h) Einsichtnahme in das Register
  292. Art. 326e i) Herausgabe
  293. Art. 326f k) Geltendmachung von Aktionärsrechten
  294. Art. 326g l) Vertretung
  295. Art. 326h m) Übertragung von Inhaberaktien
  296. Art. 326i n) Aufsicht
  297. Art. 328 b) Eintragung ins Aktienbuch
  298. Art. 329 c) Verweigerung der Eintragung
  299. Art. 329a d) Führung und Aufbewahrung des Aktienbuches
  300. Art. 329b e) Einsichtnahme in das Aktienbuch
  301. Art. 330 f) Haftung der Namenaktionäre
  302. Art. 331 VII. Angabe der Nichtvolleinzahlung der Aktien
  303. Art. 332a b) Besondere Formen der Teilnahme und Stimmabgabe
  304. Art. 333 c) Unbefugte Teilnahme
  305. Art. 335 b) Stimmrechtsaktien und Obligationen mit Stimmrecht
  306. Art. 335a c) Besondere Bestimmungen bei Strukturen mit Mehrstimmrechtsaktien
  307. Art. 337 b) Recht auf Kontrollierung der Verwaltung
  308. Art. 339 2. Einberufung
  309. Art. 339b b) Inhalt
  310. Art. 339c c) Nachweis der Aktionärseigenschaft
  311. Art. 339d d) Besondere Rechte der Aktionäre
  312. Art. 339e e) Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft
  313. Art. 340 4. Beschlussfassung
  314. Art. 340a 5. Feststellung und Veröffentlichung der Abstimmungsergebnisse bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
  315. Art. 343 b) Wirkung derselben
  316. Art. 345 b) Ordnung der Verhandlungen
  317. Art. 346 c) Stellvertretung
  318. Art. 347 d) Ausschüsse des Verwaltungsrats
  319. Art. 347a dbis) Prüfungsausschuss bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
  320. Art. 348 e) Übertragung der Geschäftsführung und Vertretung an besondere Organe
  321. Art. 349 f) Pflichten des Verwaltungsrates
  322. Art. 350 III. Revisionsstelle
  323. Art. 351b 2. Fusionsbericht
  324. Art. 351c 3. Prüfung der Fusion
  325. Art. 351d 4. Vorbereitung der Generalversammlung
  326. Art. 351e 5. Beschlüsse der Generalversammlungen
  327. Art. 351f 6. Kapitalerhöhung
  328. Art. 351g 7. Anmeldung der Fusion
  329. Art. 351h 8. Eintragung der Fusion
  330. Art. 351i 9. Gläubigerschutz
  331. Art. 351k 10. Schutz der Inhaber von Sonderrechten
  332. Art. 351l 11. Verantwortlichkeit
  333. Art. 351m 12. Nichtigkeit der Fusion
  334. Art. 351o b) Sämtliche Aktien in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
  335. Art. 352 III. Fusion durch Vereinigung
  336. Art. 352b 2. Anwendbares Recht
  337. Art. 352c 3. Fusionsplan
  338. Art. 352d 4. Fusionsbericht
  339. Art. 352e 5. Vorabbescheinigung
  340. Art. 352f 6. Rechtmässigkeitskontrolle
  341. Art. 352g 7. Zustimmung der Generalversammlung
  342. Art. 352h 8. Eintragung der grenzüberschreitenden Fusion
  343. Art. 352i 9. Umtausch von Anteilen
  344. Art. 352k 10. Mehrheit oder Gesamtheit des Aktienkapitals in der Hand der übernehmenden Gesellschaft
  345. Art. 353 V. Übernahme durch eine Kommanditaktiengesellschaft
  346. Art. 354 G. Übergang auf das Gemeinwesen
  347. Art. 355a II. Vereinfachte Kapitalherabsetzung bei Verlusten
  348. Art. 356 III. Kapitalrückzahlung unter Vorbehalt der Wiedereinzahlung
  349. Art. 357 IV. Zusammenlegung und Verminderung der Zahl der Aktien
  350. Art. 359 2. Freiwillige Aktienamortisation
  351. Art. 360 3. Ausgabe von Genussaktien bei Auslosung
  352. Art. 362
  353. Art. 364 2. Haftung
  354. Art. 365 III. Zwangsreservefonds
  355. Art. 366 IV. Umwandlung
  356. Art. 367 1. Gegenstand und Geltungsbereich
  357. Art. 367a 2. Begriffe
  358. Art. 367b 1. Identifizierung der Aktionäre
  359. Art. 367c 2. Übermittlung von Informationen
  360. Art. 367d 3. Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten
  361. Art. 367e 4. Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Kosten
  362. Art. 367f 5. Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre
  363. Art. 367g 6. Informationen über die Durchführung
  364. Art. 367h 1. Mitwirkungspolitik
  365. Art. 367i 2. Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
  366. Art. 367k 3. Transparenz bei Vermögensverwaltern
  367. Art. 367l 4. Transparenz bei Stimmrechtsberatern
  368. Art. 367m 1. Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung
  369. Art. 367n 2. Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
  370. Art. 367o 3. Erstellung und Inhalt eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensleitung
  371. Art. 367p 4. Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
  372. Art. 367q 5. Veröffentlichung des Vergütungsberichts
  373. Art. 367r V. Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen
  374. Art. 367s VI. Aufsicht
  375. Art. 368 A. Begriff
  376. Art. 369 B. Unbeschränkt haftende Mitglieder
  377. Art. 371 II. Verwaltung
  378. Art. 372 III. Aufsichtsrat
  379. Art. 373 D. Auflösung
  380. Art. 374 E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals
  381. Art. 375 A. Begriff und Abgrenzung
  382. Art. 376 B. Verweisung
  383. Art. 378 II. Eintragung
  384. Art. 380 II. Anteile
  385. Art. 381 III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
  386. Art. 383 b) Ausbeute, Gewinn und Verlust
  387. Art. 385 b) Heimsagung (Abandon)
  388. Art. 386 E. Qualifizierte Beschlüsse
  389. Art. 387 F. Kommanditanteilsgesellschaft
  390. Art. 388 G. Umwandlung und Fusion
  391. Art. 390 II. Gesellschaftsvertrag
  392. Art. 391 III. Stammkapital und Stammeinlage
  393. Art. 393 2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen
  394. Art. 394 V. Eintragung
  395. Art. 394a VI. Zweigniederlassungen
  396. Art. 396 2. Befugnisse und Beschlüsse
  397. Art. 398 2. Durch Nichtgesellschafter
  398. Art. 399 3. Entziehung
  399. Art. 400 III. Revisionsstelle
  400. Art. 400a
  401. Art. 402 2. Anteilbuch
  402. Art. 404 b) Auf Grund von Erbgang und ähnlichen Verhältnissen
  403. Art. 405 c) Bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenzverfahren
  404. Art. 406 d) Auf Grund eines Entscheides
  405. Art. 407 4. Teilung
  406. Art. 408 5. Erwerb durch einen Mitgesellschafter
  407. Art. 409
  408. Art. 411
  409. Art. 412
  410. Art. 413
  411. Art. 414
  412. Art. 415 III. Haftung der Gesellschafter
  413. Art. 416 IV. Nachschüsse
  414. Art. 417 V. Anspruch auf Gewinnanteil
  415. Art. 418 VI. Rückerwerb und Amortisation
  416. Art. 418a VII. Verträge mit dem einzigen Gesellschafter
  417. Art. 421 2. Übernahmerecht und Übernahmepflicht
  418. Art. 422 III. Herabsetzung des Stammkapitals
  419. Art. 424 II. Auflösung ohne Liquidation
  420. Art. 425 III. Umwandlung
  421. Art. 426
  422. Art. 427 F. Verweisung
  423. Art. 428 A. Im Allgemeinen
  424. Art. 430a 2. Gegebenenfalls aufzunehmende Bestimmungen
  425. Art. 431 III. Konstituierende Generalversammlung
  426. Art. 433 2. Eintragung und Veröffentlichung
  427. Art. 434 V. Sacheinlagen und weitere Leistungen von Genossenschaftern
  428. Art. 435 VI. Schutz wohlerworbener Rechte
  429. Art. 437 2. Vor und nach der Eintragung
  430. Art. 438 3. Aufnahme neuer Mitglieder
  431. Art. 440 b) Bei Genossenschaften mit dauernden Anlagen und Verträgen
  432. Art. 441 c) Verzicht auf den Austritt
  433. Art. 442 d) Kündigung
  434. Art. 443 2. Ausschliessung von Mitgliedern
  435. Art. 444 3. Kündigung durch einen Gläubiger oder den Insolvenzverwalter
  436. Art. 445 4. Tod beziehungsweise Dahinfallen eines Genossenschafters
  437. Art. 447 b) Bei Anteilscheinen
  438. Art. 449 b) Anderer Voraussetzungen
  439. Art. 450 7. Mit der Genossenschaft verbundene Nichtmitglieder
  440. Art. 452 2. Gewinnanspruch
  441. Art. 453 3. Reservefonds und andere Anlagen
  442. Art. 455 b) Nach Gesetz
  443. Art. 456 c) Verjährung
  444. Art. 458 b) Einzahlung
  445. Art. 460 b) Haftung der Genossenschaft ohne Haftung der Genossenschafter
  446. Art. 461 c) Unbeschränkte Haftung der Genossenschafter
  447. Art. 462 d) Beschränkte Haftung der Genossenschafter
  448. Art. 463 e) Nachschusspflicht (Deckungspflicht)
  449. Art. 465 bb) Bei mehreren Anteilen
  450. Art. 466 g) Haftung neueintretender Genossenschafter
  451. Art. 467 h) Haftung nach Ausscheiden eines Genossenschafters oder Auflösung der Genossenschaft
  452. Art. 469 bb) Ausnahmen
  453. Art. 470 k) Verjährung der Haftung
  454. Art. 472a b) Form
  455. Art. 472b c) Verhandlungsgegenstände
  456. Art. 472c d) Universalversammlung
  457. Art. 473 3. Stimmrecht
  458. Art. 473a 4. Beschlussfassung
  459. Art. 475 2. Pflichten der Verwaltung
  460. Art. 476 3. Bilanz
  461. Art. 478 2. Gesamtverbände von Genossenschaften
  462. Art. 480 II. Erleichterung und Erschwerung der Statutenänderung
  463. Art. 481 III. Verwaltung des Zweckvermögens
  464. Art. 482 F. Umwandlung und Fusion
  465. Art. 484 II. Entstehung
  466. Art. 486 2. Überwinterungsgrundsatz
  467. Art. 488 b) Auslegung
  468. Art. 489 c) Verfügungsbeschränkungen
  469. Art. 491 2. Vorstand und Revisionsstelle
  470. Art. 492 V. Auflösung
  471. Art. 494 2. Viehauftrieb
  472. Art. 495 VII. Vorbehalt
  473. Art. 496 A. Begriff, Recht der Persönlichkeit und Verweisung
  474. Art. 499 2. Eintragung
  475. Art. 500 3. Veröffentlichung
  476. Art. 501 III. Bekanntmachungsblätter
  477. Art. 502 IV. Statutenänderung
  478. Art. 503 V. Änderungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen
  479. Art. 505 II. Beiträge
  480. Art. 507 2. Stellung desselben
  481. Art. 508 3. Anteile
  482. Art. 509 IV. Reservefonds (allgemeine Sicherheitsreserve)
  483. Art. 511 2. Beschränkung
  484. Art. 514 3. Haftung ausgeschiedener Mitglieder
  485. Art. 515 4. Ausschreibung von Nachschüssen und Umlagen
  486. Art. 517 II. Verwaltung und Revisionsstelle
  487. Art. 519 b) Bestehende Versicherungsverträge
  488. Art. 520 2. Auflösung von Amts wegen
  489. Art. 522 2. Tilgung des Gründungsfonds
  490. Art. 523 3. Überschussverteilung
  491. Art. 525 2. Haftung der Mitglieder
  492. Art. 526 3. Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds
  493. Art. 527 4. Einforderung durch den Insolvenzverwalter
  494. Art. 529 II. Rechnungsabschluss
  495. Art. 530 III. Vermögensanlage
  496. Art. 532 II. Besondere Vorschriften
  497. Art. 533 H. Ausschluss der Zwangsvollstreckung
  498. Art. 534 A. Begriff und Abgrenzung
  499. Art. 536 II. Statuten
  500. Art. 538 2. Eintragung und Veröffentlichung
  501. Art. 539 IV. Anstaltsfonds, Haftung
  502. Art. 540 V. Anstaltsanteile
  503. Art. 541 C. Gründerrechte
  504. Art. 542 D. Anfechtung
  505. Art. 544 II. Anstaltsverwaltung und Revisionsstelle
  506. Art. 546 II. Unentziehbarkeit
  507. Art. 547 III. Vermögens- und Gewinnermittlung
  508. Art. 548 IV. Haftung der Anstalt, beschränkte Haftung oder Nachschusspflicht
  509. Art. 549 G. Statutenänderung
  510. Art. 550 H. Auflösung, Fusion und Umwandlung
  511. Art. 551 J. Verweisung
  512. Art. 552
  513. § 2 2. Stiftungszwecke
  514. § 4 2. Stifter
  515. § 5 3. Begünstigter
  516. § 6 4. Begünstigte mit Rechtsanspruch
  517. § 7 5. Ermessensbegünstigter (Begünstigter ohne Rechtsanspruch)
  518. § 8 6. Letztbegünstigter
  519. § 10 2. Bei Widerrufsrecht des Stifters
  520. § 11 3. Bei Einrichtung eines Kontrollorgans
  521. § 12 4. Bei beaufsichtigten Stiftungen
  522. § 13 IV. Stiftungsvermögen
  523. § 15 2. Stiftung von Todes wegen
  524. § 17 2. Stiftungszusatzurkunde (Beistatut)
  525. § 18 3. Reglemente
  526. § 19 III. Eintragung ins Handelsregister
  527. § 21 2. Prüfbefugnis und Massnahmen
  528. § 23 II. Ausschluss der Erben
  529. § 26 b) Rechnungswesen
  530. § 27 II. Revisionsstelle
  531. § 28 III. Weitere Organe
  532. § 29 E. Aufsicht
  533. § 32 2. Änderung anderer Inhalte
  534. § 34 b) Änderung anderer Inhalte
  535. § 35 2. Andere Stiftungen
  536. § 36 G. Vollstreckungsrechtliche Bestimmungen
  537. § 37 H. Haftung
  538. § 38 I. Anfechtung
  539. § 40 II. Liquidation und Beendigung
  540. § 41 L. Umwandlung
  541. Art. 553 bis 570
  542. Art. 572 II. Verwaltung und Revisionsstelle
  543. Art. 573 III. Beteiligungsrecht des Gemeinwesens
  544. Art. 574 IV. Gewinnverwendung
  545. Art. 575 V. Ausgabe von Schuldverschreibungen
  546. Art. 576 VI. Verweisung
  547. Art. 580 b) Teilschuldverschreibungen
  548. Art. 582 b) Befugnisse
  549. Art. 584 b) Obliegenheiten der Revisionsstelle
  550. Art. 585 c) Revisionstreuhandstelle
  551. Art. 587 2. Verwendung der Erträgnisse
  552. Art. 588 V. Auflösung
  553. Art. 589 VI. Verweisung
  554. Art. 590 bis 613
  555. Art. 614 bis 648
  556. Art. 649 A. Begriff, Formen usw.
  557. Art. 651 II. Gewinnbeteiligung
  558. Art. 652 III. Gesellschaftsbeschlüsse
  559. Art. 654 2. Firmen und Verbandspersonen
  560. Art. 657 bb) Verzugszinsen und Vergütungen
