1) Auf Fideikommisse im Inlande findet ausschliesslich inländisches Recht Anwendung.
2) Ausländische Fideikommisse können gleich wie inländische Fideikommisse Grundstücke erwerben, und es findet auf sie allenfalls die Vorschrift über das Aussterben des Berechtigten bezüglich des im Inlande liegenden Vermögens Anwendung.
3) Sie haben nötigenfalls einen Repräsentanten zu bestellen.
4) Die Vorschriften über Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte finden mit der Massgabe auf Fideikommisse gemäss ausländischem Rechte Anwendung, dass hinsichtlich des Erwerbes von Grundstücken im Inlande ausschliesslich liechtensteinisches Recht gilt.
15. Titel
Art. 834 bis 896a
Aufgehoben
16. Titel
Art. 898 II. Das vermutete Treuhandverhältnis
1) Wo immer jemand kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung oder in anderer Weise ohne ausdrückliche Bestellung zum Treuhänder von einem anderen Vermögenswerte oder Rechte irgendwelcher Art im eigenen Namen aber zu Gunsten des bisherigen Eigentümers oder eines Dritten besitzt, ist mangels anderer Bestimmung das zwischen ihm und dem Dritten bestehende Rechtsverhältnis wie ein Treuhandverhältnis zu behandeln.
2) Soweit das Gesetz für solche Rechtsverhältnisse nicht besondere Regeln aufstellt oder aus den besonderen Umständen nichts anderes folgt, sind auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermögens- oder Rechtsinhaber und dem Dritten die auf das Treuhandverhältnis bezüglichen Vorschriften, insbesondere über die Stellung des Treuhandgutes bei Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren, sinngemäss anzuwenden.
Art. 898a III. Gemeinnützige und privatnützige Treuhänderschaften
1) Eine gemeinnützige Treuhänderschaft ist eine solche, deren Treugut nach den Treuhanddokumenten ganz oder überwiegend zu Gunsten von gemeinnützigen Zwecken nach Art. 107 Abs. 4a oder Begünstigten in diesem Sinne zu verwalten oder zu verwenden ist.
2) Eine privatnützige Treuhänderschaft ist eine solche, deren Treugut nach den Treuhanddokumenten ganz oder überwiegend zu Gunsten von privaten oder eigennützigen Zwecken bzw. Begünstigten in diesem Sinne zu verwalten oder zu verwenden ist. Das Überwiegen ist nach dem Verhältnis der den privatnützigen Zwecken bzw. Begünstigten zu den den gemeinnützigen Zwecken bzw. Begünstigten dienenden Leistungen zu beurteilen. Steht nicht fest, dass das Treugut in einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder überwiegend zu Gunsten von gemeinnützigen Zwecken bzw. Begünstigten zu dienen bestimmt ist, so ist sie als privatnützige Treuhänderschaft anzusehen.
Art. 899a 2. Treuhanddokumente
1) Die Treuhandurkunde hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Treuhandverhältnisses;
2. die Bestimmung des Treugutes;
3. den Treuhänder;
4. einen allfälligen Hinweis, dass weitere Befugnisträger nach Art. 917 Abs. 3a vorgesehen sind oder vorgesehen werden können;
5. einen allfälligen Repräsentanten nach Art. 905 Abs. 1;
6. allfällige in anderen Vorschriften dieses Titels ausdrücklich der Treuhandurkunde zugewiesene Inhalte.
2) Die Treuhandurkunde oder die Zusatzurkunde zur Treuhandurkunde hat jedenfalls zu enthalten:
1. die Bestimmung der Begünstigten und der Begünstigtenstellung oder des Zwecks des Treuhandverhältnisses;
2. bei privatnützigen Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 2 die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers (Art. 928a) sowie allfällige Regelungen über die Abberufung und Funktionsdauer des Informationsberechtigten und dessen Nachfolger, um eine ununterbrochene Besetzung der Stellung des Informationsberechtigten sicherzustellen;
3. allfällige Regelungen über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Befugnisse der weiteren Befugnisträger nach Art. 917 Abs. 3a;
4. allfällige anderweitige Regelungen betreffend die Erfordernisse der Unabhängigkeit und der Fachkenntnisse nach Art. 928a Abs. 9;
5. allfällige anderweitige Regelungen betreffend die Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenersatz nach Art. 928d Abs. 7 und 8.
3) Werden die Angaben nach Abs. 2 nicht in der Treuhandurkunde geregelt, ist in der Treuhandurkunde ausdrücklich auf die Regelung in der Zusatzurkunde zu verweisen.
4) Der Treuhänder hat die Treuhanddokumente sowie sämtliche Unterlagen, mit welchen die Treuhanddokumente abgeändert werden, nach Massgabe von Art. 1059 aufzubewahren und sicherzustellen, dass die Treuhanddokumente und Unterlagen innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für Treuhanddokumente und Unterlagen beendeter Treuhänderschaften, die nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren ab Beendigung an einem sicheren Ort aufzubewahren sind.
Art. 901 b) Ausnahmen
Ist Gegenstand einer Treuhänderschaft Vermögen, das in anderen öffentlichen Registern, wie Grundbuch, Patentregister und dergleichen, eingetragen ist und wird das Treuhandverhältnis in diese öffentlichen Register eingetragen, so kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz von einer zusätzlichen Eintragung des Treuhandverhältnisses ins Handelsregister abgesehen werden.
Art. 902 c) Hinterlegung
1) Eine Verpflichtung zur Eintragung eines Treuhandverhältnisses in das Handelsregister besteht nicht, wenn eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Treuhandurkunde nach den Vorschriften über die Urkundenhinterlegung innert der Frist von 30 Tagen nach Begründung des Treuhandverhältnisses beim Amt für Justiz hinterlegt wird. In diesem Falle ist auch eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift jeder Urkunde innert 30 Tagen beim Amt für Justiz zu hinterlegen, durch welche die Treuhandurkunde abgeändert wird. Die Befugnis zur Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde oder Änderungsurkunde steht auch dem Repräsentanten zu.
2) Erfolgt die Bestimmung des Informationsberechtigten und dessen Nachfolger in einer Zusatzurkunde zur Treuhandurkunde, so hat der Treuhänder gemeinsam mit der erstmaligen Hinterlegung der Treuhandurkunde nach Abs. 1 die Bestimmung mindestens eines Informationsberechtigten und eines Nachfolgers gegenüber dem Amt für Justiz zu bestätigen.
3) Die Hinterlegung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der Treuhandurkunde ist für gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 ausgeschlossen.
1) Gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 sind innert 30 Tagen ab ihrer Begründung oder ab Kenntnis der Änderung des Zwecks oder der Begünstigten mit dem Hinweis, dass es sich um eine gemeinnützige Treuhänderschaft handelt, der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde anzuzeigen.
2) Die Anzeigepflicht nach Abs. 1 trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.
