1) Die Einberufung hat zu erfolgen, wenn die Vertreter von mindestens einem Zehntel der zählbaren Stimmen, wenn weniger als 30 zählbare Stimmen vorhanden sind, mindestens drei Stimmen es unter Anführung des Zweckes in einer von den Gesuchstellern unterzeichneten Eingabe verlangen.
2) Wird dem Verlangen vom zuständigen Organe nicht angemessen stattgegeben, so kann auf Begehren der Stimmberechtigten und nach Anhörung der Mitglieder der Verwaltung die Einberufung durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren unter gleichzeitiger Bestellung eines Vorsitzenden erfolgen, und es kann ausserdem gegen die fehlbaren Organe auf Grund ihres Vertragsverhältnisses, allenfalls nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen, Schadenersatz geltend gemacht werden.
Art. 169 3. Teilnahme
1) Ist es nicht anders bestimmt, so können sich Mitglieder oder andere Stimmberechtigte durch solche oder Dritte mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2) Die gesetzlichen, statutarischen oder firmamässigen Vertreter Handlungsunfähiger, von Verbandspersonen oder Firmen müssen zur Teilnahme an den Verhandlungen und Beschlussfassungen ohne besondere Vollmachten zugelassen werden, selbst wenn die Statuten eine Vertretung nicht oder nur durch andere Stimmberechtigte zulassen.
3) Von der Versammlung können Verhandlungsunfähige, wie beispielsweise Betrunkene, ausgeschlossen werden.
4) Die Mitglieder der Revisionsstelle dürfen, wenn sie nicht Mitglieder der Verbandsperson sind, mit beratender Stimme teilnehmen.
5) Die Statuten können im Rahmen des Gesetzes bestimmen, in welchem Umfange Nichtmitglieder, wie Obligationäre und dergleichen zur Teilnahme an der Beratung und Abstimmung befugt sind.
6) Über die erschienenen oder vertretenen Teilnehmer an der Versammlung des obersten Organes einer Gesellschaft mit Persönlichkeit sowie über die auf sie entfallenden Stimmen ist ein vom Vorsitzenden unterzeichnetes Verzeichnis anzufertigen und während der Versammlung aufzulegen (Anwesenheitsliste).
Art. 171 b) Leitung und Protokollführung
1) Bestimmen die Statuten es nicht anders, so leitet ein von der Versammlung gewähltes Mitglied jeweils die Versammlung.
2) Die Verwaltung sorgt für die Führung eines Protokolls, das kurz über die Verhandlungen, Beschlüsse und Wahlen genügenden Aufschluss gibt, und trifft die für die Form der Stimmabgabe und für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen.
3) Das Protokoll wird mangels anderer Bestimmung durch die Statuten oder Versammlung von einem Mitgliede geführt und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
4) In das Protokoll ist einem jeden Stimmberechtigten während der Geschäftszeit Einblick zu gewähren und auf Verlangen Abschrift zu gestatten.
Art. 173 bb) Besondere Berechtigungen und Verpflichtungen
1) Sind bei einer Verbandsperson Mitglieder oder Anteile mit verschiedener Berechtigung oder Verpflichtung, wie beispielsweise Vorzugs- und Stammaktien oder beschränkte und unbeschränkte Haftung oder Nachschusspflicht vorhanden, so bilden die unter sich Gleichberechtigten oder Gleichverpflichteten im Streitverfahren eine Partei und bei der Abstimmung besondere Gruppen (Gattungen), sofern durch den zu fassenden Beschluss ihre Rechte oder Pflichten in ungleicher Weise beeinflusst werden, und es ist für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses die für eine Statutenänderung erforderliche Zustimmung aller Gruppen erforderlich.
2) Diese besonderen Versammlungen werden mangels anderer Statutenbestimmungen von der Verwaltung einberufen, von einem von der Versammlung gewählten Teilnehmer präsidiert; im übrigen finden auf sie die Vorschriften über das oberste Organ entsprechende Anwendung.
3) Mangels anderer statutarischer Anordnung findet auf die Beschlussfassung die Vorschrift des vorausgehenden Artikels Anwendung.
4) Besteht die Verschiedenheit der Berechtigung lediglich in einer ungleichen Stimmenzahl, so wird nur ein gemeinsamer Beschluss gefasst, wobei die Verschiedenheit der Stimmberechtigung zu berücksichtigen ist.
Art. 174 cc) Die Änderung der Statuten
1) Sofern die Statuten es nicht anders bestimmen, können sie mit Zustimmung von drei Viertel von sämtlichen in der Versammlung des obersten Organes Anwesenden, die mindestens die Hälfte aller Anteile, falls solche fehlen, aller Mitglieder vertreten, abgeändert werden.
2) Soweit es nicht anders bestimmt ist, können neue Leistungspflichten der Mitglieder nur mit deren Zustimmung begründet oder vermehrt werden, andernfalls ist ein Beschluss nur gültig, wenn er nicht angefochten worden ist.
3) Änderungen der Beistatuten bedürfen der blossen Schriftlichkeit, selbst wenn solche Vorschriften in öffentlicher Urkunde aufgestellt waren.
4) Statutenabänderungen sind in gleichem Umfang wie die ursprünglichen Statuten schriftlich abzufassen und, falls erforderlich, öffentlich zu beurkunden und in das Handelsregister einzutragen.
5) Die Vornahme von Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluss des obersten Organes einem andern Organe übertragen werden.
6) Eine Statutenänderung liegt nicht vor, wenn gemäss Firmenrecht der Firma einer Zweigniederlassung ein deutlich unterscheidbarer Zusatz beigefügt wird.
