1) Überdies können mit Zustimmung der betreffenden Behörde ein oder mehrere Beteiligte für andere aus irgendeinem Grunde unbekannte oder ungewisse Beteiligte mit gemeinschaftlichem, rechtlichem Interesse ein amtliches Verfahren einleiten oder auf der einen oder andern Seite in einem solchen auftreten, wenn die unbekannten oder ungewissen Beteiligten zahlreich sind.
2) Es können sich diese letzteren Beteiligten auf den ergangenen, rechtskräftigen Entscheid berufen, sofern nicht irgendeine schädigende Absicht oder ein nachteiliges Einvernehmen der am Verfahren mitwirkenden Beteiligten mit der Gegenpartei vorliegt oder die Interessen der aufgetretenen Partei nicht im Widerspruche gestanden sind zu denjenigen der übrigen, die aus dem Entscheide Rechte ableiten können.
§ 48 6. Stellung Belangter
1) Ergibt sich aus den Vorschriften über das oberste Organ für alle oder Gruppen von Beteiligten oder aus der Treuanordnung oder aus den Bestimmungen über die virtuelle Repräsentation oder anderen Vorschriften des Gesetzes nichts anderes für die gemäss Gesetz zulässige Geltendmachung von Rechten des Treuunternehmens oder aller oder Gruppen von Beteiligten, und ist ein solches Recht nicht von allen Berechtigten und nicht in vollem Umfange für das Treuunternehmen beziehungsweise für sie alle geltend gemacht worden, oder wollte oder konnte das Recht aus einem in der Person (Firma oder Verbandsperson), die als Ansprecher im Verfahren aufgetreten ist, liegenden Grunde, wie infolge Anerkenntnisses, Verzichtes, Versäumnisses, Verrechnung oder dergleichen nicht oder nicht in vollem Umfange verwirklicht werden, oder ist das Recht selbst nicht gegenüber allen abgewiesen worden, so kann das Treuunternehmen seine beziehungsweise können die andern nicht als Ansprecher aufgetretenen Berechtigten ihre Rechte ganz beziehungsweise im restlichen Umfange selbständig und von früheren Verfahren unabhängig geltend machen, sofern sie in einem andern Verfahren als Nebenintervenienten oder dergleichen den Anspruch für sich nicht anerkannt oder darauf verzichtet haben.
2) Werden von verschiedenen Ansprechern in gleichen, jedoch zeitlich getrennt durchgeführten Verfahren dieselben Rechte ganz oder teilweise geltend gemacht, so können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Verfahren nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle zu gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden werden.
3) Auf Antrag einer Partei kann ein nicht von allen Berechtigten erhobenes Recht, sowie der Zeitpunkt einer allfälligen Verhandlung in der gemäss der Treusatzung oder, wenn dies nicht möglich ist, in der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten oder in einer sonst nach Ermessen der zuständigen Amtsstelle angeordneten Art und Weise bekannt gemacht, ausserdem gegebenenfalls im Treuhandregister angemerkt werden.
4) Gehen nur einzelne Berechtigte vor, so kann der Belangte ausserdem bei der zuständigen Amtsstelle nach den Vorschriften über die Ermittlung von Begünstigten ein Aufgebot und die Bestellung eines amtlichen Treuhänders für die übrigen Berechtigten zur Nachholung und Ergänzung des vom Ansprecher nicht oder nicht in vollem Umfange geltend gemachten Rechts auf Kosten der Ansprecher und mit der Androhung und Wirkung beantragen, dass die andern Berechtigten einen weiteren Anspruch nur mehr erheben können, wenn der Belangte infolge seines vorsätzlich schädigenden Verhaltens dem geltend gemachten Rechte nicht in vollem Umfange nachkommt.
§ 49 II. Treugeber
1) Als Treugeber ist im Zweifel jener anzusehen, der dem Treufonds eine Vermögensleistung macht oder zusichert.
2) Den Treugebern als solchen (Treugründern, Treustiftern, Trustoren) oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern kann die Treuanordnung im Rahmen des Gesetzes, unbeschadet ihrer anderweitigen und gleichzeitigen Stellung als Treuhänder oder Begünstigte, nur insoweit Rechte gegen das Treuunternehmen oder die andern Beteiligten als solche einräumen, als sie, abgesehen von dem Recht zur Überwachung bei gemeinnützigen oder dergleichen Treuunternehmen, nicht in einer fortlaufenden und ausschliesslichen Einflussnahme auf die Organisation oder Treugeschäftsführung des Treuunternehmens bestehen.
3) Insofern den Treugebern, welche den Treufonds unentgeltlich zugewendet und auf Grund dieser Zuwendung die Begünstigung andern unentgeltlich verschafft haben, nicht auch die Rechtsstellung als Treuhänder zukommt, können sie im gleichen Umfange wie Begünstigungsberechtigte die Einhaltung der Treuanordnung gegenüber andern Beteiligten oder Dritten gemäss Gesetz verlangen.
4) Soweit sich aus den Vorschriften über den Treufonds nichts anderes ergibt, sind auf den Verzug der Treugeber bei andern Verpflichtungen die Bestimmungen über den Verzug bei der Begünstigung entsprechend anzuwenden.
5) Die Vorschriften über die sonstigen Rechte und Pflichten des Treugebers gemäss Gesetz oder Treuanordnung, insbesondere jene über die Gläubiger der Treugeber bleiben vorbehalten.
§ 51 bb) Mit Segmenten und bei mehreren Treuhänderschaften usw.
1) Wenn ein Treuunternehmen aus mehreren Segmenten besteht, oder wenn jemand bei mehreren Treuhänderschaften bei dem gleichen Unternehmen oder nur für eine Zweigniederlassung als Treuhänder bestellt ist, so ist mangels anderer Anordnung jeweils genau anzugeben, für welches Segment, sonstige Treuhand oder Zweigniederlassung er bestellt, abberufen oder vorgeschlagen wird.
2) Es kann jemand im Zweifel die Stelle eines Treuhänders nur bei allen Segmenten, besonderen Treuhänderschaften oder dergleichen annehmen oder ablehnen, sofern er überall gemäss der gleichen Anordnung zum Treuhänder berufen war.
§ 53 bb) Auswahl und Anzeigepflicht
1) Nach Wegfall eines Treuhänders darf auch derjenige sich selbst zum Treuhänder bestellen, dem das Recht oder die Pflicht zur Bestellung von Treuhändern zusteht, es sei denn, dass er selbst als Treuhänder abberufen worden wäre oder sonst wichtige Gründe gegen seine Bestellung vorliegen.