  561. Art. 658 4. Entzug, Beschränkung und Kündigung der Geschäftsführung
  562. Art. 659 5. Geschäftsführende und nicht geschäftsführende Gesellschafter
  563. Art. 660 V. Gesellschaftsvermögen
  564. Art. 661 VI. Aufnahme neuer Gesellschafter und Unterbeteiligung
  565. Art. 664 2. Der Gesellschafter
  566. Art. 665 III. Verrechnung und Retentionsrecht
  567. Art. 667 II. Gesellschaft auf unbestimmte Dauer
  568. Art. 668 III. Wirkung der Auflösung bezüglich der Geschäftsführung
  569. Art. 670 2. Wirkung
  570. Art. 672 2. Behandlung der Einlagen
  571. Art. 673 3. Berichtigung der Schulden, Verteilung von Überschuss und Fehlbetrag
  572. Art. 674 4. Vornahme der Auseinandersetzung
  573. Art. 675 VI. Haftung und Verjährung
  574. Art. 678 2. Verlegung vom Ausland ins Inland
  575. Art. 679 F. Geltungsbereich und Verweisung
  576. Art. 680 A. Begriff
  577. Art. 682 II. Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
  578. Art. 683 III. Anteile am Gewinn und Verlust
  579. Art. 686 2. Ausscheiden von Gesellschaftern
  580. Art. 687 3. Bei körperschaftsähnlicher Organisation
  581. Art. 688 III. Gewinnbeteiligungsverträge (partiarische Rechtsgeschäfte)
  582. Art. 691 2. Formelle Voraussetzungen
  583. Art. 693 II. Verrechnungsvorschriften
  584. Art. 694 III. Verteilung des Reingewinns, Bezug von Gewinn und Honorar
  585. Art. 695 IV. Deckung von Verlust
  586. Art. 696 V. Konkurrenzverbot
  587. Art. 699 2. Ausschluss und Beschränkung
  588. Art. 700 3. Entziehung der Vertretungsbefugnis
  589. Art. 701 4. Erteilung und Widerruf der Prokura
  590. Art. 702 5. Rechtsgeschäfte und unerlaubte Handlungen
  591. Art. 704 2. Verfolgbarkeit der Gesellschafter
  592. Art. 706 b) Zwangsvollstreckung insbesondere
  593. Art. 707 c) Stellung der Gesellschaftsgläubiger
  594. Art. 708 IV. Haftung neu eintretender Gesellschafter
  595. Art. 709 V. Rechtsstellung der Sondergläubiger eines Gesellschafters
  596. Art. 711 II. Kündigung durch Sondergläubiger
  597. Art. 713 2. Ausschliessung
  598. Art. 714 3. Festsetzung der Abfindungssumme
  599. Art. 716 b) Haftung des Erben und zwingendes Recht
  600. Art. 717 c) Gesamtrechtsnachfolge bei Firmen oder Verbandspersonen
  601. Art. 718 IV. Eintragung
  602. Art. 721 b) Eintragung
  603. Art. 722 3. Vertretung von Erben und Gesamtrechtsnachfolgern
  604. Art. 724 b) Verhältnis zu Dritten
  605. Art. 725 c) Mehrere Liquidatoren
  606. Art. 726 5. Verwendung von Geldern
  607. Art. 727 6. Verteilung
  608. Art. 728 7. Löschung und Aufbewahrung von Büchern und Papieren
  609. Art. 730 2. Ausschluss, Unterbrechung und Wirkung
  610. Art. 731 III. Auflösung ohne Liquidation
  611. Art. 732 F. Umwandlung
  612. Art. 735 2. Formelle Erfordernisse
  613. Art. 736 III. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter
  614. Art. 738 II. Geschäftsführung
  615. Art. 739 III. Gewinn- und Verlustbeteiligung
  616. Art. 743 b) Vollziehung der Haftung
  617. Art. 744 c) Verminderung der Haftung
  618. Art. 745 d) Verminderung durch Verlust
  619. Art. 746 3. Haftung des unbeschränkt Haftenden
  620. Art. 747 III. Erhebung von Zinsen und Gewinn
  621. Art. 748 IV. Eintritt in eine bestehende Gesellschaft
  622. Art. 749 V. Berechtigung der Sondergläubiger
  623. Art. 751 2. Insolvenzverfahren eines unbeschränkt Haftenden
  624. Art. 752 3. Insolvenzverfahren eines Kommanditärs
  625. Art. 753 D. Auflösung
  626. Art. 754 E. Beteiligung als einfacher Gesellschafter
  627. Art. 755 F. Kommanditärengesellschaft und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung
  628. Art. 757 II. Bildung mehrerer Gesellschaften
  629. Art. 758 B. Verweisung auf die einfache Gesellschaft
  630. Art. 759 C. Beiträge
  631. Art. 760 D. Gewinn und Verlust und Haftung
  632. Art. 763 2. Verantwortlichkeit
  633. Art. 764 3. Stellung der Nichtgeschäftsführenden
  634. Art. 765 F. Unterbeteiligung
  635. Art. 766 G. Auflösung
  636. Art. 767 H. Liquidation
  637. Art. 768 A. Begriff und Abgrenzung
  638. Art. 769 B. Geschäftsführung und Vertretung und Haftung des Stillen
  639. Art. 772 2. Berechnung und Auszahlung
  640. Art. 773 III. Mitteilung der Bilanz und Nachprüfung
  641. Art. 775 II. Auseinandersetzung
  642. Art. 776 III. Konkurs
  643. Art. 777 E. Anfechtung
  644. Art. 778 F. Internationales Recht
  645. Art. 780 II. Form
  646. Art. 781 B. Dauer
  647. Art. 784 2. Befugnis des Hauptes
  648. Art. 785 III. Gemeinschaftsgut und persönliches Vermögen
  649. Art. 787 II. Kündigung, Zahlungsunfähigkeit, Heirat
  650. Art. 788 III. Tod eines Gemeinders
  651. Art. 789 IV. Teilungsregel
  652. Art. 791 II. Besondere Aufhebungsgründe
  653. Art. 792 F. Eintragung ins Handelsregister
  654. Art. 793 G. Internationales Recht
  655. Art. 794 A. Zweck der Heimstätte
  656. Art. 798 b) Besondere Anzeigen an Interessenten
  657. Art. 800 b) Feststellung streitiger Rechte
  658. Art. 801 c) Nachträgliche Einsprachen
  659. Art. 802 d) Aufnahme von Verwandten
  660. Art. 803 4. Entscheid
  661. Art. 804 5. Nachträgliche Änderung bei Familienheimstätten
  662. Art. 805 6. Grundbucheintrag und Heimstättenregister
  663. Art. 807 2. Auf Antrag Dritter
  664. Art. 808 II. Bekanntmachung der Rücknahme und Löschung
  665. Art. 810 II. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
  666. Art. 811 III. Belastungen
  667. Art. 812 IV. Veräusserung usw.
  668. Art. 815 b) Stellung des Verwalters
  669. Art. 816 c) Beitritt und Befriedigung der Gläubiger
  670. Art. 817 d) Beendigung
  671. Art. 819 2. Beim Tode
  672. Art. 821 II. Grundbucheintrag
  673. Art. 822 III. Teilung, Abveräusserung und Vergrösserung
  674. Art. 824 2. Heimfallsanspruch
  675. Art. 825 3. Ausübung
  676. Art. 826 V. Belastung
  677. Art. 827 VI. Verweisung
  678. Art. 828 F. Internationales Recht
  679. Art. 831 2. Veräusserung und Belastung
  680. Art. 832 III. Auflösung
  681. Art. 833 IV. Internationales Recht
  682. Art. 834 bis 896a
  683. Art. 898 II. Das vermutete Treuhandverhältnis
  684. Art. 898a III. Gemeinnützige und privatnützige Treuhänderschaften
  685. Art. 899a 2. Treuhanddokumente
  686. Art. 901 b) Ausnahmen
  687. Art. 902 c) Hinterlegung
  688. Art. 902a 4. Anzeige gemeinnütziger Treuhänderschaften
  689. Art. 903 5. Mitteilung der Bestellung
  690. Art. 905 b) Repräsentant oder Zustellung an einen inländischen Mittreuhänder
  691. Art. 907 2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers
  692. Art. 909 b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren des Treuhänders
  693. Art. 912 2. Einzelne Treugüter
  694. Art. 913 3. Treuhandsichere Anlagen
  695. Art. 915 b) Gläubiger des Treuhänders
  696. Art. 916 c) Gläubiger des Treugutes
  697. Art. 918 2. Pflichten und sonstige Stellung
  698. Art. 921 bb) Geltendmachung
  699. Art. 923 b) Rechnungswesen, Rechnungsablage und Auskunftserteilung
  700. Art. 925 bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten
  701. Art. 926 3. Verweisung usw.
  702. Art. 928 2. Treuhandzertifikat
  703. Art. 928b 2. Bestellung eines Informationsberechtigten durch den Treuhänder
  704. Art. 928c 3. Gerichtliche Bestellung und Abberufung eines Informationsberechtigten
  705. Art. 928d 4. Rechte und Pflichten des Informationsberechtigten
  706. Art. 929a II. Zusammenarbeit inländischer Behörden
  707. Art. 931 II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht
  708. Art. 932 F. Geschäftsmässiger Treuhänder
  709. Art. 932a
  710. § 3 2. Zweck beziehungsweise Gegenstand
  711. § 14 b) Errichtungsverfahren
  712. § 16 2. Änderungen und andere Angaben
  713. § 20 2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf
  714. § 24 III. Haftung und Verzug
  715. § 30 3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch
  716. § 31 4. Vermögensanlage
  717. § 33 V. Reservefonds und andere Rücklagen
  718. § 42 b) Beschlüsse und Mitgliedschaft
  719. § 43 c) Aufsichtstreuhandstelle
  720. § 44 4. Verjährung
  721. § 47 bb) Virtuelle Repräsentation
  722. § 48 6. Stellung Belangter
  723. § 49 II. Treugeber
  724. § 51 bb) Mit Segmenten und bei mehreren Treuhänderschaften usw.
  725. § 53 bb) Auswahl und Anzeigepflicht
  726. § 55 bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter
  727. § 57 bb) Bedeutung
  728. § 58 e) Form
  729. § 60 bb) Bei Säumnis oder Nichtausübung des Rechtes oder der Pflicht zur Bestellung, Abberufung, zum Vorschlage oder dergleichen
  730. § 61 2. Organisation
  731. § 63 b) Stellung nichtgeschäftsführender Treuhänder
  732. § 64 c) Reglemente (Beistatuten) und Übertragung der Geschäftsführung
  733. § 67 bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten
  734. § 69 bbb) Gegenüber Mittreuhändern usw.
  735. § 72 bbb) Geltendmachung
  736. § 74 b) Bestellung von Vertretern durch das Amt für Justiz
  737. § 75 c) Mindesttreumacht und Mindestvertretungsmacht kraft Gesetzes
  738. § 76 d) Zeichnung
  739. § 77 e) Legitimation (Ausweis)
  740. § 79 b) Rechtsnatur der Begünstigung etc.
  741. § 81 bb) Freibegünstigungen und sozialpolitische Begünstigungen
  742. § 82 cc) Besondere Fähigkeit
  743. § 83 dd) Umwandelbare Gläubiger- und Begünstigtenrechte
  744. § 84 ee) Kündigung etc.
  745. § 85 ff) Ausschliessung
  746. § 87 bbb) Aus anderen Gründen
  747. § 88 ccc) Geltendmachung des Widerrufs und Verweisung
  748. § 89 hh) Verletzung der Unterstützungspflicht
  749. § 91 bbb) Wirkung
  750. § 92 kk) Verjährung
  751. § 93 ll) Auslösungssumme
  752. § 95 bb) Begünstigungsverteilung und Ersatzansprüche
  753. § 96 cc) Verzug
  754. § 97 dd) Heimsagung und Einlösungsrecht
  755. § 99 bbb) Rechte des Treuunternehmens
  756. § 100 ccc) Bei einer Organisation
  757. § 101 ddd) Ausnahmen usw.
  758. § 103 bb) Eintragung
  759. § 104 cc) Wirkung
  760. § 107 bbb) Bezüglich der Begünstigungsanteile
  761. § 109 bb) Auslegungsregeln
  762. § 110 cc) Bei mehreren Familientreuhänderschaften
  763. § 112 bb) Öffentliche Ausschreibung
  764. § 113 cc) Wirkung
  765. § 115 bb) Anmeldung zum Treuhandregister
  766. § 116 cc) Folgen vorschriftswidriger Ausgabe
  767. § 118 bbb) Besondere Angaben
  768. § 120 b) Inhalt der Aufforderung
  769. § 121 c) Verfallerklärung
  770. § 123 b) Bei Erfordernis sonstiger Zustimmung und deren Ersatz
  771. § 126 bb) Bei besonderen Gattungen von Berechtigungen oder Verpflichtungen
  772. § 127 cc) Hinterlegte Vorschläge
  773. § 129 bb) Einberufung, Einreichung zum Treuhandregister usw.
  774. § 130 cc) Teilnahmerecht
  775. § 131 dd) Aufgebotsverfahren (amtliche Auskündigung)
  776. § 132 ee) Fassung und Genehmigung der Beschlüsse
  777. § 133 d) Zwangsgenossenschaft
  778. § 135 2. Gläubiger der Treugeber
  779. § 137 bb) Besondere Fälle
  780. § 139 bb) Anwartschaft
  781. § 140 c) Eintrittsrecht
  782. § 144 b) Bei nachfolgenden und ausscheidenden Treuhändern
  783. § 145 III. Begünstigtenverantwortlichkeit
  784. § 146 IV. Verantwortlichkeit Dritter als konstruktiver Treuhänder
  785. § 149 b) Bei Rückgriffsrechten
  786. § 151 2. Haftpflichtversicherung und Weigerungsrecht
  787. § 152 3. Zeitweilige Revision
  788. § 153 4. Sicherheitsleistung usw.
  789. § 155 2. Aufhebung
  790. § 158 bb) Mitwirkung bei Bestellung von Treuhändern usw.
  791. § 159 cc) Hinsichtlich Treuvermögen und Ertrag
  792. § 160 4. Verantwortlichkeit
  793. § 163 b) Revisionsbericht
  794. § 164 3. Verweisung
  795. § 166 II. Umwandlung und Verschmelzung
  796. § 167 III. Form
  797. § 168 IV. Wirkung
  798. § 169 V. Rücknahme der Genehmigung und Nichtigerklärung
  799. § 170 M. Internationales Recht und Treuunternehmen nach ausländischem Rechte usw.
  800. Art. 933 A. Begriff und Entstehung
  801. Art. 934 B. Anteile
  802. Art. 936 II. Regelung
  803. Art. 938 2. Wirkung des Ausschlusses
  804. Art. 940 2. Verkauf
  805. Art. 941 III. Schulden und dingliche Rechte
  806. Art. 942 IV. Anspruch eines Teilhabers gegen einen andern
  807. Art. 943 E. Internationales Recht
  808. Art. 946 b) Recht auf Eintragung
  809. Art. 948 2. Öffentlicher Glaube
  810. Art. 949 3. Publizitätswirkung
  811. Art. 950 4. Konstitutive und deklaratorische Wirkung
  812. Art. 951 5. Die heilende Wirkung
  813. Art. 952 III. Verantwortlichkeit
  814. Art. 954 b) Auszüge, Abschriften und Zeugnisse
  815. Art. 955 c) Aktenedition
  816. Art. 955a 1a. Öffentlichkeit bei Hinterlegungen
  817. Art. 955b 1b. Datenzugriff im Abrufverfahren
  818. Art. 957 und 958
  819. Art. 958a
  820. Art. 959 b) Wirkung, Verkehrsschutz
  821. Art. 961 2. Belegprinzip
  822. Art. 962 3. Eintragungsfähige Tatsachen und Verhältnisse