Art. 175 d) Ausschliessung vom Stimmrecht
1) Jeder Stimmberechtigte ist, unbeschadet des Rechtes auf Teilnahme an der Versammlung und Beratung, von Gesetzes wegen im eigenen oder fremden Namen vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten, eingetragenen Partner, Verlobten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und der Verbandsperson andererseits, sowie bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einem Rechtsstreit zwischen einem Dritten und der Verbandsperson, aus welchem ein Stimmberechtigter einen persönlichen Vorteil oder Nachteil bezieht.
2) Eigene Anteile, die sich im Besitze der Verbandsperson selber befinden, sind nicht stimmberechtigt und gehören auch nicht zu zählbaren Stimmen, jedoch kann die zum Treuhänder bestellte Verbandsperson das Stimmrecht ausüben.
3) Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung betreffend die Geschäftsführung und Rechnungsablegung haben Personen, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, von Gesetzes wegen kein Stimmrecht.
4) Ein gegen diese Vorschriften verstossender Beschluss kann gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organs angefochten werden.
5) Diese Beschränkungen finden keine Anwendung auf Verbandspersonen mit weniger als 30 Stimmberechtigten, auf Mitglieder der Revisionsstelle, bei Wahlen und Abberufungen, oder wenn sonst das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren eine Ausnahme gestattet.
Art. 176 e) Stimmrecht bei Nutzniessung, Pfand und anderen Rechten
1) Besteht am Mitgliedschaftsrecht ein beschränktes dingliches Recht, so ist nur das Mitglied oder der diesem gleichgestellte Treuhänder stimmberechtigt, unter Vorbehalt der Stellvertretung.
2) Wenn über die Mitgliedschaft Wertpapiere vorhanden sind, ist der Besitzer des Titels verpflichtet, ihm die Ausübung des Stimmrechtes zu ermöglichen, sofern die sofortige Rückerstattung des unveränderten Titels nach Ausübung des Stimmrechtes gewährleistet ist.
3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht in Nutzniessung, so ist nur das Mitglied stimmberechtigt; jedoch hat es für alle Beschlüsse, welche sich nicht als gewöhnliche Verwaltungshandlungen darstellen, die Zustimmung des Nutzniessers einzuholen und wird bei Verletzung dieser Verpflichtung schadenersatzpflichtig.
4) Der Depositär kann das Stimmrecht für die in Depot liegenden Wertpapiere (Depotstimmen) nur dann geltend machen, wenn er hiefür eine besondere Vollmacht des Depotinhabers besitzt, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt, wie beispielsweise bei Treuhanddepositen.
5) Die Ausübung anderer persönlicher (herrschaftlicher) Rechte aus der Mitgliedschaft ist mangels abweichender Bestimmung oder Vereinbarung derjenigen des Stimmrechts gleichgestellt.
6) Diese Vorschrift findet auf andere Stimmberechtigungen entsprechende Anwendung.
Art. 177 f) Öffentliche Beurkundung der Beschlüsse
1) Über die Beschlüsse des obersten Organs betreffend die Konstituierung, die Statutenänderung und die Auflösung einer Verbandsperson ist in allen Fällen, wo die Mitgliedschaft in einem vermögensrechtlichen Anteil besteht oder das Gesetz es sonst verlangt, eine öffentliche Urkunde zu errichten, wenn nicht das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, wie beispielsweise bei Genossenschaften, kleinen Versicherungsvereinen und Anstalten, bei Beurkundung im Zirkularwege.
2) Die Urkundsperson muss der Beschlussfassung persönlich beiwohnen und hat unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung ein Protokoll aufzunehmen und darin die gefassten Beschlüsse, sowie alle in ihrer Gegenwart in der Versammlung vorgekommenen Ereignungen und abgegebenen Erklärungen, welche für die Beurteilung der Regelmässigkeit des Vorganges von Erheblichkeit sind, genau und kurz anzuführen.
3) Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und einer als Schreiber bestimmten Person zu unterzeichnen.
4) Sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen und es besonders verlangt wird, kann im Protokolle auch eine Bestätigung über die Identität des Vorsitzenden und anderer an der Versammlung anwesender Personen als genügend erachtet werden.
5) Der öffentlichen Urkunde sind gegebenenfalls der Statutenentwurf der Gründer, Beitrittserklärungen, der unterzeichnete Zeichnungsprospekt, die von der Mitgliederversammlung genehmigten Statuten und dergleichen beizufügen.
5a) Die öffentliche Beurkundung kann auch elektronisch über das Beurkundungs- und Beglaubigungssystem (Art. 6d E-GovG) nach Massgabe der Bestimmungen des Notariatsgesetzes und der Rechtssicherungs-Ordnung erfolgen. Im Übrigen finden die Abs. 1, 2, 4 und 5 sinngemäss mit der Massgabe Anwendung, dass eine physische Anwesenheit der Parteien nicht erforderlich ist.
6) Anstelle der öffentlichen Urkunde kann in allen Fällen, ausgenommen bei Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eine von sämtlichen Beteiligten unterzeichnete und beglaubigte Erklärung treten.
Art. 177b b) Einberufung der Versammlung
Die Einberufung der Versammlung erfolgt sinngemäss nach Art. 167 Abs. 3 mit der Massgabe, dass sie die genauen Modalitäten für die Teilnahme und Stimmabgabe enthalten muss, in den Fällen nach Art. 177a Abs. 2 nicht jedoch den Ort der Versammlung.
Art. 177c c) Voraussetzungen
Die Verwaltung regelt die elektronischen Mittel und stellt sicher, dass:
1. die Identität der Teilnehmer feststeht;
2. die Abstimmungen in der Versammlung unmittelbar übertragen werden;
3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an Diskussionen beteiligen kann;
4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.
Art. 177d d) Technische Probleme
Treten während einer Versammlung technische Probleme auf, sodass sie nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, ist sie zu wiederholen. Beschlüsse, die vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst wurden, bleiben gültig.
Art. 179 b) Geltendmachung, Schadenersatzpflicht usw.
