Art. 1043 2. Bereicherungs- und Eingriffserwerbsanspruch
1) Bei schuldloser, widerrechtlicher Verwendung der Firma, deren Abkürzung und der Telegrammadresse, sowie wenn der Anspruch auf Schadenersatz verjährt ist, besteht für den geschädigten Firmainhaber ein Anspruch auf Herausgabe des auf Kosten des Beeinträchtigten erzielten Gewinnes (Bereicherung), innerhalb der Verjährungsfrist von drei Jahren seit der Verwendung.
2) Wer durch den unbefugten Gebrauch absichtlich beeinträchtigt wird, kann ausserdem Ersatz des Schadens und statt oder neben der Genugtuung Auskunfterteilung, Rechnungslegung und die Herausgabe des erzielten Gewinnes (Eingriffserwerbes) verlangen.
Art. 1044 C. Internationales Recht
1) Die Firmen, ihre Abkürzung und die Telegrammadressen ausländischer Unternehmungen und von inländischen Filialen ausländischer Unternehmungen werden im Inlande in der Gestalt anerkannt und geschützt, wie sie dem Rechte des Wohnsitzes des Einzelunternehmens oder des Sitzes von Gesellschaften und Verbandspersonen entsprechen, selbst wenn sie mit dem inländischen Rechte nicht übereinstimmen.
2) Gegen die unbefugte Verwendung einer inländischen Firma im Auslande durch eine Person, Firma oder Verbandsperson, welche im Inlande ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Filiale haben, kann der Schutz der Firma, ihrer Abkürzung oder der Telegrammadresse nach liechtensteinischem Rechte und beim Landgerichte geltend gemacht werden.
3) Vorbehalten bleiben jedoch zwingende Vorschriften, wie über nationale Bezeichnungen, über Verhinderung der Täuschung und dergleichen.
4) Eine solche Firma, Abkürzung oder Telegrammadresse geniesst den Schutz als Warenzeichen im Inlande nur, wenn er ihr sowohl nach inländischem als auch nach dem Rechte des Wohnsitzes oder Sitzes des Unternehmens zukommt.
Art. 1044a D. Nicht im Handelsregister eingetragene Stiftungen
1) Auf im Handelsregister nicht eingetragene Stiftungen finden die Bestimmungen über das Firmenrecht nach Massgabe der im Handelsregister eingetragenen Stiftungen sinngemäss Anwendung.
2) Kann der Name einer nicht eingetragenen Stiftung nicht deutlich von einer im Handelsregister eingetragenen Firma unterschieden werden, so ist der Letzteren unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung, Eintragung oder Hinterlegung der Vorzug zu geben.
3) Art. 1042 Abs. 2a ist sinngemäss anzuwenden.
Art. 1044b E. Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften
1) Im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften im Sinne von Art. 902 müssen in ihrer Bezeichnung entweder das Wort "Treuhänderschaft" oder "Trust" enthalten.
2) Auf im Handelsregister eingetragene und nicht eingetragene Treuhänderschaften im Sinne von Art. 902 findet Art. 1016 sinngemäss Anwendung.
20. Titel
Art. 1045 A. Rechnungslegungspflicht
1) Wer verpflichtet ist, seine Firma bzw. Namen im Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 945) und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt (Art. 107), ist zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet.
2) Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne von Art. 1063 Abs. 2 sind auch dann zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.
3) Verbandspersonen, Kollektivgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die nicht gemäss Abs. 1 und 2 zur ordnungsgemässen Rechnungslegung verpflichtet sind, haben unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Vermögens nachvollzogen werden können; vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften. Auf die Führung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen ist Art. 1059 entsprechend anzuwenden.
Art. 1046bis
Aufgehoben
Art. 1047 II. Inventar
Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat auf den Zeitpunkt der entsprechenden Eintragung im Handelsregister und sodann am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein genaues Verzeichnis über sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zu erstellen und dabei deren Wert im Einzelnen anzugeben.
Art. 1049 2. Sprache und Währungseinheit
1) Die Jahresrechnung und, sofern er aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden muss, der Jahresbericht sind in deutscher oder englischer Sprache und in Schweizer Franken, EURO oder US-Dollar aufzustellen.