  823. Art. 963 4. Anmeldung
  824. Art. 964 5. Pflichten der Beteiligten
  825. Art. 964a IIa. Einreichung von Übersetzungen
  826. Art. 965 III. Änderungen und Löschungen
  827. Art. 966 IV. Vorverfahren
  828. Art. 968 2. Versäumnis der Änderung oder Löschung
  829. Art. 969 3. Berichtigungen und Nachträge
  830. Art. 971 b) Bei Firmen von Verbandspersonen usw.
  831. Art. 972 c) Bei nichtkaufmännischen Firmen und Prokuren
  832. Art. 973 d) Bei Repräsentanten
  833. Art. 974 e) Vereine und Stiftungen
  834. Art. 975 f) Zweigniederlassungen
  835. Art. 976 g) Verfahren zur amtlichen Auflösung und Löschung
  836. Art. 978 b) Rechtsmittel
  837. Art. 979 c) Pflichten
  838. Art. 981 2. Widerspruch
  839. Art. 982 3. Privatrechtlicher Einspruch
  840. Art. 983 4. Vorsorglicher Einspruch
  841. Art. 984a 2. Gebührenbefreiung
  842. Art. 984b 3. Gebührenschuldner
  843. Art. 984d 2. Anmeldung
  844. Art. 984e 3. Dauer des Verfahrens zur Eintragung im Handelsregister
  845. Art. 984f 4. Verordnungsrecht
  846. Art. 986a 1a. Zurverfügungstellung von Mustervorlagen und Informationen
  847. Art. 987 2. Ermahnung und Sanktionen
  848. Art. 988 3. Datenerhebung
  849. Art. 989 4. Einschreiten von Amts wegen
  850. Art. 990 D. Urkundenhinterlegung
  851. Art. 992 2. Übermittlung von Informationen über Ausschlussgründe
  852. Art. 993 3. Übermittlung von Informationen zwischen dem Register der Gesellschaft und dem Register der Zweigniederlassung
  853. Art. 994 bis Art. 1010d
  854. Art. 1011 A. Begriff und Bedeutung der Firma usw.
  855. Art. 1013 2. Nationale und internationale Bezeichnungen und Rotes Kreuz
  856. Art. 1014 3. Sprache und Schriftzeichen
  857. Art. 1015 4. Zweigniederlassungen
  858. Art. 1016 5. Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma
  859. Art. 1018 b) Einzelunternehmung mit beschränkter Haftung
  860. Art. 1020 b) Kommanditären- und Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung und Gemeinderschaft
  861. Art. 1021 c) Unzulässigkeit der Personennennung
  862. Art. 1022 d) Änderungen bei Ausscheidung einer Person
  863. Art. 1024 b) Kommanditaktien- und Kommanditanteilsgesellschaften usw.
  864. Art. 1025 c) Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  865. Art. 1026 d) Anteilsgesellschaften
  866. Art. 1027 c) Veränderliches Aktienkapital
  867. Art. 1028 f) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Hilfskassen
  868. Art. 1029 g) Anstalten
  869. Art. 1030 h) Einmannverbandspersonen
  870. Art. 1031 i) Vereine und Stiftungen
  871. Art. 1032 4. Andere Formen von Gesellschaften und Verbandspersonen
  872. Art. 1032a 5. Treuunternehmen und Fideikommissunternehmen
  873. Art. 1034 b) Art der Fortführung
  874. Art. 1035 c) Nutzniessung, Pacht und dergleichen
  875. Art. 1036 d) Zweigniederlassungen
  876. Art. 1037 2. Umwandlung
  877. Art. 1038 3. Gemeinsame Bestimmungen
  878. Art. 1039 IV. Übergang im Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren
  879. Art. 1040 V. Änderung des bürgerlichen Namens
  880. Art. 1041 VI. Firmazeichnung
  881. Art. 1043 2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch
  882. Art. 1044 C. Internationales Recht
  883. Art. 1044a D. Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen
  884. Art. 1044b E. Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften
  885. Art. 1045 A. Rechnungslegungspflicht
  886. Art. 1046bis
  887. Art. 1047 II. Inventar
  888. Art. 1049 2. Sprache und Währungseinheit
  889. Art. 1051 2. Gliederung
  890. Art. 1053 b) Aktivierbare Kosten
  891. Art. 1054 c) Geschäfts- oder Firmenwert
  892. Art. 1054a d) Währungsumrechnung
  893. Art. 1054b e) Bildung von Bewertungseinheiten
  894. Art. 1055 4. Anhang
  895. Art. 1056 III. Unterzeichnung
  896. Art. 1058a 2. Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review)
  897. Art. 1059 III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
  898. Art. 1060 IV. Vorlagepflicht
  899. Art. 1061 V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
  900. Art. 1062 E. Strafbestimmungen
  901. Art. 1062a F. Internationales Recht
  902. Art. 1063 A. Geltungsbereich
  903. Art. 1063bis
  904. Art. 1064 B. Umschreibung der Grössenklassen
  905. Art. 1066 II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
  906. Art. 1066a III. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
  907. Art. 1070 b) Anlagespiegel
  908. Art. 1071 c) Forderungen und Verbindlichkeiten
  909. Art. 1072 d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre
  910. Art. 1073 e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen
  911. Art. 1074 f) Eigenkapital
  912. Art. 1075 g) Rückstellungen
  913. Art. 1076 h) Rechnungsabgrenzungsposten
  914. Art. 1077 i) Steuerabgrenzung
  915. Art. 1079 2. Gliederungsschema bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
  916. Art. 1080 3. Gliederungsschema bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
  917. Art. 1081 a) Nettoumsatzerlöse
  918. Art. 1082 b) Ausserplanmässige Abschreibungen
  919. Art. 1083 5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften
  920. Art. 1083a
  921. Art. 1085 II. Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
  922. Art. 1086 III. Steuerrechtliche Abschreibungen und Wertberichtigungen
  923. Art. 1087 IV. Anschaffungskosten
  924. Art. 1088 V. Herstellungskosten
  925. Art. 1089 VI. Bewertungsvereinfachungsverfahren
  926. Art. 1090 VII. Wertaufholungsgebot
  927. Art. 1092 II. Sonstige Pflichtangaben
  928. Art. 1093 III. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten
  929. Art. 1094 IV. Unterlassen von Angaben
  930. Art. 1095 V. Grössenabhängige Erleichterungen
  931. Art. 1095a VI. Besondere Pflichten für Kleinstgesellschaften
  932. Art. 1096a II. Corporate Governance Bericht
  933. Art. 1096c 2. Anzuwendende Standards und Informationspflicht
  934. Art. 1096d 3. Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  935. Art. 1096e 4. Gegebenenfalls zusätzlich aufzunehmende und wegzulassende Angaben
  936. Art. 1096f 5. Erleichterungen
  937. Art. 1096g 6. Befreiung von Tochterunternehmen
  938. Art. 1096h 7. Einheitliches elektronisches Berichtsformat
  939. Art. 1096i 8. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen eines obersten Mutterunternehmens und von Zweigniederlassungen eines Unternehmens aus Drittländern
  940. Art. 1096k 9. Prüfung
  941. Art. 1099 2. Befreiung von Zwischengesellschaften mit EWR-Muttergesellschaften
  942. Art. 1100 3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften
  943. Art. 1100a 4. Befreiung von der Aufstellungspflicht
  944. Art. 1101 5. Grössenabhängige Befreiung
  945. Art. 1101a 6. Befreiung wegen Unwesentlichkeit
  946. Art. 1103 II. Verbot der Einbeziehung
  947. Art. 1104 III. Verzicht auf die Einbeziehung
  948. Art. 1106 II. Anzuwendende Vorschriften
  949. Art. 1107 III. Stichtag für die Aufstellung
  950. Art. 1109 II. Kapitalkonsolidierung
  951. Art. 1110 III. Schuldenkonsolidierung
  952. Art. 1111 IV. Behandlung der Zwischenergebnisse
  953. Art. 1112 V. Aufwands- und Ertragskonsolidierung
  954. Art. 1113 VI. Steuerabgrenzung
  955. Art. 1114 VII. Anteile anderer Gesellschafter
  956. Art. 1116 II. Behandlung des Unterschiedsbetrages
  957. Art. 1116b 2. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes
  958. Art. 1116c 3. Veränderung des beizulegenden Zeitwertes
  959. Art. 1116d 4. Anhangangaben
  960. Art. 1118 II. Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des Unterschiedsbetrages
  961. Art. 1120 II. Angaben zum Beteiligungsbesitz
  962. Art. 1121 H. Konsolidierter Jahresbericht (konsolidierter Lagebericht)
  963. Art. 1123 2. Jahresbericht
  964. Art. 1123a 3. Nachhaltigkeitsbericht von Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen und von Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
  965. Art. 1125 2. Konsolidierter Jahresbericht
  966. Art. 1127 II. Grössenabhängige Erleichterungen für mittelgrosse Gesellschaften
  967. Art. 1128 C. Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit Sitz im Ausland
  968. Art. 1129 D. Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung; Veröffentlichung und Vervielfältigung aufgrund des Gesellschaftsvertrages, der Statuten oder aus anderen Gründen
  969. Art. 1130 E. Prüfungspflicht des Amtes für Justiz
  970. Art. 1130a F. Vorbehalt des Offenlegungsgesetzes
  971. Art. 1131 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
  972. Art. 1132 B. Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken
  973. Art. 1134 II. Währungsumrechnung
  974. Art. 1135 III. Bewertung von Finanzinstrumenten
  975. Art. 1136 D. In den Konsolidierungskreis einzubeziehende Unternehmen
  976. Art. 1137 A. Geltungsbereich; anzuwendende Vorschriften; Ausnahmen
  977. Art. 1138 B. Bewertungsvorschriften
  978. Art. 1138a A. Begriffe
  979. Art. 1138b B. Geltungsbereich; Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts
  980. Art. 1138c C. Inhalt des Berichts
  981. Art. 1138d D. Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
  982. Art. 1138e E. Offenlegung; Verantwortung
  983. Art. 1138f F. Befreiung von der Erstellung eines Berichts; Gleichwertigkeit
  984. Art. 1138g Begriff und anzuwendende Vorschriften
  985. Art. 1139
  986. Art. 1140 A. Begriffe
  987. Art. 1142 2. Ausnahmen
  988. Art. 1143 3. Mittelgrosse und grosse Tochterunternehmen mit obersten Mutterunternehmen aus Drittländern
  989. Art. 1144 4. Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern
  990. Art. 1145 5. Befreiende Ertragssteuerinformationsberichte
  991. Art. 1146 6. Umgehung der Berichtspflicht
  992. Art. 1148 2. Aufgliederung und Zuordnung der Angaben
  993. Art. 1149 3. Voraussetzungen für das Weglassen von Angaben
  994. Art. 1150 4. Währung, Währungsumrechnung und verwendetes Berichtsformat
  995. Art. 1151 III. Offenlegung und Zugänglichkeit des Ertragssteuerinformationsberichts
  996. Art. 1152 IV. Verantwortlichkeit für die Erstellung, Offenlegung und Zugänglichmachung des Ertragssteuerinformationsberichts
  997. Art. 1153 V. Erklärung des Wirtschaftsprüfers
  998. § 1 A. Verweisung
  999. § 9 cc) Verhältnis der beiden Fälle zueinander
  1000. §§ 15 bis 21
  1001. § 39 4. Löschung
  1002. § 45 4. Übernahme eines Vermögens oder eines Geschäftes
  1003. § 46 5. Vereinigung, Umwandlung von Geschäften, Erbteilung und Grundstückkauf
  1004. § 52
  1005. § 62 III. Bei Einzelunternehmern mit beschränkter Haftung
  1006. § 66 2. Rechnungslegungs-, Rechnungsprüfungs-, Offenlegungs-, Aufbewahrungs- und Verzeichnispflicht
  1007. § 66a 3. Deklarationspflicht
  1008. § 66b 4. Angaben auf Briefen, Bestellscheinen und Webseiten
  1009. § 66c 5. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Stiftungen
  1010. § 66d 6. Hinterlegung von Inhaberaktien
  1011. § 66e 7. Führung des Aktienbuches
  1012. § 66f 8. Mitwirkung der Aktionäre bei im EWR börsenkotierten Aktiengesellschaften
  1013. § 66g 9. Anmeldungs-, Hinterlegungs- und Deklarationspflichten bei Treuhänderschaften
  1014. § 66h 10. Pflichten betreffend den Informationsberechtigten bei Treuhänderschaften
  1015. § 68 N. Abgabenrecht
  1016. § 70 P. Internationales Recht
  1017. § 71 Q. Konzessionspflicht. Vermögensverwaltung
  1018. § 72a
  1019. § 73 A. Begriff und Form des Wertpapieres
  1020. § 79a g) Aushändigung neuer Papiere bei Beschädigung oder Verunstaltung
  1021. § 80 E. Pflicht zur Ausgabe eines Prospektes
  1022. § 80a
  1023. § 81a G. Wertrechte
  1024. § 86 C. Kraftloserklärung des Namenpapiers
  1025. § 90 II. Keine Annahmepflicht
  1026. § 94 C. Andere indossierbare Papiere
  1027. § 98 2. Aufgebot, Anmeldungsfrist
  1028. § 102 6. Richterliche Anordnungen
  1029. § 105 D. Vorbehalt betreffend den Papier-Schuldbrief
  1030. §§ 106 bis 119
  1031. § 122 C. Bedeutung der Formvorschriften
  1032. § 125 II. Stundung
  1033. § 128 3. Auf Anordnung des Richters
  1034. § 134 2. Beschränkungen
  1035. § 138 3. Genehmigung durch die Nachlassbehörde
  1036. § 141 6. Nachträgliche Zustimmung
  1037. § 142 7. Beurkundung des Beschlusses
  1038. § 143 8. Mitteilung der Beschlüsse
  1039. § 147 III. Stellung des Vertreters zum Schuldner
  1040. § 148 IV. Stellung des Vertreters bei pfandrechtlichen Anleihen
  1041. § 150 E. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners
  1042. § 154
  1043. § 156 II. Verordnungsweg
  1044. § 157 U. Schlussbestimmung
  1045. Art. 2
  1046. Art. 182a Abs. 2
  1047. Art. 182b Abs. 1 Bst. a
  1048. Art. 923 Abs. 1 und 5
  1049. Art. 1045 Abs. 1
  1050. § 66 Abs. 3 und 4 SchlT

