1) Das Gesetz findet auf alle Fragen des Privatrechts Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2) Auf Fragen des öffentlichen Rechts ist es nur soweit anwendbar, als dies im Gesetze selbst vorgesehen ist.
3) Kann dem Gesetze eine Vorschrift nicht entnommen werden, so soll der Richter nach Gewohnheitsrecht und, wo ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde (Rechtsfindung).
4) Er folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
Art. 3 II. Guter Glaube
1) Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten.
2) Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen.
Art. 4 III. Richterliches Ermessen
1) Wo das Gesetz den Richter auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat er seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
2) Diese Regel ist bei den nach diesem Gesetze von Verwaltungsbehörden zu treffenden Entscheiden und Verfügungen entsprechend anzuwenden.
Art. 5 C. Allgemeine Bestimmungen des Obligationenrechts und Übung und Ortsgebrauch
1) Die für das Obligationenrecht (Recht der Schuldverhältnisse) geltenden allgemeinen Bestimmungen finden, soweit dieses Gesetz es nicht abweichend bestimmt, auch entsprechende Anwendung auf die hier geregelten Rechtsverhältnisse.
2) Wo das Gesetz auf die Übung oder den Ortsgebrauch verweist, gilt das bisherige Recht als deren Ausdruck, solange nicht eine abweichende Übung oder ein abweichender Ortsgebrauch nachgewiesen ist.
Art. 6 D. Beweisregeln
1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten und bestrittenen Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet oder sie zur Abwehr gegen einen Anspruch des Gegners vorbringt.
2) Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen oder Verhältnisse vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
3) Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
Art. 7 E. Sachlich zuständige Behörde
1) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, ist das Landgericht zuständig.
2) Das Gericht entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben im Prozessverfahren, soweit nicht das Ausserstreitverfahren vorbehalten oder sonst etwas anderes bestimmt ist.
3) Die Weiterziehung seiner Entscheidungen oder Verfügungen an obere Instanzen bleibt vorbehalten.
4) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, können Entscheidungen oder Verfügungen der Gemeindeorgane an die Regierung, diejenigen der Regierung oder anderer Verwaltungsbehörden oder Organe des Landes im Verwaltungsverfahren an den Verwaltungsgerichtshof weitergezogen werden.
Art. 8 F. Internationales Recht
Aufgehoben
1. Abteilung
Art. 9 A. Rechtsfähigkeit
1) Rechtsfähig ist jedermann.
2) Für alle Menschen (natürlichen Personen) besteht demgemäss in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, privatrechtliche Rechte und Pflichten zu haben.
3) Diese Bestimmung ist auch international-rechtlich zwingend.
Art. 12 b) Mündigkeit
Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Art. 14
Aufgehoben
Art. 15 d) Urteilsfähigkeit
1) Urteilsfähig im Sinne des Privatrechts ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, die Beweggründe und Folgen seines Verhaltens zu erkennen oder einer richtigen Erkenntnis gemäss zu handeln.
2) Der Richter hat im Einzelfall festzustellen, ob bei den genannten Zuständen diese Fähigkeit vernunftgemässen Handelns fehlt.
Art. 17 2. Fehlen der Urteilsfähigkeit
Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen und der Bestimmungen über die Haftung Dritter durch sein Verhalten keine rechtlichen Wirkungen hervorzubringen.
Art. 20 bb) Mangel der Zustimmung
1) Erfolgt die Genehmigung des Vormundes oder Sachwalters nicht, so kann jeder Teil die vollzogenen Leistungen zurückfordern, der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in seinem oder ihrem Nutzen verwendet wurde oder als er oder sie zur Zeit der Rückforderung noch die Leistung besitzt oder noch bereichert ist oder sich böswillig der Bereicherung entäussert hat.
2) Hat der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt ist, den andern Teil zu der irrtümlichen Annahme seiner oder ihrer Handlungsfähigkeit verleitet, so ist er oder sie ihm für den verursachten Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen verantwortlich.
Art. 21 cc) Beruf oder Gewerbe
Der Bevormundete oder die Person, der ein Sachwalter bestellt wurde, dem oder der das Pflegschaftsgericht den selbständigen Betrieb eines Berufes oder Gewerbes ausdrücklich oder stillschweigend gestattet, kann alle Geschäfte vornehmen, die zum regelmässigen Betrieb gehören und haftet hieraus mit seinem oder ihrem ganzen Vermögen, sofern nicht Ausnahmen vorgesehen oder zugelassen sind.