2) Bei jeder nachträglichen Bestellung von Treuhändern soll mit Hinsicht auf den Zweck des Treuunternehmens tunlichst auf die Sachkundigkeit in kaufmännischen, finanziellen, technischen oder dergleichen und auf die persönlichen Beziehungen der Treuhänder zu den übrigen Beteiligten Rücksicht genommen werden.
3) Gesetzliche Vertreter, Gesamtrechtsnachfolger, Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Nachlasspfleger, Liquidatoren, Insolvenzverwalter oder dergleichen sind, sobald ihnen die Treuhändereigenschaft und der Grund zur Bestellung eines Treuhänders für den Vertretenen beziehungsweise Weggefallenen oder Schuldner bekannt ist, auf Kosten des Unternehmens zur Anzeige an die zur Bestellung Befugten oder Verpflichteten, allenfalls an das Amt für Justiz und zur vorläufigen Weiterführung der Treuhandgeschäfte bis zur Ersatzbestellung verpflichtet und haften für jeden aus grobfahrlässiger oder absichtlicher Verletzung dieser Pflicht dem Treuunternehmen oder andern Beteiligten erwachsenen Schaden nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen.
§ 55 bb) Bei Sicherheitsleistung Dritter
1) Hat jemand für die dem Gesetze oder sonstigen Anordnungen entsprechende Erfüllung der Pflichten eines Treuhänders dem Treuunternehmen oder allen Beteiligten gegenüber Sicherheit geleistet oder sonst garantiert, so ist er berechtigt, bei Gefährdung seiner Sicherheit oder Garantie infolge Verhaltens des Treuhänders bei der zur Abberufung befugten Stelle, allenfalls beim Amt für Justiz, die Abberufung des seine Sicherheit oder Garantie gefährdenden Treuhänders oder die Anordnung ihn sonst schützender Massnahmen zu verlangen.
2) Wenn seinem Begehren nicht entsprochen wird, so kann er mangels weitergehender Abrede vom Tage des mitgeteilten Begehrens ab mit sofortiger Wirkung sein Verhältnis derart kündigen, dass seine Sicherheit für künftige Verpflichtungen nicht in Anspruch genommen werden darf, ausserdem, soweit nicht Ansprüche schon entstanden sind, Herausgabe oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit und gegebenenfalls im Zweifel nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes Schadenersatz verlangen.
3) Die sonstigen aus einer Bürgschaft oder einem anderen Rechtsverhältnisse den Dritten zustehenden Befugnisse bleiben unberührt.
§ 57 bb) Bedeutung
1) Ist jemand Treuhänder bei mehreren miteinander im Zusammenhang stehenden Treuhänderschaften oder bei mehreren Segmenten oder Zweigniederlassungen eines Treuunternehmens, so gilt mangels anderer Treuanordnung die Kündigung für alle Treuhänderschaften, Segmente oder Zweigniederlassungen, wenn nicht alle Begünstigungsberechtigten es anders bestimmen oder nicht wichtige Gründe mit Zustimmung des Amtes für Justiz eine Ausnahme rechtfertigen.
2) Ist einem Treuhänder, unabhängig von seiner Stellung als solchem, das Recht zur Bestellung oder zum Vorschlage oder zur Abberufung von Treuhändern bei demselben Treuunternehmen oder andern mit diesem im Zusammenhange stehenden Treuhänderschaften eingeräumt, so wird vermutet, dass die Kündigung sich nicht auch auf dieses Recht erstrecke.
§ 58 e) Form
1) Jede Bestellung, Abberufung oder Kündigung oder jeder Vorschlag hat von denjenigen, die hierzu ermächtigt oder verpflichtet sind, bei sonstiger Ungültigkeit in schriftlicher Form und mangels anderer Gesetzesvorschrift unter Mitteilung an das Treuunternehmen, gegebenenfalls an das Amt für Justiz zu erfolgen.
2) Die Bestellung hat mit schriftlicher Zustimmung des zu Bestellenden zu erfolgen; jedoch kann sie durch formrichtige Abgabe seiner Unterschriftzeichnung beim Amt für Justiz ersetzt werden.
3) Diese Vorgänge sind bei den im Treuhandregister eingetragenen Treuunternehmen unter Angabe der einzutragenden Tatsachen und Verhältnisse anzumelden.
§ 60 bb) Bei Säumnis oder Nichtausübung des Rechtes oder der Pflicht zur Bestellung, Abberufung, zum Vorschlage oder dergleichen
1) Wenn jemand allein zur Bestellung oder Abberufung oder zum Vorschlage berechtigt oder verpflichtet ist und er sein Recht oder die übernommene Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig ausübt, so kann mangels anderer Anordnung die Bestellung oder Abberufung oder der Vorschlag auch von den Begünstigungsbesitzern, gegebenenfalls gemeinsam mit den nächsten lebenden Anwartschaftsberechtigten nach den Vorschriften über die Organisation der Begünstigten erfolgen.
2) Bei andern Treuunternehmungen und in andern Fällen erfolgt die Bestellung, Abberufung oder die Ausübung des Vorschlags, wenn jemand allein hierzu berufen ist, aber das Recht oder die Pflicht nicht ausübt, ausüben kann oder will, mangels anderer Anordnung auf Antrag von Beteiligten durch das Amt für Justiz.
3) Sind zur Mitwirkung bei Ausübung von gleichen Rechten oder Pflichten mehrere berufen und wollen oder können einige der Berufenen bei Ausübung des Rechtes oder der Pflicht nicht mitwirken, so sind die übrigen zur Ausübung berechtigt oder verpflichtet und, wenn alle hierzu Berufenen nicht mitwirken können oder wollen, finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Aus wichtigen Gründen kann das Amt für Justiz auf Antrag von Beteiligten das Recht oder die Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage vorübergehend oder gänzlich entziehen beziehungsweise aufheben, oder mit dem Rechte hierzu jemand anders betrauen, unter Vorbehalt allfälliger Ansprüche des Betroffenen gegen die schuldhaften Antragsteller aus Vertrag oder unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse.
5) Wenn jemand die übernommene Pflicht zur Bestellung, Abberufung oder zum Vorschlage schuldhaft nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so haftet er nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes dem Treuunternehmen und allen andern, welche dadurch Schaden erlitten haben, für letzteren unbeschränkt, und gegebenenfalls solidarisch.
§ 61 2. Organisation
1) Gemäss der Treuanordnung bestellte Mittreuhänder bilden mangels anderer Bestimmung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über den Verwaltungsrat bei Aktiengesellschaften einen Treuhänderrat (Treuhändervorstand, ein Treuhandkomitee, Treuhänderausschuss oder dergleichen), der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, Kassier, Protokollführer (Aktuar) oder dergleichen unter Festsetzung der Befugnisse und Pflichten bestellen und wiederum abberufen kann.