Art. 903 5. Mitteilung der Bestellung
1) Ist ein Treuhänder nicht durch einen Vertrag unter Lebenden, sondern durch Treuhandbrief oder Testament, bestellt worden, so ist dem Treuhänder die Bestellung durch das Amt für Justiz oder durch die Verlassenschaftsbehörde, auf Anzeige von Interessenten oder von Amts wegen mitzuteilen, sofern der Treugeber nicht dem Treuhänder die Bestellung mitgeteilt und diese von letzterem angenommen worden ist.
2) Innerhalb der Frist von 14 Tagen, seit Empfang der Mitteilung, welche allenfalls angemessen verlängert werden kann, hat der bezeichnete Treuhänder dem Amt für Justiz beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde Mitteilung über die Annahme der Treuhand zu machen, andernfalls wird angenommen, er lehne das Amt ab.
3) Eine Ablehnung ist auch anzunehmen, wenn die Annahme entgegen der Treuhandurkunde bedingt, befristet oder unter einer Auflage oder mit einer sonstigen Einschränkung erfolgte.
4) Im übrigen sind die Vorschriften über die Eintragung ins Handelsregister entsprechend anzuwenden.
Art. 905 b) Repräsentant oder Zustellung an einen inländischen Mittreuhänder
1) Wenn bei einer Treuhänderschaft keine im Inland wohnhafte Personen oder keine Verbandspersonen mit Sitz im Inland als Treuhänder bestellt worden sind, so ist ein Repräsentant gemäss Art. 239 zu bestellen.
2) Bei Treuhänderschaften, bei welchen nicht ausschliesslich im Ausland wohnhafte Personen oder Verbandspersonen mit Sitz im Ausland als Treuhänder bestellt worden sind, gelten Mitteilungen und Dokumente von inländischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden als wirksam zugestellt, wenn sie an einen im Inland wohnhaften oder niedergelassenen Mittreuhänder, unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis, zugestellt werden.
Art. 907 2. Beendigungsgründe in der Person des Treugebers
1) Ein Rücktritt des Treugebers vom Treuhandvertrag oder ein Widerruf ist nur zulässig, soweit der Vertrag oder der Treuhandbrief einen solchen Rücktritt ausdrücklich vorbehält, oder soweit ein Widerruf nach den über die Stiftungen, für die letztwillige Verfügung oder den Erbvertrag gegebenen Vorschriften gestattet ist.
2) In allen andern Fällen ist das Treuhandgeschäft unwiderruflich, unter Vorbehalt der Anfechtung seitens des Treugebers oder Dritter nach den Vorschriften über Mängel beim Vertragsabschlusse, des Erbrechts oder der Anfechtungsordnung und gegebenenfalls nach Schenkungsrecht.
3) Bei den durch letztwillige Verfügung oder Statut über eine Verbandsperson errichteten Treuhandverhältnissen steht der Rücktritt oder Widerruf ausserdem unter der besonderen Ordnung des Rechtsverhältnisses.
4) Der Tod des Treugebers beziehungsweise bei Gesellschaften, Firmen, Verbandspersonen und dergleichen, deren Beendigung, sowie die Handlungsunfähigkeit und das Insolvenzverfahren heben, wenn aus der Treuhandurkunde oder aus den Umständen es sich nicht anders ergibt, das Treuhandverhältnis nicht auf.
Art. 909 b) Tod oder Beendigung, Handlungsunfähigkeit und Insolvenzverfahren des Treuhänders
1) Soweit durch die Treuhandurkunde die Ersatzbestellung bei Tod oder Handlungsunfähigkeit des zuerst eingesetzten Treuhänders nicht geregelt ist, ist jeder Erbe eines Treuhänders und bei Handlungsunfähigkeit dessen Vertreter sowie jeder Mittreuhänder verpflichtet, dem Landgericht hiervon Mitteilung zu machen.
2) Ist der Treuhänder eine Gesellschaft, eine Firma oder eine Verbandsperson, so haben bei deren Beendigung die Gesellschafter, die Vertreter oder Nachfolger der Firma oder die Organe der Verbandsperson oder der Insolvenzverwalter dem Landgerichte von der Beendigung Anzeige zu erstatten.
3) Ausserdem ist jeder Informationsberechtigte berechtigt, dem Landgericht eine solche Mitteilung zwecks Bestellung eines anderen Treuhänders zu machen.
4) Das Verfahren zur Bestellung ist dasselbe Verfahren wie im Falle der Kündigung.
5) Mangels anderer Bestimmung der Treuhandurkunde scheidet der Treuhänder, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, aus dem Rechtsverhältnis nicht aus, sofern nicht das Treuhandgut gefährdet erscheint und der Richter das Ausscheiden anordnet; dagegen kann ihm der Richter auf Antrag des Treugebers und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, des Informationsberechtigten oder des Insolvenzverwalters einen Mittreuhänder bestellen.
Art. 912 2. Einzelne Treugüter
1) Bilden Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte Gegenstand eines Treuhandverhältnisses, so sind diese mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde und zur Wirkung der Treuhand gegenüber Dritten auf den Namen des Treuhänders zu übertragen, sei es mit oder ohne Verfügungsbeschränkung als Vormerkung oder durch Anmerkung der Treuhänderschaft im Grundbuch.
2) Ist eine im Handelsregister unter einer Firma eingetragene Unternehmung oder ein zum Treuhandgute gehöriger Vermögensgegenstand in einem sonstigen öffentlichen Register, wie Patentregister und dergleichen eingetragen, so ist mangels anderer Anordnung der Treuhandurkunde auf Antrag von Beteiligten die Umschreibung der Unternehmung oder des Gegenstandes in den öffentlichen Registern mit ausdrücklicher Bezeichnung als Treuhandgut vorzunehmen.
3) Haben Dritte zum Treugut gehörende Sachen oder Rechte in Kenntnis ihrer Treuhandeigenschaft vom Treuhänder, ohne dass dieser verfügungsberechtigt war, erworben, so kann der Treugeber, ein Mittreuhänder, Informationsberechtigter, Begünstigter oder ein vom Landgericht bestellter Treuhänder, sei es einzeln oder als Streitgenosse mit anderen den Herausgabe- oder den Bereicherungsanspruch zu Gunsten des Treuhandvermögens geltend machen.
4) Die Zugehörigkeit einer Forderung zum Treugut hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erhalten hat.
5) Bei Zuwendung von Forderungen durch den Treugeber oder an seiner Statt durch Dritte an den Treuhänder kann der Schuldner mangels anderer Vorschriften der Treuhandurkunde keine Einwendungen geltend machen, die ihm gegenüber dem Treuhänder zustehen, wohl aber alle Einwendungen, die ihm gegenüber dem Treugeber zustehen oder zugestanden haben.
Art. 913 3. Treuhandsichere Anlagen
1) Bestimmen die Treuhanddokumente es nicht anders, so darf der Treuhänder, wenn er Treuvermögen anlegen soll, es in der liechtensteinischen Landesbank beziehungsweise in den von dieser ausgegebenen Wertpapieren oder in Schuldverschreibungen oder in unverbrieften Forderungen, bei denen inländische Gemeinwesen die Verzinsung garantieren, oder in Darlehen liechtensteinischer Gemeinwesen oder in Grundpfändern nach der für Gülten aufgestellten Belastungsgrenze anlegen.