1,050 provisions

Art. 833 IV. Internationales Recht

1) Auf Fideikommisse im Inlande findet ausschliesslich inländisches Recht Anwendung. 2) Ausländische Fideikommisse können gleich wie inländische Fideikommisse Grundstücke erwerben, und es findet auf sie allenfalls die Vorschrift über das Aussterben des Berechtigten bezüglich des im Inlande liegenden Vermögens Anwendung. 3) Sie haben nötigenfalls einen Repräsentanten zu bestellen. 4) Die Vorschriften über Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte finden mit der Massgabe auf Fideikommisse gemäss ausländischem Rechte Anwendung, dass hinsichtlich des Erwerbes von Grundstücken im Inlande ausschliesslich liechtensteinisches Recht gilt. 15. Titel

Art. 834 bis 896a

Aufgehoben 16. Titel

Art. 898 II. Das vermutete Treuhandverhältnis

1) Wo immer jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte irgendwelcher Art im eigenen Namen aber zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, ist mangels anderer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln. 2) Soweit das Gesetz für solche Rechtsverhältnisse nicht besondere Regeln aufstellt oder aus den besonderen Umständen nichts anderes folgt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögens- oder Rechtsinhaber und dem Dritten die auf das Treuhandverhältnis bezüglichen Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren, sinngemäss anzuwenden.

Art. 898a III. Gemeinnützige und privatnützige Treuhänderschaften

1) Eine gemeinnützige Treuhänderschaft ist eine solche, deren Treugut nach den Treuhanddokumenten ganz oder überwiegend zu Gunsten von gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a oder Begünstigten in diesem Sinne zu verwalten oder zu verwenden ist. 2) Eine privatnützige Treuhänderschaft ist eine solche, deren Treugut nach den Treuhanddokumenten ganz oder überwiegend zu Gunsten von privaten oder eigennützigen Zwecken bzw. Begünstigten in diesem Sinne zu verwalten oder zu verwenden ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken bzw. Begünstigten zu den den gemeinnützigen Zwecken bzw. Begünstigten dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass das Treugut in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend zu Gunsten von gemeinnützigen Zwecken bzw. Begünstigten zu dienen bestimmt ist, so ist sie als privatnützige Treuhänderschaft anzusehen.