1) Das Anfechtungsrecht der Stimmberechtigten erlischt, wenn sie nicht während eines Monats seit der Beschlussfassung die Absicht, die Klage zu erheben, oder, falls in den Statuten ein besonderes Anfechtungsverfahren vorgesehen ist, dieses sofort nach Erschöpfung des Instanzenzuges der Verwaltung ankündigen und spätestens binnen einem weiteren Monat nach der Beschlussfassung die Klage beim Richter anbringen.
2) Wird der angefochtene Beschluss im Handelsregister eingetragen, so ist das Urteil auf Verlangen der Anfechtenden von der Registerbehörde in Abänderung des früheren Eintrages einzutragen und zu veröffentlichen, soweit letzteres erforderlich ist.
3) Das die Nichtigkeit erklärende Urteil wirkt für und gegen sämtliche Stimmberechtigte einer Verbandsperson.
4) Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Verbandsperson entstandenen Schaden haften ihr die Kläger, welche durch die Erhebung der Klage fahrlässig gehandelt haben, nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen unbeschränkt und solidarisch.
5) Auf die Anfechtungsklage finden ergänzend die Vorschriften über die Vernichtbarkeitsklage Anwendung.
6) Im übrigen können Beschlüsse auch von Amts wegen vom Amt für Justiz entsprechend den Vorschriften, wie sie bei der Vernichtbarkeit von Amts wegen aufgestellt sind, aufgehoben werden.
Art. 179a 6. Vorlage der Jahresrechnung
Sofern die Verbandsperson zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist (Art. 1045), sind der Entwurf zur Jahresrechnung und zutreffendenfalls der Jahresbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres dem obersten Organ zur Genehmigung zu unterbreiten, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
Art. 180a b) Qualifiziertes Mitglied der Verwaltung
1) Wenigstens ein zur Geschäftsführung und Vertretung befugtes Mitglied der Verwaltung einer Verbandsperson muss ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, eine aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung gleichgestellte Person oder eine juristische Person sein und eine Bewilligung nach dem Treuhändergesetz besitzen.
2) Gleichgestellt sind Personen, die über eine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend die Aufsicht über Personen nach Art. 180a des Personen- und Gesellschaftsrechts verfügen.
3) Von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 sind Verbandspersonen ausgenommen, die aufgrund des Gewerbegesetzes oder eines anderen Spezialgesetzes einen Geschäftsführer besitzen müssen oder die von der Regierung, einer Gemeinde, der Grundverkehrsbehörde oder einer anderen Behörde beaufsichtigt werden. Dies gilt nicht für Stiftungen, welche der Aufsicht gemäss Art. 552 § 29 unterstehen.
4) Ebenso sind von der Verpflichtung gemäss Abs. 1 Vereine ausgenommen, die:
1. nicht zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet sind;
2. zur Eintragung in das Handelsregister gemäss Art. 247 Abs. 2 Ziff. 3 verpflichtet sind, sofern sämtliche Zahlungen des Vereins über eine oder mehrere auf ihn lautende Kontoverbindungen in Liechtenstein, einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erfolgen.
5) Aufgehoben
Art. 180b c) Ausschlussgründe
1) Natürliche Personen können nicht vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, wenn sie:
1. handlungsunfähig im Sinne von Art. 16 sind; oder
2. verurteilt worden sind wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten:
a) nach den §§ 156 bis 158, §§ 160 bis 163 und § 292a des Strafgesetzbuches (Insolvenzstraftaten); oder
b) nach den §§ 146 bis 148 und §§ 153 und 153a des Strafgesetzbuches zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
2) Der Ausschluss nach Abs. 1 Ziff. 2 gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils.
3) Natürliche Personen können auch nicht vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein, wenn in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ein Ausschlussgrund vorliegt, der einem Ausschlussgrund nach Abs. 1 entspricht.
4) Natürliche Personen, die zum vertretungsbefugten Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt wurden, haben mit der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister zu erklären, dass kein Ausschlussgrund nach Abs. 1 oder 3 vorliegt. Tritt ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 oder 3 nach erfolgter Eintragung im Handelsregister ein, hat die betreffende Person entweder als Mitglied der Verwaltung der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurückzutreten oder auf ihre Vertretungsbefugnis zu verzichten und ihre Löschung oder die Löschung ihrer Vertretungsbefugnis im Handelsregister zu veranlassen.
5) Das Amt für Justiz kann in begründeten Einzelfällen verlangen, dass ein Handlungsfähigkeitszeugnis oder eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen ist, oder über das Europäische System der Registervernetzung einzelne EWR-Mitgliedstaaten anfragen, ob über eine bestimmte Person nach deren Recht Ausschlussgründe vorliegen.
6) Werden die Erklärung nach Abs. 4 oder trotz Aufforderung des Amtes für Justiz das Handlungsfähigkeitszeugnis oder die Strafregisterbescheinigung nicht vorgelegt oder ergibt eine Anfrage nach Abs. 5, dass ein Ausschlussgrund vorliegt, hat das Amt für Justiz die Eintragung der betreffenden Person als vertretungsbefugtes Mitglied der Verwaltung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verweigern.
Art. 180c d) Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Das Amt für Justiz darf personenbezogene Daten von Personen nach Art. 180b im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die für die Zwecke von Art. 180b übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger als erforderlich, längstens aber so lange wie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Eintragung einer Zweigniederlassung oder der Einreichung von Urkunden und Informationen durch eine Gesellschaft oder Zweigniederlassung gespeichert werden.
Art. 182a bb) Einhaltung der Vorschriften über die Rechnungslegung
1) Die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane einer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichteten Verbandsperson (Art. 1045) haben die kollektive Pflicht, sicherzustellen, dass die erforderlichen Rechnungslegungsunterlagen, namentlich die Jahresrechnung, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sowie, soweit er gesondert vorgelegt wird, der Corporate Governance Bericht, nach den Bestimmungen des 20. Titels über die Rechnungslegung erstellt und offen gelegt werden.