Art. 22 c) Beschränkte Handlungsfähigkeit des Kindes
1) Das Kind hat unter der elterlichen Gewalt die gleiche beschränkte Handlungsfähigkeit wie eine bevormundete Person.
2) Die Bestimmungen über die Vertretung durch den Vormund finden entsprechende Anwendung mit Ausschluss der Vorschriften betreffend die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde.
3) Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
Art. 22a Vorbehalt des ABGB
Die näheren Bestimmungen zu den Art. 9 bis 22 sind im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch enthalten.
Art. 24 2. Ausnahmen
Aufgehoben
Art. 26 II. Schwägerschaft
1) Wer mit einer Person blutsverwandt ist, ist mit deren Ehegatten oder deren eingetragenem Partner in der gleichen Linie und in dem gleichen Grade verschwägert.
2) Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft, die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
Art. 27 III. Internationales Recht
Verwandtschaft und Schwägerschaft einer Person werden nach demjenigen Rechte beurteilt, dem das betreffende Rechtsverhältnis untersteht.
Art. 30 b) Mehrfache Staatsangehörigkeit
Aufgehoben
Art. 31 c) Heimatlose
Aufgehoben
Art. 33 2. Andere Arten des Wohnsitzes
1) Durch den vorausgehenden Artikel werden die Niederlassung und der Aufenthalt nach öffentlichem Recht, ferner der Steuerwohnsitz und dergleichen nicht berührt.
2) Die Hinterlegung von Ausweisschriften, die Erlangung der Aufenthaltsbewilligung, das Verbringen von Fahrnissen an einen bestimmten Ort, die Eintragung ins Handelsregister, Beteiligung an einem Geschäfte, Miete von Lokalen und dergleichen genügen an sich noch nicht zur Wohnsitzbegründung.
Art. 34 3. Aufenthalt
1) Aufenthalt im privatrechtlichen Sinne ist das tatsächliche vorübergehende Verweilen an einem Orte ohne Rücksicht auf die Festigkeit der Verbindung mit dem Orte.
2) Der Aufenthalt an einem Orte zum Zwecke des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt oder zu zeitweiliger Arbeit, wie Saisonarbeit, begründen keinen Wohnsitz.
Art. 35 4. Wechsel im Wohnsitz oder Aufenthalt
1) Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes.
2) Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in Liechtenstein kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
Art. 36 5. Wohnsitz
1) Als Wohnsitz eines minderjährigen Kindes gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteiles, dem die Obsorge (§ 144 ABGB) zukommt.
2) Steht das minderjährige Kind unter Vormundschaft, so gilt der Sitz des Pflegschaftsgerichts als sein Wohnsitz.
3) Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Landgericht nach Anhörung der Beteiligten im Ausserstreitverfahren einem minderjährigen Kind die Begründung eines selbstständigen Wohnsitzes gestatten.
4) Urteilsfähige Unmündige, welche mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sich ausserhalb der Familiengemeinschaft mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten und über ihren Erwerb selbständig verfügen, haben einen selbständigen Wohnsitz.
Art. 37 6. Internationales Recht
Ob ein Ausländer im Inlande oder ein Liechtensteiner im Auslande wohnt oder sich aufhält, ist ausschliesslich nach liechtensteinischem Rechte zu beurteilen.
2. Abschnitt
Art. 40 2. Schadenersatz und Genugtuung
1) Wer in seinen persönlichen Verhältnissen unbefugterweise verletzt ist, hat bei Verschulden ausserdem noch Anspruch auf Ersatz des Schadens.
2) Der Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung ist, falls diese sich nicht durch die besondere Schwere der Verletzung (wie beispielsweise besonderer Wert des angegriffenen Gutes, Stärke des Angriffs oder dergleichen) und durch vorsätzliches Verschulden rechtfertigt, nur in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen zulässig.
3) Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter bei Arglist auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen, wie gerichtliche Ehrenerklärung, Veröffentlichung des Urteils auf Kosten des andern Teils, Zuwendung einer Geldsumme an eine von dem Verletzten bezeichnete wohltätige Stiftung oder Anstalt oder an Armenfonds und dergleichen.
Art. 42 b) Internationales Recht
Aufgehoben
Art. 45 b) Internationales Recht
1) Aufgehoben
2) Ein Liechtensteiner, der im Auslande wohnt, dessen Name aber im Inlande verletzt wird, kann vor dem Landgericht Schutz verlangen.
Art. 47 2. Verfahren
1) Zuständig zur Änderung des Namens ist die Fürstliche Regierung im Verwaltungsverfahren.