Art. 899a 2. Treuhanddokumente

1) Die Treuhandurkunde hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Bezeichnung des Treuhandverhältnisses; 2. die Bestimmung des Treugutes; 3. den Treuhänder; 4. einen allfälligen Hinweis, dass weitere Befugnisträger nach Art. 917 Abs. 3a vorgesehen sind oder vorgesehen werden können; 5. einen allfälligen Repräsentanten nach Art. 905 Abs. 1; 6. allfällige in anderen Vorschriften dieses Titels ausdrücklich der Treuhandurkunde zugewiesene Inhalte. 2) Die Treuhandurkunde oder die Zusatzurkunde zur Treuhandurkunde hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Bestimmung der Begünstigten und der Begünstigtenstellung oder des Zwecks des Treuhandverhältnisses; 2. bei privatnützigen Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 2 die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers (Art. 928a) sowie allfällige Regelungen über die Abberufung und Funktionsdauer des Informationsberechtigten und dessen Nachfolger, um eine ununterbrochene Besetzung der Stellung des Informationsberechtigten sicherzustellen; 3. allfällige Regelungen über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Befugnisse der weiteren Befugnisträger nach Art. 917 Abs. 3a; 4. allfällige anderweitige Regelungen betreffend die Erfordernisse der Unabhängigkeit und der Fachkenntnisse nach Art. 928a Abs. 9; 5. allfällige anderweitige Regelungen betreffend die Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenersatz nach Art. 928d Abs. 7 und 8. 3) Werden die Angaben nach Abs. 2 nicht in der Treuhandurkunde geregelt, ist in der Treuhandurkunde ausdrücklich auf die Regelung in der Zusatzurkunde zu verweisen. 4) Der Treuhänder hat die Treuhanddokumente sowie sämtliche Unterlagen, mit welchen die Treuhanddokumente abgeändert werden, nach Massgabe von Art. 1059 aufzubewahren und sicherzustellen, dass die Treuhanddokumente und Unterlagen innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Treuhanddokumente und Unterlagen beendeter Treuhänderschaften, die nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren ab Beendigung an einem sicheren Ort aufzubewahren sind.

Art. 901 b) Ausnahmen

Ist Gegenstand einer Treuhänderschaft Vermögen, das in anderen öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Patentregister und dergleichen, eingetragen ist und wird das Treuhandverhältnis in diese öffentlichen Register eingetragen, so kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz von einer zusätzlichen Eintragung des Treuhandverhältnisses ins Handelsregister abgesehen werden.

Art. 902 c) Hinterlegung

1) Eine Verpflichtung zur Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Handelsregister besteht nicht, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treuhandurkunde nach den Vorschriften über die Urkundenhinterlegung innert der Frist von 30 Tagen nach Begründung des Treuhandverhältnisses beim Amt für Justiz hinterlegt wird. In diesem Falle ist auch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift jeder Urkunde innert 30 Tagen beim Amt für Justiz zu hinterlegen, durch welche die Treuhandurkunde abgeändert wird. Die Befugnis zur Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde oder Änderungsurkunde steht auch dem Repräsentanten zu. 2) Erfolgt die Bestimmung des Informationsberechtigten und dessen Nachfolger in einer Zusatzurkunde zur Treuhandurkunde, so hat der Treuhänder gemeinsam mit der erstmaligen Hinterlegung der Treuhandurkunde nach Abs. 1 die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers gegenüber dem Amt für Justiz zu bestätigen. 3) Die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde ist für gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 ausgeschlossen.

Art. 902a 4. Anzeige gemeinnütziger Treuhänderschaften

1) Gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 sind innert 30 Tagen ab ihrer Begründung oder ab Kenntnis der Änderung des Zwecks oder der Begünstigten mit dem Hinweis, dass es sich um eine gemeinnützige Treuhänderschaft handelt, der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.

Art. 903 5. Mitteilung der Bestellung

1) Ist ein Treuhänder nicht durch einen Vertrag unter Lebenden, sondern durch Treuhandbrief oder Testament, bestellt worden, so ist dem Treuhänder die Bestellung durch das Amt für Justiz oder durch die Verlassenschaftsbehörde, auf Anzeige von Interessenten oder von Amts wegen mitzuteilen, sofern der Treugeber nicht dem Treuhänder die Bestellung mitgeteilt und diese von letzterem angenommen worden ist. 2) Innerhalb der Frist von 14 Tagen, seit Empfang der Mitteilung, welche allenfalls angemessen verlängert werden kann, hat der bezeichnete Treuhänder dem Amt für Justiz beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde Mitteilung über die Annahme der Treuhand zu machen, andernfalls wird angenommen, er lehne das Amt ab. 3) Eine Ablehnung ist auch anzunehmen, wenn die Annahme entgegen der Treuhandurkunde bedingt, befristet oder unter einer Auflage oder mit einer sonstigen Einschränkung erfolgte. 4) Im übrigen sind die Vorschriften über die Eintragung ins Handelsregister entsprechend anzuwenden.

Art. 905 b) Repräsentant oder Zustellung an einen inländischen Mittreuhänder

1) Wenn bei einer Treuhänderschaft keine im Inland wohnhafte Personen oder keine Verbandspersonen mit Sitz im Inland als Treuhänder bestellt worden sind, so ist ein Repräsentant gemäss Art. 239 zu bestellen. 2) Bei Treuhänderschaften, bei welchen nicht ausschliesslich im Ausland wohnhafte Personen oder Verbandspersonen mit Sitz im Ausland als Treuhänder bestellt worden sind, gelten Mitteilungen und Dokumente von inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden als wirksam zugestellt, wenn sie an einen im Inland wohnhaften oder niedergelassenen Mittreuhänder, unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis, zugestellt werden.

Art. 907 2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers

1) Ein Rücktritt des Treugebers vom Treuhandvertrag oder ein Widerruf ist nur zulässig, soweit der Vertrag oder der Treuhandbrief einen solchen Rücktritt ausdrücklich vorbehält, oder soweit ein Widerruf nach den über die Stiftungen, für die letztwillige Verfügung oder den Erbvertrag gegebenen Vorschriften gestattet ist. 2) In allen andern Fällen ist das Treuhandgeschäft unwiderruflich, unter Vorbehalt der Anfechtung seitens des Treugebers oder Dritter nach den Vorschriften über Mängel beim Vertragsabschlusse, des Erbrechts oder der Anfechtungsordnung und gegebenenfalls nach Schenkungsrecht. 3) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Statut über eine Verbandsperson errichteten Treuhandverhältnissen steht der Rücktritt oder Widerruf ausserdem unter der besonderen Ordnung des Rechtsverhältnisses. 4) Der Tod des Treugebers beziehungsweise bei Gesellschaften, Firmen, Verbandspersonen und dergleichen, deren Beendigung, sowie die Handlungsunfähigkeit und das Insolvenzverfahren heben, wenn aus der Treuhandurkunde oder aus den Umständen es sich nicht anders ergibt, das Treuhandverhältnis nicht auf.

Art. 909 b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren des Treuhänders

1) Soweit durch die Treuhandurkunde die Ersatzbestellung bei Tod oder Handlungsunfähigkeit des zuerst eingesetzten Treuhänders nicht geregelt ist, ist jeder Erbe eines Treuhänders und bei Handlungsunfähigkeit dessen Vertreter sowie jeder Mittreuhänder verpflichtet, dem Landgericht hiervon Mitteilung zu machen. 2) Ist der Treuhänder eine Gesellschaft, eine Firma oder eine Verbandsperson, so haben bei deren Beendigung die Gesellschafter, die Vertreter oder Nachfolger der Firma oder die Organe der Verbandsperson oder der Insolvenzverwalter dem Landgerichte von der Beendigung Anzeige zu erstatten. 3) Ausserdem ist jeder Informationsberechtigte berechtigt, dem Landgericht eine solche Mitteilung zwecks Bestellung eines anderen Treuhänders zu machen. 4) Das Verfahren zur Bestellung ist dasselbe Verfahren wie im Falle der Kündigung. 5) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde scheidet der Treuhänder, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, aus dem Rechtsverhältnis nicht aus, sofern nicht das Treuhandgut gefährdet erscheint und der Richter das Ausscheiden anordnet; dagegen kann ihm der Richter auf Antrag des Treugebers und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, des Informationsberechtigten oder des Insolvenzverwalters einen Mittreuhänder bestellen.

Art. 912 2. Einzelne Treugüter

1) Bilden Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte Gegenstand eines Treuhandverhältnisses, so sind diese mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde und zur Wirkung der Treuhand gegenüber Dritten auf den Namen des Treuhänders zu übertragen, sei es mit oder ohne Verfügungsbeschränkung als Vormerkung oder durch Anmerkung der Treuhänderschaft im Grundbuch. 2) Ist eine im Handelsregister unter einer Firma eingetragene Unternehmung oder ein zum Treuhandgute gehöriger Vermögensgegenstand in einem sonstigen öffentlichen Register, wie Patentregister und dergleichen eingetragen, so ist mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde auf Antrag von Beteiligten die Umschreibung der Unternehmung oder des Gegenstandes in den öffentlichen Registern mit ausdrücklicher Bezeichnung als Treuhandgut vorzunehmen. 3) Haben Dritte zum Treugut gehörende Sachen oder Rechte in Kenntnis ihrer Treuhandeigenschaft vom Treuhänder, ohne dass dieser verfügungsberechtigt war, erworben, so kann der Treugeber, ein Mittreuhänder, Informationsberechtigter, Begünstigter oder ein vom Landgericht bestellter Treuhänder, sei es einzeln oder als Streitgenosse mit anderen den Herausgabe- oder den Bereicherungsanspruch zu Gunsten des Treuhandvermögens geltend machen. 4) Die Zugehörigkeit einer Forderung zum Treugut hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erhalten hat. 5) Bei Zuwendung von Forderungen durch den Treugeber oder an seiner Statt durch Dritte an den Treuhänder kann der Schuldner mangels anderer Vorschriften der Treuhandurkunde keine Einwendungen geltend machen, die ihm gegenüber dem Treuhänder zustehen, wohl aber alle Einwendungen, die ihm gegenüber dem Treugeber zustehen oder zugestanden haben.

Art. 913 3. Treuhandsichere Anlagen

1) Bestimmen die Treuhanddokumente es nicht anders, so darf der Treuhänder, wenn er Treuvermögen anlegen soll, es in der liechtensteinischen Landesbank beziehungsweise in den von dieser ausgegebenen Wertpapieren oder in Schuldverschreibungen oder in unverbrieften Forderungen, bei denen inländische Gemeinwesen die Verzinsung garantieren, oder in Darlehen liechtensteinischer Gemeinwesen oder in Grundpfändern nach der für Gülten aufgestellten Belastungsgrenze anlegen. 2) Die Anlage von Treuvermögen durch Ankauf von Grundstücken oder Errichtung von Heimstätten oder Beteiligung an Unternehmungen ist nur gestattet, wenn die Treuhanddokumente es anordnen oder zulassen oder wenn der Richter im Ausserstreitverfahren es gestattet. 3) Ausnahmsweise kann auch in andern Fällen bei Vorliegen wichtiger Gründe und, wenn die Treuhanddokumente es nicht untersagen, die Anlage des Vermögens oder einzelner Teile vom Landgerichte im Ausserstreitverfahren auch in andern Wertpapieren oder in anderer Art gestattet werden. 4) Diese Beschränkungen gelten nicht für Treuhänderschaften, welche Vermögen zum Gegenstande haben, das im Auslande wohnhaften Personen oder solchen Verbandspersonen oder Firmen, welche im Auslande ihren Sitz haben, gehört (Sitztreuhänderschaften).

