Art. 367e 4. Nichtdiskriminierung, Verhältnismässigkeit und Transparenz der Kosten
1) Intermediäre haben die Entgelte für jede Dienstleistung, die nach Art. 367b bis 367d erbracht wurde, offen zu legen.
2) Sämtliche Entgelte, die von einem Intermediär von den Aktionären, von den Gesellschaften oder von anderen Intermediären verlangt werden, haben diskriminierungsfrei und im Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistung entstanden sind, angemessen zu sein. Unterschiede zwischen den Entgelten für die Ausübung von Rechten im Inland und in grenzüberschreitenden Fällen sind nur zulässig, wenn sie entsprechend gerechtfertigt sind und den Unterschieden bei den tatsächlichen Kosten, die für die Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind, entsprechen.
Art. 367f 5. Verarbeitung personenbezogener Daten der Aktionäre
1) Gesellschaften und Intermediäre dürfen personenbezogene Daten der Aktionäre für die Zwecke der Identifikation, der Kommunikation, der Ausübung der Rechte der Aktionäre und für die Zusammenarbeit mit den Aktionären verarbeiten. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung Anwendung.
2) Erlangen Gesellschaften und Intermediäre Kenntnis davon, dass ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft ist, dürfen sie dessen personenbezogene Daten vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen nicht länger als zwölf Monate speichern.
3) Juristische Personen haben das Recht auf Berichtigung unvollständiger oder unrichtiger Angaben zu ihrer Identität als Aktionäre.
Art. 367g 6. Informationen über die Durchführung
Das Amt für Justiz hat die EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) über wesentliche praktische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Art. 367b bis 367f oder bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch Intermediäre zu unterrichten.
III. Transparenz bei institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtsberatern
Art. 367h 1. Mitwirkungspolitik
1) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben eine Mitwirkungspolitik auszuarbeiten und öffentlich bekannt zu machen. In der Mitwirkungspolitik wird beschrieben, wie institutionelle Anleger und Vermögensverwalter:
1. die Mitwirkung der Aktionäre in ihre Anlagestrategie integrieren;
2. die Gesellschaften, in die sie investiert haben, hinsichtlich wichtiger Angelegenheiten überwachen, insbesondere in Bezug auf Strategien, finanzielle und nicht finanzielle Leistungen und Risiken, Kapitalstrukturen, soziale und ökologische Auswirkungen und Corporate Governance;
3. Dialoge mit Gesellschaften führen, in die sie investiert haben;
4. Stimmrechte und andere mit Aktien verbundene Rechte ausüben;
5. mit anderen Aktionären zusammenarbeiten;
6. mit einschlägigen Interessenträgern der Gesellschaften, in die sie investiert haben, kommunizieren; und
7. mit tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit ihrem Engagement umgehen.
2) Institutionelle Anleger und Vermögensverwalter haben jährlich öffentlich bekannt zu machen, wie sie die Mitwirkungspolitik umgesetzt haben, einschliesslich einer allgemeinen Beschreibung ihres Abstimmungsverhaltens, einer Erläuterung der wichtigsten Abstimmungen und ihres Rückgriffs auf Dienste von Stimmrechtsberatern. Sie haben zudem ihr Abstimmungsverhalten in Generalversammlungen von Gesellschaften zu veröffentlichen, an denen sie Aktien halten, sofern es sich nicht um eine Abstimmung handelt, die wegen ihres Gegenstands oder des Umfangs der Beteiligung an der Gesellschaft unbedeutend ist.
3) Erfüllen institutionelle Anleger und Vermögensverwalter eine oder mehrere Vorgaben nach Abs. 1 und 2 nicht oder nicht vollständig, haben sie öffentlich zu erklären, warum sie dies nicht tun.
4) Die Informationen nach Abs. 1 bis 3 sind auf der Internetseite des institutionellen Anlegers oder Vermögensverwalters kostenfrei öffentlich zur Verfügung zu stellen. Setzt ein Vermögensverwalter die Mitwirkungspolitik, einschliesslich der Stimmabgabe, im Namen eines institutionellen Anlegers um, so hat der institutionelle Anleger darauf zu verweisen, wo die betreffenden Informationen über die Stimmabgabe vom Vermögensverwalter veröffentlicht wurden.
5) Die für institutionelle Anleger und Vermögensverwalter geltenden Bestimmungen zu Interessenkonflikten, einschliesslich Art. 14 der Richtlinie 2011/61/EU, Art. 12 Abs. 1 Bst. b und Art. 14 Abs. 1 Bst. d der Richtlinie 2009/65/EG und ihre jeweiligen Durchführungsbestimmungen sowie Art. 23 der Richtlinie 2014/65/EU, finden auch auf Mitwirkungstätigkeiten Anwendung.
Art. 367i 2. Anlagestrategie institutioneller Anleger und Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern
1) Institutionelle Anleger haben öffentlich bekannt zu machen, inwieweit die Hauptelemente ihrer Anlagestrategie dem Profil und der Laufzeit ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, entsprechen und wie sie zur mittel- und langfristigen Wertentwicklung ihrer Vermögenswerte beitragen.
2) Investiert ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers, unabhängig davon, ob mit einem Ermessenspielraum im Rahmen eines Einzelkundenmandates oder im Rahmen eines Organismus für gemeinsame Anlagen, hat der institutionelle Anleger folgende Informationen über seine Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter öffentlich bekannt zu machen:
1. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter seine Anlagestrategie und Anlageentscheidungen auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers abstimmt;
2. wie durch die Vereinbarung Anreize dafür geschaffen werden, dass der Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Bewertung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der finanziellen und nicht finanziellen Leistung der Gesellschaft, in die investiert werden soll, trifft und sich in die Gesellschaft einbringt, in die investiert wurde, um deren Leistung mittel- bis langfristig zu verbessern;
3. wie die Methode und der massgebliche Zeitraum für die Bewertung der Leistung des Vermögensverwalters und die Vergütung für Vermögensverwaltungsdienste dem Profil und der Laufzeit der Verbindlichkeiten, insbesondere langfristiger Verbindlichkeiten, des institutionellen Anlegers entsprechen und wie diese die langfristige Gesamtleistung berücksichtigen;
4. wie der institutionelle Anleger die dem Vermögensverwalter entstandenen Portfolioumsatzkosten überwacht und wie er einen angestrebten Portfolioumsatz oder eine angestrebte Portfolio-Umsatzbreite festlegt und überwacht;
5. die Laufzeit der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter.