2) Die Namensänderung ist von Amts wegen dem Zivilstandsregisterführer zur Eintragung einer Anmerkung im Geburtsregister und, falls die Änderung eine verheiratete Person betrifft, zur Anmerkung im Eheregister mitzuteilen und im Amtsblatt zu veröffentlichen.
3) Die Eintragung bewirkt keine Änderung der Stellung der Person im Personen- und Familienrechte.
Art. 48 3. Anfechtung
1) Wer durch die Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, im Streitverfahren gerichtlich gegenüber demjenigen, dessen Namen geändert worden ist, anfechten.
2) Die für die Geltendmachung des Namensschutzes sonst vorgesehenen Rechtsmittel sind daneben unzulässig.
Art. 49 4. Internationales Recht
1) Einem in Liechtenstein wohnhaften Ausländer kann die Regierung die Bewilligung zur Namensänderung nur erteilen, wenn dieser nachweist, dass nach Gesetz oder Übung der zuständigen Behörden seiner Heimat die Anwendung des liechtensteinischen Rechts und die Zuständigkeit der liechtensteinischen Behörden anerkannt wird.
2) Die von einer ausländischen Behörde einem im Auslande wohnhaften Liechtensteiner unter Anwendung des liechtensteinischen oder ausländischen Rechts bewilligte Namensänderung wird im Inlande unter Vorbehalt des Vergeltungsrechts anerkannt.
3) Die Anfechtungsklage gegen Liechtensteiner im Auslande kann auch im Inlande nach inländischem Rechte angehoben werden.
Art. 49a Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung Geschäfte gemäss Art. 46, 47, und 49 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.
3. Abschnitt
Art. 50 A. Geburt und Tod
1) Die Persönlichkeit beginnt mit dem Leben nach der vollendeten Geburt und endet mit dem Tode.
2) Vor der Geburt ist das Kind unter dem Vorbehalt rechtsfähig, dass es lebendig geboren wird.
Art. 52 II. Beweismittel
1) Der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person wird mit den Zivilstandsurkunden geführt.
2) Fehlen solche, oder sind die vorhandenen als unrichtig erwiesen, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
3) Der Tod einer Person kann, auch wenn niemand die Leiche gesehen hat, als erwiesen betrachtet werden, sobald die Person unter Umständen verschwunden ist, die ihren Tod als sicher erscheinen lassen.
Art. 53 III. Internationales Recht
Aufgehoben
Art. 55 II. Verfahren
1) Das Gesuch kann nach Ablauf von mindestens einem Jahre seit dem Zeitpunkte der Todesgefahr oder von fünf Jahren seit der letzten Nachricht angebracht werden.
2) Der Richter hat jedermann, der Nachrichten über den Verschwundenen oder Abwesenden geben kann, in angemessener Weise öffentlich aufzufordern, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden.
3) Diese Frist ist auf mindestens ein Jahr seit der erstmaligen Auskündigung anzusetzen.
4) Meldet sich innerhalb der Frist der Verschwundene oder Abwesende, oder laufen Nachrichten über ihn ein, oder wird der Zeitpunkt seines Todes nachgewiesen, so fällt das Gesuch dahin.
Art. 56 III. Wirkung
1) Läuft während der angesetzten Zeit keine Meldung ein, so wird der Verschwundene oder Abwesende für verschollen erklärt, und es können die aus seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre, sofern das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht.
2) Die Wirkung der Verschollenheitserklärung wird auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen.
Art. 57 IV. Internationales Recht
1) Für die Verschollenerklärung eines Inländers ist ausschliesslich das Landgericht zuständig.
2) Ausländer können vom Landgericht als verschollen erklärt werden, wenn sie in Liechtenstein Vermögen besitzen, oder wenn der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner in Liechtenstein Wohnsitz hat und die Voraussetzungen für den Ehescheidungsgerichtsstand oder den Auflösungsgerichtsstand des Landgerichts gegeben sind.
3) Ebenso kann das Landgericht einen Ausländer für verschollen erklären, wenn seine Ehefrau in Liechtenstein Wohnsitz und vor der Eheschliessung das liechtensteinische Bürgerrecht besessen hat oder noch besitzt.
4) Aufgehoben
2. Titel
Art. 58 A. Bedeutung der Beurkundung
1) Zur Beurkundung der persönlichen Stellung einer natürlichen Person im Rechte (des Personenstandes) werden Zivilstandsregister geführt.
2) Die formrichtigen Eintragungen haben volle Beweiskraft, solange ihre Unrichtigkeit nicht dargetan ist.