2) Rechnungspflichtige juristische Personen, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, dürfen die Unterlagen gemäss Abs. 1 auch ausschliesslich in französischer, italienischer, spanischer oder portugiesischer Sprache sowie in jeder frei konvertierbaren Fremdwährung aufstellen.
3) Die Regierung kann mit Verordnung weitere Fremdsprachen für die Aufstellung der Unterlagen gemäss Abs. 1 zulassen.
Art. 1051 2. Gliederung
1) Die Bilanz hat das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven, die Erfolgsrechnung hat das Verhältnis zwischen Aufwendungen und Erträgen zum Ausdruck zu bringen.
2) Die Bilanz weist das Umlauf- und das Anlagevermögen, das Fremd- und das Eigenkapital sowie die Rechnungsabgrenzungsposten aus.
3) Für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum Umlauf- oder Anlagevermögen ist ihre Zweckbestimmung massgebend.
4) Unter dem Anlagevermögen sind nur die Vermögensgegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.
Art. 1053 b) Aktivierbare Kosten
1) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sowie Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden.
2) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sind innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
3) Entwicklungskosten sind planmässig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Kann die Nutzungsdauer der Entwicklungskosten in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind die Entwicklungskosten innerhalb von fünf bis zehn Jahren abzuschreiben.
Art. 1054 c) Geschäfts- oder Firmenwert
1) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.
2) Der Geschäfts- oder Firmenwert ist planmässig über die Nutzungsdauer abzuschreiben, in denen er voraussichtlich genutzt wird.
3) Kann die Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, ist der Geschäfts- oder Firmenwert innerhalb von fünf bis zehn Jahren abzuschreiben.
Art. 1054a d) Währungsumrechnung
1) Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger dürfen aus der Umrechnung resultierende Gewinne, auch wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht realisiert sind, als realisiert betrachtet werden. In diesem Fall dürfen Vermögensgegenstände höher bzw. Verbindlichkeiten tiefer als zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden.
2) Wenden Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 für die Währungsumrechnung Abs. 1 an, sind Art. 1066a Abs. 2 Ziff. 3 Halbsatz 4 sowie Art. 1085 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.
Art. 1054b e) Bildung von Bewertungseinheiten
1) Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen dürfen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst werden (Bewertungseinheit).
2) Bewertungseinheiten im Sinne von Abs. 1 sind wie Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu bewerten.
Art. 1055 4. Anhang
Der Anhang hat die Gesamtbeträge der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen sowie allfällige weitere Eventualverbindlichkeiten zu enthalten.
Art. 1056 III. Unterzeichnung
Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind bei Personengesellschaften von sämtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern und bei Verbandspersonen und Treuunternehmen von den mit der Verwaltungbetrauten Personen zu unterzeichnen.
Art. 1058a 2. Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review)
1) Unternehmen, welche die Voraussetzungen einer Kleinstgesellschaft im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a erfüllen und ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, können auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichten. Davon ausgenommen sind segmentierte Verbandspersonen (Art. 243 ff.) und Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien (Art. 323 ff.).
2) Der Verzicht nach Abs. 1 bedarf eines einstimmigen Beschlusses des obersten Organs.
3) Die Verwaltung kann die Mitglieder des obersten Organs schriftlich um Zustimmung zu einem Verzicht nach Abs. 1 ersuchen und darauf hinweisen, dass das Ausbleiben einer Antwort als Zustimmung gilt.
4) Hat das oberste Organ einstimmig auf eine prüferische Durchsicht (Review) verzichtet, so gilt dieser Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jedes Mitglied des obersten Organs hat jedoch jederzeit das Recht, eine prüferische Durchsicht (Review) zu verlangen. Das oberste Organ muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.
5) Unternehmen, welche auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichten, müssen dem Amt für Justiz mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass:
1. das Unternehmen die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die prüferische Durchsicht (Review) nach Abs. 1 erfüllt; und
2. das oberste Organ einstimmig auf eine prüferische Durchsicht (Review) verzichtet hat.