2) Die Anlage von Treuvermögen durch Ankauf von Grundstücken oder Errichtung von Heimstätten oder Beteiligung an Unternehmungen ist nur gestattet, wenn die Treuhanddokumente es anordnen oder zulassen oder wenn der Richter im Ausserstreitverfahren es gestattet.
3) Ausnahmsweise kann auch in andern Fällen bei Vorliegen wichtiger Gründe und, wenn die Treuhanddokumente es nicht untersagen, die Anlage des Vermögens oder einzelner Teile vom Landgerichte im Ausserstreitverfahren auch in andern Wertpapieren oder in anderer Art gestattet werden.
4) Diese Beschränkungen gelten nicht für Treuhänderschaften, welche Vermögen zum Gegenstande haben, das im Auslande wohnhaften Personen oder solchen Verbandspersonen oder Firmen, welche im Auslande ihren Sitz haben, gehört (Sitztreuhänderschaften).
Art. 915 b) Gläubiger des Treuhänders
1) Im Rechtssicherungsverfahren, bei der Zwangsvollstreckung und im Insolvenzverfahren des Treuhänders ist das Treuhandvermögen als Fremdvermögen zu betrachten und es haben daher die Gläubiger des Treuhänders hierauf keinen Anspruch, soweit es sich nicht um seine Ersatz- und Entschädigungsansprüche handelt.
2) Besteht das Treugut in Grundstücken, Fahrnissen oder sonst ausscheidbaren Vermögenswerten, so ist es, soweit dies nach den Umständen zugemutet werden kann, auszusondern und es geht nach dem gewöhnlichen Geschäftsgange wie bei Wegfall eines Treuhänders auf den nächsten oder einen gerichtlich zu bestellenden Treuhänder über, wobei die hierauf bezüglichen Verfügungen wie Einträge in öffentlichen Registern von Amts wegen durch das Landgericht zu veranlassen sind.
3) Soweit Treuhandvermögen mit dem Vermögen des Schuldners so vermischt sein sollte, dass eine sofortige amtliche Ausscheidung nicht möglich ist, soll die Ausscheidung durch das Landgericht so rasch als möglich erfolgen.
4) Ist eine Ausscheidung während der Dauer des Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahrens nicht möglich, so geht der Ersatzanspruch auf Herausgabe des Treugutes allen übrigen Gläubigern vor, wobei mehrere Treugeber beziehungsweise anspruchsberechtigte Begünstigte untereinander gleichen Rang haben.
5) Der Treugeber, ein Mittreuhänder, Informationsberechtigter, Begünstigter oder ein vom Landgericht bestellter Treuhänder können die Ansprüche auf Aussonderung oder auf Ersatz, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, sei es einzeln oder als Streitgenossen, gegen den Treuhänder oder gegen den Insolvenzverwalter geltend machen. Ihnen ist die Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu gestatten.
6) Die Gläubiger des Treuhänders ihrerseits können binnen einer ihnen gerichtlich anzusetzenden Frist die Ansprüche auf Aussonderung oder Ersatz, soweit diese unberechtigt sind, im Rechtswege ganz oder teilweise bestreiten, insbesondere geltend machen, dass eine gemischte Treuhänderschaft vorliege und daher ihrem Schuldner ein Teilanspruch am Treuhandvermögen auf Geld, nicht aber auf andere Vermögenswerte, zustehe.
Art. 916 c) Gläubiger des Treugutes
1) Der Treuhänder haftet für die von ihm zu Lasten des Treugutes eingegangenen Schulden des Treugutes, soweit sie durch das Treugut nicht gedeckt sind, persönlich unbeschränkt und mit allfälligen Mittreuhändern solidarisch, jedoch, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegen den Treugeber und, sofern die Voraussetzungen für eine Anfechtung oder eine ungerechtfertigte Bereicherung gegeben sind, gegen den Begünstigten. Eine Haftung des Treuhänders und ein Rückgriffsrecht besteht jedoch nur soweit, als dem Dritten nicht nachgewiesen wird, dass er sich nicht auf eine weitergehende Haftung verlassen hat.
2) Aufgehoben
3) Beteiligt sich der Treuhänder an einer Firma oder Verbandsperson, so können die Gläubiger des Treuhänders diesen nur in Anspruch nehmen, soweit es nach den Vorschriften für die bezügliche Unternehmung zulässig ist.
4) Über das Treuhandvermögen kann nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ein besonderes Insolvenzverfahren durchgeführt werden, in welchem Falle die Gläubiger des Treugutes ihre Forderung für den Ausfall beim Treuhänder geltend machen können, soweit sich nicht gemäss den vorausgehenden Absätzen ein Ausschluss dieser Geltendmachung ergibt.
Art. 918 2. Pflichten und sonstige Stellung
1) Der Treugeber kann im übrigen keine Bestimmungen aufstellen, welche den Treuhänder an fortlaufende Weisungen des Treugebers binden.
2) Soweit solche Bestimmungen aufgestellt werden, liegt gewöhnlicher Auftrag im Sinne des Obligationenrechts vor, wenn sich aus den Umständen nicht ein anderes Rechtsverhältnis, wie namentlich ein Dienstvertrag ergibt.
3) Der Treugeber ist mit Annahme des Treuhandvertrages beziehungsweise des Amtes auf Grund einer sonstigen Treuhandurkunde durch den Treuhänder an die aufgestellten Vorschriften gebunden.
4) Der Treuhänder wird jedoch dem Treugeber nicht verantwortlich für Handlungen, die er in seinem Auftrage, aber unter Verletzung der Treuhandvorschriften vorgenommen hat.
5) In einem Verfahren um das Treuhandgut kann der Treugeber nicht als Zeuge, sondern nur gleich einer Partei einvernommen werden, und die Einrede der entschiedenen Sache wirkt für und gegen ihn und seine Rechtsnachfolger.
Art. 921 bb) Geltendmachung
1) Der Treuhänder kann unbeschadet einer nachherigen Geltendmachung im Streitverfahren die Entschädigung für seinen Mühewalt durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren nach Anhörung des Treugebers und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, des Informationsberechtigten festsetzen lassen.
2) Er kann sich für seine Ansprüche vor dem Begünstigten aus dem Treugute befriedigen und hiefür ausserdem die Verrechnung gegen den Treugeber oder den Begünstigten und das Retentionsrecht an den zum Treugut gehörigen Gegenständen geltend machen.
Art. 923 b) Rechnungswesen, Rechnungsablage und Auskunftserteilung
1) Treuhänderschaften, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe ausüben, unterliegen den allgemeinen Vorschriften zur Rechnungslegung. Bei allen anderen Treuhänderschaften hat der Treuhänder über die Verwaltung und Verwendung des Treugutes unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Treuhänderschaft angemessene Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Treugutes nachvollzogen werden können. Ferner hat der Treuhänder ein Vermögensverzeichnis zu führen, aus dem der Stand und die Anlage des Treugutes ersichtlich sind, und dieses spätestens alljährlich richtig zu stellen. Art. 1059 ist sinngemäss anzuwenden.