3) Sind eine oder mehrere der Informationen nach Abs. 2 nicht in der Vereinbarung mit dem Vermögensverwalter enthalten, hat der institutionelle Anleger öffentlich zu erklären, warum dies der Fall ist.
4) Die Informationen nach Abs. 1 bis 3 sind auf der Internetseite des institutionellen Anlegers kostenfrei zur Verfügung zu stellen und jährlich zu aktualisieren, es sei denn, es gibt keine wesentliche Änderung. Institutionellen Anlegern, die durch die Richtlinie 2009/138/EG reguliert werden, können diese Information stattdessen in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage nach Art. 51 der genannten Richtlinie aufnehmen.
Art. 367k 3. Transparenz bei Vermögensverwaltern
1) Vermögensverwalter haben gegenüber institutionellen Anlegern, mit denen sie eine Vereinbarung nach Art. 367i Abs. 2 geschlossen haben, jährlich offen zu legen, wie ihre Anlagestrategie und deren Umsetzung mit dieser Vereinbarung in Einklang steht und zur mittel- und langfristigen Wertentwicklung der Vermögenswerte des institutionellen Anlegers beiträgt. Dazu gehört eine Berichterstattung über:
1. die mittel- bis langfristigen wesentlichen Hauptrisiken, die mit den Investitionen verbunden sind;
2. die Zusammensetzung des Portfolios, die Portfolioumsätze und die Portfolioumsatzkosten;
3. den Einsatz von Stimmrechtsberatern für die Zwecke von Mitwirkungstätigkeiten; sowie
4. ihre Politik in Bezug auf die Wertpapierleihe und die Frage, wie sie gegebenenfalls angewendet wird, um ihre Mitwirkungstätigkeiten zu verwirklichen, insbesondere zur Zeit der Generalversammlung der Gesellschaften, in die investiert wurde.
2) Zur Offenlegung nach Abs. 1 gehören auch Informationen darüber, ob und gegebenenfalls wie die Vermögensverwalter Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer Beurteilung der mittel- bis langfristigen Entwicklung der Leistung, einschliesslich der nicht finanziellen Leistung, der Gesellschaft treffen, in die investiert wurde, und ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im Zusammenhang mit den Mitwirkungstätigkeiten gab und wie mit diesen umgegangen wurde.
3) Sofern die Informationen nach Abs. 1 bereits öffentlich zugänglich sind, entfällt die Offenlegungspflicht.
Art. 367l 4. Transparenz bei Stimmrechtsberatern
1) Stimmrechtsberater haben jährlich zu erklären, dass sie den Vorgaben eines Verhaltenskodex entsprochen haben und entsprechen oder ob von einer oder mehreren Empfehlungen des Verhaltenskodex abgewichen wurde und wird und welche Massnahmen stattdessen getroffen wurden. Sofern Stimmrechtsberater keinen Verhaltenskodex einhalten, haben sie zu erklären, warum nicht.
2) Stimmrechtsberater haben jährlich folgende Informationen zu veröffentlichen:
1. die wesentlichen Merkmale der von ihnen verwendeten Methoden und Modelle;
2. ihre Hauptinformationsquellen;
3. die eingerichteten Verfahren zur Sicherstellung der Qualität der Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen sowie die Qualifikationen der beteiligten Mitarbeiter;
4. ob und gegebenenfalls wie sie nationale Marktbedingungen sowie rechtliche, regulatorische und unternehmensspezifische Bedingungen berücksichtigen;
5. die wesentlichen Merkmale der verfolgten Stimmrechtspolitik für die einzelnen Märkte;
6. ob sie einen Dialog mit den Gesellschaften, die ihre Recherchen, Beratungen und Stimmempfehlungen betreffen, und mit den Interessenträgern der Gesellschaft unterhalten und gegebenenfalls welchen Ausmasses und welcher Art dieser Dialog ist;
7. die Vorgehensweise im Hinblick auf die Vermeidung und Behandlung potenzieller Interessenkonflikte.
3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind auf der Internetseite des Stimmrechtsberaters für mindestens drei Jahre öffentlich zugänglich zu machen und jährlich zu aktualisieren.
4) Stimmrechtsberater haben ihre Kunden unverzüglich über tatsächliche oder potentielle Interessenkonflikte sowie über diesbezügliche Gegenmassnahmen zu informieren.
5) Dieser Artikel gilt auch für Stimmrechtsberater, die weder ihren Sitz noch ihre Hauptverwaltung in einem EWR-Mitgliedstaat haben und ihre Tätigkeiten über eine Niederlassung im Inland ausüben.
IV. Vergütungspolitik und Vergütungsbericht
Art. 367m 1. Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung
1) Der Aufsichtsrat oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Verwaltungsrat, hat Grundsätze für die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung aufzustellen (Vergütungspolitik).
2) Die Vergütungspolitik hat die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern und zu erläutern, wie sie das tut. Sie muss klar und verständlich sein.