6) Die Erklärung nach Abs. 5 muss von mindestens einem Mitglied der Verwaltung bzw. Geschäftsführung unterzeichnet sein. Der Erklärung müssen ein Auszug aus dem Protokoll des obersten Organs, das den Verzicht beschlossen hat, sowie die massgeblichen aktuellen Unterlagen wie Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Jahresberichte in Kopie beigelegt werden, sofern letztere nicht bereits im Rahmen der Offenlegungspflichten beim Amt für Justiz eingereicht wurden.
7) Die Erklärung nach Abs. 5 kann bereits bei der Gründung abgegeben werden.
8) Das Amt für Justiz kann eine Erneuerung der Erklärung sowie weitere Informationen und Unterlagen verlangen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Verzicht nach Abs. 1 noch vorliegen.
9) Mit der Eintragung der Tatsache, dass auf die prüferische Durchsicht (Review) verzichtet wird, und des Datums der Erklärung nach Abs. 5 hat auch die Löschung der Revisionsstelle im Handelsregister zu erfolgen. Soweit erforderlich, sind die Statuten anzupassen.
10) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 1059 III. Pflicht zur Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, hat die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz während zehn Jahren aufzubewahren.
2) Die Jahresrechnung und, sofern sie aufgrund der Bestimmungen dieses Titels erstellt werden müssen, die konsolidierte Jahresrechnung, der Jahresbericht und der konsolidierte Jahresbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren; die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt und aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können. Die Regierung bestimmt mit Verordnung die näheren Voraussetzungen.
3) Elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrte Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz haben die gleiche Beweiskraft wie solche, die ohne Hilfsmittel lesbar sind.
4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die letzten Eintragungen vorgenommen wurden, die Buchungsbelege entstanden und die Geschäftspapiere ein- oder ausgegangen sind.
Art. 1060 IV. Vorlagepflicht
1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, vom Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen dazu angehalten werden, die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
2) Werden die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege oder die Geschäftskorrespondenz elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt, so kann das Gericht oder die Behörde, welche die Vorlage verlangen kann, anordnen, dass:
1. sie so vorgelegt werden, dass sie ohne Hilfsmittel gelesen werden können; oder
2. die Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen sie lesbar gemacht werden können.
3) Die Geschäftsbücher können weder auf dem Wege der Zwangsvollstreckung noch des Insolvenzverfahrens verwertet werden, es sei denn, dass das Unternehmen als Ganzes veräussert würde und sie zur Fortführung unentbehrlich sind. Ein Retentionsrecht kann nicht geltend gemacht werden.
Art. 1061 V. Einsichtnahme in die Geschäftsbücher
1) Werden in einem amtlichen Verfahren die Geschäftsbücher vorgelegt, so ist in diese, soweit der Verfahrensgegenstand betroffen ist, allenfalls unter Zuziehung der Parteien, Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug anzufertigen.
2) Der übrige Inhalt der Geschäftsbücher ist dem Gericht nur insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmässigen Führung notwendig ist.
3) Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, in ehegüterrechtlichen und Gesellschaftsteilungssachen oder wo sonst eine Pflicht zur Rechnungslegung oder Auskunftserteilung besteht, kann das Gericht im Ausserstreitverfahren oder im streitigen Verfahren die Vorlegung der Geschäftsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem Inhalt anordnen. Art. 1060 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Art. 1062 E. Strafbestimmungen
Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen über die Verletzung der in diesem Titel vorgesehenen Pflichten.
Art. 1062a F. Internationales Recht
1) Den Vorschriften dieses Titels unterstehen auch inländische Zweigniederlassungen von ausländischen Unternehmen.
2) Die Beweiskraft der Geschäftsunterlagen im Inlande richtet sich auch für ausländische Unternehmen nach liechtensteinischem Rechte.
3) Die Verpflichtung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen beurteilt sich, wenn eine unter Strafe stehende öffentlich-rechtliche Pflicht in Frage kommt, nach dem für Geschäftsniederlassungen massgebenden Gesetz, dagegen die Vorlagepflicht in einem Streit- oder Ausserstreitverfahren gegenüber einer Partei nach dem Recht des Prozessgerichts.