2) Die Mitglieder der Verwaltung haben dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsbücher (Art. 1046) oder Aufzeichnungen und Belege (Art. 552 § 26, Art. 1045 Abs. 3) innert angemessener Frist am Sitz der Verbandsperson zur Verfügung stehen.
Art. 182b
Aufgehoben
Art. 182c dd) Zwischendividenden
1) Die Ausschüttung von Zwischendividenden (Interimsdividenden, Zwischenausschüttungen, Abschlagszahlungen auf den laufenden Gewinn) während des Geschäftsjahres ist zulässig.
2) Zwischendividenden können bei Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 1045) verpflichtet sind, nur aufgrund eines Zwischenabschlusses (Zwischenbilanz und Zwischenerfolgsrechnung) ausgeschüttet werden.
3) Die Statuten können bestimmen, dass die Verwaltung an bestimmten Terminen während des Geschäftsjahres ohne vorgängigen Beschluss des obersten Organes Zwischendividenden auf den laufenden Gewinn oder aus Gewinnvorträgen früherer Jahre oder aus besonderen Reservefonds austeilen darf.
4) Zwischendividenden dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn dadurch das Grundkapital und allfällige gesetzliche Reserven nicht angetastet werden.
Art. 182d ee) Einsicht in Jahresrechnung durch Mitglieder
1) Die Verwaltung von Verbandspersonen, die zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet sind (Art. 1045), ist von Gesetzes wegen dafür besorgt, dass die Jahresrechnung und zutreffendenfalls der konsolidierte Geschäftsbericht, unter Anzeige an die Mitglieder gemäss den Statuten mindestens zwanzig Tage vor der Versammlung des obersten Organs, das über die Genehmigung der Jahresrechung zu entscheiden hat, beziehungsweise vor der Fassung eines Beschlusses im Zirkularweg und ausserdem noch während eines Vierteljahres nach der Versammlung zur Einsicht der Mitglieder gehalten wird.
2) Jedes Mitglied der Gesellschaft kann von Gesetzes wegen unter Nachweis seiner Beteiligung eine Abschrift der Jahresrechnung und zutreffendenfalls des Jahresberichts und des konsolidierten Geschäftsberichts oder des Berichts über den Geschäftsverlauf des Verwaltungsrates verlangen.
Art. 182e ff) Kapitalverlust, Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit
1) Zeigt bei einer Verbandsperson die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Grundkapitals nicht mehr gedeckt ist, orientiert die Verwaltung unverzüglich die Mitglieder des obersten Organes und teilt ihnen mit, welche Sanierungsmassnahmen ergriffen werden sollen.
2) Besteht begründete Besorgnis, dass eine Verbandsperson überschuldet oder zahlungsunfähig ist, so erstellt die Verwaltung unverzüglich je eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten. Die Verwaltung hat gleichzeitig eine Versammlung des obersten Organes einzuberufen und diese Sanierungsmassnahmen zu beantragen.
3) Die Zwischenbilanz ist bei Verbandspersonen von einer Revisionsstelle im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes zu prüfen:
1. wenn Anleihensobligationen ausgegeben wurden;
2. wenn die Kapitalanteile börsenkotiert sind; oder
3. bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064.
4) Alle übrigen Verbandspersonen sind von der gesetzlichen Revisionsstelle zu überprüfen.
Art. 182f gg) Benachrichtigung des Gerichts
1) Ergibt sich aus den Zwischenbilanzen zu Fortführungs- und zu Liquidationswerten, dass die Verbandsperson überschuldet ist, oder ist sie zahlungsunfähig, so hat die Verwaltung das Gericht zu benachrichtigen.
2) Das Gericht ist nicht zu benachrichtigen, sofern Gläubiger der Verbandsperson im Ausmass der Unterdeckung zu Fortführungswerten im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten und ihre Forderungen stunden oder konkrete Aussicht besteht, dass die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit innerhalb von zwei Monaten seit Erstellung der Zwischenbilanzen beziehungsweise seit Feststellung der Zahlungsunfähigkeit behoben wird.
3) Besteht eine Nachschusspflicht, so ist das Gericht erst zu benachrichtigen, wenn die Überschuldung beziehungsweise die Zahlungsunfähigkeit nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung durch die Nachschusspflichtigen behoben wird.
Art. 182g
Aufgehoben
Art. 183 c) Konkurrenzverbot
1) Soweit die Statuten es nicht anders bestimmen, dürfen bei Gesellschaften mit Persönlichkeit, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, und bei andern diesen gleichgestellten Verbandspersonen die Mitglieder der Verwaltung ohne Einwilligung des obersten Organes oder mangels eines solchen, ohne Bewilligung des Richters im Ausserstreitverfahren, weder Geschäfte im Geschäftszweige für eigene oder fremde Rechnung machen, noch bei einer Gesellschaft ohne Persönlichkeit oder bei einer Verbandsperson des gleichen Geschäftszweiges als unbeschränkt haftende Gesellschafter beziehungsweise Mitglieder sich beteiligen oder eine Stelle in der Verwaltung oder in der Revisionsstelle bekleiden.
2) Die Einwilligung kann im Statute allgemein ausgesprochen sein; sie ist ausserdem schon dann anzunehmen, wenn bei Bestellung zum Mitgliede der Verwaltung der Verbandsperson eine solche Tätigkeit oder Teilnahme des Mitgliedes bekannt war und gleichwohl deren Aufhebung nicht ausdrücklich bedungen worden ist.