2) Der Treuhänder hat sicherzustellen, dass die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere oder die Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis nach Abs. 1 innert angemessener Frist im Inland zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere oder die Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis beendeter Treuhänderschaften, die nach Massgabe von Art. 1059 für die Dauer von zehn Jahren ab Beendigung an einem sicheren Ort aufzubewahren sind.
3) Ist Gegenstand der treuen Hand ein Unternehmen, das den Vorschriften des 20. Titels über die Rechnungslegung (Art. 1045 ff.) untersteht, so ist der Treuhänder zu ihrer Einhaltung verpflichtet.
4) Der Treuhänder ist verpflichtet, dem Informationsberechtigten jährlich Rechnung abzulegen und über den Stand der Treuhänderschaft jederzeit Auskunft nach Art. 928d Abs. 2 zu geben.
5) Soweit der Informationsberechtigte eine Gesellschaft oder eine Verbandsperson ist, hat die Rechnungsablage und Auskunftserteilung nach Abs. 4 an die vertretenden Gesellschafter oder Organe der Verbandsperson zu erfolgen.
6) Ist der Informationsberechtigte unmündig bzw. ist ihm ein Sachwalter bestellt oder erweist sich die Rechnungsablage bzw. Auskunftserteilung nach Abs. 4 aus einem anderen Grund als untunlich, insbesondere bei untauglichen oder fehlenden Regelungen in den Treuhanddokumenten zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers, so hat der Treuhänder diesen Mangel dem Landgericht binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Mangels anzuzeigen. Die Anzeigepflicht trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.
7) Bis zur ordnungsgemässen Bestellung eines Informationsberechtigten bedürfen Verfügungen des Treuhänders über das Kapital oder die beabsichtigte Beendigung der Treuhänderschaft der vorgängigen Genehmigung des Landgerichts im Ausserstreitverfahren. Das Landgericht kann hierbei zur Rechtsfindung geeignete Personen beiziehen.
Art. 925 bb) Bei Geschäften zu eigenen Gunsten
1) Der Treuhänder ist mangels abweichender Anordnung der Treuhandurkunde und mit Ausnahme des Anspruchs auf Ersatz und Entschädigung nicht berechtigt, irgend welche Vorteile aus dem Treuhandverhältnis zu ziehen.
2) Wenn die Treuhandurkunde es nicht anders vorsieht, ist er deshalb zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Treugut auf eigene Rechnung, wie beispielsweise Treugüter für sich zu mieten, zu pachten, Gelder des Treuvermögens für seine Geschäftszwecke zu verwenden, sich selber Vorschüsse zu machen, Werte des Treugutes auf eigene Rechnung zu übernehmen oder an nahe Verwandte oder Freunde abzugeben, nur berechtigt, soweit es sich um Rechtsgeschäfte handelt, die nicht über die ordentliche Verwaltung hinaus gehen.
3) Jedes andere Geschäft macht, soweit es nicht aufgehoben werden kann, den Treuhänder gegenüber dem Treugeber, Informationsberechtigten und Begünstigten schadenersatzpflichtig, unter Vorbehalt der Ansprüche gegenüber dem bösgläubigen Dritten.
4) Wo es sich herausstellt, dass der Treuhänder Gelder aus dem Treugut mit eigenen Geldern vermischt hat, ist er verpflichtet, diese Gelder mit dem Anderthalbfachen des landesüblichen Zinssatzes jährlich zu verzinsen und, sofern er mit Hilfe dieser Gelder nutzbringende Geschäfte gemacht hat, ist er verpflichtet, über diese Geschäfte Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen und den auf das Treuhandgut fallenden Gewinnanteil voll herauszugeben; wo der Betrag des Gewinnes (Eingriffserwerbes) sich nicht ermitteln lässt, ist der Treuhänder verpflichtet, solche Gelder je nach den Umständen auch höher zu verzinsen (Vergütungszinsen).
5) Die vorstehenden Ansprüche können, wenn die Treuhandurkunde es nicht anders bestimmt, vom Treugeber und, sofern dieser verstorben, nicht imstande oder unerreichbar sein sollte, vom Informationsberechtigten oder Begünstigten, und, wenn ein solcher es nicht tut, von einem vom Landgericht im Ausserstreitverfahren ernannten Treuhänder zu Gunsten des Treuhandgutes geltend gemacht werden.
Art. 926 3. Verweisung usw.
1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder sind die Vorschriften über den Auftrag entsprechend anzuwenden, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Titels oder aus dem besonderen Zweck der Treuhänderschaften Abweichungen nicht ergeben oder nicht die Vorschriften eines anderen Rechtsverhältnisses, wie beispielsweise des Verlagsvertrages, Dienstvertrages, Gesellschaftsvertrages, Trödelvertrages und dergleichen ergänzend anzuwenden sind.
2) Aufgehoben
3) Insoweit der Treuhänder gleichzeitig für die Erfüllung seiner Treupflichten Bürgschaft leistet (Salbürgschaft), finden hierauf auch die Vorschriften über die Bürgschaft Anwendung.
4) Eine Verjährung und Ersitzung findet bezüglich des Treuhandgutes zu Gunsten des Treuhänders während des Bestehens der Treuhand nicht statt.
Art. 928 2. Treuhandzertifikat
1) Durch die Treuhandurkunde kann bestimmt werden, dass über das Treugut Treuhandzertifikate als Wertpapiere an die Begünstigten ausgegeben werden.
2) Die Zertifikate verleihen dem Begünstigten, soweit es sich aus der Treuhandurkunde oder aus der Natur des Treuhandverhältnisses nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Treuhandzertifikaten über mitgliedschaftrechtliche Ansprüche, ein Gläubigerrecht auf den Genuss des Treugutes, wie Anteil am Ertrag, am Auflösungsergebnis und dergleichen.
3) Die Treuhandzertifikate müssen auf den Namen lauten, sind gleich Namenaktien übertragbar und es ist über sie gleich dem Aktienbuch vom Treuhänder ein Verzeichnis zu führen.
4) Das Treuhandzertifikat soll den Treuhänder und die Berechtigungen im einzelnen anführen, unter Hinweis auf die Treuhandurkunde und das Gesetz.
5) Die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen findet auf die Rechte der Treuhandzertifikatberechtigten mit der Massgabe Anwendung, dass zur Beschlussfassung der Berechtigten die einfache Mehrheit aller Zertifikate genügt, sofern bei der Ausgabe im Texte der Zertifikate es nicht anders bestimmt ist.
6) Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften über Treuhandzertifikate wie bei Verbandspersonen und Gesellschaften, auf welche die vorstehenden Bestimmungen ergänzend anzuwenden sind.