2) Dem Vorsitzenden, Kassier, Protokollführer oder dergleichen kommen in dieser Stellung im Zweifel jene Befugnisse und Pflichten zu, wie sie Personen in ähnlicher Stellung bei Verbandspersonen ähnlicher Geschäftsart üblicherweise zuzukommen pflegen.
3) Die Treuanordnung kann im Rahmen des Gesetzes über das Rechtsverhältnis von Mittreuhändern gegenüber dem Treuunternehmen, untereinander und gegenüber andern Beteiligten eine eingehendere Ordnung treffen, insbesondere eine Organisation der Treuhänder in dem Sinne vorsehen, dass sie im Rahmen der Treuanordnung ein beratendes und beschliessendes Organ gleich dem obersten Organe unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen bilden, dessen Beschlüsse von dem geschäftsführenden Treuhänderrate gleichwie von der Verwaltung einer Verbandsperson zu vollziehen sind.
§ 63 b) Stellung nichtgeschäftsführender Treuhänder
1) Wenn neben Treuhändern, die mit der Geschäftsführung und Ausübung der Treumacht betraut sind, andere bestehen, so kommen letzteren, soweit es sich nicht um die Treumacht gleich wie bei der Vertretung durch die Verwaltung bei einer Verbandsperson handelt, oder Gesetz oder Treuanordnung es nicht anders bestimmen, ersatzweise die gleichen Rechte und Pflichten zu.
2) Nichtgeschäftsführende Treuhänder haben im Rahmen der Treuanordnung jederzeit von Gesetzes wegen das Recht und nach den Umständen auch die Pflicht, einzeln oder gemeinsam oder unter Beizug geeigneter, unparteiischer und nicht interessierter Sachverständiger sich auf Kosten des Treuunternehmens vom Gange des Geschäftes zu überzeugen, Einsicht in alle Geschäftsbücher und Papiere zu nehmen, von den Geschäftsführenden Auskunft und in angemessenen Zeiträumen oder, wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, jederzeit Rechnungslegung zu verlangen.
3) Sie können gegen die Vornahme nicht vollzogener Geschäftshandlungen in guten Treuen mit der Wirkung Widerspruch erheben, dass diese bei sonstiger Verantwortlichkeit der handelnden Treuhänder gegenüber dem Unternehmen und gegebenenfalls auch den übrigen Beteiligten zu unterbleiben haben.
§ 64 c) Reglemente (Beistatuten) und Übertragung der Geschäftsführung
1) Die Treuhänder können im Rahmen von Gesetz und Treuanordnung die Geschäftsführung an einzelne Treuhänder oder Dritte übertragen oder, soweit ihnen Fachkenntnisse abgehen oder es üblich ist, Hilfspersonen beizuziehen und Reglemente über die Besorgung der Geschäftsführung mit der Massgabe erlassen, dass auch einzelne Treuhänder oder Dritte mit der Ausführung einzelner Zweige des Unternehmens oder einzelner Treuhandgeschäfte mit oder ohne Entschädigung und unter Verantwortlichkeit aller Treuhänder für die durch sie getroffene Auswahl und die Überwachung betraut werden können.
2) Wenn Mittreuhänder die Geschäftsführung nach freiem Ermessen gemeinsam zu besorgen haben, so dürfen sie diese nicht auf einen Treuhänder allein übertragen.
3) Eine übertragene Geschäftsführung kann von Gesetzes wegen von den geschäftsführenden Treuhändern und, wenn Gefahr im Verzuge liegt, von jedem Treuhänder jederzeit widerrufen werden, unter Vorbehalt der Verpflichtungen des Treuunternehmens oder der schuldigen Treuhänder aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung persönlicher Verhältnisse gegenüber dem anderen Teile.
§ 67 bbb) Erwerb von Treugut und Begünstigtenrechten
1) Die Treuhänder dürfen im Sinne der vorausgehenden Vorschriften und mangels anderer Anordnung Treugüter von sich selbst oder einem Mittreuhänder oder dem Treuunternehmen nur in vollster Offenheit des Erwerbsgeschäftes auf öffentlicher Gant oder mit Zustimmung anderer Begünstigter oder hierzu befugter Stellen oder des Amtes für Justiz erwerben, mieten, pachten oder dergleichen, es wäre denn, dass es sich um den Erwerb von frei übertragbaren Begünstigtenrechten oder solcher Rechte handelt, die auf Betreiben Dritter zur Veräusserung gelangen oder dass sich aus der geschäftlichen Übung etwas anderes ergeben würde.
2) Die Umgehung dieser Vorschrift, wie insbesondere die Veräusserung von Treugut an einen Dritten zum Zwecke des Rückerwerbes dieses Treugutes, bevor das Veräusserungsgeschäft vollzogen ist, ist unzulässig.
3) Erwerben, mieten oder pachten Treuhänder von Begünstigten Rechte, die nicht in einem frei übertragbaren Wertpapiere verkörpert sind, so haben sie dem Begünstigten auf sein Verlangen vor dem Erwerbe über alle den Veräusserungspreis beeinflussenden Tatsachen und Verhältnisse in guten Treuen tunlichst Auskunft zu geben, bei sonstiger Schadenersatzpflicht nach den Grundsätzen des Vertragsrechtes gegenüber dem Veräusserer während einer Verjährungsfrist von drei Jahren von der Veräusserung an.
4) Die vorausgehenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn Treuhänder an Begünstigte Treugüter oder Begünstigungen oder einzelne Ansprüche daraus veräussern, vermieten oder verpachten oder dergleichen.
5) Ausserdem bleiben die Vorschriften über den Herausgabe- und Bereicherungsanspruch bei ungerechtfertigter Veräusserung oder Belastung von Treugut vorbehalten.
§ 69 bbb) Gegenüber Mittreuhändern usw.
1) Treuhänder haben einander in gleicher Weise wie den Begünstigungsberechtigten Auskunft zu geben und zwar sowohl über einzelne von ihnen abgeschlossene Geschäfte, wie über alle andern Tatsachen und Verhältnisse.
2) Aus irgend einem Grunde wegfallende Treuhänder oder ihre Gesamtrechtsnachfolger haben tunlichst den nachfolgenden Treuhändern über alle Tatsachen und Verhältnisse unbeschränkt Auskunft zu geben und alle das Treuunternehmen betreffenden Geschäftsbücher, Papiere oder Vermögenswerte herauszugeben, soweit ihnen an letzteren ein Verrechnungs- oder Retentionsrecht nicht zusteht.