3) Die Vergütungspolitik hat zu enthalten:
1. eine Beschreibung der verschiedenen festen und variablen Vergütungsbestandteile, die den Mitgliedern der Unternehmensleitung gewährt werden können, einschliesslich sämtlicher Boni und anderer Vorteile in jeglicher Form unter Angabe ihres jeweiligen relativen Anteils;
2. eine Erläuterung, wie die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer der Gesellschaft in die Festlegung der Vergütungspolitik eingeflossen sind;
3. klare, umfassende und differenzierte Kriterien für allfällig gewährte variable Vergütungsbestandteile;
4. finanzielle und nicht finanzielle Leistungskriterien, einschliesslich etwaiger Kriterien im Zusammenhang mit der sozialen Verantwortung der Gesellschaft sowie Erläuterungen, inwiefern diese Kriterien die Ziele nach Abs. 2 fördern und mit welchen Methoden die Erfüllung der Kriterien festgestellt werden;
5. Informationen zu etwaigen Wartefristen sowie zur Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
6. eine Erläuterung, inwiefern allfällig gewährte aktienbezogene Vergütungen die Ziele nach Abs. 2 fördern, und eine Präzisierung von allfälligen Warte- und Haltefristen;
7. die Laufzeit der Verträge der Mitglieder der Unternehmensleitung, die massgeblichen Kündigungsfristen, die Hauptmerkmale von Zusatzpensionssystemen und Vorruhestandsprogrammen sowie die Bedingungen für die Beendigung und die dabei zu leistenden Zahlungen;
8. Erläuterungen zum Verfahren, wie die Vergütungspolitik festgelegt, überprüft und umgesetzt wird, einschliesslich wie sie Interessenkonflikte vermeidet oder mit ihnen umgeht sowie gegebenenfalls die Rolle eines allfälligen Vergütungsausschusses oder anderer betroffener Ausschüsse.
4) Unter aussergewöhnlichen Umständen kann die Gesellschaft vorübergehend von ihrer Vergütungspolitik abweichen, sofern diese die Vorgehensweise für eine solche Abweichung beschreibt und diejenigen Teile festlegt, von denen abgewichen werden darf. Als aussergewöhnliche Umstände gelten nur Situationen, in denen die Abweichung von der Vergütungspolitik für die langfristige Entwicklung der Gesellschaft oder die Sicherstellung ihrer Rentabilität erforderlich ist.
5) In jeder überarbeiteten Vergütungspolitik sind sämtliche wesentlichen Änderungen zu beschreiben und zu erläutern. Es ist zudem zu beschreiben, wie die Abstimmungen und Ansichten der Aktionäre zur Vergütungspolitik und den Vergütungsberichten seit der letzten Abstimmung über die Vergütungspolitik in der Generalversammlung berücksichtigt wurden.
Art. 367n 2. Abstimmung über die Vergütungspolitik und Veröffentlichung
1) Die Vergütungspolitik ist der Generalversammlung mindestens alle vier Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
2) Die Gesellschaft darf die Mitglieder der Unternehmensleitung nur entsprechend einer Vergütungspolitik entlohnen, die der Generalversammlung zur Abstimmung vorgelegt wurde. Lehnt die Generalversammlung die vorgeschlagene Vergütungspolitik ab, so hat die Gesellschaft in der darauffolgenden Generalversammlung eine überarbeitete Vergütungspolitik vorzulegen.
3) Die Vergütungspolitik ist nach der Abstimmung in der Generalversammlung zusammen mit dem Datum und dem Ergebnis der Abstimmung spätestens am zweiten Werktag nach der Generalversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen und hat dort mindestens für die Dauer ihrer Gültigkeit kostenfrei zugänglich zu bleiben.
Art. 367o 3. Erstellung und Inhalt eines Vergütungsberichts für die Bezüge der Mitglieder der Unternehmensleitung
1) Der Aufsichtsrat oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Verwaltungsrat hat einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht zu erstellen. Dieser hat einen umfassenden Überblick über die im Laufe des letzten Geschäftsjahres den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern der Unternehmensleitung nach der in Art. 367m genannten Vergütungspolitik gewährte oder geschuldete Vergütung einschliesslich sämtlicher Vorteile in jeglicher Form zu bieten.
2) Der Vergütungsbericht hat die folgenden Informationen über die Vergütung der einzelnen Mitglieder der Unternehmensleitung zu enthalten:
1. die Gesamtvergütung, aufgeschlüsselt nach Bestandteilen, den relativen Anteil von festen und variablen Vergütungsbestandteilen sowie eine Erläuterung, wie die Gesamtvergütung der von der Generalversammlung empfohlenen Vergütungspolitik entspricht, einschliesslich Angaben dazu, wie die Gesamtvergütung die langfristige Leistung der Gesellschaft fördert und wie die Leistungskriterien angewendet wurden;
2. die jährliche Veränderung der Gesamtvergütung, des Ertrags der Gesellschaft und der durchschnittlichen Entlohnung der sonstigen Arbeitnehmer der Gesellschaft auf Vollzeitäquivalenzbasis, zumindest für die letzten fünf Geschäftsjahre und in einer Weise, die einen Vergleich ermöglicht;
3. jegliche Vergütung von Unternehmen derselben Gruppe im Sinne von Art. 2 Ziff. 11 der Richtlinie 2013/34/EU;
4. die Anzahl der gewährten oder angebotenen Aktien und Aktienoptionen und die wichtigsten Bedingungen für die Ausübung der Rechte, einschliesslich des Ausübungspreises, des Ausübungsdatums und etwaiger Änderungen dieser Bedingungen;
5. Informationen dazu, ob und wie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern;
6. Informationen zu etwaigen Abweichungen vom Verfahren zur Umsetzung der Vergütungspolitik nach Art. 367m Abs. 2 und 3 sowie zu etwaigen Abweichungen, die nach Art. 367m Abs. 4 praktiziert wurden, einschliesslich einer Erläuterung der Art der aussergewöhnlichen Umstände, und die Angabe der konkreten Teile, von denen abgewichen wurde.
3) In den Vergütungsbericht dürfen keine besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten einzelner Mitglieder der Unternehmensleitung im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 oder personenbezogene Daten aufgenommen werden, die sich auf die Familiensituation einzelner Mitglieder des Vorstandes beziehen.