Art. 928b 2. Bestellung eines Informationsberechtigten durch den Treuhänder
1) Der Treuhänder hat die in den Treuhanddokumenten bestimmten Informationsberechtigten unverzüglich nach ihrem Eintritt in diese Stellung unter Einhaltung der Vorschriften nach Art. 928a zu bestellen.
2) Die Pflicht zur Bestellung eines Informationsberechtigten nach Abs. 1 gilt nicht:
1. bei einer gerichtlichen Bestellung des Informationsberechtigten nach Art. 928c;
2. für gemeinnützige Treuhänderschaften nach Art. 898a Abs. 1 in Bezug auf die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde als Informationsberechtigte.
3) Der Treuhänder hat die Informationsberechtigten innerhalb von 30 Tagen nach deren Bestellung schriftlich zu informieren über:
1. ihre Stellung als Informationsberechtigte; und
2. ihre Rechte und Pflichten nach Art. 928d.
4) Die Informationspflicht nach Abs. 3 trifft jeden Mittreuhänder unabhängig von seiner Vertretungsbefugnis. Kommt ein Mittreuhänder dieser Pflicht nach, gilt sie für sämtliche Mittreuhänder als erfüllt.
Art. 928c 3. Gerichtliche Bestellung und Abberufung eines Informationsberechtigten
1) Der Treuhänder hat unter Berücksichtigung der Anzeigepflicht nach Art. 923 Abs. 6 beim Landgericht im Ausserstreitverfahren die Bestellung einer Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte nach Massgabe von Art. 928a Abs. 7 und 8 zu beantragen, wenn:
1. die Regelungen zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers in den Treuhanddokumenten fehlen;
2. die in den Treuhanddokumenten aufgestellten Regelungen zur Bestimmung eines Informationsberechtigten oder eines Nachfolgers zu keiner ordnungsgemässen Bestellung eines Informationsberechtigten nach Art. 928b Abs. 1 führen; oder
3. sich die Rechnungsablage nach Art. 923 Abs. 4 oder die Auskunftserteilung nach Art. 928d Abs. 2 aus einem anderen Grund als untunlich erweist.
2) Die Bestellung einer Revisionsstelle als gerichtlich bestellte Informationsberechtigte ist innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis eines Mangels nach Abs. 1 zu beantragen.
3) Der Treuhänder kann im Rahmen der Antragstellung nach Abs. 1 dem Landgericht zwei Vorschläge für einen Informationsberechtigten, einschliesslich seiner Präferenz, unterbreiten. Ist in den Treuhanddokumenten bereits eine Revisionsstelle angeführt, so ist deren Bestellung als Informationsberechtigte vorzugsweise zu beantragen.
4) Das Landgericht kann bei Bekanntwerden eines Mangels nach Abs. 1 die Bestellung einer Revisionsstelle als Informationsberechtigte von Amts wegen und nach Anhörung der Beteiligten nach Art. 929 Abs. 3 vornehmen.
5) Die Tätigkeitsdauer einer nach Abs. 1 oder 4 bestellten Informationsberechtigten wird vom Landgericht nach Massgabe von Art. 193 Abs. 1 festgelegt.
6) Der Treuhänder kann beim Landgericht die Abberufung der nach Abs. 1 oder 4 bestellten Informationsberechtigten beantragen, wenn der in den Treuhanddokumenten bestimmte Informationsberechtigte:
1. seine Stellung als Informationsberechtigter nunmehr ausüben kann; sowie
2. im Einklang mit den Regelungen der Treuhanddokumente ordnungsgemäss nach Art. 928b Abs. 1 bestellt wurde; die Bestellung ist dem Landgericht nachzuweisen.
7) Eine nach Abs. 1 oder 4 bestellte Informationsberechtigte hat dem Treuhänder und Landgericht die Beendigung ihrer Tätigkeit oder das Ende der gerichtlich festgelegten Tätigkeitsdauer 30 Tage zuvor anzuzeigen. Das Landgericht hat nach Anhörung der Beteiligten nach Art. 929 Abs. 3 sowie nach Massgabe von Abs. 1, 3 und 5 eine Nachfolgerin als Informationsberechtigte zu bestellen.
Art. 928d 4. Rechte und Pflichten des Informationsberechtigten
1) Die mit der Stellung des Informationsberechtigten verbundenen Rechte und Pflichten gemäss den einschlägigen Vorschriften dieses Titels kommen jeweils der Person zu, welche die Stellung des Informationsberechtigten innehat. Bei mehreren Informationsberechtigten kommen diese Rechte und Pflichten jedem einzeln zu.
2) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemässen Verwaltung und Verwendung des Treugutes hat der Informationsberechtigte ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht gegenüber dem Treuhänder. Zu diesem Zweck ist der Informationsberechtigte befugt, Einsicht in die Treuhanddokumente und Beschlüsse, alle Geschäftsbücher und Papiere oder Aufzeichnungen und Belege sowie das Vermögensverzeichnis zu nehmen und Abschriften herzustellen sowie alle Tatsachen und Verhältnisse, insbesondere das Rechnungswesen, persönlich oder durch einen Vertreter zu prüfen und zu untersuchen. Das Recht darf jedoch nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Treuhänderschaft oder der Begünstigten widerstreitenden Weise ausgeübt werden.
3) Der Informationsberechtigte ist verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Treugut entsprechend den Treuhanddokumenten verwaltet und verwendet wird. Über das Ergebnis dieser Prüfung hat er dem Treuhänder einen Bericht vorzulegen. Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach eine Verwaltung und Verwendung des Treugutes entsprechend den Treuhanddokumenten durchgeführt wurde. Ist dies nicht der Fall oder stellt der Informationsberechtigte bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand des Treugutes gefährden oder ein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders betreffen, so hat er, vorbehaltlich Abs. 4, das Landgericht und allenfalls die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde zu informieren. Das Landgericht sowie die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde gehen erforderlichenfalls nach Art. 929 Abs. 1 und 3 vor.
4) Die Meldepflicht an das Landgericht und allenfalls an die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde nach Abs. 3 entfällt, wenn der Treuhänder vom Informationsberechtigten auf eine geringfügige Pflichtverletzung hingewiesen wurde und dieser innert angemessener Frist den rechtmässigen Zustand herstellt. Wurde der rechtmässige Zustand hergestellt, stellt der Informationsberechtigte eine Bestätigung nach Abs. 3 Satz 3 aus.
5) Sofern der Treugeber oder sämtliche Begünstigte die Stellung des Informationsberechtigten innehaben, unterliegen diese nicht der Prüfpflicht nach Abs. 3.
6) Ein Begünstigter, der nicht die Stellung des Informationsberechtigten innehat, kann vom Informationsberechtigten, ausgenommen jener nach Abs. 5, die Übermittlung einer Bestätigung nach Abs. 3 verlangen. Hat der Informationsberechtigte im Rahmen seiner jährlichen Prüfung Tatsachen festgestellt, die eine den Treuhanddokumenten widersprechende Verwaltung und Verwendung oder Gefährdung des Treugutes oder ein pflichtwidriges Verhalten des Treuhänders betreffen, so darf der Informationsberechtigte einen Begünstigten, der nicht die Stellung des Informationsberechtigten innehat, ausschliesslich darüber informieren, ob eine Mitteilung an das Landgericht und allenfalls die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde nach Abs. 3 erstattet wurde.