3) Nachfolgende Treuhänder haben die Geschäftsführung weggefallener Treuhänder nach Erfordernis der Umstände zu prüfen und allfällige Ansprüche des Treuunternehmens gegen sie oder deren Rechtsnachfolger geltend zu machen.
§ 72 bbb) Geltendmachung
1) Die Ansprüche der Treuhänder aus der Geschäftsführung richten sich unter Vorbehalt von Verrechnungs- und Retentionsrecht in erster Linie gegen das Treuunternehmen, wobei zuerst der Ertrag hiefür in Anspruch zu nehmen ist und sodann das Treugut selbst, und in zweiter Linie gehen mangels anderer Anordnung die Ansprüche gegen diejenigen Begünstigten, welche im einzelnen Falle bereichert sind oder Nutzen aus dem Treuunternehmen oder aus der Geschäftsführungshandlung unentgeltlich gezogen haben.
2) Haben sich mehrere Begünstigte bereichert oder haben sie Nutzen unentgeltlich gezogen, so richtet sich der Ersatzanspruch nach dem Verhältnisse ihrer Begünstigung, wie sie Nutzen gezogen haben oder bereichert sind.
3) Können Treuhänder für Verbindlichkeiten des Treuunternehmens in Anspruch genommen werden, so dürfen sie, soweit nicht etwa das Unternehmen ihnen gegenüber ein Recht auf Ersatz hat oder sich sonst nichts anderes ergibt, auch Treugut an Erfüllungsstatt hingeben.
4) Ein Treuhänder verwirkt seine Ansprüche bis zur Höhe des infolge eines Treubruches entstandenen Schadens, vorbehaltlich allfälliger weiterer Ansprüche des Unternehmens und anderer Geschädigter.
§ 74 b) Bestellung von Vertretern durch das Amt für Justiz
1) Bei Gefahr im Verzuge oder falls andere wichtige Gründe vorliegen, kann auch das Amt für Justiz, abgesehen von der Zulässigkeit der Bestellung von Beiständen, auf Antrag von Beteiligten oder von Amts wegen und nach oder ohne Anhörung von Beteiligten Prokuristen oder andere Vertreter für das Treuunternehmen oder eine Abteilung oder eine besondere Treuhänderschaft oder endlich eine Zweigniederlassung bestellen und wieder abberufen.
2) Die Abberufung kann jedoch nur unbeschadet allfälliger Ansprüche der Abberufenen gegen die fehlbaren Beteiligten aus Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse stattfinden.
§ 75 c) Mindesttreumacht und Mindestvertretungsmacht kraft Gesetzes
1) Geschäftsführenden Treuhändern und andern Organen oder Vertretern des Treuunternehmens kommen von Gesetzes wegen entsprechend mindestens jene Befugnisse zu und obliegen jene Pflichten, wie sie für die Vertretung bei der Verwaltung unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen vorgesehen sind, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Gesetzes.
2) Geschäftsführende Treuhänder müssen, wenn es nicht anders angeordnet und gegebenenfalls auch zum Treuhandregister angemeldet ist, oder es sich um eine Dringlichkeit nicht handelt, ihre Treumacht gemeinsam ausüben.
3) Haben Mittreuhänder nicht kollektiv gehandelt, so bedarf eine solche Handlung mangels anderer Anordnung zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Treuunternehmen der Genehmigung durch die übrigen, unbeschadet allfälliger Ansprüche des geschädigten, gutgläubigen Dritten gegenüber dem Handelnden.
4) Jedoch kann eine Erklärung oder Mitteilung gegenüber dem Treuunternehmen auch einem der geschäftsführenden Treuhänder beziehungsweise einem Vertreter gegenüber gleichwie einem Mitgliede der Verwaltung einer Verbandsperson rechtswirksam abgegeben werden.
§ 76 d) Zeichnung
1) Die zur Ausübung der Treumacht berufenen Treuhänder, sowie andere Zeichnungsberechtigte haben bei anmeldungspflichtigen Treuunternehmen oder bei solchen, die sich freiwillig anmelden, bei der ersten Anmeldung und, wenn später in der Zusammensetzung dieser Treuhänder oder Zeichnungsberechtigten oder in der Treumacht oder Vertretungsbefugnis eine Änderung eintritt, so haben die nachträglich Bestellten gleichwie bei der Verwaltung als Organ einer Gesellschaft mit Persönlichkeit oder deren Vertreter ihre Unterschrift vor dem Leiter des Amtes für Justiz zu zeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen.
2) Die Zeichnung für das Treuunternehmen gegenüber Dritten hat bei Mittreuhändern mangels anderer Treuanordnung und gegebenenfalls Eintragung im Treuhandregister zur Wirksamkeit gegenüber dem Unternehmen und Dritten durch alle Treuhänder gleich wie durch die Mitglieder der Verwaltung einer Verbandsperson zu erfolgen, wobei auch Siegel oder dergleichen für den Vordruck der Firma (des Namens) verwendet werden können.
3) Erfolgt die Zeichnung nicht in der vorgeschriebenen Weise, so sind die Handelnden dem Treuunternehmen und den gutgläubigen Dritten unbeschränkt und solidarisch für den Schaden haftbar, falls das Treuunternehmen die Gültigkeit der Rechtshandlung nicht anerkennen sollte.
4) Wenn ohne Zeichnung, wie mündlich oder in ähnlicher Art und Weise für das Treuunternehmen gehandelt wird, so muss dies zur Vermeidung der oben erwähnten Folgen Dritten gegenüber erkennbar gemacht werden und, falls erforderlich, kollektiv erfolgen.
§ 77 e) Legitimation (Ausweis)
1) Auf die Legitimation gegenüber Behörden und Privaten finden die bezüglichen Vorschriften bei Verbandspersonen entsprechende Anwendung mit der Massgabe, dass auch die einen Treuhänder bestellende Behörde oder ein zuständiger Dritter einen Legitimationsausweis ausstellen kann.
2) Ist dem Treuhänder eine Legitimationsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach Erlöschen seiner Treumacht zur Rückgabe oder Hinterlegung der Urkunde beim Amt für Justiz zur freien Verfügung des Treuunternehmens verpflichtet.
3) Wird er von dem Treuunternehmen oder gegebenenfalls dessen Gesamtrechtsnachfolger hiezu nicht angehalten, so ist das Treuunternehmen beziehungsweise dessen Gesamtrechtsnachfolger unter Vorbehalt des Rückgriffsrechts gegenüber dem Treuhänder, dem gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich, es sei denn, dass der Dritte von dem Erlöschen der Treumacht sonst irgendwie Kenntnis erhalten hatte.
§ 79 b) Rechtsnatur der Begünstigung etc.