4) Die Gesellschaft hat die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung, die in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, nur zum Zweck, die Transparenz in Bezug auf die Vergütung zu erhöhen, zu verarbeiten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Mitglieder der Unternehmensleitung ihrer Rechenschaftspflicht besser nachkommen und die Aktionäre deren Vergütung besser überwachen können.
5) Unbeschadet längerer, in sektorspezifischen EWR-Rechtsvorschriften festgelegter Fristen darf die Gesellschaft die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung, die in den Vergütungsbericht aufgenommen wurden, nach zehn Jahren ab der Veröffentlichung des Vergütungsberichts nicht mehr öffentlich zugänglich machen.
Art. 367p 4. Recht auf Abstimmung über den Vergütungsbericht
1) Der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr ist der Generalversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie dem Abstimmungsergebnis der letzten Generalversammlung Rechnung getragen wurde.
2) In kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 kann der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres auch nur als eigener Tagesordnungspunkt zur Erörterung in der Generalversammlung vorgelegt werden. Die Gesellschaft hat im darauffolgenden Vergütungsbericht darzulegen, wie der Erörterung in der letzten Generalversammlung Rechnung getragen wurde.
Art. 367q 5. Veröffentlichung des Vergütungsberichts
1) Die Gesellschaft hat den Vergütungsbericht nach der Generalversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft kostenfrei zehn Jahre öffentlich zugänglich zu machen. Der Vergütungsbericht kann auch länger zugänglich bleiben, sofern er nicht mehr die personenbezogenen Daten von Mitgliedern der Unternehmensleitung enthält.
2) Die Revisionsstelle hat zu überprüfen, ob die geforderten Informationen zur Verfügung gestellt wurden.
Art. 367r V. Transparenz von und Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Unternehmen oder Personen
1) Ein wesentliches Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates oder, sofern ein solcher nicht bestellt ist, der Generalversammlung und der Bekanntmachung nach Abs. 4, sofern es sich nicht um eine Ausnahme nach Abs. 5 oder 6 handelt.
2) Nahestehende Unternehmen und Personen sind diejenigen nach den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommen wurden.
3) Ein Geschäft ist wesentlich, wenn sein Wert 5 % der Bilanzsumme der Gesellschaft übersteigt. Dabei ist für das jeweilige Geschäftsjahr die Bilanzsumme aus jenem Jahresabschluss massgeblich, welcher der ordentlichen Generalversammlung des vorangegangenen Geschäftsjahres vorzulegen war. Bei einem Mutterunternehmen, das einen Konzernabschluss zu erstellen hat, tritt an die Stelle der Bilanzsumme die Summe der entsprechenden Vermögenswerte im Konzernabschluss. Werden innerhalb eines Geschäftsjahres mit derselben nahestehenden Person oder demselben nahestehenden Unternehmen mehrere Geschäfte geschlossen, die bei isolierter Betrachtung nicht wesentlich wären, so sind ihre Werte zusammenzurechnen.
4) Die Gesellschaft hat ein Geschäft im Sinne von Abs. 1 spätestens zum Zeitpunkt seines Abschlusses in der für Bekanntmachungen an Aktionäre vorgesehenen Art und Weise bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss jedenfalls die Namen der nahestehenden Unternehmen und Personen, das Datum des Geschäfts sowie den Hinweis enthalten, dass nähere Informationen über das Geschäft auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar sind. Diese Informationen umfassen zumindest die Art des Verhältnisses zu den nahestehenden Unternehmen und Personen, deren Namen, das Datum und den Wert des Geschäfts sowie alle weiteren für die Beurteilung notwendigen Angaben, ob das Geschäft aus Sicht der Gesellschaft und aller Aktionäre, die keine nahestehenden Unternehmen und Personen sind, angemessen und vernünftig ist. Die Informationen müssen bis zum Ende des Geschäftsjahres, das nach dem Abschluss des betreffenden Geschäfts beginnt, auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.
5) Ein im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossenes Geschäft im Sinne von Abs. 1 bedarf weder der Zustimmung nach Abs. 1 noch der Bekanntmachung nach Abs. 4. Die Gesellschaft hat ein internes Verfahren festzulegen, in dem regelmässig zu bewerten ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. An dieser Bewertung dürfen die nahestehenden Unternehmen und Personen nicht teilnehmen.
6) Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, bedürfen auch folgende Geschäfte im Sinne von Abs. 1 weder der Zustimmung nach Abs. 1 noch der Bekanntmachung nach Abs. 4:
1. Geschäfte zwischen der Gesellschaft und:
a) einem inländischen Tochterunternehmen;
b) einem ausländischen Tochterunternehmen, sofern es sich um ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen handelt, an dem keine anderen der Gesellschaft nahestehende Unternehmen und Personen beteiligt sind;
c) einem ausländischen Tochterunternehmen, an dem keine anderen der Gesellschaft nahestehende Unternehmen und Personen beteiligt sind, sofern im ausländischen Recht Vorschriften zum angemessenen Schutz der Interessen der Gesellschaft, des Tochterunternehmens und ihrer Aktionäre, die keine nahestehenden Unternehmen und Personen sind, bei derartigen Geschäften vorgesehen sind;
2. Geschäfte, die nach den Bestimmungen über die Fusion oder die Umwandlung, nach dem SE-Gesetz oder nach dem Übernahmegesetz von der Generalversammlung zu beschliessen sind;
3. Geschäfte betreffend die Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung, die entsprechend der Vergütungspolitik der Gesellschaft (Art. 367m) gewährt oder geschuldet werden;
4. Geschäfte von Kreditinstituten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf der Grundlage von Massnahmen zum Schutz ihrer Stabilität, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt wurden;
5. Geschäfte, die allen Aktionären unter den gleichen Bedingungen angeboten werden und bei denen die Gleichbehandlung aller Aktionäre und der Schutz der Interessen der Gesellschaft gewährleistet sind.
7) Die Gesellschaft muss auch wesentliche Geschäfte zwischen ihr nahestehenden Unternehmen und Personen sowie ihren Tochterunternehmen nach Abs. 4 bekannt machen, sofern es sich nicht um einen der nach Abs. 5 oder 6 ausgenommenen Fälle handelt.