3) Mitglieder der Verwaltung, die das im ersten Absatz ausgesprochene Verbot übertreten, können jederzeit ohne Verpflichtung zur Entschädigung abberufen werden; ausserdem kann die Verbandsperson Schadenersatz fordern oder stattdessen verlangen, dass die für Rechnung des Mitgliedes der Verwaltung gemachten Geschäfte als für ihre Rechnung geschlossen angesehen werden und bezüglich der für fremde Rechnung geschlossenen Geschäfte die Herausgabe der hierfür bezogenen Vergütung oder die Abtretung des Anspruchs auf Vergütung.
4) Die vorstehend bezeichneten Rechte der Verbandsperson erlöschen in drei Monaten von dem Tage, an dem die übrigen Mitglieder der Verwaltung und, wenn solche nicht bestehen, die Mitglieder der Revisionsstelle von der begründenden Tatsache Kenntnis erlangt haben, und in allen Fällen nach Ablauf eines Jahres.
5) Vorbehalten bleiben weitergehende vertragliche Verabredungen, wie die Konkurrenzklausel und dergleichen.
Art. 185 b) Stellung als Partei
1) Eine Verbandsperson gilt dann als bösgläubig, wenn eine der als Organ oder Vertreter handelnden Personen bösgläubig ist, oder wenn eine vertretungsberechtigte Person es bösgläubig unterlässt, die zuständigen Personen auf den Mangel aufmerksam zu machen.
2) Die Vorschrift des vorausgehenden Absatzes ist entsprechend anzuwenden, wenn es sich um die Beurteilung des Wissens, des Verschuldens oder von Treu und Glauben der Verbandsperson handelt.
3) Eide, Handgelübde und dergleichen leisten für die Verbandspersonen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs gleich einer Partei.
4) Ist über das Vermögen der Verbandsperson ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, so haben die Mitglieder der Verwaltung die gleichen Pflichten gegenüber dem Landgericht wie eine natürliche Person als Schuldner. Die Verwaltung hat die Rechte der Verbandsperson gegenüber dem Insolvenzverwalter zu wahren.
Art. 186 c) Ausschliessung
1) Beim Abschluss von Rechtsgeschäften der Verbandsperson, an denen ein Mitglied der Verwaltung interessiert ist, wie beispielsweise beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit sich selbst, darf dieses von Gesetzes wegen nicht mitwirken, ausser im Falle der Dringlichkeit.
2) Kann infolgedessen ein gültiger Beschluss nicht gefasst werden, so ist das Geschäft einem statutarisch vorgesehenen, und mangels einer solchen Bestimmung, dem obersten Organ zu unterbreiten, das einen oder mehrere Spezialbevollmächtigte mit der Vertretung der Verbandsperson betraut oder das Geschäft selbst erledigt.
3) Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei abweichender Bestimmung der Statuten oder bei Verbandspersonen mit weniger als dreissig Mitgliedern.
Art. 187 d) Vollmacht der Organe und Vertreter
1) Die Organe sowie die andern zur gesamten Geschäftsführung und Vertretung berufenen Personen (Vertretungsorgane) sind gutgläubigen Dritten gegenüber von Gesetzes wegen befugt, sämtliche Geschäfte für die Verbandsperson abzuschliessen. Vorbehalten bleiben gesetzliche und statutarische Bestimmungen bezüglich der Art der Ausübung der Vertretung.
2) Als Dritte gelten auch Verbandspersonen oder Firmen, an denen die Verbandsperson als Mitglied beteiligt ist.
3) Im Verhältnis der Vertretungsorgane zur Verbandsperson sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die Statuten oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Organe getroffen wurden.
4) Die von ihnen vorgenommenen Rechtsgeschäfte sind für die Verbandsperson auch dann gültig, wenn sie nicht ausdrücklich im Namen der Verbandsperson erfolgten, wohl aber sich aus den Umständen bei der Vornahme ergibt, dass sie nach dem Willen der Beteiligten für die Verbandsperson vorgenommen werden wollten.
5) Die Vertretungsbefugnis der Handlungsbevollmächtigten richtet sich nach der ihnen erteilten Vollmacht, im Zweifel erstreckt sie sich auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Art. 187a e) Einschränkungen der Vertretungswirkung
1) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die die Befugnisse überschreiten, die nach dem Gesetz diesen Organen zugewiesen sind oder zugewiesen werden können, nicht verpflichtet.
2) Die Verbandsperson wird durch Handlungen von Vertretungsorganen, die den Rahmen des Unternehmensgegenstands überschreiten, nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung der Unternehmensgegenstand überschritten wurde. Zur Beweisführung reicht die Bekanntmachung der Statuten sowie entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe nicht aus.
3) Überschreitet das Vertretungsorgan seine intern durch die Statuten oder durch Beschlüsse der zuständigen Organe festgelegten Kompetenzen, so wird die Verbandsperson durch solche Handlungen nicht verpflichtet, wenn sie beweist, dass dem Dritten bekannt war oder nach den Umständen bekannt sein musste, dass durch die Handlung die intern festgelegten Kompetenzen überschritten wurden.
Art. 188 f) Ausübung
1) Die Statuten sollen bei jeder Verbandsperson bestimmen, in welcher Form die Verwaltung ihren Willen zu erklären hat, wer zeichnungsberechtigt ist und, wenn mehrere zeichnungsberechtigt sind, ob ein Einzelner oder mehrere zusammen (kollektiv) die rechtsverbindliche Unterschrift abgeben. Bei der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben die Statuten solche Bestimmungen jedenfalls zu enthalten.
2) Die Statuten können insbesondere bestimmen, dass ein Mitglied der mehrgliedrigen Verwaltung nur in Verbindung mit einem Prokuristen verbindlich zeichnungsberechtigt ist; jedoch ist dies zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.