1) Der Treugenuss kann bedingt, befristet, mit einer Auflage oder dergleichen Beschränkungen verbunden oder auch für unpersönliche Zwecke bestimmt sein.
2) Das auf der Treuanordnung beruhende Recht des Begünstigungsbesitzers ist im Rahmen des Gesetzes nur durch diese und durch das allenfalls bestehende Anwartschaftsrecht anderer beschränkt.
3) Lässt die Treuanordnung Begünstigungs- oder Anwartschaftsrechte zu (Treugenuss- oder Treugenussanwartschafts-Berechtigung), so sind sie im Zweifel nur als solche beschränkte Gläubigerrechte zu behandeln, die nach Massgabe von Gesetz und Treuanordnung verwertet, geltend gemacht und auf andere übertragen werden können.
4) Im Verordnungswege kann bestimmt werden, dass bei sonstiger Ungültigkeit der bezüglichen Bestimmung der Treuanordnung nicht länger als für die Zeit der Zulässigkeit der Nacherbeneinsetzung die Feststellung der Begünstigten hinausgeschoben oder der Ertrag oder andere Vorteile aus dem Treuunternehmen unverteilt gelassen oder dass die Nichtveräusserung von Treugut oder Begünstigtenrechten ebenfalls nicht länger festgesetzt werden darf, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, wie bei gemeinnützigen Unternehmen oder bei unveräusserbarem Treugut oder dergleichen.
§ 81 bb) Freibegünstigungen und sozialpolitische Begünstigungen
1) Es können insbesondere auch Begünstigungen ohne Beitrag der Begünstigten zum Treufonds oder sonst zum Treuunternehmen (Freibegünstigungen einschliesslich Freianwartschaften) und sozialpolitische Begünstigungen eingeräumt werden.
2) Auf Begünstigungen letzterer Art sind im Zweifel die Vorschriften über die sozialpolitischen Anteils- und Gewinnrechte bei den Verbandspersonen entsprechend anzuwenden.
3) Vorbehalten bleibt die Vorschrift über allmähliche Verteilung aus dem Treuvermögen.
§ 82 cc) Besondere Fähigkeit
1) Wird gemäss der Treuanordnung für den Erwerb (die Verleihung) oder den Verlust der Begünstigung das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer bestimmten Eigenschaft (Fähigkeit), wie beispielsweise Zugehörigkeit zu einem bestimmten Berufe oder Personenkreise oder einer Familie, Wohnsitz im Lande oder einer bestimmten Gemeinde oder dergleichen vorausgesetzt, so muss diese Eigenschaft im Zweifel zur Zeit des Anfalls des Begünstigungsbesitzes an den Anwärter vorhanden beziehungsweise nicht vorhanden sein.
2) Kann nur während des Vorhandenseins einer solchen Eigenschaft die begünstigte Stellung eingenommen werden, so muss diese Eigenschaft im Zweifel durch die bezügliche Zeit fortbestanden haben.
§ 83 dd) Umwandelbare Gläubiger- und Begünstigtenrechte
1) Es kann den Gläubigern eines Treuunternehmens insbesondere auch das Recht auf Umwandlung ihrer Gläubigerrechte in gewöhnliche oder bevorzugte Begünstigungen, welche mit dem Besitze eines Wertpapiers verbunden sein können, eingeräumt werden (Wandelobligationen).
2) Umgekehrt kann den Begünstigungsberechtigten in gleicher Weise das Recht auf Umwandlung ihrer Begünstigtenrechte in unbedingte Gläubigerrechte (Wandelbegünstigungen) eingeräumt werden.
3) Vorbehalten bleibt die Anwendung der Vorschrift über die allmähliche Verteilung von Vermögen auf die Umwandlung von Wandelbegünstigungen.
§ 84 ee) Kündigung etc.
1) Die Treuanordnung kann den Begünstigten für das Ausscheiden aus dem Begünstigtenverhältnisse ein Kündigungsrecht einräumen, auf das mangels näherer Anordnung die Vorschriften über die Kündigung bei eingetragenen Genossenschaften ergänzend anzuwenden sind.
2) Räumt die Treuanordnung einem Begünstigten mit dem Anspruche auf Ausfolgung eines Teiles des Treufonds oder dergleichen auch das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen, wie Kündigung oder dergleichen aus dem Begünstigtenverhältnisse auszuscheiden, so ist der Austritt nur wirksam, wenn die Vorschriften über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen eingehalten werden.
§ 85 ff) Ausschliessung
1) Die Treuanordnung kann auch die Gründe bestimmen, aus denen ein Begünstigter durch die Treuhänder oder eine andere Stelle aus dem Treuverhältnisse ausgeschlossen werden darf.
2) Der Begünstigte darf nach der Mitteilung der Ausschliessung durch die Treuhänder oder die zuständige Stelle als Treuhänder ausser bei Gefahr im Verzuge nicht mehr tätig sein und ist von diesem Zeitpunkte an von der Ausübung eines allfälligen Stimmrechtes oder dergleichen ausgeschlossen.
3) Die Ausschliessung ist nichtig, wenn die Vorschriften über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen nicht eingehalten worden sind.
4) Vorbehalten bleiben auch die Ansprüche des Ausgeschlossenen gegen die Fehlbaren aus einem andern Rechtsverhältnisse, wie Vertrag, unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung der persönlichen Verhältnisse.
§ 87 bbb) Aus anderen Gründen
1) Der Widerruf der Anordnung eines Versprechens auf unentgeltliche Überlassung des Treugenusses und die Verweigerung der Erfüllung kann vom Treugeber beziehungsweise von seinen Erben, die die Erfüllung des Versprechens übernommen haben, ferner erfolgen:
1. wenn seit dem Versprechen der unentgeltlichen Überlassung von Vermögen an das Treuunternehmen zwecks unentgeltlicher Begünstigung sich die Vermögensverhältnisse des Treugebers oder seiner bezüglichen Erben so geändert haben, dass die weitere Erfüllung des Versprechens an das Treuunternehmen, ohne dass der Treugeber beziehungsweise seine Erben den Genuss haben, ihn beziehungsweise sie ausserordentlich schwer belasten würde,
2. wenn seit dem vorstehend genannten Versprechen dem Treugeber oder den bezüglichen Erben familienrechtliche Unterstützungspflichten erwachsen sind, die vorher gar nicht oder in erheblich geringerem Umfange bestanden haben.
2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder auf Grund einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der hiefür eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, einem andern den Treugenuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für den Widerruf in der Person des ersten Treuhänders beziehungsweise des bezüglichen Dritten oder ihrer Erben eingetreten sein.
3) Vorbehalten bleibt die Anfechtung durch die Gläubiger des Treugebers oder seine Erben.