Art. 367s VI. Aufsicht
1) Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Unterabschnittes wird im Rahmen der jährlichen gesetzlichen Prüfungs- beziehungsweise Reviewpflichten geprüft und vom Wirtschaftsprüfer oder der Revisionsstelle, welche die Prüfung beziehungsweise den Review durchgeführt hat, bestätigt.
2) Stellt der Wirtschaftsprüfer oder die Revisionsstelle bei der Prüfung beziehungsweise dem Review nach Abs. 1 fest, dass gegen zwingende Bestimmungen dieses Unterabschnittes verstossen wurde, ist dem Amt für Justiz Bericht zu erstatten.
3) Erhält das Amt für Justiz einen Bericht nach Abs. 2, fordert es die betreffende Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung auf. Wird der Mangel innert der Frist nicht behoben oder ist eine Behebung des Mangels nicht möglich, erstattet das Amt für Justiz unverzüglich Anzeige beim Landgericht.
4) Die Regierung regelt das Nähere über die Aufsicht mit Verordnung.
3. Abschnitt
Art. 368 A. Begriff
1) Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine Gesellschaft, deren Aktienkapital in Aktien zerlegt ist, und bei der ein oder mehrere Mitglieder den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt und solidarisch gleich einem Kommanditierten haftbar sind.
2) Das Verhältnis der unbeschränkt haftenden Gesellschafter untereinander, gegenüber der Gesamtheit der Aktionäre und Dritten bestimmt sich, soweit nachfolgend nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nach den Vorschriften über die Kommanditgesellschaft.
3) Für die Kommanditaktiengesellschaft kommen, soweit es nicht anders vorgesehen ist, die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft zur Anwendung.
Art. 369 B. Unbeschränkt haftende Mitglieder
1) Die unbeschränkt haftenden Mitglieder (Kommanditierten) sind in den Statuten mit dem vollen Namen oder mit der Firma aufzuführen; dieses ist eine wesentliche Bestimmung gemäss den Vorschriften über das Vernichtbarkeitsverfahren.
2) Der Name und Vorname, der Wohnort und der Beruf beziehungsweise die Firma mit dem Sitz derselben sind im Handelsregister einzutragen und zu veröffentlichen.
3) Änderungen in dieser Mitgliedschaft erfolgen auf dem Wege der Statutenänderung und sind von der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
4) Die Vorschrift über das Konkurrenzverbot bei der Kollektivgesellschaft findet auf die Kommanditierten Anwendung, wenn die Einwilligung der übrigen unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht vorliegt und, sofern nicht die Befugnis zur Erteilung durch die Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung dem Aufsichtsrat übertragen ist, durch letztere nicht erteilt worden ist.
5) Dem unbeschränkt haftenden Mitgliede steht das Recht zur Kündigung gleich einem Kollektivgesellschafter zu.
6) Wenn eines von mehreren unbeschränkt haftbaren Mitgliedern ausscheidet, stirbt, handlungsunfähig wird oder über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wird, so wird die Gesellschaft, wo es der Gesellschaftsvertrag nicht anders vorsieht, unter den übrigen fortgesetzt und der Anteil des andern ausgerichtet.
Art. 371 II. Verwaltung
1) Die Verwaltung steht den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern zu.
2) Es können auch dritte Personen oder Firmen durch Gesellschaftsbeschluss ausschliesslich mit der Verwaltung betraut werden, sofern es die Statuten vorsehen.
3) Einem Mitgliede der Verwaltung, das unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, kann mangels anderer Statutenbestimmung die Vollmacht zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nur unter denselben Voraussetzungen entzogen werden, unter denen es einem geschäftsführenden Kollektivgesellschafter gegenüber geschehen darf.
4) Die Mitglieder der Verwaltung, die nicht unbeschränkt haftende Gesellschafter sind, können von der Generalversammlung und den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern gemeinsam oder bei Vorliegen wichtiger Gründe von jedem der letzteren einzeln nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften abberufen werden.
Art. 372 III. Aufsichtsrat
1) Für die Kommanditaktiengesellschaft ist in allen Fällen ein Aufsichtsrat notwendig, dem die Funktion der Revisionsstelle, in Verbindung mit einer ständigen Aufsicht über die Geschäftsführung, zukommt, und dem durch die Statuten weitere Obliegenheiten übertragen werden können.
2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gleich den Mitgliedern der Verwaltung zur Eintragung im Handelsregister anzumelden, dort einzutragen und zu veröffentlichen.
3) Der Aufsichtsrat kann namens der Gesellschaft die Mitglieder der Verwaltung zur Rechenschaft ziehen und nötigenfalls vor Gericht belangen.
4) Soweit seine eigene Verantwortlichkeit reicht, sowie bei arglistigem Verhalten von Mitgliedern der Verwaltung, ist er zur Einleitung und Durchführung von Prozessen wider dieselben auch gegen den Willen der Generalversammlung berechtigt.
Art. 373 D. Auflösung
1) Die Kommanditaktiengesellschaft wird auch beendigt, wenn sämtliche unbeschränkt haftenden Gesellschafter aus irgend einem Grund aus der Gesellschaft ausscheiden.
2) Die Statuten können bestimmen, dass die Auflösung auch schon beim Wegfallen eines einzelnen unbeschränkt haftenden Gesellschafters eintreten soll.
3) Für die Auflösung der Kommanditaktiengesellschaft gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie für die Auflösung der Aktiengesellschaft überhaupt, mit dem Vorbehalt, dass eine Auflösung durch Beschluss der Generalversammlung vor dem in den Statuten festgestellten Termin nur mit Zustimmung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter erfolgen kann.
4) Für die Auflösung einer Kommanditaktiengesellschaft durch Übernahme seitens einer Aktiengesellschaft oder seitens einer andern Kommanditaktiengesellschaft gelten die Bestimmungen über die Fusion von Aktiengesellschaften.