3) Wenn das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen und die Verwaltung mehrgliedrig ist, so ist zur Vertretung der Verbandsperson und zur verbindlichen Unterschrift namens dieser die Mitwirkung und die Unterschrift von mindestens zwei Mitgliedern der Verwaltung erforderlich, jedoch sind auch im Falle einer gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung Willenserklärungen, wie namentlich Vorladungen und sonstige Zustellungen gegenüber der Verbandsperson in gültiger Weise abgegeben, wenn sie nur an eines der vertretungsberechtigten Mitglieder beziehungsweise an einen Vertreter erfolgten.
Art. 189 g) Legitimation und Unterschrift
1) Zur Legitimation der Verwaltung gegenüber Behörden genügt, wenn eine Eintragung in das Handelsregister stattgefunden hat, eine Bescheinigung der Registerbehörde, dass die darin bezeichneten Personen als Mitglieder der Verwaltung im Handelsregister eingetragen sind, bei nicht eingetragenen Verbandspersonen hingegen ein Ausweis über die Bestellung durch das zuständige Organ, wie beispielsweise Versammlungsprotokoll oder beglaubigte Abschrift oder Auszug.
2) Die Zeichnung hat in der Weise zu geschehen, dass die Zeichnenden der von wem immer geschriebenen oder sonst beigefügten Firma beziehungsweise dem Namen der Verbandsperson ihre eigenhändigen Unterschriften beifügen, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.
3) Ist bei einer Verbandsperson oder Firma zur Führung der Unterschrift eine andere Verbandsperson oder Firma berechtigt, so genügt die Zeichnung der Unterschrift in der Weise, dass der Vertreter der letzteren seine persönliche Unterschrift eigenhändig dem Namen oder der Firma der vertretenen Verbandsperson oder Firma beifügt.
Art. 191 b) Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung
1) Die Geschäftsführung und Vertretung kann auf Antrag von Mitgliedern und nach Ermessen des Richters gegen Sicherstellung allfälligen Schadens dem Organe einer Verbandsperson durch Bestellung eines Beistandes vorübergehend entzogen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dieses die Interessen der Verbandsperson gefährdet, und dass Gefahr im Verzuge liegt.
2) Die Entziehung der Vertretung und Geschäftsführung, sowie die Bestellung eines Beistandes, mit Ausnahme des Falles, wo es sich nur um einen Beistand für einzelne Geschäfte, wie beispielsweise bei Prozessvertretung, handelt, sind bei den im Handelsregister eingetragenen Verbandspersonen unter Angabe des Beistandes und seiner Vertretungsbefugnis im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.
Art. 192 2. Bestellung
1) Das oberste Organ kann als Revisionsstelle einen oder mehrere Revisoren wählen, die weder der Verwaltung angehören noch letzterer unterstehende Angestellte der Verbandsperson sein dürfen und ihre Befugnisse und Pflichten gemäss Gesetz, Statuten, allenfalls Beschlüssen des obersten Organs entgeltlich oder unentgeltlich ausüben.
2) Die Revisionsstelle darf keine Anteilsrechte, auch nicht über Drittpersonen, an der zu prüfenden Gesellschaft halten, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Gesellschaft ausüben könnte.
3) Nicht gewählt werden darf eine Revisionsstelle, an der die zu prüfende Gesellschaft Anteilsrechte, auch über Drittpersonen, hält, durch welche sie in irgend einer Weise einen Einfluss auf die Verwaltung oder die Leitung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausüben könnte.
3a) Jede Vertragsklausel, die die Auswahlmöglichkeiten des obersten Organs bei der Bestellung der Revisionsstelle zur Durchführung der Abschlussprüfung im Sinne des Art. 1058 Abs. 1 sowie der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k bei dieser Gesellschaft auf bestimmte Kategorien oder Listen von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.
4) Es kann in den Statuten auch für einzelne Geschäftszweige, Geschäftsabteilungen oder Geschäftsniederlassungen eine besondere Revisionsstelle mit eigener Verantwortlichkeit vorgesehen werden.
5) Die Statuten können, abgesehen von der Beteiligung des Gemeinwesens, auch andern Dritten, wie Darlehens- und Obligationsgläubigern, gemeinnützigen Unternehmungen, das Recht zur Bestellung einzelner Mitglieder der Revisionsstelle oder ihres Vorsitzenden einräumen (gebundene Revisionsstelle).
6) Für Gesellschaften, die zur Offenlegung gemäss Art. 1057 verpflichtet sind, ist eine Revisionsstelle zwingend vorzusehen. Als Revisionsstelle muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes eingesetzt werden.
7) Ist gemäss Gesetz oder Statuten die Revisionsstelle nicht bestellt oder nicht vollzählig, so hat das Gericht im Ausserstreitverfahren auf Antrag eines Beteiligten der Verbandsperson zur Bestellung oder Ergänzung der Revisionsstelle eine dreimonatliche Frist zu bestimmen, und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Bestellung die erforderlichen Mitglieder der Revisionsstelle selbst zu ernennen.
8) Eine Verbandsperson, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen Gewerbes zulässt, muss eine Revisionsstelle gemäss Abs. 1 bestellen. Davon ausgenommen sind Verbandspersonen, die gemäss Art. 1058a auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichtet haben.
9) Die Beschlüsse oder sonstigen Urkunden über die Bestellung, das Ausscheiden der Revisionsstelle sowie die Personalien der Revisoren sind beim Handelsregister anzumelden und zu hinterlegen.
10) Hat das geprüfte Unternehmen von öffentlichem Interesse einen Nominierungsausschuss, in dem die Gesellschafter oder Aktionäre über erheblichen Einfluss verfügen und dessen Aufgabe es ist, Empfehlungen für die Auswahl von Prüfern abzugeben, kann der Nominierungsausschuss die in diesem Artikel festgelegten Funktionen des Prüfungsausschusses wahrnehmen. In diesem Fall ist er verpflichtet, dem obersten Organ die Empfehlung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu unterbreiten.