7) Der Informationsberechtigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit sowie auf Ersatz aller notwendig gewordenen Auslagen, sofern die Treuhanddokumente nicht ausdrücklich eine anderweitige Regelung vorsehen. Hat eine Revisionsstelle die Stellung des Informationsberechtigten inne, so können diese Ansprüche weder ausgeschlossen noch abweichend geregelt werden.
8) Die Ansprüche nach Abs. 7 richten sich in erster Linie gegen das Treugut und sodann gegen den Begünstigten, dem ein Recht auf das Treugut oder dessen Erträgnisse zusteht. Abweichend davon können die Treuhanddokumente vorsehen, dass die Ansprüche unmittelbar gegen den Treugeber geltend gemacht werden können.
9) Das Informations- und Auskunftsrecht nach Abs. 2 sowie die Ansprüche auf Entschädigung und Auslagenersatz nach Abs. 7 sind vom Informationsberechtigten im Ausserstreitverfahren geltend zu machen.
Art. 929a II. Zusammenarbeit inländischer Behörden
1) Die Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde arbeitet mit den inländischen Gerichten und Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
2) Die inländischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die Finanzmarktaufsicht, die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer, die Stabsstelle FIU, die Landespolizei, die Steuerverwaltung und die Liechtensteinische Treuhandkammer, sind verpflichtet, der Stiftungs- und Trustaufsichtsbehörde unaufgefordert oder auf Anfrage die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen sowie personenbezogene Daten und Unterlagen zu übermitteln.
Art. 931 II. Treuhänderschaften nach ausländischem Recht
Treuhänderschaften nach ausländischem Rechte können im Inlande errichtet werden mit der Massgabe:
1. dass, soweit im einzelnen Fall erforderlich, für das Verhältnis zwischen Treugeber, Treuhänder und Begünstigten die in die Treuhandurkunde ausführlich aufzunehmenden Treuhandvorschriften des ausländischen Rechtes und für das Verhältnis der Treuhänderschaft gegenüber Dritten die Bestimmungen des inländischen Rechts zur Anwendung gelangen,
2. dass über Streitigkeiten zwischen dem Treugeber, Treuhänder und dem Begünstigten ein obligatorisches Schiedsgericht zu entscheiden hat.
Art. 932 F. Geschäftsmässiger Treuhänder
Die gesetzlichen Vorschriften über die geschäftsmässige Ausübung der Treuhändertätigkeit bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt
Art. 932a
Es kann nach den folgenden Vorschriften ein Treuunternehmen (eine Geschäftstreuhand) errichtet und betrieben werden:
§ 3 2. Zweck beziehungsweise Gegenstand
1) Ein Treuunternehmen kann zu irgend einem beliebigen, bestimmten, vernunftgemässen und möglichen Zwecke, der nicht widerrechtlich, unsittlich oder staatsgefährlich ist, errichtet werden, insbesondere auch zur Anlage von Vermögen, Verteilung von Erträgnissen, Zusammenfassung von Unternehmen durch Übertragung von Anteilen zur treuen Hand oder zum Erwerbe, zu familienfürsorglichen, gemeinnützigen, wohltätigen, andern persönlichen, unpersönlichen oder dergleichen Zwecken.
2) Ein nach kaufmännischer Art geführtes treuhänderisches Unternehmen kann mit Ausschluss oder Beschränkung der Haftung der Beteiligten nur als Treuunternehmen betrieben werden, es wäre denn, dass eine andere eintragungspflichtige Unternehmungsform gemäss den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen oder dieses Gesetzes gewählt oder ein Ausschluss der Haftung oder deren Beschränkung mit dem Dritten jeweils vereinbart würde.
3) Treuunternehmen mit dem Zwecke der Familienfürsorge oder der Gemeinnützigkeit oder Wohltätigkeit können insbesondere auch Heimstätten jeder Art für Begünstigte errichten.
4) Wird eine Treuhänderschaft zu einem andern Zwecke als zum Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes (Unternehmens), wie beispielsweise zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung ohne kaufmännischen Betrieb, errichtet, so bleiben ausserdem die allfällig besonderen und die Vorschriften über Treuhänderschaften im Allgemeinen vorbehalten.
§ 14 b) Errichtungsverfahren
1) Vor Errichtung eines Treuunternehmens durch das Amt für Justiz im Verwaltungsverfahren können die an der Errichtung rechtlich Interessierten, insbesondere auch jene, denen für den Fall des Nichtzustandekommens des Treuunternehmens das Vermögen zufallen soll, vom Amt für Justiz angehört werden und es steht ihnen gegen die Errichtung das Beschwerderecht, gegebenenfalls das Recht der Anfechtung im Prozesswege zu.
2) Die Vorschriften über den Beizug von Begünstigten zur Beratung finden im übrigen ergänzend Anwendung auf den Beizug der rechtlich Interessierten in dem hier vorgesehenen Errichtungsverfahren.
3) Die Errichtung ist, wenn ein Errichtungsentscheid oder wenn die Treuurkunde angefochten wird, bis zur Rechtskraft der bezüglichen, die Gründung zulassenden Entscheidung auszusetzen.
§ 16 2. Änderungen und andere Angaben
1) Jede Änderung der anmeldungs- beziehungsweise anzeigepflichtigen Tatsachen und Verhältnisse ist jeweils später, gegebenenfalls unter Beilage der Treusatzung oder eines beglaubigten Auszuges, von den geschäftsführenden Treuhändern anzumelden beziehungsweise dem Amt für Justiz anzuzeigen.
2) Fehlen geschäftsführende Treuhänder, so kann das Amt für Justiz auf Anzeige von Beteiligten oder von sich aus nach den Vorschriften über das Handelsregister vorgehen.
3) Im Verordnungswege kann die Regierung die Anmeldung, Eintragung oder Bekanntmachung beziehungsweise Anzeige weiterer Tatsachen und Verhältnisse oder die Hinterlegung der auf die Errichtung oder Abänderung oder das Erlöschen des Treuunternehmens bezüglichen Urkunden anordnen.
§ 20 2. Liquidatoren, Frist und Gläubigeraufruf
1) Als Liquidatoren treten, wenn die Treuanordnung es nicht anders bestimmt, oder ein allfällig von allen Treuhändern gebildetes oberstes Organ nichts anderes beschliesst, oder das Amt für Justiz, sei es auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen, aus wichtigen Gründen im Verwaltungsverfahren es nicht anders anordnet, oder wenn nicht eine amtliche oder unter amtlicher Aufsicht geführte Liquidation einzutreten hat, die geschäftsführenden Treuhänder auf.