5) Die Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft kann jederzeit nach der für Statutenänderung vorgesehenen Vorschrift mittels öffentlicher Urkunde ohne Liquidation erfolgen, wenn die Aktientitel vernichtet werden und die erforderlichen Anmeldungen zur Eintragung im Handelsregister erfolgen.
6) Ebenso kann unter Vorbehalt der bisherigen Haftung für die bis zur Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister entstandenen Verbindlichkeiten eine solche Gesellschaft in eine Kommanditistengesellschaft oder Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt werden.
Art. 374 E. Andere Zerteilung des Kommanditkapitals
1) Wird ein Kommanditkapital lediglich in dem Sinne in Teile zerlegt, dass diese das Mass der Beteiligung mehrerer Kommanditäre regeln, nicht aber als Aktien behandelt werden sollen, so kommen die Vorschriften über die Kommanditgesellschaft und nicht diejenigen über die Kommanditaktiengesellschaft zur Anwendung, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Kommanditistengesellschaft oder eine Kollektivgesellschaft mit beschränkter Haftung vorliegen.
2) Vorbehalten bleiben die Kommanditanteils- und die Kommanditgesellschaft mit Stammanteilen.
4. Abschnitt
Art. 375 A. Begriff und Abgrenzung
1) Die Anteilsgesellschaft (Gewerkschaft) ist eine Gesellschaft im Sinne dieses Titels mit eigener Firma, deren nicht notwendigerweise in einer Geldsumme bestimmtes Vermögen, vorbehältlich der Einmanngesellschaft, in Quotenanteile über das Vermögen zerlegt ist und für deren Verbindlichkeiten nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
2) Die Gesellschafter (Gewerken) haften sowohl für Zubussen (Beiträge) zur Erwerbung und Bewirtschaftung des Vermögens, als auch für alle im Namen der Gesellschaft gegen Dritte eingegangenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber nur mit ihren Anteilen (Kuxen) am gemeinschaftlichen Vermögen.
3) Vereinigungen von Arbeitern oder Angestellten unter der tatsächlichen Bezeichnung Gewerkschaft oder Gewerkverein stehen unter den Vorschriften der betreffenden Verbandspersonen, wie Vereine, Genossenschaften und dergleichen.
Art. 376 B. Verweisung
1) Auf die Anteilsgesellschaft, insbesondere hinsichtlich ihrer Organisation und Auflösung finden, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes, aus den allgemeinen Vorschriften oder aus den Statuten eine Abweichung nicht ergibt, die Vorschriften über die eingetragenen Genossenschaften entsprechende Anwendung.
2) Durch die Statuten kann auch ein festes Grundvermögen festgesetzt werden.
Art. 378 II. Eintragung
1) Die Anmeldung, der der Gesellschaftsvertrag in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizulegen ist, die Eintragung ins Handelsregister und ihre Bekanntmachung muss nebst dem angeführten Inhalte der Statuten Namen und Wohnort beziehungsweise Firma und Sitz der Mitglieder der Verwaltung und insbesondere der Vertretung der Gesellschaft enthalten.
2) Aufgehoben
Art. 380 II. Anteile
1) Bildet das Gesellschaftsvermögen nach näherer Vorschrift der Statuten einen Anteil oder mehrere, welche in letzterem Falle in der Regel auf eine Quote des Vermögens, wie beispielsweise ein Hundertstel lauten und nicht zurückgefordert werden können, so kann darüber auf Grund der Eintragung im Anteilbuch von der Verwaltung ein Anteilschein ausgestellt werden.
2) Anteilscheine sind nach Wahl des Gesellschafters über einzelne Anteile oder über mehrere demselben Gesellschafter zusammen gehörende Anteile auszustellen.
3) Die Anteilscheine sind Wertpapiere gleich Namenaktien und dürfen nur auf den Namen ausgestellt werden, nicht aber auf den Inhaber und ihre allfällige Kraftloserklärung erfolgt nach den für Inhaberpapiere aufgestellten Vorschriften.
4) Ist das Vermögen in mehrere Anteile eingeteilt, so sind die Anteile unteilbar, jedoch kann an einem Anteil ein gemeinschaftliches Eigentum bestehen.
5) Die Gesellschaft kann auch Freianteilscheine über das Vermögen der Gesellschaft ausgeben, ohne dass derjenige, für den die Anteilscheine ausgegeben werden, ihr Vermögenswerte entsprechend der Anteilsquote oder Anteilssumme übergeben hat oder dass er zu Zubussen verpflichtet ist.
6) Soweit nicht eine Ausnahme im Gesetze vorgesehen ist, finden auf den Erwerb eigener Anteile die Vorschriften über den Erwerb eigener Aktien entsprechende Anwendung.
Art. 381 III. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft bei Anteilsgesellschaften richtet sich nach dem Erwerb oder Verlust eines Anteils.
2) Jeder Gesellschafter kann auf seine Mitgliedschaft und auf seinen Anteil zugunsten der Gesellschaft freiwillig verzichten, wenn auf dem Anteile weder schuldige Beiträge, noch sonstige Verbindlichkeiten haften und wenn ausserdem die für die Übertragung des Anteils aufgestellten Vorschriften eingehalten werden.
3) Die Gesellschaft kann den Anteil veräussern.
4) Ist der Anteil unverwertbar, so findet der letzte Absatz des Artikels über die Heimsagung entsprechende Anwendung.
5) Die vor der Anmeldung von der Gesellschaft gegenüber dem Veräusserer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen und für die zur Zeit der Anmeldung auf den Anteil rückständigen Leistungen haftet der Erwerber neben dem Veräusserer solidarisch.
Art. 383 b) Ausbeute, Gewinn und Verlust
1) Die Ausschüttungen von Gewinnen und Leistungen aus dem Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter erfolgen auf Beschluss des obersten Organes und sind, wenn statutarisch ein festes Grundvermögen nicht vorgesehen, nur soweit zulässig, als sie für den Betrieb nicht erforderlich sind und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft an Dritte durch das übrige Vermögen gedeckt sind.