11) Abweichend von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 können die Höchstlaufzeiten des Prüfungsmandats bei Unternehmen von öffentlichem Interesse verlängert werden:
a) auf 20 Jahre, wenn ein öffentliches Ausschreibungsverfahren für die Abschlussprüfung im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführt wird und nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Höchstlaufzeit wirksam wird; oder
b) auf 24 Jahre, wenn nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Höchstlaufzeit, bei dem die einschlägige Höchstlaufzeit erreicht worden ist, mehr als ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt wurden, sofern die Abschlussprüfung zur Vorlage des gemeinsamen Berichts nach Art. 196 führt.
12) Als Netzwerk im Sinne von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gelten auch Netzwerke innerhalb der Schweiz.
Art. 193 3. Stellung
1) Die Revisionsstelle kann bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen das erste Mal nicht länger als für ein Jahr und später nicht länger als für drei Jahre besetzt werden.
2) Diese letztere Dauer gilt im Zweifel für die Revisionsstelle bei allen Verbandspersonen.
3) Die Mitglieder der Revisionsstelle können die Ausübung ihrer Obliegenheiten, soweit es sich nicht um Vertretung vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden handelt oder die Statuten es nicht anders vorsehen, nicht übertragen.
4) Die für die Mitglieder der Revisionsstelle aufgestellten Vorschriften gelten entsprechend für ihre Stellvertreter, wenn sie als solche auftreten oder auftreten sollen.
5) Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, tritt die Revisionsstelle nach aussen als Einheit auf und wird durch ihren Vorsitzenden vertreten.
Art. 194
Aufgehoben
Art. 196 b) Berichterstattung bei Abschlussprüfungen
1) Bei einer Abschlussprüfung hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihm oder ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichts (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten. Der schriftliche Bericht hat:
a) einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung welches Unternehmens Gegenstand der Prüfung war, den Abschlussstichtag oder -zeitraum und die Rechnungslegungsgrundsätze, nach denen sie aufgestellt wurde. Sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind. Weiters sind Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben, wobei diese Beschreibung zumindest Angaben über die Prüfungsgrundsätze zu enthalten hat, nach denen die Prüfung durchgeführt wurde;
b) ein Urteil zu umfassen, ob die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung Gesetz und Statuten entspricht und gegebenenfalls ob die Jahresrechnung in Einklang mit den jeweils massgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt; der Bericht hat hierzu ein Prüfungsurteil zu enthalten, das entweder uneingeschränkt, eingeschränkt oder negativ erteilt wird; ist der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht in der Lage, ein Prüfungsurteil abzugeben, so ist dies im Bericht anzugeben;
c) auf andere Umstände hinzuweisen, auf die der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in besonderer Weise aufmerksam gemacht hat, ohne das Prüfungsurteil einzuschränken;
d) eine Erklärung zu wesentlichen Unsicherheiten in Verbindung mit Ereignissen oder Gegebenheiten zu enthalten, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können;
e) ein zusätzliches Urteil zu umfassen, ob der dem obersten Organ vorgelegte Jahresbericht nach Art. 1096, sofern ein solcher erstellt werden muss, mit der Jahresrechnung des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht und der Jahresbericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen, ausgenommen der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Art. 1096b ff., aufgestellt wurde. Weiters ist anzugeben, ob im Lichte der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über das Unternehmen und sein Umfeld wesentliche fehlerhafte Angaben im Jahresbericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist;
f) darüber Auskunft zu geben, ob die im Corporate Governance Bericht zu machenden Angaben nach Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 3 und 4, sofern ein solcher erstellt werden muss, in Einklang mit der Jahresrechnung steht; im Hinblick auf die übrigen Angaben nach Art. 1096a Abs. 1 hat der Bericht darüber Auskunft zu geben, ob der Corporate Governance Bericht erstellt worden ist;
g) eine Empfehlung an das oberste Organ zu enthalten, die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkungen zu genehmigen oder an die Verwaltung zurückzuweisen, falls sie nicht in der Lage war, ein Prüfungsurteil abzugeben;
h) darüber Auskunft zu geben, ob der Antrag der Verwaltung in Bezug auf die Gewinnverwendung Gesetz und Statuten entspricht.
2) Wurde die Abschlussprüfung von mehr als einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so haben sich diese auf die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu einigen und einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Urteil zu erteilen. Bei Uneinigkeit gibt jeder Wirtschaftsprüfer oder jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein eigenes Urteil in einem gesonderten Absatz des Berichts ab und legt die Gründe für die Uneinigkeit dar.
3) Der Bericht ist vom Wirtschaftsprüfer unter Angabe des Datums und des Ortes der Niederlassung zu unterzeichnen. Wird eine Abschlussprüfung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so ist der Bericht zumindest vom verantwortlichen Wirtschaftsprüfer zu unterzeichnen.
4) Sind mehr als ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt worden, so wird der Bericht von allen Wirtschaftsprüfern oder zumindest von den Wirtschaftsprüfern unterzeichnet, welche die Abschlussprüfung für die jeweilige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt haben.
5) Sofern ein konsolidierter Geschäftsbericht zu erstellen ist, sind Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 6 bis 8 sinngemäss anzuwenden. Bei der Beurteilung, ob der Jahresbericht in Einklang mit der Jahresrechnung steht, hat der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die konsolidierte Jahresrechnung und den konsolidierten Jahresbericht zu berücksichtigen. Wird die Jahresrechnung des Mutterunternehmens der konsolidierten Jahresrechnung beigefügt, so können die nach diesem Artikel erforderlichen Berichte der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kombiniert werden.
6) Stellt der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei der Durchführung der Abschlussprüfung Verstösse gegen Gesetz und Statuten fest, so hat er oder sie dies schriftlich dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung zu melden.