Art. 915 b) Gläubiger des Treuhänders

1) Im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des Treuhänders ist das Treuhandvermögen als Fremdvermögen zu betrachten und es haben daher die Gläubiger des Treuhänders hierauf keinen Anspruch, soweit es sich nicht um seine Ersatz- und Entschädigungsansprüche handelt. 2) Besteht das Treugut in Grundstücken, Fahrnissen oder sonst ausscheidbaren Vermögenswerten, so ist es, soweit dies nach den Umständen zugemutet werden kann, auszusondern und es geht nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange wie bei Wegfall eines Treuhänders auf den nächsten oder einen gerichtlich zu bestellenden Treuhänder über, wobei die hierauf bezüglichen Verfügungen wie Einträge in öffentlichen Registern von Amts wegen durch das Landgericht zu veranlassen sind. 3) Soweit Treuhandvermögen mit dem Vermögen des Schuldners so vermischt sein sollte, dass eine sofortige amtliche Ausscheidung nicht möglich ist, soll die Ausscheidung durch das Landgericht so rasch als möglich erfolgen. 4) Ist eine Ausscheidung während der Dauer des Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens nicht möglich, so geht der Ersatzanspruch auf Herausgabe des Treugutes allen übrigen Gläubigern vor, wobei mehrere Treugeber beziehungsweise anspruchsberechtigte Begünstigte untereinander gleichen Rang haben. 5) Der Treugeber, ein Mittreuhänder, Informationsberechtigter, Begünstigter oder ein vom Landgericht bestellter Treuhänder können die Ansprüche auf Aussonderung oder auf Ersatz, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, sei es einzeln oder als Streitgenossen, gegen den Treuhänder oder gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Ihnen ist die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu gestatten. 6) Die Gläubiger des Treuhänders ihrerseits können binnen einer ihnen gerichtlich anzusetzenden Frist die Ansprüche auf Aussonderung oder Ersatz, soweit diese unberechtigt sind, im Rechtswege ganz oder teilweise bestreiten, insbesondere geltend machen, dass eine gemischte Treuhänderschaft vorliege und daher ihrem Schuldner ein Teilanspruch am Treuhandvermögen auf Geld, nicht aber auf andere Vermögenswerte, zustehe.

Art. 916 c) Gläubiger des Treugutes

1) Der Treuhänder haftet für die von ihm zu Lasten des Treugutes eingegangenen Schulden des Treugutes, soweit sie durch das Treugut nicht gedeckt sind, persönlich unbeschränkt und mit allfälligen Mittreuhändern solidarisch, jedoch, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegen den Treugeber und, sofern die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder eine ungerechtfertigte Bereicherung gegeben sind, gegen den Begünstigten. Eine Haftung des Treuhänders und ein Rückgriffsrecht besteht jedoch nur soweit, als dem Dritten nicht nachgewiesen wird, dass er sich nicht auf eine weitergehende Haftung verlassen hat. 2) Aufgehoben 3) Beteiligt sich der Treuhänder an einer Firma oder Verbandsperson, so können die Gläubiger des Treuhänders diesen nur in Anspruch nehmen, soweit es nach den Vorschriften für die bezügliche Unternehmung zulässig ist. 4) Über das Treuhandvermögen kann nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ein besonderes Insolvenzverfahren durchgeführt werden, in welchem Falle die Gläubiger des Treugutes ihre Forderung für den Ausfall beim Treuhänder geltend machen können, soweit sich nicht gemäss den vorausgehenden Absätzen ein Ausschluss dieser Geltendmachung ergibt.

Art. 918 2. Pflichten und sonstige Stellung

1) Der Treugeber kann im übrigen keine Bestimmungen aufstellen, welche den Treuhänder an fortlaufende Weisungen des Treugebers binden. 2) Soweit solche Bestimmungen aufgestellt werden, liegt gewöhnlicher Auftrag im Sinne des Obligationenrechts vor, wenn sich aus den Umständen nicht ein anderes Rechtsverhältnis, wie namentlich ein Dienstvertrag ergibt. 3) Der Treugeber ist mit Annahme des Treuhandvertrages beziehungsweise des Amtes auf Grund einer sonstigen Treuhandurkunde durch den Treuhänder an die aufgestellten Vorschriften gebunden. 4) Der Treuhänder wird jedoch dem Treugeber nicht verantwortlich für Handlungen, die er in seinem Auftrage, aber unter Verletzung der Treuhandvorschriften vorgenommen hat. 5) In einem Verfahren um das Treuhandgut kann der Treugeber nicht als Zeuge, sondern nur gleich einer Partei einvernommen werden, und die Einrede der entschiedenen Sache wirkt für und gegen ihn und seine Rechtsnachfolger.

Art. 921 bb) Geltendmachung

1) Der Treuhänder kann unbeschadet einer nachherigen Geltendmachung im Streitverfahren die Entschädigung für seinen Mühewalt durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren nach Anhörung des Treugebers und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, des Informationsberechtigten festsetzen lassen. 2) Er kann sich für seine Ansprüche vor dem Begünstigten aus dem Treugute befriedigen und hiefür ausserdem die Verrechnung gegen den Treugeber oder den Begünstigten und das Retentionsrecht an den zum Treugut gehörigen Gegenständen geltend machen.

Art. 923 b) Rechnungswesen, Rechnungsablage und Auskunftserteilung

1) Treuhänderschaften, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Treuhänderschaften hat der Treuhänder über die Verwaltung und Verwendung des Treugutes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Treuhänderschaft angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Treugutes nachvollzogen werden können. Ferner hat der Treuhänder ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Treugutes ersichtlich sind, und dieses spätestens alljährlich richtig zu stellen. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden. 2) Der Treuhänder hat sicherzustellen, dass die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere oder die Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis nach Abs. 1 innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere oder die Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis beendeter Treuhänderschaften, die nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren ab Beendigung an einem sicheren Ort aufzubewahren sind. 3) Ist Gegenstand der treuen Hand ein Unternehmen, das den Vorschriften des 20. Titels über die Rechnungslegung (Art. 1045 ff.) untersteht, so ist der Treuhänder zu ihrer Einhaltung verpflichtet. 4) Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Informationsberechtigten jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft nach Art. 928d Abs. 2 zu geben. 5) Soweit der Informationsberechtigte eine Gesellschaft oder eine Verbandsperson ist, hat die Rechnungsablage und Auskunftserteilung nach Abs. 4 an die vertretenden Gesellschafter oder Organe der Verbandsperson zu erfolgen. 6) Ist der Informationsberechtigte unmündig bzw. ist ihm ein Sachwalter bestellt oder erweist sich die Rechnungsablage bzw. Auskunftserteilung nach Abs. 4 aus einem anderen Grund als untunlich, insbesondere bei untauglichen oder fehlenden Regelungen in den Treuhanddokumenten zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers, so hat der Treuhänder diesen Mangel dem Landgericht binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Mangels anzuzeigen. Die Anzeigepflicht trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt. 7) Bis zur ordnungsgemässen Bestellung eines Informationsberechtigten bedürfen Verfügungen des Treuhänders über das Kapital oder die beabsichtigte Beendigung der Treuhänderschaft der vorgängigen Genehmigung des Landgerichts im Ausserstreitverfahren. Das Landgericht kann hierbei zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.

Art. 925 bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten

1) Der Treuhänder ist mangels abweichender Anordnung der Treuhandurkunde und mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz und Entschädigung nicht berechtigt, irgend welche Vorteile aus dem Treuhandverhältnis zu ziehen. 2) Wenn die Treuhandurkunde es nicht anders vorsieht, ist er deshalb zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Treugut auf eigene Rechnung, wie beispielsweise Treugüter für sich zu mieten, zu pachten, Gelder des Treuvermögens für seine Geschäftszwecke zu verwenden, sich selber Vorschüsse zu machen, Werte des Treugutes auf eigene Rechnung zu übernehmen oder an nahe Verwandte oder Freunde abzugeben, nur berechtigt, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nicht über die ordentliche Verwaltung hinaus gehen. 3) Jedes andere Geschäft macht, soweit es nicht aufgehoben werden kann, den Treuhänder gegenüber dem Treugeber, Informationsberechtigten und Begünstigten schadenersatzpflichtig, unter Vorbehalt der Ansprüche gegenüber dem bösgläubigen Dritten. 4) Wo es sich herausstellt, dass der Treuhänder Gelder aus dem Treugut mit eigenen Geldern vermischt hat, ist er verpflichtet, diese Gelder mit dem Anderthalbfachen des landesüblichen Zinssatzes jährlich zu verzinsen und, sofern er mit Hilfe dieser Gelder nutzbringende Geschäfte gemacht hat, ist er verpflichtet, über diese Geschäfte Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen und den auf das Treuhandgut fallenden Gewinnanteil voll herauszugeben; wo der Betrag des Gewinnes (Eingriffserwerbes) sich nicht ermitteln lässt, ist der Treuhänder verpflichtet, solche Gelder je nach den Umständen auch höher zu verzinsen (Vergütungszinsen). 5) Die vorstehenden Ansprüche können, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, vom Treugeber und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, vom Informationsberechtigten oder Begünstigten, und, wenn ein solcher es nicht tut, von einem vom Landgericht im Ausserstreitverfahren ernannten Treuhänder zu Gunsten des Treuhandgutes geltend gemacht werden.

Art. 926 3. Verweisung usw.

1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder sind die Vorschriften über den Auftrag entsprechend anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Titels oder aus dem besonderen Zweck der Treuhänderschaften Abweichungen nicht ergeben oder nicht die Vorschriften eines anderen Rechtsverhältnisses, wie beispielsweise des Verlagsvertrages, Dienstvertrages, Gesellschaftsvertrages, Trödelvertrages und dergleichen ergänzend anzuwenden sind. 2) Aufgehoben 3) Insoweit der Treuhänder gleichzeitig für die Erfüllung seiner Treupflichten Bürgschaft leistet (Salbürgschaft), finden hierauf auch die Vorschriften über die Bürgschaft Anwendung. 4) Eine Verjährung und Ersitzung findet bezüglich des Treuhandgutes zu Gunsten des Treuhänders während des Bestehens der Treuhand nicht statt.

Art. 928 2. Treuhandzertifikat

1) Durch die Treuhandurkunde kann bestimmt werden, dass über das Treugut Treuhandzertifikate als Wertpapiere an die Begünstigten ausgegeben werden. 2) Die Zertifikate verleihen dem Begünstigten, soweit es sich aus der Treuhandurkunde oder aus der Natur des Treuhandverhältnisses nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Treuhandzertifikaten über mitgliedschaftrechtliche Ansprüche, ein Gläubigerrecht auf den Genuss des Treugutes, wie Anteil am Ertrag, am Auflösungsergebnis und dergleichen. 3) Die Treuhandzertifikate müssen auf den Namen lauten, sind gleich Namenaktien übertragbar und es ist über sie gleich dem Aktienbuch vom Treuhänder ein Verzeichnis zu führen. 4) Das Treuhandzertifikat soll den Treuhänder und die Berechtigungen im einzelnen anführen, unter Hinweis auf die Treuhandurkunde und das Gesetz. 5) Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen findet auf die Rechte der Treuhandzertifikatberechtigten mit der Massgabe Anwendung, dass zur Beschlussfassung der Berechtigten die einfache Mehrheit aller Zertifikate genügt, sofern bei der Ausgabe im Texte der Zertifikate es nicht anders bestimmt ist. 6) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über Treuhandzertifikate wie bei Verbandspersonen und Gesellschaften, auf welche die vorstehenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden sind.

Art. 928b 2. Bestellung eines Informationsberechtigten durch den Treuhänder

1) Der Treuhänder hat die in den Treuhanddokumenten bestimmten Informationsberechtigten unverzüglich nach ihrem Eintritt in diese Stellung unter Einhaltung der Vorschriften nach Art. 928a zu bestellen. 2) Die Pflicht zur Bestellung eines Informationsberechtigten nach Abs. 1 gilt nicht: 1. bei einer gerichtlichen Bestellung des Informationsberechtigten nach Art. 928c; 2. für gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 in Bezug auf die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde als Informationsberechtigte. 3) Der Treuhänder hat die Informationsberechtigten innerhalb von 30 Tagen nach deren Bestellung schriftlich zu informieren über: 1. ihre Stellung als Informationsberechtigte; und 2. ihre Rechte und Pflichten nach Art. 928d. 4) Die Informationspflicht nach Abs. 3 trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.