2. Abschnitt
Art. 1063 A. Geltungsbereich
1) Die ergänzenden Vorschriften dieses Abschnittes gelten für Gesellschaften in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Kommanditaktiengesellschaft sowie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
2) Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für die Kollektivgesellschaftund die Kommanditgesellschaft, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Gesellschaftenim Sinne von Abs. 1 oder Gesellschaften sind, die nicht dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates unterliegen, deren Rechtsform jedoch den Rechtsformen gemäss Abs. 1 vergleichbar ist. Dasselbe gilt für Gesellschaften, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter Gesellschaften im Sinne von Satz 1 sind. Die ergänzenden Vorschriften gelten auch für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sofern alle ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften im Sinne von Satz 1 sind.
Art. 1063bis
Aufgehoben
Art. 1064 B. Umschreibung der Grössenklassen
1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 9.2 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 18.5 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
1a) Als kleine Gesellschaften gelten auch Kleinstgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 580 000 Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 1 160 000 Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 32.4 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 64.8 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
3) Grosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten.
4) Die Rechtsfolgen der Merkmale nach den Abs. 1 bis 3 treten nur ein, wenn sie an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Bei der erstmaligen Anwendung der Abs. 1 bis 3 treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1, 2 oder 3 am ersten Bilanzstichtag vorliegen.
5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Schwellenwerte gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sowie Abs. 2 Ziff. 1 und 2 anzuwenden sind, wenn die Jahresrechnung nicht in Schweizer Franken erstellt wird.
Art. 1066 II. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild
1) Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zu vermitteln.
2) Reicht die Anwendung der Vorschriften dieses Titels nicht aus, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslageim Sinne von Abs. 1 zu vermitteln, so sind im Anhang zusätzlicheAngaben zu machen.
3) Ist in Ausnahmefällen die Anwendung einer Vorschrift dieses Titels mit der in Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtung unvereinbar, so muss von der betreffenden Vorschrift abgewichen werden, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne von Abs. 1 vermittelt wird. Die Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu begründen; ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ist darzustellen.
4) Abs. 3 ist auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, nicht anwendbar.
Art. 1066a III. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
1) Beim Ansatz und bei der Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Posten ist der Grundsatz der Wesentlichkeit anzuwenden. Als wesentlich gelten alle Angaben und Informationen, wenn zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage der Jahresrechnung treffen. Die Wesentlichkeit einzelner Posten wird im Zusammenhang mit anderen ähnlichen Posten bewertet.
2) Beim Ansatz und bei der Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Posten gelten folgende allgemeine Grundsätze:
1. Es wird eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit unterstellt, sofern dieser nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
2. Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen sind von einem Geschäftsjahr zum nächsten stetig anzuwenden.
3. Beim Ansatz und bei der Bewertung ist der Grundsatz der Vorsicht zu beachten; namentlich müssen alle Risiken berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; zusätzlich dürfen alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Wertminderungen sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschliesst.
4. In der Bilanz und in der Erfolgsrechnung angesetzte Beträge werden nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung berechnet.
5. Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
6. Die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten.
7. Die Verrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie zwischen Aufwands- und Ertragsposten ist unzulässig.
8. Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung können unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des betreffenden Geschäftsvorfalls oder der betreffenden Vereinbarung bilanziert und dargestellt werden.
9. Vermögensgegenstände und Schulden sind gemäss dem Anschaffungskosten- oder Herstellungskostenprinzip zu bewerten.
3) Die Anforderungen dieses Titels in Bezug auf Ansatz, Bewertung, Darstellung, Offenlegung und Konsolidierung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.
Art. 1070 b) Anlagespiegel
Aufgehoben
Art. 1071 c) Forderungen und Verbindlichkeiten
1) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Postengruppe B. II. und zusammengefasst für die ganze Postengruppe B. II. zu vermerken.
2) Bei Anwendung von Art. 1068 Abs. 2 ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Verbindlichkeiten und für diese Posten insgesamt zu vermerken, in welcher Höhe Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr enthalten sind.
Werden Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes oder Entwicklungskosten in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem bilanzierten Wert (Buchwert) mindestens entsprechen.
Art. 1073 e) Beteiligungen und verbundene Unternehmen
1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Gesellschaft, die insgesamt den fünften Teil des nominellen Kapitals dieser Gesellschaft überschreiten.
2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Titels sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 stehen. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens. Das Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen bilden eine Gruppe.