7) Ohne vorgängige Vorlegung eines Berichtes nach Abs. 1 darf die Jahresrechnung vom obersten Organ nicht genehmigt werden. Ausserdem muss der Wirtschaftsprüfer bei mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 und 3 an der Versammlung des obersten Organes anwesend sein. Ist der Wirtschaftsprüfer nicht anwesend, ist der Beschluss des obersten Organes anfechtbar. Auf die Anwesenheit des Wirtschaftsprüfers kann das oberste Organ durch einstimmigen Beschluss verzichten.
8) Eine gleiche Minderheit, die die Einberufung des obersten Organes verlangen kann, hat das Recht, den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf bestimmte, zu prüfende Gegenstände aufmerksam zu machen, mit der Massgabe, dass dieser oder diese der nächsten Versammlung des obersten Organes, zwecks Beschlussfassung, Bericht zu erstatten hat.
9) Aufgehoben
Art. 196a c) Berichterstattung beim Review
1) Bei einem Review nach Art. 1058 Abs. 2 hat die Revisionsstelle dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten.
2) Der Bericht hat einleitend anzugeben, welche Jahresrechnung Gegenstand des Review war und nach welchen Rechnungslegungsgrundsätzen sie aufgestellt wurde, sodann sind die Personen zu nennen, welche die Prüfung geleitet haben, und zu bestätigen, dass die Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit erfüllt sind, sowie Art und Umfang des Review zu beschreiben. Ferner ist der Bericht unter Angabe des Datums von dem oder den verantwortlichen Prüfern zu unterzeichnen.
3) Der Bericht hat zudem darüber Auskunft zu geben:
a) dass die Revisionsstelle aufgrund des Reviews auf keine Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die dem obersten Organ vorgelegte Jahresrechnung nicht dem Gesetz und den Statuten entsprechen (negative Zusicherung);
b) ob der Jahresbericht, sofern ein solcher aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen erstellt wurde, in Einklang mit der Jahresrechnung steht;
c) ob die Revisionsstelle dem obersten Organ empfiehlt, die Jahresrechnung zu genehmigen oder zurückzuweisen.
Art. 196b cbis) Erstellung eines Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
1) Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft legt die Ergebnisse der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096k in einem Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung dar.
2) Der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird schriftlich abgefasst und enthält folgende Angaben:
a) den Namen des Unternehmens, dessen jährliche oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung Gegenstand des Prüfungsauftrags ist, die Angabe, ob es sich um eine jährliche oder eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung handelt, das Datum und den Zeitraum, auf den er sich bezieht, sowie den Rahmen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, der bei seiner Aufstellung verwendet wurde;
b) eine Beschreibung des Umfangs der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die zumindest Angaben über die Standards für die Prüfung enthält, nach denen die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt wurde;
c) ein Urteil darüber, ob:
1. die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt;
2. die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit den nach Art. 1096c und 1096f Abs. 2 bezeichneten Standards für die Berichterstattung übereinstimmt;
3. das vom Unternehmen durchgeführte Verfahren zur Ermittlung von Informationen, über die Bericht erstattet wurde, mit den in Ziff. 2 genannten Standards für die Berichterstattung in Einklang steht;
4. die Anforderung zur Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Übereinstimmung mit Art. 1096h bzw. Art. 1121 Abs. 3d eingehalten wird; und
5. die Anforderungen an die Berichterstattung nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 eingehalten werden.
3) Wurde die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von mehr als einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so einigen sich diese auf die Ergebnisse der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung und erstellen einen gemeinsamen Bericht und ein gemeinsames Prüfungsurteil. Bei Uneinigkeit gibt jeder Wirtschaftsprüfer bzw. jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einem gesonderten Absatz des Prüfungsvermerks zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ein eigenes Prüfungsurteil ab und legt die Gründe für die Uneinigkeit dar.
4) Der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ist vom Wirtschaftsprüfer, der die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
5) Wird die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt, so wird der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zumindest von dem verantwortlichen Wirtschaftsprüfer, der die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt hat, unterzeichnet.
6) Sind mehr als ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichzeitig beauftragt worden, so wird der Prüfungsvermerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von allen Wirtschaftsprüfern oder zumindest von den Wirtschaftsprüfern, welche die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für die jeweilige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt haben, unterzeichnet.
7) Der Bericht des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung hat den Anforderungen nach Abs. 1 bis 6 zu entsprechen.
Art. 197 d) Geheimhaltungspflicht
Ausserhalb der Versammlung des obersten Organes sind Mitteilungen der Revisoren betreffend die gemachten Wahrnehmungen an andere Personen als an Mitglieder der Verwaltung und Revisionsstelle, bei sonstiger Verantwortlichkeit, insbesondere gemäss den Vorschriften über den Schutz der Persönlichkeit, unzulässig.
Art. 198 5. Weitergehende Statutenbestimmungen
1) Den Statuten bleibt es vorbehalten, über die Organisation der Revisionsstelle weitergehende Bestimmungen zu treffen, deren Befugnisse und Pflichten auszudehnen und insbesondere die Vornahme von Zwischenrevisionen vorzusehen.
2) Neben den ordentlichen Revisoren (Revisionsstelle) kann das oberste Organ jederzeit zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile derselben besondere Kommissäre oder Sachverständige ernennen.
Art. 199 6. Aufsichtsrat
1) Die Statuten können neben der Verwaltung einen Aufsichtsrat vorsehen, der nach den Vorschriften über die Verwaltung bestellt wird und dem die Funktion einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung und einer Mitwirkung bei der Verwaltung zugewiesen werden kann.
2) Er kann auch die Verantwortlichkeitsklage gegen die Mitglieder der Verwaltung geltend machen.
3) Die Aufsichtsratsmitglieder müssen ins Handelsregister eingetragen werden.