2) Wenn die Statuten ein festes Grundvermögen vorsehen, so gelangen überdies die Bestimmungen über die Herabsetzung und Rückzahlung des Aktienkapital bei der Aktiengesellschaft zur Anwendung.
3) Die Gesellschafter nehmen nach Verhältnis ihrer Anteile und gemäss den Vorschriften der Statuten an dem Gewinne und Verluste teil.
Art. 385 b) Heimsagung (Abandon)
1) Ein Gesellschafter kann, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, die Verpflichtung aus seiner Mitgliedschaft zu weiteren Leistungen von Gesellschaftsbeiträgen an die Gesellschaft dadurch von sich abwenden, dass er seinen Anteilschein oder, falls ein solcher nicht ausgestellt wurde, durch schriftliche Erklärung seinen Anteil der Gesellschaft behufs Befriedigung zur Verwertung, die mangels anderer Vorschrift der Statuten nur mittels öffentlicher Versteigerung erfolgen darf, anheimstellt.
2) Durch die Anheimsagung wird auch der Vorgänger desjenigen, der den Anteil heimgesagt hat, von der Pflicht zur Leistung der aus seiner Mitgliedschaft rückständigen Gesellschaftsbeiträge befreit.
3) Der nach Abzug der Verwertungskosten und der schuldigen Beiträge verbleibende Mehrerlös fällt dem Gesellschafter zu, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen.
4) Ist ein Anteil nicht verwertbar, so wird er den andern Gesellschaftern nach Verhältnis ihrer Anteile und soweit dies nicht möglich ist, der Gesellschaft zugeschrieben, in letzterem Fall dürfen Rechte und Lasten eines Anteils so lange nicht geltend gemacht werden, als er der Gesellschaft zugeschrieben ist.
Art. 386 E. Qualifizierte Beschlüsse
1) Für Verfügungen über Grundstücke oder Teile von solchen durch Verkauf, Tausch, Verpfändung oder sonstige Belastung oder Verpachtung ist mangels abweichender Bestimmung der Statuten ein besonderer Beschluss des Gesellschaftertages (Generalversammlung beziehungsweise Gewerkentag) erforderlich, dem mindestens Dreiviertel aller Anteile zugestimmt haben.
2) Schenkungen und Verzicht über Grundstücke bedürfen mangels anderer Statutenbestimmung der Einstimmigkeit.
Art. 387 F. Kommanditanteilsgesellschaft
Sind in einer Anteilsgesellschaft neben den übrigen Mitgliedern ein oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter, so finden auf diese Gesellschaft die Vorschriften über die Kommanditaktiengesellschaft mit der Massgabe Anwendung, dass an Stelle der Bestimmungen über die Aktiengesellschaft jene über die Anteilsgesellschaft treten.
Art. 388 G. Umwandlung und Fusion
1) Die Umwandlung ohne Liquidation einer Anteilsgesellschaft in eine Einmanngesellschaft oder Anstalt, Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesamtrechtsnachfolger kann jederzeit auf Beschluss der Gesellschafter mit öffentlicher oder von allen Mitgliedern unterzeichneter Urkunde durch Anpassung an die betreffende Unternehmungsform und Bestellung der erforderlichen Organe erfolgen und ist nach den bezüglichen Vorschriften von den Pflichtigen zur Eintragung im Handelsregister anzumelden.
2) Umgekehrt kann eine der im ersten Absatze bezeichneten Unternehmungsformen jederzeit in entsprechender Weise in eine Anteilsgesellschaft umgewandelt werden.
3) Auf die Fusion bei der Anteilsgesellschaft findet entsprechend die Vorschrift über die Auflösung ohne Liquidation bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Anwendung.
5. Abschnitt
Art. 390 II. Gesellschaftsvertrag
1) Zur Entstehung bedarf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung der mit öffentlicher Beurkundung aufgestellten Statuten, welche die Unterschriften sämtlicher Teilnehmer oder ihrer Vertreter tragen, nebst der Eintragung ins Handelsregister.
2) Die Statuten müssen als wesentliche Bestimmungen, soweit sich nicht aus den einzelnen Punkten selbst Ausnahmen ergeben, angeben:
1. den Gegenstand des Unternehmens;
2. den Betrag des Stammkapitals;
3. den Betrag der von jedem Teilnehmer auf das Stammkapital zu leistenden Stammeinlage;
4. die Firma der Gesellschaft;
5. den Sitz, gegebenenfalls den Hauptsitz der Gesellschaft;
6. die Dauer, auf die die Gesellschaft beschränkt sein soll, wenn eine solche Beschränkung angesetzt werden will;
7. von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Vorschriften über die Art der Ausübung der Vertretung;
8. die Art und Weise, wie die Bekanntmachungen an die Gesellschafter oder Dritte erfolgen;
9. den Bilanzstichtag.
3) Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 gelten als wesentlich im Sinne des Vernichtbarkeitsverfahrens.
4) Die Statuten sind nach erfolgter Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 2 bekannt zu machen.
5) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Beurkundung der Statuten gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Die Statuten der Gesellschaft sind nach Massgabe der vom Amt für Justiz zur Verfügung gestellten Mustervorlage zu erstellen. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Die Unterschriften der Gesellschafter auf den Statuten sind zu beglaubigen. Die Gründungsstatuten gelten zugleich als Gesellschafterliste.
Art. 391 III. Stammkapital und Stammeinlage
1) Das Stammkapital darf beliebig hoch festgesetzt sein, jedoch muss die Stammeinlage, welche nicht zurückgefordert werden kann, eines jeden Gesellschafters mindestens 50 Franken betragen; im Verordnungswege kann die Regierung den Höchststammkapitalbetrag auf einen dem Werte von 5 Millionen Franken gleichkommenden Betrag beschränken.