Art. 1074 f) Eigenkapital
1) Das gezeichnete Kapital ist das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist. Die ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen; die davon eingeforderten Einlagen sind zu vermerken. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen dürfen auch vom Posten "Gezeichnetes Kapital" offen abgesetzt werden; in diesem Falle ist der verbleibende Betrag als Posten "Eingefordertes Kapital" in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen und ist ausserdem der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
2) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von nach Art. 151 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen vom Posten "Gezeichnetes Kapital" als Kapitalherabsetzung abzusetzen. Wird der Nennbetrag oder der rechnerische Wert von eigenen Anteilen gemäss vorstehendem Satz abgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert oder dem rechnerischen Wert dieser Anteile und ihrem Kaufpreis mit dem Posten "Sonstige Reserven" zu verrechnen; weitergehende Anschaffungskosten sind als Aufwand des Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
3) Als Kapitalreserve sind auszuweisen:
1. der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschliesslich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungs- und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter mit oder ohne Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten.
4) Als Gewinnreserven dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche undstatutarische Reserven, die Reserve für eigene Aktien oder Anteile und sonstige Gewinnreserven.
5) In die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist der Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für eigene Aktien oderAnteile anzusetzenden Betrag entspricht. Die Reserve darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Aktien oderAnteile ausgegeben, veräussert oder eingezogen werden oder soweit auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird. Die Reserve, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz vorzunehmen ist, darf aus vorhandenen Gewinnreserven gebildet werden, soweit diese frei verfügbar sind. Die Reserve für eigene Aktien oder Anteile ist auch für Aktien oder Anteile eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.
Art. 1075 g) Rückstellungen
1) Als Rückstellungen sind ihrer Eigenart nach genau umschriebene Verbindlichkeiten auszuweisen, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.
2)Rückstellungen dürfen ausserdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmt sind.
3) Eine Rückstellung stellt den besten Schätzwert von Aufwendungen dar, die wahrscheinlich eintreten werden, bzw. im Falle einer Verbindlichkeit der Betrag, der zu ihrer Abgeltung erforderlich ist. Rückstellungen dürfen keine Wertkorrekturen (Abschreibungen, Wertberichtigungen) zu Aktivposten sein und nur für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Zwecke gebildet werden.
Art. 1076 h) Rechnungsabgrenzungsposten
1) Als aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind Ausgaben vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwendungen für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Erträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden.
2) Als passive Rechnungsabgrenzungsposten sind Einnahmen vor dem Bilanzstichtag auszuweisen, soweit sie Erträge für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, sowie Aufwendungen vor dem Bilanzstichtag, welche erst nach diesem Tag zu Ausgaben führen.
3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der erhaltene Betrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Er ist in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmässige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
Art. 1077 i) Steuerabgrenzung
1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung zu bilden. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
Art. 1079 2. Gliederungsschema bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
1) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. Andere aktivierte Eigenleistungen
4. Sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen und Wertberichtigungen:
a) Auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
b) Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Gesellschaft üblichen Wertberichtigungen überschreiten
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
14. Steuern auf das Ergebnis
15. Ergebnis nach Steuern
16. Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1 bis 15 enthalten
17. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1 bis 5 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1080 3. Gliederungsschema bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
1) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Aufwendungen für die zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
5. Allgemeine Verwaltungskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
6. Sonstige betriebliche Erträge
7. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
8. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
9. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
12. Steuern auf das Ergebnis
13. Ergebnis nach Steuern
14. Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1 bis 13 enthalten
15. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1, 2, 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1081 a) Nettoumsatzerlöse
Als Nettoumsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen nach Abzug der Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern auszuweisen.
Art. 1082 b) Ausserplanmässige Abschreibungen
Ausserplanmässige Abschreibungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Art. 1083 5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften
1) Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, können an Stelle der Gliederungsschemata nach Art. 1079 und 1080 eine verkürzte Erfolgsrechnung erstellen, in der zumindest die folgenden Posten gesondert ausgewiesen werden:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Sonstige Erträge
3. Materialaufwand
4. Personalaufwand
5. Wertberichtigungen
6. Sonstige Aufwendungen
7. Steuern
8. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Das Wahlrecht nach Abs. 1 darf von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.