§ 88 ccc) Geltendmachung des Widerrufs und Verweisung
1) Der Widerruf des Begünstigungsbesitzes oder der Anwartschaft erfolgt durch den hiezu Berechtigten zu Gunsten des Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten und, wenn es ihre Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger betrifft, zu ihren Gunsten unter Anzeige an das Treuunternehmen und an denjenigen, dem gegenüber ein Widerrufsgrund besteht.
2) Hat ein Anwärter gegenüber seinem Vorgänger im Begünstigungsbesitze ein schweres Verbrechen gegen Leib oder Leben begangen, um sich diesen Besitz zu verschaffen, so kann der ihm in der Begünstigung Nachfolgende den Widerruf zu seinen Gunsten geltend machen.
3) Der Widerruf kann binnen Jahresfrist erfolgen, beginnend von dem Zeitpunkte, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Widerrufsgrunde Kenntnis erlangt hat.
4) Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn seit dem Eintritte des Widerrufsgrundes schon fünf Jahre verstrichen sind, es wäre denn, dass der Widerrufsgrund in einem schweren Verbrechen bestehen würde und die Strafverfolgung oder Vollstreckung noch nicht verjährt ist.
5) Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften entsprechend und auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem bezüglichen Begünstigten beziehungsweise ihren Erben jene über die Schenkung ergänzend Anwendung.
§ 89 hh) Verletzung der Unterstützungspflicht
1) Wenn ein Treugeber sich durch eine unentgeltliche Zuwendung der Möglichkeit beraubt hat, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten oder seiner gesetzlichen Unterstützungspflicht nachzukommen, so kann der Richter das Treuunternehmen zur Unterstützung an den Unterstützungsbedürftigen oder Unterstützungsberechtigten verpflichten, unter Anrechnung dieser Leistungen auf das, was das Treuunternehmen gemäss der Treuanordnung und jener Zuwendung dem allfälligen Treugenussberechtigten unentgeltlich zu entrichten hat.
2) Hat ein Treugeber ein Treuunternehmen in seiner Eigenschaft als Treuhänder einer andern Treuhänderschaft errichtet oder hat er in Ausführung einer sonstigen Verpflichtung gegenüber einem Dritten, der ihm eine Gegenleistung unentgeltlich gemacht oder versprochen hat, den Treugenuss unentgeltlich verschafft, so müssen die Voraussetzungen für das Bedürfnis oder die Pflicht zur Unterstützung in der Person des ersten Treugebers beziehungsweise des bezüglichen Dritten eingetreten sein.
3) Bei gemischt unentgeltlichen Zuwendungen finden die vorausgehenden Vorschriften entsprechend Anwendung.
4) Vorbehalten bleiben die Klage der Erben auf die Herabsetzung wegen Pflichtteilsverletzung, die Anfechtung durch die Gläubiger und der Bereicherungsanspruch des Unterstützungsbedürftigen oder Unterstützungsberechtigten gegenüber dem Bereicherten, der nicht mehr Begünstigter ist.
§ 91 bbb) Wirkung
1) Wenn mehrere solche Teile von Begünstigungen in genügender Zahl in einer Hand vereinigt sind, gewähren sie von Gesetzes wegen die gleichen Rechte, wie eine ungeteilte Begünstigung, und bei Vereinigung mehrerer bisheriger selbständiger Begünstigungen findet mangels anderer Anordnung eine entsprechende Vermehrung der Rechte statt.
2) Sind mit den Begünstigungen gleichzeitig Verpflichtungen verbunden, so haften nach der Teilung die Teilbegünstigten nur insoweit solidarisch für die Verpflichtungen mit Einschluss der Ausstände, als diese vermögenswerte Leistungen an den Treufonds umfassen oder es eine solidarische Haftungs- oder Nachschusspflicht betrifft, und unbeschadet allfälliger Regressrechte.
3) Bei Vereinigung mehrerer selbständiger Begünstigungen vermehren sich auch die Verpflichtungen entsprechend, wobei bezüglich der Haftungs- oder Nachschusspflicht die einschlägigen Bestimmungen über mehrere Anteile bei eingetragenen Genossenschaften anwendbar sind.
4) Auf Verlangen des Treuunternehmens haben solche Begünstigte mit Teilansprüchen einen gemeinsamen Vertreter zu stellen, andernfalls kann es ihnen gegenüber alle Willenserklärungen und sonstige Rechtshandlungen mit Wirksamkeit für und gegen alle einem gegenüber vornehmen oder das Amt für Justiz einen solchen auf Antrag der geschäftsführenden Treuhänder und auf Kosten der bezüglichen Begünstigten bestellen.
§ 92 kk) Verjährung
1) Eine Verjährung der Anwartschaft oder des Begünstigungsbesitzes kann nur zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste des Treuunternehmens stattfinden, unter Vorbehalt der Vorschriften über den Anfall des Vermögens an das Land und dergleichen.
2) Eine Verjährung der Anwartschaft als solcher beginnt erst mit dem Zeitpunkte zu laufen, in dem die mit dem Treugenussbesitze verbundenen Rechte infolge Anfalles an den bezüglichen Anwärter hätten ausgeübt werden können, jedoch nicht ausgeübt worden sind.
3) Der Treugenussbesitz als ganzes unterliegt im übrigen der ordentlichen Verjährung, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zulässt.
§ 93 ll) Auslösungssumme
1) Steht einem Berechtigten infolge Kündigung, Ausschliessung oder dergleichen Gründen bei Treuunternehmen ohne kaufmännischen Betrieb ein Anspruch auf Bezahlung einer Auslösungssumme für seinen Treugenuss zu, und sind keine Wertpapiere ausgegeben worden, so besteht die Forderung im Zweifel in dem Barbetrage, womit die Leistung des Treuunternehmens dem Werte nach bei einem soliden Rentenunternehmen in Gestalt einer bezüglichen Rente erworben werden könnte.
2) Bei einem Treuunternehmen mit kaufmännischem Betriebe oder mit Wertpapieren findet die Ermittlung der Auslösungssumme im Zweifel auf Grund einer Liquidationsbilanz statt, ohne dass deswegen eine Liquidation stattfinden muss.
3) Der Richter kann jedoch bei Vorliegen wichtiger Gründe die Abfindung in anderer Weise festsetzen.
§ 95 bb) Begünstigungsverteilung und Ersatzansprüche
1) Werden einem Begünstigten mit Anspruch auf Ausrichtung von Erträgen und Vermögensteilen Beträge ohne nähere Angabe über deren Charakter ausgerichtet, so wird ihre Eigenschaft als Ertrag vermutet, immerhin unter Vorbehalt der Pflicht zu allfälliger Rückerstattung nach den Grundsätzen über ungerechtfertigte Bereicherung, gegebenenfalls nach den Regeln über die allmähliche Verteilung von Treuvermögen.