2) Aufgehoben
3) Der Betrag der Stammeinlagen kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden sein, muss aber ein Vielfaches von Fünfzig darstellen.
4) Die Stammeinlage kann statt auf eine bestimmte Summe auch auf eine Quote lauten, auf welche ein Anteil am Vermögen im Betrage von mindestens 50 Franken entfällt.
5) Jeder Teilnehmer kann, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme besteht, nur eine Stammeinlage besitzen und muss diese bei der Gründung voll einbezahlt oder durch Sacheinlagen gedeckt haben.
6) Insofern auf eine Stammeinlage nach den Statuten die Verzinsung für übernommene Vermögensgegenstände angerechnet werden soll, muss die Leistung sofort in vollem Umfange bewirkt werden.
Art. 393 2. Bei wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen
1) Wenn ein oder mehrere Gesellschafter sich neben den Stammeinlagen zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden, aber einen Vermögenswert darstellenden Leistungen verpflichten, so sind Umfang und Voraussetzung dieser Leistung, sowie für den Fall des Verzuges allenfalls festgesetzte Konventionalstrafen, dann die Grundlagen für die Bemessung einer von der Gesellschaft für die Leistungen zu gewährenden Vergütung in den Statuten oder in einem von diesen vorgesehenen und ihm beigelegten Reglement genau zu bestimmen und festzusetzen, dass die Übertragung der Gesellschaftsanteile der Zustimmung der Gesellschaft bedarf.
2) Für solche wiederkehrende Leistungen darf gemäss den in den Statuten oder im Reglement festgesetzten Bemessungsgrundsätzen eine den Wert dieser Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohne Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.
3) Im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren gilt die Vergütung, wenn die Statuten es nicht ausschliessen, als Gläubigerforderung.
Art. 394 V. Eintragung
1) Die Anmeldung beim Handelsregister, der eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages beizulegen ist, muss ausser dem gesetzlich verlangten Inhalt der Statuten die Angabe sämtlicher Gesellschafter mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz, ihren Stammeinlagen sowie der Geschäftsführer mit Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Beruf und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz und der Art, wie die Vertretung ausgeübt wird, enthalten.
2) Zur Eintragung und Veröffentlichung gelangt der notwendige Inhalt der Statuten, die Zahl der Teilnehmer, der Betrag der geleisteten Einzahlungen und der Sacheinlagen, Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz beziehungsweise Firma und Sitz der Geschäftsführer und Vertreter, die Art, wie die Geschäftsführung und Vertretung ausgeübt wird, sowie die Revisionsstelle.
3) Zur Eintragung gelangen auch die Namen der Gesellschafter. Anstelle dessen kann eine Liste der Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft geführt werden (Art. 402 Abs. 2).
4) Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, genügt die Bekanntmachung der Eintragung im Sinne von Art. 956 Abs. 1.
5) Aufgehoben
Art. 394a VI. Zweigniederlassungen
Für die Eintragung und Offenlegung von Zweigniederlassungen, die von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland errichtet werden, finden die Vorschriften über die Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung.
Art. 396 2. Befugnisse und Beschlüsse
1) Die Gesellschafterversammlung beziehungsweise das sonstige oberste Organ hat mangels anderer Statutenbestimmung folgende Befugnisse:
1. Festsetzung der Jahresbilanz und Verteilung des nach derselben sich ergebenden Reingewinnes nach Massgabe des Gesetzes und der Statuten;
2. Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen und Einforderung von Nachschüssen;
3. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und Vertreter als Organe der Gesellschaft, und die Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten für die gesamte Geschäftsführung;
4. Überwachung der Geschäftsführung und Erteilung von Weisungen an die geschäftsführenden Organe, sowie Entlastung derselben;
5. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung oder der Kontrolle gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter zustehen;
6. der Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zum Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder Grundstücke für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens handelt;
7. Abänderung der Statuten.
2) Bestimmen das Gesetz oder die Statuten es nicht anders, so entfällt auf je 50 Franken übernommene Stammanteile eine Stimme; in allen Fällen jedoch hat jeder Gesellschafter von Gesetzes wegen eine Stimme.
3) Bei Gesellschaften mit fünf oder weniger Teilhabern sind, falls die Statuten es nicht anders bestimmen, die Beschlüsse einstimmig zu fassen.
4) Sind alle Anteile in einer Hand vereinigt, so stehen dem einzigen Gesellschafter die Befugnisse der Gesellschafterversammlung alleine zu. Die Beschlüsse sind schriftlich abzufassen.
Art. 398 2. Durch Nichtgesellschafter
1) Durch die Statuten oder mit Gesellschaftsbeschluss kann die Geschäftsführung und Vertretung ganz oder teilweise an eine oder mehrere Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter sind.
2) Sie stehen in bezug auf ihre Befugnisse und ihre Verantwortlichkeit unter den gleichen Vorschriften wie die Organe.
Art. 399 3. Entziehung
1) Die Entziehung der Geschäftsführung und Vertretung richtet sich unter den Gesellschaftern nach den Vorschriften, wie sie für die Kollektivgesellschaft aufgestellt sind, wenn die Statuten es nicht anders bestimmen.
2) Die einem Nichtgesellschafter übertragene Geschäftsführung und Vertretung kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit entzogen werden, unter Vorbehalt allfälliger Entschädigungsansprüche aus Vertrag, wie Dienstvertrag, Auftrag oder dergleichen oder aus unerlaubter Handlung.
3) Wenn die Statuten es nicht anders bestimmen, kann der Widerruf der Prokura durch jeden Geschäftsführer erfolgen.
Art. 400 III. Revisionsstelle
1) Das oberste Organ hat in allen Fällen eine Revisionsstelle zu wählen.
2) Als Revisionsstelle von mittelgrossen und grossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 muss ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes eingesetzt werden. Gleiches gilt für kleine Gesellschaften im Sinne des Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 21 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind. Die Prüfung des konsolidierten Geschäftsberichtes ist Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften im Sinne des Wirtschaftsprüfergesetzes vorbehalten.