2) Die Frist, nach welcher das Vermögen nach Begleichung oder Sicherstellung aller Verbindlichkeiten des Treuunternehmens unter die Anfallberechtigten verteilt oder diesen zugewendet werden darf, kann mit Zustimmung des Amtes für Justiz herabgesetzt werden oder aus wichtigen Gründen ganz entfallen.
3) Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Gläubigeraufruf entfallen.
4) Auf Antrag der Liquidatoren kann der Gläubigeraufruf (Schuldenruf) vom Amt für Justiz auf Kosten des Treuunternehmens unter Ansetzung einer Frist zur Anmeldung und mit der Androhung und Wirkung erfolgen, dass das Vermögen an die angemeldeten oder sonst bekannten Gläubiger verteilt werde und andere Gläubiger unberücksichtigt bleiben.
§ 24 III. Haftung und Verzug
1) Soweit es die Treusatzung nicht anders bestimmt und unter Vorbehalt unerlaubter Handlungen oder besonderer Vereinbarungen haften mehrere Treugeber als solche für ihre infolge Errichtung des Treuunternehmens eingegangenen Verpflichtungen nicht solidarisch.
2) Werden mit einer Begünstigung verbundene Verpflichtungen auf Leistungen zu Gunsten des Treufonds von jemanden übernommen, von dem die Übertragenden, nicht aber die geschäftsführenden Treuhänder als solche, wissen, dass er im Zeitpunkte der Übernahme zahlungsunfähig ist, so haften die Übertragenden neben dem Übernehmer für die ausfallende Leistung unbeschränkt und solidarisch.
3) Aufgehoben
4) Insoweit die Leistungen der Treugeber an den Treufonds oder andere Fonds nicht vollständig erfüllt sind, haften die Treugeber bei Verzug, unbeschadet der Zulässigkeit von Bestimmungen über die Terminverlustsklausel, den Verlust sämtlicher Rechte als Begünstigte oder dergleichen, gleich einem Schuldner gemäss dem Obligationenrechte.
5) Die Bestimmungen über den Leistungsverzug bei der Treubegünstigung finden im übrigen ergänzende Anwendung.
§ 30 3. Herausgabe- und Bereicherungsanspruch
1) Hat ein Treuhänder oder Vertreter des Treuunternehmens entgegen Treuanordnung oder Gesetz Treugut unrechtmässig veräussert, so hat jeder andere Treuhänder oder Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte das Recht zur Spurfolge nach dem Treugute, und er kann dasselbe nach Mitteilung an die geschäftsführenden Treuhänder namens und zu Gunsten des Treuunternehmens nach den Besitzesregeln herausverlangen, sofern das Treugut nicht von einem Dritten, der keine Kenntnis von der Treuhandeigenschaft zur Zeit des Erwerbes hatte, gegen angemessenes Entgelt erworben worden ist.
2) Wer gemäss vorstehendem Absatze zur Herausgabe verpflichtet ist, hat nach den Besitzesregeln, wenn er hierzu nicht mehr im Stande ist, im Falle seines bösen Glaubens alles, was an dessen Stelle getreten ist, an das Treuunternehmen gegen Rückersatz seiner Leistung oder des Wertes herauszugeben, der Gutgläubige, der unentgeltlich erworben hat, aber nur insofern, als er noch bereichert ist.
3) Jeder Treuhänder, Begünstigungs- oder Anwartschaftsberechtigte kann, wenn Treugut zu Unrecht in ein Zwangsvollstreckungs- oder Insolvenzverfahren einbezogen wird, nach Massgabe der vorstehenden und sonstiger Vorschriften die Herausgabe des Treugutes oder des an seine Stelle getretenen Ersatzes zu Gunsten des Treuunternehmens verlangen und die zulässigen Massnahmen, insbesondere die Widerspruchsklage ergreifen.
4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend auf die unrechtmässige Belastung des Treugutes oder die unrechtmässige Verpflichtung zu Lasten des Treuunternehmens anzuwenden, ausserdem bleiben die Bestimmungen über die Einschränkung der Haftung des Treuunternehmens, sowie jene über die Geschäfte zu eigenen Gunsten und andere Bestimmungen wie über die Verantwortlichkeit vorbehalten.
5) Bei fruchtloser Zwangsvollstreckung (Ausstellung eines Verlustscheines) gegen das Treuunternehmen sind die geschädigten Gläubiger, im Falle des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter zur Geltendmachung des Herausgabe- beziehungsweise des Bereicherungsanspruches befugt, sofern die bezüglichen Gläubiger an der rechtswidrigen Veräusserung nicht mitgewirkt haben.
§ 31 4. Vermögensanlage
1) Wenn sich aus dem Zwecke des Treuunternehmens nichts anderes ergibt, oder nicht eine ausdrückliche Bestimmung über die Anlage oder Hinterlegung von Treugut in der Treuanordnung enthalten ist (Investmentklausel), so können die Treuhänder mit einfachem Mehr beschliessen, dass sie das Treuvermögen, insbesondere auch verfügbare Erträge bis zu deren Verteilung nach den Vorschriften über die Treuhänderschaften im Allgemeinen sicher und fruchtbringend anlegen.
2) Eine nach Gesetz oder Treuanordnung unzulässige Vermögensanlage können die Treuhänder jederzeit, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten oder eine sonst zuständige Stelle sie genehmigen, in eine zulässige umwandeln.
3) Das Amt für Justiz kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Bestellung eines treuhänderischen Beistandes oder sonst wichtiger Gründe auf Antrag von Beteiligten, allenfalls von Amts wegen anordnen, dass die Treuhänder das Treuvermögen oder einzelne Teile davon bei der Landesbank oder einer sonst geeigneten Stelle anzulegen oder zu hinterlegen haben oder dass Schuldner des Treuunternehmens ihre Verbindlichkeiten rechtswirksam nur durch Leistung an die gleiche oder eine andere vom Amt für Justiz bestimmte Stelle erfüllen können.
4) Hat ein Schuldner des Treuunternehmens einen wichtigen Grund dafür anzunehmen, dass die Treuhänder mit dem von ihm zu bezahlenden Gelde einen Treubruch begehen, so kann er rechtswirksam die Zahlung dieser Schuld auch an die Landesbank zu Gunsten des Treuunternehmens leisten.
§ 33 V. Reservefonds und andere Rücklagen
1) Die Treuhänder sind mangels anderer Anordnung oder wenn es sich aus dem Zwecke der Unternehmung nicht anders ergibt, wie beispielsweise bei Liquidationstreuhänderschaften, ermächtigt, angemessene Reservefonds zur Sicherung gegen Verluste, Entwertung oder einer nachhaltigen Ertragsfähigkeit oder dergleichen anzulegen und einen entsprechenden Posten auf der Passivseite der Bilanz einzustellen.
2) Soweit es die Erhaltung des Vermögens erfordert, wie bei Entwertung oder dergleichen, sowie bei Unternehmen mit kaufmännischem Betriebe, sind sie zu entsprechenden Rücklagen verpflichtet, wenn nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen.