Art. 928c 3. Gerichtliche Bestellung und Abberufung eines Informationsberechtigten

1) Der Treuhänder hat unter Berücksichtigung der Anzeigepflicht nach Art. 923 Abs. 6 beim Landgericht im Ausserstreitverfahren die Bestellung einer Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte nach Massgabe von Art. 928a Abs. 7 und 8 zu beantragen, wenn: 1. die Regelungen zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers in den Treuhanddokumenten fehlen; 2. die in den Treuhanddokumenten aufgestellten Regelungen zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers zu keiner ordnungsgemässen Bestellung eines Informationsberechtigten nach Art. 928b Abs. 1 führen; oder 3. sich die Rechnungsablage nach Art. 923 Abs. 4 oder die Auskunftserteilung nach Art. 928d Abs. 2 aus einem anderen Grund als untunlich erweist. 2) Die Bestellung einer Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis eines Mangels nach Abs. 1 zu beantragen. 3) Der Treuhänder kann im Rahmen der Antragstellung nach Abs. 1 dem Landgericht zwei Vorschläge für einen Informationsberechtigten, einschliesslich seiner Präferenz, unterbreiten. Ist in den Treuhanddokumenten bereits eine Revisionsstelle angeführt, so ist deren Bestellung als Informationsberechtigte vorzugsweise zu beantragen. 4) Das Landgericht kann bei Bekanntwerden eines Mangels nach Abs. 1 die Bestellung einer Revisionsstelle als Informationsberechtigte von Amts wegen und nach Anhörung der Beteiligten nach Art. 929 Abs. 3 vornehmen. 5) Die Tätigkeitsdauer einer nach Abs. 1 oder 4 bestellten Informationsberechtigten wird vom Landgericht nach Massgabe von Art. 193 Abs. 1 festgelegt. 6) Der Treuhänder kann beim Landgericht die Abberufung der nach Abs. 1 oder 4 bestellten Informationsberechtigten beantragen, wenn der in den Treuhanddokumenten bestimmte Informationsberechtigte: 1. seine Stellung als Informationsberechtigter nunmehr ausüben kann; sowie 2. im Einklang mit den Regelungen der Treuhanddokumente ordnungsgemäss nach Art. 928b Abs. 1 bestellt wurde; die Bestellung ist dem Landgericht nachzuweisen. 7) Eine nach Abs. 1 oder 4 bestellte Informationsberechtigte hat dem Treuhänder und Landgericht die Beendigung ihrer Tätigkeit oder das Ende der gerichtlich festgelegten Tätigkeitsdauer 30 Tage zuvor anzuzeigen. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beteiligten nach Art. 929 Abs. 3 sowie nach Massgabe von Abs. 1, 3 und 5 eine Nachfolgerin als Informationsberechtigte zu bestellen.

Art. 928d 4. Rechte und Pflichten des Informationsberechtigten

1) Die mit der Stellung des Informationsberechtigten verbundenen Rechte und Pflichten gemäss den einschlägigen Vorschriften dieses Titels kommen jeweils der Person zu, welche die Stellung des Informationsberechtigten innehat. Bei mehreren Informationsberechtigten kommen diese Rechte und Pflichten jedem einzeln zu. 2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Treugutes hat der Informationsberechtigte ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht gegenüber dem Treuhänder. Zu diesem Zweck ist der Informationsberechtigte befugt, Einsicht in die Treuhanddokumente und Beschlüsse, alle Geschäftsbücher und Papiere oder Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Treuhänderschaft oder der Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden. 3) Der Informationsberechtigte ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Treugut entsprechend den Treuhanddokumenten verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat er dem Treuhänder einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Treugutes entsprechend den Treuhanddokumenten durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt der Informationsberechtigte bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand des Treugutes gefährden oder ein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders betreffen, so hat er, vorbehaltlich Abs. 4, das Landgericht und allenfalls die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde zu informieren. Das Landgericht sowie die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde gehen erforderlichenfalls nach Art. 929 Abs. 1 und 3 vor. 4) Die Meldepflicht an das Landgericht und allenfalls an die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde nach Abs. 3 entfällt, wenn der Treuhänder vom Informationsberechtigten auf eine geringfügige Pflichtverletzung hingewiesen wurde und dieser innert angemessener Frist den rechtmässigen Zustand herstellt. Wurde der rechtmässige Zustand hergestellt, stellt der Informationsberechtigte eine Bestätigung nach Abs. 3 Satz 3 aus. 5) Sofern der Treugeber oder sämtliche Begünstigte die Stellung des Informationsberechtigten innehaben, unterliegen diese nicht der Prüfpflicht nach Abs. 3. 6) Ein Begünstigter, der nicht die Stellung des Informationsberechtigten innehat, kann vom Informationsberechtigten, ausgenommen jener nach Abs. 5, die Übermittlung einer Bestätigung nach Abs. 3 verlangen. Hat der Informationsberechtigte im Rahmen seiner jährlichen Prüfung Tatsachen festgestellt, die eine den Treuhanddokumenten widersprechende Verwaltung und Verwendung oder Gefährdung des Treugutes oder ein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders betreffen, so darf der Informationsberechtigte einen Begünstigten, der nicht die Stellung des Informationsberechtigten innehat, ausschliesslich darüber informieren, ob eine Mitteilung an das Landgericht und allenfalls die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde nach Abs. 3 erstattet wurde. 7) Der Informationsberechtigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit sowie auf Ersatz aller notwendig gewordenen Auslagen, sofern die Treuhanddokumente nicht ausdrücklich eine anderweitige Regelung vorsehen. Hat eine Revisionsstelle die Stellung des Informationsberechtigten inne, so können diese Ansprüche weder ausgeschlossen noch abweichend geregelt werden. 8) Die Ansprüche nach Abs. 7 richten sich in erster Linie gegen das Treugut und sodann gegen den Begünstigten, dem ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht. Abweichend davon können die Treuhanddokumente vorsehen, dass die Ansprüche unmittelbar gegen den Treugeber geltend gemacht werden können. 9) Das Informations- und Auskunftsrecht nach Abs. 2 sowie die Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenersatz nach Abs. 7 sind vom Informationsberechtigten im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.

Art. 929a II. Zusammenarbeit inländischer Behörden

1) Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde arbeitet mit den inländischen Gerichten und Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2) Die inländischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei, die Steuerverwaltung und die Liechtensteinische Treuhandkammer, sind verpflichtet, der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unaufgefordert oder auf Anfrage die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen sowie personenbezogene Daten und Unterlagen zu übermitteln.

Art. 931 II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht

Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte können im Inlande errichtet werden mit der Massgabe: 1. dass, soweit im einzelnen Fall erforderlich, für das Verhältnis zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten die in die Treuhandurkunde ausführlich aufzunehmenden Treuhandvorschriften des ausländischen Rechtes und für das Verhältnis der Treuhänderschaft gegenüber Dritten die Bestimmungen des inländischen Rechts zur Anwendung gelangen, 2. dass über Streitigkeiten zwischen dem Treugeber, Treuhänder und dem Begünstigten ein obligatorisches Schiedsgericht zu entscheiden hat.

Art. 932 F. Geschäftsmässiger Treuhänder

Die gesetzlichen Vorschriften über die geschäftsmässige Ausübung der Treuhändertätigkeit bleiben vorbehalten. 2. Abschnitt

Art. 932a

Es kann nach den folgenden Vorschriften ein Treuunternehmen (eine Geschäftstreuhand) errichtet und betrieben werden:

§ 3 2. Zweck beziehungsweise Gegenstand

1) Ein Treuunternehmen kann zu irgend einem beliebigen, bestimmten, vernunftgemässen und möglichen Zwecke, der nicht widerrechtlich, unsittlich oder staatsgefährlich ist, errichtet werden, insbesondere auch zur Anlage von Vermögen, Verteilung von Erträgnissen, Zusammenfassung von Unternehmen durch Übertragung von Anteilen zur treuen Hand oder zum Erwerbe, zu familienfürsorglichen, gemeinnützigen, wohltätigen, andern persönlichen, unpersönlichen oder dergleichen Zwecken. 2) Ein nach kaufmännischer Art geführtes treuhänderisches Unternehmen kann mit Ausschluss oder Beschränkung der Haftung der Beteiligten nur als Treuunternehmen betrieben werden, es wäre denn, dass eine andere eintragungspflichtige Unternehmungsform gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen oder dieses Gesetzes gewählt oder ein Ausschluss der Haftung oder deren Beschränkung mit dem Dritten jeweils vereinbart würde. 3) Treuunternehmen mit dem Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit können insbesondere auch Heimstätten jeder Art für Begünstigte errichten. 4) Wird eine Treuhänderschaft zu einem andern Zwecke als zum Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes (Unternehmens), wie beispielsweise zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung ohne kaufmännischen Betrieb, errichtet, so bleiben ausserdem die allfällig besonderen und die Vorschriften über Treuhänderschaften im Allgemeinen vorbehalten.

§ 14 b) Errichtungsverfahren

1) Vor Errichtung eines Treuunternehmens durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren können die an der Errichtung rechtlich Interessierten, insbesondere auch jene, denen für den Fall des Nichtzustandekommens des Treuunternehmens das Vermögen zufallen soll, vom Amt für Justiz angehört werden und es steht ihnen gegen die Errichtung das Beschwerderecht, gegebenenfalls das Recht der Anfechtung im Prozesswege zu. 2) Die Vorschriften über den Beizug von Begünstigten zur Beratung finden im übrigen ergänzend Anwendung auf den Beizug der rechtlich Interessierten in dem hier vorgesehenen Errichtungsverfahren. 3) Die Errichtung ist, wenn ein Errichtungsentscheid oder wenn die Treuurkunde angefochten wird, bis zur Rechtskraft der bezüglichen, die Gründung zulassenden Entscheidung auszusetzen.

§ 16 2. Änderungen und andere Angaben

1) Jede Änderung der anmeldungs- beziehungsweise anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist jeweils später, gegebenenfalls unter Beilage der Treusatzung oder eines beglaubigten Auszuges, von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden beziehungsweise dem Amt für Justiz anzuzeigen. 2) Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Amt für Justiz auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Handelsregister vorgehen. 3) Im Verordnungswege kann die Regierung die Anmeldung, Eintragung oder Bekanntmachung beziehungsweise Anzeige weiterer Tatsachen und Verhältnisse oder die Hinterlegung der auf die Errichtung oder Abänderung oder das Erlöschen des Treuunternehmens bezüglichen Urkunden anordnen.

§ 20 2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf

1) Als Liquidatoren treten, wenn die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, oder ein allfällig von allen Treuhändern gebildetes oberstes Organ nichts anderes beschliesst, oder das Amt für Justiz, sei es auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen, aus wichtigen Gründen im Verwaltungsverfahren es nicht anders anordnet, oder wenn nicht eine amtliche oder unter amtlicher Aufsicht geführte Liquidation einzutreten hat, die geschäftsführenden Treuhänder auf. 2) Die Frist, nach welcher das Vermögen nach Begleichung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten des Treuunternehmens unter die Anfallberechtigten verteilt oder diesen zugewendet werden darf, kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz herabgesetzt werden oder aus wichtigen Gründen ganz entfallen. 3) Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gläubigeraufruf entfallen. 4) Auf Antrag der Liquidatoren kann der Gläubigeraufruf (Schuldenruf) vom Amt für Justiz auf Kosten des Treuunternehmens unter Ansetzung einer Frist zur Anmeldung und mit der Androhung und Wirkung erfolgen, dass das Vermögen an die angemeldeten oder sonst bekannten Gläubiger verteilt werde und andere Gläubiger unberücksichtigt bleiben.