2) Wenn ein Begünstigungsbesitzer das Begünstigungsrecht während einer Verwaltungsperiode verliert oder in einer solchen Periode wegfällt, nach deren Ende der regelmässige Ertrag oder eine andere Begünstigung zur Verteilung gelangt und keine Wertpapiere ausgegeben worden sind, so sind die Bezüge aus der Begünstigung nach der Dauer ihrer Besitzzeit während der Verwaltungsperiode unter den Weggefallenen beziehungsweise den Gesamtrechtsnachfolgern des Vorgängers und den Nachfolgern in den Begünstigungsbesitz nach den Vorschriften über die Ausscheidung und Verteilung von Vermögen und Ertrag zu verteilen, dieses gilt insbesondere auch bei Familientreuunternehmen.
3) Bei Wertpapieren wird der Ertrag oder die sonstige Vermögensleistung mangels anderer Anordnung dem Wertpapierbesitzer zur Zeit der Fälligkeit des bezüglichen Anspruches ausgerichtet.
4) Zur Verteilung unter die Begünstigten gelangende Beträge können nach unten abgerundet werden, sofern es sich nicht um ein Liquidations- oder ein Auslösungsergebnis handelt oder nichts anderes bestimmt ist.
5) Hat ein Begünstigungsberechtigter im gemeinsamen Interesse Auslagen gemacht und geniessen andere tatsächlich dadurch Vorteile, so hat er bei rechtzeitiger Anzeige hierüber an die geschäftsführenden Treuhänder ein Vorrecht auf verhältnismässigen Ersatz gegen andere Begünstigte aus der bezüglichen Begünstigung vor der Austeilung, allenfalls auch für dasjenige, was von einem Begünstigungsberechtigten sonst nicht erhältlich ist.
§ 96 cc) Verzug
1) Soweit über Begünstigungen keine Wertpapiere ausgegeben worden sind und die Treuanordnung sonst nichts anderes vorsieht, finden auf den Leistungsverzug des Begünstigten die bezüglichen Bestimmungen bei der Mitgliedschaft unter den allgemeinen Vorschriften über Verbandspersonen und ergänzend jene des Obligationenrechts Anwendung.
2) Es kann in der Treuanordnung vorgesehen werden, dass bei Leistungsverzug des Begünstigten oder Dritten die auf Grund dieser Leistungsverpflichtung erworbene Begünstigung, ohne Befreiung von der Verpflichtung des Begünstigten oder Dritten gegenüber dem Treuunternehmen, zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste als hinfällig erklärt wird.
3) Bestehen bei den über die Begünstigung ausgegebenen Wertpapieren noch rückständige Leistungen, so kann der Begünstigte kraft Gesetzes seiner sämtlichen Rechte aus dem betreffenden Wertpapiere von den geschäftsführenden Treuhändern gemäss den Vorschriften über den Verzug des Aktionärs für verlustig erklärt werden, ohne dass er deswegen als Schuldner von seiner restlichen Leistungspflicht, soweit sie sich auf den Treufonds oder die Haftung oder Nachschusspflicht für die Zeit seiner Begünstigung bezieht, entbunden ist.
§ 97 dd) Heimsagung und Einlösungsrecht
1) Ein Begünstigter kann mangels anderer Treuanordnung die Verpflichtungen aus der Begünstigung zu weiteren Leistungen von Beiträgen an das Treuunternehmen, soweit diese nicht dem Treufonds zufliessen sollen, dadurch von sich abwenden, dass er seine veräusserliche Begünstigung schriftlich zu Gunsten des Reservefonds für Bilanz- beziehungsweise Rechnungsverluste dem Treuunternehmen anheimstellt, wodurch auch seine Vorgänger in der Begünstigung von der Pflicht zur Leistung der aus ihrer Begünstigungszeit rückständigen Beiträge befreit werden.
2) Sind nach einer bestimmten Ordnung Anwärter kraft Nachfolgerechts vorhanden, so haben diese in der Reihenfolge ihrer anwartschaftlichen Berechtigungen, nachdem ihnen von dem Leistungsverzuge oder von der Heimsagung eines Begünstigten oder dritten Säumigen von den geschäftsführenden Treuhändern oder allenfalls der sonstigen hiefür gemäss der Treuanordnung befugten Stelle schriftlich Kenntnis gegeben worden ist, das Recht auf Einlösung dieser Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigung gegen Erfüllung oder, wo es zulässig ist, gegen angemessene Sicherstellung der versäumten Leistung (Einlösungsrecht).
3) Soweit nach vorstehendem Absatze das Einlösungsrecht nicht ausgeübt wird und in allen andern Fällen können es der Ehegatte, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Begünstigten und, wenn sich mehrere Einlösungsberechtigte nicht einigen können, nach Anweisung des Amtes für Justiz ausüben.
§ 99 bbb) Rechte des Treuunternehmens
1) Die Begünstigungs- und Anwartschaftsberechtigten können einzeln oder in Gruppen oder alle zusammen namens und zu Gunsten des Treuunternehmens von den Treuhändern oder anderen hiezu verpflichteten Personen oder Stellen die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere Erfüllung ihrer Treuhandpflichten gemäss Gesetz oder Treuanordnung und die Aufhebung unzulässiger Massnahmen verlangen, oder gegen die die Rechte des Treuunternehmens gefährdenden Handlungen oder Unterlassungen derselben sichernde Massnahmen unmittelbar ergreifen.
2) Wenn Treuhänder einen ihnen bekannt gewordenen, fälligen oder nicht fälligen, aber gefährdeten Anspruch des Treuunternehmens gegenüber Beteiligten oder Dritten, wie insbesondere auch den Anspruch wegen Störung oder Entziehung des Besitzes oder Eigentums am Treugute nicht pflicht- und den Umständen gemäss geltend machen, so können überdies auch einzelne Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigte oder Gruppen oder alle zusammen mangels anderer Anordnung die säumigen Treuhänder zur Geltendmachung der Ansprüche binnen einer angemessen anzusetzenden Frist selbst auffordern oder durch das Amt für Justiz auffordern lassen, nach deren Ablauf oder bei mangelhafter Geltendmachung durch die Treuhänder können die bezüglichen Berechtigten die Ansprüche namens und zu Gunsten des Unternehmens geltend machen.
3) Die Vorschriften über die Sicherheitsleistung bei der Vernichtbarkeitsklage sind zu Gunsten der Beklagten entsprechend anwendbar.