3) Bei Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe haben sie mangels anderer Anordnung dem Reservefonds für Bilanzverluste jährlich ein Zehntel des Reinertrages zuzuweisen, bis dieser die Höhe von einem Zehntel des Treuvermögens erreicht hat.
4) Dem Reservefonds für Bilanzverluste beziehungsweise bei Unternehmen ohne kaufmännischen Betrieb für Rechnungsverluste sind zur Austeilung an vorhandene Begünstigte fällige, aber innert drei Jahren seit der Fälligkeit nicht behobene Erträgnisse und auch solche zuzuweisen, die während eines Zwischenraumes bis zur neuerlichen rechtsverbindlichen Verleihung fällig werden (Treugenussinterkalare).
5) Ebenso sind allfällige in der Treusatzung wegen Versäumnisses von Versammlungen oder zu späten Erscheinens bei denselben oder aus andern Gründen von den Beteiligten zu bezahlende, im Zweifel den Vorschriften über die Vertragsstrafen unterliegende Bussen oder dergleichen, sowie mangels anderer Anordnung sonstige aus dem Wegfalle einzelner Begünstigten frei werdende Vermögensteile dem Reservefonds zuzuschlagen.
6) Im übrigen sind die Vorschriften über den Reservefonds bei Aktiengesellschaften mit der Massgabe entsprechend anzuwenden, dass der Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste tunlichst in leicht flüssig zu machenden, sicheren Werten angelegt werden soll.
§ 42 b) Beschlüsse und Mitgliedschaft
1) Wo nach Gesetz oder Treuanordnung den Beteiligten oder Dritten ein Wahl- oder Stimmrecht oder beides zukommt und es nicht anders bestimmt ist, hat jeder Stimmberechtigte und, wenn Wertpapiere ausgegeben sind, jedes Wertpapier bei Wahlen und Beschlüssen eine Stimme, wobei im übrigen die Vorschriften über das Stimmrecht und die Beschlüsse unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen ergänzend anzuwenden sind.
2) Hätte durch die Mitwirkung von soviel Beteiligten, welche sich zur Teilnahme an der Beschlussfassung eines obersten Organes angemeldet oder in dieser Weise und zu diesem Zwecke stimmberechtigte Wertpapiere hinterlegt hatten, aber infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses daran teilzunehmen verhindert waren, ein anderes Beschlussergebnis herbeigeführt werden können, so können diese Beteiligten innert zehn Tagen seit der Fassung des Beschlusses durch Abgabe ihrer Stimme mittels begründeter Eingabe an das Treuunternehmen und das Amt für Justiz von letzterem die vorgeschlagene Abänderung des Beschlusses im Verwaltungsverfahren nach Anhörung des Treuunternehmens, des bezüglichen obersten Organes oder dergleichen auf ihre Kosten verlangen (nachträgliche Beschlussänderung).
3) Jedoch bleiben inzwischen gemäss dem früheren Beschlusse von zuständiger Seite vorgenommene Rechtshandlungen gutgläubigen Dritten gegenüber rechtswirksam, unbeschadet allfälliger Ansprüche der Verhindertgewesenen aus der Verantwortlichkeit oder der Vornahme anderer zulässiger Massnahmen.
4) Bei einer Organisation mit Stimmrecht, die ihre Beschlüsse mit Mehrheit fasst, darf die Mehrheit der bezüglichen Beteiligten ihre Befugnisse nur so ausüben, dass sie in ihrer Stellung als stillschweigende Treuhänder gegenüber der Minderheit nicht gegen die Interessen des Treuunternehmens und zum Schaden der Minderheit oder gegen die gute Sitte verstossen.
5) Entgegenstehende Beschlüsse können gemäss den Vorschriften über das oberste Organ bei Verbandspersonen aufgehoben werden und es haften die bei der Mehrheit mitwirkenden Beteiligten als Solidarschuldner dem Treuunternehmen beziehungsweise den zur Minderheit gehörenden und geschädigten Beteiligten entsprechend den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für allen dem Treuunternehmen beziehungsweise den einzelnen Beteiligten entstandenen Schaden.
6) Eine Mitgliedschaft gleichwie bei Verbandspersonen mit Mitgliedern kann den Beteiligten gültig nur mit Zustimmung des Amtes für Justiz eingeräumt werden.
§ 43 c) Aufsichtstreuhandstelle
1) Soweit es die allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorschreiben oder falls es von der Treuanordnung besonders vorgesehen wird, ist eine Revisionsstelle einzurichten, auf die die Vorschriften über die Revisionsstelle, deren allfällige Mitglieder nicht zugleich geschäftsführende Treuhänder sein dürfen, unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen mangels abweichender Bestimmung entsprechend anzuwenden sind.
2) Ihre Mitglieder können unter Angabe von Namen, Vornamen, Beruf und Wohnort bzw. Firma (Name) und Sitz von den Treuhändern oder den sonst kraft der Treuanordnung zuständigen Stellen oder Personen zwecks Eintragung zum Treuhandregister angemeldet werden.
3) Es kann aber auch in der Treuanordnung als Aufsichtstreuhandstelle ein aus einem oder mehreren Beteiligten oder Dritten bestehender Aufsichtsrat vorgesehen werden. Soweit nach den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen eine Revisionsstelle obligatorisch ist, kann neben der Revisionsstelle ein solcher Aufsichtsrat zusätzlich vorgesehen werden.
4) Die Bestimmung über die Verantwortlichkeit der Revisionsstelle unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen finden auch auf die Mitglieder der Aufsichtstreuhandstelle entsprechend Anwendung, soweit sich aus dem Gesetze selbst nicht etwas anderes ergibt.
5) Vorbehalten bleibt die Anordnung einer amtlichen Treuüberwachungsstelle und einer amtlichen Revision.
§ 44 4. Verjährung
1) Soweit es im Gesetz nicht anders bestimmt ist oder es nicht das Recht im ganzen betrifft, verjähren einzelne Ansprüche des Treuunternehmens gegen Beteiligte, die nicht oder nicht mehr Treuhänder sind, in drei Jahren seit ihrer Fälligkeit.
2) Einzelne Ansprüche der Beteiligten als solcher gegen das Treuunternehmen verjähren nach drei Jahren seit ihrer Fälligkeit zu Gunsten des Treuunternehmens, soweit es nicht das Recht im ganzen betrifft oder sonst anders bestimmt ist.
3) Ansprüche der Beteiligten untereinander aus dem Treuverhältnisse, soweit sie nicht gegen aktive Treuhänder gehen und vorbehaltlich der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit, verjähren in der gleichen Zeit seit der Fälligkeit.
4) Vorbehalten bleiben kürzere Verjährungsfristen, die allfällig längere Verjährungsfrist im Falle einer strafbaren Handlung und besondere Vorschriften dieses Gesetzes.
5) Die Vorschriften über die Verjährung finden auf die unregelmässig Beteiligten als solche entsprechende Anwendung.