§ 24 III. Haftung und Verzug

1) Soweit es die Treusatzung nicht anders bestimmt und unter Vorbehalt unerlaubter Handlungen oder besonderer Vereinbarungen haften mehrere Treugeber als solche für ihre infolge Errichtung des Treuunternehmens eingegangenen Verpflichtungen nicht solidarisch. 2) Werden mit einer Begünstigung verbundene Verpflichtungen auf Leistungen zu Gunsten des Treufonds von jemanden übernommen, von dem die Übertragenden, nicht aber die geschäftsführenden Treuhänder als solche, wissen, dass er im Zeitpunkte der Übernahme zahlungsunfähig ist, so haften die Übertragenden neben dem Übernehmer für die ausfallende Leistung unbeschränkt und solidarisch. 3) Aufgehoben 4) Insoweit die Leistungen der Treugeber an den Treufonds oder andere Fonds nicht vollständig erfüllt sind, haften die Treugeber bei Verzug, unbeschadet der Zulässigkeit von Bestimmungen über die Terminverlustsklausel, den Verlust sämtlicher Rechte als Begünstigte oder dergleichen, gleich einem Schuldner gemäss dem Obligationenrechte. 5) Die Bestimmungen über den Leistungsverzug bei der Treubegünstigung finden im übrigen ergänzende Anwendung.

§ 30 3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch

1) Hat ein Treuhänder oder Vertreter des Treuunternehmens entgegen Treuanordnung oder Gesetz Treugut unrechtmässig veräussert, so hat jeder andere Treuhänder oder Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte das Recht zur Spurfolge nach dem Treugute, und er kann dasselbe nach Mitteilung an die geschäftsführenden Treuhänder namens und zu Gunsten des Treuunternehmens nach den Besitzesregeln herausverlangen, sofern das Treugut nicht von einem Dritten, der keine Kenntnis von der Treuhandeigenschaft zur Zeit des Erwerbes hatte, gegen angemessenes Entgelt erworben worden ist. 2) Wer gemäss vorstehendem Absatze zur Herausgabe verpflichtet ist, hat nach den Besitzesregeln, wenn er hierzu nicht mehr im Stande ist, im Falle seines bösen Glaubens alles, was an dessen Stelle getreten ist, an das Treuunternehmen gegen Rückersatz seiner Leistung oder des Wertes herauszugeben, der Gutgläubige, der unentgeltlich erworben hat, aber nur insofern, als er noch bereichert ist. 3) Jeder Treuhänder, Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte kann, wenn Treugut zu Unrecht in ein Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren einbezogen wird, nach Massgabe der vorstehenden und sonstiger Vorschriften die Herausgabe des Treugutes oder des an seine Stelle getretenen Ersatzes zu Gunsten des Treuunternehmens verlangen und die zulässigen Massnahmen, insbesondere die Widerspruchsklage ergreifen. 4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend auf die unrechtmässige Belastung des Treugutes oder die unrechtmässige Verpflichtung zu Lasten des Treuunternehmens anzuwenden, ausserdem bleiben die Bestimmungen über die Einschränkung der Haftung des Treuunternehmens, sowie jene über die Geschäfte zu eigenen Gunsten und andere Bestimmungen wie über die Verantwortlichkeit vorbehalten. 5) Bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (Ausstellung eines Verlustscheines) gegen das Treuunternehmen sind die geschädigten Gläubiger, im Falle des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung des Herausgabe- beziehungsweise des Bereicherungsanspruches befugt, sofern die bezüglichen Gläubiger an der rechtswidrigen Veräusserung nicht mitgewirkt haben.

§ 31 4. Vermögensanlage

1) Wenn sich aus dem Zwecke des Treuunternehmens nichts anderes ergibt, oder nicht eine ausdrückliche Bestimmung über die Anlage oder Hinterlegung von Treugut in der Treuanordnung enthalten ist (Investmentklausel), so können die Treuhänder mit einfachem Mehr beschliessen, dass sie das Treuvermögen, insbesondere auch verfügbare Erträge bis zu deren Verteilung nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen sicher und fruchtbringend anlegen. 2) Eine nach Gesetz oder Treuanordnung unzulässige Vermögensanlage können die Treuhänder jederzeit, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten oder eine sonst zuständige Stelle sie genehmigen, in eine zulässige umwandeln. 3) Das Amt für Justiz kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines treuhänderischen Beistandes oder sonst wichtiger Gründe auf Antrag von Beteiligten, allenfalls von Amts wegen anordnen, dass die Treuhänder das Treuvermögen oder einzelne Teile davon bei der Landesbank oder einer sonst geeigneten Stelle anzulegen oder zu hinterlegen haben oder dass Schuldner des Treuunternehmens ihre Verbindlichkeiten rechtswirksam nur durch Leistung an die gleiche oder eine andere vom Amt für Justiz bestimmte Stelle erfüllen können. 4) Hat ein Schuldner des Treuunternehmens einen wichtigen Grund dafür anzunehmen, dass die Treuhänder mit dem von ihm zu bezahlenden Gelde einen Treubruch begehen, so kann er rechtswirksam die Zahlung dieser Schuld auch an die Landesbank zu Gunsten des Treuunternehmens leisten.

§ 33 V. Reservefonds und andere Rücklagen

1) Die Treuhänder sind mangels anderer Anordnung oder wenn es sich aus dem Zwecke der Unternehmung nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Liquidationstreuhänderschaften, ermächtigt, angemessene Reservefonds zur Sicherung gegen Verluste, Entwertung oder einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit oder dergleichen anzulegen und einen entsprechenden Posten auf der Passivseite der Bilanz einzustellen. 2) Soweit es die Erhaltung des Vermögens erfordert, wie bei Entwertung oder dergleichen, sowie bei Unternehmen mit kaufmännischem Betriebe, sind sie zu entsprechenden Rücklagen verpflichtet, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. 3) Bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haben sie mangels anderer Anordnung dem Reservefonds für Bilanzverluste jährlich ein Zehntel des Reinertrages zuzuweisen, bis dieser die Höhe von einem Zehntel des Treuvermögens erreicht hat. 4) Dem Reservefonds für Bilanzverluste beziehungsweise bei Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb für Rechnungsverluste sind zur Austeilung an vorhandene Begünstigte fällige, aber innert drei Jahren seit der Fälligkeit nicht behobene Erträgnisse und auch solche zuzuweisen, die während eines Zwischenraumes bis zur neuerlichen rechtsverbindlichen Verleihung fällig werden (Treugenussinterkalare). 5) Ebenso sind allfällige in der Treusatzung wegen Versäumnisses von Versammlungen oder zu späten Erscheinens bei denselben oder aus andern Gründen von den Beteiligten zu bezahlende, im Zweifel den Vorschriften über die Vertragsstrafen unterliegende Bussen oder dergleichen, sowie mangels anderer Anordnung sonstige aus dem Wegfalle einzelner Begünstigten frei werdende Vermögensteile dem Reservefonds zuzuschlagen. 6) Im übrigen sind die Vorschriften über den Reservefonds bei Aktiengesellschaften mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass der Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste tunlichst in leicht flüssig zu machenden, sicheren Werten angelegt werden soll.

§ 42 b) Beschlüsse und Mitgliedschaft

1) Wo nach Gesetz oder Treuanordnung den Beteiligten oder Dritten ein Wahl- oder Stimmrecht oder beides zukommt und es nicht anders bestimmt ist, hat jeder Stimmberechtigte und, wenn Wertpapiere ausgegeben sind, jedes Wertpapier bei Wahlen und Beschlüssen eine Stimme, wobei im übrigen die Vorschriften über das Stimmrecht und die Beschlüsse unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen ergänzend anzuwenden sind. 2) Hätte durch die Mitwirkung von soviel Beteiligten, welche sich zur Teilnahme an der Beschlussfassung eines obersten Organes angemeldet oder in dieser Weise und zu diesem Zwecke stimmberechtigte Wertpapiere hinterlegt hatten, aber infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses daran teilzunehmen verhindert waren, ein anderes Beschlussergebnis herbeigeführt werden können, so können diese Beteiligten innert zehn Tagen seit der Fassung des Beschlusses durch Abgabe ihrer Stimme mittels begründeter Eingabe an das Treuunternehmen und das Amt für Justiz von letzterem die vorgeschlagene Abänderung des Beschlusses im Verwaltungsverfahren nach Anhörung des Treuunternehmens, des bezüglichen obersten Organes oder dergleichen auf ihre Kosten verlangen (nachträgliche Beschlussänderung). 3) Jedoch bleiben inzwischen gemäss dem früheren Beschlusse von zuständiger Seite vorgenommene Rechtshandlungen gutgläubigen Dritten gegenüber rechtswirksam, unbeschadet allfälliger Ansprüche der Verhindertgewesenen aus der Verantwortlichkeit oder der Vornahme anderer zulässiger Massnahmen. 4) Bei einer Organisation mit Stimmrecht, die ihre Beschlüsse mit Mehrheit fasst, darf die Mehrheit der bezüglichen Beteiligten ihre Befugnisse nur so ausüben, dass sie in ihrer Stellung als stillschweigende Treuhänder gegenüber der Minderheit nicht gegen die Interessen des Treuunternehmens und zum Schaden der Minderheit oder gegen die gute Sitte verstossen. 5) Entgegenstehende Beschlüsse können gemäss den Vorschriften über das oberste Organ bei Verbandspersonen aufgehoben werden und es haften die bei der Mehrheit mitwirkenden Beteiligten als Solidarschuldner dem Treuunternehmen beziehungsweise den zur Minderheit gehörenden und geschädigten Beteiligten entsprechend den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für allen dem Treuunternehmen beziehungsweise den einzelnen Beteiligten entstandenen Schaden. 6) Eine Mitgliedschaft gleichwie bei Verbandspersonen mit Mitgliedern kann den Beteiligten gültig nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz eingeräumt werden.

§ 43 c) Aufsichtstreuhandstelle

1) Soweit es die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorschreiben oder falls es von der Treuanordnung besonders vorgesehen wird, ist eine Revisionsstelle einzurichten, auf die die Vorschriften über die Revisionsstelle, deren allfällige Mitglieder nicht zugleich geschäftsführende Treuhänder sein dürfen, unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen mangels abweichender Bestimmung entsprechend anzuwenden sind. 2) Ihre Mitglieder können unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz von den Treuhändern oder den sonst kraft der Treuanordnung zuständigen Stellen oder Personen zwecks Eintragung zum Treuhandregister angemeldet werden. 3) Es kann aber auch in der Treuanordnung als Aufsichtstreuhandstelle ein aus einem oder mehreren Beteiligten oder Dritten bestehender Aufsichtsrat vorgesehen werden. Soweit nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Revisionsstelle obligatorisch ist, kann neben der Revisionsstelle ein solcher Aufsichtsrat zusätzlich vorgesehen werden. 4) Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden auch auf die Mitglieder der Aufsichtstreuhandstelle entsprechend Anwendung, soweit sich aus dem Gesetze selbst nicht etwas anderes ergibt. 5) Vorbehalten bleibt die Anordnung einer amtlichen Treuüberwachungsstelle und einer amtlichen Revision.

§ 44 4. Verjährung

1) Soweit es im Gesetz nicht anders bestimmt ist oder es nicht das Recht im ganzen betrifft, verjähren einzelne Ansprüche des Treuunternehmens gegen Beteiligte, die nicht oder nicht mehr Treuhänder sind, in drei Jahren seit ihrer Fälligkeit. 2) Einzelne Ansprüche der Beteiligten als solcher gegen das Treuunternehmen verjähren nach drei Jahren seit ihrer Fälligkeit zu Gunsten des Treuunternehmens, soweit es nicht das Recht im ganzen betrifft oder sonst anders bestimmt ist. 3) Ansprüche der Beteiligten untereinander aus dem Treuverhältnisse, soweit sie nicht gegen aktive Treuhänder gehen und vorbehaltlich der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit, verjähren in der gleichen Zeit seit der Fälligkeit. 4) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen, die allfällig längere Verjährungsfrist im Falle einer strafbaren Handlung und besondere Vorschriften dieses Gesetzes. 5) Die Vorschriften über die Verjährung finden auf die unregelmässig Beteiligten als solche entsprechende Anwendung.

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