§ 100 ccc) Bei einer Organisation
1) Wo eine Organisation der Begünstigten in der Treuanordnung vorgesehen und durchgeführt oder durch das Amt für Justiz angeordnet ist, können die Befugnisse der Begünstigten nach Massgabe dieser Organisation und unter Vorbehalt allfälliger Minderheitsrechte und solcher Rechte, die nur den Einzelnen zustehen, insbesondere wohlerworbener Rechte, wie auf fällige Erträge oder dergleichen, geltend gemacht werden.
2) Es geniessen die Organisation, sowie allfällige Minderheiten in einem amtlichen Verfahren, in dem sie sich durch satzungsmässige oder sonstige Bevollmächtigte vertreten zu lassen haben, die Partei- und Prozessfähigkeit, soweit ihnen diese nicht sonst schon zukommt.
3) Beschlüsse, die von einer auf Grund einer solchen Organisation einberufenen Versammlung von Begünstigungs- beziehungsweise Anwartschaftsberechtigten, einschliesslich der Vorzugsberechtigten oder dergleichen, gefasst worden sind, können gemäss den Vorschriften über die Anfechtung von Beschlüssen des obersten Organes unter den allgemeinen Vorschriften über die Verbandspersonen von den bezüglichen Beteiligten angefochten oder von Amts wegen aufgehoben werden, insbesondere wenn sie widerrechtlich oder unsittlich oder staatsgefährlich sind.
4) Ausserdem können Beschlüsse in gleicher Weise angefochten werden, wenn sie den Interessen des Treuunternehmens, der Gesamtheit der Begünstigten oder einer besonderen Gattung von solchen, wie den Vorzugsgenussberechtigten widersprechen und nur geeignet sind, eine Minderheit oder Einzelne zu schädigen.
5) Das bezügliche Verfahren ist beschleunigt von der zuständigen Behörde durchzuführen.
§ 101 ddd) Ausnahmen usw.
1) Die Vorschriften über die Geltendmachung von Rechten bei Vorhandensein einer Organisation finden keine Anwendung, wenn die Zertifikatäre nach den Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen kraft Gesetzes zusammenwirken oder falls bei Treuunternehmen mit gemeinnützigen oder ähnlichen Zwecken die Interessen der Begünstigten vom Vertreter des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.
2) Sind bei Treuunternehmen andere Begünstigungen als für Personen (Firmen oder Verbandspersonen) vorhanden, so kann ausser dem Vertreter des öffentlichen Rechts jedermann mit Zustimmung des Amtes für Justiz ihre Erfüllung gemäss dem Zwecke oder Gegenstande des Unternehmens fordern (unpersönliche Begünstigung).
§ 103 bb) Eintragung
1) Das Verzeichnis soll insbesondere enthalten: Name, Vorname, Wohnort, tunlichst auch den Geburtstag und den Geburtsort, wenn keine Wertpapiere ausgegeben sind, beziehungsweise Firma (Name) und Sitz der Begünstigungsbesitzer, gegebenenfalls der lebenden Anwartschaftsberechtigten, einschliesslich der gleichen Angaben über ihren allfälligen gemeinsamen Vertreter, Datum des Erwerbes oder Verlustes des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft, Art der Begünstigung und dergleichen.
2) Die Eintragung einer Übertragung des Begünstigungsbesitzes beziehungsweise der Anwartschaft geschieht mangels anderer Anordnung auf Grund eines Ausweises über die formrichtige Übertragung, im Erbgange auf Anzeige des Erben, Vermächtnisnehmers, Willensvollstreckers oder Nachlasspflegers beziehungsweise der Verlassenschaftsbehörde und bei Auflösung einer Firma oder Verbandsperson auf Anzeige sonstiger Gesamtrechtsnachfolger oder der Liquidatoren oder des Insolvenzverwalters.
3) Bei Verweigerung der Eintragung erfolgt diese im Falle wichtiger Gründe auf Antrag der hierzu Berechtigten gemäss Anordnung des Amtes für Justiz.
§ 104 cc) Wirkung
1) Sobald ein solches Verzeichnis angelegt ist, wird nur mehr derjenige hinsichtlich der Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Begünstigungsbesitze oder der Anwartschaft dem Treuunternehmen gegenüber als berechtigt angesehen, der im Verzeichnisse eingetragen ist.
2) Die vor der Anmeldung der Übertragung vom Treuunternehmen gegenüber dem Übertragenden oder umgekehrt von dem letzteren gegenüber dem Treuunternehmen in bezug auf das Begünstigtenverhältnis vorgenommenen Rechtshandlungen muss der Erwerber gegen sich gelten lassen.
3) Für die zur Zeit der Anmeldung aus dem Begünstigtenverhältnisse rückständigen Leistungen haften der Übertragende und der Erwerber solidarisch.
4) Die Treuhänder oder andere hierzu Verpflichtete haften für einen durch mangelhafte Führung des Verzeichnisses oder durch ungerechtfertigte Verweigerung der Eintragung verursachten Schaden nach den Vorschriften über die Verantwortlichkeit unbeschränkt und solidarisch.
§ 107 bbb) Bezüglich der Begünstigungsanteile
1) Hinsichtlich der Begünstigungsanteile gilt im Zweifel:
1. Fällt der Treugenussbesitz den erbberechtigten Nachkommen und dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner als Begünstigten zu, so gilt im übrigen die gesetzliche Erbfolge, sind jedoch andere Erben als Begünstige bezeichnet, so fällt er ihnen nach Massgabe ihrer Erbberechtigung zu;
2. sind andere nicht erbberechtigte Personen ohne nähere Bezeichnung ihres Teiles als Begünstigte bezeichnet, so steht ihnen der Treugenussbesitz zu gleichen Teilen zu;
3. fällt eine Begünstigung weg, wie infolge Vorversterbens des Treugebers, wegen Ablehnung seitens des Begünstigten, Widerrufes der Begünstigung oder dergleichen, so fällt dieser Anteil den übrigen Begünstigten zu gleichen Teilen zu.
2) Sind erbberechtigte Nachkommen, ein Ehegatte oder eingetragener Partner, Eltern, Grosseltern, Geschwister die Begünstigten, so fällt ihnen der Treugenussbesitz zu, auch wenn sie die Erbschaft des Treugebers nicht antreten.
3) Ist eine Treugenussanordnung zweifelhaft ausgedrückt, so ist sie auf eine solche Art auszulegen, dass die Begünstigung möglichst ungehindert ausgeübt werden kann.
4) Die Regeln des Erbrechts über die Auslegung von Erbteilen, gegebenenfalls von Vermächtnissen finden ergänzend Anwendung.